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Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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27.01.18, 12:16
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (2997), 51 2
(3104)
Vorlage Nr.: 20141063
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Anerkennung des Verfahrens zur Ermittlung von plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen im
Sinne der 2. Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Jugendhilfeausschuss
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
02.07.2014
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
51 0 (2997), 51 2
(3104)
Vorlage Nr.: 20141063
1. Ausgangslage
Der Landtag hat am 04. Juni 2014 das Gesetz zur Änderung des KiBiz und weiterer Gesetze
beschlossen, das ab dem 01. August 2014 in Kraft treten soll.
Ab dem 01. August 2014 ist eine zusätzliche Landesförderung von Kitas „mit einem hohen Anteil
von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses“ („plusKITA“) und die
Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) vorgesehen. Förderberechtigte Kitas
müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und sollen über einen
Zeitraum von fünf Jahren zusätzliche Mittel für die oben genannten Aufgaben erhalten.
2. Allgemeines
2.1 Die plusKITA-Förderung wird dem Gesetz zufolge anhand der Quote der U7-Kinder in
Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landesquote berechnet. Landesweit
stehen 45 Mio. € zur Verfügung. Für Bochum ergibt sich daraus eine Zuwendung in Höhe von
insgesamt 1.050.000 €.
2.2 Für die Berechnung der Sprachfördermittel wird je zur Hälfte die Quote der U7-Kinder in
Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch
gesprochen wird, hinzugezogen. Landesweit stehen hier 25 Mio. € zur Verfüng. Für Bochum ergibt
sich daraus eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 560.000 €.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) leiten den Landeszuschuss von
mindestens 25.000 € (plusKITA) bzw. 5.000 € (Sprachfördereinrichtungen) pro Kita an den Träger
der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere
Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind
für pädagogisches Personal einzusetzen.
Die Verwendung dieser Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die
Mittel sind grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender
Verwendung zurückzuzahlen. Deshalb soll den Trägern ein entsprechender Einsatz der Mittel
durch diesen JHA-Beschluss zeitnah von Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015 an
(01.08.2014) ermöglicht werden.
Die pauschale Zuweisung der Fördergelder des Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung gemäß
dem in der Vorlage nachfolgend beschriebenen Verfahren vorzunehmen.
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3. Verfahren zur Bestimmung der Einrichtungen nach §16a in Verbindung mit § 21a KiBiz
(plusKITA) und §16b in Verbindung mit §21b KiBiz (Sprachförderkita)
3.1 Methodische Grundlagen
Für das Verfahren zur Ermittlung der oben genannten Einrichtungen werden folgende
Rahmenbedingungen vorgeschlagen:
1. Beteiligung von AG §78 Fachverbände der Jugendhilfe und Jugendhilfeausschuss
Das durch das Jugendamt entwickelte Verfahren bedarf der Unterstützung der „AG §78
Fachverbände der Jugendhilfe“ und ist durch den Jugendhilfeausschuss zu beschließen.
Beschlossen werden soll das Verfahren und nicht die zu fördernden Einrichtungen. Diese
werden im Anschluss an den Beschluss auf der Grundlage des beschlossenen Verfahrens
vom Jugendamt ermittelt.
Den Kita-Trägern in Bochum wurde das vorgesehene Verfahren in der „AG §78
Fachverbände der Jugendhilfe“ zur Ermittlung der oben genannten Einrichtungen am 22.
Mai 2014 vorgestellt.
2. Keine Anträge durch Einrichtungen
Die Einrichtungen müssen keine Anträge auf Förderung stellen. Das Jugendamt bestimmt
auf Basis des abgestimmten Verfahrens über alle erfassten Einrichtungen hinweg, welche
Einrichtungen gefördert werden.
3. Einrichtungsbezogene Kennzahlen
Im Gegensatz zu den bisher geförderten Brennpunkteinrichtungen sieht die zweite Revision
des KiBiz vor, dass nicht mehr Einrichtungen in ‚sozialen Brennpunkten’ gefördert werden,
sondern „Einrichtungen mit besonderem Unterstützungsbedarf im Bildungsprozess“. Diese
Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die sozialen Rahmenbedingungen in
einem Sozialraum nicht notwendigerweise auf die Struktur in einer Kindertageseinrichtung
übertragen. Bei der Ermittlung von plusKITA-Einrichtungen sollen zukünftig entsprechend
keine sozialräumlichen Kennzahlen herangezogen werden.
4. Keine Abfragen bei den Kindertageseinrichtungen
Bei der Ermittlung entsprechender Einrichtungen sollen ausschließlich prozessproduzierte
Daten herangezogen werden, d.h. es sollen nur Kennzahlen zugrunde gelegt werden, die
im Jugendamt selbst bzw. - wenn es der Datenschutz zulässt - in anderen Stadtämtern
ermittelt werden können. Auf Abfragen in Einrichtungen soll verzichtet werden.
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3.2 plusKITA §16a in Verbindung mit §21a KiBiz
Das Gesetz verbindet in §16a Abs. 2 KiBiz die nachfolgend genannten Aufgaben mit einer
plusKITA-Förderung:
Diese Kitas haben in besonderer Weise nach §16a Abs. 2 die Aufgabe,
1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle
Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen
der Familien zu orientieren,
2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder
abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch
adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung
einzubeziehen,
4. sich über die Pflichten nach §14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die lokalen
Netzwerkstrukturen
durch
jeweils
eine
feste
Ansprechperson
aus
der
Kindertageseinrichtung einzubringen,
5. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die
Pflichten nach §13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und
Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
6. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen
beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung
oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
Auswahlkriterien plusKITA
Nach §16a des KiBiz sollen plusKITAs Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit
besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Das Jugendamt entscheidet
darüber, welche Kitas als plusKITA anerkannt und gefördert werden.
Die auf Landebene erhobene Quote der U7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug kann bei der
Ermittlung der oben genannten Einrichtungen nicht zugrunde gelegt werden, da in Bochum keine
diesbezügliche Auswertung differenziert nach Kindertageseinrichtungen möglich ist. Aus diesem
Grund schlägt die Verwaltung vor, eine Auswertung der Elternbeiträge zugrunde zu legen:
Einrichtungen, die viele beitragsfreie Kinder betreuen, sollen in die Förderung aufgenommen
werden. Hierbei sollen jedoch nur beitragsbefreite Kinder berücksichtigt werden, die aufgrund
eines geringen Jahreseinkommens der Eltern (< 17.500 €) vom Elternbeitrag befreit sind.
(Beitragsbefreite) Geschwisterkinder, deren Eltern oberhalb dieser Einkommensgrenze liegen,
werden entsprechend nicht berücksichtigt.
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Einrichtungen ggf. keinen hohen Anteil, aber
eine hohe Anzahl an beitragsbefreiten Kindern aufweisen, soll ein Teil der zugewiesenen Pakete
über die Anzahl an beitragsbefreiten Kindern vergeben werden. Einrichtungen, die sowohl einen
hohen Anteil als auch eine hohe Anzahl an beitragsbefreiten Kindern betreuen, sollen die 1,5-
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fache Förderung (also 37.500 €) erhalten. Solche Einrichtungen, die entweder eine hohe Anzahl
oder einen hohen Anteil an beitragsbefreiten Kindern aufweisen, sollen den Sockelbetrag von
25.000 € bekommen.
Insgesamt stehen der Stadt Bochum 42 Pakete à 25.000 € zur Verfügung (Gesamtsumme:
1.050.000 €). Die Verwaltung schlägt vor, dass 75 % der Pakete (also 31 Pakete) über den Anteil
an die Einrichtungen verteilt werden sollen und 25 % der Pakete über die Anzahl der
beitragsbefreiten Kinder.
Beispiel zur Ermittlung der plusKita-Einrichtungen
Beitragsbefreite Kinder
Kita 1
Kita 2
Kita 3
Kita 4
Kita 5
Kita 6
Kita 7
Kita 8
Kita 9
Kita 10
Kita 11
Kita 12
Kita 13
Kita 14
Kita 15
Kita 16
Kita 17
…
Anzahl
Anteil
Pakete
Fördersumme
60
54
47
45
42
41
41
41
39
39
39
38
38
38
37
37
36
…
80,00
51,92
41,59
69,23
51,22
56,94
63,08
65,08
82,98
52,00
36,11
38,78
63,33
53,52
52,86
37,76
43,37
…
1,5
1,5
1
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1,5
1
0
1
1
1
0
0
…
42
37.500 €
37.500 €
25.000 €
37.500 €
37.500 €
37.500 €
37.500 €
37.500 €
37.500 €
37.500 €
25.000 €
0€
25.000 €
25.000 €
25.000 €
0€
0€
…
1.050.000 €
11 Kitas mit der
höchsten Anzahl an
beitragsbefreiten
Kindern
32 Kitas mit dem
höchsten Anteil an
beitragsbefreiten
Kindern
Quelle: Stadt Bochum*Jugendamt*Elternbeiträge
3.3 Sprachförderkita §16b in Verbindung mit §21b KiBiz
Folgende Anforderungen stellt das KiBiz in §16b an die besondere Aufgabe einer Sprachförderkita:
Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie
im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere
Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der
Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und
weiterentwickelt.
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Auswahlkriterien Sprachfördereinrichtungen
Nach §16b in Verbindung mit §21b des KiBiz werden Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf
zur Verfügung gestellt. Danach soll, wie bei plusKITA, die örtliche Jugendhilfeplanung darüber
entscheiden, welche Kitas als Sprachförderkitas anerkannt werden können.
Die Verwaltung schlägt an dieser Stelle vor, zur Ermittlung der oben genannten Einrichtungen die
Anzahl der Kinder mit Sprachförderbedarf in den jeweiligen Einrichtungen zugrunde zu legen.
Erfasst werden diese über die durchschnittliche Anzahl der Kinder mit Sprachförderbedarf
(DELFIN 4) der vergangenen vier Kindergartenjahre.
Anschließend werden Kategorien (auf Basis der Standardabweichung) gebildet, die mit einer
unterschiedlichen Förderung einhergehen (siehe unten). So wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass es eine große Spannweite zwischen den Einrichtungen gibt.
Kategorien zur Verteilung der Landeszuschüsse nach §16b in Verbindung mit §21b KiBiz *
Durchschnitt
5,30
Standardabweichung
4,04
Grenzwert
Fördersumme
Kitas
Pakete
Kategorie 4
+ 4 Standardabw.
über 17,41
20.000 €
1
4
Kategorie 3
+ 3 Standardabw.
über 13,37
15.000 €
5
15
Kategorie 2
+ 2 Standardabw.
über 9,33
10.000 €
16
32
Kategorie 1
+ 1 Standardabw.
über 5,30
7.500 €
37
55,5
unterdurchschnittlich
unter 5,30
5.000 €
5
5,5
64
112
Verbleibende Pakete
Quelle: Stadt Bochum*Jugendamt*DELFIN4 (Durchschnitt der Kj.2010/2011-Kj.2013/2014)
Die insgesamt 112 Pakete (Gesamtsumme: 560.000 €) sollten nach dem dargestellten Verfahren
auf die (überdurchschnittlich belasteten) Kindertageseinrichtungen verteilt werden. Die durch
dieses Verfahren nicht verteilten Pakete (5,5 Pakete) sollen an die im Ranking nachfolgenden
Einrichtungen vergeben werden.
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Bezeichnung der Vorlage
Anerkennung des Verfahrens zur Ermittlung von plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen im
Sinne der 2. Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschließt das Verfahren zur Ermittlung der als plusKITAEinrichtungen gemäß §16a in Verbindung mit §21a Kinderbildungsgesetz (KiBiz) bzw. als
Sprachfördereinrichtungen gemäß §16b in Verbindung mit §21b zu fördernden Einrichtungen.
Die
Verwaltung
wird
beauftragt,
den
insoweit
ermittelten
und
anerkannten
Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach §21a bzw. §21b KiBiz zu
gewähren.
Die Anerkennung gilt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende des
Kindergartenjahres 2018/19 am 31.07.2019.
Die Umsetzung des Verfahrens zur Ermittlung der Einrichtungen erfolgt zum 01.08.2014. Die
Anzahl der anzuerkennenden Kindertageseinrichtungen hängt vom beschriebenen Verfahren zur
Verteilung der Pakete ab.