Daten
Kommune
Bochum
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Mitteilung der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:13
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Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (25 94)
Vorlage Nr. 20132852
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage aus der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft,
Stadtentwicklung vom 25.09.2013, Vorlage Nr. 20132208
Infrastruktur-
und
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 946 - ehemaliger Bahnhof Weitmar Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Bezirksvertretung Bochum-Südwest
Sitzungstermin
akt.
Beratung
21.01.2014
29.01.2014
Anlagen
Übersichtsplan
Wortlaut
Die im Rahmen der 45. Sitzung des Ausschusses Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung, am 25.09.2013 gestellten Anfragen werden wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Wortlaut: Wie hoch beziffern sich voraussichtlich die Kosten für die Baureifmachung
(Rodung des Baumbestandes, Planierung der Höhenunterschiede, ggf. Altlastensanierung)
der städtischen Grundstücke?
Zu Frage 2:
Wortlaut: Geht die Stadt davon aus, dass nach Abzug dieser Kosten ein Erlös für die Stadt
erzielt werden kann?
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Vorlage Nr. 20132852
Antwort der Verwaltung zu Frage 1 und 2:
Die Ermittlung des Kaufpreises erfolgt ausgehend vom zu erwartenden Baulandwert der
zukünftigen Baugrundstücke. Die kalkulierten Baureifmachungskosten (Rodung des
Baumbestandes, Aufbereitung und Planierung der vorhandenen Aufschüttungen, eventuelle
Sanierung,
Bergschadensicherung
sowie
Löschung
eines
vorhandenen
Bergschadenverzichtes u. ä.) werden davon in Abzug gebracht, wobei die
Erschließungskosten (Straße, Beleuchtung, Kanal) anteilig auf die städtische Teilfläche
umgelegt werden. Der verbleibende Wert bildet den kalkulierten Verkaufspreis. Für das
Plangebiet „Bahnhof Weitmar“ liegen noch nicht alle Produktionskosten vor, daher kann ein
konkreter Verkaufspreis noch nicht genannt werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass
nach Abzug aller Kosten noch ein Erlös (über Buchwert) für die Stadt erzielt werden kann.
Zu Frage 3:
Wortlaut: Wurden schon geologische Voruntersuchungen in dem Gelände vorgenommen
und wenn ja mit welchem Ergebnis?
Antwort der Verwaltung:
Bodenuntersuchung
Für das Plangebiet liegen nunmehr die gutachterlichen Bodenuntersuchungen für die
Privateigentumsflächen sowie für die städtischen Flächen vor.
Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Übergangsbereich zwischen Rheinischem
Schiefergebirge und Münsterländer Kreidebecken. Die Baugrundverhältnisse sind durch das
karbonische, flözführende Grundgebirge geprägt.
Nach den vorliegenden Ergebnissen der Bodenaufschlüsse wird auf der
Projektentwicklungsfläche für den nichtstädtischen Anteil folgender Bodenaufbau
angetroffen:
Das Bodenprofil zeigt als oberstes Schichtglied in allen Aufschlüssen eine zwischen 0,2 m
und max. 1,8 m mächtige Auffüllung. Die Auffüllung besteht hauptsächlich aus kiesigem
Sand, z. T. auch aus feinsandigem Schluff, mit Bauschutt- und Schlackeresten. Bei den
durchgeführten Bodenuntersuchungen wurde bei Bohrtiefen bis maximal 4,9 m unter
Geländeoberkante (GOK) kein Grundwasser angetroffen. Bei einem Großteil der Oberböden
wurden Überschreitungen des Zuordnungswertes Z2 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA) für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Boden nachgewiesen.
Der darunter liegende anstehende Boden ist auf der Grundlage der durchgeführten
Analysen der LAGA Klasse Z0 zuzuordnen und ist somit unbelastet. Für die geplante
Wohnnutzung würde das Auftragen von einem Meter Boden, der die Vorsorgewerte der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) einhält, grundsätzlich
ausreichen. Der Investor beabsichtigt jedoch, einen kompletten Bodenaustausch vornehmen
zu lassen, um die Attraktivität der zukünftigen Baugrundstücke nicht zu mindern.
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Der Boden des nördlichen geböschten städtischen Anteils ist unbelastet und soll im Rahmen
eines Bodenmanagementkonzepts dazu genutzt werden, die sanierten Altlastenflächen
wieder aufzufüllen. In diesem Zusammenhang müssen auch die dort stehenden Bäume
entfernt werden.
Im Hinblick auf natürliche Methangasaustritte ist festzustellen, dass der Geltungsbereich
nach der Arbeitskarte für potenzielle Methangasaustritte im Stadtgebiet Bochum innerhalb
der Zone 0 liegt. Dies bedeutet, dass Methangasaustritte grundsätzlich nicht zu erwarten
sind. Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des
Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. In Abstimmung mit
der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der
meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben und bei
Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen Sachverständigen
zu konzipieren sind.
Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet in einem bekannten Bombenabwurfgebiet. Es
ist daher zwingend erforderlich, die zu bebauenden Flächen und Baugruben im Vorfeld auf
darunter befindliche Kampfmittel abzusuchen.
Bergbau
Für den Geltungsbereich des Plangebiets liegen bergbauliche und geotechnische
Erkundungen vor. Das Gelände befindet sich im Bereich des Niederrheinisch-Westfälischen
Steinkohlen- und Erzbergbaugebietes. Die Grundstücksfläche liegt auf dem westlichen Teil
des verliehenen Steinkohlefeldes "Prinz Regent" und auf dem Kohleneisensteinfeld
"Dahlhausen". Heutiger Eigentümer beider Bergwerksfelder ist die E.ON AG Immobilien I
Montan, Gelsenkirchen.
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Der frühere Tiefenbergbau wirkt
seit langem nicht mehr auf die Tagesoberfläche ein, deshalb werden diesbezüglich keine
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen für das geplante Vorhaben gefordert.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich zwei Schächte, von denen einer im Jahre 1999
durch Verpressmaßnahmen ausreichend gesichert wurde. Der andere Schacht wurde
lediglich mit Lockermaterial verfüllt. Diese Art der Sicherung entspricht nicht dem heutigen
Stand der Technik, so dass hier noch Sicherungsmaßnahmen durchzuführen sind. Im
Übrigen befinden sich innerhalb des Plangebiets mehrere Flöze, die oberflächennah
ausstreichen sowie diverse
Schürfe. Auf
Grundlage eines durchgeführten
Erkundungsprogramms sowie von ausgeführten Erkundungsbohrungen ist von den Flözen
und den Schürfpunkten kein flächenhafter Kohleabbau ausgegangen.
Zu Frage 4:
Wortlaut: Ist in dem vorliegenden Fall nicht aufgrund der oben beschriebenen
naturräumlichen Situation zumindest eine Einzelfallprüfung für die Notwendigkeit einer
Umweltprüfung erforderlich?
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Antwort der Verwaltung:
Bei dem Plangebiet handelt es sich größtenteils um einen ehemaligen Bahnhof der
Deutschen Bahn. Wie aus alten Luftbildern erkenntlich, war noch im Jahre 1959 ein Großteil
der Fläche durch Gleisanlagen, Bahnhofsgebäude und Abgrabungen geprägt. Zudem
verliefen oberirdische Leitungen auf dem Gelände. Diese standen vermutlich in Verbindung
mit den Zechen Prinz-Regent und Carl Friedrich Erbstollen.
Erst in der Zwischenzeit ist dort eine sogenannte „Natur auf Zeit“ entstanden, also eine
Spontanvegetation auf baulich vorgenutzten Flächen. Sowohl das Landschaftsgesetz NRW
als auch das Baugesetzbuch fördern eine Wiedernutzung solcher Brachflächen, um
anderweitige Naturräume vor der Zersiedelung zu schützen. Das Baugesetzbuch sieht
daher vor, dass für Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen dienen,
und deren überbaubare Grundstücksflächen weniger als 20.000 qm beträgt, keine Pflicht zur
Durchführung einer Vorprüfung der Umweltauswirkungen besteht (§ 13 a BauGB). Zudem
gelten hier Eingriffe in Natur und Landschaft bereits als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Wegen dieser Fiktion sind die zu erwartenden Eingriffe nicht
ausgleichspflichtig. Gleichwohl kann jedoch ein freiwilliger Ausgleich erfolgen.
Das Gesetz befreit nicht von der materiellen Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu
berücksichtigen. Soweit diese betroffen sind, werden entsprechende Fachgutachten erstellt,
um die Auswirkungen zu untersuchen. So sind für den Bereich des Bahnhofs Weitmar eine
Bodenuntersuchung, ein Lärmgutachten, eine artenschutzrechtliche Prüfung und ein
Entwässerungskonzept geplant. Zudem sollen im Bebauungsplan auch Festsetzungen zur
Stärkung der Stadtökologie getroffen werden (z.B. Begrünung von Dachflächen,
Verwendung von versickerungsfähigen Materialien, Straßenbäume, Heckeneinfriedungen).
Darüber hinaus ist mit dem Investor vereinbart worden, dass im Rahmen eines
landschaftspflegerischen Begleitplans die vorhandenen Biotope und Bäume aufgenommen
und hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit nach den gängigen Verfahren bestimmt
werden. Anschließend erfolgt eine Gegenüberstellung mit der Wertigkeit nach Umsetzung
des Baugebietes.
Auf Grundlage der bisherigen Planung wird der gesetzliche Schwellenwert von 20.000 qm
überbaubaren Grundstücksflächen nicht erreicht (laut BauGB bleiben öffentliche
Straßenflächen hierbei unberücksichtigt). Sollte durch eine Änderung der Planung im
weiteren Verfahren der Schwellenwert von 20.000 qm überschritten werden, wird eine
Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und ggf. das Bebauungsplanverfahren auf ein
„Normalverfahren“ mit Umweltbericht umgestellt. Wesentlich Änderungen hinsichtlich der
Anforderungen an den Umgang mit potenziell betroffenen Umweltgütern dürften sich
hierdurch jedoch nicht ergeben.
Zu Frage 5:
Wortlaut: Wer kommt für die nach Baumschutzsatzung erforderliche Kompensation auf?
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Antwort der Verwaltung:
Der Investor hat sich aufgrund der unvermeidbaren Eingriffe in den starken Bewuchs der
Brachfläche bereit erklärt, einen freiwilligen naturschutzrechtlichen Ausgleich zu leisten. Vor
diesem Hintergrund soll der Gehölzbestand gem. Baumschutzsatzung qualitativ und
quantitativ erfasst werden. Der Ersatz wird gem. Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
entsprechend des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit definierten Kompensationsmaßnahmen erfolgen.
Soweit im Plangebiet selbst Maßnahmen zur Vermeidung und dem Ausgleich von Eingriffen
in Natur und Landschaft vorgesehen sind, werden diese im Bebauungsplan festgesetzt. Die
Umsetzung planexterner Maßnahmen wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags
verbindlich festgelegt.
Für sämtliche Kompensationsmaßnahmen kommt der Investor auf. Soweit ein
Kompensationsbedarf auf der städtischen Teilfläche entsteht, wird dieser bei der
Berechnung des Kaufpreises jedoch berücksichtigt.