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Gemeinsame Position Städteregion Ruhr 2030 LEP NRW.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Gemeinsame Position Städteregion Ruhr 2030 LEP NRW.pdf
Größe
44 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:04

Inhalt der Datei

Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13 Gemeinsame Position der Städteregion Ruhr 2030 zum Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen Mit diesem Positionspapier dokumentieren die kreisfreien Städte und Kreise des Ruhrgebiets eine gemeinsame Auffassung zu wesentlichen Punkten des Entwurfs des Landesentwicklungsplans (LEP), Die formalen Stellungnahmen der Städte und Kreise sowie der Planungsgemeinschaft RFNP im Beteiligungsverfahren, in denen aus teilräumlicher und aus fachlicher Perspektive in größerer Breite Anregungen zum LEP-Entwurf formuliert werden, sind hiervon unbenommen. Allgemeine Hinweise zum LEP-Entwurf Dass das Land den Entwurf eines neuen LEP vorgelegt hat, mit dem der von 1995 datierende bestehende LEP und das inzwischen außer Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm ersetzt werden sollen, wird begrüßt. Die Herausforderungen des demografischen Wandels, des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung und der Weiterentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes und seiner Teilräume bei gleichzeitiger Reduzierung der Flächeninanspruchnahme machen eine Neuaufstellung zweifellos erforderlich. Die vor diesem Hintergrund formulierten grundlegenden Zielsetzungen des LEP-Entwurfs werden geteilt. Im Vergleich zum bisherigen LEP und LEPro fällt eine Reduzierung sowohl der thematischen Breite, als teilweise auch der Aussagentiefe auf. So werden z.B. keine oder nur rudimentäre Aussagen zu sozialen Infrastrukturen, zum Gesundheitsschutz, zu Aspekten des Wohnungswesens oder zum öffentlichen Personennahverkehr getroffen. In verschiedenen Bereichen bleiben Aussagen und Festlegungen des LEP-Entwurfs relativ unkonkret, die genauere inhaltliche Bestimmung und Ausgestaltung von Vorgaben wird auf die Ebene der Regionalplanung verlagert. Potenziell konfliktträchtige Fragen bleiben somit ungelöst. Vielfach fehlen Definitionen und Kriterien oder Hinweise für die Umsetzung von Zielen in der Planungspraxis. Die kann zu Ungleichgewichten zwischen den verschiedenen Planungsregionen in der Anwendung führen. Die Letztabgewogenheit von Zielen des LEP ist überdies teilweise in Frage zu stellen. Der LEP-Entwurf formuliert kein Leitbild für die Entwicklung der Teilräume des Landes und lässt eine strukturpolitische Perspektive für die Bearbeitung bestehender räumlicher Disparitäten vermissen. Der LEP-Entwurf verzichtet auf die Festlegung von Raumkategorien (Ballungs- bzw. Verdichtungsräume und ländliche Räume) und von Entwicklungsachsen und damit auf zwei grundlegende Ordnungsprinzipien, die u.a. in § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG als beispielhafte Inhalte der Festlegungen von Raumordnungsplänen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur explizit genannt sind. Besonders der Verzicht auf die Einteilung des Landesgebietes in Raumkategorien ist als problematisch zu werten. Dass der LEP-Entwurf in vielfacher Weise im Erläuterungs- und sogar im Festlegungstext auf die Raumkategorien Bezug nimmt, macht deutlich, dass dies grundlegende landesplanerische Ordnungsprinzip trotz seiner recht begrenzten Steuerungswirkung unverzichtbar ist. Die im LEP-Entwurf vorgesehene Ausdehnung der Metropolregion Rhein-Ruhr auf die das gesamte Landesgebiet umfassende Metropolregion Nordrhein-Westfalen wird als nicht sachgerecht und für das Ruhrgebiet nachteilig bewertet. Die für eine Metropolregion konstitutive Konzentration verschiedener Raumfunktionen (Entscheidungs- und Kontrollfunktion, Innovations- und Wettbewerbsfunktion, Gateway-Funktion, Symbolfunktion) ist in großen Teilen des Landes offensichtlich nicht gegeben. Im geltenden LEP von 1995 wird der Metropolregion Rhein-Ruhr eine insgesamt oberzentrale Funktion zugestanden. Damit wurde der engen Verflechtung und Arbeitsteilung zwischen den Gebietskörperschaften im Rhein-RuhrGebiet Rechnung getragen und die Voraussetzung geschaffen, hier bei der Lokalisierung oberzentraler Einrichtungen von der grundsätzlich für richtig gehaltenen zentralörtlichen 1 Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13 Gliederung abzuweichen. Mit dem Entfallen dieser Regelung können sich Nachteile insbesondere für die Mittelzentren des Ruhrgebiets ergeben. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der aktuelle Entwurf der MKRO zu Leitbildern und Handlungsstrategien der Raumentwicklung in Deutschland den Metropolregionen eine stärkere Bedeutung in Hinblick auf die nationalen und europäischen Fach- und Förderpolitiken beimisst. Die Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum folgen der Zielsetzung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung, konkret der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf 5 ha pro Tag bis 2020 und langfristig auf „Netto-Null“. Diese grundlegende Zielsetzung wird – bei Kritik an einzelnen Regelungen (s.u.) – im Prinzip geteilt. Das wesentliche Steuerungselement in diesem Zusammenhang ist jedoch die Methodik zur Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe. Es bedarf einer landeseinheitlichen Methodik auf einer geeigneten, allgemein akzeptierten fachlichen Grundlage. Beides ist gegenwärtig nicht vorhanden, so dass hierzu noch erheblicher Handlungsbedarf für das Land besteht (ausführliche Hinweise s.u.). Das Planwerk kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, auf der Planungsebene des LEP ein Landschaftsprogramm zu erarbeiten (§ 15a LG NRW). Damit fehlen die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen und die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte als wesentliche Inhalte für eine sachgerechte Abwägung. Die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu denen auch die Sicherung einer nachhaltigen, sparsamen und schonenden Nutzung der Naturgüter gehört (§1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 LG NRW), wie die Gewinnung von Rohstoffen, werden nicht in ihrer Bedeutung für das Land NRW ermittelt. Weitere Hinweise zu den einzelnen Kapiteln Zu Kapitel 2 – Räumliche Struktur des Landes Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung: Die zentralörtliche Gliederung bleibt gegenüber dem LEP 1995 unverändert. Es bleibt damit bei einem dreistufigen System, das insbesondere auf der Stufe der Mittelzentren Kommunen sehr unterschiedlicher Größe und Bedeutung einer gemeinsamen Funktionsstufe zuordnet. Angesichts der demografischen Entwicklung ist zweifelhaft, ob die bisherige zentralörtliche Einteilung der Städte und Gemeinden als Leitbild für die Siedlungs- und Zentrenentwicklung der Zukunft geeignet ist. In einem polyzentral ausgerichteten Verdichtungsraum wie der Metropole Ruhr überlagern sich zudem Funktionen und Versorgungsbereiche vielfach. Diese Komplexität des faktischen zentralörtlichen Standortgefüges unterstreicht das Erfordernis, das zentralörtliche System der Landesplanung zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren bzw. weiterzuentwickeln. Zu Kapitel 4 – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Ziel 4-3 Klimaschutzplan: Mit dem Ziel sollen Inhalte des Klimaschutzplans, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt wurden, in den Raumordnungsplänen durch Ziele / Grundsätze gesichert werden. Bezug genommen wird dabei auf § 8 Abs. 6 ROG, nach dem Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen in Raumordnungsplänen als Ziele / Grundsätze gesichert werden sollen, die zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind. Dieses im Sinne einer Generalklausel formulierte Ziel ist als inhaltlich und rechtlich problematisch zu werten. Der Klimaschutzplan existiert noch nicht. Somit ist völlig offen, was für Inhalte über das Ziel implementiert werden sollen. Es ist daher zu bezweifeln, ob das Ziel eine hinreichend bestimmte Grundlage für die Festlegung von Zielen und Grundsätzen in der Regionalplanung (die sich aus dem übergeordneten LEP ableiten müs2 Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13 sen) ist. Es wird vorgeschlagen, das Ziel aus Gründen der Rechtssicherheit in einen Grundsatz abzustufen. Auch Umwelt- bzw. Klimaschutzbelange können immer nur einen abwägungsrelevanten Tatbestand neben anderen darstellen. Eine Regelung, die eine einseitige Bevorzugung vorsieht und damit die Abwägung zugunsten der Umwelt- bzw. Klimaschutzbelange beeinflusst oder sogar die Abwägung vollständig ausfallen lässt, ist nicht zulässig. Zu Kapitel 5 – Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Grundsatz 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung: Die Berücksichtigung regionaler Konzepte als Fachbeiträge für die Regionalplanung wird für richtig gehalten, soweit deren Qualität durch politische Beschlüsse gesichert ist und Widersprüche konkurrierender Konzepte nicht bestehen. Dabei sollte auf Kooperationsstrukturen Bezug genommen werden, die sich aus gemeinsamen Interessenlagen heraus gebildet (und vielfach auch bewährt) haben bzw. noch entstehen werden. Eine flächendeckende Erstellung (all)umfassender Entwicklungskonzepte nach dem Muster der regionalisierten Strukturpolitik wird nicht befürwortet. Zu Kapitel 6 – Siedlungsraum Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung: In der Erläuterung zu dem Ziel wird ausgeführt, der Bedarf an Siedlungsflächen solle „von den Regionalplanungsbehörden auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode ermittelt werden“. Die Landesplanungsbehörde hat den Entwurf eines Erlasses zur Bedarfsermittlung allerdings zurückgezogen und offensichtlich davon Abstand genommen, die Bedarfsermittlung tatsächlich landeseinheitlich regeln zu wollen. Stattdessen wurde unter der Überschrift „Bedarfsgerechte Festlegung von Siedlungsbereichen in Regionalplänen“ ein Text veröffentlicht, der lediglich auf das vom ISB Aachen im Auftrag des Landes zu der Thematik erstellte Gutachten „Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen“ verweist und den Regionalplanungsbehörden die Aufgabe zuweist, auf dieser Grundlage eine „sachgerechte Methode zur künftigen Bedarfsberechnung zu entwickeln“. Gemäß dem Gutachten, welchem demnach voraussichtlich eine faktische Bedeutung zukommt, soll der Bedarf an Wohnbauflächen aus den Komponenten Neubedarf, Ersatzbedarf und Fluktuationsreserve ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ist aus drei Gründen nicht sachgerecht: 1. Das ISB-Gutachten ist als Grundlage der Siedlungsflächenbedarfsermittlung fachlich nicht geeignet. Die Kritikpunkte wurden bereits in der Stellungnahme der AG der kreisfreien Städte des Ruhrgebiets zum Entwurf des Erlasses zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung vom 06.12.2012 im Rahmen der Beteiligung dargelegt. Als wesentlichste Kritikpunkte sind zu nennen: o die methodisch willkürliche Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe und im Ergebnis unzureichende Ausstattung zumindest des Ruhrgebiets mit Wirtschaftsflächen, o die fehlende Untersuchung / Berücksichtigung der Flächenwirksamkeit der auch und gerade in stagnierenden und schrumpfenden Wohnungsmärkten bedeutsamen qualitativen Neubaunachfrage (vgl. Gutachten Empirica (2011) im Auftrag des Landes: „Entwicklung der quantitativen und qualitativen Neubaunachfrage auf den Wohnungsmärkten in NRW bis 2030“) und o die überzogene und am ungeeigneten Indikator der bestehenden Einwohnerdichte ausgerichtete Staffelung kalkulatorischer Dichtewerte für Wohnbauflächen. 3 Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13 2. Um die kommunale Planungshoheit ausüben und insbesondere die problemverschärfende Abwanderung bauwilliger Bevölkerungsgruppen vermeiden zu können, bedürfen auch schrumpfende Kommunen mit einem rechnerisch ggf. negativen Wohnbauflächenbedarf einer Mindestausstattung an Flächenpotenzialen. 3. Eine tatsächlich landeseinheitliche Bedarfsermittlungsmethode ist erforderlich, um die Transparenz der Planung und eine verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen Regionalplanungsregionen zu gewährleisten. In engem Zusammenhang mit der Bedarfsberechnungsmethode ist auch das Siedlungsflächenmonitoring zu sehen. Hier ist ebenfalls eine landeseinheitliche Methode erforderlich, um in allen Regionalplanungsregionen gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Im Ruhrgebiet wurde durch den RVR die Methodik des RuhrFIS eingeführt. Eine landeseinheitliche Regelung sollte nicht hinter den hierdurch erreichten Stand zurückgehen. Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung: Das Ziel des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme neuer Flächen im Außenbereich (6.1-6) wird richtigerweise beibehalten. Die Planungsgemeinschaft weist darauf hin, dass die Kommunen bei der in der Begründung zum Ziel geforderten Intensivierung der Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotenzialen auf die Unterstützung und Mitwirkung des Landes angewiesen sind. Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung: Die mit dem Ziel beabsichtigte Reduzierung der Freirauminanspruchnahme ist zu begrüßen, die planerische Handlungsfähigkeit der Kommunen muss zur Ausübung der kommunalen Planungshoheit dabei jedoch bewahrt werden. Das Ziel wirft darüber hinaus in Bezug auf seine Verständlichkeit und Logik Fragen auf. So unterscheidet die zweite Prämisse „… andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden“ sich inhaltlich nicht von der vierten Prämisse „Flächentausch nicht möglich“. Aus hiesiger Sicht sollte das Ziel dahingehend umformuliert werden, dass eine Erweiterung des Siedlungsraums nur möglich ist, wenn a) nachweislich ein quantitativ über die vorhandenen Reserven hinausgehender Bedarf an zusätzlichen Bauflächen gegeben ist, oder b) an anderer Stelle nicht mehr benötigte Reserveflächen in gleicher Größenordnung und Qualität wieder als Freiraum festgelegt werden (Flächentausch). Ausnahmen hierzu sollten nicht nur bezogen auf Betriebserweiterungen, sondern allgemein in begründeten Einzelfällen möglich sein. Ziele / Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-3 und 6.2-5 (Zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche): Die Zielsetzung der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Bereiche, innerhalb derer eine gute infrastrukturelle Ausstattung nachhaltig gesichert ist, wird begrüßt. Die Abstufung der Siedlungsbereiche als zentralörtlich bedeutsam bzw. zentralörtlich nicht bedeutsam wird jedoch als hierfür insgesamt ungeeignetes Instrumentarium angesehen und sollte daher verworfen werden. Kritisch zu sehen ist, dass nicht konkretisiert wird, was unter „zentralörtlich bedeutsamen ASB“ zu verstehen ist und wie diese abzugrenzen sind, und dass die weitere inhaltliche Bestimmung auf die Regionalplanungsebene verlagert wird. Die Letztabgewogenheit des Ziels 6.2-1 ist somit nicht gegeben. Die Gefahr, dass es zu uneinheitlichen Handhabungen des Ziels bei den Regionalplanungsbehörden kommt, ist groß. Das Ziel stellt darüber hinaus einen unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Ortsteile außerhalb der Siedlungsbereiche sind gem. Ziel 2-3 ohnehin auf ihre Eigenentwicklung beschränkt. Diese Regelung wird als ausreichend betrachtet. Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen: Im Kapitel 1.2 des LEP-Entwurfs wird zur strategischen Ausrichtung des LEP die rechtliche Verpflichtung zitiert, dass Belastungen durch Immissionen auch durch vorsorgende räumliche Trennung und durch hinreichende Abstände vermieden werden sollen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung werden die Festlegungen für die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) nicht gerecht, indem sie im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG und hier insbesondere auf das Abstandserfordernis zur Vermeidung von Auswirkungen durch schwere Unfälle gemäß Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG keine Ausnahmen von der Verpflichtung vorsehen, neue GIB nur „unmittelbar anschließend“ an vorhandene Siedlungsbereiche fest4 Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13 zulegen. Es wird daher angeregt, in der Liste der Ausnahmetatbestände den Grund „Trennungsgebot nach § 50 BImSchG“ zu ergänzen. Abschnitt 6.5 Großflächiger Einzelhandel: Der bereits beschlossene und seit Juli 2013 rechtswirksame Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel wurde ohne Hinweis auf das bereits vollzogene Verfahren in den LEP-Entwurf aufgenommen. Dies kann zu Unklarheiten dahingehend führen, ob die Regelungen dieses sachlichen Teilplans Teil der Neuaufstellung des LEP und entsprechend Gegenstand des Beteiligungsverfahrens sind oder ob es sich hierbei um eine rein redaktionelle Übernahme des bereits rechtswirksamen Planwerks handelt. Vorsorglich wird daher auf die im Rahmen der Aufstellung des Sachlichen Teilplans von allen beteiligten Kommunen der Städteregion vorgebrachten Anregungen verwiesen. Zu Kapitel 8 – Verkehr und technische Infrastruktur Die Verkehrsthematik nimmt im LEP-Entwurf einen zu geringen Anteil ein. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit aktuellen Diskussionen und Kritiken am bestehenden Verkehrssystem. Positiv wird bewertet, dass in Ziel 8.1-2 „Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum“ Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität Erwähnung findet und keiner Einschränkung im Bezug auf die Freirauminanspruchnahme unterliegt. Die Unterstützung des RRX in Ziel 8.1-11 „Schienennetz“ wird ebenfalls begrüßt. Um den erklärten Willen der Landesregierung zur Einrichtung von Radschnellwegen auch im LEP zu dokumentieren, wird angeregt, in Kapitel 8.1 ein weiteres Ziel zum Thema „Radschnellwege“ aufzunehmen. Der Ausbau von Radschnellwegen wurde als Ziel im Koalitionsvertrag festgeschrieben, im November 2013 wurden die fünf vom Land geförderten Radschnellwegprojekte offiziell vorgestellt. Seitens des Verkehrsministeriums NRW wurde zu verschiedenen Anlässen der Willen des Landes bekräftigt, den Radschnellweg Ruhr (RS1) zügig zu realisieren, für den im Frühjahr 2014 die in Bearbeitung befindliche Machbarkeitsstudie vorgestellt wird. Die Anbindung der Radschnellwege an den umgebenden Raum sollte dabei angemessen berücksichtigt werden. Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen: Bei den landesbedeutsamen Häfen handelt es sich – analog zu den Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben – um Bereiche, die eine standortpolitische Bedeutung für das Land wahrnehmen. Entsprechend wäre es folgerichtig, sie auch in Bezug auf die Berücksichtigung in der Ermittlung des regionalen Gewerbeflächenbedarfs entsprechend der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben zu werten. Ziel 8.2-3 Höchstspannungsfreileitungen: Die Einhaltung eines strikt beachtlichen Mindestabstandes von 400m zwischen geplanten Wohngebieten (o.ä. sensiblen Bereichen) und rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen (>= 220kV) wird, insbesondere insoweit sie sich auf bestehende Freileitungstrassen bezieht, der besonderen räumlichen Struktur insbesondere der Städte im Ballungskern des Ruhrgebiets nicht gerecht. So ist absehbar, dass z.B. bestehende Wohnbaupotenziale im Abstandsbereich künftig planerisch nicht mehr umgesetzt werden könnten, obwohl entsprechende städtebauliche Bedarfe bestehen und sinnvolle Alternativen nicht existieren. Im Hinblick auf den Begriff „neue“ Baugebiete wird davon ausgegangen, dass somit selbst kleinere Planungsvorhaben, die über eine reine Baulückenschließung hinausgehen, künftig unzulässig sein sollen. Im Übrigen ist anzuzweifeln, ob die offenbar willkürlich festgelegte Mindestentfernung von 400 m den für Ziele der Raumordnung geltenden Vorgaben –insbesondere bezüglich der Letztabgewogenheitentspricht. Zusammenfassend wird daher vorgeschlagen, auf diese fachlich nicht begründete und somit nicht erforderliche Regelung zu verzichten. Ziel 8.3-1 Standorte für Deponien: Gemäß Ziel 8.3-1 „Standorte für Deponien“ sollen die Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, in den Regionalplänen gesichert werden. Gemäß Ziffer 2.ea-1 der Anlage 3 zur LPlG DVO (Planzeichenverzeichnis) sind Abfalldeponien damit grundsätzlich dem Freiraum zuzu5 Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13 ordnen. Diese Regelung wird im Hinblick auf betriebsgebundene Deponien der Industrie als nicht sinnvoll angesehen. Steht eine der industriellen Nutzung dienende Funktion im Vordergrund, sollten betriebliche Deponien weiterhin im Rahmen von GIB- Darstellungen zulässig sein bzw. entwickelbar bleiben. Nicht zuletzt für die Betreiberunternehmen können so auch unzumutbare Standortnachteile vermieden werden. Die Möglichkeit einer GIB- Darstellung als Planungsalternative für die Standortsicherung von Industrie- bzw. betriebseigenen Deponien wird auch als sinnvoll eingeschätzt, da hierdurch nicht nur ein ausreichender Schutz vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen gewährleistet werden kann, sondern darüber hinaus durch den Regionalplan weiterhin ein flexibles gewerblich/industrielles Nutzungsspektrum ermöglicht wird. Das Ziel 8.3-1 sollte daher in diesem Sinne klargestellt werden. Zu Kapitel 9 – Rohstoffversorgung Zur „Unkonventionellen Erdgasförderung“ (Fracking) gibt der LEP keine Hinweise. Infolge der gegenwärtig vorhandenen fachgesetzlichen Möglichkeiten zur Exploration der vermuteten unkonventionellen Lagerstätten wird angeregt, ein entsprechendes Ziel zu formulieren, um die raumordnerischen Rahmenbedingungen für die unkonventionelle Erdgasförderung zu regeln. Unterschiedliche Ansprüche an den unterirdischen Raum führen zunehmend zu Nutzungskonkurrenzen. Eine planerische Steuerung im Landesentwicklungsplan ist erforderlich, da gegenwärtig der Bundesgesetzgeber noch keine abschließende Regelung zu diesem Thema getroffen hat. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten selbst in Wasserschutzzonen/Wasserschutzgebieten, Heilwasserquellgebieten, in aktuellen oder ehemaligen Bergbaugebieten, in Trinkwassereinzugsbereichen (insbesondere in Einzugsbereichen von Talsperren für die Trinkwasserversorgung) oder in Gebieten, die aufgrund ihrer hydrogeologischer Situation künftig für die Wassergewinnung potenziell nutzbar sind entsprechende Anträge auf Exploration gestellt und auch genehmigt werden. Abschnitt 9.1 Lagerstättensicherung: Es wurde bereits gutachterlich nachgewiesen, dass im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs und Aufschlusses des Braunkohletagesbaus betriebsbedingt keine zusätzlichen nennenswerten Mengen für die Versorgung des hiesigen Marktes zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Studie - Gewinnung und Vermarktung von Kies und Sandvorkommen aus Tagebauen des Rheinischen Reviers - Gebündelte Gewinnung, Institut für Rohstoffgewinnung über Tage und Bohrtechnik, im Auftrag der RWE Power AG, 2011). Eine Erhöhung der Recyclingquote ist nur zu erreichen, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen (Änderung von DIN-Normen bzw. Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung) modifiziert werden oder bei einem Anstieg der Rohstoffpreise aufwändige Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung der Betonrohstoffe rentabel werden. Dies ist bis heute aber nicht erfolgt, so dass die Recyclingquote seit einigen Jahren stagniert (vgl. Recyclinggutachten NRW, Substitution von Primärbaurohstoffen durch Recyclingbaustoffe in Nordrhein-Westfalen im Auftrag des MWME, 2009). Eine angemessene Lastenverteilung des Rohstoffabbaus durch regionale Aufteilung sieht der LEP-Entwurf weiterhin nicht vor. Jeder Regionalplanungsträger ist angehalten, nur jeweils in seinem Planungsraum die Versorgung mit Rohstoffen sicherzustellen. Eine Einbeziehung von Teilmengen aus anderen gegenüber insbesondere dem Niederrhein bisher weniger belasteten Planungsräumen in NRW findet nicht statt. Ziel 9.2-2 Versorgungszeiträume: Gefordert ist eine gerechte, landesweite Steuerung und Kontingentierung bei der räumlichen Festlegung der Vorranggebiete (Lockergesteine) unter Berücksichtigung der Ergebnisse (Mächtigkeiten und Verfügbarkeit) aller durch den Geologischen Dienst in NRW ermittelten Lagerstättenvorkommen. Im Ruhrgebiet ist der Kreis Wesel als Teilgebiet des Niederrheins überdurchschnittlich durch den Abbau von Lockergestein betroffen. So hat sich das Verhältnis zwischen Landschafts- bzw. Siedlungsstrukturen und abgeschlossenen und bestehenden Abgrabungen in einem Maße verschoben, dass unter Berücksichtigung anderer Raumfunktionen, wie Natur- und Gewässerschutz, Land- und 6 Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13 Forstwirtschaft sowie Siedlungsentwicklung kein weiterer Raum für Abgrabungen verbleibt. Es wird erwartet, dass über das Maß der 51. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP99) hinaus keine weiteren Vorranggebiete im Kreisgebiet Wesel gesichert werden. Ziel 9.2-5 Fortschreibung: Zur Sicherung einer nachhaltigen Nutzbarkeit der nichtenergetischen Rohstoffe sind weitergehende Regelungen erforderlich, die einerseits die regionale Versorgungssicherheit im Auge behalten, aber zugleich eine zunehmende Reduzierung des Verbrauchs von Boden und Flächen erreichen. Auch vor dem Hintergrund eines Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber anderen Raumnutzungen, wie der baulichen Tätigkeit im Freiraum (siehe ‚Freirauminanspruchnahme verringern’), sind im LEP Ziele zu formulieren, die eine verlässliche, kontinuierliche Reduzierung der planerisch zur Verfügung gestellten Flächen gewährleisten. Es muss deutlich werden, um welches Maß die Rohstoffgewinnungsfestlegungen bzw. -darstellungen in welchem Zeitraum reduziert werden. Legt man das geplante Abgrabungsmonitoring und die vorgeschlagenen Anpassungsfristen zugrunde, darf zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt der Regionalpläne nicht das bis dahin ermittelte Mengengerüst fortgeschrieben, sondern es muss jeweils um einen noch zu bestimmenden Prozentsatz reduziert zum Ansatz gebracht werden. Die prozentuale Größenordnung ist so zu wählen, dass das Nachhaltigkeitsziel mittel- und langfristig erreicht wird. Bei der Bemessung der jeweiligen Reserveflächen kann nicht das Abgrabungsmonitoring alleine maßgebend sein. Das Monitoring gibt lediglich Aufschluss über den mittelfristig erfolgten Absatz der regionalen Abgrabungsindustrie, nicht über den Bedarf der regionalen Wirtschaft. Da letzterer mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln ist und auch der Grundsatz der Versorgungssicherheit nicht der Abwägung mit anderen Zielen und Grundwerten (Grundsatz der Nachhaltigkeit) entzogen sein darf, bedarf es anderer, den Verbrauch steuernder Instrumente. Die Endlichkeit der Ressource Kies (auch vor dem Hintergrund der Verantwortung für zukünftige Generationen) muss maßgebend ins Gewicht fallen. Das vorzugebende Maß der Flächenzuweisung kann nur am Gesamtmaß der restriktionsfrei (keine entgegenstehenden Tabukriterien) nutzbaren Eignungsflächen für die Kiesgewinnung festgemacht werden. Diese Ausweisung von Flächen soll ausgehend von der heutigen Darstellung der geltenden Regionalpläne mit Rücksicht auf die etablierten Wirtschaftsbetriebe in engen Zeitschritten (Vorschlag: 5 bis 10 Jahre) fortentwickelt werden, so dass die in 2013 verfügbare Fläche in 2018, 2023, etc. um jeweils (zum Beispiel) 20% abgeschmolzen wird. Es wird daher angeregt, das Ziel daher wie folgt zu ändern: Durch eine (z.B. fünf) -jährliche Fortschreibung ist der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen, wobei die Gesamtfläche der für die Rohstoffgewinnung gesicherten Bereiche schrittweise jeweils um x % (z.B. 20%) gegenüber dem vorangegangen Zeitraum zu reduzieren ist. Zu Kapitel 10 – Energieversorgung Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien: Die mit dem Ziel intendierte pauschale Sicherung aller technisch geeigneter Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien, sofern nicht näher erläuterte „fachliche Anforderungen“ entgegenstehen, stellt – trotz der nicht zu bestreitenden Bedeutung dieser Bereiche als potenzielle Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien – eine einseitige Vorfestlegung der Nachnutzung von Halden und Deponien dar, mit der die kommunale Planungshoheit in inakzeptablem Maße eingeschränkt wird. Es wird daher angeregt, das Ziel zum Grundsatz der Raumordnung abzustufen. Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung: Mit dem Ziel sollen flächenbezogene Mindestvorgaben für die Festlegung von Vorranggebieten in der Regionalplanung (für das Planungsgebiet des RVR werden mindestens 1.500 ha vorgegeben) festgelegt werden. Dies ist in zweierlei Hinsicht problematisch: 7 Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13 1. Die Potenzialuntersuchung des LANUV, die den vorgegebenen Flächenumfängen zugrunde liegt, ist als vergleichsweise grobmaschige Untersuchung, die zudem teilweise auf veralteten Planungsinformationen aufbaut, zu werten. Zudem wurden noch nicht alle Belange, die einer Nutzung der ermittelten Potenzialflächen entgegenstehen können, berücksichtigt (z.B. Artenschutz und Landschaftsbild). Die Studie ist daher für die Ableitung rechtsverbindlicher quantitativer Zielvorgaben nicht geeignet. Es wird darauf hingewiesen, dass für das Verbandsgebiet des RVR mit dem „EnergyFIS“ eine genauere und geeignetere Untersuchung vorliegt. 2. Die Vorgabe quantitativer flächenbezogener Ziele für die Regionalplanung kann in ihrer Konstruktion räumlich nicht letztabgewogen sein und stellt damit eine rechtlich zweifelhafte Vorfestlegung für die Abwägung in der Regionalplanung dar. 3. Aufgrund der vielfältigen siedlungsstrukturellen Restriktionen im Ballungskern wäre das vorgegebene quantitative Ziel für die Regionalplanung im Ruhrgebiet ganz überwiegend im Ballungsrand und damit schwerpunktmäßig in den Kreisen und der kreisfreien Stadt Hamm umzusetzen. Das würde hier den Ausweisungsdruck zusätzlich erhöhen, und eine Berücksichtigung der Spezifika der Räume des Ballungsrandes bei der Planung der Vorranggebiete erschweren. Zur Planzeichnung Die Darstellung von Siedlungsraum und Freiraum erfolgt lediglich nachrichtlich, also ohne Steuerungswirkung. Die Darstellungen in der Planzeichnung sind sehr kleinteilig und führen zwangsläufig zu konkret ablesbaren Flächenabgrenzungen, was nicht der Maßstabsebene des LEP entspricht. Es wird angeregt, einer stärker abstrahierten Darstellung den Vorzug zu geben, um auf den nachfolgenden Planungsebenen Diskussionen um einzelne Flächen zu vermeiden. Für Gewässer, die in der vorläufigen Erstbewertung gemäß der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie als Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt wurden, muss die Festsetzung als Überschwemmungsgebiet durch die Bezirksregierungen noch erfolgen. Dies ist noch nicht geschehen, so dass z.T. die kartographische Darstellung als Überschwemmungsbereich im LEP-Entwurf fehlt. Die Festlegung ergänzender Überschwemmungsbereiche im LEP sollte geprüft werden, sobald die entsprechenden Daten bei den Bezirksregierungen vorliegen. Die zeichnerische Festlegung der Grünzüge bedarf einer Differenzierung. Der LEP NRW übernimmt die Darstellungen aus den jeweiligen Regionalplänen mit ihrem im Detail abweichenden Planungsverständnis. Im Zusammenhang mit den planerischen Diskursen zur Erarbeitung des Regionalplans Ruhr wurde insbesondere die äußere Abgrenzung dieser Regionalen Grünzüge diskutiert und ein Anpassungserfordernis zur Vereinheitlichung gesehen. Die Außengrenzen der daher in Abstimmung mit den betroffenen Städten, Gemeinden und der Regionalplanungsbehörde (RVR) angepasst werden. Hinsichtlich konkreter räumlicher Hinweise zur Planzeichnung des LEP wird auf die formalen Stellungnahmen der Kommunen und Kreise verwiesen. 8