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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 20:45
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27.01.18, 21:31
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 34 (2091)
66 4 (3640)
Vorlage Nr.: 20141918
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
25. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung
Beschlussvorschriften
§§ 7, 41 GO NRW
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
27.11.2014
02.12.2015
11.12.2014
Anlagen
Gebührenbedarfsberechnung Schlamm 2015
Kalkulation Abwassergebühren 2015
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
J
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 34 (2091)
66 4 (3640)
Vorlage Nr.: 20141918
A) Abwassergebührensatzung
Durch die Abwasserbeseitigung wird das im Stadtgebiet anfallende Abwasser abgeleitet und
geklärt.
Zur Ableitung muss ein umfangreiches Entwässerungsnetz betrieben und unterhalten werden.
Hierzu gehören auch die notwendigen Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen. Über das Entwässerungsnetz wird das Schmutz- und Niederschlagswasser gesammelt und in die Anlagen der
Abwasserverbände Ruhrverband und Emschergenossenschaft eingeleitet; dort erfolgt die
Reinhaltung bzw. Klärung des Abwassers.
Die für diese Leistungen entstehenden Kosten werden durch Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren sowie durch den von der Stadt als Straßenbaulastträger für die
Straßenentwässerung zu tragenden Stadtanteil gedeckt.
Die Schmutzwassergebühren werden pro cbm bezogenen Frischwassers veranlagt. Die
Niederschlagswassergebühr wird nach der Größe der befestigten oder bebauten
Grundstücksfläche bemessen, von der in öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen entwässert
wird.
Die Abwassergebühren werden jährlich neu kalkuliert. Die Gebührenbedarfsberechnung für 2015
weist folgendes Ergebnis aus:
Gegenüber der Vorjahreskalkulation steigt der Gebührenbedarf für das Schmutz- und
Niederschlagswasser (ohne Stadtanteil) unter Einbeziehung der Nebenerlöse und der anteilig
berücksichtigten Ergebnisvorträge gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW in Höhe von rd. 2.1 Mio EUR
(siehe Anlage Seite 17) von rd. 67,18 Mio EUR um rd. 1,77 Mio EUR oder rd. 2,56 % auf
rd. 68,96 Mio EUR. Davon entfallen
rd. 49,58 Mio. EUR auf den Bereich Schmutzwasser, welcher gegenüber der
Vorjahreskalkulation um rd. 1,8 % steigt.
rd. 19,38 Mio. auf den Bereich Niederschlagswasser (ohne Stadtanteil), welcher gegenüber
der Vorjahreskalkulation um rd. 4,5 % steigt.
Der Stadtanteil beträgt für das Jahr 2015 kalkuliert rd. 10,23 Mio. EUR. Durch ihn trägt der
städtische Haushalt rd. 34,55 % der auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten.
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- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 34 (2091)
66 4 (3640)
Vorlage Nr.: 20141918
Es sind nachstehende Veränderungen auszuweisen:
Ableitungskosten
2014
2015
Schmutzwasser
27,584 Mio EUR
28,916 Mio EUR
+ 1,332 Mio EUR
+ rd. 4,83 %
Niederschlagswasse
r
11,580 Mio EUR
11,803 Mio EUR
+ 0,223 Mio EUR
+ rd. 1,93 %
Summe
39,164 Mio EUR
40,719 Mio EUR
+ 1,555 Mio EUR
+ rd. 3,97 %
Kalkulation
Veränderung
Reinhaltungskosten
Kalkulation
Schmutzwasser
Niederschlagswasse
r
Summe
2014
2015
Veränderung
20,354 Mio EUR
19.931 Mio EUR
- 0,423 Mio EUR
- rd. 2,08 %
6,576 Mio EUR
7,285 Mio EUR
+ 0,709 Mio EUR
+ rd.10,78 %
26,930 Mio EUR
27,216 Mio EUR
+ 0,286 Mio EUR
+ rd. 1,06 %
Bei den Entwässerungsverbänden – insbesondere bei der Emschergenossenschaft - ist
eine Erhöhung der Verbandsbeiträge – insbesondere für den Bereich Niederschlagswasser bei
gleichzeitiger Entlastung des Bereiches Schmutzwasser - zu verzeichnen. In erster Linie ist dies
durch bereits durchgeführte Renaturierungsmaßnahmen der Emscher zurückzuführen.
Die zu Niederschlags- und Schmutzwassergebühren zu veranlagenden cbm Abwasser und die an
die Kanalisation angeschlossen befestigten Flächen in qm verändern sich gegenüber der
Vorjahreskalkulation wie folgt:
das zu veranlagende Schmutzwasser bleibt mit um 50.000 cbm oder rd. 0,2 % gestiegenen
Wasserverbräuchen von 20.800.000 cbm auf 20.850.000 cbm nahezu konstant
die zu veranlagende befestigte Fläche sinkt von 20.930.000 qm um 230.000 qm oder rd.
1,1 % auf 20.700.000 qm.
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- Begründung - Seite 3
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20 34 (2091)
66 4 (3640)
Vorlage Nr.: 20141918
Als Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung werden folgende Tarife für den sonstigen
Grundbesitz vorgeschlagen (Auszug aus der Tarifübersicht; siehe Anlage Seite 4):
Gebührenbereich
sonstiger Grundbesitz
Gebühr
alt
EUR
Bedarf
EUR
Gebühr
neu
EUR
Maßstab
Schmutzwasser
- cbm Niederschlagswasser
- qm -
+/-
EUR
%
2,39
2,437
2,43
+ 0,04
+ 1,7
0,90
0,959
0,95
+ 0,05
+ 5,6
Auswirkungen der Gebührentarifveränderungen (Familie Mustermann)
Die Familie Mustermann besteht aus 4 Personen und verbraucht 200 cbm Wasser jährlich.
Die befestigte Grundstücksfläche beträgt 130 qm.
Gebühren
2014
EUR
2015
EUR
Erhöhung
in EUR
%
Schmutzwasser
478,00
486,00
8,00
+ 1,7
Niederschlagswasser
117,00
123,50
6,50
+ 5,6
Entwässerung
insgesamt
595,00
609,50
14,50
+ 2,4
Die Gebühren steigen jährlich um rd. 2,4 % oder 14,50 EUR; die monatliche Mehrbelastung
beträgt rd. 1,21 EUR.
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- Begründung - Seite 4
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Vorlage Nr.: 20141918
B) Schlammabfuhrsatzung
Die Gebührensatzung für Kleineinleiter- und Grubenentleerungsgebühren ist eine Jahressatzung.
Der Kalkulationszeitraum läuft am 31.12.2014 aus.
Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben wird als Fremdleistung
erbracht.
Kleineinleitergebühren werden für die Erhebung und Weiterleitung der Abwasserabgabe an das
Landesumweltamt NRW von nicht an die Kalkulation angeschlossenen Einwohnern berechnet, die
ihr Abwasser in teilbiologischen Kleinkläranlagen oder Gruben mit Überlauf einleiten.
Die an das Landesumweltamt weiterzuleitende Abwasserabgabe pro Schadeinheit ist seit 1997
konstant.
Bei nahezu konstantem Gebührenbedarf je cbm zu entsorgenden Schlammes und
unveränderten Abwasserabgaben sind keine Tarifanpassungen erforderlich.
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Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
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20 34 (2091)
66 4 (3640)
Vorlage Nr.: 20141918
Bezeichnung der Vorlage
25. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung
Fünfundzwanzigste Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung
vom .12.2014
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen1, der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen2, des § 65 des Landeswassergesetzes3 und unter
Berücksichtigung der den Tarifen zugrunde liegenden Gebührenkalkulation für 2015 folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung für die Benutzung der Abwasseranlage in der Stadt Bochum vom
05.02.1986 in der Fassung der vierundzwanzigsten Änderungssatzung vom 21.11.2013 wird wie
folgt geändert:
1.
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für Grundstücke beträgt, mit Ausnahme der Fälle der nachfolgenden
Absätze 2 und 3,
1.
2.
2.
für Schmutzwasser
für Niederschlagswasser
2,43 EUR /cbm
0,95 EUR /qm/Jahr
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für Grundstücke der Mitglieder von Entwässerungsverbänden beträgt die Benutzungsgebühr:
1.
2.
für Schmutzwasser
für Niederschlagswasser
1,42 EUR /cbm
0,58 EUR /qm/Jahr
1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV.NRW. 2023)
2
vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV.NRW. 610)
3
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. S. 926) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV.NRW. 77)
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- Beschlussvorschlag - Seite 2
TOP/akt. Beratung
20 34 (2091)
66 4 (3640)
Vorlage Nr.: 20141918
3.
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt in den Fällen des § 1 Abs. 2
1.
2.
für Schmutzwasser
für Niederschlagswasser
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
1,01 EUR /cbm
0,37 EUR /qm/Jahr