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Entgeltregelung2007.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Entgeltregelung2007.pdf
Größe
38 kB
Erstellt
24.12.14, 20:03
Aktualisiert
27.01.18, 11:21

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Satzung zur Entgelt-Regelung und Honorarreglung der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum ab dem 01.04.2007 hier: Änderung der a) Entgelt-Regelung der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum • § 4, § 5 Entgeltermäßigung • Anlage - Entgeltverzeichnis b) Honorar-Regelung der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum • 3. Einheitlicher Honorarsatz a) Entgelt-Regelung ab 01.04.2007 für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum (FBS-Entgelt-Regelung) vom ----- , ------ 2006 §1 Geltungsbereich, Ziele, Leistungen (1) Die Stadt Bochum unterhält eine Städtische Familienbildungsstätte als öffentliche Einrichtung. (2) Der fördernde und vorbeugende Charakter der Familienbildung entspricht dabei sowohl dem im Weiterbildungsgesetz NRW (WbG) formulierten Ziel öffentlich verantworteter Weiterbildung, als auch dem im SGB VIII/KJHG dargelegten Anspruch, Jugendämter als Partner der Familie zu verstehen. (3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Ziele und Regelungen bietet die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum im Rahmen von drei Trimestern pro Jahr in verschiedenen Fachbereichen Kurse und Veranstaltungen an. (4) Die Arbeit der Städtischen Familienbildungsstätte wird im Wesentlichen aus Teilnehmer-Entgelten, Landes-Zuwendungen und städtischen Haushaltsmitteln, daneben aus sonstigen Einnahmen finanziert. (5) Diese Entgelt-Regelung findet Anwendung für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum. §2 Entgelte für Kurse und Veranstaltungen (1) Die Stadt erhebt für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen der Städtischen Familienbildungsstätte privat-rechtliche Entgelte in Höhe der im EntgeltVerzeichnis ausgewiesenen Tarife. Das Entgelt-Verzeichnis ist als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Entgelt-Regelung. (2) Die Entgelte für Kurse und Veranstaltungen der Städtischen Familienbildungsstätte im Einzelnen berechnen sich unter Berücksichtigung der Entgelt-Kalkulation in der Regel nach Unterrichtsstunden (Ustd., 45 Minuten Dauer). Die Höhe des zu zahlenden Entgelts je Ustd. richtet sich bei der Planung der Kurse sowohl nach Art und Inhalt des Angebots als auch nach der geplanten Teilnehmerzahl; zum Zeitpunkt der Anmeldung ist sie abschließend bestimmt. (3) Für besondere weitere Dienstleistungen und Veranstaltungen kann die Städtische Familienbildungsstätte teil- oder vollkostendeckende Entgelte festlegen. (4) Zur Deckung des Sachaufwandes können zu einzelnen Kursen und Veranstaltungen Kosten-Umlagen erhoben werden. Die Höhe einer Kosten-Umlage wird - soweit möglich - bei der Planung hinreichend bestimmt; die Teilnehmer werden zum Zeitpunkt der Anmeldung auf eine Erhebung besonders hingewiesen. §3 Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Entgelts nach § 2 Abs. 1 und einer Kosten-Umlage nach § 2 Abs. 4 dieser Entgelt-Regelung ist derjenige verpflichtet, der an einem Kurs oder einer Veranstaltung teilnimmt oder eine Anmeldung hierzu vornimmt oder vornehmen lässt. (2) Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. §4 Entgelt-Ermäßigung (1) Auf Antrag kann das Entgelt nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Kurs-Teilnehmer nicht zuzumuten und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Die Ermäßigung kann im Laufe eines Trimesters für eine unbeschränkte Anzahl von Kursen in Anspruch genommen werden. Eine Ermäßigung erhalten in Höhe von a) 75 % des Entgelts - Empfänger von ALG II (Leistungen nach SGB II) - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz - einkommensschwache Haushalte gemäß der Einkommengrenzberechnung des Sozialamtes b) 50 % des Entgelts - Empfänger von Leistungen nach dem Bafög sowie von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III/AFG. Entgeltermäßigungen werden erst ab einem Kurs-Entgelt von 10,00 € im Einzelnen gewährt; sie beziehen sich darüber hinaus nicht auf evtl. Kosten-Umlagen gemäß § 2 Abs. 4. (3) Zur Inanspruchnahme einer Entgelt-Ermäßigung sind durch den Kurs-Teilnehmer die zur Verfügung stehenden Einkünfte bei der Anmeldung durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft zu machen. Als Nachweis gelten der von der Stadt Bochum ausgestellte Vergünstigungsausweis bzw. die entsprechenden Leistungsbescheide. §5 Verfahren, Fälligkeit, Rückerstattung (1) Die Entgelte sind mit der Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen im Falle der telefonischen Anmeldung binnen Wochenfrist, zu entrichten. Ausnahmen können bei kurzfristigen Anmeldungen zu freien Plätzen von der Städtischen Familienbildungsstätte eingeräumt werden. (2) Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich bis zwei Wochen vor Beginn eines Kurses oder einer Veranstaltung abmelden, erhalten auf Antrag die gezahlten Entgelte und evtl. Kosten-Umlagen nach § 2 Abs. 4 - ausgenommen einer Bearbeitungsgebühr nach Absatz 3 - erstattet. Über Ausnahmen von vorstehender Frist, die zwingend in persönlichen Gründen der Antragsteller(innen) begründet liegen, entscheidet die Städtische Familienbildungsstätte im begründeten Einzelfall. (3) Die Bearbeitungsgebühr für die Entgelt-Rückerstattung beträgt einheitlich 5,00 €. §6 Haftungsbeschränkung Die Haftung der Stadt Bochum für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Angeboten nach dieser Entgelt-Regelung wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. §7 Nutzungsentgelte für die einmalige Überlassung von Räumlichkeiten (1) Für die einmalige Überlassung von Räumlichkeiten der Städtischen Familienbildungsstätte an Dritte wird - unter Berücksichtigung entsprechender Grundsatz-Beschlüsse des Rates bzw. anderer zuständiger Gremien - ein angemessenes Nutzungsentgelt erhoben. (2) Die §§ 3, 5 und 6 dieser Entgelt-Regelung gelten entsprechend. §8 Schlussbestimmungen, In-Kraft-Treten (1) Diese Entgelt-Regelung tritt am 01.04.2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die “Entgeltordnung für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum” vom 08.03.2001 außer Kraft. Anlage Entgeltverzeichnis der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum ab dem 01.04.2007 Teilnehmerentgelte 1 Familie-Erziehung-Partnerschaft Elternabende, Gesprächskreise etc. 1,30 € - 1,70 € 1. Lebensjahr 1,60 € - 1,80 € Eltern-Kind-Gruppen 1,10 € - 1,50 € verschiedene Kurse 2 3 4 5 Regel-Entgelt/ Ustd 1,00 - 2,50 € Gesundheit und Bewegung Entspannung 1,70 € Prävention 1,50 € Fitness 1,50 € Textiles und Verbraucherfragen Beratung 1,50 € Nähen 1,40 € Kreatives 1,60 € Kochen und Kultur Eltern und Kinder kochen Jugendliche Kochen Kochen lernen 1,20 € Gesunde und preiswerte Küche 1,20 € Internationale Küche 1,40 € Älterwerden und Familie Sprachen und Kultur 1,40 € Sport und Bewegung 1,20 € Kreativität 1,40 € b) Honorar-Regelung der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum ab 01.04.2007 (FBS-Honorar-Regelung) vom -------- , ---------2006 1. Zielsetzung 1.1 Die Kursleiterinnnen und Kursleiter der Städtischen Familienbildungsstätte tragen in hohem Maße dazu bei, die für die Einrichtung formulierten Ziele und Ansprüche zu realisieren. 1.2 Auch mit Hilfe einer Honorar-Regelung sollen Einsatz und Motivation dieser nebenamtlich bzw. nebenberuflich tätigen Mitarbeiter(innen) angemessen honoriert und gefördert werden, um sie damit an der Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung der Städtischen Familienbildungsstätte angemessen zu beteiligen. 1.3 Diese Honorar-Regelung steht in einem engen Sach-Zusammenhang mit der‘EntgeltRegelung für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum (FBS-Entgelt-Regelung)’. 2. Grundsätze zu den Honoraren 2.1 Die Honorare für die nebenamtlich bzw. nebenberuflich tätigen Kursleiter, Kursleiterinnen, Dozenten etc. der Städtischen Familienbildungsstätte werden in einer einheitlichen Höhe pro Unterrichtsstunde (Ustd. 45 Minuten Dauer) festgelegt. 2.2 Mit dem Honorar sind alle Kosten der in Nr. 2.1 bezeichneten Auftragnehmer, wie z.B. Steuern, An- und Abfahrt etc. abgegolten. Die Abführung der auf das Honorar zu entrichtenden Steuern und Abgaben obliegt dem Auftragnehmer. 2.3 In besonders begründeten Ausnahme-Fällen kann die Familienbildungsstätte für Angebote und Veranstaltungen, die nicht Regel-Angebote sind, eine abweichende Vereinbarung treffen. Kurse, für die evtl. externe Finanzierungsgeber eigene HonorarSätze vorsehen, werden mit den extern vorgegebenen Honorar-Sätzen vergütet. 2.4 Es wird angestrebt, die Honorare regelmäßig an die allgemeine Preis-Entwicklung bzw. die Einkommensentwicklung für den öffentlichen Dienst anzupassen. 3. Einheitlicher Honorar-Satz 3.1 Der Honorar-Satz gemäß 2.1 dieser Honorar-Regelung ab dem 01.04.2007 beträgt einheitlich 14,00 € pro Unterrichtsstunde (Ustd.). 3.2 Soweit die vom Rat der Stadt Bochum zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und die Entgelt-Kalkulation gemäß § 2 Abs. 2 der FBS-Entgelt-Regelung es zulassen, sollen die einheitlichen Honorare nach Nr. 3.1 zu Beginn jedes zweiten Veranstaltungsjahres im Sinne der Nr. 2.4 angepasst werden. 4. Sonderregelungen zu den Honoraren 4.1 Muss ein Kurs- oder Veranstaltungsangebot wegen Krankheit des nebenamtlich bzw. nebenberuflich tätigen Mitarbeiters, höherer Gewalt oder anderer von der FBS nicht zu vertretender Umstände abgesagt oder abgebrochen werden, so sind nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden zu vergüten. Durch Feiertage oder o.a. Umstände ausfallende Unterrichtsstunden sind grundsätzlich nachzuholen. 4.2 Für die Fälle, in denen ein Kurs oder eine Veranstaltung nicht zustande kommen, weil die in § 8 WbG festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, oder aus Gründen, die die FBS zu vertreten hat, sind die Rechtsfolgen wie Honorar-Ausschluss bzw. Zahlung einer Ausfall-Entschädigung mit dem einzelnen Mitarbeiter vertraglich mit Lehrauftrag zu vereinbaren. 5. Schlussbestimmungen 5.1 Diese Honorar-Regelung tritt mit dem 01.04.2007 in Kraft. 5.2 Gleichzeitig treten alle entgegen stehenden Regelungen, insbesondere der Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Bochum vom 08.03.2001 außer Kraft.