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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
109 kB
Erstellt
24.12.14, 20:51
Aktualisiert
27.01.18, 21:39

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 14 11 (62 57) Jä Vorlage Nr.: 20141945 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Bochum zum 31.12.2013 Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Rat 03.12.2014 11.12.2014 Anlagen Jahresabschluss 2013 - Teil 1: Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bochum zum 31.12.2013 (Amt 14) Jahresabschluss 2013 Band 1 Jahresabschluss 2013 Band 2 Jahresabschluss 2013 Band 3 Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 14 11 (62 57) Jä Vorlage Nr.: 20141945 Der Rat der Stadt Bochum hat gemäß § 96 (1) GO NRW den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss 2013 festzustellen. Gemäß § 95 (1) GO NRW hat die Stadt Bochum zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 ist dem Rat der Stadt Bochum in seiner Sitzung am 03.07.2014 vorgelegt worden (Vorlage 20141702). Aufgrund von Verschiebungen innerhalb einzelner Produktbereiche/-gruppen bei den Haushaltsplanansätzen wurde der Entwurf des Jahresabschlusses korrigiert. Der korrigierte Entwurf des Jahresabschlusses wurde am 24.09.2014 vom Kämmerer aufgestellt und von der Oberbürgermeisterin am 25.09.2014 bestätigt. Gegenstand des Prüfungsberichtes ist der fortgeschriebene Entwurf des Jahresabschlusses, der den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses am 06.11.2014 zugeleitet wurde. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß § 101 (1) GO NRW den Jahresabschluss. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§ 101 [8] GO NRW). Die örtliche Rechnungsprüfung wurde bei der Prüfungsdurchführung durch die Märkische Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bochum, beratend begleitet und unterstützt. Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt sind. Gemäß § 101 (1) GO NRW ist über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ein Prüfungsbericht zu erstellen. Die örtliche Rechnungsprüfung hat das Prüfungsergebnis in zwei Berichtsteilen dargestellt: Teil 1: Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bochum zum 31.12.2013 Teil 2: Erläuterungen und Feststellungen zur Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bochum zum 31.12.2013 Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 14 11 (62 57) Jä Vorlage Nr.: 20141945 Die Beratung der Erläuterungen und Feststellungen erfolgt im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses. Die örtliche Rechnungsprüfung hat im Rahmen der Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über die Versagung abzugeben. Dieser Vermerk ist gemäß § 101 (7) GO NRW auch von der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.11.2014 den Prüfungsbericht Teil 1 „Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bochum zum 31.12.2013“ (Vorlage 20141941) und Teil 2 „Erläuterungen und Feststellungen zur Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bochum zum 31.12.2013“ (Vorlage 20141943) beraten und zur Kenntnis genommen. Er hat sich dem durch das Rechnungsprüfungsamt formulierten Bestätigungsvermerk angeschlossen und dem Rat der Stadt Bochum die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 96 (1) GO NRW empfohlen (Vorlage 20141944). Von der Möglichkeit, gemäß § 101 (2) GO NRW vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat zum Prüfungsergebnis Stellung zu nehmen, hat die Oberbürgermeisterin insofern Gebrauch gemacht, als sie dieses Recht durch die laufende Beteiligung des Amtes für Finanzsteuerung an den Prüfungsabläufen und -ergebnissen als wahrgenommen ansieht. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 14 11 (62 57) Jä Vorlage Nr.: 20141945 Bezeichnung der Vorlage Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Bochum zum 31.12.2013 Der Rat der Stadt Bochum nimmt den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 28.11.2014 (Teil 1 „Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bochum zum 31.12.2013“) und das in dem Bestätigungsvermerk vom 28.11.2014 zusammengefasste Ergebnis der Prüfung zur Kenntnis. Er beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 96 (1) GO NRW.