Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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116 kB
Erstellt
24.12.14, 20:41
Aktualisiert
27.01.18, 21:16
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
30122/Ma (2011)
Vorlage Nr.: 20141880
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Sozialgericht Dortmund für die
Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
Beschlussvorschriften
§ 14 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
06.11.2014
13.11.2014
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
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- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
30122/Ma (2011)
Vorlage Nr.: 20141880
Die gegenwärtige Amtszeit der ehrenamtlichen Richter beim Sozialgericht Dortmund läuft am
31.12.2014 ab. Gemäß § 13 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die ehrenamtlichen
Richter aufgrund von Vorschlagslisten für fünf Jahre berufen. Nach § 14 Abs. 4 SGG werden die
Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der
Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien
Städten aufgestellt. Die Stadt Bochum hat vier Personen aufzunehmen.
Das Amt des ehrenamtlichen Richters beim Sozialgericht Dortmund kann gem. § 16 SGG nur
ausüben, wer Deutscher ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Amtszeit beträgt nach § 13 SGG fünf Jahre.
§ 19 SGG bestimmt, dass der ehrenamtliche Richter sein Amt mit gleichen Rechten wie der
Berufsrichter ausübt.
Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die Bestimmungen der §§ 17 und 18 SGG zu
beachten; sie lauten:
§ 17 Ausschließungsgründe
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollten nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen
werden.
§ 18 Ablehnungsgründe
(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,
1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
2.
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher
Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
3.
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen
ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
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Vorlage Nr.: 20141880
4.
wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig
auszuüben,
5.
wer glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in
besonderem Maße erschweren.
Außerdem ist zu beachten, dass Personen nicht vorzuschlagen sind, die bereits bei den
Sozialgerichten, dem Landessozialgericht NRW, den Verwaltungsgerichten und dem
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW im Berufungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
als ehrenamtlicher Richter berufen oder für dieses Amt vorgeschlagen worden sind, auch nicht
solche Personen, die eine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit ausüben. Auch sollte nicht vorgeschlagen werden, wer den Ladungen zu den
Sitzungen wegen beruflicher oder sonstiger Belastungen nur selten Folge leisten können wird.
Eine Wiederbenennung der Personen, die bereits in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014
zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen worden sind, ist möglich. Aus diesem Grund
wurden alle Personen, die bereits seit dem 01.01.2010 als ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher
Richter tätig sind, telefonisch kontaktiert. Von dreizehn ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
haben sieben Personen ihr Interesse an einer weiteren Amtsperiode ausgedrückt. Da aus hiesiger
Sicht alle nachfolgend aufgeführten Personen die Voraussetzungen erfüllen und von hier keine
Präferenz über eine Auswahl der vom Sozialgericht Dortmund geforderten vier Berufungen
getroffen werden kann, werden folgende Personen vorgeschlagen:
Endemann, Wilhelm, Polizeibeamter a. D.
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Hanfland, Sabine, Hausfrau
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Knapp, Gela, Hausfrau
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Ludwig, Birgit, Hausfrau
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Ludwig, Horst Günter, Kfz-Mechaniker
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Michalski, Peter Horst, Pensionär
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Sonnabend, Ute, Hausfrau
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
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Vorlage Nr.: 20141880
Bezeichnung der Vorlage
Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Sozialgericht Dortmund für die
Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
In die Vorschlagsliste zur Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim
Sozialgericht Dortmund für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2019 werden aufgenommen:
Endemann, Wilhelm, Polizeibeamter a. D.
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Hanfland, Sabine, Hausfrau
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Knapp, Gela, Hausfrau
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Ludwig, Birgit, Hausfrau
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Ludwig, Horst Günter, Kfz-Mechaniker
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Michalski, Peter Horst, Pensionär
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019
Sonnabend, Ute, Hausfrau
Berufungsbeginn 01.01.2015, Berufungsende 31.12.2019