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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
561 kB
Erstellt
26.12.14, 13:01
Aktualisiert
28.01.18, 01:49

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Migration und Integration am 8.10.2013 / Vorlage Nr. 20132492 Bezeichnung der Vorlage Familiennachzug aus Syrien Beratungsfolge Ausschuss für Migration und Integration Sitzungstermin akt. Beratung 20.11.2013 Anlagen Wortlaut Die o.a. Anfrage ist am 29.10.2013 bei 33 eingegangen. Entsprechend der Bitte der Fraktion erfolgt die Beantwortung vor der nächsten Ausschusssitzung, die am 20.11.2013 stattfindet. 1.) Welche Voraussetzungen sind für den Familiennachzug gegeben, wenn sich der (ausländische) Ehegatte bereits in Deutschland befindet? Am 05.06.2013 traf das Bundesministerium des Inneren (BMI) gem. § 23 Abs. 2 AufenthG die Anordnung, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zu 200 Personen mit nicht-syrischer Staatsangehörigkeit, die sich in Syrien aufhalten, vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sind und von diesem zur Aufnahme vorgeschlagen werden, eine Aufnahmezusage erteilt. Diese Möglichkeit wurde mit der Anordnung des BMI gem. § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme bestimmter irakischer, iranischer und syrischer Flüchtlinge aus der Türkei vom 16.09.2013 widerrufen. Nach der aktuellen Anordnung des BMI erteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zu 200 Personen mit irakischer, iranischer oder syrischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Türkei aufhalten, vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sind und von diesem für eine Aufnahme vorgeschlagen werden, eine Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 Aufnahmezusage. Für die Auswahl sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:     Wahrung der Einheit der Familie Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland Integrationsfähigkeit Grad der Schutzbedürftigkeit. Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. Darüber hinaus hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalen (MIK NRW) im Einvernehmen mit dem BMI mit Erlass vom 26.09.2013 gem. § 23 Abs. 1 AufenthG angeordnet, dass bis zu 1.000 syrischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, die  infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten und  die eine Einreise zu ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten beantragen, sofern diese o o o deutsche Staatsangehörige oder syrische Staatsangehörige sind, die einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen und jeweils spätestens seit dem 1. Januar 2013 in Deutschland ihren Wohnsitz haben. Näheres zu dem Verfahren sowie den weiteren Voraussetzungen zur möglichen Einreise nach dem Erlass vom 26.09.2013 ist dem angefügten Merkblatt des MIK NRW zu entnehmen. Voraussetzungen des allgemeinen Familiennachzugs Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach den §§ 27 – 36 AufenthG sind abhängig von 1. 2. dem aufenthaltsrechtlichen Status des hier lebenden Ehegatten und / oder dessen Staatsangehörigkeit Darüber hinaus beinhaltet § 3 Freizügigkeitsgesetz / EU eine weitere rechtliche Möglichkeit des Familiennachzugs. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 Die Familiennachzugsvoraussetzungen sind vielfältig und können einzelfallbezogen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abweichen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher allgemein und nicht abschließend dargestellt. I. II. III. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet den Familiennachzug zu  Ausländern, die als Asylberechtigter / Flüchtling anerkannt sind,  Ausländern, die sich zu Forschungszwecken oder mit Besitz einer sog. Blauen Karte im Bundesgebiet aufhalten,  Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind,  Ausländern, die im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3-5, 25 a, 104a oder 104b AufenthG besitzen,  Ausländern, die eine sonstige befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen,  deutschen Ehegatten / Eltern(teilen)  Freizügigkeitsberechtigten sowie  sonstigen Familienangehörigen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 AufenthG. Grundsätzliche Voraussetzungen für den Familiennachzug sind:  beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet  das nachziehende Kind ist minderjährig und ledig  es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung  ausreichende Sicherstellung des Lebensunterhalts aller Familienangehörigen einschließlich Krankenversicherungsschutz  der nachziehende Ehegatte kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen  der nachziehende Familienangehörige ist im Besitz eines anerkannten und gültigen Passes bzw. Passersatzpapiers und dessen Identität ist geklärt  die Einreise erfolgte unter Beachtung der Visumsvorschriften Mögliche Ausnahmen von… Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 1. Sicherung Lebensunterhalt und Wohnraum: Von dem Erfordernis Lebensunterhalt und Wohnraum ist bei einem Familiennachzug zu Asylberechtigten / anerkannten Flüchtlingen abzusehen, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung des im Bundesgebiet lebenden Ausländers als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird. 2. Sicherung Lebensunterhalt: Ggf. bei Familiennachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen nach Ablauf der Dreimonatsfrist (vgl. zu 1.) und deutschen Staatsangehörigen. IV. 3. Spracherfordernis des nachziehenden Ehegatten:  sofern der hier lebende Ehegatte im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels ist (insbesondere Hochqualifizierte, Selbständige, Forscher, langfristig Aufenthaltsberechtigte)  bei einem erkennbar geringen Integrationsbedarf im Sinne der Integrationskursverordnung,  sofern der nachziehende Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,  sofern der im Bundesgebiet lebende Ehegatte wegen seiner Staatsangehörigkeit visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen durfte (z. B. Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigte Staaten von Amerika),  bei einem Familiennachzug zu Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen, wenn die Ehe bereits bestand, als diese ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt haben. Besonderheiten beim Familiennachzug zu Ausländern, die im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3-5, 25 a, 104a oder 104b AufenthG sind: Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5 (AE für einen vorübergehenden Aufenthalt aus besonderen Gründen), § 25a Absatz 1 und 2 (AE für gut intergrierte Jugendliche und Heranwachsende), § 104a Abs. 1 Satz 1(Altfallregelung) und § Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 5 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 104b (AE für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern) nicht gewährt (vgl. hierzu § 29 Abs. 3 AufenthG). V. Besonderheiten beim Kindernachzug: Die Vorschriften zum Nachzug eines ledigen minderjährigen Kindes zu (ausländischen) Eltern / Elternteilen unterscheiden neben weiteren rechtlichen Voraussetzungen zwischen den Altersgrenzen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. . Daneben sind auch hier differenziert die Staatsangehörigkeit der Eltern / eines Elternteils, deren / dessen möglicher Aufenthaltstatus und -titel sowie ggf. die Frage der rechtlichen Übertragung und Ausübung der Personensorge relevant.   VI. Besonderheiten beim Familiennachzug zu Freizügigkeitsberechtigten: Familienangehörige eines Freizügigkeitsberechtigten sind nach § 3 Freizügigkeitsgesetz     der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie die Verwandten des Ehegatten / des Lebenspartners, die noch nicht 21 Jahre alt sind die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie, denen der Unterhalt gewährt wird die Verwandten des Ehegatten / des Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird 2.) Ist in den Fällen des Ehegattennachzugs insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts eine Voraussetzung? Falls ja, unter welchen Umständen kann hiervon abgewichen werden? s. vorstehend zu III. 1. 3.) Welche Voraussetzungen sind für den Familiennachzug gegeben, wenn sich (ausländische) Verwandte bereits in Deutschland befinden? (§ 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die familiäre Lebensgemeinschaft muss durch Artikel 6 GG geschützt sein. Für einen Nachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG kommen insbesondere in Betracht:  Eltern zu ihren deutschen oder ausländischen volljährigen oder ausländischen minderjährigen Kindern, Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 6 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779    volljährige Kinder zu ihren Eltern, Minderjährige zu engen volljährigen Familienangehörigen, die die alleinige Personensorge in der Weise innehaben, dass eine geschützte Eltern-KindBeziehung besteht, minderjähriger sonstiger Familienangehöriger zu Verwandten in aufsteigender Linie ausnahmsweise dann, wenn sie Vollwaisen sind (z.B. Enkelkinder zu Großeltern) oder wenn die Eltern nachweislich auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Personensorge auszuüben (z.B. wegen einer Pflegebedürftigkeit). Der Nachzug minderjähriger wie volljähriger nicht mehr lediger Kinder zu ihren Eltern ins Bundesgebiet scheidet grundsätzlich aus, solange die Ehe des Kindes im Ausland noch besteht. 4.) Welche Kriterien werden für das Vorliegen einer “außergewöhnlichen Härte” nach § 36 Abs.2 AufG zugrunde gelegt? Gehören schwere Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit dazu? Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das einzig geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden. Härtefallbegründend sind solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind dies:  Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not).  Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend.  Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen (§§ 22 ff.) und begründen keinen Härtefall i.S.d. § 36. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 7 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 5.) Ist in den Fällen des § 36 Abs.2 AufG insbesondere die Sicherstellung des Lebensunterhalts eine Voraussetzung? Falls ja, unter welchen Umständen kann hiervon abgewichen werden? Das Aufenthaltsgesetz sieht bei der Erstentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ein Absehen von dem Regelerteilungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung Lebensunterhalt) nicht vor. Lediglich hinsichtlich der Kosten für eine notwendige Krankenversicherung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 18.04.2013 Einschränkungen zugelassen. Bei Anträgen auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann ein Abweichen von dem Erfordernis der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. 6.) Welche anderen gesetzlichen Möglichkeiten des Ausländerrechts sieht die Verwaltung ggfs. noch, um für die genannten Menschen eine Einreise in in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen? Es gibt über die genannten hinaus noch die (absolute Ausnahme-)Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre Gründe, humanitäre Hilfeleistungen in einer Notsituation). § 22 ist anwendbar, wenn der Ausländer sich im Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht im Bundesgebiet aufhält und die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist. Die Einreise erfolgt im Visumsverfahren. Voraussetzung für das Vorliegen dringender humanitärer Gründe ist, dass     sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Neben diesen Voraussetzungen wäre die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenversicherung, Wohnraum und die verwandtschaftlichen Bindungen nachzuweisen. Die Vorschrift des § 22 AufenthG behandelt Einzelfälle, so dass eine generelle Anwendung für einen bestimmten Personenkreis ausscheiden dürfte. Wie bereits eingangs dargelegt, zeigen vorstehende Ausführungen eine Vielzahl von Fällen des Familiennachzugs auf. Eine abschließende rechtsverbindliche Darstellung aller ggf. in Betracht kommenden (Ermessens-) Entscheidungen ist neben der Komplexität der Ausführungen auch in Hinblick auf die unterschiedlichsten Fallkonstellationen der den Entscheidungen zugrunde liegenden konkreten Einzelsachverhalte kaum möglich. Stadt Bochum Stadtamt Mitteilung der Verwaltung - Seite 8 - TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein‐Westfalen Merkblatt Aufnahmeverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen zugunsten geflüchteter syrischer Staatsangehöriger Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein‐Westfalen hat am 26.09.2013 eine Aufnahmeanordnung erlassen, die die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für bis zu 1.000 syrische Flüchtlinge ermöglicht, die eine Aufnahme durch ihre in Nordrhein‐Westfalen lebenden Verwandten beantragen. Ab sofort können nunmehr Aufenthaltserlaubnisse unter den in dieser Anordnung geregelten Voraussetzungen erteilt werden. Für wen kommt eine Aufnahme in Betracht? Syrische Staatsangehörige, die o infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten, o sich in einem Anrainerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten und o eine Einreise zu ihren in Nordrhein‐Westfalen lebenden Verwandten (Gastgeber/in) beantragen. Wer kann Gastgeber/in sein? Als Gastgeber/in kommen in Frage o deutsche Staatsangehörige oder o syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und die jeweils spätestens seit 1. Januar 2013 in Deutschland ihren Wohnsitz haben. In welcher verwandtschaftlichen Beziehung muss die an der Einreise interessierte Person zum/zur Gastgeber/in stehen? Ehegattin/Ehegatte Mutter/Vater Kind Großmutter/Großvater Enkel Schwester/Bruder Ehegattin/Ehegatte der Schwester/des Bruders minderjähriges Kind der Schwester/des Bruders Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 9 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können mit einbezogen werden Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der/die Gastgeber/in muss o telefonisch sein/ihr Interesse an einer Aufnahme der syrischen Verwandten bekunden. Hierzu ist eine Hotline mit der Nummer 0211 871 3000 eingerichtet. o innerhalb von 10 Tagen nach der Interessenbekundung gegenüber der Hotline Kontakt zur für seinen/ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen (Findet dieser Kontakt nicht in der vorgegeben Frist statt, ist das Verfahren beendet. Das Interesse zur Teilnahme am Verfahren ist der Hotline für den Fall eines weiterhin bestehenden Aufnahmewunsches erneut mitzuteilen). o gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung abgeben, in der er/sie sich verpflichtet, die Kosten für den Unterhalt der einreisewilligen Personen zu tragen (Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz). Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben. Sie muss grundsätzlich sämtliche Kosten (z.B. Unterkunft, Bedarf des täglichen Lebens) abdecken, die durch den Aufenthalt der aufzunehmenden Personen entstehen. Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Person einzuschränken, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde. Statt der Gastgeberin/des Gastgebers kann die Erklärung auch eine dritte Person abgeben, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Muss ein Visumantrag bei der jeweiligen Auslandsvertretung gestellt werden? Sofern die Ausländerbehörde dem Aufnahmewunsch zustimmt, sendet sie eine entsprechende Nachricht an die jeweils zuständige Auslandsvertretung. Diese wird sich mit dem/der an der Einreise interessierte/n Ausländer/in in Verbindung setzen. Erst dann ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen. Im Rahmen des Visumverfahrens werden insbesondere der verwandtschaftliche Bezug und das vollständige Vorliegen der allgemeinen ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen geprüft. Die Auslandsvertretung entscheidet endgültig in eigener Zuständigkeit über die Visumerteilung. Wo können sich Interessenten melden? Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Interessenbekundung der aufnahmebereiten Verwandten gegenüber der unter der Rufnummer 0211 871 3000 erreichbaren Hotline. Interessenten erhalten dort die Kontaktadresse und Rufnummer der jeweils zuständigen Ausländerbehörde Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 10 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 Welche Daten benötigt die Hotline? o o o o o o o Daten des bzw. der Einreisewilligen, je Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit, ggf. Telefonnummer ggf. E‐Mail‐Adresse o o o o o o Daten der/des Gastgeberin/Gastgebers Name, Vorname, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer, ggf. E‐Mail‐Adresse Je Interessenbekundung ist mindestens eine E‐Mail‐Adresse anzugeben. Bis wann sind die Interessenbekundung bzw. ein Antrag möglich? Der Visumantrag muss bis zum 31.03.2014 bei der jeweiligen Auslandsvertretung in Syrien, in Ägypten oder in einem der Anrainerstaaten Syriens gestellt sein. Die Interessenbekundung muss entsprechend rechtzeitig gegenüber der Hotline erfolgen. Besteht ein Anspruch auf Einreise und Erteilung eines Aufenthaltstitels? Es besteht kein Anspruch auf Teilhabe am Aufnahmeprogramm. Soweit das jeweilige Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen worden ist, kann bei den ersten 1.000 bei der Hotline gemeldeten Personen, die Interesse an einer Aufnahme haben, jedoch mit einer Aufnahme gerechnet werden. Über die ersten 1.000 Interessensbekundungen hinaus werden weitere 300 Personen in eine Warteliste aufgenommen. Eine Bearbeitung des Aufnahmewunsches kann in diesen Fällen jedoch nur erfolgen, wenn weitere Plätze auf der Interessentenliste frei werden (z. B. weil für andere Personen die 10‐Tage‐Frist nicht eingehalten worden ist). Für welche Zeitdauer wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt? Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wird für bis zu zwei Jahre erteilt und ggfs. verlängert. Solange keine lebensunterhaltssichernde Beschäftigung gefunden wurde, wird die Möglichkeit, den eigenen Wohnsitz zu wählen, durch die Aufenthaltserlaubnis auf das Gebiet Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 11 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20132779 des Landes Nordrhein‐Westfalen beschränkt. Kann während des Aufenthalts eine Arbeit angenommen werden? Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung. Nähere Informationen erteilt hierzu die zuständige Ausländerbehörde. Sind bestimmte Personen vom Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen? Personen sind ausgeschlossen, o die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder o bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.