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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
258 kB
Erstellt
24.12.14, 20:20
Aktualisiert
27.01.18, 12:16

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (2997), 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20141063 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Anerkennung des Verfahrens zur Ermittlung von plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen im Sinne der 2. Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Beschlussvorschriften Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Beratungsfolge Sitzungstermin Jugendhilfeausschuss 02.07.2014 Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (2997), 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20141063 1. Ausgangslage Der Landtag hat am 04. Juni 2014 das Gesetz zur Änderung des KiBiz und weiterer Gesetze beschlossen, das ab dem 01. August 2014 in Kraft treten soll. Ab dem 01. August 2014 ist eine zusätzliche Landesförderung von Kitas „mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses“ („plusKITA“) und die Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) vorgesehen. Förderberechtigte Kitas müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und sollen über einen Zeitraum von fünf Jahren zusätzliche Mittel für die oben genannten Aufgaben erhalten. 2. Allgemeines 2.1 Die plusKITA-Förderung wird dem Gesetz zufolge anhand der Quote der U7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landesquote berechnet. Landesweit stehen 45 Mio. € zur Verfügung. Für Bochum ergibt sich daraus eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 1.050.000 €. 2.2 Für die Berechnung der Sprachfördermittel wird je zur Hälfte die Quote der U7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, hinzugezogen. Landesweit stehen hier 25 Mio. € zur Verfüng. Für Bochum ergibt sich daraus eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 560.000 €. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) leiten den Landeszuschuss von mindestens 25.000 € (plusKITA) bzw. 5.000 € (Sprachfördereinrichtungen) pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Die Verwendung dieser Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel sind grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen. Deshalb soll den Trägern ein entsprechender Einsatz der Mittel durch diesen JHA-Beschluss zeitnah von Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015 an (01.08.2014) ermöglicht werden. Die pauschale Zuweisung der Fördergelder des Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung gemäß dem in der Vorlage nachfolgend beschriebenen Verfahren vorzunehmen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (2997), 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20141063 3. Verfahren zur Bestimmung der Einrichtungen nach §16a in Verbindung mit § 21a KiBiz (plusKITA) und §16b in Verbindung mit §21b KiBiz (Sprachförderkita) 3.1 Methodische Grundlagen Für das Verfahren zur Ermittlung der oben genannten Einrichtungen werden folgende Rahmenbedingungen vorgeschlagen: 1. Beteiligung von AG §78 Fachverbände der Jugendhilfe und Jugendhilfeausschuss Das durch das Jugendamt entwickelte Verfahren bedarf der Unterstützung der „AG §78 Fachverbände der Jugendhilfe“ und ist durch den Jugendhilfeausschuss zu beschließen. Beschlossen werden soll das Verfahren und nicht die zu fördernden Einrichtungen. Diese werden im Anschluss an den Beschluss auf der Grundlage des beschlossenen Verfahrens vom Jugendamt ermittelt. Den Kita-Trägern in Bochum wurde das vorgesehene Verfahren in der „AG §78 Fachverbände der Jugendhilfe“ zur Ermittlung der oben genannten Einrichtungen am 22. Mai 2014 vorgestellt. 2. Keine Anträge durch Einrichtungen Die Einrichtungen müssen keine Anträge auf Förderung stellen. Das Jugendamt bestimmt auf Basis des abgestimmten Verfahrens über alle erfassten Einrichtungen hinweg, welche Einrichtungen gefördert werden. 3. Einrichtungsbezogene Kennzahlen Im Gegensatz zu den bisher geförderten Brennpunkteinrichtungen sieht die zweite Revision des KiBiz vor, dass nicht mehr Einrichtungen in ‚sozialen Brennpunkten’ gefördert werden, sondern „Einrichtungen mit besonderem Unterstützungsbedarf im Bildungsprozess“. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die sozialen Rahmenbedingungen in einem Sozialraum nicht notwendigerweise auf die Struktur in einer Kindertageseinrichtung übertragen. Bei der Ermittlung von plusKITA-Einrichtungen sollen zukünftig entsprechend keine sozialräumlichen Kennzahlen herangezogen werden. 4. Keine Abfragen bei den Kindertageseinrichtungen Bei der Ermittlung entsprechender Einrichtungen sollen ausschließlich prozessproduzierte Daten herangezogen werden, d.h. es sollen nur Kennzahlen zugrunde gelegt werden, die im Jugendamt selbst bzw. - wenn es der Datenschutz zulässt - in anderen Stadtämtern ermittelt werden können. Auf Abfragen in Einrichtungen soll verzichtet werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (2997), 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20141063 3.2 plusKITA §16a in Verbindung mit §21a KiBiz Das Gesetz verbindet in §16a Abs. 2 KiBiz die nachfolgend genannten Aufgaben mit einer plusKITA-Förderung: Diese Kitas haben in besonderer Weise nach §16a Abs. 2 die Aufgabe, 1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren, 2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln, 3. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen, 4. sich über die Pflichten nach §14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen, 5. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach §13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen, 6. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken. Auswahlkriterien plusKITA Nach §16a des KiBiz sollen plusKITAs Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Das Jugendamt entscheidet darüber, welche Kitas als plusKITA anerkannt und gefördert werden. Die auf Landebene erhobene Quote der U7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug kann bei der Ermittlung der oben genannten Einrichtungen nicht zugrunde gelegt werden, da in Bochum keine diesbezügliche Auswertung differenziert nach Kindertageseinrichtungen möglich ist. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, eine Auswertung der Elternbeiträge zugrunde zu legen: Einrichtungen, die viele beitragsfreie Kinder betreuen, sollen in die Förderung aufgenommen werden. Hierbei sollen jedoch nur beitragsbefreite Kinder berücksichtigt werden, die aufgrund eines geringen Jahreseinkommens der Eltern (< 17.500 €) vom Elternbeitrag befreit sind. (Beitragsbefreite) Geschwisterkinder, deren Eltern oberhalb dieser Einkommensgrenze liegen, werden entsprechend nicht berücksichtigt. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Einrichtungen ggf. keinen hohen Anteil, aber eine hohe Anzahl an beitragsbefreiten Kindern aufweisen, soll ein Teil der zugewiesenen Pakete über die Anzahl an beitragsbefreiten Kindern vergeben werden. Einrichtungen, die sowohl einen hohen Anteil als auch eine hohe Anzahl an beitragsbefreiten Kindern betreuen, sollen die 1,5- Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (2997), 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20141063 fache Förderung (also 37.500 €) erhalten. Solche Einrichtungen, die entweder eine hohe Anzahl oder einen hohen Anteil an beitragsbefreiten Kindern aufweisen, sollen den Sockelbetrag von 25.000 € bekommen. Insgesamt stehen der Stadt Bochum 42 Pakete à 25.000 € zur Verfügung (Gesamtsumme: 1.050.000 €). Die Verwaltung schlägt vor, dass 75 % der Pakete (also 31 Pakete) über den Anteil an die Einrichtungen verteilt werden sollen und 25 % der Pakete über die Anzahl der beitragsbefreiten Kinder. Beispiel zur Ermittlung der plusKita-Einrichtungen Beitragsbefreite Kinder Kita 1 Kita 2 Kita 3 Kita 4 Kita 5 Kita 6 Kita 7 Kita 8 Kita 9 Kita 10 Kita 11 Kita 12 Kita 13 Kita 14 Kita 15 Kita 16 Kita 17 … Anzahl Anteil Pakete Fördersumme 60 54 47 45 42 41 41 41 39 39 39 38 38 38 37 37 36 … 80,00 51,92 41,59 69,23 51,22 56,94 63,08 65,08 82,98 52,00 36,11 38,78 63,33 53,52 52,86 37,76 43,37 … 1,5 1,5 1 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1 0 1 1 1 0 0 … 42 37.500 € 37.500 € 25.000 € 37.500 € 37.500 € 37.500 € 37.500 € 37.500 € 37.500 € 37.500 € 25.000 € 0€ 25.000 € 25.000 € 25.000 € 0€ 0€ … 1.050.000 € 11 Kitas mit der höchsten Anzahl an beitragsbefreiten Kindern 32 Kitas mit dem höchsten Anteil an beitragsbefreiten Kindern Quelle: Stadt Bochum*Jugendamt*Elternbeiträge 3.3 Sprachförderkita §16b in Verbindung mit §21b KiBiz Folgende Anforderungen stellt das KiBiz in §16b an die besondere Aufgabe einer Sprachförderkita: Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt. Stadt Bochum Stadtamt Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 TOP/akt. Beratung 51 0 (2997), 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20141063 Auswahlkriterien Sprachfördereinrichtungen Nach §16b in Verbindung mit §21b des KiBiz werden Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt. Danach soll, wie bei plusKITA, die örtliche Jugendhilfeplanung darüber entscheiden, welche Kitas als Sprachförderkitas anerkannt werden können. Die Verwaltung schlägt an dieser Stelle vor, zur Ermittlung der oben genannten Einrichtungen die Anzahl der Kinder mit Sprachförderbedarf in den jeweiligen Einrichtungen zugrunde zu legen. Erfasst werden diese über die durchschnittliche Anzahl der Kinder mit Sprachförderbedarf (DELFIN 4) der vergangenen vier Kindergartenjahre. Anschließend werden Kategorien (auf Basis der Standardabweichung) gebildet, die mit einer unterschiedlichen Förderung einhergehen (siehe unten). So wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es eine große Spannweite zwischen den Einrichtungen gibt. Kategorien zur Verteilung der Landeszuschüsse nach §16b in Verbindung mit §21b KiBiz * Durchschnitt 5,30 Standardabweichung 4,04 Grenzwert Fördersumme Kitas Pakete Kategorie 4 + 4 Standardabw. über 17,41 20.000 € 1 4 Kategorie 3 + 3 Standardabw. über 13,37 15.000 € 5 15 Kategorie 2 + 2 Standardabw. über 9,33 10.000 € 16 32 Kategorie 1 + 1 Standardabw. über 5,30 7.500 € 37 55,5 unterdurchschnittlich unter 5,30 5.000 € 5 5,5 64 112 Verbleibende Pakete Quelle: Stadt Bochum*Jugendamt*DELFIN4 (Durchschnitt der Kj.2010/2011-Kj.2013/2014) Die insgesamt 112 Pakete (Gesamtsumme: 560.000 €) sollten nach dem dargestellten Verfahren auf die (überdurchschnittlich belasteten) Kindertageseinrichtungen verteilt werden. Die durch dieses Verfahren nicht verteilten Pakete (5,5 Pakete) sollen an die im Ranking nachfolgenden Einrichtungen vergeben werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 51 0 (2997), 51 2 (3104) Vorlage Nr.: 20141063 Bezeichnung der Vorlage Anerkennung des Verfahrens zur Ermittlung von plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen im Sinne der 2. Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschließt das Verfahren zur Ermittlung der als plusKITAEinrichtungen gemäß §16a in Verbindung mit §21a Kinderbildungsgesetz (KiBiz) bzw. als Sprachfördereinrichtungen gemäß §16b in Verbindung mit §21b zu fördernden Einrichtungen. Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit ermittelten und anerkannten Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach §21a bzw. §21b KiBiz zu gewähren. Die Anerkennung gilt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/19 am 31.07.2019. Die Umsetzung des Verfahrens zur Ermittlung der Einrichtungen erfolgt zum 01.08.2014. Die Anzahl der anzuerkennenden Kindertageseinrichtungen hängt vom beschriebenen Verfahren zur Verteilung der Pakete ab.