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Anlage 1: Abwägung zu den abgegebenen Stellungnahmen.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung zu den abgegebenen Stellungnahmen.pdf
Größe
23 kB
Erstellt
24.12.14, 20:30
Aktualisiert
27.01.18, 20:53

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Inhalt der Datei

ANLAGE 1 zur Vorlage Nr. 20141425 Seite 1 von 5 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 953 - Auf der Heide Ost - 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung vom 09.09 bis 09.10.2013 Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen keine Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren. 1.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von nachstehenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren. Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 1.2.1 Stadtwerke Bochum, Ostring 28, 44787 Bochum vom 02.10.2013 1. Eine im Plangebiet vorhandene Netzstation soll planungsrechtlich als Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt werden. Die entsprechenden Versorgungsleitungen sind durch einen 4,00 m breiten Schutzstreifen zu sichern. 2. Der Hallenneubau erfordert die Umlegung von Kabeln der öffentlichen Beleuchtung und Stromversorgung. Die Umsetzung einer 10kVTransformatorenstation im Plangebiet ist erforderlich; hierfür ist ein Standort im Bebauungsplan festzusetzen. 3. Innerhalb der zu verkaufenden Fläche befinden sich die Niederspannungszähleranschlusssäule sowie der Wasserzählerschacht für die angrenzende Kleingartenanlage un den Sportplatz. Die Stadt Bochum muss für die Sicherung sorgen. Antwort: 1. Im Bebauungsplan Nr. 953 wird das bereits im Bebauungsplan Nr. 810 festgesetzte Geh, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten öffentlicher Ver- und Entsorgungsträger übernommen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr. 20141425 Seite 2 von 5 Stadt Bochum Die o.g. Versorgungsleitung der Stadtwerke Bochum liegen innerhalb dieses Bereiches und sind damit gesichert. 2. Die Versorgungsstation ist bereits grundbuchrechtlich gesichert. Eine Festsetzung des Standortes als Fläche für Versorgungsanlagen im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. 3. Die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen für die Niederspannungszähleranschlusssäule sowie den Wasserzählerschacht ist nach Aussage der Stadtwerke Bochum nicht erforderlich und besitzt keine städtebauliche Relevanz. Die Stadt Bochum wird auf privatrechtlicher Basis für die Sicherung der Säule und des Schachtes sorgen. Der Anregung wird teilweise gefolgt. 1.2.2 Unitymedia NRW, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel vom 24.09.2013 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Versorgungsanlagen der Unitymedia, daher sind vor Baubeginn Unterlagen bei der Unitymedia NRW einzuholen. Antwort: Der Bauherr ist über den Inhalt der Stellungnahme informiert. Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich, da die Informationsabfrage erst vor Baubeginn erfolgen muss. Der Anregung wird gefolgt. 1.2.3 E.ON SE, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen vom 17.09.2013 Weist darauf hin, dass das Plangebiet über stillgelegtem Bergwerkseigentum der E.ON SE liegt. Da der Bergbau Bauvorhaben gefährden kann, ist die bergbauliche Kennzeichnung der Fläche des Plangebietes erforderlich. Antwort: Im Bebauungsplan werden die bergbaubedingten Tagesöffnungen dargestellt und es erfolgt eine bergbauliche Kennzeichnung der gesamten Fläche. Der Anregung wird gefolgt. 1.2.4 LWL Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4, 57462 Olpe vom 07.10.2013 Es wird angeregt, einen Hinweis zu Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufzunehmen, da innerhalb sowie in der Umgebung des Plangebietes dem LWL Archäologie für Westfalen einige Stollen und Schächte neuzeitlichen Bergbaus bekannt sind. Sollten derartige Anlagen oder andere, bisher noch unbekannte Bodendenkmäler aufgedeckt werden, ist das LWL Archäologie für Westfalen zu benachrichtigen. Antwort: Da ein konkreter Hinweis auf das Vorhandensein von archäologischen Anlagen vorhanden ist, wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die möglichen Standorte werden im Bebauungsplan dargestellt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr. 20141425 Seite 3 von 5 Stadt Bochum Der Anregung wird gefolgt. 1.2.5 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund vom 23.10.2013 Es wird empfohlen, hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen, da die Gewinnung von Steinkohle im Plangebiet stattgefunden hat und widerrechtlicher Bergbau nicht auszuschließen ist. Antwort: Im Bebauungsplan werden die bergbaubedingten Tagesöffnungen dargestellt und es erfolgt eine bergbauliche Kennzeichnung der gesamten Fläche. Eine gutachterliche Einschätzung durch einen Sachverständigen ist im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich. Diese ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einzuholen. Der Anregung wird nicht gefolgt. 2. Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 28.04.2014 bis 28.05.2014. 2.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen keine Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren. 2.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 2.2.1 Stadt Hagen, Umweltamt, Rathausstr. 11, 58095 Hagen vom 12.05.2014 1. Die Aussagen im Geruchsimmissions- und Schallimmissionsgutachten sind z.T. widersprüchlich in Bezug auf eine mögliche Kapazitätserhöhung der Bäckerei (Lärmgutachten: keine Kapazitätserhöhung, Geruchsgutachten: 2 neue Stikkenöfen). Eine Rücksprache im Betrieb hat ergeben, dass keine Kapazitätserhöhung vorgesehen ist. 2. Die Zuwegung zur neuen Südfassade für die Warenanlieferung der Bäckerei wird sich ändern. Dadurch werden sich die Schallimmissionen für die südöstlich gelegene Wohnbebauung ändern. Nach Auskunft des Betreibers sind zwei mögliche neue Zufahrten denkbar. Das Schallimmissionsgutachten ist daher um die Auswirkungen der geänderten Zufahrten zu ergänzen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr. 20141425 Seite 4 von 5 Stadt Bochum Antwort: 1. Die Begründung wird um die Aussage ergänzt, dass keine Kapazitätserhöhung bei der Bäckerei vorgesehen ist. 2. Das vorliegende Schallimmissionsgutachten wurde ergänzt. Ergebnis des Gutachtens ist, dass unter Berücksichtigung aller möglichen Zu- und Ausfahrten keine unzulässigen Immissionen im Bereich der umliegenden Wohnbebauung zu erwarten sind. Das Umweltamt der Stadt Hagen hat daraufhin mit Schreiben vom 12.08.2014 mitgeteilt, dass aufgrund der Ergänzungen zum Schallimmissionsgutachten die vorgetragenen Bedenken ausgeräumt wurden. Der Anregung wird gefolgt. 2.2.2 E.ON SE, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen vom 13.05.2014 regt an, die bergbauliche Kennzeichnung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans zu übernehmen. Antwort: Im Bebauungsplan werden die bergbaubedingten Tagesöffnungen dargestell und der Bebauungsplan enthält eine bergbauliche Kennzeichnung (textlicher Hinweis auf bergbauliche Tätigkeit) für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Anregung wurde bereits gefolgt. 2.2.3 Stadtwerke Bochum, Ostring 28, 44787 Bochum vom 30.04.2014 1. Der Hallenneubau erfordert die Umsetzung einer 10kVTransformatorenstation im Plangebiet; hierfür ist ein Standort im Bebauungsplan festzusetzen. 2. Der Hallenneubau erfordert die Umlegung von Kabeln der öffentlichen Beleuchtung und Stromversorgung. Ein entsprechender Hinweis wurde nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. 3. Innerhalb der zu verkaufenden Fläche befinden sich die Niederspannungszähleranschlusssäule sowie der Wasserzählerschacht für die angrenzende Kleingartenanlage und den Sportplatz. Die Stadt Bochum muss für die Sicherung sorgen. Antwort: 1. Die Versorgungsstation ist bereits grundbuchrechtlich gesichert. Eine Festsetzung des Standortes als Fläche für Versorgungsanlagen im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. 2. Ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan hat keine rechtliche Relevanz. Die Abstimmung zur Umlegung der Kabel erfolgt im Baugnehmigungsverfahren. 3. Die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen für die Niederspannungszähleranschlusssäule sowie den Wasserzählerschacht ist nach Aussage der Stadtwerke Bochum nicht erforderlich und besitzt keine städtebauliche Relevanz. Die Stadt Bochum wird auf privatrechtlicher Basis für die Sicherung der Säule und des Schachtes sorgen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr. 20141425 Seite 5 von 5 Stadt Bochum Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind dieser Vorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt.