Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Entgeltregelung2007.pdf
Größe
38 kB
Erstellt
24.12.14, 20:03
Aktualisiert
27.01.18, 11:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Satzung zur Entgelt-Regelung und Honorarreglung der Familienbildungsstätte der Stadt
Bochum ab dem 01.04.2007
hier: Änderung der
a)
Entgelt-Regelung der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum
•
§ 4, § 5 Entgeltermäßigung
•
Anlage - Entgeltverzeichnis
b)
Honorar-Regelung der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum
•
3. Einheitlicher Honorarsatz
a)
Entgelt-Regelung ab 01.04.2007
für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum
(FBS-Entgelt-Regelung)
vom ----- , ------
2006
§1
Geltungsbereich, Ziele, Leistungen
(1)
Die Stadt Bochum unterhält eine Städtische Familienbildungsstätte als öffentliche
Einrichtung.
(2)
Der fördernde und vorbeugende Charakter der Familienbildung entspricht dabei
sowohl dem im Weiterbildungsgesetz NRW (WbG) formulierten Ziel öffentlich
verantworteter Weiterbildung, als auch dem im SGB VIII/KJHG dargelegten
Anspruch, Jugendämter als Partner der Familie zu verstehen.
(3)
Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Ziele und Regelungen bietet die
Familienbildungsstätte der Stadt Bochum im Rahmen von drei Trimestern pro Jahr in
verschiedenen Fachbereichen Kurse und Veranstaltungen an.
(4)
Die Arbeit der Städtischen Familienbildungsstätte wird im Wesentlichen aus
Teilnehmer-Entgelten, Landes-Zuwendungen und städtischen Haushaltsmitteln,
daneben aus sonstigen Einnahmen finanziert.
(5)
Diese Entgelt-Regelung findet Anwendung für die Familienbildungsstätte der Stadt
Bochum.
§2
Entgelte für Kurse und Veranstaltungen
(1)
Die Stadt erhebt für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen der
Städtischen Familienbildungsstätte privat-rechtliche Entgelte in Höhe der im EntgeltVerzeichnis ausgewiesenen Tarife. Das Entgelt-Verzeichnis ist als Anlage beigefügt
und Bestandteil dieser Entgelt-Regelung.
(2)
Die Entgelte für Kurse und Veranstaltungen der Städtischen Familienbildungsstätte
im Einzelnen berechnen sich unter Berücksichtigung der Entgelt-Kalkulation in der
Regel nach Unterrichtsstunden (Ustd., 45 Minuten Dauer). Die Höhe des zu zahlenden
Entgelts je Ustd. richtet sich bei der Planung der Kurse sowohl nach Art und Inhalt
des Angebots als auch nach der geplanten Teilnehmerzahl; zum Zeitpunkt der
Anmeldung ist sie abschließend bestimmt.
(3)
Für besondere weitere Dienstleistungen und Veranstaltungen kann die Städtische
Familienbildungsstätte teil- oder vollkostendeckende Entgelte festlegen.
(4)
Zur Deckung des Sachaufwandes können zu einzelnen Kursen und Veranstaltungen
Kosten-Umlagen erhoben werden. Die Höhe einer Kosten-Umlage wird - soweit
möglich - bei der Planung hinreichend bestimmt; die Teilnehmer werden zum
Zeitpunkt der Anmeldung auf eine Erhebung besonders hingewiesen.
§3
Entgeltschuldner
(1)
Zur Zahlung des Entgelts nach § 2 Abs. 1 und einer Kosten-Umlage nach § 2 Abs. 4
dieser Entgelt-Regelung ist derjenige verpflichtet, der an einem Kurs oder einer
Veranstaltung teilnimmt oder eine Anmeldung hierzu vornimmt oder vornehmen
lässt.
(2)
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§4
Entgelt-Ermäßigung
(1)
Auf Antrag kann das Entgelt nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise erlassen werden,
wenn die Belastung dem Kurs-Teilnehmer nicht zuzumuten und die Förderung für die
Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Die Ermäßigung kann im Laufe eines Trimesters für eine unbeschränkte Anzahl von
Kursen in Anspruch genommen werden.
Eine Ermäßigung erhalten in Höhe von
a)
75 % des Entgelts
- Empfänger von ALG II (Leistungen nach SGB II)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz
- einkommensschwache Haushalte gemäß der Einkommengrenzberechnung
des Sozialamtes
b)
50 % des Entgelts
- Empfänger von Leistungen nach dem Bafög sowie von
Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III/AFG.
Entgeltermäßigungen werden erst ab einem Kurs-Entgelt von 10,00 € im Einzelnen
gewährt; sie beziehen sich darüber hinaus nicht auf evtl. Kosten-Umlagen gemäß
§ 2 Abs. 4.
(3)
Zur Inanspruchnahme einer Entgelt-Ermäßigung sind durch den Kurs-Teilnehmer die
zur Verfügung stehenden Einkünfte bei der Anmeldung durch Vorlage entsprechender
Unterlagen glaubhaft zu machen. Als Nachweis gelten der von der Stadt Bochum
ausgestellte Vergünstigungsausweis bzw. die entsprechenden Leistungsbescheide.
§5
Verfahren, Fälligkeit, Rückerstattung
(1)
Die Entgelte sind mit der Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von 14
Kalendertagen im Falle der telefonischen Anmeldung binnen Wochenfrist, zu
entrichten. Ausnahmen können bei kurzfristigen Anmeldungen zu freien Plätzen von
der Städtischen Familienbildungsstätte eingeräumt werden.
(2)
Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich bis zwei Wochen vor Beginn eines Kurses
oder einer Veranstaltung abmelden, erhalten auf Antrag die gezahlten Entgelte und
evtl. Kosten-Umlagen nach § 2 Abs. 4 - ausgenommen einer Bearbeitungsgebühr nach
Absatz 3 - erstattet. Über Ausnahmen von vorstehender Frist, die zwingend in
persönlichen Gründen der Antragsteller(innen) begründet liegen, entscheidet die
Städtische Familienbildungsstätte im begründeten Einzelfall.
(3)
Die Bearbeitungsgebühr für die Entgelt-Rückerstattung beträgt einheitlich 5,00 €.
§6
Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Stadt Bochum für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Angeboten nach dieser Entgelt-Regelung wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
§7
Nutzungsentgelte
für die einmalige Überlassung von Räumlichkeiten
(1)
Für die einmalige Überlassung von Räumlichkeiten der Städtischen
Familienbildungsstätte an Dritte wird - unter Berücksichtigung entsprechender
Grundsatz-Beschlüsse des Rates bzw. anderer zuständiger Gremien - ein
angemessenes Nutzungsentgelt erhoben.
(2)
Die §§ 3, 5 und 6 dieser Entgelt-Regelung gelten entsprechend.
§8
Schlussbestimmungen, In-Kraft-Treten
(1)
Diese Entgelt-Regelung tritt am 01.04.2007 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die “Entgeltordnung für die Familienbildungsstätte der Stadt
Bochum” vom 08.03.2001 außer Kraft.
Anlage
Entgeltverzeichnis der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum
ab dem 01.04.2007
Teilnehmerentgelte
1
Familie-Erziehung-Partnerschaft
Elternabende, Gesprächskreise etc.
1,30 € - 1,70 €
1. Lebensjahr
1,60 € - 1,80 €
Eltern-Kind-Gruppen
1,10 € - 1,50 €
verschiedene Kurse
2
3
4
5
Regel-Entgelt/ Ustd
1,00 - 2,50 €
Gesundheit und Bewegung
Entspannung
1,70 €
Prävention
1,50 €
Fitness
1,50 €
Textiles und Verbraucherfragen
Beratung
1,50 €
Nähen
1,40 €
Kreatives
1,60 €
Kochen und Kultur
Eltern und Kinder kochen
Jugendliche Kochen
Kochen lernen
1,20 €
Gesunde und preiswerte Küche
1,20 €
Internationale Küche
1,40 €
Älterwerden und Familie
Sprachen und Kultur
1,40 €
Sport und Bewegung
1,20 €
Kreativität
1,40 €
b)
Honorar-Regelung
der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum ab 01.04.2007
(FBS-Honorar-Regelung)
vom -------- , ---------2006
1.
Zielsetzung
1.1
Die Kursleiterinnnen und Kursleiter der Städtischen Familienbildungsstätte tragen in
hohem Maße dazu bei, die für die Einrichtung formulierten Ziele und Ansprüche zu
realisieren.
1.2
Auch mit Hilfe einer Honorar-Regelung sollen Einsatz und Motivation dieser
nebenamtlich bzw. nebenberuflich tätigen Mitarbeiter(innen) angemessen honoriert
und gefördert werden, um sie damit an der Weiterentwicklung und
Attraktivitätssteigerung der Städtischen Familienbildungsstätte angemessen zu
beteiligen.
1.3
Diese Honorar-Regelung steht in einem engen Sach-Zusammenhang mit der‘EntgeltRegelung für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum (FBS-Entgelt-Regelung)’.
2.
Grundsätze zu den Honoraren
2.1
Die Honorare für die nebenamtlich bzw. nebenberuflich tätigen Kursleiter,
Kursleiterinnen, Dozenten etc. der Städtischen Familienbildungsstätte werden in einer
einheitlichen Höhe pro Unterrichtsstunde (Ustd. 45 Minuten Dauer) festgelegt.
2.2
Mit dem Honorar sind alle Kosten der in Nr. 2.1 bezeichneten Auftragnehmer, wie
z.B. Steuern, An- und Abfahrt etc. abgegolten. Die Abführung der auf das Honorar zu
entrichtenden Steuern und Abgaben obliegt dem Auftragnehmer.
2.3
In besonders begründeten Ausnahme-Fällen kann die Familienbildungsstätte für
Angebote und Veranstaltungen, die nicht Regel-Angebote sind, eine abweichende
Vereinbarung treffen. Kurse, für die evtl. externe Finanzierungsgeber eigene HonorarSätze vorsehen, werden mit den extern vorgegebenen Honorar-Sätzen vergütet.
2.4
Es wird angestrebt, die Honorare regelmäßig an die allgemeine Preis-Entwicklung
bzw. die Einkommensentwicklung für den öffentlichen Dienst anzupassen.
3.
Einheitlicher Honorar-Satz
3.1
Der Honorar-Satz gemäß 2.1 dieser Honorar-Regelung ab dem 01.04.2007 beträgt
einheitlich 14,00 € pro Unterrichtsstunde (Ustd.).
3.2
Soweit die vom Rat der Stadt Bochum zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und
die Entgelt-Kalkulation gemäß § 2 Abs. 2 der FBS-Entgelt-Regelung es zulassen,
sollen die einheitlichen Honorare nach Nr. 3.1 zu Beginn jedes zweiten
Veranstaltungsjahres im Sinne der Nr. 2.4 angepasst werden.
4.
Sonderregelungen zu den Honoraren
4.1
Muss ein Kurs- oder Veranstaltungsangebot wegen Krankheit des nebenamtlich bzw.
nebenberuflich tätigen Mitarbeiters, höherer Gewalt oder anderer von der FBS nicht
zu vertretender Umstände abgesagt oder abgebrochen werden, so sind nur die
tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden zu vergüten. Durch Feiertage oder o.a.
Umstände ausfallende Unterrichtsstunden sind grundsätzlich nachzuholen.
4.2
Für die Fälle, in denen ein Kurs oder eine Veranstaltung nicht zustande kommen, weil
die in § 8 WbG festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, oder aus
Gründen, die die FBS zu vertreten hat, sind die Rechtsfolgen wie Honorar-Ausschluss
bzw. Zahlung einer Ausfall-Entschädigung mit dem einzelnen Mitarbeiter vertraglich
mit Lehrauftrag zu vereinbaren.
5.
Schlussbestimmungen
5.1
Diese Honorar-Regelung tritt mit dem 01.04.2007 in Kraft.
5.2
Gleichzeitig treten alle entgegen stehenden Regelungen, insbesondere der Beschluss
des Hauptausschusses der Stadt Bochum vom 08.03.2001 außer Kraft.