Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 7: Begründung zum VBB.pdf
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270 kB
Erstellt
25.12.14, 12:37
Aktualisiert
27.01.18, 11:03
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Anlage 7 zur Vorlage Nr. 2032349
Stadt Bochum
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Stadt Bochum
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 853
“Zentrum Große Voede“
BEGRÜNDUNG
gem. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung für die erneute öffentliche Auslegung
(Entwurf, Stand: 14.10.2013)
Inhaltsverzeichnis
TEIL A STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planaufstellung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Angrenzende Bebauungspläne
Historische Entwicklung
Verkehr und Erschließung
Ver- und Entsorgung
Eigentumsverhältnisse
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Flächennutzungsplanung
Ziele der Stadtentwicklung
Fachplanungen
5.
Begründung der Planungsziele
6.
Städtebauliches Konzept
7.
Planinhalt
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
7.1.1 Art der baulichen Nutzung
7.1.2 Maß der baulichen Nutzung
7.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
7.1.4 Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
7.1.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
7.1.6 Pflanzbindungen/Ausgleichsmaßnahmen
7.1.7 Gestaltungsregeln: Zulässigkeit von Werbeanlagen
- 1-
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7.2
Kennzeichnungen
7.2.1 Bergbau
7.2.2 Altlasten
7.2.3 Ausgasungen
7.3
Hinweise
7.3.1 Bodendenkmäler
7.3.2 Kampfmittel
7.3.3 Betriebszeiten
8.
Bebauungsplanverfahren
9.
Flächenbilanz
10.
10.1
10.2
Umsetzung der Planung
Bodenordnung
Durchführungsvertrag
11.
Gutachten
TEIL B UMWELTBERICHT
1.
Natur und Landschaft
2.
Stadtklima
3.
3.1
3.2
3.3
Immissionsschutz
Verkehrslärm
Gewerbelärm
Luftreinhaltung
4.
Strategische Umweltplanung (StrUP)
5.
Zusammenfassung der Umweltbelange
Stadt Bochum
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Stadt Bochum
TEIL A STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Das Plangebiet ist 1,73 ha groß und wird begrenzt durch die Flurstücke 470, 627 und
628 im Westen, die Castroper Straße im Norden, die Werkszufahrt der ThyssenKrupp
Electric Steel (TKES) im Osten und einer Gewerbefläche sowie einer Stellplatzanlage
der Firma TKES im Süden.
Der Geltungsbereich erstreckt sich im Detail über die Flurstücke 499 tlw., 705, 706,
721, 733, 734, 735, 737, 738, 740, 741, 744, 745, 748, 749, 752, 754, 755, 757, 758,
760, 761, 763, 764, 766, 767,770, 772, 774, 775, 776, 777 tlw., 835, 836, 837, 838,
839, 840, 841, 842 der Flur 12 der Gemarkung Bochum.
Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs entsprechend der Planzeichnung eindeutig fest.
Abbildung: Luftbild
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2.
Stadt Bochum
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Die Wiedernutzbarmachung bereits erschlossener innerstädtischer Flächen ist nicht
erst seit der jüngsten Novellierung des Baugesetzbuches wieder stärker in die öffentliche Diskussion über eine nachhaltige Stadtentwicklung zurückgekehrt. Der fortschreitende Verbrauch von Freiflächen im Außenbereich bewirkt eine zunehmende
Zerschneidung von Lebensräumen und eine durch die Bodenversiegelung abnehmende Grundwasserneubildungsrate. Das horizontale Siedlungswachstum in die Fläche hinein bringt eine Zunahme des Individualverkehrs und der Emission von Luftschadstoffen mit sich. Auf der anderen Seite sind durch den Einzelhandel auf der
„Grünen Wiese“ zunehmende Leerstände in den zentralen Geschäftsbereichen vieler
Innenstädte zu beobachten. Der Wegzug insbesondere junger Familien aus den Innenstädten führt zu wachsenden Leerständen und Kaufkraftverlusten in innerstädtischen Wohnquartieren.
Die Stadt Bochum hat vor diesem Hintergrund bereits im Jahr 2007 die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB für den Bereich Castroper Straße / Große Voede mit dem Ziel der Errichtung eines mehrgeschossigen
Büro- und Geschäftshauses mit z. T. großflächigen Einzelhandelsbetrieben und der
erforderlichen Stellplatzanlage beschlossen. Angesichts der städtebaulichen Aufgaben war die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen zu können.
Nachdem ein neuer Vorhabenträger die Projektentwicklung übernommen hatte, wurde Ende 2007 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Gegenstand der Planung war zu dieser Zeit ein zweigeschossiges Nahversorgungszentrum für mehrere Einzelhandelsgeschäfte, Gastronomie und ergänzenden Dienstleistungen sowie die erforderlichen Stellplätze.
Nach der Erarbeitung verschiedener Gutachten und einer ersten Erweiterung des
Plangebietes nach Osten wurde im Jahr 2010 die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen durchgeführt. Als Verkaufsflächenobergrenzen waren zu diesem
Zeitpunkt max. 3.300 m² Verkaufsfläche (VK) für zentrenrelevante / nahversorgungsrelevanten Sortimente und max. 3.500 m² VK für nicht zentrenrelevante Sortimente
festgesetzt. Der erste Bauabschnitt mit den bis dahin durch den Bebauungsplan vorgesehenen Betriebseinheiten wurde daraufhin auf Grundlage des § 33 BauGB genehmigt. Die ersten Einzelhandelsbetriebe mit überwiegend zentrenrelevanten
Hauptsortimenten wurden inzwischen eröffnet.
Das Verfahren wurde jedoch nicht zum Satzungsbeschluss geführt, da durch weitere
Zukäufe des Investors, insbesondere des mittlerweile leer stehenden Wohngebäudes
an der Castroper Straße 220 bis 224, das Vorhaben nun bis zur ThyssenKruppZufahrt ausgedehnt werden sollte. In Abstimmung zwischen Vorhabenträger und der
Stadt Bochum wurde festgelegt, einen zweiten Bauabschnitt planungsrechtlich vorzubereiten, in dem ausschließlich nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig sind. Das
Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 853 “Zentrum Große Voede“ wird zu diesem Zweck mit einer erneuten Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB fortgesetzt. Ein Beschluss zur Vergrößerung des Plangebiets um die
erforderlichen Flächen war bereits am 29.08.2012 gefasst worden.
Aufgrund der geänderten Planungs- und Erschließungskonzeption ist im Zuge der
Vergrößerung des Plangebiets und der zulässigen Verkaufsflächen eine Überarbeitung der verschiedenen Gutachten (Verkehr, Lärm, Zentrenverträglichkeit, Artenschutz) erforderlich. Die Ergebnisse der Gutachten fließen in die vorliegende Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein.
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Der Standort des Plangebiets ist aufgrund seiner zentralen Lage und der guten verkehrlichen Anbindung optimal in den städtischen Zusammenhang eingebunden.
Die vorliegende Aufstellung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren
gem. §13a BauGB durchgeführt. Diese Regelung bezieht sich auf Bebauungspläne
der Innenentwicklung und dient dabei u. a. der Wiedernutzbarmachung von Flächen
und der Nachverdichtung. Da es sich um ein Vorhaben zur Entwicklung des Innenbereiches handelt und die zulässige Grundfläche kleiner als 20.000 m² ist, erfüllt der
vorliegende Plan die Voraussetzungen, die für die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens gelten.
Als Einkaufszentrum fällt das Vorhaben jedoch unter die Notwendigkeit einer Vorprüfung des Einzelfalls gem. Anlage 1 UVPG Nr. 18.8. Diese Vorprüfung wurde durch
Vertreter mehrerer Fachgebiete der Stadtverwaltung am 18.06.2007 mit dem Ergebnis durchgeführt, dass durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB handelt und die zulässige Grundfläche kleiner als 20.000 m²
ist, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entbehrlich, weil die bewirkten Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig gelten.
Im Verfahren werden ein vorhabenbezogener Bebauungsplan und ein Vorhaben- und
Erschließungsplan erstellt, die die vorgenannten Inhalte darstellen. Das BauGB ermöglicht seit 2007 die Kombination eines Vorhaben– und Erschließungsplans, der ein
konkretes Vorhaben enthält, mit einem Bebauungsplan als Angebotsplan, der lediglich entsprechend der BauNVO allgemeine Festsetzungen beinhaltet. Das konkrete
Vorhaben wird dann im Durchführungsvertrag geregelt. Im Falle einer Änderung des
Vorhabens bzw. eines Vorhabenträgerwechsels nach Abschluss des Verfahrens ist
aufgrund der geänderten Rechtslage die Änderung des Rechtsplanes und die Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht erforderlich, lediglich der Durchführungsvertrag muss im Einverständnis mit der Stadt geändert werden. Voraussetzung ist aber,
dass ein gewünschtes neues Vorhaben den Anforderungen des Rechtsplanes entspricht.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag mit der Stadt zur
Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Der
Durchführungsvertrag ist die Voraussetzung für das Zustandekommen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Vorhaben- und Erschließungsplan stellt die
Verbindung zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag dar. Er enthält konkrete Aussagen über das Vorhaben und wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
3.
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Das Plangebiet befindet sich zwischen der Bochumer Innenstadt und dem Stadtteil
Harpen.
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Das Umfeld des Plangebiets wird durch 3- bis 4-geschossige Wohn- und Geschäftsbebauung sowie umliegendes Gewerbe geprägt. Auf dem westlichen Teil des Plangebiets, der vorher überwiegend als Werksparkplatz der Firma ThyssenKrupp Electrical Steel genutzt wurde und bereits zu diesem Zeitpunkt zum größten Teil versiegelt
war, steht heute der schon realisierte Teil des Einkaufszentrums mit ALDI, EDEKA,
Rossmann, Takko, Deichmann u. a.. Südlich des Gebäudes befindet sich die Stellplatzanlage für den ersten Bauabschnitt.
Im Bereich des nun hinzukommenden geplanten zweiten Bauabschnitts befinden sich
derzeit noch ein leerstehendes Mehrfamilien-Wohnhaus sowie ein ehemaliges Pförtner- und Verwaltungsgebäude der ThyssenKrupp Steel Europe AG. Zwischen den
beiden Gebäuden befindet sich eine Freifläche mit Rasen, Gebüsch und einigen
Bäumen.
Im Bereich des ersten Bauabschnitts befanden sich vor dessen Realisierung 7 durch
die Baumschutzsatzung der Stadt Bochum geschützte Bäume 1 . § 9 Abs. 4 der Baumschutzsatzung regelt, dass für Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen die Bestimmungen des § 7 der Baumschutzsatzung anzuwenden sind. Die Anzahl der Ersatzbäume bemisst sich nach dem Stammumfang der entfernten Bäume und ist in
§ 7 Abs. 2 geregelt. Die Ersatzpflanzungen für den ersten Bauabschnitt wurden bereits durchgeführt.
Eine Überprüfung der unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume im Bereich des
geplanten zweiten Bauabschnitts fand im Vorfeld des wieder aufgenommenen Bauleitplanverfahrens statt 2 . Bei der Bestandsaufnahme wurden 8 Bäume ermittelt, die
als geschützte Bäume im Sinne der Baumschutzsatzung gelten. Aus den jeweiligen
Stammumfängen ergibt sich die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume. Im vorliegenden Fall sind 14 neue Laubbäume anzupflanzen.
Die Castroper Straße liegt bei ca. 122,1 bis 125,5 m über NHN. Das Plangebiet selbst
liegt über Straßenniveau und steigt in Richtung Südosten um bis zu 5 m an.
3.2
Angrenzende Bebauungspläne
An das Plangebiet grenzen keine rechtskräftigen Bebauungspläne an. Für den jetzigen Planbereich sowie weitere angrenzende Flächen wurde allerdings im Jahr 2004
der Bebauungsplan Nr. 823 aufgestellt, der bislang nicht rechtskräftig wurde. Ziel der
Planung war es, Baustrukturen vorzugeben, ein Erschließungskonzept sicherzustellen, die rückwärtigen Grundstücksbereiche zu ordnen und die Einzelhandels- und
Zentrenkonzeption (Vorläufer des Masterplans Einzelhandel) umzusetzen, um Fehlentwicklungen im Zentrenbereich entgegenzuwirken.
Hintergrund der Planaufstellung war damals eine Voranfrage zur Errichtung zweier
Discounter, deren Baukörper sich nicht in die vorgesehene städtebauliche Struktur
eingefügt hätte. Diese Planungen bildeten insofern den Ausgangspunkt der nun vorliegenden Planung, welche im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
853 umgesetzt werden soll.
StadtUmBau GmbH: Bestandsaufnahme geschützter Bäume zum Ansiedlungsvorhaben eines Büro- und Geschäftshauses an der Castroper Straße 204-210in Bochum, Kevelaer, August 2007
2 StadtUmBau GmbH: Bestandsaufnahme geschützter Bäume zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 “Zentrum Große Voede“
in Bochum, Kevelaer, August 2013
1
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3.3
Stadt Bochum
Historische Entwicklung
Vor der Realisierung des ersten Bauabschnitts des neuen Einkaufszentrums wurden
große Teile der Fläche lange Zeit als Werksparkplatz der Firma ThyssenKrupp Electrical Steel genutzt. Entlang der Castroper Straße befanden sich Wohn- und Geschäftshäuser, die abgebrochen wurden.
3.4
Verkehr und Erschließung
Die direkte Erschließung erfolgt von der Castroper Straße über insgesamt drei Anbindungen. Es handelt sich zum einen um eine im Westen bereits vorhandene Straße in
Richtung Süden (ehemalige ALDI– Zufahrt). Diese führt zur rückwärtig gelegenen
Stellplatzanlage sowie zu den Anlieferungsrampen. Über diese Zufahrt kann rechts
herein und rechts heraus gefahren werden. Gleiches gilt für die zweite Zufahrt zum
Grundstück gegenüber den Hausnummern 211/213 der Castroper Straße. Auch hier
können die Fahrzeuge lediglich rechts herein und rechts heraus fahren. Die Haupterschließung des Vorhabens befindet sich im Osten im Bereich der ehemaligen LKWZufahrt zum Stahlwerk. Der Verkehr an diesem Knotenpunkt wird über eine Ampelanlage geregelt. Von dieser Zufahrt führt ein Stich entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze zur rückwärtigen Stellplatzanlage.
In der Planung wurde auch der für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Ausbau der
Castroper Straße berücksichtigt. Die für das Vorhaben vorgesehene vordere Baugrenze orientiert sich bereits am geplanten Ausbau der Castroper Straße.
Eine Anbindung an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist in ausreichendem Maße gegeben. Das Plangebiet wird durch die Straßenbahnlinien 308 und
318 sowie die Buslinie 360 mit der Haltestelle „Stahlwerke Bochum“ an den öffentlichen Verkehr angeschlossen. Die Straßenbahnlinien 308 und 318, die in Fahrbahnmittellage verkehren und beschleunigt sind, haben in der Normalverkehrszeit einen
10-Minuten-Takt, der morgens in der Schulzeit zu einem 5-Minuten-Takt verstärkt
wird.
3.5
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Elektrizität, Fernwärme und Wasser wird durch
das vorhandene Netz sichergestellt. Die Abwasserbeseitigung erfolgt über das vorhandene Kanalsystem. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss ein entsprechender entwässerungstechnischer Nachweis erbracht werden.
Darüber hinaus ist die Niederschlagswasserbehandlung und -ableitung gem. § 51a
LWG und des Runderlasses des MURL vom 26.05.2004 nachzuweisen. Da die Fläche des Plangebiets bereits vor dem 01.01.1996 befestigt war, besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 51 a LWG. Abgesehen davon ist eine Versickerung laut
geotechnischem Gutachten 3 innerhalb des Plangebiets im Bereich vorgefundener
Auffüllungen nicht zulässig und in den übrigen Bereichen technisch „nicht sinnvoll
durchzuführen“ (geotechnisches Gutachten, s. 7.2.2). Statt Versickerung ist eine ausreichend dimensionierte Regenwasserrückhaltung vorzusehen.
3
Terra Umwelt Consulting GmbH: Gutachten über geotechnische Untersuchungen – Neubau eines Geschäftsgebäudes Castroper
Straße 204-210 in Bochum, Neuss, September 2007
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3.6
Stadt Bochum
Eigentumsverhältnisse
Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Flurstücke im 2. BA des Plangebiets. Die
Flurstücke im 1. BA wurden mittlerweile vom Vorhabenträger an einen neuen Eigentümer veräußert. Der Vorhabenträger hat jedoch am 1. BA weiterhin die Rechte, die
im Gutachterverfahren erarbeiteten Änderungen an der Fassade durchführen zu lassen.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der bereits realisierte erste Bauabschnitt wurde noch nach den am 31.12.2011 ausgelaufenen landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels gemäß § 24a Landesentwicklungsprogramm (LEPro) beurteilt. Am
17.04.2012 wurde durch die nordrhein-westfälische Landesregierung der Entwurf
„Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ zum neuen Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt. Zu diesem Planentwurf wird derzeit ein
umfangreiches Beteiligungsverfahren durchgeführt. Die in dem „Sachlichen Teilplan
Großflächiger Einzelhandel“ enthaltenen neun Ziele bzw. Grundsätze befinden sich
somit in Aufstellung. Diese Ziele sind bei Planungsentscheidungen wie Grundsätze
der Landesplanung zu berücksichtigen. Damit wurde die seit Außerkrafttreten des §
24a LEPro in Nordrhein-Westfalen bestehende Rechtslücke in Teilen geschlossen.
Wie im ehemaligen § 24 a LEPro dürfen auch laut „Sachlichem Teilplan Großflächiger
Einzelhandel“ großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur noch in zentralen Versorgungsbereichen geplant werden. Diese zentralen
Versorgungsbereiche sind von den Kommunen abzugrenzen und festzulegen. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist der Wille der Landesregierung, die Innenstädte bzw. Ortszentren zu stärken.
Das Zentrum Große Voede ist im Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum als
Zentrentyp III - Stadtteilzentrum ausgewiesen und erfüllt damit die landesplanerische
Vorgabe.
4.2
Regionaler Flächennutzungsplan
Der alte Flächennutzungsplan der Stadt Bochum sah für das Plangebiet eine Gewerbliche Baufläche (G) vor. Im jetzt gültigen Regionalen Flächennutzungsplan der
Städteregion Ruhr (RFNP) ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche - Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Insofern ist das geplante Vorhaben aus dem
RFNP entwickelt. Innerhalb der ASB-Flächen ist auch großflächiger Einzelhandel i. S.
d. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig, soweit die Flächen in den kommunalen Zentrenkonzeptionen als zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind.
Das Einkaufszentrum liegt innerhalb des Stadtteilzentrums „Große Voede“. Hierbei
handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB. Der zentrale Versorgungsbereich wurde im Masterplan Einzelhandel für die
Stadt Bochum im Jahre 2006 als städtebauliches Entwicklungskonzept i .S. d. § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. In der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel aus dem Jahr 2012 wurde die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs geringfügig geändert. Der zentrale Versorgungsbereich wurde mit der Bezirksregierung Arnsberg abgestimmt. Eine gesonderte Vorlage des Vorhabens ist somit
nach Punkt 5.6 des Einzelhandelserlasses NRW vom 22.09.2008 nicht erforderlich.
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Das Vorhaben erfüllt auch das sog. Kongruenzgebot des Ziels Nr. 10 des RFNP. Das
Vorhaben bindet deutlich weniger als 100 Prozent der sortimentspezifischen Kaufkraft
im Einzugsbereich des Zentrums Große Voede.
Überörtliche Auswirkungen hat das Vorhaben aufgrund der Lage und des Umfangs
der Verkaufsflächen ebenfalls nicht. Eine Abfrage der Ziele der Raumordnung gem.
§ 32 LPIG ist daher, anders als zu Beginn des Verfahrens, nicht mehr erforderlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist sowohl an die Ziele der Raumordnung
angepasst, als auch aus den Flächennutzungsplandarstellungen entwickelt. Insofern
kann durch das gewählte Planverfahren dem Entwicklungsgebot des Baugesetzbuchs entsprochen werden.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
Die für die vorliegende Bauleitplanung relevanten Ziele der Bochumer Stadtentwicklung lassen sich insbesondere dem von der Stadt Bochum beschlossenen Masterplan
Einzelhandel entnehmen. Nach der ursprünglich vorliegenden und vor der Realisierung des ersten Bauabschnitts herangezogenen Fassung aus dem Jahr 2006 wurde
der Masterplan inzwischen fortgeschrieben (Dezember 2012). In der aktuellen Version wird bereits auf das realisierte Einkaufszentrum mit ALDI; EDEKA und anderen
Anbietern eingegangen. Hierdurch sei ein erhebliches Verkaufsflächenwachstum im
Stadtteilzentrum zu verzeichnen gewesen, was es in Bezug auf die Gesamtverkaufsfläche an die erste Stelle der Bochumer Stadtteilzentren gebracht habe.
Wie bereits beschrieben, weist der Masterplan den vorliegenden Standort „Große
Voede“ nun als Zentrentyp III - Stadtteilzentrum - mit einem Hauptanteil von Waren
des kurzfristigen Bedarfs aus. Im Rahmen der Fortschreibung 2012 wurde der Zentrale Versorgungsbereich in seiner Abgrenzung geändert. Übergeordnetes Ziel des
Masterplans ist es, der „räumlichen Schieflage“ in Bezug auf die Einzelhandelsverteilung innerhalb des Bochumer Stadtgebietes zu begegnen und zukünftige zentrenschwächende Fehlentwicklungen zu vermeiden.
Bei neuen Einzelhandelsansiedlungsvorhaben soll der Masterplan als Bewertungsgrundlage hinsichtlich der Einfügung in die Zentrenstruktur dienen. Insofern ist im
Rahmen der Neuansiedlung jeweils zu prüfen, ob das Vorhaben die Vorgaben des
Masterplans Einzelhandel einhält. Dies ist im vorliegenden Fall in Form eines Einzelhandelsgutachtens erfolgt, welches in Kapitel 5 dieser Begründung noch näher beleuchtet wird.
Weitere städtische Rahmenpläne existieren für das Plangebiet nicht.
4.4
Fachplanungen
Landschaftsplan
Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Bochum. Schutzgebiete oder geschützte Objekte im Sinne des nationalen Naturschutzrechts existieren im Plangebiet nicht.
Artenschutz
Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche Prüfung
für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei stehen der Erhalt der
Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund.
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Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH - Anhang - IV- Arten und die europäischen Vogelarten.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist eine Abschätzung vorzunehmen, ob durch den geplanten Eingriff planungsrelevante Arten betroffen sein könnten. Für den ersten Bauabschnitt wurde diese artenschutzrechtliche Untersuchung 4 im Jahr 2010 durchgeführt. Die Ergebnisse werden nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben. Von
den planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 4509 finden die allermeisten Arten im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Während der Ortsbesichtigung
wurde auf der Eingriffsfläche eine planungsrelevante Art angetroffen. Es handelte
sich dabei um einen Sperber im Überflug. Es wurden aber weder Horste/Brutvorkommen noch Nahrungs- oder Jagdhabitate des Sperbers nachgewiesen.
Bei den anderen angetroffenen Vogelarten handelte es sich um in NRW weit verbreitete Vogelarten und solche der Vorwarnliste, so dass sie für die artenschutzrechtliche
Vorprüfung keine Relevanz haben. Die Realisierung des Bebauungsplans hat somit
keine Beeinträchtigung einer lokalen Population oder einer besonders streng geschützten Vogelart zur Folge. Bei einer durchgeführten Kartierung konnten laut Gutachter im Untersuchungsraum keine Fledermausarten nachgewiesen werden. Eine
weitere Betrachtung dieser Artengruppe war daher nicht erforderlich. Vermeidungs-,
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artenschutzes sind laut Gutachter im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes nicht notwendig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass artenschutzrechtliche Schädigungsund Störungsverbote des § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie die Zulassungs- und Durchführungsverbote des § 19 Abs. 3 BNatSchG nicht verletzt werden.
Eine zusätzliche Untersuchung 5 wurde im Hinblick auf die im Bereich des zweiten
Bauabschnitts abzureißenden Gebäude im Juni 2013 durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde eine faunistische Kartierung der beiden Gebäude durchgeführt. Im geplanten zweiten Bauabschnitt des Bebauungsplangebiets wurden im Zuge
der Untersuchung 7 Vogelarten nachgewiesen, die alle gemäß der Roten Liste NRW
in Nordrhein-Westfalen ungefährdet sind. An oder in den Gebäuden wurden hingegen
keine Vogelquartiere gefunden. Fledermäuse wurden weder in oder an den Gebäuden noch im Erweiterungsbereich des Bebauungsplans gesichtet. Auch wurden keine
Anzeichen für die Anwesenheit von Fledermäusen entdeckt. Zusammenfassend
konstatiert der Gutachter, dass besonders oder streng geschützte Vogel- oder Fledermausarten im Zusammenhang mit den geplanten Abbruchmaßnahme wahrscheinlich nicht anzunehmen ist und eine weitere Betrachtung daher entfällt.
5.
Begründung der Planungsziele
Die vorliegende Bauleitplanung ist dazu geeignet, positive Effekte auf die Versorgungsfunktion des Zentrums Große Voede zu bewirken. Eine Stärkung des Stadtteilzentrums ist aus stadtentwicklungsplanerischer Sicht anzustreben. Die Planung
rechtfertigt sich zudem dadurch, dass die Fläche des ehemaligen Thyssen-KruppMitarbeiterparkplatzes optimiert und im südlichen Bereich neu organisiert wird. Damit
kann dieser innerstädtische Bereich einer sinnvollen Nachfolgenutzung zuführt werden.
Heller + Kalka Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 853, Herne, Mai 2010
5 Heller + Kalka Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche Voreinschätzung zum Abbruch eines Wohnhauses und eines Verwaltungsgebäudekomplexes im Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 853 'Zentrum Große Voede', Herne, Juni 2013
4
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Die Nutzung integrierter innerstädtischer Lagen ist hinsichtlich des Bodenschutzes
und der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen einer Ausdehnung der Siedlungstätigkeit in den Außenbereich vorzuziehen. Die Planung setzt mit dem vorliegenden Standort somit auch die zentralen Grundsätze der Bauleitplanung aus § 1
Abs. 5 BauGB sowie die Vorgaben zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden
gem. § 1a Abs. 2 BauGB um.
Mit der Realisierung des Vorhabens sind bedeutende Investitionen verbunden, die
der lokalen Wirtschaft zugute kommen und neue Arbeitsplätze schaffen. Auch indirekte wirtschaftliche Impulse auf die Entwicklung der näheren Umgebung können durch
das Vorhaben ausgelöst werden.
Der Standort des Vorhabens befindet sich in einer integrierten Lage innerhalb eines
vorhandenen Einzelhandelsstandortes. Eine Prüfung möglicher Alternativstandorte
hat im Rahmen der Vorprüfung nicht stattgefunden, da adäquate Standorte im Zentrumsbereich nicht zur Verfügung stehen. Zentrales Argument für den vorliegenden
Bereich sind die Vorgaben aus dem Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum. Das
Plangebiet befindet sich innerhalb des festgelegten Stadtteilzentrums. Eine Ansiedlung der geplanten Größenordnung ist, um die Vorgaben des Masterplans einzuhalten, nur innerhalb eines solchen klar abgegrenzten Zentralen Versorgungsbereichs
möglich.
Neben dieser klaren standortpolitischen Vorgabe der Stadt ist ebenfalls von großer
Bedeutung, dass ein Standort auch aus Sicht des Vorhabenträgers die geplante Investition rechtfertigt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der Standort bestens
geeignet, da er ein ausreichendes Einzugsgebiet hat und zudem an den ÖPNV angeschlossen ist. Zusammen mit der Tatsache, dass der vorher vorhandene Discounterstandort bereits gut funktionierte, sind die Voraussetzungen zur Erreichung des erforderlichen Kundenaufkommens positiv zu bewerten.
Da im Rahmen der Bauleitplanung alle relevanten Auswirkungen zu untersuchen sind
und die verschiedenen betroffenen Belange in die Abwägung einzustellen sind, wurden im vorliegenden Fall zur Zusammenstellung eines fundierten Abwägungsmaterials mehrere Fachgutachten erstellt, die die Verträglichkeit des Vorhabens aus der jeweiligen fachspezifischen Sicht untersuchen. Hierbei handelt es sich um die Bereiche
Einzelhandel, Verkehr und Lärm. Die wesentlichen Aussagen der drei Gutachten
werden nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben:
Verträglichkeit im Hinblick auf die Einzelhandels- bzw. Nahversorgungsstruktur
Um zu belegen, dass der Standort keine negativen städtebaulichen Auswirkungen in
zentralen Versorgungsbereichen hervorruft, wurde vom Vorhabenträger im Vorfeld
des ersten Bauabschnitts (EDEKA, ALDI etc.) ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag
gegeben. 6 Darin wurden die städtebaulichen und einzelhandelsrelevanten Parameter
untersucht, die die Verträglichkeit des Vorhabens beeinflussen.
Bei der Untersuchung wurde der zum damaligen Zeitpunkt gültige Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum aus dem Jahr 2006 berücksichtigt. Der Masterplan weist
den vorliegenden Standort „Große Voede“ als Zentrentyp IV - Stadtteilzentrum - mit
einem Hauptanteil von Waren des kurzfristigen Bedarfs aus. Außerdem beurteilt der
Masterplan die vorhandenen Lebensmitteldiscounter aufgrund geringer Verkaufsflächengrößen als nicht zukunftsfähig.
Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH: Verträglichkeitsanalyse für den Neubau zweier Lebensmittelmärkte sowie mehrerer
Fachmärkte in Bochum – Castroper Straße, Erlangen 2010
6
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Das Gutachten konstatiert, dass es sich bei dem Standort um eine städtebaulich integrierte Lage handelt und dass durch das Vorhaben eine „Stabilisierung des Lebensmittelangebotes im Stadtteilzentrum Große Voede“ erreicht werden kann. Dies
wird u. a. auch der Verlagerung und Vergrößerung des ALDI-Marktes in das Projekt
zugeschrieben. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass zwar naturgemäß ein
Kaufkraftabfluss bzw. eine Umlenkung bestehender Umsätze von den bestehenden
Anbietern stattfinden würde, das Vorhaben jedoch nicht deren wirtschaftliche Tragfähigkeit gefährden würde. Insgesamt blieben die Umsatzrückgänge deutlich unterhalb
der kritischen Umlenkungsquote von 10 %. Negative städtebauliche Auswirkungen
wären laut Gutachten insbesondere deshalb nicht zu erwarten, weil sich die Umsatzverluste der Betriebe außerhalb des Einzugsbereiches auf eine Vielzahl von Standorten verteilten.
Die im ersten Bauabschnitt heute bereits realisierten Einzelhandelsnutzungen des
Vollsortimenters (1.239 m² Verkaufsfläche) und des Lebensmitteldiscounters (874 m²)
wurden jeweils als großflächig eingestuft. Die im Masterplan Einzelhandel genannte
Schwelle von 1.500 m² Verkaufsfläche wird aber von beiden unterschritten. Auch die
im Masterplan Einzelhandel genannte Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche der
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente in Einkaufszentren innerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche von 3.500 m² wird durch das Vorhaben eingehalten.
Mindestens 70 % der zentrenrelevanten Verkaufsflächen würden für nahversorgungsrelevante Sortimente genutzt, wodurch die für das Stadtteilzentrum wichtige Nahversorgungsfunktion sichergestellt würde. Mit dem Vorhaben wäre laut Gutachten eine
sinnvolle Ergänzung der Angebotsstruktur und eine Verbesserung der Sortimentsbreite und -tiefe im Stadtteilzentrum Große Voede verbunden.
Insofern wurde zusammenfassend festgestellt, dass das Vorhaben keine negativen
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche innerhalb Bochums oder den umliegenden Kommunen erwarten ließe und die Vorgaben des Masterplans Einzelhandel
eingehalten würden.
Mit der Erweiterungsplanung für den zweiten Bauabschnitt wurde eine weitere Verträglichkeitsanalyse erforderlich 7 . In dieser wird eine Untersuchung vorgenommen,
inwieweit die geplanten zusätzlichen Einzelhandelseinrichtungen absatzwirtschaftliche und städtebauliche (gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO und Masterplan Einzelhandel
der Stadt Bochum), regionale (Regionales Einzelhandelskonzept östliches Ruhrgebiet) und raumordnerische (LEP NRW - sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel) Auswirkungen verursachen. Konkret untersucht werden ein Schuhfachmarkt mit
400 m² Verkaufsfläche (zentrenrelevantes Sortiment) und ein Möbelmarkt mit 4.340
m² Verkaufsfläche (nicht zentrenrelevantes Sortiment, keine zentrenrelevantens
Randsortimente). Neben diesen beiden konkret untersuchten Märkten ist im Bereich
des 2. BA ein weiterer Fachmarkt mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment auf
470 m² Verkaufsfläche geplant. Dessen Sortimente sind aber noch nicht weiter konkretisiert.
Die Zentralität Bochums für die beiden genannten Sortimentsbereiche ist laut Gutachten mit 147 % für Schuhe/Lederwaren und 152 % für Möbel hoch, d.h. aus den umliegenden Kommunen fließt Kaufkraft nach Bochum.
7
Stadt + Handel GbR: Städtebauliche, regionale und raumordnerische Verträglichkeitsanalyse für eine Erweiterung eines Einkaufszentrums in Bochum, Castroper Straße, Dortmund, Juli 2013
Anlage 7 zur Vorlage Nr. 2032349
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Die Neuansiedlung des Schuhgeschäfts wird an der Gesamtverkaufsfläche für Schuhe / Lederwaren in Bochum einen Anteil von 2,4 % und, bezogen auf den Stadtbezirk
Mitte, einen Anteil von 4,1 % haben, im Stadtteilzentrum Große Voede ist das Sortiment bisher kaum vertreten. Die Neuansiedlung des Möbelhauses wird an der Gesamtverkaufsfläche für dieses Sortiment in Bochum einen Anteil von 4,5 % und, bezogen auf den Stadtbezirk Mitte, einen Anteil von 17,3 % haben, im Stadtteilzentrum
Große Voede ist das Sortiment bisher gar nicht vertreten. Aus einem Vergleich des
Vorhabens mit einer aktuellen Einzelhandelsbestandsaufnahme schließt der Gutachter, dass durch das Vorhaben die Sortimentsvielfalt und Attraktivität des Stadtteilzentrums erhöht werden können. Anhand einer Betrachtung des Vorhabens und seiner zu
erwartenden Auswirkungen in Bezug auf die landesplanerischen Vorgaben kommt
das Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben kongruent zu den einzelnen im
LEP NRW - sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel genannten Zielen der Landesplanung ist.
Ebenfalls wird die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorgaben des Regionalen Einzelhandelskonzeptes für das Östliche Ruhrgebiet konstatiert. Im Gutachten
wird dann im Einzelnen überprüft, ob die untersuchten Ansiedlungsvorhaben auch
den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum entsprechen. Maßgeblich für das Sortiment Schuhe / Lederwaren ist die Vorgabe des Masterplans,
dass Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten innerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden sollen und je Betrieb mit zentrenrelevantem Kernsortiment eine Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m² einzuhalten
ist. Da das Vorhaben - bezogen auf das Sortiment Schuhe / Lederwaren - diesen
Grundsätzen entspricht, zudem ein Versorgungslücke geschlossen und die festgelegte Verkaufsflächenobergrenze für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente
in Einkaufszentren von 3.500 m² nach Realisierung des Vorhabens eingehalten wird,
werden die Vorgaben des Masterplans Einzelhandel erfüllt. Für das Sortiment Möbel
ist der Grundsatz aus dem Masterplan Einzelhandel maßgeblich, dass Standorte für
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment in
zentralen Versorgungsbereichen liegen können, was im vorliegenden Fall erfüllt wird.
Auch wird dem Vorhaben bescheinigt, den zentralen Versorgungsbereich durch eine
Erhöhung der Sortimentsvielfalt zu stärken.
Abschließend werden mögliche absatzwirtschaftliche und städtebauliche Auswirkungen untersucht. Die in diesem Zusammenhang angestellten Berechnungen ergeben
Umsatzumverteilungen in der Größenordnung von 3-4 % (Schuhe und Lederwaren;
bezogen auf das Hauptgeschäftszentrum Bochum und den Sonderstandort Ruhrpark)
bzw. 4 % (Möbel). Angesichts dieser geringen Umsatzumverteilungswerte sind laut
Gutachter negative städtebauliche Auswirkungen auf den Einzelhandelsbestand Bochums oder des Umlandes nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ist anhand der vorgenommenen Analysen der einzelnen Themenbereiche von der landesplanerischen und städtebaulichen Verträglichkeit des
Vorhabens im zweiten Bauabschnitt des Einkaufszentrums an der Castroper Straße
auszugehen.
Anlage 7 zur Vorlage Nr. 2032349
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Verträglichkeit des Vorhabens aus verkehrstechnischer Sicht
Im Rahmen der Aufstellung des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
wurde im Zusammenhang mit der Planung des (heute bereits realisierten) ersten
Bauabschnitts ein erstes Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben 8 , um das durch das
Vorhaben erzeugte zusätzliche Verkehrsaufkommen und die Leistungsfähigkeit der
Abbiegebeziehungen von der und auf die Castroper Straße zu untersuchen.
Zur Aufnahme der Verkehrsbelastung wurde im Januar 2008 eine Verkehrszählung
durchgeführt (donnerstags, 15 bis 19 Uhr). Als Ergebnis der Zählung war insbesondere festzuhalten, dass die Castroper Straße mit 1.507 Kfz/h eine hohe Querschnittsbelastung in der Nachmittagsspitzenstunde (16 bis 17 Uhr) aufwies, wobei der LKWAnteil mit weniger als 3 % sehr gering war. Als Ergebnis des Gutachtens wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben in seiner damaligen Ausgestaltung keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität auf der Castroper Straße sowie
an den beiden betroffenen Knotenpunkten entstehen.
Da die Planung seitens des Vorhabenträgers danach geändert und die Verkaufsflächen deutlich ausgeweitet wurden, wurde die Erarbeitung einer erneuten verkehrstechnischen Untersuchung 9 notwendig. Ziel dieses erneuten Gutachtens war es, das
in Zukunft zu berücksichtigende Verkehrsaufkommen zu ermitteln und die Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage nachzuweisen bzw. Vorschläge zu unterbreiten, wie eine ausreichende Verkehrsqualität zu erreichen ist. Betrachtet wurden die vorhandene
Zufahrt westlich des Gebäudes, eine neue Zufahrt zu den der Castroper Straße zugewandten Einzelhandelsbetrieben und der beampelte Knotenpunkt, der früher als
LKW-Zufahrt von den Stahlwerken Bochum genutzt wurde.
Die Berechnungen des durch das Vorhaben erzeugten zusätzlichen Verkehrsaufkommens basierten zum einen auf den vorgesehenen Verkaufsflächen und zum anderen auf den geplanten Stellplatzflächen. Anschließend wurde dann der höhere der
beiden Werte für die weitergehenden Betrachtungen herangezogen. Da die Berechnung aus den vorgesehenen Verkaufsflächen das höhere Verkehrsaufkommen ergab
als die Berechnung nach Stellplätzen, wurde dieser Wert weiter verwendet. Insgesamt ermittelte der Gutachter aus den Verkaufsflächen ein tägliches Verkehrsaufkommen von 1.542 Kfz (1.524 PKW und 18 LKW). Für die verkehrstechnische Berechnung der Leistungsfähigkeit der Straßen wurden grundsätzlich Spitzenstundenwerte verwendet. Der Spitzenstundenwert wurde aus der Verkehrszählung vom Februar 2008 ermittelt und betrug 10 % des täglichen Verkehrsaufkommens. Demnach
wurde davon ausgegangen, dass in der Spitzenstunde am Nachmittag rechnerisch
154 Kfz in die neu geplante Anlage ein und wieder heraus (152 PKW und 2 LKW)
fahren würden.
Die eigentliche verkehrstechnische Untersuchung konzentrierte sich dann auf den
Knotenpunkt 3 (ehemalige LKW-Zufahrt mit Ampel), über den im Fall der Realisierung
des Vorhabens der Hauptteil des Verkehrsaufkommens abgewickelt werden sollte.
Aus der Berechnung ergab sich, dass der zusätzliche Verkehr an diesem Knotenpunkt ohne Probleme in einem 3-Phasensystem abgewickelt werden könnte (1. Phase: Geradeausverkehr Castroper Straße, 2. Phase: Geradeausverkehr und Abbieger,
3. Phase: Nachlauf für Linksabbieger).
8
9
Dipl.-Ing. Horst Goltz: Errichtung von einem Geschäftshaus in Bochum, Castroper Straße 204-210, Verkehrstechnische Beurteilung,
Februar 2008
Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH: Errichtung eines Geschäftshauses in Bochum, Castroper Straße 204-210, Verkehrsuntersuchung,
Erftstadt, April 2010
Anlage 7 zur Vorlage Nr. 2032349
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Für die Hauptverkehrsrichtung wurde eine Verkehrsqualität A oder B (sehr gut bis
gut) prognostiziert. Die Linksabbiegespur von der Castroper Straße auf das Grundstück wurde mit B bewertet (gute Verkehrsqualität). Hier waren in der Spitzenstunde
Wartezeiten bis 28 Sekunden bei einer Staulänge von 20 m möglich, was vom Gutachter als völlig unkritisch bezeichnet wurde. Deshalb kam der Gutachter auch zu
dem Ergebnis, dass die Ansiedlung des Vorhabens aus verkehrlicher Sicht erfolgen
könnte, da keine erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsqualität zu erwarten wären. In der Spitzenstunde könnten nachteilige Auswirkungen auf den Straßenbahnverkehr dann entstehen, wenn die auf den Straßenbahngleisen stehenden Linksabbieger nicht in einer Phase über die Ampel kämen.
Da die Straßenbahn aber nur alle 10 Minuten vorbeiführe, wäre dieser Behinderungsfall nicht von erheblicher Bedeutung und die maximale Dauer dieser Behinderung betrüge nur wenige Sekunden. Als mögliche Gegenmaßnahmen wurden in dem Gutachten eine rechtzeitige Anmeldung der Straßenbahn und eine verkehrsabhängige
Steuerung genannt. Bauliche Veränderungen, die laut Gutachter als weitere Alternative zur Entzerrung denkbar wären, wären aber zunächst nicht notwendig. Insofern
standen der Realisierung des ersten Bauabschnitts unter Berücksichtigung des Gutachtens keine verkehrstechnischen Belange entgegen.
Mit der Erweiterungsplanung und der damit verbundenen Zunahme der Verkaufsflächen und Kundenzahlen wurde eine weitere Verkehrsuntersuchung erforderlich 10 .
Durch diese Untersuchung soll der Nachweis der Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage erbracht und Maßnahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Verkehrsqualität vorgeschlagen werden. Wie bereits in der Untersuchung aus dem Jahr 2008
leitet der Gutachter die Berechnungen des durch das Vorhaben erzeugten zusätzlichen Verkehrsaufkommens aus den vorgesehenen Verkaufsflächen ab. Daraus ergibt sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von 2.054 Kfz/d (2.030 PKW und 24
LKW). In der Spitzenstunde am Nachmittag fahren laut Gutachten rechnerisch 205
Kfz in die neu geplante Anlage ein und wieder heraus (203 PKW und 2 LKW).
An der Beurteilung des Knotenpunktes 3 (ehemalige LKW-Zufahrt mit Ampel) als die
den Hauptteil des Verkehrsaufkommens abwickelnde Zu- und Ausfahrt hat sich im
Vergleich zur Untersuchung aus dem Jahr 2008 nichts geändert. Die beiden anderen
Zufahrten sind laut Gutachten nur für die Fahrbeziehungen „rechts rein“ und „rechts
raus“ vorgesehen. Aus den Berechnungen geht laut Gutachter hervor, dass an diesem Knotenpunkt die zusätzlichen Verkehre ohne Probleme in einem 3Phasensystem mit der Umlaufzeit von 70 s abgewickelt werden können und die Verkehrsqualität als „gut“ bis „sehr gut“ bezeichnet werden kann. Bauliche Veränderungen an der Ampelkreuzung seien nicht notwendig.
Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung, dass die mit der Realisierung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrsqualität marginal seien, ist davon
auszugehen, dass verkehrliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
10
Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH: Errichtung eines Einkaufszentrums in Bochum, Castroper Straße 204 – 224, Verkehrsuntersuchung, Erftstadt, Mai 2013
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Immissionsschutz/Verkehrslärm
Wie beim Thema Verkehrsbewältigung wurde auch hinsichtlich der Schallsituation im
Vorfeld der Bebauung des ersten Bauabschnitts ein Schalltechnisches Gutachten 11
erarbeitet, dessen Ergebnisse im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Berücksichtigung fanden. Das Ergebnis der Untersuchung war, dass die Immissionsrichtwerte an
allen Immissionspunkten eingehalten und dass der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans insofern keine schallschutzfachlichen Belange entgegenstehen würden.
Durch die Erweiterung des Vorhabens mit dem geplanten zweiten Bauabschnitt ergibt
sich auch für das Thema Immissionsschutz ein zusätzlicher Untersuchungsbedarf.
Aus diesem Grund wurde ein neues Schallgutachten 12 erarbeitet. Im Rahmen der Untersuchung wurden sieben Immissionspunkte an der benachbarten Bebauung festgelegt, für die mit Hilfe von Ausbreitungsrechnungen ermittelt wurde, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch- und Gewerbegebiete durch die Emissionen des
Vorhabens und der Stellplätze eingehalten werden. Die Immissionspunkte liegen
nördlich des Vorhabens an der Castroper Straße 211 (IP4, MI) und der Castroper
Straße 219 (IP5, MI), östlich des Vorhabens an der Castroper Straße 230 a (IP6,
GE), südlich des Vorhabens an einem Bürogebäude von Thyssen Krupp (IP7, GE)
und an dem Wohnhaus Castroper Straße 200 a (IP1, GE) und westlich des Vorhabens an der Castroper Straße 194 (IP2, MI) und an der Castroper Straße 199 (IP3,
MI).
Aufgrund der Geschäfts- und Anlieferzeiten zwischen 6 und 22 Uhr ist die Tagzeit
maßgebend für die Beurteilung nach TA Lärm. Die Immissionsrichtwerte liegen tagsüber für Mischgebiete bei 60 dB(A) und für Gewerbegebiete bei 65 dB(A). Die Nutzung der Gastronomie im Plangebiet reicht bis in den Nachtzeitraum (Öffnungszeiten
11:30 bis 23:00 Uhr), weshalb hierfür im Rahmen des Gutachtens zu untersuchen ist,
ob durch den damit verbundenen Verkehr Spitzenpegel zu erwarten sind, die den
Nacht-Richtwert um mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Im Gutachten werden als wesentliche Geräuschquellen genannt:
-
Warenanlieferung und Abtransport von Reststoffen
Kundenanfahrt / Kundenabfahrt
Einkaufswagen
Technische Einrichtungen der Märkte (Heizung, Lüftung, Kühlung, etc.)
An den Immissionspunkten entstehen gemäß der Ausbreitungsrechnung folgende
Beurteilungspegel:
IP1
IP2
IP3
IP4
IP5
IP6
IP7
11
12
Tag
Nacht
58,6 dB(A)
48,2 dB(A)
51,3 dB(A)
53,4 dB(A)
44,6 dB(A)
53,3 dB(A)
59,0 dB(A)
38,3 dB(A)
29,5 dB(A)
33,7 dB(A)
38,3 dB(A)
29,3 dB(A)
30,8 dB(A)
38,2 dB(A)
TÜV Nord: Gutachten – Geräuschemissionen und –immissionen durch das geplante Fachmarktzentrum an der Castroper Straße in
Bochum, Essen, 20.04.2010
TÜV Nord: Gutachten – Geräuschemissionen und –immissionen durch das geplante Einkaufszentrum an der Castroper Straße 202
224 in Bochum, Essen, 12.06.2013
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Die Immissionsrichtwerte werden demnach an allen Immissionspunkten eingehalten.
Mit kurzzeitigen Geräuschspitzen, die den Richtwert um mehr als 30 dB(A) überschreiten, ist laut Gutachten ebenfalls nicht zu rechnen. Schließlich wurde noch geprüft, ob durch organisatorische Maßnahmen die Immissionen des anlagenbezogenen Verkehrs auf den umgebenden öffentlichen Straßen zu mindern seien. Da die
hierfür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt werden, sind solche organisatorischen
Maßnahmen nicht erforderlich. Entsprechend den vorstehend zusammengefassten
Aussagen des Gutachters ist davon auszugehen, dass der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine schallschutzfachlichen Belange entgegenstehen.
Neben der Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen durch das Einkaufszentrum und die Parkplatznutzung ist die Betrachtung möglicher Konflikte zwischen den Lärmemissionen des TKES-Werkes und der beabsichtigten Büronutzung
erforderlich. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch das Werk eingehalten
und weitgehend ausgeschöpft werden, besteht für emittierende gewerbliche Nutzungen kein Lärmkontingent. Gewerbliche Neuansiedlungen müssten, insbesondere in
den Nachtstunden, die Irrelevanzgrenze einhalten. Eine Büronutzung ist tagsüber
somit möglich.
6.
Städtebauliches Konzept
Das neue Gebäude weist im Hinblick auf mögliche Immissionskonflikte durch das
TKES-Werk eine geschlossene Bauweise über die gesamte Breite des Grundstücks
mit Ausnahme der Zufahrt im Westen auf. Aus dem gleichen Grund sind in dem Gebäude keine Wohnungen zulässig.
Im Vergleich zu den bestehenden Nachbargebäuden sind die Baukörper des ersten
Bauabschnitts des Einkaufszentrums um etwa 10 Meter zurückversetzt, da bereits
der für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Ausbau der Castroper Straße berücksichtigt wird. Der Baukörper des zweiten Bauabschnitts wird etwas zurückversetzt
von der Flucht des ersten Bauabschnitts errichtet. Im Durchführungsvertrag wird geregelt, dass die bis zum Ausbau der Castroper Straße entstehende Restfläche vom
Vorhabenträger zunächst teilweise für die Errichtung von Stellplätzen genutzt werden
darf. Darüber hinaus ist die Fläche durch Bepflanzungen optisch aufzuwerten.
Das geplante Gebäude fügt sich in Höhe und Kubatur in die umgebende Bebauung
ein. Die genannte Zufahrt im Westen sowie die Hauptzufahrt im Bereich der bestehenden Werkszufahrt zum TKES-Gelände führen von der Castroper Straße in südöstlicher Richtung zu der rückwärtig gelegenen Stellplatzanlage. Zusammen mit den im
vorderen Bereich gelegenen Parkplätzen weist das Vorhaben rund 250 Stellplätze
auf.
Das Erschließungskonzept sieht vor, dass die beiden Zufahrten von der Castroper
Straße am südlichen Rand des Plangebiets nach Osten bzw. Westen schwenken. Die
beiden Zuwegungen zur Stellplatzanlage verlaufen südlich der Parkplätze parallel zur
Castroper Straße. Eine Durchfahrtmöglichkeit besteht nicht, da beide Zubringer lediglich auf den Parkplatz führen. In Zukunft ist hier eine öffentliche Straßenverbindung
vorgesehen.
Der durch das Städtebauliche Konzept vorgesehene Grünflächenanteil ist sehr gering. Dies ist durch die innerstädtische Lage und den vorhandenen hohen Versiegelungsgrad gerechtfertigt. Zur Eingrünung des Vorhabens sind entlang der südlichen
Parkplatzbegrenzung Baumpflanzungen geplant.
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7.
Planinhalt
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
7.1.1
Art der baulichen Nutzung
Stadt Bochum
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich
„Sondergebiet (SO) Einkaufszentrum“ gemäß § 11 BauNVO fest. Dieses ist in die beiden Teilflächen SO1 und SO2 aufgeteilt.
Es ist innerhalb des Plangebiets eine Gesamtverkaufsfläche von maximal 8.950 m²
zulässig.
Innerhalb der Teilfläche SO1 sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 3.500 m² mit zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Innerhalb
der Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
muss ein Anteil von mindestens 70% auf Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten entfallen.
Innerhalb der Teilfläche SO2 sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 5.450 m² mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente sind in der Teilfläche SO2 nicht zulässig.
Die entsprechenden Sortimentslisten aus dem Masterplan Einzelhandel werden in die
textlichen Festsetzungen aufgenommen. Neben den genannten Einzelhandelsnutzungen sind ergänzend
-
-
Büros und Verwaltungen
Schank- und Speisewirtschaften,
Räume für freie Berufe,
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Anlagen und Betrieben, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen oder Darbietungen dienen,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und
Räume für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke
in beiden Sondergebieten zulässig.
Es wird von der Regelung des § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2
BauGB Gebrauch gemacht. Demnach sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die Einzelheiten des Vorhabens sind im Durchführungsvertrag zu konkretisieren. Alle übrigen Nutzungen sind somit dort ausgeschlossen.
Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird an Hand von Detailzeichnungen (Ansichten, Lageplan) die differenzierte Nutzung innerhalb des Gebäudes konkretisiert.
7.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse / Gebäudehöhe
Die Umgebungsbebauung ist durch eine differenzierte (3-4-geschossige) Bebauung
geprägt. Der vorgesehene neue 2-geschossige Baukörper orientiert sich bezüglich
der Geschossigkeit an der mittleren Höhenentwicklung der vorhandenen angrenzenden Gebäudestrukturen.
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Ergänzend zu der Festsetzung der Geschosse erfolgt eine Höhenfestsetzung bezogen auf NHN. Hiermit wird sichergestellt, dass das städtische Erscheinungsbild sich
auch durch die absoluten Höhen in das Umfeld einfügt. Im Sondergebiet wird eine
zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 142,5 m
ü. NHN (entspricht ca. max. 17 m über Gelände, gemessen an der Castroper Straße)
festgesetzt.
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl wird auf 0,8 festgesetzt. Es ist aufgrund der Stellplatzanlage
insgesamt mit einer höheren Versiegelung bis zu einem Wert von 0,95 zu rechnen.
Diese ist durch das konkrete Vorhaben gerechtfertigt, überschreitet jedoch den nach
§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässigen Rahmen.
Wenn die Einhaltung der dort genannten Grenzen jedoch zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde, können
gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 und 4 BauNVO im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen werden. Für die in Satz 1 genannten Anlagen ist deshalb eine
Überschreitung der GRZ um 0,15 auf 0,95 zulässig.
Die hiermit verbundene hohe Versiegelung ist aufgrund der Vorprägung des Standortes einerseits und durch das kernstädtische Umfeld andererseits als vertretbar einzustufen. Der mit dem Vorhaben verbundene hohe Stellplatzbedarf sowie die verschiedenen Zufahrten schränken die Spielräume zur Anordnung von größeren Freiflächenanteilen ein und erfordern ein hohes Maß an Bodenversiegelung.
7.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Grundstücksfläche orientiert sich an dem Gestaltungsentwurf des
Vorhabenträgers. Die Festsetzung dient dazu, das Vorhaben zu verwirklichen.
Für das Sondergebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt: Es sind Gebäude beliebiger Länge zulässig, wobei an das Grundstück mit der Flurstücksnummer
317, Flur 12, Gemarkung Bochum ohne seitlichen Grenzabstand anzubauen ist. Diese Festsetzung erfolgt, um einen durchgehenden Baukörper entlang des Vorhabengrundstücks mit Ausnahme der westlichen Zufahrt (bestehende ALDI- Zufahrt) zu
erreichen. Die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise ist aufgrund dieser westlichen Zufahrt nicht möglich, da in diesem Fall auch an das westlich angrenzende
Grundstück mit den Flurstücksnummern 470 und 627, Flur 12, Gemarkung Bochum
angebaut werden müsste.
7.1.4
Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
Der ruhende Verkehr soll in erster Linie auf einer ebenerdigen Stellplatzanlage südlich des geplanten Gebäudes untergebracht werden. Für die Stellplatzanlage ist dafür
ein besonders gekennzeichneter Bereich dargestellt. Gleichzeitig wird geregelt, dass
Stellplätze außerhalb der Baugrenzen lediglich innerhalb dieses Bereiches zulässig
sind, um zu einer städtebaulich wünschenswerten Verteilung von Gebäuden und Freiflächen beizutragen. Die Anordnung der für Stellplätze vorgesehenen Flächen orientiert sich an dem städtebaulichen Entwurf des Vorhabenträgers. Die oberirdische
Stellplatzanlage dient den Einzelhandelsbetrieben als Kundenparkplatz.
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Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des §
14 Abs. 1 BauNVO sowie bauliche Nebenanlagen, soweit sie nach Landesrecht in
den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (z.B. Überdachungen für Einkaufswagen, Trafostationen, überdachte Müllabstellplätze), ausnahmsweise zulässig.
7.1.5
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befinden sich keine öffentlichen Verkehrsflächen. Die direkte Erschließung erfolgt zum einen von der Castroper Straße
über eine im Westen vorhandene Straße in Richtung Süden, die vom Vorhabenträger
bereits zur Erschließung des ersten Bauabschnitts ausgebaut wurde, und zum anderen im Osten über die bestehende Werkszufahrt.
Die westliche Erschließung verbleibt zum Teil im Eigentum der Stadt Bochum. Im
Durchführungsvertrag wird geregelt, dass der Vorhabenträger berechtigt ist, diese
zum Sondergebiet gehörende Fläche als Zuwegung zu nutzen.
Für die im Süden verlaufenden beiden Erschließungsstiche zum Parkplatz besteht für
die Stadt Bochum die grundbuchliche Sicherung, diese Fläche bei Bedarf ins städtische Eigentum zu übertragen und entsprechend dem Standard öffentlicher Straßen
auszubauen.
Das Erschließungskonzept basiert zunächst auf der Abwicklung über Privatwege.
Diese Flächen sind daher mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Anlieger und der Versorgungsträger zu belasten.
Eine im Westen des Plangebiets verlaufende Niederspannungskabeltrasse ist ebenfalls durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Eine innerhalb dieser Flächen
geplante Fernmeldestation ist als Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig. Die Sicherung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erfolgt durch Baulasteintragung.
7.1.6
Pflanzbindungen / Ausgleichsmaßnahmen
Wie in Kapitel 2 beschrieben, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entbehrlich, weil die bewirkten Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Dennoch werden im vorliegenden Bebauungsplan Pflanzmaßnahmen festgesetzt, um das geplante Vorhaben
einzugrünen und den insgesamt sehr hohen Versiegelungsanteil in der näheren Umgebung abzumildern.
Die textliche Festsetzung schreibt vor, dass je 8 angefangene Stellplätze ein heimischer, standortgerechter Laubbaum in der Mindestqualität "Hochstamm, 4x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 20 - 25 cm" zu pflanzen ist.
Ersatzbäume auf Grund der Maßgaben der Baumschutzsatzung sind hierauf nicht
anzurechnen.
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7.1.7
Stadt Bochum
Gestaltungsregelungen
7.1.7.1 Zulässigkeit von Werbeanlagen
Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 BauO NW sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Sie sind zudem nur an dem Gebäude zulässig, in dem sich
das beworbene Produkt befindet. Die Werbeschilder der Betreiber im SO1 dürfen sich
nur im Erdgeschoss befinden und eine maximale Größe von 6,0 m² nicht überschreiten. Es ist nur jeweils ein Logo je Betreiber zulässig.
Im SO2 dürfen Werbeschilder eine maximale Größe von 160,0 m² nicht überschreiten. Die deutlich größeren zulässigen Maße für Werbeanlagen im 2. BA sind auf den
hier im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehenen Betreiber zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um einen Möbelmarkt. Branchenüblich sind hier
deutlich größere Werbeschilder als z. B. bei den im 1. BA ansässigen Lebensmittelmärkten.
Zusätzlich darf ein frei stehender Werbeträger (Werbepylon) für alle künftig ansässigen Firmen innerhalb der Baugrenzen aufgestellt werden. Dieser ist einheitlich zu gestalten und darf Werbeanlagen von max. 4,0 m² je Seite aufnehmen.
Darüber hinaus wird aus gestalterischen Gründen festgesetzt, dass das Übermalen
von Fenstern und Schaufenstern oder das Verkleben von Schaufenstern und Fassaden für dauerhafte Werbezwecke ebenso unzulässig ist wie Werbeanlagen mit Blink-,
Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung. Ausnahmsweise sind Klebefolien im Eingangsbereich in untergeordneter Größe und Farbe zulässig. Bei Leuchtreklame ist nur eine
weiße Hinterleuchtung zulässig.
Die genannten Bestimmungen dienen insgesamt dazu, einen „Wildwuchs“ von Werbeanlagen innerhalb des Plangebiets zu verhindern und ein Einfügen des Vorhabens
in die Umgebung zu gewährleisten.
7.1.7.2 Fassadengestaltung
Aufgrund der nach dem Bau des 1. Bauabschnitts sich offenbarenden gestalterischen
Defizite an der Fassade des Einkaufszentrums, wurde in der Zeit von Juli bis September 2013 ein Gutachterverfahren zur gestalterischen Überarbeitung der nördlichen, östlichen und westlichen Fassade des 1. Bauabschnitts und der Gestaltung des
geplanten 2. Bauabschnittes durchgeführt, an der insgesamt vier Architekturbüros
teilnahmen. Die Ergebnisse wurden 04.09.2013 präsentiert und die Gewinner von einem Preisgericht ausgewählt. Dabei wurden die einzelnen Bauabschnitte an zwei unterschiedliche Büros vergeben. Zur Umsetzung der gestalterischen Aspekte sind in
der zeichnerischen Darstellung innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes
die Fassadenansichten und ihre Gestaltungselemente aufgenommen worden. Nähere Einzelheiten werden zudem im Durchführungsvertrag geregelt.
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Unter den im Plangebiet liegenden Flächen ist der Bergbau umgegangen. Auch kann
teilweise oberflächennaher Abbau durchgeführt worden sein. Es muss damit gerechnet werden, dass bei der Erstellung von Ingenieurkonstruktionen bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (§ 9 Abs. 5 BauGB).
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7.2.2
Stadt Bochum
Altlasten
Zur Untersuchung der Baugrundverhältnisse, des Grundwasserstandes sowie der Altlastensituation wurde für den bereits realisierten ersten Bauabschnitt ein geotechnisches Gutachten (s. Kap. 3.4) erarbeitet. Hintergrund hierfür war die Tatsache, dass
sich auf dem Gelände früher eine Betriebstankstelle befunden hat. Zu dieser gehörten drei unterirdische 40 m³-Tanks, die im Vorfeld der Realisierung des ersten Bauabschnitts entfernt wurden.
Im Zuge der Erweiterungsplanung (2. BA) wurde eine erneute Bodenuntersuchung 13
notwendig. Im Zuge dessen wurden 6 Rammkernsondierungen bis max. 3 m unter
GOK niedergebracht. Auch hieraus wurden Bodenproben entnommen und untersucht
sowie zur Feststellung von leichtflüchtigen Schadstoffen Bodenluftproben entnommen. Methangehalte wurden nicht nachgewiesen. Ebenso wenig wurden – bis auf einige Auffüllungen mit Bauschutt, Ziegelbruch, Kohle und Asche – organoleptische
Auffälligkeiten festgestellt. Der Gutachter stellt fest, dass die im Rahmen der Untersuchung festgestellten Schadstoffgehalte unterhalb der relevanten Grenzwerte liegen
und für die Schutzgüter Mensch, Boden und Grundwasser keine Gefahr besteht.
Auch für den 2. BA gilt, dass Teile der anfallenden Aushubmengen als Abfall zu bewerten sind und entsorgt werden müssen.
Entsprechende Hinweise und durchzuführende Maßnahmen sind in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes niedergelegt.
7.2.3
Ausgasungen
Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone 2 der Karte der potenziellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000, überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten "Potenzielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum" sind im gesamten Bereich kritische, aus dem
Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen eher unwahrscheinlich. Risiken sind nicht vernachlässigbar.
Aufgrund der meist diffus auftretenden und somit mit Untersuchungen meist nicht erfassbaren Gaszuströmungen werden bei Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen empfohlen, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten bislang
keine technischen Normen oder einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das
für die Ausführung von Gasflächendrainagen entwickelte "Handbuch Methangas" der
Stadt Dortmund und das "Handbuch zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten mittels Geotextilien" der "TFH Georg Agricola" in Bochum technische Lösungen an. Die Vorsorgemaßnahmen sind mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abt.
für Bergbau u. Energie, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund, Tel: 0231/5410-0 abzustimmen.
Des Weiteren muss bei Baumaßnahmen mit Eingriffen in den Untergrund > 0,5 m unter Geländeoberfläche (z. B. bei Erstellen einer Baugrube, bei Rückbau- oder Kanalbaumaßnahmen) mit Gaszuströmungen gerechnet werden. Daher sollten im Zuge
von Erdarbeiten und in der offenen Baugrube kontinuierlich Bodenluftmessungen auf
CH4-Gehalte durchgeführt werden. Die Messergebnisse sollten protokolliert und der
Unteren Bodenschutzbehörde vorgelegt werden.
TERRA Umwelt Consulting GmbH: Stellungnahme zu den Boden- und Bodenluftuntersuchungen am Standort Bochum Castroper
Straße 202 - 218, Neuss, 20. August 2013
13
Anlage 7 zur Vorlage Nr. 2032349
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7.3
Hinweise
7.3.1
Bodendenkmäler
Stadt Bochum
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber
auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/93750; Fax: 02761/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht
vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG
NW).
7.3.2
Kampfmittelfunde
Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Wird nachfolgend für ein
Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung
beim Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen
des Antragsverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die Luftbildauswertung einholen.
7.3.3
Betriebszeiten
Gewerbebetrieb der Einzelhandelseinrichtungen ist in den Nachtstunden zwischen
22.00 und 6.00 Uhr nicht zulässig. Gastronomiebetrieb ist bis 23 Uhr zulässig.
Die Warenanlieferung aller im Plangebiet ansässigen Betriebe und Einrichtungen ist
lediglich tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zulässig.
8.
Bebauungsplanverfahren
Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 - Zentrum Große Voede - wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Verkehr am 16.01.2007 beschlossen. Als Vorhabenträger trat damals die ThyssenKrupp Real Estate GmbH auf. Am 04.09.2007 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr den Wechsel des Vorhabenträgers auf die Schoofs Immobilien GmbH, eine Änderung der Gebietsabgrenzung und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB.
Die Vorprüfung des Einzelfalls gem. Anlage 1 UVPG Nr. 18.8. wurde durch Vertreter
mehrerer Fachgebiete der Stadtverwaltung am 18.06.2007 mit dem Ergebnis durchgeführt, dass durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 13.11.2007 bis 13.12.2007 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt; eine Bürgerversammlung wurde am
20.11.2007 um 17.30 Uhr in der Aula der Grundschule in der Voede, Castroper Straße 275 durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte
mit Schreiben vom 13.11.2007.
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Stadt Bochum
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der
Zeit vom 09.08.2010 bis zum 09.09.2010 mit einem nach Osten erweiterten Plangebiet durchgeführt.
Am 13.06.2012 beschloss der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung die Erweiterung des Plangebietes bis zur ThyssenKrupp-Zufahrt und am
17.04.2013 die Konkretisierung der Planungsziele im Hinblick auf das vorgelegte
Nutzungskonzept für die o. g. Erweiterung.
In der Zwischenzeit wurden die Flurstücke im 1. BA vom Vorhabenträger an einen
neuen Eigentümer veräußert. Der Vorhabenträger des 2. BA ist weiterhin die Dipl.Ing. J. Schoofs Invest III GmbH & Co. KG.
9.
Flächenbilanz
Die Fläche des Plangebiets beträgt ca. 1,73 ha. (17.324 m²).
Der gesamte Geltungsbereich ist als Sondergebiet (SO) Einkaufszentrum festgesetzt.
Die überbaubare Grundstücksfläche weist eine Größe von 8.480 m² auf. Der Parkplatz südlich und östlich des Gebäudes ist rund 6.000 m² groß. Die Zu- und Ausfahrten nehmen rund 1.957 m² ein. Insgesamt sind rund 5 % der Grundstücksfläche als
Pflanzstreifen zu gestalten.
10.
Umsetzung der Planung
10.1
Bodenordnung
Die Notwendigkeit bodenordnender Maßnahmen besteht nicht.
10.2
Verträge
Gemäß § 12 (1) BauGB sind Vorhabenträger zur Durchführung der Vorhaben und der
Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der
Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet.
Für das geplante Vorhaben wird zwischen der Stadt Bochum und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen. Der Teil B dieses Vertrages enthält insbesondere Regelungen über die kurz- und langfristige Erschließung des Vorhabens,
die Bauweise, Pflanzmaßnahmen und Fragen zur Gestaltung des Objektes, soweit
dies nicht bereits durch Festsetzungen im Rechtsplan oder im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelt ist.
Darüber hinaus regelt der Durchführungsvertrag die Einhaltung von Fristen und die
Fälligkeit von Vertragsstrafen.
11.
Gutachten
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TERRA Umwelt Consulting GmbH: Gutachten über geotechnische Untersuchungen, Neuss, September 2007
TERRA Umwelt Consulting GmbH: Stellungnahme zu den Boden- und Bodenluftuntersuchungen am Standort Bochum Castroper Straße 202 - 218, Neuss,
20. August 2013
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Stadt Bochum
Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH: Verträglichkeitsanalyse für
den Neubau zweier Lebensmittelmärkte sowie mehrerer Fachmärkte in Bochum - Castroper Straße, Erlangen, April 2010
Stadt + Handel GbR: Städtebauliche, regionale und raumordnerische Verträglichkeitsanalyse für eine Erweiterung eines Einkaufszentrums in Bochum, Castroper Straße, Dortmund, Juli 2013
Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH: Errichtung eines Geschäftshauses in Bochum, Castroper Straße 204-210, Verkehrsuntersuchung, Erftstadt, April 2010
Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH: Errichtung eines Einkaufszentrums in
Bochum, Castroper Straße 204 – 224, Verkehrsuntersuchung, Erftstadt, Mai
2013
TÜV Nord: Gutachten – Geräuschemissionen und -immissionen durch das
geplante Fachmarktzentrum an der Castroper Straße in Bochum, Essen,
20.04.2010
TÜV Nord: Geräuschemissionen und –immissionen durch das geplante Einkaufszentrum an der Castroper Straße 202-224 in Bochum, Essen,
12.06.2013
Heller + Kalka Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 853, Herne, Mai 2010
Heller + Kalka Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche Voreinschätzung
zum Abbruch eines Wohnhauses und eines Verwaltungsgebäudekomplexes
im Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 853 'Zentrum Große Voede', Herne, Juni 2013
StadtUmBau Ingenieurgesellschaft mbH, Bestandsaufnahme geschützter
Bäume zum Ansiedlungsvorhaben eines Büru- und Geschäftshauses an der
Castroper Straße 204-210 in Bochum, Kevelaer 03.08.2007
StadtUmBau Ingenieurgesellschaft mbH, Bestandsaufnahme geschützter
Bäume zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 853 „Zentrum Große
Voede“ Castroper Straße in Bochum, Kevelaer 02.09.2013
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Stadt Bochum
TEIL B UMWELTBERICHT
Für den Bebauungsplan ergeben sich grundsätzlich die folgenden umweltbezogenen, insbesondere auch gesundheitsbezogenen Problemstellungen, deren Auswirkungen im Folgenden näher betrachtet werden:
1.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Plangebiet
Stadtklimatische Veränderungen
Luft- und Lärmbelastung durch Verkehr
Immissionen aufgrund der Gewerbeansiedlung
Natur und Landschaft
Aufgrund des bereits bestehenden hohen Versiegelungsgrades ergeben sich durch
die Umsetzung der Planung keine relevanten Auswirkungen auf Natur und Landschaft.
Für den Bereich Artenschutz ist festzustellen, dass artenschutzrechtliche Schädigungs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie die Zulassungs- und Durchführungsverbote des § 19 Abs. 3 BNatSchG nicht verletzt werden, was durch zwei Fachgutachten für die beiden Bauabschnitte dargelegt wurde.
Insgesamt sind somit erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft als äußerst
unwahrscheinlich einzustufen.
Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz:
Da es sich im vorliegenden Fall um einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB handelt und die zulässige Grundfläche kleiner als 20.000 m²
ist, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entbehrlich, weil die bewirkten Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig gelten.
Eine wesentliche Erhöhung des Versiegelungsgrades ist im Bebauungsplan 853 nicht
vorgesehen, so dass sich keine erheblichen Veränderungen der Bebauungsstruktur
ergeben.
Aufgrund der faktischen Beschaffenheit des Plangebietes (Versiegelungsgrad, bestehende Bebauung) ist offenkundig, dass durch die geplante Neubebauung keine naturschutzrechtlich relevanten Eingriffe entstehen können. Damit wird diese Planung
insgesamt nicht von den Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfasst.
2.
Stadtklima
In der aktuellen Klimaanalyse für das Stadtgebiet Bochum wird das Plangebiet als
Lastraum mit einem „Gewerbeklima“ eingestuft. Es zeichnet sich demnach durch einen hohen Versiegelungsgrad, starke sommerliche Aufheizung, relative Trockenheit
und durch Emissionen von Lärm und Schadstoffen aus.
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Stadt Bochum
Als Planungshinweise werden genannt: Freihaltung von Belüftungsbahnen, Entsiegelung von Freiflächen, großräumiger Lager- und Parkplätze, Immissionsschutzpflanzungen insbesondere im Übergangsbereich zu angrenzender Wohnnutzung, Aufbau
von Gehölz- und Baumreihen an Straßen und Grundstücksgrenzen, Emissionen und
Verkehr reduzieren.
Mit der vorgesehenen Planung wird sich die vorgefundene Situation nicht wesentlich
verändern. Aufgrund der großflächigen Einzelhandelsbetriebe sind Parkplätze in der
vorhandenen Anzahl auch zukünftig erforderlich. Bei der Umgestaltung sollte jedoch
auf eine Durchgrünung der Stellplatzanlagen hingewirkt werden, indem wie in anderen Fällen ein Pflanzgebot festgesetzt wird, welche die Anpflanzung von einem Laubbaum pro 8 Stellplätze vorschreibt.
Durch die Realisierung des Vorhabens wird zusätzlicher Verkehr entstehen. Laut bereits zitiertem Verkehrsgutachten ist mit einem zusätzlichen täglichen PKWAufkommen von 2.030 PKW und 24 LKW zu rechnen.
Insgesamt betrachtet bewegen sich aber die zusätzlichen Auswirkungen auf das
Stadtklima voraussichtlich in einem vergleichsweise geringen Rahmen und entstehen
allenfalls räumlich begrenzt.
3.
Immissionsschutz
3.1
Verkehrslärm
Im Rahmen des zum Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens wurde ermittelt,
dass der durch das Vorhaben erzeugte zusätzliche Kfz-Verkehr (2.030 Kunden, jeweils Hin- und Rückfahrt) eine Erhöhung des Mittelungspegels der Verkehrsgeräusche um 1,0 dB(A) erzeugt. Diese geringfügige Erhöhung liegt unterhalb des durch
die TA Lärm vorgegebenen Wertes von 3 dB(A), bei dessen Erreichung sowie der Erfüllung weiterer Kriterien durch organisatorische Maßnahmen der Verkehrslärm gemindert werden muss.
Daher besteht kein Anspruch auf Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen.
3.2
Gewerbelärm
Die Nutzung im Plangebiet selbst weist keine besondere Empfindlichkeit gegenüber
Lärmimmissionen auf, die eine besondere Untersuchung in einem Gewerbe- bzw.
Sondergebiet für Einzelhandel erforderte. Der Gewerbelärm im Plangebiet reduziert
sich daher lediglich auf den Liefer- und Besucherverkehr. Im Zusammenhang mit
dem Vorhaben wurde die bereits genannte schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt insgesamt sieben Wohn- oder Bürogebäude in
der Nachbarschaft des Vorhabens. Die Immissionsrichtwerte werden laut Gutachten
an allen Immissionspunkten eingehalten. Mit kurzzeitigen Geräuschspitzen, die den
Richtwert um mehr als 30 dB(A) überschreiten, ist ebenfalls nicht zu rechnen.
3.3.
Luftreinhaltung
In den Untersuchungen zur Luftreinhalteplanung ist der Bereich nicht als solcher qualifiziert, in dem Grenzwerte überschritten sind.
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Stadt Bochum
Da durch die Planung sich die wesentlichen Parameter der Luftreinhaltung nicht ändern, ist auch hier keine Verschlechterung zu erwarten, sondern vielmehr eine Verbesserung, die sich aus der Umsetzung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung (z.
B. Umweltzone) ergibt.
4.
Strategische Umweltplanung (StrUP)
Mit der Strategischen Umweltplanung hat die Stadt Bochum im Jahr 2010 ein fachund ämterübergreifendes Planungsinstrument eingeführt, mit dem zum einen die Ist Situation der verschiedenen Schutzgüter beschrieben und andererseits zukünftige
Planungen möglichst umweltverträglich gesteuert werden sollen.
Anhand verschiedener schutzgutbezogener Karten kann für das gesamte Stadtgebiet
jede potenzielle Planfläche auf ihre ökologische Situation sowie mögliche Zielstellungen hin untersucht werden.
Die für das vorliegende Plangebiet dargestellten planungsrelevanten Inhalte werden
nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben:
Schutzgut Boden
Darstellung als Fläche mit hohen Anteilen technogener Substrate sowie als
befestigte Fläche
Vorhandener Mindestversiegelungsgrad zwischen 50 und 80 %
Keine Gefahr durch Altablagerungen bei planungsrechtlich zulässiger Nutzung
Schutzgut Wasser
Keine Darstellung für die Planfläche
Schutzgut Arten und Biotope
Keine Relevanz der Planfläche
Schutzgut Klima/Mensch
Teile der Castroper Straße sind als Lärmschwerpunkt Straße/Schiene dargestellt
Planfläche ist dem Stadtklima/Stadtrandklima zugeordnet
Plangebiet ist nicht Teil regionaler Grünzüge oder Stadtpulse
Für das Plangebiet keine Darstellung von Park- und Grünanlagen im klimatisch und lufthygienischen Verbund
Umweltzielsystem - Räumliches Zielkonzept
Das Plangebiet wird hier als stadtökologisches Defizitgebiet markiert.
Hier soll eine Verbesserung der Umwelt- und Wohnqualität durch eine Erhöhung des
Anteils unversiegelter Böden erreicht werden. Für die hier vorliegende Gebietskategorie Gewerbe-/Industrie-/Einzelhandelsflächen wird ein Freiflächenanteil von 30 %
als Ziel ausgegeben. Zudem wird die Sicherung einer erholungsrelevanten Freiraumversorgung und die räumliche Anbindung an ökologische Ausgleichsgebiete angestrebt.
Das Ziel einer Erhöhung des Anteils unversiegelter Böden kollidiert im vorliegenden
Verfahren mit dem Anliegen der Stadt Bochum, den vorhandenen Einzelhandelsstandort zu dem Stadtteilzentrum weiterzuentwickeln, als das es im städtischen Masterplan Einzelhandel ausgewiesen ist.
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Stadt Bochum
Aufgrund der flächenintensiven Ansiedlungsvorhaben und dem damit einhergehenden sehr hohen Stellplatzbedarf ist der als Ziel ausgegebene Freiflächenanteil von 30
% am vorliegenden Standort nicht realisierbar. Gleichwohl ist der Vorhabenträger
verpflichtet, für eine Durchgrünung des Plangebiets in Form von Baumpflanzungen
zu sorgen. Der hohe Versiegelungsgrad ist in der Gegenüberstellung der konkurrierenden Belange somit hinzunehmen. Außerdem sind in der Umgebung keine ökologischen Ausgleichsgebiete vorhanden, an die das Plangebiet sinnvoll angebunden
werden könnte.
Die StUP enthält für das Plangebiet keine weiteren Zielsetzungen, die durch die vorliegende Bauleitplanung beeinträchtigt werden könnten. Die Aussagen zur Lärmsituation sind eine Status-Quo-Beschreibung. Die schalltechnische Verträglichkeit des
Vorhabens wurde durch ein Fachgutachten belegt.
5.
Zusammenfassung der Umweltbelange
Zusammenfassend ist nach dem jetzigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass
durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen:
Die stadtklimatischen Veränderungen bleiben in einem kaum wahrnehmbaren
Rahmen.
Die durch die geplante Nutzung verursachten Lärmemissionen bewirken keine
Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte
Nennenswerte Auswirkungen auf Natur und Landschaft treten voraussichtlich
nicht ein.