Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

EGR Betrauungsakt Verlustausgleich und Kapitaleinzahlungen.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
EGR Betrauungsakt Verlustausgleich und Kapitaleinzahlungen.pdf
Größe
28 kB
Erstellt
24.12.14, 20:27
Aktualisiert
27.01.18, 12:37

öffnen download melden Dateigröße: 28 kB

Inhalt der Datei

Betrauungsakt (Zuwendungsbescheid) der Stadt Bochum für die Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU), ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L 7/3), der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4) Präambel Die Stadt Bochum betraut die Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR) im Rahmen dieses Betrauungsaktes (BA) mit nachfolgend näher definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Bei DAWI handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Seite 1 von 5 Nicht Gegenstand dieses BA sind Dienstleistungen, die nicht im allgemeinem wirtschaftlichen Interesse liegen, die aber von der EGR ebenfalls wahrgenommen werden. Der mit Datum vom 19.12.2013 vom Rat der Stadt Bochum beschlossene Betrauungsakt für die EGR mbH bleibt hiervon unberührt. §1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Bochum betraut die EGR mit der Erbringung von DAWI in Form der kommunalen Gebietsentwicklung und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Gebietsentwicklung in der Stadt Bochum dienen. (2) Zu den Aufgaben der kommunalen Gebietsentwicklung zählen als DAWI insoweit a) die Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen, insbesondere von Brachen, altlastensanierungsbedürftigen ehemaligen Industrien u.ä. Arealen b) die Sanierung, der Umbau und die Vermietung von Bestandsgebäuden, soweit diese zur Reaktivierung erhebliche Investitionen erfordern c) der Bau und Betrieb von kommunalen Technologie- und Gründerzentren d) die Vorhaltung und Nachnutzung öffentlicher Grünflächen, soweit sie von der Landesentwicklungsgesellschaft NRW zu übernehmen waren e) die Vorhaltung der Sportanlage an der Hiltroper Straße zum Zwecke der Zurverfügungstellung an Sportvereine f) die Entwicklung des Wohnprojekts Gerthe zur Reaktivierung eines ehemaligen Zechengeländes g) der Betrieb von Parkhausimmobilien, soweit diese einer Hauptnutzung dienen, die eindeutig der Erbringung von DAWI zugeordnet werden kann und im eindeutigen Schwerpunkt nur zu Veranstaltungszeiten geöffnet sind, um unnötigen und umweltbelastenden Parksuchverkehr zu vermeiden, insbesondere - P9 Schauspielhaus PH Stadionring Zentralparkplatz Gewerbepark Holland PH Westpark – Jahrhunderthalle Errichtung, Vorhaltung und Betrieb von Parkleitsystemen Parkhaus Wattenscheid – Alter Markt. Seite 2 von 5 (3) Keine DAWI im Aufgabengebiet der EGR und damit nicht Gegenstand der Betrauung sind a) die Vorhaltung von Einrichtungen und Gebäuden für Zwecke der Stadt Bochum und für Dritte mit Ausnahme der unter Absatz 2 lit. e) aufgeführten Sportanlage, b) Auftragsarbeiten für die Stadt Bochum, c) die Entwicklung von Wohnbauflächen mit Ausnahme des unter Absatz 2 lit. f) aufgeführten Wohnprojekts, d) Bau und Betrieb von Park- und Einstelleinrichtungen mit Ausnahme der unter Absatz 2 lit. g) aufgeführten Parkhausimmobilien, e) Vermietung von gewerblichen Immobilien im Bereich der Parkhausimmobilien. (4) Die EGR ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, der Wahrnehmung der DAWI unmittelbar zu dienen und diese zu fördern. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Soweit diese Unternehmen selbst DAWI erbringen, werden ihnen diese von der Stadt Bochum durch einen eigenständigen BA übertragen. (5) Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der EGR ergeben, wird der BA entsprechend angepasst. (6) Gemäß Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) in Verbindung mit dem Freistellungsbeschluss dieser Kommission sind die Dienstleistungen, mit denen die EGR betraut wird, von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, das heißt, die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner gesonderten Genehmigung der Europäischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. §2 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung Die Betrauung der EGR mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung erfolgt ab dem 01.01.2013 für 10 Jahre bis zum 31.12.2022. Seite 3 von 5 §3 Gewährung und Berechnung der Ausgleichszahlung (1) Die Stadt Bochum unterstützt die EGR durch jährliche Kapitaleinzahlungen bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR pro Jahr sowie Verlustausgleichszahlungen mit den erforderlichen finanziellen Mitteln, damit die EGR die ihr übertragenen und in § 1 Absatz 2 dieses BA näher beschriebenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnehmen kann. Darüber hinaus verpflichtet die Stadt Bochum, als mittelbare Gesellschafterin der Tochtergesellschaften der EGR, die EGR, als deren Gesellschafterin, die ihnen übertragenen DAWI zu finanzieren und zu diesem Zweck die für sie notwendigen Mittel weiterzuleiten. (2) Die Kapitaleinzahlungen erfolgen themenbestimmt, summenfixiert und der Einlagezeitpunkt ist festgelegt. Sie erfolgen ausschließlich zur Verringerung des Fremdfinanzierungsbedarfs zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2 aufgeführten DAWI (Zweckbindung). Die Höhe der Verlustausgleichszahlungen darf die prognostizierten Ausgleichsbedarfe nicht überschreiten, deren Höhe sich aus dem jeweiligen Jahreswirtschaftsplan ergeben. (3) Die Betrauung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden; aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der EGR auf die Ausgleichs- oder Kapitaleinzahlung. (4) Der Umfang der Ausgleichszahlungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Die EGR hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die DAWI entstehenden Kosten von den Kosten für gegebenenfalls andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der DAWI entfallen, keinesfalls an der vorgenannten Ausgleichszahlung der Stadt Bochum partizipieren. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben verwendet werden, ohne dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. (5) Die geleisteten Kapitaleinzahlungen dürfen nur zur Verringerung des Fremdkapitals eingesetzt werden, das zur Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung erforderlich ist. Die EGR hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die DAWI entstandenen Verbindlichkeiten von den Verbindlichkeiten für gegebenenfalls andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei dürfen Verbindlichkeiten, die nicht auf den Bereich der DAWI entfallen, keinesfalls an der vorgenannten Kapitaleinzahlung der Stadt Bochum partizipieren. Die Kapitaleinzahlung muss ausschließlich zur Deckung der Investitionen der in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben verwendet werden. Seite 4 von 5 §4 Vermeidung von Überkompensation (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Absatz 2 entsteht, führt die EGR jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis für die Verwendung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage des Jahresabschlusses. (2) Die Stadt Bochum ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. (3) Ergibt die Prüfung eine Überkompensation von mehr als 10 % der für das Prüfungsjahr gewährten Mittel, fordert die Stadt Bochum die EGR zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Bei einer Überschreitung von maximal 10 % darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Zahlungszeitraum angerechnet werden. §5 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. §6 Hinweis auf Grundlagenbeschluss Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 25.09.2014 diesen BA beschlossen. Bochum, [XX.XX.2014] Seite 5 von 5