Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Gemeinsame Position Städteregion Ruhr 2030 LEP NRW.pdf
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44 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:04
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Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13
Gemeinsame Position der Städteregion Ruhr 2030 zum Entwurf des
Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen
Mit diesem Positionspapier dokumentieren die kreisfreien Städte und Kreise des Ruhrgebiets
eine gemeinsame Auffassung zu wesentlichen Punkten des Entwurfs des Landesentwicklungsplans (LEP), Die formalen Stellungnahmen der Städte und Kreise sowie der Planungsgemeinschaft RFNP im Beteiligungsverfahren, in denen aus teilräumlicher und aus fachlicher
Perspektive in größerer Breite Anregungen zum LEP-Entwurf formuliert werden, sind hiervon
unbenommen.
Allgemeine Hinweise zum LEP-Entwurf
Dass das Land den Entwurf eines neuen LEP vorgelegt hat, mit dem der von 1995 datierende bestehende LEP und das inzwischen außer Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm ersetzt werden sollen, wird begrüßt. Die Herausforderungen des demografischen
Wandels, des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung und der Weiterentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes und seiner Teilräume bei gleichzeitiger Reduzierung der Flächeninanspruchnahme machen eine Neuaufstellung zweifellos erforderlich. Die vor diesem
Hintergrund formulierten grundlegenden Zielsetzungen des LEP-Entwurfs werden geteilt.
Im Vergleich zum bisherigen LEP und LEPro fällt eine Reduzierung sowohl der thematischen Breite, als teilweise auch der Aussagentiefe auf. So werden z.B. keine oder nur
rudimentäre Aussagen zu sozialen Infrastrukturen, zum Gesundheitsschutz, zu Aspekten
des Wohnungswesens oder zum öffentlichen Personennahverkehr getroffen. In verschiedenen Bereichen bleiben Aussagen und Festlegungen des LEP-Entwurfs relativ unkonkret, die
genauere inhaltliche Bestimmung und Ausgestaltung von Vorgaben wird auf die Ebene der
Regionalplanung verlagert. Potenziell konfliktträchtige Fragen bleiben somit ungelöst. Vielfach fehlen Definitionen und Kriterien oder Hinweise für die Umsetzung von Zielen in der
Planungspraxis. Die kann zu Ungleichgewichten zwischen den verschiedenen Planungsregionen in der Anwendung führen. Die Letztabgewogenheit von Zielen des LEP ist überdies
teilweise in Frage zu stellen. Der LEP-Entwurf formuliert kein Leitbild für die Entwicklung der
Teilräume des Landes und lässt eine strukturpolitische Perspektive für die Bearbeitung bestehender räumlicher Disparitäten vermissen.
Der LEP-Entwurf verzichtet auf die Festlegung von Raumkategorien (Ballungs- bzw. Verdichtungsräume und ländliche Räume) und von Entwicklungsachsen und damit auf zwei
grundlegende Ordnungsprinzipien, die u.a. in § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG als beispielhafte Inhalte
der Festlegungen von Raumordnungsplänen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur explizit
genannt sind. Besonders der Verzicht auf die Einteilung des Landesgebietes in Raumkategorien ist als problematisch zu werten. Dass der LEP-Entwurf in vielfacher Weise im Erläuterungs- und sogar im Festlegungstext auf die Raumkategorien Bezug nimmt, macht deutlich,
dass dies grundlegende landesplanerische Ordnungsprinzip trotz seiner recht begrenzten
Steuerungswirkung unverzichtbar ist.
Die im LEP-Entwurf vorgesehene Ausdehnung der Metropolregion Rhein-Ruhr auf die das
gesamte Landesgebiet umfassende Metropolregion Nordrhein-Westfalen wird als nicht
sachgerecht und für das Ruhrgebiet nachteilig bewertet. Die für eine Metropolregion konstitutive Konzentration verschiedener Raumfunktionen (Entscheidungs- und Kontrollfunktion,
Innovations- und Wettbewerbsfunktion, Gateway-Funktion, Symbolfunktion) ist in großen
Teilen des Landes offensichtlich nicht gegeben. Im geltenden LEP von 1995 wird der Metropolregion Rhein-Ruhr eine insgesamt oberzentrale Funktion zugestanden. Damit wurde der
engen Verflechtung und Arbeitsteilung zwischen den Gebietskörperschaften im Rhein-RuhrGebiet Rechnung getragen und die Voraussetzung geschaffen, hier bei der Lokalisierung
oberzentraler Einrichtungen von der grundsätzlich für richtig gehaltenen zentralörtlichen
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Gliederung abzuweichen. Mit dem Entfallen dieser Regelung können sich Nachteile insbesondere für die Mittelzentren des Ruhrgebiets ergeben. Es wird zudem darauf hingewiesen,
dass der aktuelle Entwurf der MKRO zu Leitbildern und Handlungsstrategien der Raumentwicklung in Deutschland den Metropolregionen eine stärkere Bedeutung in Hinblick auf die
nationalen und europäischen Fach- und Förderpolitiken beimisst.
Die Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum folgen der Zielsetzung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung, konkret der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf 5 ha pro Tag bis 2020 und langfristig auf „Netto-Null“. Diese grundlegende Zielsetzung wird – bei Kritik an einzelnen Regelungen (s.u.) – im Prinzip geteilt. Das wesentliche
Steuerungselement in diesem Zusammenhang ist jedoch die Methodik zur Ermittlung der
Siedlungsflächenbedarfe. Es bedarf einer landeseinheitlichen Methodik auf einer geeigneten, allgemein akzeptierten fachlichen Grundlage. Beides ist gegenwärtig nicht vorhanden,
so dass hierzu noch erheblicher Handlungsbedarf für das Land besteht (ausführliche Hinweise s.u.).
Das Planwerk kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, auf der Planungsebene
des LEP ein Landschaftsprogramm zu erarbeiten (§ 15a LG NRW). Damit fehlen die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen der bestehenden
Raumnutzungen und die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich
der sich daraus ergebenden Konflikte als wesentliche Inhalte für eine sachgerechte Abwägung. Die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu denen auch die
Sicherung einer nachhaltigen, sparsamen und schonenden Nutzung der Naturgüter gehört
(§1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 LG NRW), wie die Gewinnung von Rohstoffen, werden nicht in ihrer
Bedeutung für das Land NRW ermittelt.
Weitere Hinweise zu den einzelnen Kapiteln
Zu Kapitel 2 – Räumliche Struktur des Landes
Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung: Die zentralörtliche Gliederung bleibt gegenüber dem LEP
1995 unverändert. Es bleibt damit bei einem dreistufigen System, das insbesondere auf der
Stufe der Mittelzentren Kommunen sehr unterschiedlicher Größe und Bedeutung einer gemeinsamen Funktionsstufe zuordnet. Angesichts der demografischen Entwicklung ist zweifelhaft, ob die bisherige zentralörtliche Einteilung der Städte und Gemeinden als Leitbild für
die Siedlungs- und Zentrenentwicklung der Zukunft geeignet ist. In einem polyzentral ausgerichteten Verdichtungsraum wie der Metropole Ruhr überlagern sich zudem Funktionen und
Versorgungsbereiche vielfach. Diese Komplexität des faktischen zentralörtlichen Standortgefüges unterstreicht das Erfordernis, das zentralörtliche System der Landesplanung zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren bzw. weiterzuentwickeln.
Zu Kapitel 4 – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Ziel 4-3 Klimaschutzplan: Mit dem Ziel sollen Inhalte des Klimaschutzplans, die gemäß § 6
Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt wurden, in den Raumordnungsplänen durch Ziele / Grundsätze gesichert
werden. Bezug genommen wird dabei auf § 8 Abs. 6 ROG, nach dem Festlegungen zu
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen in Raumordnungsplänen
als Ziele / Grundsätze gesichert werden sollen, die zur Koordinierung von Raumansprüchen
erforderlich sind. Dieses im Sinne einer Generalklausel formulierte Ziel ist als inhaltlich und
rechtlich problematisch zu werten. Der Klimaschutzplan existiert noch nicht. Somit ist völlig
offen, was für Inhalte über das Ziel implementiert werden sollen. Es ist daher zu bezweifeln,
ob das Ziel eine hinreichend bestimmte Grundlage für die Festlegung von Zielen und
Grundsätzen in der Regionalplanung (die sich aus dem übergeordneten LEP ableiten müs2
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sen) ist. Es wird vorgeschlagen, das Ziel aus Gründen der Rechtssicherheit in einen Grundsatz abzustufen.
Auch Umwelt- bzw. Klimaschutzbelange können immer nur einen abwägungsrelevanten
Tatbestand neben anderen darstellen. Eine Regelung, die eine einseitige Bevorzugung vorsieht und damit die Abwägung zugunsten der Umwelt- bzw. Klimaschutzbelange beeinflusst
oder sogar die Abwägung vollständig ausfallen lässt, ist nicht zulässig.
Zu Kapitel 5 – Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Grundsatz 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung: Die Berücksichtigung regionaler
Konzepte als Fachbeiträge für die Regionalplanung wird für richtig gehalten, soweit deren
Qualität durch politische Beschlüsse gesichert ist und Widersprüche konkurrierender Konzepte nicht bestehen. Dabei sollte auf Kooperationsstrukturen Bezug genommen werden, die
sich aus gemeinsamen Interessenlagen heraus gebildet (und vielfach auch bewährt) haben
bzw. noch entstehen werden. Eine flächendeckende Erstellung (all)umfassender Entwicklungskonzepte nach dem Muster der regionalisierten Strukturpolitik wird nicht befürwortet.
Zu Kapitel 6 – Siedlungsraum
Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung: In der Erläuterung zu dem Ziel wird ausgeführt, der Bedarf an Siedlungsflächen solle „von den Regionalplanungsbehörden auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode ermittelt werden“. Die Landesplanungsbehörde hat
den Entwurf eines Erlasses zur Bedarfsermittlung allerdings zurückgezogen und offensichtlich davon Abstand genommen, die Bedarfsermittlung tatsächlich landeseinheitlich regeln zu
wollen. Stattdessen wurde unter der Überschrift „Bedarfsgerechte Festlegung von Siedlungsbereichen in Regionalplänen“ ein Text veröffentlicht, der lediglich auf das vom ISB Aachen im Auftrag des Landes zu der Thematik erstellte Gutachten „Bedarfsberechnung für die
Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen“ verweist und den Regionalplanungsbehörden die
Aufgabe zuweist, auf dieser Grundlage eine „sachgerechte Methode zur künftigen Bedarfsberechnung zu entwickeln“. Gemäß dem Gutachten, welchem demnach voraussichtlich eine
faktische Bedeutung zukommt, soll der Bedarf an Wohnbauflächen aus den Komponenten
Neubedarf, Ersatzbedarf und Fluktuationsreserve ermittelt werden.
Diese Vorgehensweise ist aus drei Gründen nicht sachgerecht:
1. Das ISB-Gutachten ist als Grundlage der Siedlungsflächenbedarfsermittlung fachlich
nicht geeignet. Die Kritikpunkte wurden bereits in der Stellungnahme der AG der kreisfreien Städte des Ruhrgebiets zum Entwurf des Erlasses zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung vom 06.12.2012 im Rahmen der Beteiligung dargelegt. Als wesentlichste Kritikpunkte sind zu nennen:
o
die methodisch willkürliche Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe und im
Ergebnis unzureichende Ausstattung zumindest des Ruhrgebiets mit Wirtschaftsflächen,
o
die fehlende Untersuchung / Berücksichtigung der Flächenwirksamkeit der
auch und gerade in stagnierenden und schrumpfenden Wohnungsmärkten
bedeutsamen qualitativen Neubaunachfrage (vgl. Gutachten Empirica (2011)
im Auftrag des Landes: „Entwicklung der quantitativen und qualitativen Neubaunachfrage auf den Wohnungsmärkten in NRW bis 2030“) und
o
die überzogene und am ungeeigneten Indikator der bestehenden Einwohnerdichte ausgerichtete Staffelung kalkulatorischer Dichtewerte für Wohnbauflächen.
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2. Um die kommunale Planungshoheit ausüben und insbesondere die problemverschärfende Abwanderung bauwilliger Bevölkerungsgruppen vermeiden zu können, bedürfen auch
schrumpfende Kommunen mit einem rechnerisch ggf. negativen Wohnbauflächenbedarf
einer Mindestausstattung an Flächenpotenzialen.
3. Eine tatsächlich landeseinheitliche Bedarfsermittlungsmethode ist erforderlich, um die
Transparenz der Planung und eine verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen
Regionalplanungsregionen zu gewährleisten.
In engem Zusammenhang mit der Bedarfsberechnungsmethode ist auch das Siedlungsflächenmonitoring zu sehen. Hier ist ebenfalls eine landeseinheitliche Methode erforderlich, um
in allen Regionalplanungsregionen gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Im Ruhrgebiet
wurde durch den RVR die Methodik des RuhrFIS eingeführt. Eine landeseinheitliche Regelung sollte nicht hinter den hierdurch erreichten Stand zurückgehen.
Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung: Das Ziel des Vorrangs der Innenentwicklung vor
der Inanspruchnahme neuer Flächen im Außenbereich (6.1-6) wird richtigerweise beibehalten. Die Planungsgemeinschaft weist darauf hin, dass die Kommunen bei der in der Begründung zum Ziel geforderten Intensivierung der Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotenzialen auf die Unterstützung und Mitwirkung des Landes angewiesen sind.
Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung: Die mit dem Ziel beabsichtigte Reduzierung der Freirauminanspruchnahme ist zu begrüßen, die planerische Handlungsfähigkeit der
Kommunen muss zur Ausübung der kommunalen Planungshoheit dabei jedoch bewahrt
werden. Das Ziel wirft darüber hinaus in Bezug auf seine Verständlichkeit und Logik Fragen
auf. So unterscheidet die zweite Prämisse „… andere planerisch gesicherte aber nicht mehr
benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden“ sich
inhaltlich nicht von der vierten Prämisse „Flächentausch nicht möglich“. Aus hiesiger Sicht
sollte das Ziel dahingehend umformuliert werden, dass eine Erweiterung des Siedlungsraums nur möglich ist, wenn a) nachweislich ein quantitativ über die vorhandenen Reserven
hinausgehender Bedarf an zusätzlichen Bauflächen gegeben ist, oder b) an anderer Stelle
nicht mehr benötigte Reserveflächen in gleicher Größenordnung und Qualität wieder als
Freiraum festgelegt werden (Flächentausch). Ausnahmen hierzu sollten nicht nur bezogen
auf Betriebserweiterungen, sondern allgemein in begründeten Einzelfällen möglich sein.
Ziele / Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-3 und 6.2-5 (Zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche):
Die Zielsetzung der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Bereiche, innerhalb derer eine
gute infrastrukturelle Ausstattung nachhaltig gesichert ist, wird begrüßt. Die Abstufung der
Siedlungsbereiche als zentralörtlich bedeutsam bzw. zentralörtlich nicht bedeutsam wird jedoch als hierfür insgesamt ungeeignetes Instrumentarium angesehen und sollte daher verworfen werden. Kritisch zu sehen ist, dass nicht konkretisiert wird, was unter „zentralörtlich
bedeutsamen ASB“ zu verstehen ist und wie diese abzugrenzen sind, und dass die weitere
inhaltliche Bestimmung auf die Regionalplanungsebene verlagert wird. Die Letztabgewogenheit des Ziels 6.2-1 ist somit nicht gegeben. Die Gefahr, dass es zu uneinheitlichen Handhabungen des Ziels bei den Regionalplanungsbehörden kommt, ist groß. Das Ziel stellt darüber
hinaus einen unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Ortsteile
außerhalb der Siedlungsbereiche sind gem. Ziel 2-3 ohnehin auf ihre Eigenentwicklung beschränkt. Diese Regelung wird als ausreichend betrachtet.
Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen: Im Kapitel 1.2 des
LEP-Entwurfs wird zur strategischen Ausrichtung des LEP die rechtliche Verpflichtung zitiert,
dass Belastungen durch Immissionen auch durch vorsorgende räumliche Trennung und
durch hinreichende Abstände vermieden werden sollen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung
werden die Festlegungen für die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
nicht gerecht, indem sie im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG und hier
insbesondere auf das Abstandserfordernis zur Vermeidung von Auswirkungen durch schwere Unfälle gemäß Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG keine Ausnahmen von der Verpflichtung
vorsehen, neue GIB nur „unmittelbar anschließend“ an vorhandene Siedlungsbereiche fest4
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zulegen. Es wird daher angeregt, in der Liste der Ausnahmetatbestände den Grund „Trennungsgebot nach § 50 BImSchG“ zu ergänzen.
Abschnitt 6.5 Großflächiger Einzelhandel: Der bereits beschlossene und seit Juli 2013
rechtswirksame Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel wurde ohne Hinweis auf das
bereits vollzogene Verfahren in den LEP-Entwurf aufgenommen. Dies kann zu Unklarheiten
dahingehend führen, ob die Regelungen dieses sachlichen Teilplans Teil der Neuaufstellung
des LEP und entsprechend Gegenstand des Beteiligungsverfahrens sind oder ob es sich
hierbei um eine rein redaktionelle Übernahme des bereits rechtswirksamen Planwerks handelt. Vorsorglich wird daher auf die im Rahmen der Aufstellung des Sachlichen Teilplans von
allen beteiligten Kommunen der Städteregion vorgebrachten Anregungen verwiesen.
Zu Kapitel 8 – Verkehr und technische Infrastruktur
Die Verkehrsthematik nimmt im LEP-Entwurf einen zu geringen Anteil ein. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit aktuellen Diskussionen und Kritiken am bestehenden Verkehrssystem.
Positiv wird bewertet, dass in Ziel 8.1-2 „Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum“ Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität Erwähnung findet und keiner Einschränkung im Bezug auf
die Freirauminanspruchnahme unterliegt. Die Unterstützung des RRX in Ziel 8.1-11 „Schienennetz“ wird ebenfalls begrüßt.
Um den erklärten Willen der Landesregierung zur Einrichtung von Radschnellwegen auch im
LEP zu dokumentieren, wird angeregt, in Kapitel 8.1 ein weiteres Ziel zum Thema „Radschnellwege“ aufzunehmen. Der Ausbau von Radschnellwegen wurde als Ziel im Koalitionsvertrag festgeschrieben, im November 2013 wurden die fünf vom Land geförderten Radschnellwegprojekte offiziell vorgestellt. Seitens des Verkehrsministeriums NRW wurde zu
verschiedenen Anlässen der Willen des Landes bekräftigt, den Radschnellweg Ruhr (RS1)
zügig zu realisieren, für den im Frühjahr 2014 die in Bearbeitung befindliche Machbarkeitsstudie vorgestellt wird. Die Anbindung der Radschnellwege an den umgebenden Raum sollte
dabei angemessen berücksichtigt werden.
Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen: Bei den landesbedeutsamen Häfen handelt es sich – analog zu den Standorten für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben – um Bereiche, die eine standortpolitische Bedeutung für das Land wahrnehmen. Entsprechend wäre es folgerichtig, sie auch in Bezug auf die Berücksichtigung in der
Ermittlung des regionalen Gewerbeflächenbedarfs entsprechend der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben zu werten.
Ziel 8.2-3 Höchstspannungsfreileitungen: Die Einhaltung eines strikt beachtlichen Mindestabstandes von 400m zwischen geplanten Wohngebieten (o.ä. sensiblen Bereichen) und
rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen (>= 220kV) wird, insbesondere insoweit sie sich auf bestehende Freileitungstrassen bezieht, der besonderen räumlichen Struktur insbesondere der Städte im Ballungskern des Ruhrgebiets nicht gerecht. So ist
absehbar, dass z.B. bestehende Wohnbaupotenziale im Abstandsbereich künftig planerisch
nicht mehr umgesetzt werden könnten, obwohl entsprechende städtebauliche Bedarfe bestehen und sinnvolle Alternativen nicht existieren. Im Hinblick auf den Begriff „neue“ Baugebiete wird davon ausgegangen, dass somit selbst kleinere Planungsvorhaben, die über eine
reine Baulückenschließung hinausgehen, künftig unzulässig sein sollen. Im Übrigen ist anzuzweifeln, ob die offenbar willkürlich festgelegte Mindestentfernung von 400 m den für Ziele
der Raumordnung geltenden Vorgaben –insbesondere bezüglich der Letztabgewogenheitentspricht. Zusammenfassend wird daher vorgeschlagen, auf diese fachlich nicht begründete
und somit nicht erforderliche Regelung zu verzichten.
Ziel 8.3-1 Standorte für Deponien: Gemäß Ziel 8.3-1 „Standorte für Deponien“ sollen die
Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich
sind, in den Regionalplänen gesichert werden. Gemäß Ziffer 2.ea-1 der Anlage 3 zur LPlG
DVO (Planzeichenverzeichnis) sind Abfalldeponien damit grundsätzlich dem Freiraum zuzu5
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ordnen. Diese Regelung wird im Hinblick auf betriebsgebundene Deponien der Industrie als
nicht sinnvoll angesehen. Steht eine der industriellen Nutzung dienende Funktion im Vordergrund, sollten betriebliche Deponien weiterhin im Rahmen von GIB- Darstellungen zulässig
sein bzw. entwickelbar bleiben. Nicht zuletzt für die Betreiberunternehmen können so auch
unzumutbare Standortnachteile vermieden werden. Die Möglichkeit einer GIB- Darstellung
als Planungsalternative für die Standortsicherung von Industrie- bzw. betriebseigenen Deponien wird auch als sinnvoll eingeschätzt, da hierdurch nicht nur ein ausreichender Schutz vor
konkurrierenden Nutzungsansprüchen gewährleistet werden kann, sondern darüber hinaus
durch den Regionalplan weiterhin ein flexibles gewerblich/industrielles Nutzungsspektrum
ermöglicht wird. Das Ziel 8.3-1 sollte daher in diesem Sinne klargestellt werden.
Zu Kapitel 9 – Rohstoffversorgung
Zur „Unkonventionellen Erdgasförderung“ (Fracking) gibt der LEP keine Hinweise. Infolge
der gegenwärtig vorhandenen fachgesetzlichen Möglichkeiten zur Exploration der vermuteten unkonventionellen Lagerstätten wird angeregt, ein entsprechendes Ziel zu formulieren,
um die raumordnerischen Rahmenbedingungen für die unkonventionelle Erdgasförderung zu
regeln. Unterschiedliche Ansprüche an den unterirdischen Raum führen zunehmend zu Nutzungskonkurrenzen. Eine planerische Steuerung im Landesentwicklungsplan ist erforderlich,
da gegenwärtig der Bundesgesetzgeber noch keine abschließende Regelung zu diesem
Thema getroffen hat. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten selbst in Wasserschutzzonen/Wasserschutzgebieten, Heilwasserquellgebieten, in aktuellen oder ehemaligen Bergbaugebieten, in Trinkwassereinzugsbereichen (insbesondere in Einzugsbereichen von Talsperren für die Trinkwasserversorgung) oder in Gebieten, die aufgrund ihrer hydrogeologischer Situation künftig für die Wassergewinnung potenziell nutzbar sind entsprechende Anträge auf Exploration gestellt und auch genehmigt werden.
Abschnitt 9.1 Lagerstättensicherung: Es wurde bereits gutachterlich nachgewiesen, dass im
Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs und Aufschlusses des Braunkohletagesbaus betriebsbedingt keine zusätzlichen nennenswerten Mengen für die Versorgung des hiesigen
Marktes zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Studie - Gewinnung und Vermarktung
von Kies und Sandvorkommen aus Tagebauen des Rheinischen Reviers - Gebündelte Gewinnung, Institut für Rohstoffgewinnung über Tage und Bohrtechnik, im Auftrag der RWE
Power AG, 2011).
Eine Erhöhung der Recyclingquote ist nur zu erreichen, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen (Änderung von DIN-Normen bzw. Verwaltungsvorschriften zur Beschaffung) modifiziert werden oder bei einem Anstieg der Rohstoffpreise aufwändige Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung der Betonrohstoffe rentabel werden. Dies ist bis heute aber nicht erfolgt,
so dass die Recyclingquote seit einigen Jahren stagniert (vgl. Recyclinggutachten NRW,
Substitution von Primärbaurohstoffen durch Recyclingbaustoffe in Nordrhein-Westfalen im
Auftrag des MWME, 2009).
Eine angemessene Lastenverteilung des Rohstoffabbaus durch regionale Aufteilung sieht
der LEP-Entwurf weiterhin nicht vor. Jeder Regionalplanungsträger ist angehalten, nur jeweils in seinem Planungsraum die Versorgung mit Rohstoffen sicherzustellen. Eine Einbeziehung von Teilmengen aus anderen gegenüber insbesondere dem Niederrhein bisher weniger belasteten Planungsräumen in NRW findet nicht statt.
Ziel 9.2-2 Versorgungszeiträume: Gefordert ist eine gerechte, landesweite Steuerung und
Kontingentierung bei der räumlichen Festlegung der Vorranggebiete (Lockergesteine) unter
Berücksichtigung der Ergebnisse (Mächtigkeiten und Verfügbarkeit) aller durch den Geologischen Dienst in NRW ermittelten Lagerstättenvorkommen. Im Ruhrgebiet ist der Kreis Wesel
als Teilgebiet des Niederrheins überdurchschnittlich durch den Abbau von Lockergestein
betroffen. So hat sich das Verhältnis zwischen Landschafts- bzw. Siedlungsstrukturen und
abgeschlossenen und bestehenden Abgrabungen in einem Maße verschoben, dass unter
Berücksichtigung anderer Raumfunktionen, wie Natur- und Gewässerschutz, Land- und
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Forstwirtschaft sowie Siedlungsentwicklung kein weiterer Raum für Abgrabungen verbleibt.
Es wird erwartet, dass über das Maß der 51. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP99) hinaus keine weiteren Vorranggebiete im Kreisgebiet Wesel
gesichert werden.
Ziel 9.2-5 Fortschreibung: Zur Sicherung einer nachhaltigen Nutzbarkeit der nichtenergetischen Rohstoffe sind weitergehende Regelungen erforderlich, die einerseits die regionale
Versorgungssicherheit im Auge behalten, aber zugleich eine zunehmende Reduzierung des
Verbrauchs von Boden und Flächen erreichen. Auch vor dem Hintergrund eines Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber anderen Raumnutzungen, wie der baulichen Tätigkeit im
Freiraum (siehe ‚Freirauminanspruchnahme verringern’), sind im LEP Ziele zu formulieren,
die eine verlässliche, kontinuierliche Reduzierung der planerisch zur Verfügung gestellten
Flächen gewährleisten. Es muss deutlich werden, um welches Maß die Rohstoffgewinnungsfestlegungen bzw. -darstellungen in welchem Zeitraum reduziert werden.
Legt man das geplante Abgrabungsmonitoring und die vorgeschlagenen Anpassungsfristen
zugrunde, darf zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt der Regionalpläne nicht das bis dahin
ermittelte Mengengerüst fortgeschrieben, sondern es muss jeweils um einen noch zu bestimmenden Prozentsatz reduziert zum Ansatz gebracht werden. Die prozentuale Größenordnung ist so zu wählen, dass das Nachhaltigkeitsziel mittel- und langfristig erreicht wird.
Bei der Bemessung der jeweiligen Reserveflächen kann nicht das Abgrabungsmonitoring
alleine maßgebend sein. Das Monitoring gibt lediglich Aufschluss über den mittelfristig erfolgten Absatz der regionalen Abgrabungsindustrie, nicht über den Bedarf der regionalen Wirtschaft. Da letzterer mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln ist und auch der Grundsatz
der Versorgungssicherheit nicht der Abwägung mit anderen Zielen und Grundwerten
(Grundsatz der Nachhaltigkeit) entzogen sein darf, bedarf es anderer, den Verbrauch steuernder Instrumente. Die Endlichkeit der Ressource Kies (auch vor dem Hintergrund der Verantwortung für zukünftige Generationen) muss maßgebend ins Gewicht fallen.
Das vorzugebende Maß der Flächenzuweisung kann nur am Gesamtmaß der restriktionsfrei
(keine entgegenstehenden Tabukriterien) nutzbaren Eignungsflächen für die Kiesgewinnung
festgemacht werden. Diese Ausweisung von Flächen soll ausgehend von der heutigen Darstellung der geltenden Regionalpläne mit Rücksicht auf die etablierten Wirtschaftsbetriebe in
engen Zeitschritten (Vorschlag: 5 bis 10 Jahre) fortentwickelt werden, so dass die in 2013
verfügbare Fläche in 2018, 2023, etc. um jeweils (zum Beispiel) 20% abgeschmolzen wird.
Es wird daher angeregt, das Ziel daher wie folgt zu ändern: Durch eine (z.B. fünf) -jährliche
Fortschreibung ist der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen, wobei die Gesamtfläche der für die Rohstoffgewinnung gesicherten Bereiche schrittweise jeweils um x %
(z.B. 20%) gegenüber dem vorangegangen Zeitraum zu reduzieren ist.
Zu Kapitel 10 – Energieversorgung
Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien: Die
mit dem Ziel intendierte pauschale Sicherung aller technisch geeigneter Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien, sofern nicht näher erläuterte
„fachliche Anforderungen“ entgegenstehen, stellt – trotz der nicht zu bestreitenden Bedeutung dieser Bereiche als potenzielle Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien – eine
einseitige Vorfestlegung der Nachnutzung von Halden und Deponien dar, mit der die kommunale Planungshoheit in inakzeptablem Maße eingeschränkt wird. Es wird daher angeregt,
das Ziel zum Grundsatz der Raumordnung abzustufen.
Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung: Mit dem Ziel sollen flächenbezogene
Mindestvorgaben für die Festlegung von Vorranggebieten in der Regionalplanung (für das
Planungsgebiet des RVR werden mindestens 1.500 ha vorgegeben) festgelegt werden. Dies
ist in zweierlei Hinsicht problematisch:
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Überarbeiteter ENTWURF einer gemeinsamen Position der Städteregion Ruhr 2030 zum LEPEntwurf – Stand 16.12.13
1. Die Potenzialuntersuchung des LANUV, die den vorgegebenen Flächenumfängen
zugrunde liegt, ist als vergleichsweise grobmaschige Untersuchung, die zudem teilweise auf veralteten Planungsinformationen aufbaut, zu werten. Zudem wurden noch
nicht alle Belange, die einer Nutzung der ermittelten Potenzialflächen entgegenstehen können, berücksichtigt (z.B. Artenschutz und Landschaftsbild). Die Studie ist daher für die Ableitung rechtsverbindlicher quantitativer Zielvorgaben nicht geeignet. Es
wird darauf hingewiesen, dass für das Verbandsgebiet des RVR mit dem „EnergyFIS“
eine genauere und geeignetere Untersuchung vorliegt.
2. Die Vorgabe quantitativer flächenbezogener Ziele für die Regionalplanung kann in ihrer Konstruktion räumlich nicht letztabgewogen sein und stellt damit eine rechtlich
zweifelhafte Vorfestlegung für die Abwägung in der Regionalplanung dar.
3. Aufgrund der vielfältigen siedlungsstrukturellen Restriktionen im Ballungskern wäre
das vorgegebene quantitative Ziel für die Regionalplanung im Ruhrgebiet ganz überwiegend im Ballungsrand und damit schwerpunktmäßig in den Kreisen und der kreisfreien Stadt Hamm umzusetzen. Das würde hier den Ausweisungsdruck zusätzlich
erhöhen, und eine Berücksichtigung der Spezifika der Räume des Ballungsrandes bei
der Planung der Vorranggebiete erschweren.
Zur Planzeichnung
Die Darstellung von Siedlungsraum und Freiraum erfolgt lediglich nachrichtlich, also ohne
Steuerungswirkung. Die Darstellungen in der Planzeichnung sind sehr kleinteilig und führen
zwangsläufig zu konkret ablesbaren Flächenabgrenzungen, was nicht der Maßstabsebene
des LEP entspricht. Es wird angeregt, einer stärker abstrahierten Darstellung den Vorzug zu
geben, um auf den nachfolgenden Planungsebenen Diskussionen um einzelne Flächen zu
vermeiden.
Für Gewässer, die in der vorläufigen Erstbewertung gemäß der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie als Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt wurden, muss die Festsetzung als Überschwemmungsgebiet durch die Bezirksregierungen noch
erfolgen. Dies ist noch nicht geschehen, so dass z.T. die kartographische Darstellung als
Überschwemmungsbereich im LEP-Entwurf fehlt. Die Festlegung ergänzender Überschwemmungsbereiche im LEP sollte geprüft werden, sobald die entsprechenden Daten bei
den Bezirksregierungen vorliegen.
Die zeichnerische Festlegung der Grünzüge bedarf einer Differenzierung. Der LEP NRW
übernimmt die Darstellungen aus den jeweiligen Regionalplänen mit ihrem im Detail abweichenden Planungsverständnis. Im Zusammenhang mit den planerischen Diskursen zur Erarbeitung des Regionalplans Ruhr wurde insbesondere die äußere Abgrenzung dieser Regionalen Grünzüge diskutiert und ein Anpassungserfordernis zur Vereinheitlichung gesehen.
Die Außengrenzen der daher in Abstimmung mit den betroffenen Städten, Gemeinden und
der Regionalplanungsbehörde (RVR) angepasst werden.
Hinsichtlich konkreter räumlicher Hinweise zur Planzeichnung des LEP wird auf die formalen
Stellungnahmen der Kommunen und Kreise verwiesen.
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