Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Erstellt
24.12.14, 20:12
Aktualisiert
27.01.18, 11:59
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 2 (3104)
Vorlage Nr.: 20140478
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Änderung der Elternbeitragssatzung ab dem 01.05.2014
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss
Jugendhilfeausschuss
Rat
26.03.2014
02.04.2014
10.04.2014
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 2 (3104)
Vorlage Nr.: 20140478
Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme
der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der
Inanspruchnahme der Kindertagespflege - Elternbeitragssatzung vom 12.07.2012
-ElternbeitragssatzungIII. Änderungssatzung
1. Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen
Die II. Änderungssatzung der Elternbeitragssatzung ist den geänderten Rechtsvorschriften im
Bereich des § 5 – Einkommen - anzupassen. Das im derzeit geltenden § 5 der
Elternbeitragssatzung benannte Bundeserziehungsgeldgesetz ist durch Artikel 3 des Gesetzes v.
05.12.2006 Bundesgesetzblatt I S. 2748 mit Wirkung vom 01.01.2009 aufgehoben worden.
Entsprechende Leistungen können von daher nicht mehr von den Eltern bezogen werden, sodass
diese Passage aus dem Satzungstext zu entfernen ist. Die Neufassung des § 5 Satz 4 der
Elternbeitragssatzung enthält mit der neuen Formulierung nur noch die Regelung, dass das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften dem
Einkommen der Eltern nicht hinzuzurechnen ist.
Mit der letzten Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 15.02.2013
wurde die Gewährung eines Betreuungsgeldes ab dem 01.08.2013 neu in das Gesetz mit
aufgenommen. Eine Regelung dazu, ob und in welcher Höhe diese Leistung maßgebliche
Einkünfte zur Beitragsbemessung darstellen, enthielt § 5 der Elternbeitragssatzung bis dato
zwangsläufig noch nicht. Satz 5 des § 5 der Elternbeitragssatzung ist demzufolge entsprechend zu
erweitern. Der bisher geltende Satz 5 umfasst nun in Gänze die (neuen) rechtlichen Grundlagen
zur Einkommensberücksichtigung nach Maßgabe des § 10 BEEG (siehe hierzu die nachfolgende
Synopse zur Veranschaulichung im Vergleich zur alten Fassung). Durch die Neufassung des
Satzes 5 wird die Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens zur Beitragsbemessung an die
rechtlichen Gegebenheiten des neu gefassten BEEG angepasst. Mit der Neuformulierung kann der
bisherige Satz 6 der Elternbeitragssatzung entfallen. Die nachfolgenden Sätze verschieben sich
dementsprechend nach vorne.
2. Änderung der Fälligkeit zur Zahlung des Elternbeitrages
Der § 8 der Elternbeitragssatzung regelt die Fälligkeit der monatlichen Elternbeiträge. In der
derzeitigen Fassung ist im § 8 nur das Zahlungsziel bis zum 5. Tag…enthalten. Im Rahmen der
Umstellung auf SEPA muss grundsätzlich zu einem festen Fälligkeitstermin eine Einziehung der
Beiträge per Lastschrift erfolgen. Diesem wird mit der Änderung des § 8 der Elternbeitragssatzung
Rechnung getragen, wonach die Fälligkeit auf den jeweils 1. des Monats festgeschrieben wird.
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TOP/akt. Beratung
51 2 (3104)
Vorlage Nr.: 20140478
Die entsprechenden Änderungen in der Elternbeitragssatzung sind der nachfolgenden Synopse zu
entnehmen.
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 5 Einkommen
§ 5 Einkommen
(1)
(1)
(2)
Satz 1 …
Satz 1 …
Satz 2 …
Satz 2 …
Satz 3 …
Satz 3 …
Satz 4 Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften, das
Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen.
Satz 5 Entsprechend § 10 Absatz 2 und 3
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von
300,-EUR bzw. 150,-- EUR anrechnungsfrei.
Satz 6 Der anrechnungsfreie Betrag des
Elterngeldes vervielfacht sich bei einer
Mehrlingsgeburt um die Anzahl der
geborenen Kinder.
…
Satz 4 Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und den
entsprechenden Vorschriften ist nicht
hinzuzurechnen.
Satz 5 Das Elterngeld nach Abschnitt
1 und das Betreuungsgeld nach
Abschnitt 2 des Gesetzes zum
Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz – BEEG) sind nach
Maßgabe des § 10 Absatz 6 i.V.m.
den Absätzen 2 bis 4 BEEG als
Einkommen zu berücksichtigen.
Satz 6 Gestrichen
(Satz 7 wird zu Satz 6, Satz 8 zu Satz
7)
…
§ 8 Fälligkeit
(2)
Elternbeiträge sind monatlich im Voraus bis
zum 5. Tag eines jeden Monats zu zahlen.
§ 8 Fälligkeit
§ 10 In-Kraft-Treten
Die Elternbeiträge werden jeweils zum 1.
des Monats fällig.
Diese Satzung tritt am 01.08.2012 in Kraft.
§ 10 In-Kraft-Treten
…
Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in
Kraft.
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Vorlage Nr.: 20140478
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- Beschlussvorschlag - Seite 1
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Vorlage Nr.: 20140478
Bezeichnung der Vorlage
Änderung der Elternbeitragssatzung ab dem 01.05.2014
Dritte Änderungssatzung zur Elternbeitragssatzung
vom …
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am ……. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 666), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023), des § 90 Abs. 1
Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl I S. 2022),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) sowie des § 23 Gesetz zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S.
462) in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 216) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme
der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme
der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 10. April 2008 in der Fassung der Zweiten
Änderungssatzung vom 12.07.2012 wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a.) § 5 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften
ist nicht hinzuzurechnen.“
b.) § 5 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Das Elterngeld nach Abschnitt 1 und das Betreuungsgeld nach Abschnitt 2 des Gesetzes
zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz – BEEG) sind
nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 i.V.m. den Absätzen 2 bis 4 BEEG als Einkommen zu
berücksichtigen.“
c.) Satz 6 wird aufgehoben
d.) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die Sätze 6 und 7.
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- Beschlussvorschlag - Seite 2
Stadtamt
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Vorlage Nr.: 20140478
2.
§ 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8
Fälligkeit
Die Elternbeiträge werden jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.