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Bochum
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Anlage 6: Äbwägungen zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf
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25.12.14, 12:37
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27.01.18, 11:03
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Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
in der Fassung vom 14.10.2013
Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen sowie der förmlichen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen keine schriftlichen Stellungnahmen ein.
1.2
Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Bürgerversammlung
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine schriftlichen
Stellungnahmen eingereicht. Bei der am 20.11.2007 in der Aula der Grundschule „In
der Voede“, Castroper Straße 275, veranstalteten Bürgeranhörung wurden jedoch
Bedenken und Anregungen mündlich vorgetragen.
So wurde unter anderem angemerkt, der optische Eindruck des Gebäudes sei nicht
besonders ansprechend und insbesondere die Parkplätze direkt vor dem Gebäude
würden die Fachmärkte im Erdgeschoss verdecken.
Ein Bürger stellte in diesem Zusammenhang die Frage, warum das Gebäude nicht
komplett verklinkert würde und ob die Stellplätze vor dem Erdgeschoss weg gelassen
werden könnten. So wäre stattdessen Platz für einen Arkadengang.
Dazu ist anzumerken, dass seit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zwischen
Stadtverwaltung und Vorhabenträger weiter an der Gestaltung des Gebäudes
gearbeitet wurde. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Vorhaben dieser
Größenordnung immer insbesondere auch funktionale Kriterien erfüllen müssen und
der optische Eindruck eines Gebäudes regelmäßig subjektiv sein muss. Eine
Außengestaltung, die alle Betrachter gleichermaßen anspricht, ist kaum möglich.
Die Parkplätze vor dem Gebäude sind wichtig für den Betrieb der Fachmärkte im
Erdgeschoss.
Außerdem wurde die Frage gestellt, wie hoch das zusätzliche Verkehrsaufkommen
durch das Vorhaben sein würde, ob der Verkehr während der Bauphase trotzdem
ungehindert fließen könne und ob man sich schon Gedanken über die
Verkehrproblematik gemacht habe, da schon jetzt Probleme bestünden, wenn man
links auf die Castroper Straße auffährt und die Fahrspuren durch das Vorhaben noch
enger werden würden.
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Zu den die Verkehrserschließung betreffenden Stellungnahmen ist anzumerken, dass
die Erschließungskonzeption insbesondere aufgrund grundlegender Bedenken
seitens der Verwaltung vollständig überarbeitet wurde.
Es sind nunmehr zwei Zufahrten zu dem Grundstück geplant, die unterschiedliche
Verkehrsströme aufnehmen. Konkrete Aussagen dazu sowie der entsprechende
Leistungsfähigkeitsnachweis für den Knotenpunkt im Bereich der östlichen
Haupterschließung finden sich in dem überarbeiteten Verkehrsgutachten.
Auf die Frage, ob die heute bereits vorhandenen Leerstände nicht noch vergrößert
würden, ist zu entgegnen, dass das neue Einzelhandelsvorhaben das Zentrum Große
Vöde insgesamt in seiner Funktion als Stadtteilzentrum stärkt. Die Verträglichkeit des
Vorhabens hinsichtlich der Bochumer Zentrenstruktur wurde in dem überarbeiteten
Einzelhandelsgutachten untersucht und bestätigt.
Es wurde befürchtet, dass der Fuß- und Radweg verkleinert werden müsste, da Platz
für die geplante unabhängige Gleisanlage geschaffen werden müsste.
Hierauf ist zu entgegnen, dass die geplante Verkehrsführung der Castroper Straße
nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung ist. Zur Befriedigung der
Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer ist der Ausbau der Castroper Straße nötig.
Dadurch vergrößert sich insgesamt der Straßenquerschnitt.
Da es sich beim Ausbau um ein mittel- bis langfristiges Vorhaben handelt, wird
bereits heute der Platzbedarf für die Straße berücksichtigt und das Neubauvorhaben
darauf abgestimmt. Das bedeutet, dass die Flucht der neuen Gebäude im Vergleich
zu den Bestandsgebäuden zurückspringt.
Auf die gestellte Frage, ob sich ein Edeka-Markt überhaupt neben einem Aldi-Markt
vertragen würde, wurde geantwortet, dass sich ein Discounter und ein Vollsortimenter
wegen ihrer unterschiedlichen Sortimente gut ergänzen. Es ist daher von Vorteil,
wenn sich diese beiden verschiedenen Systemformen nebeneinander ansiedeln, da
beide von der Kundenfrequenz des anderen Anbieters profitieren.
Ein anwesender Bürger bemerkte, dass es Probleme geben werde, in die
Gebetsräume des Hauses 218 zu gelangen, falls bis zum Haus 216 abgerissen
würde. Dem wurde entgegnet, dass lediglich bis zum Haus Castroper Straße 214
abgerissen wird, was zum damaligen Zeitpunkt Stand des Verfahrens war.
1.3
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.3.1
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, vom 08.01.2008
Heute noch nachwirkungsrelevanter Bergbau ist im Planbereich nicht verzeichnet.
Für das Plangebiet sind im Bergbau-Altlast-Verdachtsflächen-Kataster zwei
Verdachtsflächen nachrichtlich gekennzeichnet.
Es wird empfohlen, die o.g. Eigentümer der Bergbauberechtigungen an der
Planung zu beteiligen.
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Der Planbereich liegt in der Zone 2 der Karte der Methanzuströmungen im
Stadtgebiet Bochum. Es wird darauf hingewiesen, dass an mehreren Stellen
im Stadtgebiet Ausgasungen an der Tagesoberfläche aufgetreten sind.
Es ist nicht bekannt, ob das Plangebiet von derartigen Ausgasungen betroffen
ist. Gasaustritte sind hier aber hinreichend wahrscheinlich. Bei einer Bebauung sollte eine passive Gasdrainage eingebaut werden.
Antwort:
Die Belange des Bergbaus werden berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält
entsprechende Hinweise. Auch wurden und werden die Eigentümer der Bergbauberechtigungen an der Planung beteiligt.
Auch bezüglich der Ausgasungsthematik wurde ein Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Zudem wurden sowohl im Zuge des
1. BA als auch aktuell im Vorfeld zum 2. BA Bodenuntersuchungen durchgeführt. Bei der letzten durchgeführten Untersuchung der TERRA Umweltconsulting GmbH im 2. BA wurden keine Methangehalte festgestellt. Auch wurden
keine organoleptischen Auffälligkeiten festgestellt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.3.2
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Universitätsstraße 58, 44789 Bochum, vom 11.12.2007
Es wird darum gebeten, die Belange des ÖPNV in die Begründung wie folgt
aufzunehmen:
Das Plangebiet wird durch die Straßenbahnlinien 308 und 318 sowie die Buslinie 360 mit der Haltestelle „Stahlwerk Bochum“ an den öffentlichen Verkehr
angeschlossen.
Inwieweit Behinderungen des Linienverkehrs auf der Castroper Straße durch
zusätzliche ein- und abbiegende Fahrzeuge der zum Geschäftshaus führenden westlichen Erschließungsstraße zu erwarten sind, kann erst an Hand des
Verkehrsgutachtens geprüft werden.
Es ist zu befürchten, dass es zu Beeinträchtigungen des Straßenbahnbetriebs
durch Linksabbieger kommt. Deshalb wird angeregt, die Zufahrt über die
westliche Erschließungsstraße einzuschränken und stattdessen die Zufahrt
über die östliche Erschließung auch vor dem Ausbau der Castroper Straße zu
nutzen.
Antwort:
Die vorgeschlagene Formulierung zu der ÖPNV-Anbindung wurde in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Die Verkehrsuntersuchungen zum 1. und 2. BA liegen vor. Die daraus abgeleitete Verkehrskonzeption berücksichtigt die mit dem Vorhaben zu erwartenden zusätzlichen Fahrzeugbewegungen. Entsprechende Zu- und Ausfahrtsregelungen werden im Zuge der Vorhabenrealisierung eingeführt.
Behinderungen des Linienverkehrs durch zusätzliche ein- und abbiegende
Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen nicht zu erwarten,
da der gesamte Linksabbiegerverkehr über die östliche Zufahrt (Ampelregelung) abgewickelt wird.
Der Anregung wird gefolgt.
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1.3.3
Stadt Bochum
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Karl-Lange-Straße 29, 44791
Bochum, vom 04.12.2007
Durch die Planung werden die Belange der Telekom erheblich berührt. Bezüglich Grundstücksangelegenheiten wird darum gebeten, sich an die DeTe Immobilien zu wenden, da im Planbereich Baulasterklärungen, Wegerechte, Bebauungsbegrenzungen sowie Kanalentwässerungsrechte bestehen.
Zudem sind die Technikgebäude am Telekomstandort Karl-Lange-Straße über
die Straße im westlichen Plangebiet angebunden. In der Trasse liegt eine Kabelkanalanlage mit zahlreichen Kabeln von örtlicher und überörtlicher Bedeutung. Im Grundbuch ist die Anlage durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert.
Aus den übermittelten Unterlagen ist nicht eindeutig ersichtlich, ob sich das
Vorhaben auf die Kabelkanalanlage auswirkt. Im Bereich der Zufahrten zur
Straße können Kollisionen auftreten, falls Änderungen an den Geländehöhen
beabsichtigt sind. Außerdem müssen die Schächte 2462 und 2463 jederzeit
ungehindert zugänglich bleiben.
Es wird darum gebeten, frühzeitig an den Abstimmungsgesprächen beteiligt
zu werden.
In einem gesonderten Schreiben von DeTe Immobilien vom 21.11.2012 heißt
es, dass der Ist-Zustand bestehen bleiben sollte. Dies gelte insbesondere für
die Zufahrt von der Castroper Straße. Für diesen Bereich bestehen Baulasterklärungen, Wegerechte, Bebauungsbegrenzungen sowie Kanalentwässerungsrechte. Wenn hier Einflüsse durch die geplante Bebauung erfolgen, sind
hierzu separate Abstimmungen und ggf. neue Vereinbarungen, Löschungen
etc. erforderlich.
Antwort:
Die Belange der Telekom wurden insofern berücksichtigt, als die genannten
Leitungstrassen in die Erschließungs- bzw. Tiefbaukonzeption einbezogen
wurden. Eine konkrete Abstimmung mit allen Versorgungsträgern fand überdies im Zuge der Realisierung des 1. BA statt.
Der Bebauungsplan enthält GFL-Flächen mit Leitungsrechten für die jeweiligen Versorgungsträger.
Der Anregung wird gefolgt.
1.3.4
Emscher Genossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen, vom
04.12.2007
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.
Folgender Hinweis sollte beachtet werden:
Aufgrund der Vornutzung ist die Anwendung des § 51 a LWG nicht zwingend
erforderlich. Wegen der grundlegenden Nutzungsänderung sollte aber die
Neuplanung sinngemäß erfolgen.
Empfohlen wird, im Rahmen der Bodenuntersuchung auch die Versickerungseignung zu untersuchen.
Antwort:
Da die Fläche des Plangebiets bereits vor dem 01.01.1996 befestigt war, besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 51 a LWG.
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Zudem ist eine Versickerung laut geotechnischem Gutachten im Bereich vorgefundener Auffüllungen nicht zulässig und in den übrigen Bereichen nicht
möglich.
Die Entwässerung wurde im Vorfeld der Realisierung des 1. BA vollständig mit
den zuständigen Behörden abgestimmt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.3.5
RAG Aktiengesellschaft, Postfach, 44620 Herne, vom 09.01.2008
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.
Es wird angeregt, in den B-Plan die Information aufzunehmen, dass im Plangebiet in der Vergangenheit bergbauliche Einwirkungen aufgetreten sind.
Antwort:
Der Hinweis wurde aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
1.3.6
Stadtwerke Bochum, Postfach 10 22 50, 44722 Bochum, vom 04.12.2007
Im Bereich der westlichen Zufahrt wird eine Telekommunikationsstation mit
zugehörigen Lichtwellenleiterkabeln sowie eine Niederspannungskabeltrasse
betrieben, die der Stromversorgung der hinter liegenden Bebauung dient.
Die Station und die Trasse ist der geplanten Bebauung im Weg. Die kostenpflichtige Umsetzung ist mit dem Investor vereinbart. Der neue Standort ist in
einem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet. Es wird darum gebeten, die
Anlagen inkl. Schutzstreifen im Bebauungsplan auszuweisen. Die Trasse
muss zugänglich bleiben und darf nicht mit Bäumen bepflanzt werden.
Außerdem wird im Osten des Plangebiets eine Fernwärmeleitung betrieben.
Auch diese Trasse soll inkl. Schutzstreifen ausgewiesen werden.
Antwort:
Die Belange des Antragstellers wurden im Vorfeld der Realisierung des 1. BA
berücksichtigt. Hierzu fand eine Abstimmung im Zuge der Tiefbauarbeiten
statt. Die Trassen und die Station werden im vorliegenden Bebauungsplan
durch entsprechende Festsetzungen gesichert.
Der Anregung wird gefolgt.
2.
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren (Schreiben sind im nicht-öffentlichen Teil dieser Sitzung niedergelegt):
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2.1.1. Stellungnahme 1 vom 25.08.2010:
Es wird auf die Problematik des Hinterliegers hingewiesen. Der Weg westlich
des Bauvorhabens soll als eine der zwei Zufahrten genutzt werden. Dies
bringt erhebliche Probleme für die dortige Firma mit sich, da dadurch ein erheblich größeres Verkehrsaufkommen auf die Firma zukommt und die Unfallgefährdung erhöht wird. Eine Linksabbiegung ist für die Inhaber, Angestellten,
Kunden und Lieferanten der Firma nicht mehr möglich.
Damit die stadteinwärts fahrenden Kunden/ Lieferanten die Firma finden können, müsste der Firma an der zweiten hier als Hauptzufahrt bezeichneten
Stelle die Nutzung der neuen Straße gestattet werden. Das würde wiederum
bedeuten, dass der Firma vom Grundstücksinhaber ein Wegerecht eingeräumt werden müsste. Ein wegweisendes Schild müsste an der Einfahrt
Castroper Straße eingerichtet werden. Umsatzeinbußen wären eine zusätzliche Folge für die Firma.
Demnach ist die Planung nicht wünschenswert. Es wird gewünscht, die Zufahrt in Richtung Süden nicht für den Discounter zu öffnen.
Antwort:
Zwischen dem Antragsteller und dem Vorhabenträger wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, dass der Antragsteller und seine Kunden vom
Vorhabenträger ein Überfahrtrecht über den Parkplatz während der Geschäftszeiten eingeräumt wird. Außerdem darf der Antragsteller ein Hinweisschild im Eckbereich Werkszufahrt / Castroper Straße aufstellen.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Stadt Bochum die südliche Erschließungsstraße gebaut hat.
Im Gegenzug wird der Einspruch gegen den Bebauungsplan zurückgezogen
und gegenüber dem Vorhabenträger bestätigt, dass gegen den Bebauungsplan keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.1.2. Stellungnahmen 2 und 3 vom 24.08.2010
Die Stellungnahmen 2 und 3 sind wortgleich, daher gelten die folgenden Ausführungen für beide Stellungnahmen.
Der Anlieferungsverkehr sollte nur über die östliche Werkszufahrt erfolgen und
die Ladezone sollte so eingerichtet werden, dass eine Lärmimmission ausgeschlossen wird.
Der südliche Verlauf der Straße sollte nicht direkt an der hinteren Grundstücksgrenze verlaufen, sondern weiter nördlich mit einem Mindestabstand
von 3,00 - 5,00 m.
Es ist zu bedenken, wie der zusätzliche Verkehr ohne Probleme der Castroper
Straße zugeführt werden kann, da an dieser Stelle heute schon erhebliche
Probleme auftreten und es dort auch immer wieder Unfälle gibt.
Es wird angeregt über den fußläufigen Verkehr nachzudenken, da keine Fußgängerwege geplant sind.
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Außerdem besteht noch ein Problem mit der Stützmauer, die durch den ständigen Verkehr besonders gefährdet ist. Zudem ist eine Pflege der umlaufenden Hecke nicht möglich, da der Verkehr dadurch gestört würde.
Grundstücke und Gebäude würden an Wert verlieren (falls die Anregungen
nicht angenommen werden).
Außerdem wird angeregt, mehr Bäume, z. B. an der Castroper Straße zu
pflanzen, da nur sehr wenige kleine Bäume geplant sind und diese eine Bereicherung für die Siedlung wäre.
Antwort:
Zwischen dem Antragsteller und dem Vorhabenträger wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, dass der Antragsteller und seine Kunden vom
Vorhabenträger ein Überfahrtrecht über den Parkplatz während der Geschäftszeiten eingeräumt wird. Außerdem darf der Antragsteller ein Hinweisschild im Eckbereich Werkszufahrt / Castroper Straße aufstellen.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Stadt Bochum die südliche Erschließungsstraße gebaut hat.
Im Gegenzug wird der Einspruch gegen den Bebauungsplan zurückgezogen
und gegenüber dem Vorhabenträger bestätigt, dass gegen den Bebauungsplan keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.1.3
Stellungnahme 4 vom 06.09.2010:
1. Die bisherigen Einkaufsflächen in der Voede reichen, um den Bedarf der
involvierten Bevölkerung zu decken. Es besteht kein Bedarf an neuen
Verkaufsflächen.
2. Der Linksabbiegerverkehr behindert den Verkehr jetzt schon beträchtlich.
Wird die geplante Parkgaragenanlage realisiert, wird dieser Zustand noch
weiter verschlimmert.
3. Die FNP-Änderung wurde erkauft. So ist eine spätere industriegewerbliche
Nutzung ausgeschlossen.
4. Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann nicht verzichtet werden. Erwärmung und Abwassermengen müssen hierbei berücksichtigt werden.
Antwort:
Zu 1.:
Es ist nicht die Aufgabe der Bauleitplanung, jegliche Konkurrenz zwischen bestehendem und neu hinzukommenden Einzelhandel zu unterbinden. Wohl
aber sind die unterschiedlichen Belange, also auch die Belange des bestehenden Einzelhandels der Umgebung in eine Gesamtabwägung einzustellen.
Im konkreten Fall wurde ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben, um
das Abwägungsmaterial zu diesem speziellen Thema möglichst umfangreich
zusammenzustellen. Die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens im
Hinblick auf die bestehende Einzelhandelsstruktur wurde im Rahmen dieses
Gutachtens bestätigt.
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Die positiven Wirkungen des Vorhabens, die insgesamt auch stimulierend auf
die Gesamtsituation des Stadtteilzentrums wirken, werden darin hervorgehoben. Schädliche Auswirkungen auf umliegende zentrale Versorgungsbereiche
sind von dem Vorhaben nicht zu erwarten.
Zu 2.:
Das im Rahmen des Bebauungsplans erstellte Verkehrsgutachten schlägt eine Neuregelung der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet im Bereich
der bestehenden Zufahrt zum Thyssen-Krupp-Gelände mit Ampelregelung auf
die Castroper Straße vor. Unter der Voraussetzung der Realisierung dieser
Maßnahme werden keine Verkehrsbehinderungen auf der Castroper Straße
erwartet.
Bei der Bearbeitung wurde auf eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen.
Zu 3.:
Betrachtet man die Gesamtstadt, sind noch ausreichend große Flächen für
gewerbliche bzw. industrielle Nutzungen vorhanden. Eine Änderung des
RFNP ist zudem nicht erforderlich, da es sich um einen Allgemeinen Siedlungsbereich handelt, in dem Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Damit wird
eine sinnvolle Nachfolgenutzung und städtebauliche Aufwertung dieses ehemaligen Werksparkplatzes ermöglicht.
Zu 4.:
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt, da weniger als 20.000 m²
Grundfläche in Anspruch genommen werden. Danach kann auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet werden. Gleichwohl unterliegt das Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einer Vorprüfung des Einzelfalles, da es sich um ein Einkaufszentrum mit
mehr als 5.000 m² Geschäftsfläche handelt. Diese Vorprüfung wurde durchgeführt und als Ergebnis festgestellt, dass durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dies insbesondere auch im
Hinblick auf die vorherige Nutzung. Danach waren bereits große Teile des Geländes bebaut und versiegelt. Baumfällungen werden durch Ersatzpflanzungen entlang der neuen Stellplatzanlage ausgeglichen, so dass sich die klimatischen Verhältnisse im Vergleich zum bisherigen Zustand nicht wesentlich
ändern werden. Eine Versickerung des Regenwassers ist innerhalb des Plangebiets im Bereich vorgefundener Auffüllungen nicht zulässig und in den übrigen Bereichen technisch nicht sinnvoll durchzuführen. Statt Versickerung wird
eine ausreichend dimensionierte Regenwasserrückhaltung vorgesehen. Die
Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die umliegenden Keller etc.
(Stichwort: Überflutungen) sind deshalb unbegründet.
Der festgesetzte zulässige hohe Versiegelungsgrad ist städtebaulich ausreichend begründet. Die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund der Gesetzeslage und der bestehenden örtlichen Situation nicht erforderlich. Die Umweltbelange wurden im Übrigen ausreichend berücksichtigt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
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2.2
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Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
2.2.1
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 59817 Arnsberg, vom 24.08.2010
Das Gutachten zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung enthält noch die alten
Paragraphen, dies ist zu korrigieren und dem BNatSchG vom 29.07.2009 anzupassen.
Im Planungsgebiet wurden keine planungsrelevanten Tierarten gefunden, für
die das Plangebiet essenzieller Lebensraum ist.
Antwort:
Die redaktionelle Änderung des Artenschutzgutachtens wurde durchgeführt
und in aktualisierter Form den Unterlagen beigefügt.
Der Anregung wird gefolgt.
2.2.2
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 59817 Arnsberg, vom 08.09.2010
Es bestehen keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, sofern die in dem
Schallgutachten aufgeführten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Antwort:
Die Anmerkung zum Thema Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen,
wobei darauf hingewiesen wird, dass in dem Gutachten keine Schallschutzmaßnahmen genannt werden. Die Voraussetzung der ausschließlich tagsüber
stattfindenden Taganlieferung ist im Rahmen der Baugenehmigung zu überprüfen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.2.3
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Universitätsstraße 58, 44789 Bochum, vom 31.08.2010
Beeinträchtigungen an dem durch Lichtsignale (für die Straßenbahn) geregelten Knotenpunkt müssen durch eine entsprechende ÖPNV-Beeinflussung
ausgeschlossen werden. Der erreichte Beschleunigungseffekt muss unbedingt beibehalten werden.
Antwort:
In dem im Rahmen des Bebauungsplans erarbeiteten Verkehrsgutachten
wurde auch die besondere Situation des örtlichen Straßenbahnverkehrs betrachtet. In der Spitzenstunde können nachteilige Auswirkungen auf den Straßenbahnverkehr laut Gutachten dann entstehen, wenn die auf den Straßenbahngleisen stehenden Linksabbieger nicht in einer Phase über die Ampel
kommen.
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Da die Straßenbahn aber nur alle 10 Minuten vorbeifährt, ist dieser Behinderungsfall nicht von erheblicher Bedeutung und die maximale Dauer dieser Behinderung beträgt nur wenige Sekunden. Als mögliche Gegenmaßnahmen
werden in dem Gutachten eine rechtzeitige Anmeldung der Straßenbahn und
eine verkehrsabhängige Steuerung genannt. Bauliche Veränderungen, die
laut Gutachter als weitere Alternative zur Entzerrung denkbar wären, sind
aber zunächst nicht notwendig.
Insofern ist festzustellen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsqualität zu erwarten sind und der Planung somit keine
verkehrstechnischen Belange entgegenstehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.2.4
Stadtwerke Bochum, Postfach 10 22 50, 44722 Bochum, vom 23.08.2010
Es wird darum gebeten, die im VEP dargestellte Station in den Bebauungsplan zu übernehmen und zzgl. einer 3 m breiten Abstandsfläche als Fläche für
Versorgungsanlagen auszuweisen.
Da noch die Errichtung einer Transformatorenstation im Plangebiet nötig ist,
wird darum gebeten, dass der Planträger sich mit den Stadtwerken Bochum in
Verbindung setzt.
Außerdem wird angemerkt, dass eine Versorgung mit Gas nicht geplant ist, da
die Versorgung über das Fernwärmenetz beabsichtigt ist.
Antwort:
Der Anregung nach Ausweisung der Fläche für Versorgungsanlagen wird
nachgekommen und die Planzeichnung dahingehend ergänzt. Eine weitere
Beteiligung aller zuständigen Ver- und Entsorgungsträger erfolgt im Rahmen
der Erschließungsplanung bzw. der Vorbereitung der Tiefbauarbeiten.
Der Anregung wird gefolgt.
2.2.5
Unitymedia NRW GmbH, Königsallee 178 a, 44799 Bochum, vom
16.08.2010
Falls Breitbandkommunikationsanlagen, die sich im Plangebiet befinden, verlegt oder verändert werden müssen, wird um eine schriftliche Benachrichtigung von mindestens 6 Monaten vor Baubeginn gebeten.
Antwort:
Im Rahmen der Tiefbauarbeiten werden die betroffenen Ver- und Entsorgungsträger beteiligt, um eine Abstimmung möglicher Verlegungen durchzuführen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.