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Kommune
Moers
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Anlage 5.2: Fortschreibung der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rheinberger Straße / Kampstraße.pdf
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26.12.14, 17:27
Aktualisiert
27.01.18, 10:09
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Anlage 5.2
Stadt Moers
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Rheinberger Straße/Kampstraße“
Fortschreibung der Begründung
29. August 2014
Stadt MoersVorhabenbezogener B-Plan„Rheinberger Straße / Kampstraße“
Fortschreibung Begründung
Fortschreibung der Begründung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt hat in seiner Sitzung am
04.04.2014 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rheinberger Straße /
Kampstraße“ der Stadt Moers gebilligt und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB beschlossen. Zudem hat der Ausschuss die Stellungnahmen der Verwaltung
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis genommen.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 05.05.2014 bis einschließlich 04.06.2014
stattgefunden. Die Bekanntmachung hierfür erfolgte fristgerecht am 24.04.2014 im Amtsblatt der Stadt Moers. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange erfolgte mit Schreiben vom 29.04.2014. Mehrere Bürgerinnen und Bürger wie
auch Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben. Am 02.07.2014 hat der Rat der Stadt Moers die Abwägung über alle im Verfahren
eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen gemäß den Beschlussvorschlägen der
Verwaltung beschlossen.
Redaktionelle Änderungen des Bebauungsplans
Aufgrund der Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird die Begründung fortgeschrieben.
Des Weiteren werden gemäß dem o.g. Beschluss über die Abwägung zusätzliche Hinweise
aufgenommen.
Die Überarbeitung dient lediglich der Information sowie Klarstellung und hat keinen Einfluss auf die Planinhalte. Eine erneute Beteiligung gemäß § 4a BauGB ist daher nicht erforderlich.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rheinberger Straße / Kampstraße“
kann somit als abgestimmt betrachtet und als Satzung beschlossen werden.
Die Fortschreibung der Begründung wurde für den Satzungsbeschluss erarbeitet.
Voraussetzung für die Fassung des Satzungsbeschlusses ist die Zustimmung des Rates
zum Abschluss des Durchführungsvertrages zwischen der Stadt Moers und der Vorhabenträgerin.
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Stadt MoersVorhabenbezogener B-Plan„Rheinberger Straße / Kampstraße“
Fortschreibung Begründung
Teil 1: Städtebauliche Planung
1
Anlass, Erforderlichkeit und Ziele der Planung
Aufgrund mehrerer Stellungnahmen seitens der Bürger und Behörden sowie sonstiger
Träger öffentlicher Belange wird das Kapitel 1 Anlass, Erforderlichkeit und Ziele der Planung hinsichtlich der städtebaulichen und siedlungsstrukturellen Gründe zur Ansiedlung
eines Nahversorgers um die folgenden Erläuterungen ergänzt.
Die unbefriedigende Nahversorgungssituation des Sozialatlasbezirks1 Utfort manifestiert
sich insbesondere in der Warengruppe „Lebensmittel, Reformwaren“, in der Utfort von
allen Sozialatlasbezirken der Stadt Moers die geringste Handelszentralität hat. Ursächlich
hierfür ist gemäß gutachterlicher Wertung der Rückzug des Edeka Frischemarktes. Die
Nahversorgung wird derzeit lediglich über Kleinflächenkonzepte und Ladenhandwerk abgedeckt. Deshalb besteht erheblicher Handlungsbedarf, um die Versorgung der Bevölkerung – insbesondere der nicht-motorisierten Bevölkerungsgruppen – durch ein wohnungsnahes Angebot an Artikeln des täglichen Bedarfs nachhaltig zu gewährleisten. Dabei sollen Kunden, die in Ermangelung eines Angebots vor Ort zu anderen weiter entfernten Märkten abgewandert sind, künftig wieder in Utfort einkaufen können und damit zur
Stabilisierung der lokalen Nahversorgung beitragen und die Kaufkraft vor Ort wieder binden.
Vor diesem Hintergrund haben die Gutachter ein Dimensionierungskonzept mit der Etablierung einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² im Frischemarktsegment für den
Standortraum Utfort als städtebaulich verträglich bewertet. Die Gesamtverkaufsfläche
wird zukünftig max. 1.100 m² betragen. Diese Größe ist für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Lebensmittlers erforderlich.
Die Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche in städtebaulich integrierter Lage ist neben
der Sicherung der Nahversorgung das zweite zentrale Ziel der Planung. Zur Umsetzung
der Grundsätze der Bauleitplanung „soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen“ (§ 1 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 Satz 1
BauGB). Dabei entspricht die Innenentwicklung in besonderer Weise der Abwägungsdirektive, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelung
auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB).
1
Als Sozialatlasbezirke werden Wohnbereiche bezeichnet, die in Moers nach folgenden Kriterien gebildet
sind: die jeweilige Einwohnerzahl, die geographische Größe verbunden mit topografischer Gegebenheiten und der Erreichbarkeit, die Sozialindikatoren und der Orientierung der Bezirkseinteilung an den
Grenzen der statistischen Bezirke.
Stadt.Quartier
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Stadt MoersVorhabenbezogener B-Plan„Rheinberger Straße / Kampstraße“
Fortschreibung Begründung
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Rahmenbedingungen und Planungsvorhaben
2.3
Ziele der Raumordnung, Landes-, Flächennutzungs- und Landschaftsplanung, Bebauungspläne
Aufgrund der erforderlichen Anpassung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der
Stadt Moers im Wege der Berichtigung wird das Kapitel 2.3 Ziele der Raumordnung, Landes-, Flächennutzungs-, und Landschaftsplanung, Bebauungspläne wie folgt ergänzt und
fortgeschrieben:
Mit den vorgesehenen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Rheinberger Straße / Kampstraße kann dieser nicht gem. § 8 (2) BauGB aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
Die Darstellung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Moers als Wohnbaufläche ist daher im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Wege der Berichtigung gem. § 13 a
(2) Nr. 2 BauGB, bei der die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine
Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet
keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung. Ein gesondertes Flächennutzungsplanverfahren ist damit entbehrlich.
Im Rahmen der Anpassung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 (1)
und (5) Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) wurde der Regionalverband Ruhr hinsichtlich
der Anpassung der Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Rheinberger Straße / Kampstraße
im Wege der Berichtigung beteiligt. Mit Stellungnahme vom 13.08.2014 teilte dieser mit,
dass unter Vorbehalt der Umsetzung des Hinweises regelmäßig schon auf Ebene des Flächennutzungsplanes die genaue Zweckbestimmung anzugeben sowie grundsätzlich auch
Angaben zur maximalen zulässigen Verkaufsfläche (z.B. durch Darstellung der Gesamtverkaufsfläche, der Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Sortimente bzw. der Geschossfläche) zu machen sind, keine regionalplanerischen Bedenken gegenüber der Anpassung des
Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung bestehen.
Die bisherige Darstellung für o. g. Bereich als „Wohnbaufläche“ wird in eine Darstellung
als „Sondergebiet, Nahversorgung“ mit einer maximalen Geschossfläche von 0,4 geändert.
Die neue Zielsetzung wird im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
berücksichtigt.
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Stadt MoersVorhabenbezogener B-Plan„Rheinberger Straße / Kampstraße“
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Wesentliche Merkmale der Planung
3.2
Verkehrliche Erschließung
Fortschreibung Begründung
Beurteilung des Verkehrsablaufs am Knotenpunkt
Der Landesbetrieb Straßenbau.NRW wies in seiner Stellungnahme daraufhin, dass aus
Verkehrssicherheitsgründen notwendige Sichtdreiecke von Bewuchs und auch sonstigen
Sichtbehinderungen ab einer Hohe von 80 cm dauerhaft freizuhalten und im Bebauungsplan auszuweisen sind. Das Kapitel 3.2 Verkehrliche Erschließung wird daher unter dem
Punkt Beurteilung des Verkehrsablaufs am Knotenpunkt wie folgt ergänzt.
Aus Verkehrssicherheitsgründen wurde zum Ausschluss von möglichen Sichtbehinderungen eine Überprüfung der Sichtfelder nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) durchgeführt. Die Überprüfung ergab, dass durch die Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans insbesondere hinsichtlich der Pflanzgebote keine
Überschneidungen mit den notwendigen Sichtdreiecken auftreten und somit eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Damit sind uneingeschränkte Sichtverhältnisse
gegeben.
5.
Hinweise
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1) werden die auf Seite 14 der Begründung
vom 27.02.2014 gelisteten Hinweise aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen seitens des Kreises Wesel zum Artenschutz und des Landesbetrieb Straßenbau.NRW zum
Schallschutz um die folgenden ergänzt.
Keine Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Schallschutz gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen;
Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Artenschutz;
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Stadt MoersVorhabenbezogener B-Plan„Rheinberger Straße / Kampstraße“
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Fortschreibung Begründung
Verfahrensübersicht
Antrag der Schoofs Immobilien GmbH auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
gemäß § 12 Abs. 2 BauGB
14.10.2011
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Rheinberger Straße /
Kampstraße“ durch den Ausschuss für Stadtentwicklung Planenund Umwelt der Stadt Moers gemäß §12 BauGB i.V.m. § 13a BauGB
17.11.2011
Öffentliche Unterrichtung und Erörterung im Fachbereich
Stadtplanung und Grünflächen der Stadt Moers gemäß § 13a Abs. 2
BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB
30.11. bis 21.12.2012
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB
27.11. bis 21.12.2012
Kenntnisnahme der Stellungnahmen der Verwaltung über die früh- 03.04.2014
zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; Billigung des Planentwurfs mit
dessen Begründung und Beschluss über die öffentliche Auslegung
durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt
Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
sowie dessen Begründung und einschließlich des dazu gehörigen
Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
05.05. bis 04.06.2014
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
29.04. bis 04.06.2014
Teil 2: Umweltplanung
2.1.1 Naturräumliche Gegebenheiten
Wie bereits in der Begründung vom 27.02.2014 ausgeführt, wurde das Plangebiet im Norden von der Nutzung als Werksgelände und im Süden von einer Villa mit umgebenden
befestigten Flächen und Gartenbereichen geprägt. Diese baulichen Anlagen wurden in der
Zwischenzeit abgebrochen.
Das Kapitel 2.1.1 Naturräumliche Gegebenheiten wird um diese Aussage ergänzt.
2.2.3 Fauna / Artenschutz
Der Begründung vom 27.02.2014 kann entnommen werden, dass der Vorhabenträger während der Aufstellung des Bebauungsplans eine Abbruchgenehmigung beantragte, die seitens der Stadt Moers mit Datum vom 13.02.2014 erteilt wurde. Des Weiteren wurde eine
Fällgenehmigung für die Gehölze erteilt (Bescheid vom 13.01.2014). Die aus den Genehmigungen zu entnehmenden Auflagen wurden in den Durchführungsvertrag aufgenommen und die Begründung um den folgenden Absatz fortgeschrieben.
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Stadt MoersVorhabenbezogener B-Plan„Rheinberger Straße / Kampstraße“
Fortschreibung Begründung
Entsprechend der Auflagen der o.g. Genehmigungen schreibt der Durchführungsvertrag
das Anbringen von 3 Nistkästen für den Haussperling und von 5 Fledermauskästen fest.
Dabei handelt sich um ein laufendes Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist. Die
Nistkästen und Fledermauskästen werden in naher Zeit, d.h. rechtzeitig vor der nächsten
Fortpflanzungsperiode, aufgehängt werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen
kann nach der Feststellung des Artenschutzgutachters eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
2.5
Geräuscheinwirkungen
Im Kapitel 2.5 Geräuscheinwirkungen der Begründung vom 27.02.2014 wurde das Datum
des schalltechnischen Gutachtens TÜV NORD Systems GmbH & Co KG nicht korrekt angegeben, sodass dieses von April 2013 auf das Datum vom 15.11.2013 geändert wird.
Schallschutzmaßnahmen
Aufgrund des Wunsches nach einem Fußweg, welcher durch mehrere Anlieger des Gallierrings durch Stellungnahmen vorgebracht wurde, ergaben sich Änderungen hinsichtlich der
ursprünglichen baulichen Ausführung der Schallschutzwand im Bereich Gallierring. Das
Kapitel 2.5 der Begründung vom 27.02.2014 wird daher wie nachstehend fortgeschrieben:
Östlich überlappt sie mit der vorhandenen Lärmschutzwand am Gallierring, so dass der
Schallschutz entsprechend dem TÜV-Gutachten und auch der Sichtschutz trotz eines
Durchgangs für Fußgänger durchgängig gewährleistet sind. Dies wird durch den TÜV Nord
in einer Stellungnahme vom 25.06.2014 zum Fußgängerdurchgang zwischen den Lärmschutzwänden bestätigt. Ebenfalls für beide Lärmschutzwände gilt ein einzuhaltendes
Schalldämmmaß von mehr als 20 dB(A).
2.7
Lichtimmissionen
Der Kreis Wesel wies in seiner Stellungnahme daraufhin, dass hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge bei einer beabsichtigten Beleuchtung des Plangebereiches die Vorgaben der
Bund- / Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) „Hinweise zur Messung,
Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ zu berücksichtigen sind, um so eine
unzumutbare nachteilige Beeinflussung der angrenzenden Wohnbebauung vermeiden zu
können.
Der Teil 2 Umweltplanung der Begründung vom 27.02.2014 wird daher um das Kapitel
2.7 Lichtimmissionen ergänzt und fortgeschrieben.
Licht gehört gem. § 3 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den Immissionen und gem. § 3 Abs. 3 BImSchG zu den Emissionen i. S. des Gesetzes. Lichtimmissionen
gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art,
Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Im Sinne der Gesundheitsvorsorge und um eine unzumutbare nachteilige Beeinflussung
der angrenzenden Wohnbebauung zu vermeiden, werden im Durchführungsvertrag Regelungen hinsichtlich der Beleuchtungszeiten getroffen. Als sachverständige Beurteilungs-
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Fortschreibung Begründung
hilfe wird der Gemeinsame Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und
Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September
2000 herangezogen. Dieser Runderlass hat jedoch keinen normativen Charakter. Weitere
Fragen hinsichtlich der Beleuchtung werden auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens bzw. im Zuge der Bauausführung zu klären sein. Es ist weiterhin davon auszugehen,
dass sich Störungen der Wohnnachbarschaft durch eine zusätzliche geeignete Installation
und Ausrichtung der Beleuchtung vermeiden lassen.
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Fortschreibung Begründung
Teil 3: Gehweg Gallierring-Lebensmittelmarkt
Aufgrund der seitens der Bürger eingegangenen Anregungen hinsichtlich der Realisierung
einer Fußwegeverbindung vom Gallierring zum Plangebiet wird die Begründung vom
27.02.2014 um den teil 3: Gehweg Gallierring Lebensmittelmarkt fortgeschrieben.
Vorbemerkung
Von Beginn des Planungsprozesses an wurde die Absicht verfolgt eine direkte Wegeverbindung zwischen dem Wohngebiet am Gallierring und dem Gelände des Lebensmittelmarktes zu schaffen. Im Entwurf des Bebauungsplans, der öffentlich ausgelegen hat, war
dieser Weg zwischen den versetzt stehenden Lärmschutzwänden nicht mehr explizit dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand Unklarheit hinsichtlich der Frage, ob der Durchgang
aus Sicherheitsgründen hergestellt werden kann, weil der Gehweg in Richtung des Eingangsbereichs des Lebensmittelmarktes die Anlieferung querte. Nachdem in der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans zahlreiche Anwohnerinnen und Anwohner des Gallierrings erneut die Herstellung des Weges anregten, fand eine weitere Überprüfung statt.
Als deren Ergebnis wurde eine Lösung gefunden, die den Sicherheitsbedenken Rechnung
trägt. Deshalb haben sich die Stadt Moers und der Vorhabenträger darauf verständigt, den
Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen und den Weg herzustellen.
Da der Gehweg Bestandteil der dem Verfahren nachfolgenden Ausbauplanung und nicht
der Festsetzungen des Bebauungsplans ist, und diese einer Realisierung des Gehweges
entgegenstehen, wird dessen Umsetzung über den Durchführungsvertrag zwischen der
Stadt Moers und dem Vorhabenträger gesichert.
Bauliche Ausführung des Gehwegs
Der eigentliche Durchgang zwischen den einander überlappenden Lärmschutzwänden, der
die Form einer Schleuse hat, wird zwischen Gallierring und Marktgelände mit einem Tor
versehen, das nur während der Öffnungszeiten des Marktes passiert werden kann. Da die
Anlieferung in der Regel am frühen Morgen zwischen 06:00 und 07:00 Uhr erfolgt und
damit vor Öffnung des Marktes, werden mögliche Konflikte zwischen Fußgänger- und Anlieferverkehr minimiert. Außerdem konnte die Wegeführung so verändert werden, dass der
Ein-/Ausgang des Weges auf Höhe der Fahrgasse in den Kundenparkplatz mündet, und
nicht mehr im Anlieferungsbereich. Einzelheiten wie der Einbau des o.g. Tores und dessen
Öffnungszeiten werden im Durchführungsvertrag geregelt. Der Gehweg soll zum Zeitpunkt der Eröffnung des Lebensmittelmarktes für die Allgemeinheit benutzbar sein.
Aufgestellt:
Stadt.Quartier, Dipl-Ing. Olaf Bäumer
in Abstimmung
mit der Stadt Moers- Fachbereich 6 Stadtplanung und Grünflächen
Stadt.Quartier
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