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Anlage 6: Äbwägungen zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 6: Äbwägungen zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf
Größe
43 kB
Erstellt
25.12.14, 12:37
Aktualisiert
27.01.18, 11:03

Inhalt der Datei

Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 1 von 10 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853 in der Fassung vom 14.10.2013 Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen sowie der förmlichen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen keine schriftlichen Stellungnahmen ein. 1.2 Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Bürgerversammlung Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine schriftlichen Stellungnahmen eingereicht. Bei der am 20.11.2007 in der Aula der Grundschule „In der Voede“, Castroper Straße 275, veranstalteten Bürgeranhörung wurden jedoch Bedenken und Anregungen mündlich vorgetragen. So wurde unter anderem angemerkt, der optische Eindruck des Gebäudes sei nicht besonders ansprechend und insbesondere die Parkplätze direkt vor dem Gebäude würden die Fachmärkte im Erdgeschoss verdecken. Ein Bürger stellte in diesem Zusammenhang die Frage, warum das Gebäude nicht komplett verklinkert würde und ob die Stellplätze vor dem Erdgeschoss weg gelassen werden könnten. So wäre stattdessen Platz für einen Arkadengang. Dazu ist anzumerken, dass seit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zwischen Stadtverwaltung und Vorhabenträger weiter an der Gestaltung des Gebäudes gearbeitet wurde. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Vorhaben dieser Größenordnung immer insbesondere auch funktionale Kriterien erfüllen müssen und der optische Eindruck eines Gebäudes regelmäßig subjektiv sein muss. Eine Außengestaltung, die alle Betrachter gleichermaßen anspricht, ist kaum möglich. Die Parkplätze vor dem Gebäude sind wichtig für den Betrieb der Fachmärkte im Erdgeschoss. Außerdem wurde die Frage gestellt, wie hoch das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch das Vorhaben sein würde, ob der Verkehr während der Bauphase trotzdem ungehindert fließen könne und ob man sich schon Gedanken über die Verkehrproblematik gemacht habe, da schon jetzt Probleme bestünden, wenn man links auf die Castroper Straße auffährt und die Fahrspuren durch das Vorhaben noch enger werden würden. Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 2 von 10 Stadt Bochum Zu den die Verkehrserschließung betreffenden Stellungnahmen ist anzumerken, dass die Erschließungskonzeption insbesondere aufgrund grundlegender Bedenken seitens der Verwaltung vollständig überarbeitet wurde. Es sind nunmehr zwei Zufahrten zu dem Grundstück geplant, die unterschiedliche Verkehrsströme aufnehmen. Konkrete Aussagen dazu sowie der entsprechende Leistungsfähigkeitsnachweis für den Knotenpunkt im Bereich der östlichen Haupterschließung finden sich in dem überarbeiteten Verkehrsgutachten. Auf die Frage, ob die heute bereits vorhandenen Leerstände nicht noch vergrößert würden, ist zu entgegnen, dass das neue Einzelhandelsvorhaben das Zentrum Große Vöde insgesamt in seiner Funktion als Stadtteilzentrum stärkt. Die Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der Bochumer Zentrenstruktur wurde in dem überarbeiteten Einzelhandelsgutachten untersucht und bestätigt. Es wurde befürchtet, dass der Fuß- und Radweg verkleinert werden müsste, da Platz für die geplante unabhängige Gleisanlage geschaffen werden müsste. Hierauf ist zu entgegnen, dass die geplante Verkehrsführung der Castroper Straße nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung ist. Zur Befriedigung der Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer ist der Ausbau der Castroper Straße nötig. Dadurch vergrößert sich insgesamt der Straßenquerschnitt. Da es sich beim Ausbau um ein mittel- bis langfristiges Vorhaben handelt, wird bereits heute der Platzbedarf für die Straße berücksichtigt und das Neubauvorhaben darauf abgestimmt. Das bedeutet, dass die Flucht der neuen Gebäude im Vergleich zu den Bestandsgebäuden zurückspringt. Auf die gestellte Frage, ob sich ein Edeka-Markt überhaupt neben einem Aldi-Markt vertragen würde, wurde geantwortet, dass sich ein Discounter und ein Vollsortimenter wegen ihrer unterschiedlichen Sortimente gut ergänzen. Es ist daher von Vorteil, wenn sich diese beiden verschiedenen Systemformen nebeneinander ansiedeln, da beide von der Kundenfrequenz des anderen Anbieters profitieren. Ein anwesender Bürger bemerkte, dass es Probleme geben werde, in die Gebetsräume des Hauses 218 zu gelangen, falls bis zum Haus 216 abgerissen würde. Dem wurde entgegnet, dass lediglich bis zum Haus Castroper Straße 214 abgerissen wird, was zum damaligen Zeitpunkt Stand des Verfahrens war. 1.3 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1.3.1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, vom 08.01.2008 Heute noch nachwirkungsrelevanter Bergbau ist im Planbereich nicht verzeichnet. Für das Plangebiet sind im Bergbau-Altlast-Verdachtsflächen-Kataster zwei Verdachtsflächen nachrichtlich gekennzeichnet. Es wird empfohlen, die o.g. Eigentümer der Bergbauberechtigungen an der Planung zu beteiligen. Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 3 von 10 Stadt Bochum Der Planbereich liegt in der Zone 2 der Karte der Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum. Es wird darauf hingewiesen, dass an mehreren Stellen im Stadtgebiet Ausgasungen an der Tagesoberfläche aufgetreten sind. Es ist nicht bekannt, ob das Plangebiet von derartigen Ausgasungen betroffen ist. Gasaustritte sind hier aber hinreichend wahrscheinlich. Bei einer Bebauung sollte eine passive Gasdrainage eingebaut werden. Antwort: Die Belange des Bergbaus werden berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise. Auch wurden und werden die Eigentümer der Bergbauberechtigungen an der Planung beteiligt. Auch bezüglich der Ausgasungsthematik wurde ein Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Zudem wurden sowohl im Zuge des 1. BA als auch aktuell im Vorfeld zum 2. BA Bodenuntersuchungen durchgeführt. Bei der letzten durchgeführten Untersuchung der TERRA Umweltconsulting GmbH im 2. BA wurden keine Methangehalte festgestellt. Auch wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten festgestellt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1.3.2 Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Universitätsstraße 58, 44789 Bochum, vom 11.12.2007 Es wird darum gebeten, die Belange des ÖPNV in die Begründung wie folgt aufzunehmen: Das Plangebiet wird durch die Straßenbahnlinien 308 und 318 sowie die Buslinie 360 mit der Haltestelle „Stahlwerk Bochum“ an den öffentlichen Verkehr angeschlossen. Inwieweit Behinderungen des Linienverkehrs auf der Castroper Straße durch zusätzliche ein- und abbiegende Fahrzeuge der zum Geschäftshaus führenden westlichen Erschließungsstraße zu erwarten sind, kann erst an Hand des Verkehrsgutachtens geprüft werden. Es ist zu befürchten, dass es zu Beeinträchtigungen des Straßenbahnbetriebs durch Linksabbieger kommt. Deshalb wird angeregt, die Zufahrt über die westliche Erschließungsstraße einzuschränken und stattdessen die Zufahrt über die östliche Erschließung auch vor dem Ausbau der Castroper Straße zu nutzen. Antwort: Die vorgeschlagene Formulierung zu der ÖPNV-Anbindung wurde in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Die Verkehrsuntersuchungen zum 1. und 2. BA liegen vor. Die daraus abgeleitete Verkehrskonzeption berücksichtigt die mit dem Vorhaben zu erwartenden zusätzlichen Fahrzeugbewegungen. Entsprechende Zu- und Ausfahrtsregelungen werden im Zuge der Vorhabenrealisierung eingeführt. Behinderungen des Linienverkehrs durch zusätzliche ein- und abbiegende Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen nicht zu erwarten, da der gesamte Linksabbiegerverkehr über die östliche Zufahrt (Ampelregelung) abgewickelt wird. Der Anregung wird gefolgt. Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 4 von 10 1.3.3 Stadt Bochum Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Karl-Lange-Straße 29, 44791 Bochum, vom 04.12.2007 Durch die Planung werden die Belange der Telekom erheblich berührt. Bezüglich Grundstücksangelegenheiten wird darum gebeten, sich an die DeTe Immobilien zu wenden, da im Planbereich Baulasterklärungen, Wegerechte, Bebauungsbegrenzungen sowie Kanalentwässerungsrechte bestehen. Zudem sind die Technikgebäude am Telekomstandort Karl-Lange-Straße über die Straße im westlichen Plangebiet angebunden. In der Trasse liegt eine Kabelkanalanlage mit zahlreichen Kabeln von örtlicher und überörtlicher Bedeutung. Im Grundbuch ist die Anlage durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert. Aus den übermittelten Unterlagen ist nicht eindeutig ersichtlich, ob sich das Vorhaben auf die Kabelkanalanlage auswirkt. Im Bereich der Zufahrten zur Straße können Kollisionen auftreten, falls Änderungen an den Geländehöhen beabsichtigt sind. Außerdem müssen die Schächte 2462 und 2463 jederzeit ungehindert zugänglich bleiben. Es wird darum gebeten, frühzeitig an den Abstimmungsgesprächen beteiligt zu werden. In einem gesonderten Schreiben von DeTe Immobilien vom 21.11.2012 heißt es, dass der Ist-Zustand bestehen bleiben sollte. Dies gelte insbesondere für die Zufahrt von der Castroper Straße. Für diesen Bereich bestehen Baulasterklärungen, Wegerechte, Bebauungsbegrenzungen sowie Kanalentwässerungsrechte. Wenn hier Einflüsse durch die geplante Bebauung erfolgen, sind hierzu separate Abstimmungen und ggf. neue Vereinbarungen, Löschungen etc. erforderlich. Antwort: Die Belange der Telekom wurden insofern berücksichtigt, als die genannten Leitungstrassen in die Erschließungs- bzw. Tiefbaukonzeption einbezogen wurden. Eine konkrete Abstimmung mit allen Versorgungsträgern fand überdies im Zuge der Realisierung des 1. BA statt. Der Bebauungsplan enthält GFL-Flächen mit Leitungsrechten für die jeweiligen Versorgungsträger. Der Anregung wird gefolgt. 1.3.4 Emscher Genossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen, vom 04.12.2007 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Folgender Hinweis sollte beachtet werden: Aufgrund der Vornutzung ist die Anwendung des § 51 a LWG nicht zwingend erforderlich. Wegen der grundlegenden Nutzungsänderung sollte aber die Neuplanung sinngemäß erfolgen. Empfohlen wird, im Rahmen der Bodenuntersuchung auch die Versickerungseignung zu untersuchen. Antwort: Da die Fläche des Plangebiets bereits vor dem 01.01.1996 befestigt war, besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 51 a LWG. Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 5 von 10 Stadt Bochum Zudem ist eine Versickerung laut geotechnischem Gutachten im Bereich vorgefundener Auffüllungen nicht zulässig und in den übrigen Bereichen nicht möglich. Die Entwässerung wurde im Vorfeld der Realisierung des 1. BA vollständig mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1.3.5 RAG Aktiengesellschaft, Postfach, 44620 Herne, vom 09.01.2008 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Es wird angeregt, in den B-Plan die Information aufzunehmen, dass im Plangebiet in der Vergangenheit bergbauliche Einwirkungen aufgetreten sind. Antwort: Der Hinweis wurde aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 1.3.6 Stadtwerke Bochum, Postfach 10 22 50, 44722 Bochum, vom 04.12.2007 Im Bereich der westlichen Zufahrt wird eine Telekommunikationsstation mit zugehörigen Lichtwellenleiterkabeln sowie eine Niederspannungskabeltrasse betrieben, die der Stromversorgung der hinter liegenden Bebauung dient. Die Station und die Trasse ist der geplanten Bebauung im Weg. Die kostenpflichtige Umsetzung ist mit dem Investor vereinbart. Der neue Standort ist in einem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet. Es wird darum gebeten, die Anlagen inkl. Schutzstreifen im Bebauungsplan auszuweisen. Die Trasse muss zugänglich bleiben und darf nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Außerdem wird im Osten des Plangebiets eine Fernwärmeleitung betrieben. Auch diese Trasse soll inkl. Schutzstreifen ausgewiesen werden. Antwort: Die Belange des Antragstellers wurden im Vorfeld der Realisierung des 1. BA berücksichtigt. Hierzu fand eine Abstimmung im Zuge der Tiefbauarbeiten statt. Die Trassen und die Station werden im vorliegenden Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen gesichert. Der Anregung wird gefolgt. 2. Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 2.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren (Schreiben sind im nicht-öffentlichen Teil dieser Sitzung niedergelegt): Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 6 von 10 Stadt Bochum 2.1.1. Stellungnahme 1 vom 25.08.2010: Es wird auf die Problematik des Hinterliegers hingewiesen. Der Weg westlich des Bauvorhabens soll als eine der zwei Zufahrten genutzt werden. Dies bringt erhebliche Probleme für die dortige Firma mit sich, da dadurch ein erheblich größeres Verkehrsaufkommen auf die Firma zukommt und die Unfallgefährdung erhöht wird. Eine Linksabbiegung ist für die Inhaber, Angestellten, Kunden und Lieferanten der Firma nicht mehr möglich. Damit die stadteinwärts fahrenden Kunden/ Lieferanten die Firma finden können, müsste der Firma an der zweiten hier als Hauptzufahrt bezeichneten Stelle die Nutzung der neuen Straße gestattet werden. Das würde wiederum bedeuten, dass der Firma vom Grundstücksinhaber ein Wegerecht eingeräumt werden müsste. Ein wegweisendes Schild müsste an der Einfahrt Castroper Straße eingerichtet werden. Umsatzeinbußen wären eine zusätzliche Folge für die Firma. Demnach ist die Planung nicht wünschenswert. Es wird gewünscht, die Zufahrt in Richtung Süden nicht für den Discounter zu öffnen. Antwort: Zwischen dem Antragsteller und dem Vorhabenträger wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, dass der Antragsteller und seine Kunden vom Vorhabenträger ein Überfahrtrecht über den Parkplatz während der Geschäftszeiten eingeräumt wird. Außerdem darf der Antragsteller ein Hinweisschild im Eckbereich Werkszufahrt / Castroper Straße aufstellen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Stadt Bochum die südliche Erschließungsstraße gebaut hat. Im Gegenzug wird der Einspruch gegen den Bebauungsplan zurückgezogen und gegenüber dem Vorhabenträger bestätigt, dass gegen den Bebauungsplan keine Rechtsmittel eingelegt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.1.2. Stellungnahmen 2 und 3 vom 24.08.2010 Die Stellungnahmen 2 und 3 sind wortgleich, daher gelten die folgenden Ausführungen für beide Stellungnahmen. Der Anlieferungsverkehr sollte nur über die östliche Werkszufahrt erfolgen und die Ladezone sollte so eingerichtet werden, dass eine Lärmimmission ausgeschlossen wird. Der südliche Verlauf der Straße sollte nicht direkt an der hinteren Grundstücksgrenze verlaufen, sondern weiter nördlich mit einem Mindestabstand von 3,00 - 5,00 m. Es ist zu bedenken, wie der zusätzliche Verkehr ohne Probleme der Castroper Straße zugeführt werden kann, da an dieser Stelle heute schon erhebliche Probleme auftreten und es dort auch immer wieder Unfälle gibt. Es wird angeregt über den fußläufigen Verkehr nachzudenken, da keine Fußgängerwege geplant sind. Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 7 von 10 Stadt Bochum Außerdem besteht noch ein Problem mit der Stützmauer, die durch den ständigen Verkehr besonders gefährdet ist. Zudem ist eine Pflege der umlaufenden Hecke nicht möglich, da der Verkehr dadurch gestört würde. Grundstücke und Gebäude würden an Wert verlieren (falls die Anregungen nicht angenommen werden). Außerdem wird angeregt, mehr Bäume, z. B. an der Castroper Straße zu pflanzen, da nur sehr wenige kleine Bäume geplant sind und diese eine Bereicherung für die Siedlung wäre. Antwort: Zwischen dem Antragsteller und dem Vorhabenträger wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, dass der Antragsteller und seine Kunden vom Vorhabenträger ein Überfahrtrecht über den Parkplatz während der Geschäftszeiten eingeräumt wird. Außerdem darf der Antragsteller ein Hinweisschild im Eckbereich Werkszufahrt / Castroper Straße aufstellen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Stadt Bochum die südliche Erschließungsstraße gebaut hat. Im Gegenzug wird der Einspruch gegen den Bebauungsplan zurückgezogen und gegenüber dem Vorhabenträger bestätigt, dass gegen den Bebauungsplan keine Rechtsmittel eingelegt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.1.3 Stellungnahme 4 vom 06.09.2010: 1. Die bisherigen Einkaufsflächen in der Voede reichen, um den Bedarf der involvierten Bevölkerung zu decken. Es besteht kein Bedarf an neuen Verkaufsflächen. 2. Der Linksabbiegerverkehr behindert den Verkehr jetzt schon beträchtlich. Wird die geplante Parkgaragenanlage realisiert, wird dieser Zustand noch weiter verschlimmert. 3. Die FNP-Änderung wurde erkauft. So ist eine spätere industriegewerbliche Nutzung ausgeschlossen. 4. Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann nicht verzichtet werden. Erwärmung und Abwassermengen müssen hierbei berücksichtigt werden. Antwort: Zu 1.: Es ist nicht die Aufgabe der Bauleitplanung, jegliche Konkurrenz zwischen bestehendem und neu hinzukommenden Einzelhandel zu unterbinden. Wohl aber sind die unterschiedlichen Belange, also auch die Belange des bestehenden Einzelhandels der Umgebung in eine Gesamtabwägung einzustellen. Im konkreten Fall wurde ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben, um das Abwägungsmaterial zu diesem speziellen Thema möglichst umfangreich zusammenzustellen. Die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die bestehende Einzelhandelsstruktur wurde im Rahmen dieses Gutachtens bestätigt. Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 8 von 10 Stadt Bochum Die positiven Wirkungen des Vorhabens, die insgesamt auch stimulierend auf die Gesamtsituation des Stadtteilzentrums wirken, werden darin hervorgehoben. Schädliche Auswirkungen auf umliegende zentrale Versorgungsbereiche sind von dem Vorhaben nicht zu erwarten. Zu 2.: Das im Rahmen des Bebauungsplans erstellte Verkehrsgutachten schlägt eine Neuregelung der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet im Bereich der bestehenden Zufahrt zum Thyssen-Krupp-Gelände mit Ampelregelung auf die Castroper Straße vor. Unter der Voraussetzung der Realisierung dieser Maßnahme werden keine Verkehrsbehinderungen auf der Castroper Straße erwartet. Bei der Bearbeitung wurde auf eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen. Zu 3.: Betrachtet man die Gesamtstadt, sind noch ausreichend große Flächen für gewerbliche bzw. industrielle Nutzungen vorhanden. Eine Änderung des RFNP ist zudem nicht erforderlich, da es sich um einen Allgemeinen Siedlungsbereich handelt, in dem Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Damit wird eine sinnvolle Nachfolgenutzung und städtebauliche Aufwertung dieses ehemaligen Werksparkplatzes ermöglicht. Zu 4.: Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt, da weniger als 20.000 m² Grundfläche in Anspruch genommen werden. Danach kann auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet werden. Gleichwohl unterliegt das Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung des Einzelfalles, da es sich um ein Einkaufszentrum mit mehr als 5.000 m² Geschäftsfläche handelt. Diese Vorprüfung wurde durchgeführt und als Ergebnis festgestellt, dass durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die vorherige Nutzung. Danach waren bereits große Teile des Geländes bebaut und versiegelt. Baumfällungen werden durch Ersatzpflanzungen entlang der neuen Stellplatzanlage ausgeglichen, so dass sich die klimatischen Verhältnisse im Vergleich zum bisherigen Zustand nicht wesentlich ändern werden. Eine Versickerung des Regenwassers ist innerhalb des Plangebiets im Bereich vorgefundener Auffüllungen nicht zulässig und in den übrigen Bereichen technisch nicht sinnvoll durchzuführen. Statt Versickerung wird eine ausreichend dimensionierte Regenwasserrückhaltung vorgesehen. Die Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die umliegenden Keller etc. (Stichwort: Überflutungen) sind deshalb unbegründet. Der festgesetzte zulässige hohe Versiegelungsgrad ist städtebaulich ausreichend begründet. Die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund der Gesetzeslage und der bestehenden örtlichen Situation nicht erforderlich. Die Umweltbelange wurden im Übrigen ausreichend berücksichtigt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 9 von 10 2.2 Stadt Bochum Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 2.2.1 Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 59817 Arnsberg, vom 24.08.2010 Das Gutachten zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung enthält noch die alten Paragraphen, dies ist zu korrigieren und dem BNatSchG vom 29.07.2009 anzupassen. Im Planungsgebiet wurden keine planungsrelevanten Tierarten gefunden, für die das Plangebiet essenzieller Lebensraum ist. Antwort: Die redaktionelle Änderung des Artenschutzgutachtens wurde durchgeführt und in aktualisierter Form den Unterlagen beigefügt. Der Anregung wird gefolgt. 2.2.2 Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 59817 Arnsberg, vom 08.09.2010 Es bestehen keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, sofern die in dem Schallgutachten aufgeführten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Antwort: Die Anmerkung zum Thema Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen, wobei darauf hingewiesen wird, dass in dem Gutachten keine Schallschutzmaßnahmen genannt werden. Die Voraussetzung der ausschließlich tagsüber stattfindenden Taganlieferung ist im Rahmen der Baugenehmigung zu überprüfen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.2.3 Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Universitätsstraße 58, 44789 Bochum, vom 31.08.2010 Beeinträchtigungen an dem durch Lichtsignale (für die Straßenbahn) geregelten Knotenpunkt müssen durch eine entsprechende ÖPNV-Beeinflussung ausgeschlossen werden. Der erreichte Beschleunigungseffekt muss unbedingt beibehalten werden. Antwort: In dem im Rahmen des Bebauungsplans erarbeiteten Verkehrsgutachten wurde auch die besondere Situation des örtlichen Straßenbahnverkehrs betrachtet. In der Spitzenstunde können nachteilige Auswirkungen auf den Straßenbahnverkehr laut Gutachten dann entstehen, wenn die auf den Straßenbahngleisen stehenden Linksabbieger nicht in einer Phase über die Ampel kommen. Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20132349 Seite 10 von 10 Stadt Bochum Da die Straßenbahn aber nur alle 10 Minuten vorbeifährt, ist dieser Behinderungsfall nicht von erheblicher Bedeutung und die maximale Dauer dieser Behinderung beträgt nur wenige Sekunden. Als mögliche Gegenmaßnahmen werden in dem Gutachten eine rechtzeitige Anmeldung der Straßenbahn und eine verkehrsabhängige Steuerung genannt. Bauliche Veränderungen, die laut Gutachter als weitere Alternative zur Entzerrung denkbar wären, sind aber zunächst nicht notwendig. Insofern ist festzustellen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsqualität zu erwarten sind und der Planung somit keine verkehrstechnischen Belange entgegenstehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.2.4 Stadtwerke Bochum, Postfach 10 22 50, 44722 Bochum, vom 23.08.2010 Es wird darum gebeten, die im VEP dargestellte Station in den Bebauungsplan zu übernehmen und zzgl. einer 3 m breiten Abstandsfläche als Fläche für Versorgungsanlagen auszuweisen. Da noch die Errichtung einer Transformatorenstation im Plangebiet nötig ist, wird darum gebeten, dass der Planträger sich mit den Stadtwerken Bochum in Verbindung setzt. Außerdem wird angemerkt, dass eine Versorgung mit Gas nicht geplant ist, da die Versorgung über das Fernwärmenetz beabsichtigt ist. Antwort: Der Anregung nach Ausweisung der Fläche für Versorgungsanlagen wird nachgekommen und die Planzeichnung dahingehend ergänzt. Eine weitere Beteiligung aller zuständigen Ver- und Entsorgungsträger erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. der Vorbereitung der Tiefbauarbeiten. Der Anregung wird gefolgt. 2.2.5 Unitymedia NRW GmbH, Königsallee 178 a, 44799 Bochum, vom 16.08.2010 Falls Breitbandkommunikationsanlagen, die sich im Plangebiet befinden, verlegt oder verändert werden müssen, wird um eine schriftliche Benachrichtigung von mindestens 6 Monaten vor Baubeginn gebeten. Antwort: Im Rahmen der Tiefbauarbeiten werden die betroffenen Ver- und Entsorgungsträger beteiligt, um eine Abstimmung möglicher Verlegungen durchzuführen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.