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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
118 kB
Erstellt
26.12.14, 12:58
Aktualisiert
28.01.18, 00:51

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132354 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH, Holding für Versorgung und Verkehr GmbH, Stadtwerke Bochum Holding GmbH und Fernheizgesellschaft BochumEhrenfeld GmbH hier: Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge Beschlussvorschriften § 41 GO NRW Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Rat 16.10.2013 07.11.2013 Anlagen Änderungsvereinbarungen 1- 8 Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132354 Ausgangssituation Nach der im Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des ' 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) müssen Gewinnabführungsverträge mit GmbH-Organtöchtern auf ' 302 AktG (Verlustausgleich) in seiner jeweils gültigen Fassung verweisen (dynamische Verweisung), damit zwischen Obergesellschaft und Organtochter eine Ergebnisverrechnung im Wege der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft möglich ist; eine bloße Verweisung auf den bei Vertragsschluss geltenden ' 302 AktG (statische Verweisung) reicht nicht mehr aus. Die Neuregelung betrifft Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26.02.2013, also ab dem 27.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden. Nicht dem bisher geltenden Recht entsprechende Verträge müssen, damit die Organschaft für die Vergangenheit anerkannt wird, geändert werden. Dabei ist umstritten, ob die Änderung erst bis zum 31.12.2014 oder schon bis zum 31.12.2013 abgeschlossen und in das Handelsregister eingetragen sein muss. Von den hier betroffenen Gewinnabführungsverträgen M M M M M M M M Gewinnabführungsverträgen bzw. Beherrschungs- und ewmr/HVV vom 25.02.1999 HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH vom 07.05.1991, HVV/FHE vom 07.05.1991, Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011, Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012, Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum GmbH vom 26.07.2012, Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Umweltservice Bochum GmbH vom 18.11.2002 und Stadtwerke Bochum Holding GmbH/FUW vom 19.11.2002 verweisen die Verträge ewmr/HVV, HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH, HVV/FHE, Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH und Stadtwerke Bochum Holding GmbH/FUW auf den bei Vertragsschluss geltenden ' 302 AktG. Sie enthalten eine nach altem Recht zulässige statische Verweisung. Dies zeigt auch die verbindliche Auskunft vom 25.01.1999. Die übrigen Verträge (Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH, Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH und Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum GmbH) verweisen auf ' 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung und entsprechen zumindest dem alten, nach richtiger Auffassung sogar dem neuen Recht. So wurde ihre Unbedenklichkeit im Hinblick auf die ertragsteuerliche Organschaft nach altem Recht durch verbindliche Auskünfte vom 29.08.2011, vom 22.08.2012 und vom 11.06.2012 bestätigt. Eigentlich müssten diese Verträge daher nicht angepasst werden. Jedoch heißt es in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 17/11217 S. 11/2. Abs. S. 2): `Unternehmen können daher auf eigenes Risiko (Hervorhebung in dieser Vorlage) auch die bisherigen Verweise auf ' 302 AktG fortführen, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, den dynamischen Verweis bis zum 31. Dezember 2014 aufzunehmen.A Nach der falschen, aber nicht unmaßgeblichen Auffassung einiger `HardlinerA innerhalb der Finanzverwaltung müssen auch bereits vor dem 27.02.2013 geschlossene Verträge eine dynamische Verweisung auf ' 302 AktG enthalten (so Dötsch/Pung, DB 2013 S. 305, 314). Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132354 Angesichts dieser Rechtsunsicherheit sollen die im Betreff genannten Verträge um eine dynamische Verweisung auf ' 302 AktG, soweit sie eine solche nicht enthalten, ergänzt und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Zur Unbedenklichkeit der vorgesehenen, im Entwurf beigefügten Änderungsvereinbarungen sind verbindliche Auskünfte beantragt worden. Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen HVV und BOGESTRA wird nicht verändert. Die Neuregelung betrifft nur Verträge mit GmbHs als Organtöchtern, also nicht BOGESTRA als AG. Da wie erwähnt die Handelsregistereintragung für die Gewinnabführungsverträge noch im Jahre 2013 erfolgen muss, ist es erforderlich, die nötigen Voraussetzungen durch eine Entscheidung in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 16.10.2013 sowie im Rat am 07.11.2013 zu schaffen. Die zu der Transaktion erforderlichen Aufsichtsratssitzungen finden erst am 05.11.2013 (siehe dazu die entsprechenden Beschlussvorlagen zur gleichen Thematik) bzw. 8.11.2013 (ewmr) statt. Der Beschlussvorschlag für den Aufsichtsrat der HVV lautet: Der Aufsichtsrat der HVV empfiehlt vorbehaltlich der antragsgemäßen Erteilung der beantragten verbindlichen Auskünfte der Gesellschafterversammlung der HVV folgende Beschlüsse: `a) Den anliegenden Änderungsvereinbarungen M M M zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ewmr/HVV vom 25.02.1999 (Anlage 1), zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH vom 07.05.1991 (Anlage 2) und zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/FHE vom 07.05.1991 (Anlage 3) wird zugestimmt. b) Die Geschäftsführung wird ermächtigt und angewiesen, M in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH vom 07.05.1991 (Anlage 2), " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011 (Anlage 4), " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012 (Anlage 5), " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding/FUW vom 19.11.2002 (Anlage 6) und " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH vom 18.11.2002 (Anlage 7) Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132354 " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum vom 26.07.2012 (Anlage 8) zuzustimmen, M M in der Gesellschafterversammlung der FHE der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/FHE vom 07.05.1991 (Anlage 3) zuzustimmen, die Geschäftsführung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH anzuweisen, " in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Netz GmbH der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011 (Anlage 4), " in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum GmbH der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012 (Anlage 5), " in der Gesellschafterversammlung der Fernwärmeversorgung Universitäts-Wohnstadt Bochum GmbH (FUW) der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding/FUW vom 19.11.2002 (Anlage 6), " in der Gesellschafterversammlung der USB Service GmbH der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB vom 18.11.2002 (Anlage 7), " in der Gesellschafterversammlung der USB Bochum GmbH der Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum GmbH vom 26.07.2012 (Anlage 8) zuzustimmen.A Soweit sich aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörden, des zuständigen Registergerichts, des eingeschalteten Notars oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit von Änderungen ergibt, wird die Geschäftsführung zur Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen ermächtigt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132354 Bezeichnung der Vorlage Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH, Holding für Versorgung und Verkehr GmbH, Stadtwerke Bochum Holding GmbH und Fernheizgesellschaft BochumEhrenfeld GmbH hier: Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge Der Rat der Stadt Bochum stimmt vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung im Aufsichtsrat der Gesellschaft und einer verbindlichen Auskunft zu: `a) Den anliegenden Änderungsvereinbarungen M M M zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ewmr/HVV vom 25.02.1999 (Anlage 1), zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH vom 07.05.1991 (Anlage 2) und zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/FHE vom 07.05.1991 (Anlage 3) b) Die Geschäftsführung wird ermächtigt und angewiesen, M in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/Stadtwerke Bochum Holding GmbH vom 07.05.1991 (Anlage 2), " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011 (Anlage 4), " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012 (Anlage 5), " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding/FUW vom 19.11.2002 (Anlage 6) und " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Service GmbH vom 18.11.2002 (Anlage 7) " der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum vom 26.07.2012 (Anlage 8) zuzustimmen, M M in der Gesellschafterversammlung der FHE der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HVV/FHE vom 07.05.1991 (Anlage 3) zuzustimmen, die Geschäftsführung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH anzuweisen, Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (1239) Vorlage Nr.: 20132354 " in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum Netz GmbH der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum Netz GmbH vom 29.08.2011 (Anlage 4), " in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bochum GmbH der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/Stadtwerke Bochum GmbH vom 23.08.2012 (Anlage 5), " in der Gesellschafterversammlung der Fernwärmeversorgung Universitäts-Wohnstadt Bochum GmbH (FUW) der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding/FUW vom 19.11.2002 (Anlage 6), " in der Gesellschafterversammlung der USB Service GmbH der anliegenden Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB vom 18.11.2002 (Anlage 7), " in der Gesellschafterversammlung der USB Bochum GmbH der Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag Stadtwerke Bochum Holding GmbH/USB Bochum GmbH vom 26.07.2012 (Anlage 8) zuzustimmen.A Soweit sich aufgrund von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörden, des zuständigen Registergerichts, des eingeschalteten Notars oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit von Änderungen ergibt, wird die Geschäftsführung zur Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen ermächtigt. Die Vertreter der Stadt Bochum in den zuständigen Gesellschafterversammlungen werden angewiesen, entsprechende Beschlüsse zu fassen.