Daten
Kommune
Moers
Dateiname
Sitzungsvorlage.pdf
Größe
63 kB
Erstellt
26.12.14, 17:23
Aktualisiert
27.01.18, 09:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Bürgermeister
‐ Fachbereich 1 ‐
Moers, den 08.07.2014
Sitzungsvorlage Nr. 16/0045
Beratungsfolge
Sitzungsdatum
1.
Ausschuss für Bürgeranträge
öffentlich
Entscheidung
02.09.2014
Bürgeranträge Nr. 1318 / 3 und 4: Fragen zu verschiedenen (städtischen) Gebäuden
Beschlussvorschlag:
1. Bei diesen beiden Eingaben handelt es sich nicht um Bürgeranträge gemäß § 24 Gemeinde‐
ordnung NRW, sondern es werden Auskünfte erfragt.
2. Der Ausschuss für Bürgeranträge sieht von einer sachlichen Prüfung ab und beschließt die
beiden Bürgeranträge mit Bezug zu § 6 Absatz 2 e) der Verfahrensordnung für die Behand‐
lung von Anregungen und Beschwerden im Ausschuss für Bürgeranträge zurückzuweisen.
3. Die Verwaltung wird gebeten, die gestellten Fragen gegenüber dem Antragsteller schriftlich
in der Sache zu beantworten.
Sachverhalt und Stellungnahme:
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei den beiden o.g. Eingaben vom 05.03.2014 um Fragen
nach bestimmten Informationen, nicht aber um Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 24
Gemeindeordnung NRW. Dort heißt es:
„Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen
oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu
wenden.“
Nach der Kommentierung zu § 24 GO NRW kommen als Eingaben an den Rat Anregungen oder Be‐
schwerden in Betracht. Mit der Anregung will der Petent die Gemeinde veranlassen, etwas Be‐
stimmtes zu tun oder zu unterlassen. Die Beschwerde bedeutet, dass der Petent ein bestimmtes
Verfahren der Gemeinde moniert und eine andere Behandlung des Sachverhalts wünscht.
Bei beiden Bürgeranträgen handelt es sich um Fragen, bei denen es nicht darum geht, die Gemeinde
zu veranlassen etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen bzw. ein bestimmtes Verhalten der
Gemeinde zu monieren.
Außerdem sieht die vom Rat beschlossene Verfahrensordnung für die Behandlung von Anregungen
und Beschwerden im Ausschuss für Bürgeranträge vom 18.09.1992 (Verfahrensordnung, in der Fas‐
sung vom 09.10.1995) in § 6 Absatz 2 e) vor, dass der Ausschuss für Bürgeranträge von einer sachli‐
chen Prüfung eines Bürgerantrags absehen und ihn zurückweisen kann, wenn
„… e) lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.“
Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Passus der Verfahrensordnung hier Anwendung finden.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss von einer sachlichen Prüfung abzusehen und die beiden
Bürgeranträge zurückzuweisen.
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Es wird vorgeschlagen, die gestellten Fragen gegenüber dem Antragsteller schriftlich in der Sache
zu beantworten.
Fleischhauer
Bürgermeister
Anlage/n:
Bürgerantrag Nr. 1318‐3
Bürgerantrag Nr. 1318‐4
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