Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
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176 kB
Erstellt
25.12.14, 13:35
Aktualisiert
27.01.18, 12:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
40 111 (1077)
Vorlage Nr. 20141355
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage vom 19.12.2013 in der Sitzung des Rates, TOP 4.5
Bezeichnung der Vorlage
Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher und Schulverweigerinnen und Schulverweigerer
in Bochum
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
25.09.2014
Anlagen
Wortlaut
In der Sitzung des Rates am 19.12.2013 wurde angefragt:
1. Wie hoch ist die Zahl der abbrechenden Schülerinnen und Schüler (aufgeschlüsselt
nach den letzten 10 Jahren)?
2. Wie hoch ist die Quote der Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne
Schulabschluss mit Migrationshintergrund (aufgeschlüsselt nach den letzten 10
Jahren)?
3. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Bochum zum Auffangen von
Schulverweigerinnen und Schulverweigerern und zu deren Rückführung in das
Schulsystem?
Vorbemerkung
Da in der Anfrage unterschiedliche Begriffe verwandt bzw. Personengruppen angesprochen
werden, ist es zur Beantwortung der Fragen notwendig, die verwandten Begriffe
voneinander abzugrenzen. In der im Auftrag der ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland und des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung erstellten Bildungsberichterstattung „Bildung in Deutschland“ wird diesbezüglich
wie folgt unterschieden: „Im allgemeinbildenden Schulwesen werden Personen, die die
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Vorlage Nr. 20141355
Schule mit mindestens Hauptschulabschluss verlassen, als Absolventen bezeichnet;
Abgänger sind Personen, die die allgemeinbildende Schule nach Vollendung der
Vollzeitschulpflicht ohne zumindest den Hauptschulabschluss verlassen. Dies schließt auch
Jugendliche ein, die einen spezifischen Abschluss der Förderschule erreicht haben. Als
Schulabbrecher gelten Schülerinnen und Schüler, die noch vor Vollendung der
Vollzeitschulpflicht und ohne Schulabschluss die Schule verlassen.“ Der Begriff
Schulverweigerung wird in der Fachdiskussion neben Begriffen wie Schuleschwänzen,
Schulabsentismus, Schulvermeidung, Schulflucht, Schulmüdigkeit, Schuldistanz,
Schulverdrossenheit, Schulversäumnis oder auch Schulphobie genannt, die ohne inhaltliche
Schwerpunktsetzung oder weitere Spezifizierung des jeweiligen Verhaltens allerdings wenig
aussagekräftig sind und lediglich - neben anderen Formen der passiven und aktiven
Schulverweigerung - das unentschuldigte (temporäre oder ständige) Fernbleiben junger
Menschen von der Schule ausdrücken.
Zu Frage 1:
In den statistischen Zahlenspiegeln werden Schulabgänger abgebildet als Abgänger einer
allgemeinbildenden Schule ohne Hauptschulabschluss. Vom IT.NRW liegen für Bochum
Zahlen zu Schulabgängerinnen und Schulabgängern von allgemeinbildenden Schulen ohne
Hauptschulabschluss für die Schuljahre 2004/05 bis 2012/13 vor:
Schuljahr
2004/05
2005/06
2006/07
2007/08
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
Anzahl
298
300
302
300
294
175
236
239
191
Quote
7,6
7,2
7,2
7,1
6,9
4,2
5,8
6,0
4,0
Zu Frage 2:
Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Hauptschulabschluss werden in der
amtlichen Statistik nicht nach Migrationshintergrund erfasst, sondern lediglich differenziert
nach deutschen und ausländischen Schulabgängerinnen und -abgängern. Vom IT.NRW
liegen für Bochum Zahlen hierzu ebenfalls für die Schuljahre 2004/05 bis 2012/13 vor:
Schuljahr
Anzahl
2004/05
2005/06
2006/07
2007/08
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
84
75
72
86
81
50
61
76
43
Anteil an allen Abgängern ohne
Hauptschulabschluss
28,2
25,0
23,8
28,7
27,6
28,6
25,8
31,8
22,5
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Vorlage Nr. 20141355
Zu Frage 3:
Im Rahmen der Schulpflichtüberwachung werden Schulverweigerinnen und
Schulverweigerer dem Schulamt als Schulaufsichtsbehörde bekannt, wenn Schulen eine
Versäumnisanzeige an das Schulamt stellen. Zum grundsätzlichen Ablauf der
Schulpflichtüberwachung ist folgendes zu sagen: Bei unregelmäßiger Teilnahme am
Unterricht ist die Schule zunächst gehalten, mittels pädagogischer Maßnahmen (Beratung,
Ordnungsmaßnahmen etc.) auf Schülerinnen und Schüler, Eltern und Ausbilderinnen und
Ausbilder einzuwirken (Erzieherische Einwirkung). Dabei wird das Jugendamt frühzeitig
beteiligt. Parallel erfolgt eine schriftliche Aufforderung der Schule zum Schulbesuch.
Bleiben diese Maßnahmen ohne Erfolg, führen die Schulen zunächst eine Anhörung nach §
55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch.
Eventuell wird hierbei die zwangsweise Zuführung angedroht. Nach der Anhörung erlassen
die Schulen (je nach Ergebnis der Anhörung) eine Versäumnisanzeige und übersenden
diese dem Schulamt. Das Schulamt kann dann die zwangsweise Zuführung durch das
Ordnungsamt beantragen.
Zahlen hierzu liegen für die Jahre 2012 und 2013 vor. Im Jahr 2012 gingen beim Schulamt
für die Stadt Bochum ca. 150 Versäumnisanzeigen ein, rund 50 Anträge auf zwangsweise
Zuführung wurden gestellt. Im Jahr 2013 gab es ca. 270 Versäumnisanzeigen und 45
Anträge auf zwangsweise Zuführung. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei den
Versäumnisanzeigen und Anträgen auf zwangsweise Zuführung um Fallzahlen handelt und
es durchaus möglich ist, dass ein Schüler bzw. eine Schülerin bei wiederholter
Schulpflichtverletzung auch wiederholte Versäumnisanzeigen bzw. zwangsweise
Zuführungen verursachen kann.
Aktuell arbeitet ein Sozialarbeiter an der Nelson-Mandela-Schule (Sekundarschule) in
Kooperation mit dem Kinder- und Jugendfreizeithaus JuCon mit dieser Zielgruppe. Die Stelle
wird als Präventionsprojekt vom Landesjugendamt kofinanziert. Je nach Bedarfslage
arbeiten auch die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen im Rahmen des
Bildungs- und Teilhabegesetzes mit Schulverweigerern und Schulverweigerinnen. Zusätzlich
bietet die Jugendwerkstatt Schleipweg Maßnahmen für insbesondere Förder- und
Hauptschülerinnen und Hauptschüler ohne Schulabschluss bzw. Schulverweigerinnen und
Schulverweigerer an.