Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
199 kB
Erstellt
24.12.14, 20:18
Aktualisiert
27.01.18, 12:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (22 01)
Vorlage Nr. 20140767
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Niederschrift 37. Sitzung des Rates vom 20.02.2014, Vorlagen-Nr. 20140434
Bezeichnung der Vorlage
Erteilung von Arbeitserlaubnissen
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
10.04.2014
Anlagen
Wortlaut
Erteilung von Arbeitserlaubnissen
In der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wird in § 31
ausgeführt: „Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und
Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.“ Dies bezieht sich
somit auch auf Ausländerinnen und Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
wurde, weil eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit
dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
DIE LINKE im Rat fragt an:
1. Ist der § 31 der Beschäftigungsverordnung im vergangenen Jahr zur Anwendung
gekommen?
2. Wenn ja, in wie vielen Fällen war dies gegeben?
3. Wurden Beschäftigungen verweigert, obwohl die Voraussetzungen des § 31 erfüllt
waren? Wenn ja, aus welchen Gründen?
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (22 01)
Vorlage Nr. 20140767
4. Verfährt die Stadtverwaltung in ihrer Praxis der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis
ähnlich der Praxis in den Nachbargemeinden oder weicht sie von ihnen ab? Wenn ja,
welche Gründe liegen dafür vor?
Antwort:
Mit der am 01.07.2013 in Kraft getretenen Regelung des § 31 Beschäftigungsverordnung
(BeschV) erhalten alle Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis einen
unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die von der Ausländerbehörde zu erteilende
Erlaubnis zur Beschäftigung bedarf keiner Zustimmung der Arbeitsagentur. Es findet damit
weder eine Vorrangprüfung noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen statt. Der Zugang
zum Arbeitsmarkt hängt allein vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären
oder politischen Gründen - ab.
Die Zulässigkeit der Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) muss im
Aufenthaltstitel vermerkt sein. Sofern nicht bereits aufgrund des Aufenthaltsgesetzes die zu
erteilende Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (z.B.
Asylberechtigte gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG; anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär
Schutzberechtigte gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG) steht die Entscheidung über die der
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 – 5 AufenthG beizufügende Auflage zur
Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde,
welches bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des
Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich zu Gunsten des ausländischen Staatsangehörigen
ausgeübt wird.
Zu Frage 1 – 3:
Es liegt keine statistische Erhebung vor, in wie vielen Fällen § 31 BeschV seit in Kraft treten
tatsächlich zur Anwendung gekommen ist. Hier wäre eine Auswertung der Ausländerakten
aller Personen notwendig, denen nach dem 01.07.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 4 – 5 AufenthG erteilt wurde.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausländerbüros ist die Rechtsänderung bekannt
und wird bei jedem Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
AufenthG berücksichtigt.
Gründe für die Nichterteilung einer entsprechenden Erlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit wären ausschließlich einzelfallbezogen zu bewerten. Sie könnten sich z. B.
aus einem vorübergehenden Aufenthaltszweck bzw. Ausreisehindernis wie eine notwendige
medizinische Behandlung oder Patientenbegleitung ergeben. Diese Aufenthaltszwecke
wären in der Regel unvereinbar mit einer Erwerbstätigkeit.
Zu Frage 4:
Mangels eines interkommunalen Austausches zur Praxis der Erteilung einer
Beschäftigungserlaubnis insbesondere bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG ist eine Stellungnahme zu Frage 4 nicht möglich.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 3 Vorlage Nr. 20140767
Stadtamt
33 (22 01)
TOP/akt. Beratung