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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 12:58
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28.01.18, 01:47
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1192)
Vorlage Nr.: 20132245
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
BOGESTRA AG
hier: Novellierung des ÖPNVG NRW - Neuverteilung der ÖPNV-Pauschale
Beschlussvorschriften
§ 113 Abs. 1 GO NRW
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
16.10.2013
07.11.2013
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
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- Begründung - Seite 1
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Vorlage Nr.: 20132245
Darstellung des Sachverhaltes:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschlussvorschlag und die Darstellung des Sachverhaltes
weitestgehend aus der Beschlussvorlage der VRR AöR mit der Drucksachen-Nr. N/VIII/2013/0436
für die Sitzungen des Verwaltungsrates der VRR AöR und der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR am 12.07.2013 entnommen worden sind.
Abwicklung der ÖPNV-Pauschale bis zum Jahr 2013
Mit der Einführung einer ÖPNV-Pauschale im Jahr 2008 wurde die bis dahin vom Land NRW
durchgeführten Förderungen durch die Aufgabenträger-Pauschale für Kreise und kreisfreie Städte
und die Fahrzeugförderung (investive Fahrzeugförderung und Vorhaltekostenförderung) für den
kommunalen ÖPNV in der ÖPNV-Pauschale nach ' 11 (2) ÖPNVG NRW zusammengefasst.
Empfänger dieser Pauschale sind die kommunalen Aufgabenträger.
Durch örtliche Beschlüsse wurde die Aufgabe zur Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale gemäß '
11 (2) ÖPNVG NRW auf den VRR übertragen. Die inhaltliche Ausgestaltung über die Richtlinie zur
Fahrzeugförderung ist bis Ende des Jahres 2013 befristet. Weiterhin haben einzelne Aufgabenträger die Aufgabe befristet bis Ende des Jahres 2013 auf die VRR AöR übertragen. Der Rat der
Stadt Bochum hat durch Beschluss vom 15.04.2010 eine Befristung bis zum 31.12.2019
vorgenommen. Der Punkt 1 des Beschlussvorschlages ist B wie in ihm selber zum Ausdruck
gebracht wird B lediglich als Bekräftigung zu verstehen. Er wird von dem Rat der Stadt Bochum so
verstanden, dass er an der bis zum 31.12.2019 vorgenommenen Befristung nichts ändert.
Das Land NRW hat die Mittel der ÖPNV-Pauschale in einer Summe der VRR AöR bewilligt und
ausgezahlt, d.h. es liegen für die Vergangenheit keine aufgabenträgerscharfen Mittelzuweisungen
bezüglich der ÖPNV-Pauschale vor. Möchte man dennoch eine spezifische ÖPNV-Pauschale je
Aufgabenträger für die Vergangenheit ermitteln, könnte dies B so die VRR AöR B nur durch eine
Näherung mit vielen Prämissen erfolgen.
Gesetzliche Regelung
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 04.12.2012 die
Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW) beschlossen. Bestandteil dieser Novellierung ist auch die neue Verteilung der
ÖPNV-Pauschale nach ' 11 (2) ÖPNVG NRW, die mit Rückwirkung zum 01.01.2011 gilt
(Verteilungsmaßstab: 90 % im Verhältnis der gewichteten Betriebsleistungen, 9 % im Verhältnis
Einwohnerzahl, 1 % im Verhältnis der Fläche). Die Novellierung des ÖPNVG NRW ist zum
01.01.2013 in Kraft getreten.
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Mit dieser Novellierung des ÖPNVG NRW wurden vom Land NRW auch für den VRR-Bereich
erstmals aufgabenträgerscharfe Beträge aus der ÖPNV-Pauschale veröffentlicht. Im Vergleich zur
Berechnungsmethodik des VRR kommt es der VRR AöR zufolge dabei (z.T. deutlichen) zu
Verschiebungen der Mittel je Aufgabenträger. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethodik ist ein Vergleich der ÖPNV-Pauschale alt / neu nur bedingt möglich. In der ÖPNVPauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO) zum novellierten ÖPNVG ist die VRR AöR als alleinige
Mittelempfängerin für den VRR-Raum genannt.
Gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.07.2012 wurde die unveränderte
Fortführung der Regelungen zur Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach ' 11 (2) ÖPNVG NRW bis
einschließlich des Jahres 2013 festgelegt. Eine Rückwirkung der Neuverteilung der Pauschale
scheidet damit aus. Die Neuverteilung wird erst ab dem Jahr 2014 wirksam. Hierbei ist zu
beachten, dass die ÖPNV-Pauschale ab dem Jahr 2014 auf der Grundlage der o.g. Bezugsdaten
des Jahres 2011 durch das Land NRW neu ermittelt wird.
Einbindung und Aufgaben des VRR
Die kommunalen Aufgabenträger haben gemäß ' 5 Zweckverbandssatzung in Verbindung mit ' 5
(3a) ÖPNVG NRW weitere Aufgaben auf den VRR übertragen. Hierzu gehören u.a. die Aufgaben:
1. Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste,
2. Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach ' 11 (2) ÖPNVG NRW,
3. Bewirtschaftung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale nach ' 11a ÖPNVG NRW,
4. Erlass allgemeiner Vorschriften.
Durch die mit dieser Aufgabenübertragung verbundene Einheitlichkeit wird neben der Rechtssicherheit auch die Diskriminierungsfreiheit der Durchführung der Aufgaben gewährleistet.
Weiterhin entstehen durch diese Aufgabenübertragungen auf die VRR AöR Synergieeffekte, da
diese Aufgaben laut der VRR AöR von ihr gebündelt mit vergleichsweise geringerem
Personalaufwand (4 Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen) für alle Aufgabenträger und
Verkehrsunternehmen wahrgenommen werden. Vor Ort wären zur Wahrnehmung der Aufgaben
eigene Personale, Regelwerke und Prüfschritte (z.B. Anhangsrechnung nach VO (EG) Nr.
1370/2007) notwendig.
Der VRR AöR ist zuzustimmen, dass gute Gründe dafür sprechen, die Aufgabe der Abwicklung der
ÖPNV-Pauschale auch weiterhin auf die VRR AöR zu übertragen.
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Regelung im VRR ab 2014
In den Diskussionen zur Abwicklung der ÖPNV-Pauschale wurde deutlich, dass eine Abwicklung
der ÖPNV-Pauschale im Rahmen einer Poolung der Mittel auf VRR-Ebene tendenziell nicht mehr
gewollt ist. Dies bedeutet, dass ab dem Jahr 2014 die ÖPNV-Pauschale aufgabenträgerscharf
gemäß des o.g. Verteilungsschlüssels des ÖPNVG NRW verrechnet werden muss.
Im Rahmen der Beschlussfassung im Jahr 2006 zur Abwicklung der ÖPNV-Pauschale wurden von
Seiten der VRR AöR bereits rechtliche Bedenken bezüglich der Fahrzeugvorhaltekostenförderung
geäußert. Diese Bedenken B so der VRR AöR B ließen sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
ausräumen. Daher wird von einer Abwicklung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen der Fahrzeugvorhaltekostenförderung Abstand genommen.
Aus den dargestellten Gründen schlägt die VRR AöR drei Alternativen für eine aufgabenträgerscharfe Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach ' 11 82) ÖPNVG NRW vor. Ob jedes Verfahren für
die jeweils vor Ort herrschende Fallgestaltung anwendbar ist, muss im Einzelfall beurteilt werden
und entschieden werden.
Sowohl Verwaltungsrat und Verbandsversammlung des Zweckverbands VRR
haben die
Fortführung der Abschlagsregelung gem. ' 19 (5)Zweckverbandssatzung (Kreisabschlag) bis
Ende des Jahrs 2013 beschlossen. In der politischen Diskussion wurden die Abwicklung der
ÖPNV Pauschale und die Zukunft der Abschlagsregelung gem. ' 19 (5) Zweckverbandssatzung
verbunden. Die VRR AöR hat den Sachverhalt erneut aufgenommen und bei Vertretern von
Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen ein Stimmungsbild eingeholt, das sich wie bisher
völlig uneinheitlich darstellt.
Die Neuverteilung der ÖPNV Pauschale gem. ' 11 (2)
Verschiebung der Mittel in die städtischen Gebiete.
ÖPNV führt tendenziell zu einer
Um diesen Effekt zum Nachteil des ländlichen Raumes zumindest teilweise zu kompensieren,
wurde auf Vorschlag der VRR AöR beschlossen, die Abschlagsreglung des ' 19 (5) Zweckverbandssatzung unverändert bis einschließlich des Jahrs 2019 fortzuführen. Danach entfällt die
Abschlagsregelung ersatzlos.
Aufgabenträger-Pauschale
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des ' 11 (2) ÖPNVG NRW schlägt die VRR AöR vor,
dass die Aufgabenträger einen Anteil von bis zu 20 % für sich beanspruchen können. Der Anteil
der Aufgabenträger-Pauschale muss für Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür weitergeleitet
werden (z.B. an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen).
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Die Entscheidung über die Höhe der Aufgabenträger-Pauschale obliegt den kommunalen
Aufgabenträgern und ist durch örtliche Rats- und Kreistagsbeschlüsse festzulegen. Der Anteil der
Aufgabenträger-Pauschale bezieht sich auf die, gemäß der o.g. gesetzlichen Verteilung
ermittelten, aufgabenträgerscharfen ÖPNV-Pauschale. Die VRR AöR wird diese Mittel B wie bisher
B an die Aufgabenträger weitergeben. Durch den Punkt 2 des Beschlussvorschlages wird
festgelegt, inwieweit die ÖPNV-Pauschale gemäß ' 11 (2) eigenen Zwecken dienen soll. Bisher
hat sich die Stadt Bochum 10 % der ÖPNV-Pauschale überweisen lassen. Die Verwaltung der
Stadt Bochum schlägt vor, es dabei zu belassen und sich ab 2014 einen Anteil von 10 % der
ÖPNV-Pauschale für eigene Zwecke auszahlen zu lassen.
Verbleibende Mittel
Die verbleibenden Mittel aus der ÖPNV-Pauschale (mindestens 80 % der ÖPNV-Pauschale) sind
für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen
weiterzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach ' 5 (3) ÖPNVG NRW anwenden. Dieser recht weit
gefasste Rahmen zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale unterliegt den haushaltsrechtlichen
Bindungen und den weiteren gesetzlichen Bestimmungen (z.B. nationale und europäische beihilfeund sowie zuwendungsrechtliche Regelungen). Somit sind die Möglichkeiten, um die Mittel
weiterzuleiten, nicht so vielfältig, wie es auf den ersten Blick scheint. Vom VRR werden die
nachfolgenden drei Alternativen vorgesehen.
- Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV
(Alternative A)
Im Zuge der Aufgabenübertragung zur Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen
für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im ÖSPV ermittelt die VRR AöR in Zusammenhang mit
den bedienten Aufgabenträgern sowie den betrauten Verkehrsunternehmen die Höhe der Beträge
für den Ausgleich dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Die VRR AöR gleicht diese aus,
sofern nicht zuvor von öffentlicher Seite ein Ausgleich geleistet wurde. Hierfür erstellt die VRR AöR
für das jeweilige Geschäftsjahr den Verbundetat und für das vergangene Geschäftsjahr die
Ergebnisrechnung und weist darin die jeweiligen Finanzierungsbeträge aus.
Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in der Satzung des Zweckverbandes VRR, der
Satzung der VRR AöR und der Finanzierungsrichtlinie des VRR.
Die EU-rechtliche maximale Höhe der Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
ermittelt sich aus dem VRR-Finanzierungssystem auf Bausteinbasis (Bausteinsystem). Der sich
danach ergebende Ausgleichsbetrag stellt die maximale Höhe der Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dar.
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Basierend auf dem so ermittelten Finanzierungsrahmen erlässt die VRR AöR einen Finanzierungsbescheid, um die EU-konforme Finanzierung sicherzustellen. Dieser legt u.a. die maximale Höhe
der Beträge für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und die
Finanzierungsbeträge des Verbundetats fest. Soweit die festgelegten Finanzierungsbeträge durch
eine anderweitige Deckung (Querverbund, Einlage, usw.) ausgeglichen werden, erlässt die VRR
AöR einen ablehnenden Finanzierungsbescheid. Andernfalls erlässt die VRR AöR einen positiven
Finanzierungsbescheid, der zu einer Zahlung von Mitteln von der VRR AöR an das entsprechende
Verkehrsunternehmen führt.
Im Rahmen des beschriebenen Verfahrens können die nach Abzug der Aufgabenträger-Pauschale
verbleibenden Mittel bei einer Abwicklung der ÖPNV-Pauschale über die VRR AöR im Rahmen
dieses Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im ÖSPV weitergegeben werden.
Hierfür findet im Verbundetat und in der Ergebnisrechnung eine Anrechnung auf den
Finanzierungsbedarf statt, die dann die Finanzierungsbeträge senkt. Im lokalen
Anhörungsgespräch gemäß ' 19 Zweckverbandssatzung können weitere Details zur Verwendung
dieser Mittel festgelegt werden. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, im Rahmen der
Bestandsbetrauungen bzw. der ggf. vorgesehenen Ergänzungen der Bestandsbetrauungen,
investive Maßnahmen zu Finanzierungen, soweit die Voraussetzungen der örtlichen
Bestandsbetrauungen dies zulassen.
Die bereitgestellten Mittel sollen im Finanzierungsbescheid der VRR AöR positiv beschieden und
an die Verkehrsunternehmen ausgezahlt werden. Eine konkrete Ausgestaltung hierzu findet
zusammen mit der Anpassung der Finanzierungsrichtlinie statt.
- Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der
Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif (Alternative
B)
Die Aufgabenträger haben durch örtliche Beschlüsse die Aufgabe, allgemeine Vorschriften im
Sinne von Artikel 2 Buchstabe I) VO (EG) Nr. 1370 / 2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für
alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen zu erlassen, auf die VRR AöR
übertragen. Vor diesem Hintergrund hat die VRR AöR die `Richtlinie der Verkehrsverbund RheinRuhr AöR über die Festsetzung der Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im
Gemeinschaftstarif
für
den
Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr
(VRR)
als
Höchsttarif
(Ausbildungsverkehrs-Richtlinie AusbV-RL)A als allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 2
Buchstabe I) VO (EG) Nr. 1370 / 2007 erfassen, um die Ausbildungsverkehrs-Pauschale des ' 11
a ÖPNVG NRW rechtskonform abzuwickeln.
Die in der Ausbildungsverkehr-Richtlinie festgelegten Verfahren können genutzt werden, um die
nach Abzug der Aufgabenträger-Pauschale verbleibenden Mittel der ÖPNV-Pauschale weiterzugeben. Die VRR AöR wird also aufgabenträgerscharf die zur Verfügung gestellten Mittel
erhöhen und entsprechend in den Bescheiden an die Verkehrsunternehmen berücksichtigen.
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Die bereitgestellten Mittel werden von den Verkehrsunternehmen als Ertrag berücksichtigt. Im
Verbundetat und in der Ergebnisrechnung werden sie aufgabenträgerscharf ausgewiesen und
mindern den Finanzierungsbedarf der Verkehrsunternehmen.
- Investive Fahrzeugförderung im ÖSPV (Alternative C)
Eine Abwicklung der verbleibenden Mittel der ÖPNV-Pauschale kann auch im Rahmen einer
investiven Fahrzeugförderung im ÖSPV erfolgen. Die bestehende `Richtlinie des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zur Förderung von investiver Fahrzeugbeschaffung im ÖSPVA muss hierfür
aufgrund der aufgabenträgerscharfen Abwicklung der ÖPNV-Pauschale überarbeitet und
angepasst werden. Diese Richtlinie ist dann für jedes Aufgabenträgergebiet Basis für die
Abwicklung der verbleibenden Mittel der ÖPNV-Pauschale im Rahmen einer investiven
Fahrzeugförderung.
Organisation der Abwicklung der ÖPNV-Pauschale
Als Verteilungsschlüssel der ersten und zweiten Alternative zur Verteilung der ÖPNV-Pauschale
(ohne Anteil der Aufgabenträger-Pauschale) auf die das Aufgabenträgergebiet bedienenden
Verkehrsunternehmen soll der Schlüssel `Nutz-Wagen-km gemäß der Definition des ' 11a
ÖPNVG NRWA herangezogen werden. Die Verteilung im Rahmen der dritten Alternative ist
abhängig vom Beschaffungsvolumen und der anteilig im Aufgabenträgergebiet erbrachten
Verkehrsleistung.
Nicht verausgabte bzw. zurückgeforderte Mittel der ÖPNV-Pauschale des Jahres 2013 werden
gemäß des o.g. gesetzlichen Schlüssels auf die Aufgabenträger im VRR verteilt und nach den
örtlichen Beschlüssen fristgerecht weitergegeben.
Abschließende Hinweise
Der Verwaltungsrat der VRR AöR und die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR
haben sich in ihren Sitzungen am 12.07.2013 mit dem Sachverhalt `ÖPNV-PauschaleA befasst. Sie
empfehlen den Räten / Kreistagen der Verbandsmitglieder B im Sinne eines einheitlichen,
verbundweiten Vorgehens B bis Ende des Jahres 2013 einen Beschluss entsprechend der Nrn. 1
bis 3 des Beschlussvorschlages möglichst wortgleich zu fassen.
Laut der in Rede stehenden Beschlussvorlage der VRR AöR werden grundsätzlich alle drei
Alternativen beschlossen und teilen die Aufgabenträger der VRR AöR die konkrete Festlegung für
eine Alternative mit.
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Nach Aussage der VRR AöR ist die Beschlussvorlage `ÖPNV-Pauschale und KreisabschlagA des
VRR (Drucksache Nr. N/VIII/2013/0436) so zu verstehen, dass sich der Aufgabenträger einheitlich
für alle sein Gebiet bedienenden Verkehrsunternehmen für eine der aufgezeigten Alternativen
entscheiden muss. Diese Entscheidung kann er jährlich neu treffen. Sichergestellt sein muss, dass
die Mittel der ÖPNV-Pauschale diskriminierungsfrei weitergegeben werden.
Zum Punkt 4 des Beschlussvorschlages ist anzumerken, dass die Entscheidung über die konkrete
Festlegung für eine der Alternativen A B C aus Verwaltungsvereinfachungsgründen zukünftig
(erstmals für das Jahr 2015) der Oberbürgermeisterin obliegen soll. Gemäß E-Mail Mitteilung der
VRR AöR vom 16.09.2013 wird eine Empfehlung für 2014 für die Alternative B ausgesprochen
(Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen für
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der Tarife für Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif). Deshalb sieht der Beschlussvorschlag erstmals
eine Empfehlung der VRR AöR in 2014 für 2015 vor. Die Oberbürgermeisterin ist in ihrer jährlich
zu treffenden Entscheidung frei. Sie ist an die Empfehlung der VRR AöR nicht gebunden.
Eine örtliche Beschlussfassung bis Ende des Jahres 2013 soll laut der VRR AöR deshalb
angestrebt werden, damit die Entscheidung bei den Planungen für das Jahr 2014 entsprechend
berücksichtigt werden kann.
Diese
Beschlussvorlage
wurde
mit
der
Bochum-Gelsenkirchener
Aktiengesellschaft, der Stadt Gelsenkirchen und mit der VRR AöR abgestimmt.
Straßenbahnen
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hier: Novellierung des ÖPNVG NRW - Neuverteilung der ÖPNV-Pauschale
1. Der Rat der Stadt Bochum bekräftigt, dass die Aufgabe der Bewirtschaftung der ÖPNVPauschale nach ' 11 (2) ÖPNV NRW auch ab dem Jahr 2014 auf den Zweckverband VRR
übertragen ist (vgl. ' 5 (2) Nr. 3 Zweckverbandssatzung).
2. Der Rat der Stadt Bochum beschließt, 10 % der ÖPNV-Pauschale gemäß ' 11 (2) ÖPNVG
NRW für eigene Zwecke zu beanspruchen. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den
Vorgaben des ÖPNVG NRW und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften
3. Der Rat der Stadt Bochum beschließt, dass die verbleibenden Mittel in Höhe von 90 % der
ÖPNV-Pauschale gemäß ' 11 (2) ÖPNVG NRW vom Zweckverband VRR für Zwecke des
ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die den
Gemeinschaftstarif nach ' 5 (3) ÖPNVG NRW anwenden, für folgende Zwecke weiterzuleiten
sind:
Alternative A:
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen für
die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV.
Alternative B:
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen für
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der Tarife für Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif.
Alternative C:
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der investiven Fahrzeugförderung im ÖSPV.
4. Hinsichtlich der konkreten Festlegung für eine Alternative A B C entscheidet sich der Rat der
Stadt Bochum auf Empfehlung der VRR AöR für das Jahr 2014 für die Alternative B
(Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen
für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der Tarife für Zeitfahrausweise
des Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif).
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Darüber hinaus ist der Rat der Stadt Bochum damit einverstanden, dass die
Oberbürgermeisterin erstmals für das Jahr 2015 jährlich über die konkrete Festlegung für eine
der Alternativen A B C entscheidet.
Die VRR AöR wird gebeten, der Verwaltung der Stadt Bochum jährlich jeweils spätestens bis zum
30.09. für das folgende Jahr eine Empfehlung für die konkrete Festlegung für eine der Alternativen
A - C schriftlich an die Hand zu geben. Eine Empfehlung ist von der VRR AöR nach Vorliegen der
Empfehlung für 2014 erstmals in 2014 für 2015 auszusprechen.