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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 12:58
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28.01.18, 00:51
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132354
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH, Holding für Versorgung und
Verkehr GmbH, Stadtwerke Bochum Holding GmbH und Fernheizgesellschaft BochumEhrenfeld GmbH
hier: Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge
Beschlussvorschriften
§ 41 GO NRW
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
16.10.2013
07.11.2013
Anlagen
Änderungsvereinbarungen 1- 8
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132354
Ausgangssituation
Nach der im Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des ' 17 Satz 2 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) müssen Gewinnabführungsverträge mit GmbH-Organtöchtern
auf ' 302 AktG (Verlustausgleich) in seiner jeweils gültigen Fassung verweisen (dynamische
Verweisung), damit zwischen Obergesellschaft und Organtochter eine Ergebnisverrechnung im
Wege der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft möglich ist; eine bloße Verweisung
auf den bei Vertragsschluss geltenden ' 302 AktG (statische Verweisung) reicht nicht mehr aus.
Die Neuregelung betrifft Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26.02.2013,
also ab dem 27.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden. Nicht dem bisher geltenden Recht
entsprechende Verträge müssen, damit die Organschaft für die Vergangenheit anerkannt wird,
geändert werden. Dabei ist umstritten, ob die Änderung erst bis zum 31.12.2014 oder schon bis
zum 31.12.2013 abgeschlossen und in das Handelsregister eingetragen sein muss.
Von den hier betroffenen
Gewinnabführungsverträgen
M
M
M
M
M
M
M
M
Gewinnabführungsverträgen
bzw.
Beherrschungs-
und
ewmr/HVV vom 25.02.1999
HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH vom 07.05.1991,
HVV/FHE vom 07.05.1991,
Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011,
Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012,
Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum GmbH vom 26.07.2012,
Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Umweltservice Bochum GmbH vom 18.11.2002
und
Stadtwerke Bochum Holding GmbH/FUW vom 19.11.2002
verweisen die Verträge ewmr/HVV, HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH, HVV/FHE,
Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH und Stadtwerke Bochum Holding
GmbH/FUW auf den bei Vertragsschluss geltenden ' 302 AktG. Sie enthalten eine nach altem
Recht zulässige statische Verweisung. Dies zeigt auch die verbindliche Auskunft vom 25.01.1999.
Die übrigen Verträge (Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH,
Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH und Stadtwerke Bochum Holding
GmbH/USB Bochum GmbH) verweisen auf ' 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung und
entsprechen zumindest dem alten, nach richtiger Auffassung sogar dem neuen Recht. So wurde
ihre Unbedenklichkeit im Hinblick auf die ertragsteuerliche Organschaft nach altem Recht durch
verbindliche Auskünfte vom 29.08.2011, vom 22.08.2012 und vom 11.06.2012 bestätigt.
Eigentlich müssten diese Verträge daher nicht angepasst werden. Jedoch heißt es in der
Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 17/11217 S. 11/2. Abs. S. 2): `Unternehmen
können daher auf eigenes Risiko (Hervorhebung in dieser Vorlage) auch die bisherigen Verweise
auf ' 302 AktG fortführen, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, den
dynamischen Verweis bis zum 31. Dezember 2014 aufzunehmen.A
Nach der falschen, aber nicht unmaßgeblichen Auffassung einiger `HardlinerA innerhalb der
Finanzverwaltung müssen auch bereits vor dem 27.02.2013 geschlossene Verträge eine
dynamische Verweisung auf ' 302 AktG enthalten (so Dötsch/Pung, DB 2013 S. 305, 314).
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- Begründung - Seite 2
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TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132354
Angesichts dieser Rechtsunsicherheit sollen die im Betreff genannten Verträge um eine
dynamische Verweisung auf ' 302 AktG, soweit sie eine solche nicht enthalten, ergänzt und an die
aktuelle Rechtslage angepasst werden. Zur Unbedenklichkeit der vorgesehenen, im Entwurf
beigefügten Änderungsvereinbarungen sind verbindliche Auskünfte beantragt worden.
Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen HVV und BOGESTRA wird nicht verändert. Die
Neuregelung betrifft nur Verträge mit GmbHs als Organtöchtern, also nicht BOGESTRA als AG.
Da wie erwähnt die Handelsregistereintragung für die Gewinnabführungsverträge noch im Jahre
2013 erfolgen muss, ist es erforderlich, die nötigen Voraussetzungen durch eine Entscheidung in
der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 16.10.2013 sowie im Rat am 07.11.2013 zu
schaffen. Die zu der Transaktion erforderlichen Aufsichtsratssitzungen finden erst am 05.11.2013
(siehe dazu die entsprechenden Beschlussvorlagen zur gleichen Thematik) bzw. 8.11.2013 (ewmr)
statt.
Der Beschlussvorschlag für den Aufsichtsrat der HVV lautet:
Der Aufsichtsrat der HVV empfiehlt vorbehaltlich der antragsgemäßen Erteilung der beantragten
verbindlichen Auskünfte der Gesellschafterversammlung der HVV folgende Beschlüsse:
`a) Den anliegenden Änderungsvereinbarungen
M
M
M
zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ewmr/HVV vom 25.02.1999 (Anlage 1),
zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH
vom 07.05.1991 (Anlage 2) und
zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/FHE vom 07.05.1991 (Anlage 3)
wird zugestimmt.
b) Die Geschäftsführung wird ermächtigt und angewiesen,
M
in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH vom 07.05.1991 (Anlage 2),
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011 (Anlage 4),
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012 (Anlage 5),
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding/FUW vom 19.11.2002 (Anlage 6) und
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH vom 18.11.2002 (Anlage 7)
Stadt Bochum
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TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132354
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding GmbH/USB Bochum vom 26.07.2012 (Anlage 8)
zuzustimmen,
M
M
in der Gesellschafterversammlung der FHE der anliegenden Änderungsvereinbarung zum
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/FHE vom 07.05.1991 (Anlage 3)
zuzustimmen,
die Geschäftsführung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH anzuweisen,
" in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Netz GmbH der anliegenden
Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding
GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011 (Anlage 4),
" in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum GmbH der anliegenden
Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding
GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012 (Anlage 5),
" in der Gesellschafterversammlung der Fernwärmeversorgung Universitäts-Wohnstadt
Bochum
GmbH
(FUW)
der
anliegenden
Änderungsvereinbarung
zum
Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding/FUW vom 19.11.2002 (Anlage 6),
" in der Gesellschafterversammlung der USB Service GmbH der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB
vom 18.11.2002 (Anlage 7),
" in der Gesellschafterversammlung der USB Bochum GmbH der Änderungsvereinbarung
zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum GmbH
vom 26.07.2012 (Anlage 8)
zuzustimmen.A
Soweit sich aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörden, des zuständigen
Registergerichts, des eingeschalteten Notars oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit
von Änderungen ergibt, wird die Geschäftsführung zur Ergreifung der entsprechenden
Maßnahmen ermächtigt.
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Vorlage Nr.: 20132354
Bezeichnung der Vorlage
Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH, Holding für Versorgung und
Verkehr GmbH, Stadtwerke Bochum Holding GmbH und Fernheizgesellschaft BochumEhrenfeld GmbH
hier: Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge
Der Rat der Stadt Bochum stimmt vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung im
Aufsichtsrat der Gesellschaft und einer verbindlichen Auskunft zu:
`a) Den anliegenden Änderungsvereinbarungen
M
M
M
zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ewmr/HVV vom 25.02.1999 (Anlage 1),
zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH
vom 07.05.1991 (Anlage 2) und
zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/FHE vom 07.05.1991 (Anlage 3)
b) Die Geschäftsführung wird ermächtigt und angewiesen,
M
in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH vom 07.05.1991 (Anlage 2),
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011 (Anlage 4),
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012 (Anlage 5),
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding/FUW vom 19.11.2002 (Anlage 6) und
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH vom 18.11.2002 (Anlage 7)
" der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke
Bochum Holding GmbH/USB Bochum vom 26.07.2012 (Anlage 8)
zuzustimmen,
M
M
in der Gesellschafterversammlung der FHE der anliegenden Änderungsvereinbarung zum
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/FHE vom 07.05.1991 (Anlage 3)
zuzustimmen,
die Geschäftsführung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH anzuweisen,
Stadt Bochum
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- Beschlussvorschlag - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
20 14 (1239)
Vorlage Nr.: 20132354
" in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Netz GmbH der anliegenden
Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding
GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011 (Anlage 4),
" in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum GmbH der anliegenden
Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding
GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012 (Anlage 5),
" in der Gesellschafterversammlung der Fernwärmeversorgung Universitäts-Wohnstadt
Bochum
GmbH
(FUW)
der
anliegenden
Änderungsvereinbarung
zum
Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding/FUW vom 19.11.2002 (Anlage 6),
" in der Gesellschafterversammlung der USB Service GmbH der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB
vom 18.11.2002 (Anlage 7),
" in der Gesellschafterversammlung der USB Bochum GmbH der Änderungsvereinbarung
zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum GmbH
vom 26.07.2012 (Anlage 8)
zuzustimmen.A
Soweit sich aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörden, des zuständigen
Registergerichts, des eingeschalteten Notars oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit
von Änderungen ergibt, wird die Geschäftsführung zur Ergreifung der entsprechenden
Maßnahmen ermächtigt.
Die Vertreter der Stadt Bochum in den zuständigen Gesellschafterversammlungen werden
angewiesen, entsprechende Beschlüsse zu fassen.