Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Vereinssatzung_Ombudschaft NRW.pdf
Größe
269 kB
Erstellt
24.12.14, 20:03
Aktualisiert
27.01.18, 11:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V.“
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wuppertal einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz
„eingetragener Verein (e. V.).
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere junger
Menschen und ihre Familien sowie der in § 7 Abs. 1 SGB VIII genannten Personen bei der Inanspruchnahme ihrer Rechte insbesondere nach dem Kinderund Jugendhilfegesetz SGB VIII unabhängig von fremden Interessen zu beraten
und zu unterstützen.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch:
-
-
-
Den Aufbau und den Betrieb einer zentralen Kontaktstelle „Ombudschaft Jugendhilfe NRW“,
die Akquisition, Schulung und Beratung von kompetenten und unabhängigen
örtlichen AnsprechpartnerInnen (Ombudsfrauen, -männer),
die Initiierung und Förderung entsprechender örtlicher Angebote für junge
Menschen und ihre Personensorgeberechtigten im Sinne einer fallbezogenen ortsnahen Unterstützung,
die Unterstützung partizipativer Entscheidungsprozesse und gütlicher Einigungen,
die fachliche Unterstützung Betroffener in Auseinandersetzungen mit Stellen
der öffentlichen Jugendhilfe oder Leistungserbringern,
die Sensibilisierung der Fachöffentlichkeit, um geeignete Maßnahmen für die
Umsetzung der Rechte junger Menschen und ihrer Familien zu fördern und
auf die Umsetzung der Kinderrechte bei freien und öffentlichen Trägern der
Jugendhilfe, z. B. durch interne Beschwerdeverfahren, hinzuwirken,
die Information der Öffentlichkeit über die Vereinsaktivitäten.
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§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege NRW werden, der der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände
der Freien Wohlfahrtspflege NRW angehört und der bereit ist, die Ziele und den
Satzungszweck des Vereins ( § 2) nachhaltig zu fördern. Das Mitglied wird vertreten durch die jeweils zeichnungsberechtigte Person des Verbandes oder
durch eine andere Person des Verbandes, die hierzu schriftlich legitimiert ist.
(2)
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den
Verein in der Verfolgung seiner Ziele unterstützen. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3)
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe den/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5)
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
(6)
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in der Höhe eines Jahresbeitrags
im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
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ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(7)
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, für deren Höhe die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend ist, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.
2.
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu
berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
Aufgaben des Vereins
Satzungsänderungen
Mitgliedsbeiträge
Auflösung des Vereins
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans für das
nächste Geschäftsjahr.
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(2)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt an das Mitglied durch Einladung an den Vorstand des Mitglieds. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch E-mail durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
(4)
Anträge zur Tagesordnung können nur von einem Mitglied gestellt werden. Sie
sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Die handelnde natürliche Person muss entsprechend
bevollmächtigt sein. Später gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5)
Der/die Vorsitzende des Vorstandes oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet
die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in wählen.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder
gem. § 4 Abs. 1 vertreten sind. Beschlüsse können – unbeschadet der Möglichkeit der Stimmenthaltung – nur einstimmig gefasst werden. Stimmberechtigt
sind die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 der Satzung. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied i.S.d. § 4 Abs. 1 ist möglich durch schriftliche Bevollmächtigung.
(7)
Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschrift wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied sowie von dem/der Protokollführer/in gezeichnet und ist innerhalb von zwei Monaten den Mitgliedern zuzusenden.
§ 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder sind die in den Vorstand gewählten Mitglieder. Sie werden
durch die vom Mitglied bevollmächtigte natürliche Person im Vorstand vertreten.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende.
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(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der bzw. die Vorsitzende und die zwei
Stellvertreter/innen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je
zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4)
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5)
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung
bedarf. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder
Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand
kann einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB für besondere Geschäfte bestellen.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(7)
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber dreimal im Jahr. Zu
den Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(8)
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
vom vorsitzenden Sitzungsleiter unterzeichnet.
§ 9 Beirat
(1)
Der Vorstand kann zur Beratung des Vorstandes in fachlichen Fragen einen
Beirat berufen. Die Beiratsmitglieder sollen über jugendhilfefachliche, jugendhilferechtliche und jugendhilfepolitische Kompetenzen und Erfahrungen verfügen. Die Arbeitsperiode des Beirats entspricht der des Vorstands.
(2)
Der Beirat wird bei Bedarf vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Die Beiratssitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(3)
Fördermitglieder dürfen in den Beirat berufen werden.
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§ 10 Auflösung und Satzungsänderung
(1)
Der Verein kann nur nach einstimmigem Beschluss aller Mitglieder nach § 4
Abs. 1 der Satzung aufgelöst werden.
(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Vereins alsbald
schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins anderen steuerbegünstigten Trägern der freien Jugendhilfe zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Vorrang haben jene freien Träger, die sich insbesondere für die Rechte junger
Menschen und ihrer Familie einsetzen.
(2)
Die Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abweichend beschließt.
Düsseldorf, 13.03.2012
_____________________
Dr. Remi Stork 1. Vorsitzender
Diakonie RWL e.V.
______________________
Rudolf Boll Vorstand
Paritätischer LV NRW e.V.
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Nr
Spitzenverband der LAG FW
01
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband
Mittelrhein e.V.
Rhonestr. 2a in 50765 Köln
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband
Niederrhein e.V.
Lützowstr. 32 in 45141 Essen
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband
Ostwestfalen-Lippe e.V.
Detmolder Str. 280 in
33605 Bielefeld
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband
Westliches-Westfalen e.V.
Kronenstr. 63-69 in
44139 Dortmund
Caritasverband für das
Bistum Aachen
Kapitalstr. 3 in 52006 Aachen
Caritasverband für das
Bistum Essen
Am Porscheplatz 1 in 45127 Essen
Diözesan-Caritasverband für das
Erzbistum Köln
Georgstr. 7 in 50676 Köln
Caritasverband für das
Bistum Münster
Kardinal-von-Galen-Ring 45 in
48149 Münster
Caritasverband für das
Erzbistum Paderborn
Am Stadelhof 15 in
33098 Paderborn
Der Paritätische Landesverband
NRW e.V.
Loher Str. 7 in 42283 Wuppertal
Diakonie
Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
Lenaustr. 41 in 40470 Düsseldorf
Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Nordrhein e.V.
Auf`m Hennekamp 71 in
40225 Düsseldorf
Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Westfalen-Lippe e.V.
Sperlichstr. 25 in 48151 Münster
Jüdische Gemeinden
Landesverbände
Zietenstr. 50 in 40476 Düsseldorf
02
03
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Zeichnungsberechtigt
Unterschrift
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