Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
EGR Betrauungsakt Verlustausgleich und Kapitaleinzahlungen.pdf
Größe
28 kB
Erstellt
24.12.14, 20:27
Aktualisiert
27.01.18, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Betrauungsakt
(Zuwendungsbescheid)
der Stadt Bochum für die
Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH
auf der Grundlage
des
Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten
bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(2012/21/EU), ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L 7/3),
der
Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen
in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
(2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), und
der
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen
Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse
(2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4)
Präambel
Die Stadt Bochum betraut die Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR) im Rahmen
dieses Betrauungsaktes (BA) mit nachfolgend näher definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Bei DAWI handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse
der Allgemeinheit erbracht werden.
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Nicht Gegenstand dieses BA sind Dienstleistungen, die nicht im allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse liegen, die aber von der EGR ebenfalls wahrgenommen werden.
Der mit Datum vom 19.12.2013 vom Rat der Stadt Bochum beschlossene Betrauungsakt für
die EGR mbH bleibt hiervon unberührt.
§1
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung
(1)
Die Stadt Bochum betraut die EGR mit der Erbringung von DAWI in Form der kommunalen Gebietsentwicklung und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen,
die der Gebietsentwicklung in der Stadt Bochum dienen.
(2)
Zu den Aufgaben der kommunalen Gebietsentwicklung zählen als DAWI insoweit
a)
die Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen, insbesondere von
Brachen, altlastensanierungsbedürftigen ehemaligen Industrien u.ä. Arealen
b)
die Sanierung, der Umbau und die Vermietung von Bestandsgebäuden, soweit diese zur Reaktivierung erhebliche Investitionen erfordern
c)
der Bau und Betrieb von kommunalen Technologie- und Gründerzentren
d)
die Vorhaltung und Nachnutzung öffentlicher Grünflächen, soweit sie von der
Landesentwicklungsgesellschaft NRW zu übernehmen waren
e)
die Vorhaltung der Sportanlage an der Hiltroper Straße zum Zwecke der Zurverfügungstellung an Sportvereine
f)
die Entwicklung des Wohnprojekts Gerthe zur Reaktivierung eines ehemaligen
Zechengeländes
g)
der Betrieb von Parkhausimmobilien, soweit diese einer Hauptnutzung dienen,
die eindeutig der Erbringung von DAWI zugeordnet werden kann und im eindeutigen Schwerpunkt nur zu Veranstaltungszeiten geöffnet sind, um unnötigen und umweltbelastenden Parksuchverkehr zu vermeiden, insbesondere
-
P9 Schauspielhaus
PH Stadionring
Zentralparkplatz Gewerbepark Holland
PH Westpark – Jahrhunderthalle
Errichtung, Vorhaltung und Betrieb von Parkleitsystemen
Parkhaus Wattenscheid – Alter Markt.
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(3)
Keine DAWI im Aufgabengebiet der EGR und damit nicht Gegenstand der Betrauung
sind
a)
die Vorhaltung von Einrichtungen und Gebäuden für Zwecke der Stadt Bochum
und für Dritte mit Ausnahme der unter Absatz 2 lit. e) aufgeführten Sportanlage,
b)
Auftragsarbeiten für die Stadt Bochum,
c)
die Entwicklung von Wohnbauflächen mit Ausnahme des unter Absatz 2 lit. f)
aufgeführten Wohnprojekts,
d)
Bau und Betrieb von Park- und Einstelleinrichtungen mit Ausnahme der unter
Absatz 2 lit. g) aufgeführten Parkhausimmobilien,
e)
Vermietung von gewerblichen Immobilien im Bereich der Parkhausimmobilien.
(4)
Die EGR ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, der Wahrnehmung der DAWI unmittelbar zu dienen und diese zu
fördern. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und
sich an ihnen beteiligen. Soweit diese Unternehmen selbst DAWI erbringen, werden
ihnen diese von der Stadt Bochum durch einen eigenständigen BA übertragen.
(5)
Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der EGR ergeben, wird der BA entsprechend
angepasst.
(6)
Gemäß Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) in Verbindung mit dem Freistellungsbeschluss dieser Kommission sind
die Dienstleistungen, mit denen die EGR betraut wird, von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, das heißt, die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit dem
gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner gesonderten Genehmigung der
Europäischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
§2
Dauer der Gemeinwohlverpflichtung
Die Betrauung der EGR mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung erfolgt ab dem 01.01.2013 für
10 Jahre bis zum 31.12.2022.
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§3
Gewährung und Berechnung der Ausgleichszahlung
(1)
Die Stadt Bochum unterstützt die EGR durch jährliche Kapitaleinzahlungen bis zu einer
Höhe von 1 Mio. EUR pro Jahr sowie Verlustausgleichszahlungen mit den erforderlichen finanziellen Mitteln, damit die EGR die ihr übertragenen und in § 1 Absatz 2 dieses
BA näher beschriebenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnehmen kann. Darüber hinaus verpflichtet die Stadt Bochum, als mittelbare Gesellschafterin der Tochtergesellschaften der EGR, die EGR, als deren Gesellschafterin,
die ihnen übertragenen DAWI zu finanzieren und zu diesem Zweck die für sie notwendigen Mittel weiterzuleiten.
(2)
Die Kapitaleinzahlungen erfolgen themenbestimmt, summenfixiert und der Einlagezeitpunkt ist festgelegt. Sie erfolgen ausschließlich zur Verringerung des Fremdfinanzierungsbedarfs zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2 aufgeführten DAWI (Zweckbindung). Die
Höhe der Verlustausgleichszahlungen darf die prognostizierten Ausgleichsbedarfe
nicht überschreiten, deren Höhe sich aus dem jeweiligen Jahreswirtschaftsplan ergeben.
(3)
Die Betrauung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden; aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der EGR auf die Ausgleichs- oder Kapitaleinzahlung.
(4)
Der Umfang der Ausgleichszahlungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten
unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite
aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Die EGR hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass
die durch die DAWI entstehenden Kosten von den Kosten für gegebenenfalls andere
Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den
Bereich der DAWI entfallen, keinesfalls an der vorgenannten Ausgleichszahlung der
Stadt Bochum partizipieren. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben verwendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen.
(5)
Die geleisteten Kapitaleinzahlungen dürfen nur zur Verringerung des Fremdkapitals
eingesetzt werden, das zur Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung erforderlich ist. Die
EGR hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch
die DAWI entstandenen Verbindlichkeiten von den Verbindlichkeiten für gegebenenfalls andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei dürfen Verbindlichkeiten, die
nicht auf den Bereich der DAWI entfallen, keinesfalls an der vorgenannten Kapitaleinzahlung der Stadt Bochum partizipieren. Die Kapitaleinzahlung muss ausschließlich
zur Deckung der Investitionen der in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben verwendet werden.
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§4
Vermeidung von Überkompensation
(1)
Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für
die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Absatz 2 entsteht, führt die EGR jährlich
nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwendung der Mittel. Dies
geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses.
(2)
Die Stadt Bochum ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
prüfen zu lassen.
(3)
Ergibt die Prüfung eine Überkompensation von mehr als 10 % der für das Prüfungsjahr
gewährten Mittel, fordert die Stadt Bochum die EGR zur Rückzahlung des überhöhten
Betrages auf. Bei einer Überschreitung von maximal 10 % darf der überhöhte Betrag
auf den nächstfolgenden Zahlungszeitraum angerechnet werden.
§5
Vorhaltepflicht von Unterlagen
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren
ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.
§6
Hinweis auf Grundlagenbeschluss
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 25.09.2014 diesen BA beschlossen.
Bochum, [XX.XX.2014]
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