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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
199 kB
Erstellt
24.12.14, 20:18
Aktualisiert
27.01.18, 12:10

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (22 01) Vorlage Nr. 20140767 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Niederschrift 37. Sitzung des Rates vom 20.02.2014, Vorlagen-Nr. 20140434 Bezeichnung der Vorlage Erteilung von Arbeitserlaubnissen Beratungsfolge Rat Sitzungstermin akt. Beratung 10.04.2014 Anlagen Wortlaut Erteilung von Arbeitserlaubnissen In der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wird in § 31 ausgeführt: „Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.“ Dies bezieht sich somit auch auf Ausländerinnen und Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, weil eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. DIE LINKE im Rat fragt an: 1. Ist der § 31 der Beschäftigungsverordnung im vergangenen Jahr zur Anwendung gekommen? 2. Wenn ja, in wie vielen Fällen war dies gegeben? 3. Wurden Beschäftigungen verweigert, obwohl die Voraussetzungen des § 31 erfüllt waren? Wenn ja, aus welchen Gründen? Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (22 01) Vorlage Nr. 20140767 4. Verfährt die Stadtverwaltung in ihrer Praxis der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ähnlich der Praxis in den Nachbargemeinden oder weicht sie von ihnen ab? Wenn ja, welche Gründe liegen dafür vor? Antwort: Mit der am 01.07.2013 in Kraft getretenen Regelung des § 31 Beschäftigungsverordnung (BeschV) erhalten alle Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die von der Ausländerbehörde zu erteilende Erlaubnis zur Beschäftigung bedarf keiner Zustimmung der Arbeitsagentur. Es findet damit weder eine Vorrangprüfung noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen statt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt allein vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - ab. Die Zulässigkeit der Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) muss im Aufenthaltstitel vermerkt sein. Sofern nicht bereits aufgrund des Aufenthaltsgesetzes die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (z.B. Asylberechtigte gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG; anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG) steht die Entscheidung über die der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 – 5 AufenthG beizufügende Auflage zur Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde, welches bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich zu Gunsten des ausländischen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Zu Frage 1 – 3: Es liegt keine statistische Erhebung vor, in wie vielen Fällen § 31 BeschV seit in Kraft treten tatsächlich zur Anwendung gekommen ist. Hier wäre eine Auswertung der Ausländerakten aller Personen notwendig, denen nach dem 01.07.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 – 5 AufenthG erteilt wurde. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausländerbüros ist die Rechtsänderung bekannt und wird bei jedem Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG berücksichtigt. Gründe für die Nichterteilung einer entsprechenden Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wären ausschließlich einzelfallbezogen zu bewerten. Sie könnten sich z. B. aus einem vorübergehenden Aufenthaltszweck bzw. Ausreisehindernis wie eine notwendige medizinische Behandlung oder Patientenbegleitung ergeben. Diese Aufenthaltszwecke wären in der Regel unvereinbar mit einer Erwerbstätigkeit. Zu Frage 4: Mangels eines interkommunalen Austausches zur Praxis der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis insbesondere bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist eine Stellungnahme zu Frage 4 nicht möglich. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 Vorlage Nr. 20140767 Stadtamt 33 (22 01) TOP/akt. Beratung