Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 928.pdf
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24.12.14, 20:36
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27.01.18, 21:00
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Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
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Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 928
- Franziskusstraße -
BEGRÜNDUNGStand:
Satzungsbeschluss
(§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)
Stand 23. September 2014
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
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Stadt Bochum
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Einführung
1.1
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
1.2
Anlass, Erforderlichkeit und Zielsetzung der Planung
1.3
Verfahren
1.4
Planungsrechtliche Situation
1.4.1 Landschaftsplan
1.4.2 Regionaler Flächennutzungsplan
1.4.3 Bebauungspläne
1.4.4 Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP)
1.5
Bestandssituation
1.5.1 Bestand
1.5.2 Eigentumsverhältnisse
1.5.3 Erschließung
1.5.4 Ver- und Entsorgung
1.5.5 Natur und Landschaft
2.
Begründung der Planungsziele
3.
Inhalte der Planung
3.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
3.1.1 Art der baulichen Nutzung
3.1.2 Maß der baulichen Nutzung
3.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen
3.1.4 Verkehrsanlagen
3.2
Grünflächen
3.3.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
3.4
Hochspannungsleitung
3.5
Gestaltung baulicher Anlagen (§ 86 BauO NRW)
3.6
Kennzeichnungen
3.6.1 Bergbau
3.7
Hinweise
3.7.1 Altlasten
3.7.2 Methanzustömungen
3.7.3 Kampfmittel
3.7.4 Umgang mit Bodendenkmälern
3.7.5 Hochspannungsleitung
4.
Auswirkungen der Planung
4.1
Flächenbilanz
4.2
Belange von Kindern
4.3
Verkehr
4.4
Ver- und Entsorgung
4.5
Umweltbelange
4.5.1 Eingriff in Natur und Landschaft
4.5.2 Artenschutz
4.5.3 Berücksichtigung der Umweltbelange
4.6
Boden im Plangebiet
4.7
Immissionsschutz
4.8
Klimaschutz
4.9
Bodenordnende Maßnahmen
4.10 Alternativen zur Planung
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5.
Kosten und Finanzierung
6.
Gutachten
Stadt Bochum
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1.
Einführung
1.1
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Stadt Bochum
Der Planbereich liegt im Bochumer Stadtteil Weitmar, nordöstlich der
Franziskusstraße und südöstlich der Straße Am Dieckmannshof. Er umfasst eine
Fläche von ca. 29.900 m².
Der Geltungsbereich ist in der Plankarte eindeutig abgegrenzt.
1.2
Anlass, Erforderlichkeit und Zielsetzung der Planung
Anlass des Bebauungsplanes ist die Absicht der Grundstückseigentümer, das
Plangebiet mit Wohngebäuden zu bebauen.
Vorgesehen ist eine aufgelockerte Bauweise, vorwiegend mit zwei- bis
dreigeschossigen Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern, die im nördlichen Bereich
durch zwei dreigeschossige Geschosswohnungsbauten ergänzt werden. Diese
können ggf. dem Seniorenwohnen dienen, während die Einfamilienhäuser ein
familienfreundliches Angebot in ruhiger Umgebung darstellen. Geplant sind etwa 60
Häuser
als
Einzel-,
Doppelund
Reihenhäuser
sowie
zwei
Geschosswohnungsbauten. Ergänzend ist die Anlage eines Spielplatzes vorgesehen.
Somit dient dieser Wohnungsbau der Forderung des Baugesetzbuches, die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die
Bevölkerungsentwicklung sowie die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und
behinderten Menschen besonders zu berücksichtigen.
Die Erschließung erfolgt von der Franziskusstraße aus und nutzt einen bestehenden
Erschließungsstich, der für das Vorhaben ausgebaut werden soll. Dieser wird in das
Gebiet hinein verlängert und bildet dort eine Schleife. Stichstraßen erschließen den
nordwestlichen und den nordöstlichen Bereich. Stellplätze und Garagen werden
vorwiegend an den Häusern angeordnet, für die Geschossbauten wird eine
Stellplatzanlage errichtet. Besucherstellplätze finden sich im Straßenraum und in
einer Stellplatzanlage im Nordosten unter der bestehenden Hochspannungsleitung.
Das Plangebiet wird für Fußgänger durchlässig sein. Eine fußläufige Verbindung
nach Norden in den Freiraum soll entstehen.
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Da für den überwiegenden Teil
dieses Standortes gem. § 34 BauGB kein Baurecht für eine Wohnbebauung besteht,
ist für die Errichtung der geplanten Wohnbebauung die Aufstellung eines
Bebauungsplans erforderlich. Zudem ist die Erschließung des Plangebiets zu sichern.
Ziel der Planung ist die Entwicklung von Wohnbebauung im Plangebiet.
Dieses Ziel steht in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Planungszielen der
Stadt Bochum, die im Rahmen der Bauleitplanung dem Wohnbedarf der Bevölkerung
Rechnung trägt und damit der materiell-rechtlichen Verpflichtung aus den
Planungsgrundsätzen im Sinne des § 1 Baugesetzbuch (BauGB) nachkommt.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, ein breites Nutzerspektrum innerhalb des
hochwertigen Wohnungsmarktsegments anzusprechen. Damit entspricht er den
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Stadt Bochum
Zielen der Stadtentwicklung, wie sie in der Begründung zum Regionalen
Flächennutzungsplan
(RFNP)
formuliert
sind.
Es
soll
Wegzug
von
einkommensstarken Bevölkerungsschichten vermieden werden. Dazu ist ein
qualitätvolles Angebot an Wohnungen und Baugrundstücken notwendig, das bislang
in zu geringem Maße vorhanden ist.
Das Vorhaben stellt eine städtebaulich sinnvolle und erwünschte Nachverdichtung im
Bochumer Wohnsiedlungsgebiet dar. Es trägt u. a. dazu bei, die Standort- und
Kaufkraftbindung zu stärken und die Infrastrukturauslastung zu verbessern. Damit
wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB
entsprochen.
Der Bebauungsplan sichert die Erschließung ebenso wie das städtebauliche Einfügen
in die Umgebung. Dies wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu
Verkehrsflächen, zum Maß der baulichen Nutzung und zu überbaubaren
Grundstücksflächen gewährleistet. Dabei soll der Bebauungsplan dennoch eine
gewisse Flexibilität ermöglichen.
1.3
Verfahren
Das Planverfahren wurde mit dem Aufstellungsbeschluss durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 25.05.2011 eingeleitet.
Der Bebauungsplan Nr. 928 wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
aufgestellt. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung
von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung
aufgestellt wird, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Ziel der Planung ist die
Entwicklung eines Wohngebietes, wobei ein Großteil (ca. 2 von insgesamt 2,9 ha)
ehemals gewerbliche genutzte und heute brachliegende Flächen wiedergenutzt
werden. Die übrigen Flächen stellen eine sinnvolle Nachverdichtung durch bereits
erschlossene Grundstücke zwischen dem ehemals gewerblich genutzten Bereich und
der Franziskusstraße dar. Sie werden heute wohnbaulich und als Gärten genutzt.
Im § 13a BauGB werden Grenzwerte für die Festsetzung von Grundfläche im Sinne
des § 19 Abs. 2 BauNVO genannt (20.000 qm bzw. 70.000 qm unter der Bedingung,
dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen
hat). Der Schwellenwert von 20.000 m² festgesetzter zulässiger Grundfläche wird
eingehalten (29.900 m² bei GRZ 0,4 sowie einer maximal zulässigen Überschreitung
der GRZ um 50% auf insgesamt 0,6 entspricht knapp 17.960 m² zulässiger
Grundfläche, diese wird durch die Festsetzung von Grün- und Verkehrsflächen noch
weiter reduziert).
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan
die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen, begründet wird. Im vorliegenden Fall ist dies auszuschließen, da die
Schwellenwerte der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) nicht erreicht werden. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines
Wohngebietes.
Die Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind durchgeführt worden,
obwohl gem. § 13a BauGB hierzu keine Verpflichtung besteht, um die Bürgerinnen
und Bürger frühzeitig über die Planung zu informieren.
Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 21.10.2011 bis zum
20.11.2011 einschließlich statt.
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Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im gleichen Zeitraum sowie durch
eine Bürgerversammlung am 08.11.2011 statt.
Der Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 928 erfolgte in der Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 04.02.2014, die
ortsübliche Bekanntmachung am 14.04.2014.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.03.2014 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfes benachrichtigt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 fand in der Zeit vom 22.04.2014 bis
zum 22.05.2014 (einschließlich) statt.
1.4
Planungsrechtliche Situation
1.4.1
Landschaftsplan
Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 928 grenzt im Norden unmittelbar an den
Geltungsbereich des rechtsgültigen Landschaftsplanes Bochum West an und der
nordöstliche Randbereich erstreckt sich auf Flächen dieses Landschaftsplanes.
Die Festsetzungskarte enthält für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans 928
liegenden Bereich keine Festsetzungen. Die Entwicklungskarte enthält folgende
Aussagen:
1.4.2
Entwicklungsziel 1.1.19: „Der Altholzbestand ist unter Berücksichtigung seiner
ökologischen Funktion zu pflegen“
Entwicklungsziel 1.3.10: „Bei Konkretisierung der Planungsvorhaben sind
insbesondere die Auswirkungen auf die ökologischen Funktionen zu
berücksichtigen. Der Raum ist unter Berücksichtigung seiner ökologischen
Vernetzungsfunktion zu entwickeln.“
Entwicklungsziel 1.1.22: „Die Fläche ist mit bodenständigen Gehölzen
anzureichern.“
Regionaler Flächennutzungsplan
Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ist der Geltungsbereich ebenso wie
seine nördliche und westliche Umgebung als Wohnbaufläche (W) gem. § 1
Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt, so dass der Bebauungsplan aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Südlich und östlich angrenzend wird
im RFNP Grünfläche dargestellt.
1.4.3
Bebauungspläne
Für den Planbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
1.4.4
Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP)
Die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) liegt seit 2010 vor. Sie beschreibt
und bewertet die Ist-Situation in Bochum und formuliert Ziele und Maßstäbe für eine
umweltverträgliche Entwicklung in Bochum.
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Die StrUP stellt den Bereich der ehemaligen Holzhandlung im räumlichen Zielkonzept
als „Stadtökologisches Sollgebiet“ dar. Ziele sind hier „Verbesserung der Umwelt- und
Wohnqualität durch Erhöhung des Anteils unversiegelter Böden: Mindestanteil je
Kategorie (1) 30 %, (2) 30 %, (3) 40 %; Reaktivierung von mindestens 15 % der
Brachflächen für die Freiflächenversorgung; Sicherung einer erholungsrelevanten
Freiraumversorgung mit mind. 6,5 m²/EW; räumliche Anbindung an ökologische
Ausgleichsgebiete“.
Der Osten des Plangebietes liegt im Bereich einer Stadtpuls-Leitbahn Typ III. Hier
sind folgende Ziele formuliert: „Mindestanteil unversiegelter Flächen 65 %;
durchgrünte
Bebauungsstruktur;
Dachbegrünung;
Verklammerung
von
Siedlungsraum und Freiraum“.
1.5
Bestandssituation
1.5.1
Bestand
Die heutige Nutzung des Plangebietes unterscheidet sich zwischen dem östlichen
und westlichen Teil. Der östliche Teil ist die Fläche der ehemaligen Holzhandlung
Eggemann, hier handelt es sich also um die Wiedernutzung einer Brachfläche. Heute
finden sich die ehemals gewerblich genutzten Gebäude sowie überwiegend
versiegelte Fahr- und Lagerflächen. Eine Teilfläche wird im Kataster der ehemaligen
Tankanlagen geführt.
Der westliche Teil ist heute durch Bestandsgebäude und Hausgärten bzw. Brachland
geprägt, es stehen auch Bäume auf.
Bodenuntersuchungen haben stattgefunden, mit dem Ergebnis dass im Rahmen
eines erarbeiteten Umnutzungskonzeptes eine Wohnbebauung unter Einhaltung der
Grenzwerte der BBodSchV möglich ist.
In Ost-West-Richtung wird das Plangebiet von einer Hochspannungsleitung
überquert. Es liegt eine gutachterliche Stellungnahme vor, wonach eine
Wohnbebauung im Leitungsbereich möglich ist.
Im Norden schließen an den Geltungsbereich extensive Wiesenflächen und ein
Feldgehölz (teilweise ehemalige Deponie) an, südlich finden sich Kleingartenanlagen
sowie ein Gehölzbestand. Nordwestlich des Plangebietes liegen die Gärten der
Wohnbebauung Am Dieckmannshof, während südwestlich zwischen dem Plangebiet
und der Franziskusstraße eine gewerbliche Nutzung besteht. Östlich bzw. südöstlich
finden sich Kleingärten, Gehölze sowie der Grünzug einer ehemaligen Bahntrasse.
Eine Untersuchung der Bodenluftproben ergab keine Beeinflussung der geplanten
Wohnbebauung durch die ehemalige Deponie.
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. So befindet sich hier
auch ein ehemaliger Wetterschacht.
1.5.2
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke des Plangebietes befinden sich bis auf die schon bestehende
Verkehrsfläche in privatem Eigentum. Die Eigentümer beabsichtigen die Realisierung
der genannten Wohnbebauung.
1.5.3
Erschließung
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Die Erschließung erfolgt von der Franziskusstraße aus und nutzt einen bestehenden
Erschließungsstich, der für das Vorhaben ausgebaut werden soll.
Die überörtliche Anbindung für den fußläufigen Verkehr erfolgt über die in ca. 150 m
Entfernung östlich, durch die Clevinghausstraße verbundene, verlaufende Hattinger
Straße. Für den Kfz-Verkehr ist diese direkte Anbindung an die Hattinger Straße nicht
möglich, die Führung erfolgt über die Wasserstraße, die auch in nordöstlicher
Richtung die überörtliche Verbindung an den Oviedo-Ring und damit an das
Autobahnnetz darstellt.
Das Gebiet ist über die Haltestelle „Haus Weitmar“ an den öffentlichen
Personennahverkehr angeschlossen. Die Haltestelle ist über die Clevinghausstraße
in ca. 300 m zu erreichen. Die Straßenbahnlinien 308 und 318 fahren je im 10- bzw.
20- Minuten-Takt und bieten Bedienzeiten von ca. 5 bis 1 Uhr. Sie schaffen direkte
Verbindungen nach Bochum-Innenstadt, Linden, Dahlhausen, Hattingen, Hiltrop,
Gerthe und Hattingen. An dieser Haltestelle verkehren noch weitere Buslinien.
Darüber hinaus ist das Gebiet noch über die Haltestelle „Am Diekmannshof“ der Linie
346 angeschlossen, welche die Stadtteile Querenburg, Wiemelhausen und
Oberdahlhausen direkt mit dem Plangebiet verbindet.
Die innere Erschließung des Plangebietes besteht noch nicht und ist durch den
Bebauungsplan festzusetzen.
1.5.4
Ver- und Entsorgung
Ver- und Entsorgungsleitungen sind u. a. in der Franziskusstraße vorhanden. Durch
das Plangebiet verläuft ein Abwasserkanal. Nordöstlich des Plangebietes besteht
eine Regenwasser- und Schmutzwasserkanalisation.
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist
gemäß § 51 a Landeswassergesetz vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah
direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in
Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Da das Plangebiet bereits vor dem o. g. Stichtag bebaut und an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen war, bestehen keine Pflichten gem. § 51a LWG. Das
Bebauungsgebiet soll im Trennverfahren entwässert werden. Eine Versickerung von
Niederschlagswasser ist auch aufgrund der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen
nicht möglich.
1.5.5
Natur und Landschaft
Gegenwärtig wird der östliche Teil des Plangebietes nicht genutzt. Die
artenschutzrechtliche Prüfung sagt in ihrer Bestandsaufnahme dazu aus: „Der
Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ist überwiegend durch
gewerbliche Gebäude und versiegelte Fahr- und Lagerflächen gekennzeichnet. Im
Norden finden sich zudem nicht versiegelte Lagerflächen, die stellenweise von
jüngerer Sukzession und jüngeren Gehölzen eingenommen werden. Bei der westlich
anschließenden Gartenfläche handelt es sich um einen gestalteten Hausgarten mit
Nagelgehölzen und Ziersträuchern in dem aber auch heimische Gehölze vorkommen.
Eine Hochspannungsleitung quert das Plangebiet.
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Im Norden schließen an den vorläufigen Geltungsbereich extensive Wiesenflächen
und ein Feldgehölz mit mittlerem bis starkem Baumholz aus unterschiedlichen,
überwiegend lebensraumtypischen Baumarten an. Südlich des Plangebietes liegen
Kleingartenanlagen und ein Gehölzbestand mit mittlerem Baumholz aus
unterschiedlichen, überwiegend lebensraumtypischen Baumarten.
Der Westen wird von Wohnbebauung geprägt. Östlich des Plangebietes liegen
Kleingärten, ein Gehölzstreifen sowie die von Gehölzen begleitete ehemalige
Bahntrasse (Springorum-Bahn).“
Im Plangebiet bestehen keine Oberflächengewässer. Ein Vorkommen von Böden mit
hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG im Plangebiet ist nicht
bekannt.
Gebiete des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete),
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile sind im
Plangebiet und dessen unmittelbaren Umfeld nicht ausgewiesen.
Die Waldfunktionskarte (Waldfunktionskartierung 1974-1979, M = 1:25.000 - 1 :
50.000) stellt im Nordwesten einen Teil des dortigen Flurstücks als Wald mit
Waldfunktionen (Immissionsschutzfunktion und Landschaftsbild, Wertstufe 2) dar. Als
Realnutzung findet sich hier jedoch seit langer Zeit kein Wald, sondern eine Gartennutzung. Gem. § 43 Landesforstgesetz bedarf es einer Waldumwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 nicht bei Waldflächen, für die (...) in einem Bebauungsplan
nach § 30 Baugesetzbuch (…) eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist.
2.
Begründung der Planungsziele
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Maßstab
dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung,
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu
beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses
abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter
Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen.
Maßgabe für die in die Abwägung einzustellenden Belange ist dabei stets das
Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach hat die Gemeinde Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Dies bedeutet auch, dass sich die Bauleitpläne auf diejenigen Inhalte
beschränken sollen, die zur Sicherung bzw. Herstellung der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung erforderlich sind.
Die Bereitstellung von Wohnbauland innerhalb eines gewachsenen Bochumer
Siedlungsraums mit überdurchschnittlich guten Wohnverhältnissen trägt dem in § 1a
Abs. 1 BauGB niedergelegten Ziel der “Innenentwicklung vor Außenentwicklung”
Rechnung. Durch die Nutzung städtischer Nachverdichtungspotenziale kann die
vorhandene soziale und technische Infrastruktur effizienter genutzt und gleichzeitig
die noch unbebauten Landschaftsräume vor der Inanspruchnahme durch
Siedlungstätigkeit bewahrt werden.
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Gleichzeitig wird durch die Bereitstellung von qualitativ hochwertigem Wohnbauland
der gerade im Ruhrgebiet zu beobachtenden Bevölkerungsabnahme bei gleichzeitig
zu konstatierenden Suburbanisierungsprozessen in den Umlandgemeinden
entgegengewirkt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotz der zu weiten Teilen entspannten Situation
auf dem Bochumer Wohnungsmarkt auch in Zukunft ein Bedarf an zusätzlichen
Wohnbauflächen bestehen wird. Dies ist auf den steigenden Wohnflächenverbrauch
pro Einwohner sowie auf neue Formen des Zusammenlebens der Bevölkerung, die
neue, differenzierte Anforderungen an den Wohnungsmarkt nach sich ziehen,
zurückzuführen. Außerdem haben Untersuchungen für Bochum gezeigt, dass vor
allem die Gruppe der selbstnutzenden Bauherren wegen eines teilweise
unzureichenden Angebotes in Bochum in Nachbargemeinden abwandert.
Eine Bedarfsuntersuchung hat im Rahmen der Aufstellung des Regionalen
Flächennutzungsplans (RFNP) stattgefunden. Im Rahmen der Aufstellung des RFNP
wird ein Bedarf an qualitativ hochwertigen Wohnbauflächen ermittelt. „Die
Wohnungspolitik ist als ganzheitlicher, integrativer und kooperativer Ansatz
weiterzuverfolgen und zu einem stadtplanerischen Steuerungsinstrument zu
entwickeln. Das grundlegende Ziel der Planung ist es, die Anzahl der Fortzüge insbesondere von einkommensstärkeren Haushalten in der Familiengründungs- und
Eigentumsbildungsphase - in das Umland der Städte weiter zu reduzieren. Um
langfristig die Alters- und Sozialstruktur zu stabilisieren, gilt es darüber hinaus, das
Angebot so zu verbessern, dass in die Region Zuziehende auch den Ballungskern
wieder in ihre Wohnstandortsuche einbeziehen. Denn die Abwanderung führt zu
Einnahmeverlusten durch Steuerausfälle und schränkt den Handlungsspielraum der
Kommunen bei gleich bleibenden Infrastrukturkosten erheblich ein.
Darüber hinaus sind durch eine Reduzierung der Fortzüge in das Umland positive
Auswirkungen auf die Umwelt durch eine Verringerung der Pendlerströme zu
erwarten.“
„Ein Blick auf die Bevölkerungsbewegungen in der Planungsgemeinschaft (vgl. Abb.
13) verdeutlicht, dass der Wanderungssaldo der wichtigste Einflussfaktor der
Bevölkerungsentwicklung in der Region ist. Das Niveau der Sterbefallüberschüsse
nimmt nur langsam zu; Ausschläge, die die Gesamtbilanz wesentlich bestimmen, sind
vor allem im Saldo der Zu- und Fortzüge festzustellen. Dabei konnten die
Wanderungsgewinne nur zu Beginn der 1990er Jahre die Geburtendefizite
kompensieren, in der Folgezeit reichten sie dazu nicht mehr aus bzw. wurde die
negative natürliche Bevölkerungsentwicklung durch Wanderungsverluste noch
verstärkt. Vor diesem Hintergrund wird nochmals die große Bedeutung eines
attraktiven Wohnungsmarktes und einer aktiven Wohnungspolitik in der Region
deutlich.“
„Trotz sinkender Bevölkerungs- und Haushaltszahlen ist in der Planungsregion mit
einem Bedarf an neuen Wohnbauflächen zu rechnen. Ein großer Teil des Bedarfs
erklärt sich aus dem strukturell bedingten Nachholbedarf am Wohnungsmarkt, da nur
ein Teil der Nachfrage nach neuen Qualitäten durch Maßnahmen im Bestand
befriedigt werden kann.“ Es wird festgestellt, dass sowohl die durchschnittliche
Wohnungsgröße, als auch die Wohnfläche pro Kopf und der Anteil an Ein- und
Zweifamilienhäusern in den Städten des RFNP geringer als im Bundes- und
Landesdurchschnitt ist.
„Ein Nachholbedarf ist darüber hinaus auch am Mietwohnungsmarkt zu konstatieren.
Der Neubau von Mietwohnungen - insbesondere solcher der gehobenen
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Qualitätsstufe - ist in den Städten der Planungsgemeinschaft weitgehend zum
Erliegen gekommen. Befragungsergebnisse untermauern allerdings, dass es in den
Kernstädten des Ruhrgebiets durchaus eine Nachfrage nach qualitativ hochwertigen
Mietwohnungen gibt. Wegen des steigenden Anteils älterer Menschen ist darüber
hinaus eine verstärkte Nachfrage nach seniorengerechten Wohnungen zu erwarten,
die insbesondere im Geschosswohnungsbau befriedigt werden kann.“
„Weitere Bestimmungsgrößen der Wohnungsnachfrage sind z. B. die
Wohnstandortqualität, die Verfügbarkeit von Baugrundstücken sowie der öffentlich
geförderte Wohnungsbau. Bedeutsam ist hier zum einen die Mobilisierung von
preiswertem Bauland für den Bau von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen.
Dabei spielt die Wiedernutzung von Flächenpotenzialen, die z. B. im Zuge des
Rückbaus nicht mehr vermarktbarer Altbaubestände entstehen, eine wichtige Rolle.
Zum anderen besteht ein wichtiger Ansatzpunkt in der qualitativen Aufwertung des
Mietwohnungsbestandes. Neben der Qualitätsverbesserung der Wohnungen und des
Wohnumfeldes gehört dazu auch die Entwicklung von Neubaugebieten an
geeigneten Standorten ggf. mit Anteilen für den Mietwohnungsbau im höheren
Marktsegment. Dazu zählen Arrondierungen bestehender Siedlungsbereiche ebenso
wie die Nutzung klassischer Baulücken in attraktiven Lagen oder die Entwicklung
besonderer Standorte, beispielsweise auf ehemaligen Industriearealen.“
Auch der erste regionale Wohnungsmarktbericht 2009 sagt aus: „Trotz der vom LDS
prognostizierten rückläufigen Haushaltszahlen wird in der Städteregion Ruhr zukünftig
Wohnungsneubaubedarf entstehen, insbesondere als Ersatz für zu erwartende
Wohnungsabgänge, zur Entwicklung städtebaulicher Qualitäten und Schaffung
nachfragegerechten Wohnraums.“
Somit ist die Erforderlichkeit der Planung gegeben. Dass es sich bei der Fläche
größtenteils um die Um- und Wiedernutzung einer Gewerbefläche und zu weiteren
Teilen um bereits genutzte Wohnbaufläche - in der die Zulässigkeit von Bauvorhaben
heute nach § 34 BauGB zu beurteilen ist - handelt, qualifiziert sie in besonderem
Maße gegenüber noch nicht in Anspruch genommenen Flächen, wie sie in der
Anregung genannt werden.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch die Planung einer negativen
Bevölkerungsentwicklung entgegengewirkt, der Landschaftsraum geschont und die
vorhandene kommunale Infrastruktur besser ausgelastet wird. Die Planung wird
daher in besonderem Maße dem in § 1 Abs. 5 BauGB verankerten Ziel einer
nachhaltigen Stadtentwicklung gerecht.
Insgesamt sind mit der Realisierung des Bebauungsplanes positive Effekte auf eine
qualitätsvolle Wohnungsbaulandentwicklung zu erwarten.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Inhalt des Bebauungsplanes ist im Wesentlichen die Festsetzung von allgemeinen
Wohngebieten. Der Bebauungsplan setzt überbaubare Grundstückflächen, Flächen
für Garagen und Stellplätze, das Maß der baulichen Nutzung, die örtlichen
Verkehrsflächen sowie Grünfläche mit der teilweisen Zweckbestimmung
Kinderspielplatz fest.
3.1.1
Art der baulichen Nutzung
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Stadt Bochum
Die Art der baulichen Nutzung wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Das Plangebiet grenzt an Mischnutzungen in der Franziskusstraße und
Wohnnutzungen „Am Dieckmannshof“ an. Diese Nachbarschaft rechtfertigt die
Festsetzung von WA-Gebieten, sie entspricht der von der Baunutzungsverordnung
vorgegebenen Reihenfolge bzw. Abstufung. Auf den anderen Seiten des Plangebietes
grenzen, außer der Kleingartenanlage, keine baulichen Nutzungen unmittelbar an,
deshalb kann hier keine Baugebietskategorie aus der Nachbarbebauung abgeleitet
werden. Jedoch erscheint im Zuge der Konkretisierung der Planungen auch für die
übrigen Teile des Plangebietes eine WA-Nutzung vorteilhaft. So lässt der
Zulässigkeitskatalog der BauNVO hier einen größeren Spielraum – beispielsweise für
eine Pflegestation im Rahmen von Altenwohnen. Einzelne Nutzungen, die dem Ziel
der Planung nicht entsprechen, werden ausgeschlossen.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dem Wohnen dienen soll, wird als Art
der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO
festgesetzt:
Allgemeine Wohngebiete dienen überwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind
-
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle,soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig.
Zur städtebaulichen Lenkung des Vorhabens werden einzelne Nutzungen
ausgeschlossen. Die im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherberbungsgewerbes,
sonstige
nicht
störende
Gewerbebetriebe, Anlagen
für
Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind demnach nicht zulässig. Diese Nutzungen
müssen zwar in allgemeinen Wohngebieten verträglich sein, führen dennoch häufig
durch den Publikums- und Kundenverkehr gerade in Ruhezeiten zur Beeinträchtigung
der Wohnruhe. Dies wird durch das Erfordernis des Einfügens in die teilweise durch
Wohnbebauung geprägte Umgebung sowie durch den Immissionsschutz in diesem
Bereich begründet. Um zusätzliche Belastungen der Wohnnutzung zu vermeiden,
werden entgegenstehende Nutzungen ausgeschlossen.
Auch hinsichtlich der nachbarschaftsverträglichen Verkehrserschließung wird eine
Nutzungsstruktur angestrebt, die keine publikumsintensiven Nutzungen beinhaltet.
Durch den teilweisen Ausschluss von in Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4
BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sollen die Flächen insbesondere für
Wohnbebauung qualifiziert werden. Für sämtliche ausgeschlossene Nutzungen sind
im Stadtgebiet von Bochum geeignete Standorte vorhanden. Die allgemeine
Zweckbestimmung des Allgemeinen Wohngebietes bleibt auch mit den
vorgenommenen Einschränkungen gewahrt, da nur einzelne Nutzungsarten
ausgeschlossen werden.
3.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzungen zu Grundflächenzahl,
Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe baulicher Anlagen
bestimmt.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
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Stadt Bochum
Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl
Anhand der örtlichen Gegebenheiten in der Umgebung und der vorgesehenen
Versiegelung durch das Vorhaben werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bis 1,2 festgesetzt. Damit wird hinsichtlich
der GRZ die durch § 17 BauNVO vorgegebene Obergrenze für allgemeine
Wohngebiete ausgeschöpft. Die Geschossflächenzahl ergibt sich aus der
vorgesehenen zweigeschossigen bzw. dreigeschossigen Bebauung, beträgt also
zwischen 0,8 und 1,2. Für die Baugebiete, in denen die unten beschriebenen
„unechten Staffelgeschosse“ realisiert werden sollen, wird entsprechend dieser
Bauform eine Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt.
Durch das Ausschöpfen der Obergrenze hinsichtlich der Grundflächenzahl wird nicht
nur dem Interesse des Grundstückseigentümers nach der Ausnutzung des
Baugebietes, sondern insbesondere dem Gebot des § 1a BauGB, wonach mit Grund
und Boden sparsam umgegangen werden soll, entsprochen. Eine effektive
Ausnutzung des Baugrundstücks im Zuge dieser Nachverdichtung vermeidet die
Inanspruchnahme von Flächen an anderer Stelle.
Zahl der Vollgeschosse / Gebäudehöhe
Die bauliche Umgebung des Plangebietes ist durch eine überwiegend
zweigeschossige, im Nordwesten aber auch bis zu viergeschossige Bebauung
geprägt. In diese Struktur soll sich die Bebauung des Plangebietes einfügen.
Festgesetzt wird eine maximal zweigeschossige Bebauung in dem Baugebiet WA 3.
Dieses grenzt an die zweigeschossige Nachbarbebauung „Am Dieckmannshof“ an.
Aus diesem Grund soll hier ein maßstäbliches Einfügen gesichert sein, was auch
durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe gewährleistet wird.
Im Baugebiet WA 5 wird für die hier vorgesehenen Geschosswohnungsbauten eine
maximal dreigeschossige Bebauung festgesetzt. Auch dies fügt sich in die Umgebung
ein, da dieser Teil des Plangebietes der bis zu viergeschossigen
Umgebungsbebauung zugeordnet ist. Für die übrigen Baugebiete WA 1, WA 2, WA 4
und WA 6 bis WA 8 wird ebenfalls eine maximal dreigeschossige Bauweise
festgesetzt. Hintergrund ist, hier Gebäude mit einem nicht an allen Seiten
zurücktretenden Staffelgeschoss, das bauordnungsrechtlich als Vollgeschoss gilt, zu
ermöglichen. Um zu verhindern, dass eine unerwünschte Höhenentwicklung erfolgt
(beispielsweise, indem ein weiteres Staffelgeschoss als Nicht-Vollgeschoss
aufgesetzt wird), wird eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt, die dies nicht
ermöglicht und lediglich einer Höhe entspricht, die auch bei einer zweigeschossigen
Bauweise mit Staffelgeschoss entstünde. Die festgesetzten NHN-Höhen entsprechen
etwa 10 m über der vorgesehenen Erschließungsstraße bzw. bei durch GFL
erschlossenen Gebäuden über der Geländehöhe. Zudem wird für diese Baugebiete
eine Festsetzung aufgenommen, nach der bei dreigeschossiger Bauweise das
oberste Geschoss mindestens 30% weniger Geschossfläche aufweisen muss, als
das darunter liegende Geschoss. Dadurch wird sichergestellt, dass ein
Staffelgeschoss entsteht, auch wenn es nicht zwingend an allen vier Seiten
zurücktreten muss.
Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird das Einfügen somit wirkungsvoll
sichergestellt. Die Durchmischung des Plangebietes mit verschiedenen möglichen
Bauformen trägt zu seiner Attraktivierung bei.
Die in der Plankarte eingetragenen Gebäudehöhen dürfen durch Dachaufbauten und
Anlagen zur Solarenergiegewinnung um bis zu 1m überschritten werden. Auf diese
Weise soll eine gewisse Flexibilität ermöglicht werden, ohne die städtebaulich ge-
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wünschte Höhenentwicklung zu durchbrechen. Auch soll die Nutzung von Solarenergie vereinfacht werden.
Innerhalb des in der Plankarte eingetragenen Schutzstreifens der Hochspannungsleitung soll gemäß einer Anregung des Leitungsträgers zum Schutz der Hochspannungsfreileitung die Gebäudehöhe einschließlich Dachaufbauten maximal 13 m über
den Geländehöhen betragen. Dies wird bereits durch die Festsetzungen zur Gebäudehöhe sichergestellt.
3.1.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Innerhalb des Geltungsbereichs ist die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23
Abs. 1 BauNVO festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entsprechend dem
diesem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Gebäudeentwurf durch Baugrenzen
bestimmt. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzen so die vorgesehenen
Gebäude fest. Unter der das Gebiet querenden Hochspannungsleitung werden bis
auf kleine Randbereiche keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.
Eine Überschreitung der gartenseitigen (von den Erschließungsstraßen
abgewandten) Baugrenzen durch Terrassen, die Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 10
BauONW auslösen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten ist bis zu einer Tiefe
von maximal 3 m zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Diese werden oft seitens der Bewohner gewünscht, auch zu einem
späteren Zeitpunkt errichtet und erhöhen die Wohnqualität. Auf der den Gärten
zugewandten Seite entstehen keine städtebaulichen Störungen des Straßen- und
Siedlungsbildes.
3.1.4
Verkehrsanlagen
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Franziskusstraße aus und nutzt
einen bestehenden Erschließungsstich, der für das Vorhaben ausgebaut werden soll.
Dieser wird in das Gebiet hinein verlängert und bildet dort eine Schleife. Eine zweite
Schleife erschließt den nordwestlichen Bereich. Diese Verkehrsanlagen werden als
öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter
Bereich) festgesetzt.
An fünf Stellen im Plangebiet wird die Höhenlage der Fahrbahn als Maß über NHN
festgesetzt. Dies ist wichtig, da nur im Zusammenhang mit einer bekannten
Straßenhöhe eine NHN-Höhenfestsetzung für Gebäude als städtebauliche Steuerung
sinnvoll ist. Zudem wird dadurch auch im Bebauungsplan sichergestellt, dass in
weiten Teilen des Plangebietes - wie im Sanierungskonzept (Rückbau- und
Entsorgungskonzept) vorgegeben - Geländeerhöhungen durch Auffüllungen erfolgen
und eine Höhenlage eingehalten wird, die eine problemlose Entwässerung
ermöglicht. Um eine für die konkrete Ausführungsplanung notwendige Flexibilität zu
gewährleisten, wird eine Abweichung von bis zu 0,5m von den festgesetzten Höhen
gestattet.
Stellplätze und Garagen werden vorwiegend an den Häusern angeordnet, für die
Geschossbauten wird eine Stellplatzanlage errichtet. Besucherstellplätze finden sich
im Straßenraum und in einer öffentlichen Stellplatzanlage im Nordosten unter der
bestehenden Hochspannungsleitung. Diese Garagen und Stellplatzanlagen werden
zeichnerisch festgesetzt. Im WA 5 ist angesichts der Dichte und der angestrebten
Nutzung „Altenwohnen“ auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine
Unterbauung mit einer Tiefgarage zulässig. Ziel ist es, den ruhenden Verkehr auf den
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Privatgrundstücken und dafür vorgesehenen Flächen unterzubringen, gleichzeitig
aber einen Wildwuchs an Garagen und Stellplätzen zu vermeiden.
Stellplätze und Garagen sind in den WA 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 ausschließlich
innerhalb der dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Tiefgaragen sind im WA 5 auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Das Plangebiet wird für Fußgänger und Radfahrer durchlässig sein. Ein Weg führt im
Nordosten in den Freiraum. Dieser Weg wird durch die Festsetzung des „GFL (1)“
gesichert. Von hier aus kann die Wegeverbindung über die Trasse des alten
Gleisanschlusses an den Springorum-Radweg angebunden werden.
Zur Erschließung einzelner Häuser und Stellplatzanlagen sind zusätzliche Wege
erforderlich, die als mit Geh-, Fahr,- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
festgesetzt werden. Zusätzlich ist eine bestehende Leitung im Südosten des
Plangebietes in ihrem Verlauf bis zur öffentlichen Verkehrsfläche und im Osten aus
dem Plangebiet hinaus zu sichern, ebenso wie ein grundbuchlich bestehendes Recht
zugunsten des benachbarten Grundstücks 784 berücksichtigt wird. Festgesetzt wird:
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL): die in der Plankarte festgesetzten
Flächen sind zu Gunsten der Anlieger sowie öffentlicher Ver- und
Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1): die in der Plankarte festgesetzten
Flächen sind zu Gunsten der Anlieger sowie öffentlicher Ver- und
Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten.
Zusätzlich sind sie mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu
belasten.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GF): die in der Plankarte festgesetzten
Flächen sind zu Gunsten des angrenzenden Flurstücks 784 mit einem Gehund Fahrrecht zu belasten.
Geh- und Leitungsrecht (GL): die in der Plankarte festgesetzte Fläche ist zu
Gunsten der Anlieger sowie öffentlicher Ver- und Entsorgungsträger mit einem
Geh- und Leitungsrecht zu belasten.
Leitungsrecht (L): die in der Plankarte festgesetzte Fläche ist zu Gunsten öffentlicher
Ver- und Entsorgungsträger mit einem Leitungsrecht zu belasten.
3.2
Grünflächen
Um den im Plangebiet lebenden Kindern eine gemeinsame Spielgelegenheit zu
bieten, ist im nördlichen Gebietsteil, zum Freiraum hin orientiert, ein Kinderspielplatz
vorgesehen. Dieser wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Kinderspielplatz“ festgesetzt. Durch Lage und Form dieser Grünfläche wird der
Spielplatz vom Verkehrsgeschehen abgewandt, die Sicherheit für die Kinder wird
erhöht. Der Spielplatz grenzt nur einseitig an Gärten der Wohnnutzung, ansonsten ist
er von Pflanzflächen und dem nördlich angrenzenden Freiraum umgeben. Der
Standort ist somit geeignet, die gelegentlich auftretenden Nachbarschaftskonflikte zu
vermeiden.
3.3.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
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Im Schutzstreifen beiderseits der Hochspannungsfreileitung (insgesamt ca. 70 m
Breite) sind Begrenzungen für die Höhenentwicklung von Anpflanzungen vorzusehen.
Bepflanzungen sind innerhalb des in der Plankarte eingetragenen
Schutzstreifens der Hochspannungsleitung sowie zu beiden Seiten 5m
darüber hinaus bis zu einer eine maximalen Endwuchshöhe von 15m
zulässig.
In den als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen mit der Bezeichnung (1) festgesetzten Flächen ist eine
Hecken- und Gebüschpflanzung durch einheimische Pflanzen gemäß der
angegebenen Pflanzqualität vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei
Abgängigkeit
gleichwertig
in
der
Qualität
der
nachstehenden
Gehölzauswahlliste zu ersetzen.
Pflanzqualitäten: Als Pflanzqualität sind Sträucher, 2 x verpflanzt, Höhe 60100 cm, ohne Ballen, in einem Pflanzabstand von 1,5 x 1,5 m zu verwenden.
Empfohlene Artenliste:
Weißdorn (Crataegus monogyna)
Kornelkirsche (Cornus mas)
Hartriegel (Cornus sanguinea)
Hunds-Rose (Rosa canina)
Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)
Feldahorn (Acer campestre)
In den als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen mit der Bezeichnung (2) festgesetzten Flächen ist eine
Strauch- oder Heckenpflanzung aus Laubgehölzen anzulegen. Zwischen den
als "Gz" festgesetzten Flächen und der öffentlichen Verkehrsfläche darf die
Höhe der Bepflanzung max. 1m betragen. Die Pflanzung ist zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
Garagendächer sind extensiv zu begrünen. Die Pflanzung ist zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
Im öffentlichen Straßenraum sind mindestens zwölf Bäume zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
Zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind Grundstückseinfriedungen nur als
heimische und standortgerechte Hecken bis zu einer Höhe von 1,0 m
zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind Zäune zulässig.
Mülltonnenstandplätze sind einzufrieden. Die Höhe der Einfriedungen darf 1,5
m nicht überschreiten.
Im Plangebiet werden drei Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (1) festgesetzt. Da eine Teilfläche des Plangebietes im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt und das hier formulierte
Entwicklungsziel „Erhaltung“ mit der Umsetzung des Bauleitplanes nicht erfüllt
werden kann, soll für diese Teilfläche der Eingriff in Natur und Landschaft
ausgeglichen werden. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zeigt auf, dass dies
mit den festgesetzten Pflanzflächen möglich ist. Insbesondere die beiden nördlichen
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dieser Flächen dient auch den Zielen des Landschaftsplans und der Strategischen
Umweltplanung Bochum (STRUB) (s. u.).
Darüber hinaus werden an mehreren Stellen im Plangebiet Flächen zur Anpflanzung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (2) festgesetzt. Dies
geschieht dort, wo ansonsten der Straßenraum durch die hier geplanten Garagen
geprägt würde. Durch die Bepflanzung wird eine attraktive Abschirmwirkung erzielt.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf diese Bepflanzung im Bereich der
Garagenzufahrten nicht höher als 1m sein. Die Blickbeziehung zum Straßenraum
bleibt somit gewahrt.
In Übereinstimmung mit den Zielen der Strategischen Umweltplanung Bochum
(STRUB) (s. u.) wird festgesetzt, dass Garagendächer extensiv zu begrünen sind.
Dies dient auch der Regenwasserrückhaltung. Darüber hinaus sind, wie es auch die
Erschließungsplanung der Grundstückseigentümer vorsieht, im Straßenraum
mindestens zwölf Bäume zu pflanzen. Um im gegenwärtigen Planungsstadium noch
Flexibilität zu erhalten, werden die konkreten Standorte nicht festgesetzt, sondern
ebenso wie die Pflanzqualitäten in dem noch abzuschließenden Erschließungsvertrag
festgeschrieben.
Um einen homogenen Eindruck des Straßenraums eine Einfriedung der Grundstücke
zu den Straßen mit heimischen und standortgerechten Pflanzen zu sichern, wird die
Festsetzung bezüglich der Einfriedung zu öffentlichen Straßen in den Bebauungsplan
aufgenommen. Die Maximalhöhe dient ebenfalls diesen Zielen und soll einem
städtebaulich nicht erwünschten Abschirmeffekt entgegenwirken. Sie ist auch aus
Gründen der Verkehrssicherheit (s. o.) notwendig.
Gerade bei Bauten, die - auch im Zusammenhang mit Garagen - eine geschlossene
Front mehrerer Häuser zur Straße bilden, stellen sich Mülltonnenstandplätze oft
äußerst unattraktiv dar und beschädigen das Siedlungsbild. Deshalb wird eine
Festsetzung zur Eingrünung solcher Standplätze aufgenommen. Aus des o. g.
Gründen wird die Höhe dieser Eingrünung begrenzt, wobei diese etwas höher liegen
kann als bei Einfriedungen, da sie nicht unmittelbar an den Straßenraum angrenzen
können (sonst gilt die maximale Höhe der Einfriedungen).
Im Westen des Plangebietes werden zwei besonders prägende Bäume (Buchen) am
Rand des Baugrundstücks als zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen festgesetzt.
Damit wird auch den Belangen der Nachbarn nach dem Erhalt der hier bestehenden
Abschirmwirkung Rechnung getragen.
3.4
Hochspannungsleitung
Durch das Gebiet verläuft eine Hochspannungsleitung. Nach Klärung mit dem
Leitungsträger ist eine Bebauung sogar unmittelbar unterhalb der Leitung möglich.
Dass Grenzwerte für elektromagnetische Belastung eingehalten werden, ist
gutachterlich geprüft worden. Ergebnis ist, dass eine Wohnbebauung unter
Einhaltung aller Grenzwerte möglich wäre.
Der Abstandserlass NRW empfiehlt in Anhang 4 einen Schutzabstand von 10 m für
110-kV-Leitungen, weist jedoch darauf hin, dass sich durch die Topographie und die
Mastenkonfiguration abweichende Abstände ergeben können. Auch nennt der
Abstandserlass in Pkt 2.1.2 ausdrücklich die Möglichkeit der Abweichung, wenn eine
atypische Situation nachgewiesen wird. Dies ist hier der Fall, da die Verträglichkeit
gutachterlich nachgewiesen wurde.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
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Dennoch sollen nach den Zielen der Stadt Bochum keine Wohngebäude unmittelbar
unter der Hochspannungsleitung errichtet werden. Diese Bereiche können als
Gartenflächen und im Rahmen der Festsetzungen teilweise für Garagen und
Stellplätze genutzt werden.
Um den bestehenden Masten nördlich des Plangebietes ist ein Schutzbereich mit
einem Radius von 20m freizuhalten. In diesem Bereich werden keine überbaubaren
Grundstücksflächen festgesetzt. Zusätzlich wird hier festgesetzt, dass im
Schutzbereich der Masten keine Nebenanlagen zulässig sind. Um das Betreten des
Bereiches um den Mast durch spielende Kinder vom im Plangebiet gelegenen
Spielplatz aus zu verhindern und so jede Gefährdung auszuschließen, soll eine
Abtrennung nach Norden sowie nach Westenzum Parkplatz hin durch einen
kunststoffummantelten Zaun erfolgen, gegebenenfalls ergänzt durch eine Hecke.
Diese beiden Möglichkeiten der Einfriedigung stellen auch keine Gefährdung bei
Blitzeinschlägen dar. Dies wird durch eine Festsetzung im Bebauungsplan
sichergestellt.
Wie oben dargelegt, gelten im Schutzstreifen beiderseits der Leitung (insgesamt ca.
70 m Breite) besondere Vorschriften für die Höhenentwicklung von Gebäuden und
Anpflanzungen. Die Gebäudehöhen werden ohnehin aus städtebaulichen Gründen im
gesamten Plangebiet begrenzt, so dass hier keine Konflikte auftreten.
3.5
Gestaltung baulicher Anlagen (§ 86 BauO NRW)
Zulässig sind Flachdächer und Pultdächer mit einer Dachneigung von max. 12°. Im
festgesetzten Wohngebiet WA 2 sind darüber hinaus Satteldächer zulässig.
Ziel ist es, hier ein Durcheinander verschiedener Dachformen zu verhindern. Es soll
ein homogener Eindruck entstehen. Im festgesetzten Baugebiet WA 2 besteht jedoch
bereits ein Gebäude mit Satteldach, das erhalten bleiben soll. Um hier auch
Erweiterungen zu ermöglichen, bleibt in diesem Baugebiet das Satteldach zusätzlich
zulässig.
3.6
Kennzeichnungen
3.6.1
Bergbau
Aufgrund der bergbaulichen Situation wird folgender Hinweis, verbunden mit der
zeichnerischen Kennzeichnung eines ehemaligen Wetterschachtes in den
Bebauungsplan aufgenommen:
Das gesamte Plangebiet wird gem. § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet als
Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen
des früheren Bergbaus erforderlich werden können.
Es wurde eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Unter dem Plangebiet
ist der Bergbau umgegangen. Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle
verliehenen Grubenfeld "Prinzregent", welches hier seinerzeit im
Tiefenbergbau abgebaut wurde.
Im nördlichen Bereich besteht ein ehemaliger Wetterschacht, der 1962 verfüllt
wurde.
Unter dem Plangebiet ist teilweise oberflächennaher Abbau durchgeführt
worden.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
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Einwirkungen (z. B. Setzungen, Tagesbruch) durch den o. g. Bergbau,
oberflächennahen Abbau, „Uraltbergbau" und widerrechtlichen Abbau sind
nicht auszuschließen.
Es muss damit gerechnet werden, dass bei Erstellung
Ingenieurkonstruktionen bauliche Sicherungsmaßnahmen und /
geotechnische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
3.7
Hinweise
3.7.1
Altlasten
von
oder
Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Boden wurde gutachterlich untersucht, es wurde ein fachgutachterliches
Umnutzungskonzept erstellt Für die Flurstücke 144, 150, 306, 307, 441, 442,
443, 475 und 714 werden aufgrund der dort vorhandenen Altstandorte und der
durchgeführten umwelttechnischen Untersuchungen zur Umnutzung der
Flächen als Wohngebiet, die im Umnutzungskonzept von CDM Smith vom
11.10.2013 zusammengefasst sind, gemäß der Vorgabe der unteren
Bodenschutzbehörde (UBB) folgende Hinweise gegeben:
-
-
-
-
-
-
Alle Erdarbeiten sind aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter der
Aufsicht eines entsprechenden Fachgutachters durchzuführen.
Änderungen und Abweichungen vom Umnutzungskonzept sind
unverzüglich anzuzeigen und bedürfen einer vorherigen Zustimmung der
Stadt Bochum.
Zur Abbruchmaßnahme ist ein Arbeitsschutzkonzept zu erstellen und mit
der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Arnsberg) abzustimmen.
Die Arbeiten sind nach Beendigung der Maßnahme durch den
Fachgutachter in einem Abschlußbericht zu dokumentieren und der
unteren Bodenschutzbehörde (UBB) vorzulegen.
Wegen der nicht auszuschließenden Beeinflussung durch die
angrenzende Altdeponie Holtbrügge ist eine Grundwassernutzung nicht
zulässig.,. Dieser Hinweis dient dem Schutz vor gesundheitlichen
Gefährdungen.
Auflagernde Bodenmieten dürfen zur Aufhöhung des Geländes qualifiziert
eingebaut werden, sofern sie die Zuordnungswerte Z1 der technischen
Regeln der LAGA Boden 2004 im Feststoff und im Eluat einhalten.
Für die Aufhöhung des Geländes wird vorgesehen, die entstehenden
Rückbaumaterialien (im Wesentlichen Beton- und Mauerwerksabbruch)
aufzubereiten und qualifiziert wieder einzubauen (unter Einhaltung RCL 2
gem. Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz u. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr: Anforderungen an den Einsatz von
mineralischen Stoffe aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßenund Erdbau). Das Material ist alle angefangene 1.000 m³ auf die
festgelegten Parameter zu untersuchen (Kontrollanalytik). Ergänzend ist
eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde zu
beantragen.
Zur Aufhöhung des Geländes darf nur Bodenaushub (ohne organische
Bestandteile wie Holz, Pflanzenreste und ohne Müll-, Eisen-,
Kunststoffreste) angeliefert bzw. eingebaut werden, der die
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-
-
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Zuordnungswerte Z1 der technischen Regeln der LAGA Boden 2004 im
Feststoff bzw. die Zuordnungswerte Z 1.2 im Eluat einhält.
Vor Annahme von Bodenmaterialien neuer Lieferherkunft ist der UBB eine
gutachterliche Stellungnahme vorzulegen, die belegt, dass das Material
den Anforderungen und Einbaukriterien entspricht (Herkunftsnachweis /
Deklarationsanlaytik).
Das anzuliefernde Bodenmaterial ist alle angefangene 1.000 m³ auf die
festgelegten Parameter der LAGA im Feststoff und Eluat zu untersuchen
(Kontrollanalytik).
Oberflächennah einzubauender und extern angelieferter Boden
(Gartenbereiche, Randgrün etc.) muss die Vorsorgewerte der BBodSchV
oder die Zuordnungswerte Z 0 der LAGA einhalten. Die Analytik hierzu ist
der UBB einzureichen.
Es
bestehen
Bodenbelastungen,
jedoch
liegen
keine
erheblich
mit
umweltgefährdenden Stoffen belasteten Flächen vor. Dies belegen die im
Umnutzungskonzept ausgeführten Untersuchungen. Eine solche Kennzeichnung
wäre nicht angebracht und würde nicht den Verhältnissen entsprechen.
Es verbleibt jedoch ein Handlungsbedarf hinsichtlich des Umgangs mit den
anstehenden Auffüllungen entsprechend der Ergebnisse im Umnutzungskonzept und
aus der Historie der Flächen als Altstandort. Deshalb wird der vorstehende Hinweis in
die Plankarte aufgenommen.
3.7.2
Methanzustömungen
Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Im nordöstlichen Plangebiet ist ein ehemaliger Bergbauschacht verzeichnet.
Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen
Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen
gerechnet werden. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der meist diffus
auftretenden
Gaszuströmungen
bei
Neubauvorhaben
und
bei
Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen
Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen
Beherrschung von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder
einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die Ausführung von
Gasflächendrainagen entwickelte "Handbuch Methangas" der Stadt Dortmund
und das "Handbuch zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten
mittels Geotextilien" der "TFH Georg Agricola" in Bochum technische
Lösungen an.
Hinsichtlich der Ausgasungs- und Standsicherheitssituation des Schachtes
sowie bezüglich des für den Schacht verantwortlichen Bergwerkeigentümers,
mit dem die baulichen Maßnahmen abzustimmen sind, sollte in jedem Fall mit
der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie,
Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund, Kontakt aufgenommen werden.
Für den Randbereich des Grundstücks zur angrenzenden Altdeponie ist
generell die Einrichtung einer Randdrainage in Form eines Kiesgrabens
vorgesehen, der sowohl eine evtl. Migration deponiebürtiger Gase dauerhaft
verhindert, als auch evtl. aus den Auffüllungen auf dem Gelände der
ehemaligen Holzhandlung Eggemann auftretende Gasimmissionen abführt.
Somit kann eine Migration deponietypischer Gase aus dem Bereich der
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Altdeponie in Richtung zukünftiger Wohnbebauung (z.B. bei Ausfall der
Absauganlage), wie auch eine Ansammlung von Gasen aus den anstehenden
Auffüllungen weitestgehend ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich liegt das Plangebiet dagegen in der Zone 0 der Karte der
potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann,
November 2000; überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten
"Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet
Bochum" sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand
kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen
nicht zu erwarten.
3.7.3
Kampfmittel
Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Wird nachfolgend für ein
Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer
Luftbildauswertung beim staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst zwingend
erforderlich. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird das Ordnungsamt
automatisch beteiligt und die Luftbidauswertung einholen. Sollte das Ergebnis
Entmunitionierungsmaßnahmen vosehen, sind diese vor Beginn der
Baumaßnahme durchführen zu lassen.
Sollte bei einer Veränderung der Erdoberfläche der Verdacht auf
Kampfmittelfunde aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben nur mit
besonderer Vorsicht weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln
nie völlig ausgeschlossen werden kann.
Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden
verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und der Staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw.
über die Polizei zu verständigen.
3.7.4
Umgang mit Bodendenkmälern
Es liegen keine Hinweise auf das Vorkommen von Bodendenkmälern vor. Da dies
jedoch nicht auszuschließen ist, wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Bei
Bodeneingriffen
können
Bodendenkmäler
(kulturund/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber
auch
Veränderungen
und
Verfärbungen
in
der
natürlichen
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Olpe (Tel. 02761/93750; Fax 02761/ 937520) unverzüglich anzuzeigen und
die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand
zu halten (§§15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher
von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten
und für wissenschaftliche Zwecke bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16
Abs.4 Denkmalschutzgesetz NW).
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Hochspannungsleitung
Durch das Plangebiet verläuft eine in der Plankarte durch Leitungsmittellinie
und Schutzstreifen dargestellte Hochspannungsfreileitung.
4.
Auswirkungen der Planung
4.1
Flächenbilanz
Gesamtfläche
ca. 29.430 qm
Allgemeine Wohngebiete
ca. 25.300 qm
Grünfläche
Verkehrsfläche
ca. 220 qm
ca. 3.880 qm
Überlagernd:
-
4.2
überbaubare Grundstücksfläche
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Stellplätze, Garagen und Zufahrten
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
ca. 4.950 qm
ca. 880 qm
ca. 2.900qm
ca. 830 qm
Belange von Kindern
Gem. § 9 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude mit Wohnungen nur zulässig, wenn
Spieleinrichtungen auf dem Grundstück zur Verfügung stehen. Diese Pflicht besteht
für den Geschosswohnungsbau, ohne dass es einer Festsetzung im Bebauungsplan
bedarf. Unabhängig davon soll jedoch zukünftig im Plangebiet ein Kinderspielplatz
entstehen. Dazu wird eine private Grünfläche mit der Festsetzung Kinderspielplatz
festgesetzt.
4.3
Verkehr
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Planung wesentlich auf die
Verkehrssituation in der Umgebung auswirkt. Die Parkplatzlärmstudie des bayrischen
Landesamtes für Umwelt nennt für oberirdische Stellplatzanlagen in Wohngebieten
eine durchschnittliche Frequentierung von 0,22 Fahrzeugen je Stellplatz und Stunde
(Kapitel 5.3, Seite 29). Damit ist bei einer Anzahl von 100 Garagen und Stellplätzen,
also zwei pro Wohneinheit, von lediglich 22 Fahrzeugbewegungen je Stunde
auszugehen. Für die Spitzenstunde wird ein Wert von 0,39, entsprechend 39
Fahrzeuge, genannt. Probleme der Verkehrsbewältigung oder unzumutbare
Belästigungen in der Umgebung sind damit sicher auszuschließen. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass die Verkehrserzeugung des geplanten Wohngebietes deutlich
geringer sein wird, als derjenige einer - heute zulässigen - gewerblichen Nutzung auf
dem östlichen Geländeteil. Dazu käme in diesem Fall, dass nicht nur Pkw sondern
auch vermehrt Lkw und Lieferwagen die Wohnsituation in der Umgebung
beeinträchtigen können. Somit wird durch die Planung kein Verkehr erzeugt, sondern
vermindert.
4.4
Ver- und Entsorgung
Es wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet: Das Bebauungsgebiet soll im
Trennverfahren entwässert werden. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist
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nicht
möglich,
so
dass
im
geplanten
Bebauungsgebiet
gefasstes
Niederschlagswasser am nordöstlichen Rand des Plangebietes in die dort vorh.
Regenkanalisation (RW-Kanalisation) einzuleiten ist. Die neu herzurichtende
Schmutzwasserkanalisation (SW-Kanalisation) ist ebenfalls im nordöstlichen
Randbereich an die dort vorhandene SW-Kanalisation anzuschließen.
SW-Kanalisation:
Die Dimensionierung der SW-Kanalisation erfolgt gem. ATV A118 unter folgenden
Randbedingungen:
kanalisiertes Einzugsgebiet:
Bebauung:
Einwohnerzahl:
Einwohnerdichte:
~ 1,25 ha
~ 65 Einfamilienhäuser, 1 Geschosswohnungsbau
~ 310 Ew
~ 250 Ew/ha
Der Gesamtabfluss in der SW-Kanalisation berechnet sich (…) zu ca. 1,45 l/s + 0,9 l/s
= 2,35 l/s.
Unter Ansatz eines Mindestdurchmesser DN = 250 mm und eines minimalen
Längsgefälles von 0,5 % ergibt sich eine Ableitkapazität von ca. 50 l/s.
RW-Kanalisation
Die Dimensionierung der RW-Kanalisation erfolgt gem. ATV A118 unter folgenden
Randbedingungen:
kanalisiertes Einzugsgebiet (versiegelt) :
Bemessungsregen:
Spitzenabflussbeiwert Y:
~ 1,25 ha
r15,n=0,2 = 173 [l/(s*ha)]
0,9
Unter Ansatz vor genannter Randbedingungen ergibt sich für die RW-Kanalisation ein
Qmax von ~ 195 l/s. Bei einem minimalen Längsgefälle von 0,5 % ergeben sich für
die RW-Kanalisation erforderliche Mindestdurchmesser von DN 300 mm bis DN 500
mm mit einer Ableitkapazität von ca.80 l/s bis 300 l/s.
Sofern die Einleitung in die vorh. RW-Kanalisation begrenzt ist, ist in der gepl. RWKanalisation ein Rückhalteraum zu schaffen. Unter Ansatz einer maximalen
Einleitmenge in die vorhandene RW-Kanalisation von z. B. ca. 50 l/s wäre für den
Bemessungsregen eine Rückhaltevolumen von ca. 130 m³ zu schaffen. Eine genaue
Berechnung und Dimensionierung kann im Zuge der noch auszuführenden
Entwässerungsplanung erfolgen.
SW+RW-Kanalisation:
Die Herrichtung der SW+RW-Kanalisation beinhaltet jeweils einen Leitungsbau von
ca. 750 m. Für das Bebauungsgebiet sind Straßenhöhen von ca. 131 m NN geplant,
so dass der Anschluss an die vorh. Kanalisation, die im geplanten Anschlussbereich
eine Sohlhöhe von ca. 109 m aufweist, über ein Absturzbauwerk realisierbar ist.“
Es wird aufgezeigt, dass eine Entwässerung in dem vorgesehenen Trennsystem
grundsätzlich problemlos möglich ist.
4.5
Umweltbelange
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 24 von 33
4.5.1
Stadt Bochum
Eingriff in Natur und Landschaft
Der Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Dieser Vorschrift zufolge
gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind,
als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Nr. 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig. Ein Ausgleich ist somit nicht erforderlich.
Ein Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ist nicht erforderlich.
4.5.2
Artenschutz
Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahr 2008 wurden
neue Regelungen zum Artenschutz eingeführt. Bei den hier definierten Arten handelt
es sich um Tiere und Pflanzen, die dem Schutz von nationalen oder europäischen
Verordnungen und Richtlinien unterliegen. Diese Arten unterliegen einem besonderen
Schutz. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet die Tötung, die Störung während der
Aufzucht- Ruhe- und Fortpflanzungszeiten sowie die Zerstörung der Lebensstätten
von streng und besonders geschützten Tierarten.
Der Artenschutzbeitrag² zum Bebauungsplan1 kommt zu folgendem Ergebnis:
„Anhand der spezifischen Lebensraumansprüche vieler planungsrelevanter Arten (z.
B. Vogelarten SUDBECK ET AL. 2005, FLADE 1994, alle Artengruppen FIS des
LANUV) kann in dem betrachteten gewerblich geprägten Lebensraum bei vielen
Arten ein Vorkommen sicher ausgeschlossen werden. Bei anderen Arten kann eine
Betroffenheit durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. (…).
Die auf den angrenzenden Freiflächen nachgewiesene Kreuzkröte besiedelt
vegetationsarme Sekundärlebensräume im Bereich des Natur- und BMX-Parks. Das
Plangebiet ist durch versiegelte Flächen und Gebäude sowie Gartenland geprägt und
stellt keinen attraktiven Lebensraum für die gefährdete Art dar. Das Plangebiet weist
auch keine dauerhaft oder temporär wasserführenden Gewässer auf, die der
Kreuzkröte als Laichplatz dienen könnten. Verletzungen von Verboten sind somit für
die Kreuzkröte nicht zu erwarten.
Nachdem zahlreiche Arten aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche und der
Plangebietsausstattung ausgeschlossen werden konnten, wurde das Plangebiet auf
Vorkommen der nicht völlig sicher auszuschließenden Arten untersucht. Dazu erfolgte
am 21.06.2010 eine morgendliche Begehung mit Verhören und Beobachten der
Vogelwelt. Der Gartenbereich im Westen wurde am 15.03.2012 begangen.
Die Begehungen ergaben keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter
Vogelarten, gehört wurden im Plangebiet und dessen direkten Umfeld lediglich die
häufigen und verbreiteten Arten der Siedlungs- und Siedlungsrandflächen, die nicht
zu den planungsrelevanten Arten gehören. Zudem wurde in einer abendlichen
Begehung im Juni 2010 bei guten Wetter mit Detektor geprüft, ob ein Nachweis von
Fledermäusen gelingt.
Bei der abendlichen Begehung mit Detektor am 22.06.2009 konnten sehr vereinzelt
Zwergfledermäuse im Umfeld des Plangebietes an den Gehölzstrukturen
nachgewiesen
werden.
Hinweise
auf
Vorkommen
von
Quartieren
gebäudebewohnender Arten im Plangebiet ergaben sich nicht. Vorkommen von
1
Kuhlmann & Stucht GbR. Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 928 Franziskusstraße
Bochum. Bochum, Juli 2014.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 25 von 33
Stadt Bochum
Tages- und Sommerquartieren gebäudebewohnender Arten wie Zwergfledermaus,
Teichfledermaus oder Breitflügelfledermaus sind aufgrund der Größe und Ausstattung
der Bebauung aber nicht auszuschließen. Vorkommen von Winterquartieren können
ausgeschlossen werden.
Eine nicht auszuschließende Verletzung des Tötungsverbotes für einzelne Tiere, die
Spalten an den Gebäuden als Sommer- und Tagesquartier nutzen könnten, kann
durch einen Gebäudeabriss während der Winterruhephase (Oktober - Ende März)
vermieden werden.
Die Gehölze im Plangebiet wurden auf Baumhöhlen und Horste von Raubvögeln
überprüft (2010/2012). Das Plangebiet weist keine Gehölzbestände mit Baumhöhlen
auf, die eine Bedeutung für Eulen, Spechte oder Fledermäuse haben könnten.
Raubvogelhorste der nicht auszuschließenden Arten Wanderfalke und Turmfalke sind
im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden.
Das geplante Bauvorhaben an der Franziskusstraße lässt unter Beachtung der
Vermeidungsmaßnahme – Abriss zwischen Oktober und März -- keine Verletzung der
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erwarten. Ein Ausnahmeverfahren nach § 45
(7) BNatSchG ist nicht erforderlich.“
Es ist sichergestellt, dass die Abbrucharbeiten in dem empfohlenen Zeitraum von
Oktober bis Ende März stattfinden, da seit Oktober 2013 eine Abbruchgenehmigung
vorliegt, die diese Auflage enthält.
4.5.3
Berücksichtigung der Umweltbelange
Zur
Berücksichtigung
der
Umweltbelange
wurden
im
Rahmen
des
Aufstellungsverfahrens über den oben dargestellten Artenschutzbeitrag hinaus auch
ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag2 und eine Untersuchung der
Umweltbelange3 erarbeitet. Betrachtet wurden explizit auch die Belange der
Landschaftsplanung und der strategischen Umweltprüfung Bochum (StrUB).
Die Untersuchung der Umweltbelange kommt zu folgendem Ergebnis: „Der
Bebauungsplan Nr. 928 soll für das ca. 2,9 ha große Plangebiet an der
Franziskusstraße in Bochum-Weitmar als Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“
festsetzen. Die vorliegende Untersuchung der Umweltbelange betrachtet die
Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 928 auf die Umwelt.
Umweltbestandteile sind die Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit,
die Tier- und Pflanzenwelt und die biologische Vielfalt sowie der Boden, das Grundund Oberflächenwasser, das Klima und die Luft. Weitere Umweltbestandteile sind die
Landschaft in Form des Landschafts- bzw. Stadtbildes sowie die Kulturgüter und die
sonstigen Sachgüter.
Der Osten des Plangebietes hat derzeit keine Bedeutung für die Wohnfunktion, im
Westen befinden sich zwei Wohngebäude. Das Plangebiet hat keine Bedeutung für
die landschaftsgebundene Erholung und die Freizeitnutzung. Nördlich grenzt der für
die Erholung und Freizeitnutzung bedeutsame Natur- und BMX-Park Bochum an.
2
3
Kuhlmann & Stucht GbR. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 928
Franziskusstraße Bochum. Bochum, Juli 2014.
Kuhlmann & Stucht GbR. Untersuchung der Umweltbelange zum Bebauungsplan Nr. 928
Franziskusstraße Bochum. Bochum, Juli 2014.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 26 von 33
Stadt Bochum
Erhebliche Auswirkungen auf die Wohnfunktion im Umfeld des Plangebietes sind
nicht zu erwarten. Die Einhaltung der Grenz- und Orientierungswerte wird in einem
schalltechnischen Gutachten dokumentiert.
Erhebliche negative Beeinträchtigungen der Erholungs- und Freizeitnutzung in der
angrenzenden öffentlichen Grünfläche sind nicht zu erwarten.
Die Vegetation und Pflanzenwelt des Plangebietes ist durch die vegetationslosen
ehemaligen Gewerbeflächen der Holzhandlung, Ruderalflächen im Norden und
extensiv und intensiv genutztes Gartenland im Westen gekennzeichnet. Die
Gartenflächen im Westen sind durch Gehölze und extensive Rasenflächen
gekennzeichnet. Die an der Natur- und BMX-Park anschließenden Ruderalflächen
werden von Gehölzen und Staudenfluren eingenommen.
Die beanspruchten Vegetationsstrukturen sind von geringer bis mittlerer Bedeutung.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 928 verursachen in dem Teil, der dem
Außenbereich zuzuordnen ist, keine Eingriffe in Natur und Landschaft, da sich durch
die hier angelegten Gebüschpflanzungen eine Aufwertung gegenüber dem Status
quo ergibt. Im Plangebiet unterliegen 13 Bäume der Baumschutzsatzung. Hier
werden Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen vorgesehen; zwei Bäume
werden erhalten.
Die Tierwelt im Bereich des Plangebietes ist gekennzeichnet durch Vorkommen
häufiger Arten der Siedlungsflächen, die gegenüber Störungen unempfindlich sind.
Der anschließende Natur und BMX-Park bietet einen Lebensraum für die Arten der
Siedlungsrandbereiche. Aufgrund der Störungen durch die Nutzer fehlen auch hier
die störempfindlichen Arten. Hinweise auf Vorkommen von seltenen und gefährdeten
Arten liegen nicht vor.
Schutzgebiete des Netzes Natura 2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet sind im
Plangebiet und des Umfeld nicht vorhanden und somit nicht betroffen.
Mit der Umsetzung des Planentwurfes verliert das Plangebiet seine heute schon
geringe Bedeutung für die Tierwelt nicht. Das Umfeld weist allerdings
Ausweichlebensräume für die häufigen Tierarten der Siedlungsflächen auf.
Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.
Die Böden des Plangebietes sind überformt und weisen keine besonderen
Funktionen auf. Die Planung nicht zu zusätzlichen Flächenversiegelungen.
Oberflächengewässer fehlen im Plangebiet und dessen Umfeld. Bedeutsame
Grundwasservorkommen sind nicht vorhanden, Wasserschutzgebiete nicht
ausgewiesen. Das Plangebiet ist im Westen durch Siedlungsrandklima, im Osten
durch Gewerbeklima gekennzeichnet. Mit Umsetzung der Wohnbebauung ist das
Plangebiet dem Siedlungsrandklima zuzuordnen, negative Wirkungen auf das Stadtund Lokalklima sind auszuschließen.
Derzeit bestimmen die großen Hallen der ungenutzten Holzhandlung mit negativem
Erscheinungsbild das Stadt- und Landschaftsbildes im Umfeld.
Mit der vorgesehenen Wohnbebauung sind daher keine negativen Wirkungen auf das
Stadt- und Landschaftsbild im Umfeld verbunden.
Kulturgüter sind nicht vorhanden und durch die Neuaufstellung auch nicht betroffen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 27 von 33
Stadt Bochum
Die zur Verfügung stehenden Daten waren dem Planungsstand entsprechend
vollständig, der Zeitrahmen ausreichend, Schwierigkeiten oder Defizite bei der
Erstellung der Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 928 und bei der Bewertung der
zu erwartenden Umweltauswirkungen waren nicht zu verzeichnen.
Alternativstandorte wurden nicht betrachtet, da das Plangebiet schon heute
überwiegend bebaut ist und ehemals gewerblich genutzt wurde.
Für unvorhersehbare erhebliche Umweltfolgen durch die Planung werden Hinweise
gegeben, wie sie erfasst, kontrolliert und ggf. beseitigt werden können (Monitoring).
Insgesamt kommt die Untersuchung der Umweltbelange zum Bebauungsplan Nr. 928
zu dem Ergebnis, dass mit der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt verbunden sind, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
umgesetzt werden, da das Plangebiet schon heute überwiegend bebaut ist und keine
besonders ausgeprägten Funktionen für die Umwelt wahrnimmt. Der Plan lässt keine
Konflikte mit den Zielvorgaben der Strategischen Umweltplanung Bochum (StrUP)
erwarten.“
Im bisher gewerblich genutzten Bereich tritt durch die Planung eine Entsiegelung ein.
Dadurch und z. B. durch Festsetzen zu Anpflanzungen und Dachbegrünungen
berücksichtigt die Planung die Belange der Landschaftsplanung und der
strategischen Umweltprüfung Bochum (StrUB). Das im Landschaftsplan formulierte
Entwicklungsziel „Erhaltung“ kann mit der Umsetzung des Bauleitplanes nicht
vollständig erfüllt werden. Deshalb sollen für die im Geltungsbereich des
Landschaftsplans liegende Teilfläche ausgleichende Maßnahmen festgesetzt werden,
obwohl hier gem. § 13a BauGB keine Verpflichtung besteht. Der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag zeigt auf, dass dies mit den festgesetzten
Pflanzflächen möglich ist. Es findet eine leichte Überkompensation statt.
Im Plangebiet befinden sich Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Bochum fallen. Zwei dieser Bäume werden im Bebauungsplan zum Erhalt
festgesetzt. Der Erhalt bzw. Ersatz der übrigen Bäume richtet sich weiter nach der
Baumschutzsatzung.
4.6
Boden im Plangebiet
Angesichts der Bestandssituation im Plangebiet sind die Belange Bodenbelastungen,
Ausgasungen, Niederschlagswasser und Bergbau zu berücksichtigen und zu
untersuchen. Es wurden mehrere Untersuchungen angefertigt.
Das Rückbaukonzept sagt aus: „Für die Fortführung der orientierenden
Gefährdungsabschätzung wurden die Analysenergebnisse der Bodenproben sowie
die Ergebnisse der untersuchten Sonderproben wie auch die Ergebnisse der
Bodenluftproben hinsichtlich einer Gefährdung im Rahmen der geplanten Umnutzung
bewertet. Hierzu werden die Analysenergebnisse der Böden den Zuordnungswerten
der LAGA Boden 2004 [U13] und der BBodSchV [U14] gegenübergestellt.
Wirkungspfad Boden - Mensch für die Materialien (Boden)
Gemäß der Gegenüberstellung der Analysenergebnisse mit den Prüfwerten der
BBodSchV (Anlage 5.3) sind nur vereinzelt geringe Überschreitungen der Prüfwerte
der BBodSchV für Wohngebiete vorhanden. Dies bestätigt nochmals die
Ausführungen in Kapitel 5, in dem die Böden mit ihren Inhaltsstoffen beschrieben
sind.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 28 von 33
Stadt Bochum
Wirkungspfad Grundwasser
Hinsichtlich des Emissionspfades Wasser wurden die Ergebnisse exemplarisch die
Ergebnisse der LAGA 2004 – Untersuchung den Prüfwerten der BBodSchV (Anlage
5.4) sind nur vereinzelt geringe Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV
vorhanden.
Ein weiterer Untersuchungs- und / oder Sanierungsbedarf über die bereits
durchgeführten
Untersuchungen
hinaus
ist
auf
Grundlage
der
Untersuchungsergebnisse u. E. nicht abzuleiten.
Wirkungspfad Bodenluft
Bei den durchgeführten Bodenluftuntersuchungen wurden bislang keine Gehalte an
deponietypischen Gasen festgestellt.
Zusammenfassende orientierende Gefährdungsabschätzung
Zusammenfassend sind die Auffüllungen, die sich, wie bereits in [U10] dargelegt, zur
östlichen Flanke der Fläche vertiefen mit organischen Schadstoffen (PAK (EPA))
befrachtet, die in ihrer jetzigen Situation keine weiteren Maßnahmen erforderlich
machen. Im Hinblick auf die geplante Umnutzung zur Wohnbebauung ist jedoch die
angedachte Erhöhung des Geländes gerade in diesem Bereich sowohl aus
umwelttechnischer wie auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll.
Bei der angedachten Aufbauhöhe von 131 mNN und einer durchschnittlichen Höhe
von ca. 129 mNN der alten Oberfläche würden die Auffüllungen mit einer
Überdeckung von ca. 1,5 Meter bis zur Erreichung des Planums für Grünflächen,
Straßen, Wege versehen werden. Hierdurch sollte nachhaltig unterbunden werden,
dass in die Auffüllungen der Fläche der ehemaligen Holzhandlung Eggemann, nach
Fertigstellung der Bebauung und Aufbau der Flächen nochmals eingebunden wird
und der Emissionspfad Boden - Mensch dauerhaft unterbunden ist. Der
Emissionspfad
Boden
Wasser
scheint
aufgrund
des
großen
Grundwasserflurabstandes nicht relevant zu sein. Der Emissionspfad Bodenluft Mensch zeigt bisher kein Gefährdungspotential. Dennoch wird präventiv die
Einrichtung eines Kiesgrabens zur Abführung evtl. vorhandener oder entstehender
Gase vorgesehen.“
„Gemäß der Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Bochum wurde im Bereich
des östlichen Grundstückes, in dem tiefgreifende Auffüllungen erkundet wurden, das
Vorhandensein eines Gefährdungspotential durch deponietypische Gase überprüft.
(…)
Hinsichtlich des Emissionspfades Luft ist für den Randbereich des Grundstücks
generell die Einrichtung einer Randdrainage in Form eines Kiesgrabens vorgesehen,
der sowohl eine evt. Migration deponiebürtiger Gase dauerhaft verhindert, als auch
evtl. aus den Auffüllungen auf dem Gelände der ehemaligen Holzhandlung
Eggemann auftretende Gasemissionen abführt. Somit kann eine Migration
deponietypischer Gase aus dem Bereich der Altdeponie in Richtung zukünftiger
Wohnbebauung (zum Beispiel bei Ausfall der Absauganlage), wie auch eine
Ansammlung von Gasen aus den anstehenden Auffüllungen weitestgehend
ausgeschlossen werden.“
Für
den
südwestlichen
Plangebietsteil
sagt
die
orientierende
Gefährdungsabschätzung aus: „Nach den ermittelten Schadstoffkonzentrationen
besteht bei der bisherigen Nutzung auf dem Grundstück für den Wirkungspfad
Boden-Mensch und die übrigen Schutzgüter keine Gefährdung.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 29 von 33
Stadt Bochum
Bei der geplanten Umnutzung (Wohnbebauung mit Hausgärten) ist ein Aushub von
einigen m³ der mit Blei belasteten Anfüllung (…) erforderlich.
Werden auf dem südlichen Drittel des Grundstücks Erdarbeiten ausgeführt, muss
nach den Ergebnissen der vorliegenden Untersuchung der Aushub bis 0,6, gesondert
behandelt werden. In den übrigen Bereichen ist nach den ausgeführten chemischen
Analysen ein Wiedereinbau möglich.“
Für die belasteten Flächen wurde ein Rückbaukonzept erarbeitet, dessen Ergebnisse
auch in den Hinweis in den Bebauungsplan eingeflossen sind. Es beinhaltet u. a. eine
Auffüllung des Geländes bis auf ca. 131m ü. NHN.
Zusammenfassend kommen die Gutachter zu folgendem Ergebnis: „Im Ergebnis
werden bei Einhaltung der Vorgaben aus dem Anforderungskatalog für die hier
geplante Nutzung einer Wohnbebauung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
nachgewiesen und ein späterer Eingriff in die höher befrachteten Auffüllungsbereiche
durch die zukünftigen Nutzer nachhaltig verhindert.“
Eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer auf dem Gelände ist aus
mehreren
Gesichtspunkten
ausführungstechnisch
schwierig
bzw.
aus
umwelttechnischer Sicht unzulässig.
-
-
-
-
Für die im Westen des Grundstückes relativ dicht (< 1,0 m) unter der
Geländeoberkante anstehenden karbonischen Gesteine ist die Erreichung einer
ausreichenden Versickerungsleistung kluftabhängig und nach Erfahrung aus
anderen Bochumer Projekten meist nicht gegeben.
Bei einer evtl. möglichen Versickerung im Karbon müsste das Regenwasser
über eine ausreichend dimensionierte belebte Bodenzone geführt werden. Dies
ist bei den genannten Abständen zwischen Geländeoberkante und
Karbonoberfläche technisch schwierig.
In Richtung Osten des Grundstückes nimmt der Abstand der Karbonoberfläche
zur Geländeoberkante deutlich zu, jedoch liegt hier Auffüllungsmaterial mit
bereichsweise Befrachtung in Höhe der LAGA Z 2 - Werte vor, so dass hier eine
Durchsickerung mit Regenwasser aus umwelttechnischer Sicht nicht angezeigt
ist. Im Zuge der geplanten Stabilisierung der Auffüllungen durch Kalkzugabe (s.
o.) sollte das genannte vorhandene Auffüllungsmaterial anschließend durch die
geplante Bebauung (Häuser / Wege) vielmehr im Sinne einer Versiegelung von
der Durchsickerung ferngehalten werden.
Aus bergschadenstechnischer Sicht ist die gezielte Abführung des
Regenwassers in das Karbon unter Umständen mit Schaffung neuer
Baugrundrisiken verbunden. Da die Sickerwege im Karbon über das
vorhandene Kluftsystem nicht bestimmbar und vorhersehbar sind, ist nicht
auszuschließen, dass Wässer in Bereiche gelangen, in denen zum Beispiel
Kohleflöze unverritzt anstehen. Dort kann es bei regelmäßigem Zufluss von
Wasser zum Aufweichen der Kohle und ggf. anschließend Abfluss derselbigen
in liegende oder entfernter Bereiche abfließen können.
Entsprechend der ausgeführten Umstände, die gegen eine Versickerung
sprechen, wird vorgesehen, das anfallende Wasser über Kanäle der Vorflut
zuzuführen. (...)
Die derzeit geplante Höhensituation erlaubt eine ausreichende Dimensionierung
und Gefälleführung der Entwässerung auf dem Grundstück. Mit der Einrichtung
einer Höhe von 131 mNN wird erreicht, dass dem Gelände nicht mehr von allen
umliegenden Geländeseiten das Wasser trichterförmig zuläuft.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 30 von 33
Stadt Bochum
Durch die Anhöhung wird ein für die Entwässerung günstig verteiltes
Wasseranfallgebiet entwickelt, so dass die sich, sonst bei der derzeitigen
Gefällesituation von West nach Ost, nach Osten zunehmend ansammelnden
Oberflächenwässer gemindert werden und die Entwässerungsplanung
unterstützt wird.“
Aufgrund dieser Ergebnisse ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im
Plangebiet nicht sinnvoll. Wie oben dargestellt, bestehen auch keine Pflichten
nach dem Landeswassergesetz. Auf Festsetzungen zur Versickerung wird
deshalb verzichtet.
Zur Bergschadenssituation wird gutachterlich ausgeführt: „Gemäß einer unter
Teilnahme der E.ON durchgeführten Grubenbildeinsichtnahme (…) ist das
Vorhandensein von Lockerbereichen und Hohlräumen in einem vor 1900
durchgeführten Abbau nicht gänzlich auszuschließen. Bei Vorhandensein
entsprechender Hohlräume unterhalb der neu geplanten Bebauung könnte
aufgrund eines zu geringen Flurabstandes (…) eine latente Gefährdung
vorhanden sein.
Dementsprechend sind orientierende Untersuchungen zur Erkundung der Flözund evtl. Abbaulagen der Flöze Dickebank, Dünnebank und Wasserfall mit evtl.
bergbaulichen Einwirkungen im betreffenden Bereich vorzusehen. Dies deckt
sich mit der seitens des ehemaligen Bergwerksbetreibers E.ON in einem
Schreiben vom 17.11.2011 vorgegeben Kennzeichnung als „Fläche, bei deren
Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren
Bergbaus erforderlich werden können (§9 Abs. 5 BauGB)“.
Sofern bei den Erkundungsbohrungen Hohlräume und/oder Verbruchzonen
erkundet werden, so werden die entsprechenden Bohrungen mittels Verrohrung
gesichert. Im Anschluss an die Durchführung der ersten Erkundungsbohrungen
wird die Lage der Grubenbaue und der Zustand der versetzten Bereiche
hinsichtlich der Standsicherheit gutachterlich beurteilt und für den gesamten
Baubereich ein Erkundungs- und Sanierungskonzept (Verfüllung / Verpressung)
aufgestellt, so dass mit Ausführung der Sicherungsmaßnahmen abschließend
die Standsicherheit der Neubebauung aus bergschadenstechnischer Sicht
gewährleistet wird.
Weiterhin ist im betrachteten Bereich der geplanten Bebauung ein alter
Wetterschacht der Kleinzeche Flora vorhanden. Hier ist nach den bisher
vorliegenden Angaben davon auszugehen, dass der Schacht dauerstandsicher
verfüllt und verschlossen ist, so dass hieraus keine Restriktionen zu erwarten
sind. Eine Prüfung dieser Einschätzung wird im Zuge der Baureifmachung
erfolgen.
Die
Abstimmung
evtl.
auszuführender
ergänzender
Sicherungsmaßnahmen erfolgt in Abstimmung mit E.ON SE und der
zuständigen Behörde (Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie). Sollten noch ergänzende Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein, so
werden diese vor Beginn der Bebauung ausgeführt.
Eine im o. g. Schreiben der E.ON dargelegte ehemalige Pressluftleitung ist, wie
dort benannt, bei Antreffen ersatzlos zu entfernen.
Für eine weitere benannte ehemalige Tagesöffnung im Bereich der Zufahrt zum
Bebauungsplangebiet liegen bei der E.ON SE keine weiteren Hinweise über Art,
Zustand und ehemalige Tiefe vor.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
Seite 31 von 33
Stadt Bochum
Hier ist nach den Grubenbildern davon auszugehen, dass die ehemalige
Öffnung nicht im Bebauungsplangebiet liegt. Weiterhin sind entsprechende
vermutlich kleine Tagesöffnungen in den oberflächennahen Bergbau inzwischen
meist „zugegangen“ und der Bereich damit auch nicht mehr auffindbar. Solche
Bereiche besitzen bergschadenstechnisch dann keine Tagesbruchgefahr mehr
sondern höchstens aufgrund der entstandenen Auflockerung ein höheres
Setzungspotential.“
Aufgrund dieser Ergebnisse wird eine Kennzeichnung des gesamten
Plangebietes als Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen
Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können, als textliche
Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem wird die o. g.
Tagesöffnung (alter Wetterschacht) in der Plankarte gekennzeichnet.
4.7
Immissionsschutz
Durch das Plangebiet führt eine Hochspannungsleitung. Zur Beurteilung möglicher
Auswirkungen elektromagnetischer Emissionen wurde eine gutachterliche
Stellungnahme4 eingeholt. Prüfergebnis ist sogar für den Bereich unmittelbar unter
der Hochspannungsleitung: „Die ermittelten Werte liegen deutlich unterhalb der durch
die 26. BImSchV vorgegebenen Vorsorgegrenzwerte. Die Anforderungen gemäß der
26. BimSchV werden erfüllt.“ Wie oben dargestellt, werden bis auf kleine
Randbereiche keine überbaubaren Grundstücksflächen unmittelbar unter der
Hochspannungsleitung festgesetzt. Außerhalb dieses Bereichs liegen die Werte
elektromagnetischer Emissionen der Leitungen naturgemäß noch niedriger.
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich auch gewerbliche Nutzungen. Als
Abwägungsgrundlage zum Immissionsschutz wurde ein Lärmgutachten5 erarbeitet.
Gegenstand der Untersuchung waren mögliche Einwirkungen durch einen
Schrottverwertungsbetrieb nördlich der Straße „Am Kuhlenkamp“ auf das Plangebiet.
Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Die Ergebnisse
der Berechnungen haben gezeigt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte
nach DIN 18005 für Allgemeines Wohngebiet im Tageszeitraum und im
Nachtzeitraum innerhalb des gesamten B-Plangebietes unterschritten und damit
eingehalten werden. Das Spitzenpegelkriterium wird ebenfalls im Tages- und
Nachtzeitraum eingehalten.“
Weitere, kleinere Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes (Franziskusstraße)
liegen wesentlich näher an schon bestehender Wohnbebauung (z.B. das bestehende
Wohnhaus im Westen des Plangebietes) und werden deshalb keinesfalls durch
heranrückende Wohnbebauung beeinträchtigt.
4.8
4
5
Klimaschutz
RWE Eurotest GmbH Elektrotechnisches Prüflaboratorium. Prüfzertifikat Nr. 12_259-1. 11okV-Freileitung Abzweig Weitmar BL. 1797, Mast W5 – Mast W6, Grundstück:
Franziskusstraße 51, 44759 Bochum. Dortmund, August 2012.
Ingenieurbüro G. Hoppe für Akustik und Bauphysik: Errichtung von Wohngebäuden
Bebauungsplan Nr. 928 – Franziskusstraße – 44798 Bochum. GeräuschimmissionsUntersuchung Gewerbelärm. Dortmund, 18.06.2014
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
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Stadt Bochum
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB nennen den Klimaschutz als Belang in der Aufstellung von
Bebauungsplänen. Diesem Ziel dient u. a. der effiziente Umgang mit Energie. Der
Gebäudebereich (vor allem Heizung und Stromverbrauch) ist einer der größten CO2 Emittenten. Öffentliche und private Gebäude in Deutschland verbuchen für Heizung,
Warmwasser und Beleuchtung einen Anteil von 40 Prozent des GesamtEnergieverbrauchs und stehen für fast 20 Prozent des gesamten CO2-Ausstoßes6.
Moderne und entsprechend gedämmte Bauten tragen zur CO2-Einsparung bei.
Durch die Lage des Plangebietes in einem bereits in Anspruch genommenen Bereich
wird die Inanspruchnahme unbebauter Freiflächen außerhalb oder am Rande des
Siedlungsgebietes deutlich reduziert. Die damit „geschonten“ Freiflächen können
naturbelassen bleiben und weiterhin positive Wirkungen auf das Mikroklima ausüben.
Das Planvorhaben mit guter ÖPNV-Anbindung und einer Lage innerhalb des
Bochumer Siedlungsraums ist dazu geeignet, motorisierten Verkehr – und damit
klimarelevante Emissionen – zu vermeiden. Viele Wege zur Deckung des täglichen
Bedarfs oder zu Infrastruktureinrichtungen sind kurz und können ohne Kfz erledigt
werden und auch die ÖPNV-Anbindung ist in vergleichsweise kurzer Entfernung
gegeben.
Dem Klimaschutz dient die Festsetzung, wonach die Gebäudehöhe durch Anlagen
zur Solarenergiegewinnung überschritten werden darf.
4.9
Bodenordnende Maßnahmen
Es sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich.
4.10
Alternativen zur Planung
Wie oben dargestellt, besteht in Bochum ein Bedarf an der Planung. Grundsätzliche
Standortprüfungen haben im Rahmen der Aufstellung des regionalen
Flächennutzungsplans stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass das Plangebiet als
Wohnbaufläche dargestellt wurde und somit für die vorliegende Planung geeignet ist.
Würde die Planung von allgemeinen Wohngebieten nicht verfolgt, so wäre ein
Großteil der Flächen des Plangebietes weiter nach § 34 BauGB (unbeplanter
Innenbereich) zu beurteilen. Folge wäre, dass dann in den jeweiligen Bereichen
bereits Wohnnutzungen bzw. gewerbliche Nutzungen weiter zulässig sind. Gerade
von den gewerblichen Nutzungen können weitaus größere Störungen auf die
Umgebung ausgehen, als von den Wohnnutzungen.
5.
Kosten und Finanzierung
Kosten der Planung sind durch die Grundstückseigentümer zu übernehmen. Für die
der Stadt Bochum hierbei entstehenden Kosten wird ein städtebaulicher Vertrag
abgeschlossen.
6.
6
Gutachten
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 2011:
http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/B/co2-gebaeudesanierung-energieeffizientbauen-und-sanieren-die-fakten.html?view=renderDruckansicht&nn=35748
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20141662
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Im Rahmen der Planaufstellung
Stellungnahmen eingeholt:
-
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Stadt Bochum
wurden
die
folgenden
gutachterlichen
Kuhlmann & Stucht GbR. Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 928
Franziskusstraße Bochum. Bochum, Juli 2014.
Kuhlmann & Stucht GbR. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
Bebauungsplan Nr. 928 Franziskusstraße Bochum. Bochum, Juli 2014.
Kuhlmann & Stucht GbR. Untersuchung der Umweltbelange zum
Bebauungsplan Nr. 928 Franziskusstraße Bochum. Bochum, Juli 2014.
Dipl.-Geol.
B.
Blankmeister.
Orientierende
Gefährdungsabschätzung
Franziskusstraße 43, Bochum. Bochum, Dezember 2010.
Dipl.-Geol. B. Blankmeister. Beurteilung der bergbaulichen Situation
Franziskusstraße 43, Bochum. Bochum, Dezember 2010.
Dipl.-Geol. B. Blankmeister. Gutachterlicher Bericht Franziskusstraße 51,
Bochum. Bochum, Oktober 2010.
CDM Consult GmbH. BV Franziskusstraße in Bochum, Untersuchung zum
Gefährdungspotential des Standortes einer ehemaligen Holztauchanlage.
Bochum, Oktober 2010.
CDM Consult GmbH. BV Franziskusstraße in Bochum, Baugrunduntersuchung
und -beurteilung, orientierende Gefährdungsabschätzung, bergbauliche
Einwirkungen. Bochum, Juni 2006.
CDM Smith Consult GmbH. BV Franziskusstraße in Bochum, Rückbau- und
Entsorgungskonzept
Vorfeld
der
Umnutzung
gemäß
dem
Bebauungsplanverfahren Nr. 928. Bochum Oktober 2013.
CDM Smith Consult GmbH. BV Franziskusstraße in Bochum, Gutachten:
Umnutzungskonzept zum Bebauungsplanverfahren Nr. 928. Bochum Oktober
2013.
RWE Eurotest GmbH Elektrotechnisches Prüflaboratorium. Prüfzertifikat Nr.
12_259-1. 110-kV-Freileitung Abzweig Weitmar BL. 1797, Mast W5 – Mast W6,
Grundstück: Franziskusstraße 51, 44759 Bochum. Dortmund, August 2012,
ergänzt durch Stellungnahme vom 06.06.2013.
Ingenieurbüro G. Hoppe für Akustik und Bauphysik: Errichtung von
Wohngebäuden Bebauungsplan Nr. 928 – Franziskusstraße – 44798 Bochum.
Geräuschimmissions-Untersuchung Gewerbelärm. Dortmund, 18.06.2014