Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Satzung des Landesintegrationsrates NRW.pdf
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Erstellt
24.12.14, 20:35
Aktualisiert
27.01.18, 21:17
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SATZUNG
des
Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen
(Fassung vom 01.12.2012)
Präambel
Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist das demokratisch legitimierte
Vertretungsorgan der im Land Nordrhein-Westfalen nach der geltenden Gemeindeordnung konstituierten Integrationsräte/Integrationsausschüsse und damit der hier
lebenden Migrantinnen und Migranten.
Mit ihrem Landeszusammenschluss geben sich die Integrationsräte/
Integrationsausschüsse ein Forum, das ihre Interessen und Anliegen aufgreift und
dadurch ihre Arbeit vor Ort unterstützt und verbessert. Die Selbstentscheidungskompetenzen der Gemeinden und der Integrationsräte/Integrationsausschüsse
bleiben davon unberührt.
Als einziger aus Urwahlen der Migrantinnen und Migranten hervorgegangener
demokratisch legitimierter Gesprächspartner des Landtags und der Landesregierung
ist der Landesintegrationsrat gleichzeitig zentrales Gremium bei der Vertretung der
Interessen der Migrantinnen und Migranten im Land Nordrhein-Westfalen.
Der Landesintegrationsrat tritt dabei für die kulturelle, soziale, rechtliche und
politische Gleichstellung der im Land lebenden Migrantinnen und Migranten ein, die
ihren Lebensmittelpunkt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Hierbei arbeitet der
Landesintegrationsrat mit allen Institutionen und Organisationen zusammen, die sich
gleichermaßen an diesen Grundsatz gebunden fühlen. Er ist dabei keiner Partei,
sondern nur dem Gemeinwohl verpflichtet. Dadurch leistet der Landesintegrationsrat
einen wesentlichen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben der zugewanderten und
angestammten Menschen in unserem von vielen Kulturen geprägten NordrheinWestfalen. Der Landesintegrationsrat versteht sich dabei als ein Gremium, dass die
Gesamtentwicklung unserer Gesellschaft im Blick hat und Akzente setzt.
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§1
Name, Gebiet und Sitz
1. Der Landesintegrationsrat ist der Zusammenschluss der Integrationsräte/
Integrationsausschüsse, die in den Gemeinden und Städten NordrheinWestfalens bestehen und trägt den Namen: Landesintegrationsrat NordrheinWestfalen.
2. Der Sitz des Landesintegrationsrates und der Geschäftsstelle ist Düsseldorf.
§2
Aufgaben, Zweck
1. Der Landesintegrationsrat unterstützt die Integrationsräte/Integrationsausschüsse, koordiniert ihre Arbeit in Nordrhein-Westfalen und dient der
Durchsetzung der Interessen der Migrantinnen und Migranten mit der
Zielsetzung,
− den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Integrationsräten/
Integrationsausschüssen in Nordrhein-Westfalen zu fördern,
− die politische Meinungsbildung und Willensartikulation der Migrantinnen und
Migranten zu intensivieren,
− gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik
Deutschland auf Dauer die politische, rechtliche, soziale und
gesellschaftliche Gleichstellung der Migrantinnen und Migranten mit den
deutschen Staatsangehörigen zu erreichen,
− der Fortbildung der Mitglieder der Integrationsräte/Integrationsausschüsse,
− bei der Bildung neuer Integrationsräte Hilfestellung zu leisten,
− die Bildung von Kreiskonferenzen der Integrationsräte/Integrationsausschüsse in kreisangehörigen Gemeinden zu unterstützen und
− die Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet der Migrationsarbeit tätigen
Initiativen, Vereinen, Verbänden und Gebietskörperschaften zu intensivieren.
2. Der Landesintegrationsrat setzt sich dafür ein, dass die Kommunen den
Integrationsräten/Integrationsausschüssen vor Ort im Rahmen der Allzuständigkeit des Rates eigene Kompetenzen und Entscheidungsrechte zugestehen.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Landesintegrationsrates können alle Integrationsräte/Integrationsausschüsse werden, die auf der Grundlage des § 27 der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen gebildet wurden, einen entsprechenden Beschluss gefasst
haben und ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Über die Aufnahme neuer
Mitglieder entscheidet der Hauptausschuss.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet aufgrund eines Beschlusses der Integrationsräte/
Integrationsausschüsse zum Austritt aus dem Landesintegrationsrat. Der
Beschluss ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit
einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.
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3. Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie §6 Abs.2 und §7 Abs.1 erfolgen unter
Berücksichtigung von § 41 Abs. 1, Satz 1 der Gemeindeordnung NRW.
§4
Finanzen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig
ein Haushaltsplan aufzustellen.
2. Der Landesintegrationsrat finanziert sich durch öffentliche Zuschüsse,
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen des „Förderverein für den
Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“.
3. Für Entscheidungen über Mitgliedsbeiträge gelten das gleiche Verfahren und die
gleiche Stimmenmehrheit wie für Änderungen dieser Satzung.
4. Der Landesintegrationsrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
5. Der Landesintegrationsrat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel des Landesintegrationsrates dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren
Mitteln.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Landesintegrationsrates fremd sind oder durch unverhältnismäßig große
Vergütungen begünstigt werden.
§5
Organe
Die Organe des Landesintegrationsrates sind:
− die Mitgliederversammlung,
− der Hauptausschuss,
− der Vorstand.
§6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder werden durch ihre Delegierten vertreten, die Mitglieder der
kommunalen Integrationsräte/Integrationsausschüsse sind.
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2. Jedes Mitglied entsendet:
− für bis zu 5.000 ausländische Einwohner/innen eine/n Delegierten,
− für über 5.000 bis zu 20.000 ausländische Einwohner/innen eine/n weitere/n
Delegierte/n,
− für jeweils weitere angefangene 20.000 ausländische Einwohner/innen
eine/n weitere/n Delegierte/n.
3. Für die Delegierten können die Mitglieder Ersatzdelegierte benennen.
4. Jeweils ein/e Vertreter/in der jeweiligen örtlichen geschäftsführenden Stellen der
Integrationsräte/Integrationsausschüsse
und
die
hauptamtlichen
Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates können
beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Der Vorstand kann weitere Personen als Gäste zur Mitgliederversammlung
einladen.
6. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr von dem Vorstand
einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung werden die Delegierten
mindestens sechs Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung durch die
geschäftsführende Stelle eingeladen. Die örtlichen geschäftsführenden Stellen
erhalten Einladungen und Unterlagen zur Kenntnisnahme zugesandt. Das
Nähere regelt die gültige Geschäftsordnung.
7. Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung sowie Anträge
sollen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der
Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht sein.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Grundsätzlichen über alle Aufgaben
des Landesintegrationsrates, soweit nicht in den §§ 7 bis 11 dieser Satzung
andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Ihr sind der Rechenschaftsbericht des
Vorstandes und der Prüfbericht der Kontrollkommission vorzulegen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
− die Wahl des Vorstandes,
− die Wahl der Kontrollkommission,
− die Entlastung des Vorstandes,
− die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
− die Entscheidung über Mitgliedsbeiträge,
− die Änderung der Satzung.
9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
10. Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Ergebnisprotokoll gefertigt,
das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet wird.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des
Vorstandes, des Hauptausschusses oder von einem Drittel der Mitglieder, die
dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen,
einberufen werden.
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12. Im Falle ihrer Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung im Laufe
der folgenden sieben Tage auf Beschluss des Vorstandes mit einer verkürzten
Einladungsfrist von einundzwanzig Tagen erneut eingeladen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der unerledigten Tagesordnungspunkte
und/oder Anträge der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und der vertretenden
Mitglieder beschlussfähig.
§7
Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus
− je einem/einer vom jeweiligen Integrationsrat/Integrationsausschuss
entsandten
Vertreter/in.
Die
Mitglieder
können
jeweils
eine/n
Ersatzdelegierte/n benennen,
− dem Vorstand.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Hauptausschuss bis zu fünf ständige
Beratungspersonen hinzu wählen.
3. Der Hauptausschuss tagt bis zu dreimal pro Jahr. Die Einladung wird direkt an
die Delegierten und die geschäftsführenden Stellen zur Kenntnis verschickt.
4. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören:
−
−
−
−
−
−
die Beratung und der Beschluss über den vom Vorstand vorgelegten
Haushaltsplan,
die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
die Beratung des Vorstandes zu allen die Geschäftsführung betreffenden
Fragen,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
die Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen für die Vorstandswahlen aus
mindestens vier Abstammungsländern unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2
dieser Satzung,
die Beratung und Diskussion über Sachthemen, die an die
Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zur weiteren Erörterung
weitergegeben werden können.
5. Der Hauptausschuss kann Fachausschüsse einsetzen, die jeweils von einem
Vorstandsmitglied
geleitet
werden.
Stimmberechtigt
können
den
Fachausschüssen Vorstandsmitglieder, Hauptausschussmitglieder, Delegierte
zur
Mitgliederversammlung
sowie
sonstige
Mitglieder
aus
den
Integrationsräten/Integrationsausschüssen angehören. Zusätzlich können sachund
fachkundige
Vertreter/innen
von
Verbänden,
Behörden,
Migrantenvereinigungen o. ä. hinzugezogen werden.
6. Der/die Vorsitzende des Landesintegrationsrates leitet die Sitzungen des
Hauptausschusses. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Nähere
regelt eine Geschäftsordnung.
§8
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Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 17 Personen:
−
−
−
−
−
der/dem Vorsitzenden,
drei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
elf Beisitzern/Beisitzerinnen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Delegierten nach § 6 Abs. 1
und 3 sowie den von den Mitgliedern nach § 7 Abs.1 in den Hauptausschuss
entsandten Personen gewählt, sollen Integrationsräten/Integrationsausschüssen
aus großen und kleinen Städten angehören und mindestens vier unterschiedliche Abstammungsländer repräsentieren. Der/die Vorsitzende, der/die
Kassierer/in und der/die Schriftführer/in werden in getrennten Wahlgängen, die
stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer/innen in einem einheitlichen
Wahlgang gewählt.
3. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen, sofern entsprechende
Kandidaturen vorliegen, unterschiedliche Abstammungsländer repräsentieren.
Bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen aus einem Abstammungsland ist ggfs.
der Bewerber/die Bewerberin mit der höheren Stimmenzahl gewählt.
4. Aus jedem Integrationsrat/Integrationsausschuss kann nur ein/e Delegierte/r
Mitglied im Vorstand werden. Treten mehrere Bewerber/innen aus dem gleichen
Integrationsrat/Integrationsausschuss zur Wahl an und wären diese von der
Stimmenzahl her gewählt, ist nur der/die Bewerber/in mit der höheren
Stimmenzahl gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der in § 8
Abs. 1 festgelegten Reihenfolge. Kandidaturen aus Integrationsräten/
Integrationsausschüssen, für die bereits in einem vorhergehenden Wahlgang
ein/e Vertreter/in in den Vorstand gewählt wurde, sind nicht zulässig.
5. Kandidaturen
müssen
bis
spätestens
drei
Wochen
vor
der
Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht werden. Sofern mehrere Kandidaturen aus einem
Integrationsrat/Integrationsausschuss vorliegen, teilt der Vorstand dies den
betreffenden Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach Ablauf der
Bewerbungsfrist mit, damit diese bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung die Möglichkeit haben, Ihre Kandidatur zurückzuziehen
oder für eine andere Funktion im Vorstand zu kandidieren.
6. In einem vorhergehenden Wahlgang unterlegene Bewerber/innen haben die
Möglichkeit für eine andere Funktion zu kandidieren, sofern sie ansonsten die
Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen.
7. Der Vorschlag des Hauptausschusses zur Wahl des Vorstandes gemäß § 7
Abs. 4 sowie eventuelle weitere Kandidaturen werden den Delegierten
spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt.
8. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die von der Mitgliederversammlung
beschlossene jeweils gültige Wahlordnung.
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9. Der/die Geschäftsführer/in des „Förderverein für den Landesintegrationsrat
Nordrhein-Westfalen e. V.“ gehört dem Vorstand als Geschäftsführer/in des
Landesintegrationsrates mit beratender Stimme an, es sei denn, die
Beratungsgegenstände betreffen ihn/sie persönlich.
10. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt grundsätzlich zweieinhalb Jahre. Die
Mitgliederversammlung
kann
aus
grundsätzlichen
Erwägungen
mit
satzungsändernder Mehrheit beschließen, die Wahlzeit um bis zu ein Jahr zu
verlängern. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§9
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
−
−
−
−
−
−
−
−
Die Vertretung des Landesintegrationsrates nach außen,
die Vorbereitung und Durchführung von politischen Aktivitäten, Fortbildungsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
die Unterrichtung der Mitgliederversammlung über alle den Landesintegrationsrat betreffenden Aktivitäten und Angelegenheiten,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Hauptausschusses,
die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und seine Weiterleitung an
den Hauptausschuss zur Beschlussfassung,
die Nachweisung der sachgemäßen Verwendung der Finanzmittel gegenüber Kontrollkommission, Hauptausschuss und Mitgliederversammlung,
die Einstellung oder Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des
Landesintegrationsrates,
die Entscheidung über den Sitz der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsstelle.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die in § 8 Abs. 1 erste vier
Spiegelstriche dieser Satzung genannten Vorstandsmitglieder. Rechtsverbindliche
Erklärungen
des
Landesintegrationsrates
werden
vom
Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder zwei Mitgliedern dieses Vorstandes oder
von einem Mitglied dieses Vorstandes und dem/der Geschäftsführer/in
gemeinsam abgegeben. Der Landesintegrationsrat vereinbart intern, dass die
beiden Mitglieder des Vorstandes oder das Mitglied des Vorstandes und dem/der
Geschäftsführer/in nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des
Vorsitzenden alternativ Vertretungsberechtigt sind.
4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch sechsmal pro
Jahr. Über ihren Verlauf ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes gehören mit ihrer Wahl für die Dauer ihrer
Amtszeit dem „Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen
e. V.“ als persönliche Mitglieder an.
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§ 10
Geschäftsstelle
1. Der/die Geschäftsführer/in wird aufgrund einer Wahl im Vorstand bestellt.
2. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Landesintegrationsrates im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
Hauptausschusses und des Vorstandes. Er/sie ist Dienstvorgesetzte/r aller
anderen hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Landesintegrationsrates. Das
Nähere regelt die Geschäftsanweisung des Vorstandes für die Geschäftsstelle.
3. Der/die Geschäftsführer/in bereitet im Einvernehmen mit dem Vorstand die
Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Landesintegrationsrates vor und
erteilt dort auf Verlangen Auskunft.
4. Mit seiner/ihrer Wahl nimmt der/die Geschäftsführer/in zugleich die
Geschäftsführung des „Förderverein für den Landesintegrationsrat NordrheinWestfalen e. V.“ wahr.
5. Der Sitz des „Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen
e. V.“ ist am Sitz der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates.
§ 11
Kontrollkommission
1. Zur Überprüfung des Finanz- und Kassenwesens des Landesintegrationsrates
wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes eine
Kontrollkommission von fünf Personen, die dem Vorstand gleichzeitig nicht
angehören dürfen.
2. Die Kontrollkommission tagt grundsätzlich nichtöffentlich und tritt mindestens
einmal jährlich zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n,
berichtet der Mitgliederversammlung über ihre durchgeführten Kontrollen und
beantragt gemäß dem Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung die Entlastung des
Vorstandes.
3. Die Kontrollkommission überprüft auch das Finanz- und Kassenwesen des
„Förderverein für den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen e. V.“.
4. Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Vorstandes können gemeinsame
Sitzungen stattfinden.
5. Der Hauptausschuss kann zusätzlich die Prüfung einzelner Jahresrechnungen
des
Landesintegrationsrates
dem
Landesrechnungshof
oder
dem
Rechnungsprüfungsamt einer Gemeinde übertragen, deren Integrationsrat/
Integrationsausschuss Mitglied des Landesintegrationsrates ist.
§ 12
8
Satzungsänderung
Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mindestens sechs
Wochen vor einer Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle des
Landesintegrationsrates schriftlich bekannt gegeben werden. Sie bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
§ 13
Auflösung
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Landesintegrationsrates bedarf des Verfahrens
und der Mehrheit wie eine Änderung dieser Satzung.
2. Über den/die Empfänger/in des verbleibenden Vermögens nach Abzug aller
bestehenden Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Der/die
Empfänger/in hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden, die dem Zweck des Landesintegrationsrates weitgehend
entsprechen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des
Landesintegrationsrates am 01.12.2012 in Paderborn in Kraft.
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