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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
188 kB
Erstellt
24.12.14, 20:12
Aktualisiert
27.01.18, 11:59

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20140478 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Änderung der Elternbeitragssatzung ab dem 01.05.2014 Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Jugendhilfeausschuss Rat 26.03.2014 02.04.2014 10.04.2014 Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20140478 Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege - Elternbeitragssatzung vom 12.07.2012 -ElternbeitragssatzungIII. Änderungssatzung 1. Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen Die II. Änderungssatzung der Elternbeitragssatzung ist den geänderten Rechtsvorschriften im Bereich des § 5 – Einkommen - anzupassen. Das im derzeit geltenden § 5 der Elternbeitragssatzung benannte Bundeserziehungsgeldgesetz ist durch Artikel 3 des Gesetzes v. 05.12.2006 Bundesgesetzblatt I S. 2748 mit Wirkung vom 01.01.2009 aufgehoben worden. Entsprechende Leistungen können von daher nicht mehr von den Eltern bezogen werden, sodass diese Passage aus dem Satzungstext zu entfernen ist. Die Neufassung des § 5 Satz 4 der Elternbeitragssatzung enthält mit der neuen Formulierung nur noch die Regelung, dass das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften dem Einkommen der Eltern nicht hinzuzurechnen ist. Mit der letzten Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 15.02.2013 wurde die Gewährung eines Betreuungsgeldes ab dem 01.08.2013 neu in das Gesetz mit aufgenommen. Eine Regelung dazu, ob und in welcher Höhe diese Leistung maßgebliche Einkünfte zur Beitragsbemessung darstellen, enthielt § 5 der Elternbeitragssatzung bis dato zwangsläufig noch nicht. Satz 5 des § 5 der Elternbeitragssatzung ist demzufolge entsprechend zu erweitern. Der bisher geltende Satz 5 umfasst nun in Gänze die (neuen) rechtlichen Grundlagen zur Einkommensberücksichtigung nach Maßgabe des § 10 BEEG (siehe hierzu die nachfolgende Synopse zur Veranschaulichung im Vergleich zur alten Fassung). Durch die Neufassung des Satzes 5 wird die Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens zur Beitragsbemessung an die rechtlichen Gegebenheiten des neu gefassten BEEG angepasst. Mit der Neuformulierung kann der bisherige Satz 6 der Elternbeitragssatzung entfallen. Die nachfolgenden Sätze verschieben sich dementsprechend nach vorne. 2. Änderung der Fälligkeit zur Zahlung des Elternbeitrages Der § 8 der Elternbeitragssatzung regelt die Fälligkeit der monatlichen Elternbeiträge. In der derzeitigen Fassung ist im § 8 nur das Zahlungsziel bis zum 5. Tag…enthalten. Im Rahmen der Umstellung auf SEPA muss grundsätzlich zu einem festen Fälligkeitstermin eine Einziehung der Beiträge per Lastschrift erfolgen. Diesem wird mit der Änderung des § 8 der Elternbeitragssatzung Rechnung getragen, wonach die Fälligkeit auf den jeweils 1. des Monats festgeschrieben wird. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20140478 Die entsprechenden Änderungen in der Elternbeitragssatzung sind der nachfolgenden Synopse zu entnehmen. Alte Fassung Neue Fassung § 5 Einkommen § 5 Einkommen (1) (1) (2) Satz 1 … Satz 1 … Satz 2 … Satz 2 … Satz 3 … Satz 3 … Satz 4 Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Satz 5 Entsprechend § 10 Absatz 2 und 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,-EUR bzw. 150,-- EUR anrechnungsfrei. Satz 6 Der anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes vervielfacht sich bei einer Mehrlingsgeburt um die Anzahl der geborenen Kinder. … Satz 4 Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Satz 5 Das Elterngeld nach Abschnitt 1 und das Betreuungsgeld nach Abschnitt 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) sind nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 i.V.m. den Absätzen 2 bis 4 BEEG als Einkommen zu berücksichtigen. Satz 6 Gestrichen (Satz 7 wird zu Satz 6, Satz 8 zu Satz 7) … § 8 Fälligkeit (2) Elternbeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 5. Tag eines jeden Monats zu zahlen. § 8 Fälligkeit § 10 In-Kraft-Treten Die Elternbeiträge werden jeweils zum 1. des Monats fällig. Diese Satzung tritt am 01.08.2012 in Kraft. § 10 In-Kraft-Treten … Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Vorlage Nr.: 20140478 Stadtamt 51 2 (3104) TOP/akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20140478 Bezeichnung der Vorlage Änderung der Elternbeitragssatzung ab dem 01.05.2014 Dritte Änderungssatzung zur Elternbeitragssatzung vom … Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am ……. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) sowie des § 23 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 216) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 10. April 2008 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 12.07.2012 wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a.) § 5 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen.“ b.) § 5 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: „Das Elterngeld nach Abschnitt 1 und das Betreuungsgeld nach Abschnitt 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz – BEEG) sind nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 i.V.m. den Absätzen 2 bis 4 BEEG als Einkommen zu berücksichtigen.“ c.) Satz 6 wird aufgehoben d.) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die Sätze 6 und 7. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20140478 2. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Fälligkeit Die Elternbeiträge werden jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.