Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 1: Abwägung zu den abgegebenen Stellungnahmen.pdf
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Erstellt
24.12.14, 20:30
Aktualisiert
27.01.18, 20:53
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ANLAGE 1 zur Vorlage Nr. 20141425
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 953
- Auf der Heide Ost -
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung vom 09.09 bis 09.10.2013
Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen keine Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren.
1.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von nachstehenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.2.1 Stadtwerke Bochum, Ostring 28, 44787 Bochum vom 02.10.2013
1. Eine im Plangebiet vorhandene Netzstation soll planungsrechtlich als
Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt werden.
Die entsprechenden Versorgungsleitungen sind durch einen 4,00 m
breiten Schutzstreifen zu sichern.
2. Der Hallenneubau erfordert die Umlegung von Kabeln der öffentlichen
Beleuchtung und Stromversorgung. Die Umsetzung einer 10kVTransformatorenstation im Plangebiet ist erforderlich; hierfür ist ein
Standort im Bebauungsplan festzusetzen.
3. Innerhalb der zu verkaufenden Fläche befinden sich die
Niederspannungszähleranschlusssäule sowie der Wasserzählerschacht
für die angrenzende Kleingartenanlage un den Sportplatz. Die Stadt
Bochum muss für die Sicherung sorgen.
Antwort:
1. Im Bebauungsplan Nr. 953 wird das bereits im Bebauungsplan Nr. 810
festgesetzte Geh, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten öffentlicher Ver- und
Entsorgungsträger übernommen.
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Stadt Bochum
Die o.g. Versorgungsleitung der Stadtwerke Bochum liegen innerhalb
dieses Bereiches und sind damit gesichert.
2. Die Versorgungsstation ist bereits grundbuchrechtlich gesichert. Eine
Festsetzung des Standortes als Fläche für Versorgungsanlagen im
Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
3. Die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen für die
Niederspannungszähleranschlusssäule sowie den Wasserzählerschacht
ist nach Aussage der Stadtwerke Bochum nicht erforderlich und besitzt
keine städtebauliche Relevanz. Die Stadt Bochum wird auf
privatrechtlicher Basis für die Sicherung der Säule und des Schachtes
sorgen.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
1.2.2 Unitymedia NRW, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel vom 24.09.2013
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Versorgungsanlagen
der Unitymedia, daher sind vor Baubeginn Unterlagen bei der Unitymedia
NRW einzuholen.
Antwort:
Der Bauherr ist über den Inhalt der Stellungnahme informiert. Festsetzungen
im Bebauungsplan sind nicht erforderlich, da die Informationsabfrage erst vor
Baubeginn erfolgen muss.
Der Anregung wird gefolgt.
1.2.3 E.ON SE, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen vom 17.09.2013
Weist darauf hin, dass das Plangebiet über stillgelegtem Bergwerkseigentum
der E.ON SE liegt. Da der Bergbau Bauvorhaben gefährden kann, ist die
bergbauliche Kennzeichnung der Fläche des Plangebietes erforderlich.
Antwort:
Im Bebauungsplan werden die bergbaubedingten Tagesöffnungen dargestellt
und es erfolgt eine bergbauliche Kennzeichnung der gesamten Fläche.
Der Anregung wird gefolgt.
1.2.4
LWL Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4, 57462 Olpe vom
07.10.2013
Es wird angeregt, einen Hinweis zu Bodendenkmälern in den Bebauungsplan
aufzunehmen, da innerhalb sowie in der Umgebung des Plangebietes dem
LWL Archäologie für Westfalen einige Stollen und Schächte neuzeitlichen
Bergbaus bekannt sind. Sollten derartige Anlagen oder andere, bisher noch
unbekannte Bodendenkmäler aufgedeckt werden, ist das LWL Archäologie für
Westfalen zu benachrichtigen.
Antwort:
Da ein konkreter Hinweis auf das Vorhandensein von archäologischen Anlagen vorhanden ist, wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen. Die möglichen Standorte werden im Bebauungsplan dargestellt.
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Stadt Bochum
Der Anregung wird gefolgt.
1.2.5
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund vom 23.10.2013
Es wird empfohlen, hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus einen Sachverständigen einzuschalten und
auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen, da die Gewinnung von Steinkohle im
Plangebiet stattgefunden hat und widerrechtlicher Bergbau nicht auszuschließen ist.
Antwort:
Im Bebauungsplan werden die bergbaubedingten Tagesöffnungen dargestellt
und es erfolgt eine bergbauliche Kennzeichnung der gesamten Fläche. Eine
gutachterliche Einschätzung durch einen Sachverständigen ist im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich. Diese ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einzuholen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
2.
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 28.04.2014 bis 28.05.2014.
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gingen keine Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren.
2.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, die im
Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
2.2.1 Stadt Hagen, Umweltamt, Rathausstr. 11, 58095 Hagen vom 12.05.2014
1. Die Aussagen im Geruchsimmissions- und Schallimmissionsgutachten
sind z.T. widersprüchlich in Bezug auf eine mögliche Kapazitätserhöhung
der Bäckerei (Lärmgutachten: keine Kapazitätserhöhung, Geruchsgutachten: 2 neue Stikkenöfen). Eine Rücksprache im Betrieb hat ergeben, dass
keine Kapazitätserhöhung vorgesehen ist.
2. Die Zuwegung zur neuen Südfassade für die Warenanlieferung der
Bäckerei wird sich ändern. Dadurch werden sich die Schallimmissionen für
die südöstlich gelegene Wohnbebauung ändern. Nach Auskunft des
Betreibers sind zwei mögliche neue Zufahrten denkbar. Das
Schallimmissionsgutachten ist daher um die Auswirkungen der
geänderten Zufahrten zu ergänzen.
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Stadt Bochum
Antwort:
1. Die Begründung wird um die Aussage ergänzt, dass keine Kapazitätserhöhung bei der Bäckerei vorgesehen ist.
2. Das vorliegende Schallimmissionsgutachten wurde ergänzt. Ergebnis des
Gutachtens ist, dass unter Berücksichtigung aller möglichen Zu- und Ausfahrten keine unzulässigen Immissionen im Bereich der umliegenden
Wohnbebauung zu erwarten sind. Das Umweltamt der Stadt Hagen hat
daraufhin mit Schreiben vom 12.08.2014 mitgeteilt, dass aufgrund der Ergänzungen zum Schallimmissionsgutachten die vorgetragenen Bedenken
ausgeräumt wurden.
Der Anregung wird gefolgt.
2.2.2 E.ON SE, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen vom 13.05.2014
regt an, die bergbauliche Kennzeichnung für den gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplans zu übernehmen.
Antwort:
Im Bebauungsplan werden die bergbaubedingten Tagesöffnungen dargestell
und der Bebauungsplan enthält eine bergbauliche Kennzeichnung (textlicher
Hinweis auf bergbauliche Tätigkeit) für den räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplans.
Der Anregung wurde bereits gefolgt.
2.2.3 Stadtwerke Bochum, Ostring 28, 44787 Bochum vom 30.04.2014
1. Der
Hallenneubau
erfordert
die
Umsetzung
einer
10kVTransformatorenstation im Plangebiet; hierfür ist ein Standort im
Bebauungsplan festzusetzen.
2. Der Hallenneubau erfordert die Umlegung von Kabeln der öffentlichen
Beleuchtung und Stromversorgung. Ein entsprechender Hinweis wurde
nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.
3. Innerhalb der zu verkaufenden Fläche befinden sich die
Niederspannungszähleranschlusssäule sowie der Wasserzählerschacht
für die angrenzende Kleingartenanlage und den Sportplatz. Die Stadt
Bochum muss für die Sicherung sorgen.
Antwort:
1. Die Versorgungsstation ist bereits grundbuchrechtlich gesichert. Eine
Festsetzung des Standortes als Fläche für Versorgungsanlagen im
Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
2. Ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan hat keine rechtliche
Relevanz. Die Abstimmung zur Umlegung der Kabel erfolgt im
Baugnehmigungsverfahren.
3. Die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen für die
Niederspannungszähleranschlusssäule sowie den Wasserzählerschacht
ist nach Aussage der Stadtwerke Bochum nicht erforderlich und besitzt
keine städtebauliche Relevanz. Die Stadt Bochum wird auf
privatrechtlicher Basis für die Sicherung der Säule und des Schachtes
sorgen.
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Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind dieser Vorlage als Anlage
Nr. 2 beigefügt.