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Gesellschaftsverträge RWEB.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Gesellschaftsverträge RWEB.pdf
Größe
238 kB
Erstellt
26.12.14, 13:04
Aktualisiert
28.01.18, 00:03

Inhalt der Datei

24. Juni 2013 ________________________________________ RWEB neu GmbH & Co. KG (Stand: 21. Juni 2013) ________________________________________ GESELLSCHAFTSVERTRAG ________________________________________ -1- Inhaltsverzeichnis: §1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft §2 Gegenstand des Unternehmens §3 Gesellschafter und Kapitalbeteiligungen §4 Gesellschafterkonten §5 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse §6 Geschäftsführung und Vertretung §7 Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der RWEB Verwaltungs GmbH §8 Vergütung der Komplementärin §9 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht § 10 Gewinn- und Verlustverteilung, Ergebnisverwendung § 11 Verfügung über Gesellschaftsanteile § 12 Kündigung der Gesellschaft § 13 Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigem Grund § 14 Ausscheiden, Abfindung § 15 Abwicklung der Gesellschaft § 16 Salvatorische Klausel § 17 Schlussbestimmungen -2- §1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft führt die Firma RWEB neu GmbH & Co. KG. (2) Sitz der Gesellschaft ist Dortmund. (3) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen jeder Art, speziell von Beteiligungen auf dem Energiesektor sowie die Beratung und Unterstützung von unmittelbaren und mittelbaren kommunalen Gesellschaftern in Fragen der Energiewirtschaft und -politik. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig sind oder nützlich erscheinen bzw. die den Gegenstand des Unternehmens zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Gemeinschafts- und Beteiligungsunternehmen auszuüben. (3) Die Gesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 KWG. Die Gesellschaft hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Vorschriften des jeweils geltenden Sparkassenrechts zu beachten. (4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GO NRW zu verfahren. -3- (5) Die Gesellschaft trägt bei ihrer Tätigkeit der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung. §3 Gesellschafter und Kapitalbeteiligungen (1) Das Festkapital der Gesellschaft beträgt158.405 €. (2) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die RWEB Verwaltungs GmbH. Sie ist nicht am Vermögen sowie nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. (3) Kommanditisten der Gesellschaft sind: a) RW Holding AG, Düsseldorf mit einer Kommanditeinlage von 50.402 € b) KEB Holding AG, Dortmund mit einer Kommanditeinlage von 56.605 € c) Essener Verkehrs-AG, Essen mit einer Kommanditeinlage von 17.494 € d) Pool-GmbH I, _________ mit einer Kommanditeinlage von 17.724 € e) Pool-GmbH II, _________ mit einer Kommanditeinlage von 16.180 € 158.405 € Die Kommanditisten haben zusätzlich zu ihren in bar zu erbringenden Einlagen ihre Beteiligungen an der RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG in die Gesellschaft einzulegen. Die Kommanditeinlagen sind zugleich die Hafteinlagen. §4 Gesellschafterkonten -4- (1) Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto, ein Darlehenskonto und ein Verlustvortragskonto geführt. Außerdem führt die Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam ein Rücklagenkonto. (2) Auf dem Kapitalkonto werden die gemäß § 3 Absatz (2) und (3) geleisteten festen Kapitaleinlagen gutgeschrieben. Es ist unverzinslich. (3) Auf dem Darlehnskonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, der Ausgaben- und Aufwendungsersatz, die Vorabvergütung sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht. Die Darlehenskonten sind im Soll und Haben mit 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB pro Jahr zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag. Guthaben auf den Darlehenskonten dürfen jederzeit entnommen werden. (4) Auf dem Verlustvortragskonto werden ausschließlich die Verlustanteile des Gesellschafters gebucht. Das Konto ist unverzinslich. Die Gesellschafter können mit der Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen beschließen, dass vor der vollständigen oder teilweisen Beseitigung eines Verlustes entsprechende Beträge vom Rücklagenkonto auf die Verlustvortragskonten entsprechend der Beteiligung der Gesellschafter am Rücklagenkonto umgebucht werden. (5) Sämtliche Gewinne der Gesellschaft, soweit sie nicht zur Beseitigung eines Verlustes auf den Verlustvortragskonten benötigt oder gemäß den Vorgaben dieses Gesellschaftsvertrages vorab entnommen werden, werden dem gemeinsamen Rücklagenkonto zugeschrieben. Falls die Gesellschafter nichts anderes beschließen, sind die Gesellschafter jeweils im Verhältnis ihrer Gewinnberechtigung bei Zuführung der Rücklage an dieser beteiligt. Das Rücklagenkonto ist unverzinslich. Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen beschließen, dass Guthaben auf dem Rücklagenkonto ganz oder teilweise aufgelöst und auf die Darlehenskonten der Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Rücklage umgebucht werden. (6) Soweit die Gesellschaft die Geschäftsanteile an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin erwirbt, wird ein Sonderrücklagenkonto geführt, auf dem der steuerliche Wert der -5- übertragenen Geschäftsanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin gutgeschrieben wird. Die Sonderrücklagenkonten stellen in der Bilanz der Gesellschaft den nach § 264 c Absatz 4 HGB zu bildenden Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile dar. Guthaben werden mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 HGB verzinst. Entnahmen zu Lasten des Sonderrücklagenkontos sind nicht zulässig. Sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen, sind Entnahmen vom Sonderrücklagenkonto nicht zulässig. Scheidet ein Gesellschafter aus, ist der auf ihn entfallende Anteil am Sonderrücklagenkonto an ihn auszuzahlen. §5 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr durch Gesetz oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere über die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Komplementärin Weisungen erteilen. (2) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder schriftlich, per Telefax oder E-Mail gefasst, wenn kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht und das Gesetz ein solches Verfahren nicht ausschließt. Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberufen, und zwar innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres. Die indirekt an der Gesellschaft beteiligten öffentlichen Körperschaften (Kreise, Städte, Gemeinden, Landschaftsverbände o. ä.) können verlangen, dass der Wirtschaftsplan und die Planung der Gesellschaft ihnen über ihre jeweiligen direkt beteiligten Kommanditisten zur Kenntnis gebracht werden. Weitere Gesellschafterversammlungen sind auf Veranlassung der persönlich haftenden Gesellschafterin oder auf schriftliches Verlangen eines Gesellschafters einzuberufen. (3) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der bei Beschlussfassung abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Gesellschaftsvertrag schreiben zwingend eine größere Mehrheit vor. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. -6- (4) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 80 % der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen über: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) Auflösung, Fusion, Spaltung oder Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft, c) Entlastung der Komplementärin und Beschlüsse betreffend Geschäftsführungsmaßnahmen, insbesondere die Vornahme von Grundlagengeschäften auf Ebene von Tochtergesellschaften sowie die Genehmigung von Geschäftsführungsmaßnahmen auf Ebene von Tochtergesellschaften, soweit es sich um außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen handelt oder nach dem Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Tochtergesellschaft eine Zustimmung der dortigen Gesellschafterversammlung erforderlich ist, d) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Deckung eines Jahresverlustes, e) Feststellung des Wirtschaftsplanes und der fünfjährigen Finanzplanung gemäß § 9 Absatz (1) dieses Gesellschaftsvertrages, f) Wahl des Abschlussprüfers, g) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb oder Veräußerung von Teilen von Unternehmen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, h) Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Aufgabe von Tätigkeitsgebieten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sowie i) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, j) Ausschließung von Gesellschaftern aus wichtigem Grund, k) Wirkungen der Kündigung, -7- l) Folgen des Ausscheidens aus der Gesellschaft. (5) Die Gesellschafterversammlung wird von der Komplementärin unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Hierbei werden der Tag der Aufgabe der Einladung zur Post und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einladung sowie eine kürzere Frist gewählt werden. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss ein anderer Ort bestimmt wird. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird. (6) Je 1 € eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. (7) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten und sein Stimmrecht durch diesen ausüben lassen. Zur Bevollmächtigung genügt schriftliche Erteilung der Vollmacht und deren Vorlage in der Gesellschafterversammlung. (8) Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, der jährlich gewählt wird. Bis zur erfolgten Neuwahl bleibt der jeweils gewählte Vorsitzende im Amt. Der Vorsitzende soll wechselnd von einem Kommanditist gestellt werden. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat für eine schriftliche Protokollierung der Beschlüsse zu sorgen und die Zustellung des Protokolls an die Gesellschafter sicherzustellen. Wird dem Protokoll nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zusendung oder nach Zusendung der berichtigten Fassung schriftlich widersprochen, trägt es die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich. (9) Soweit für Grundlagengeschäfte oder Geschäftsführungsmaßnahmen nach diesem Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, ist den kommunal geprägten Gesellschaftern im Regelfall die Gelegenheit zu geben, vorab die Entscheidung ihrer eigenen Gesellschafterversammlungen zur Wahrung der kommunal-rechtlichen Zustimmungsvorbehalte einzuholen, soweit nach den Gesellschaftsverträgen der kommunal geprägten Gesellschafter im Rahmen der Beteiligungsführung -8- und –verwaltung eine Entscheidung der dortigen Gesellschafterversammlungen erforderlich ist. §6 Geschäftsführung und Vertretung (1) Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie selbst und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Durch Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von 80 % des Kommanditkapitals bedarf, kann die Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB auch im Übrigen befreit werden. (2) Die Komplementärin hat die Geschäfte der Kommanditgesellschaft entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen des Gesellschaftsvertrages durchzuführen. Sie nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung obliegen. Darüber hinaus steht der Gesellschafterversammlung das Recht zu, für den Geschäftsbetrieb allgemeine und besondere Weisungen zu erteilen, zu deren Einhaltung die Komplementärin bei der Geschäftsführung verpflichtet ist. Unbeschadet der rechtlichen Eigenverantwortlichkeit der Organe der Komplementär GmbH ist die Komplementär GmbH auf Grund dieses Gesellschaftsvertrages verpflichtet, sich an Beschränkungen und Anweisungen zu halten, die ihr durch diesen Gesellschaftsvertrag und durch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft auferlegt werden. (3) Die Befugnis der Komplementärin erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Folgende Geschäfte der Gesellschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung: a) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb oder Veräußerung von Teilen von Unternehmen sowie die Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Aufgabe von Tätigkeitsgebieten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, b) Erwerb und Veräußerung sowie sonstige Übertragung oder Belastung von Wertpapieren und Beteiligungen mit Ausnahme von Wertpapierdarlehen (auch mit Gesell- -9- schaftern oder diesen nahestehenden Dritten), die im Einvernehmen mit allen Gesellschaftern vorgenommen werden, und deren vertragsgemäßer Rückabwicklung, c) Teilnahme an Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, d) Rechtsgeschäfte, die in den Wirtschaftsplänen noch nicht berücksichtigt sind und aus denen sich finanzielle Verpflichtungen von mehr als EUR 100.000,00 ergeben oder deren Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt, e) Rechtsgeschäfte, die zwar in den Wirtschaftsplänen berücksichtigt sind, deren finanzielles Volumen aber EUR 250.000,00 übersteigt, f) Aufnahme von Krediten von mehr als EUR 100.000,00 im Einzelfall, soweit nicht in den Wirtschaftsplänen vorgesehen sind; Anlage von Geldmitteln, insbesondere der RWE-Dividenden bzw. der Ausschüttungen der RWEB neu GmbH, von mehr als EUR 100.000,00 im Einzelfall, soweit nicht in den Wirtschaftsplänen vorgesehen, g) Bürgschaften von mehr als EUR 100.000,00 im Einzelfall, mit Ausnahme von Bankbürgschaften, die einer Sicherheitsleistung dienen, h) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder Einlassen auf solche mit einem Streitwert von über EUR 100.000,00 im Einzelfall, mit Ausnahme von Steuerstreitigkeiten, i) Eingehen von Pensionsverpflichtungen und Zusage von Abfindungen außerhalb von Rechtsstreitigkeiten sowie j) Verträge mit Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Dritten. j) die Vornahme von Grundlagengeschäften auf Ebene von Tochtergesellschaften und die Genehmigung von Geschäftsführungsmaßnahmen auf Ebene von Tochtergesellschaften, soweit es sich um außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen handelt oder nach dem Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Tochtergesellschaft eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. - 10 - (4) Macht ein Kommanditist von seinem Widerspruchsrecht nach § 164 HGB Gebrauch, so entscheidet auf Antrag der Komplementärin die Gesellschafterversammlung durch Beschluss über die Vornahme der Handlung. (5) Den Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a Absatz 1 und 2 GmbHG zu. §7 Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der RWEB Verwaltungs GmbH Soweit und solange die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Inhaberin der Geschäftsanteile an der RWEB Verwaltungs GmbH und die RWEB Verwaltungs GmbH persönlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist, regelt sich die Wahrnehmung der Rechte aus oder an diesen Geschäftsanteilen wie folgt: (1) In allen Fällen, in denen nach der Satzung der RWEB Verwaltungs GmbH die Gesellschafterversammlung zu entscheiden hat, entscheiden die Kommanditisten dieser Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. (2) Die Kommanditisten üben ihre Entscheidungsbefugnis durch Fassung von Beschlüssen im Rahmen der Gesellschafterversammlung oder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages über die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen außerhalb von Gesellschafterversammlungen aus („Kommanditistenversammlung“). Ein Kommanditist, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Kommanditisten zum Gegenstand hat. (3) Die Beschlüsse der Kommanditisten bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Folgende Beschlüsse der Kommanditisten bedürfen jedoch einer Mehrheit von 80 % aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages der persönlich haftenden Gesellschafterin, b) Auflösung, Fusion oder Umwandlung der persönlich haftenden Gesellschafterin, - 11 - c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Bestellung und Abberufung von Prokuristen bei der persönlich haftenden Gesellschafterin, d) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Deckung eines Jahresverlustes bei der persönlich haftenden Gesellschafterin, e) Feststellung des Wirtschaftsplanes und der fünfjährigen Finanzplanung der persönlich haftenden Gesellschafterin, f) Wahl des Abschlussprüfers der persönlich haftenden Gesellschafterin, g) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Erwerb oder Veräußerung von Teilen von Unternehmen und Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die persönlich haftende Gesellschafterin, h) Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Aufgabe von Tätigkeitsgebieten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie i) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen durch die persönlich haftende Gesellschafterin, j) Einziehung von Geschäftsanteilen an der persönlich haftenden Gesellschafterin, k) Zustimmungen zu dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung des Gesellschaftsvertrages dieser Gesellschaft, soweit sie von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu erteilen sind. (4) Zum Zwecke der Ausführung dieser Geschäftsführungsbeschlüsse der Kommanditisten, die die Wahrnehmung der Rechte der Gesellschaft aus oder an den Geschäftsanteilen der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Gegenstand haben, sind jeweils zwei Kommanditisten gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Ist nur ein Kommanditist vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Den oder dem zur Vertretung berechtigten Kommanditisten wird hiermit entsprechende Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt. Die Personen der Vertreter, die im Innenverhältnis zur Ausübung - 12 - der Vertretungsmacht befugt sein sollen, bestimmen die Kommanditisten jeweils durch einen Beschluss, der mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen wirksam ist. §8 Vergütung der Komplementärin (1) Solange die Komplementärin ausschließlich für die Gesellschaft tätig ist, werden ihr von dieser die notwendigen Ausgaben und Aufwendungen für die Geschäftsführung erstattet, soweit sie entstehen. (2) Die Komplementärin erhält ferner eine jährliche, jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlende Vorabvergütung in Höhe von 5 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist. (3) Der Auslagen- und Aufwendungsersatz sowie die Vergütung werden im Verhältnis der Kommanditisten zueinander im Verhältnis ihrer Beteiligung am eingezahlten Gesamtkapital als Aufwand behandelt. §9 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Komplementärin hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Personalplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung, aufzustellen. Dieser ist der Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres vorzulegen. - 13 - (2) Die Komplementärin hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht nach Maßgabe der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. In dem Lagebericht muss zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zu Zweckerreichung Stellung genommen werden. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte berichten zu lassen. Im Übrigen gelten die §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz. (3) Die Komplementärin hat den Jahresabschluss und den Lagebericht gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich mit ihren Vorschlägen zur Ergebnisverwendung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. (4) Die Gesellschafterversammlung beschließt über den Jahresabschluss und die Verwendung des Ergebnisses (Entnahmen). Die Beschlussfassung hat innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, sofern nicht einstimmig eine andere Terminierung erfolgt. In der Gesellschafterversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, ist auch über eine Entlastung der Komplementärin zu beschließen. (5) Die Feststellung des Jahresabschlusses, der Beschluss über die Ergebnisverwendung sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekanntzumachen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten (§ 108 Absatz 3 Ziffer 1 lit. c) GO NRW). (6) Die Kommanditisten als auch die an den Kommandisten/der Komplementärin mittelbar beteiligten öffentlichen Körperschaften (Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände u. ä.) können alle Aufklärungen, Nachweise und Unterlagen verlangen, die nach ihrer Einschätzung zur Erstellung ihres eigenen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. - 14 - (7) Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gemäß § 108 Absatz 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW aus. § 10 Gewinn- und Verlustverteilung, Ergebnisverwendung (1) An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis der von ihnen in die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. die RWEB neu GmbH (auf welche die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verschmolzen werden soll) eingebrachten und/oder der von ihnen an die RW EnergieBeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. die RWEB neu GmbH (auf welche die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verschmolzen werden soll) im Wege des unentgeltlichen Wertpapierdarlehens überlassenen Aktien der RWE AG, Essen (Inhaber-Stammaktien und Vorzugsaktien) teil. Abgestellt wird hierbei auf den Aktienbestand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Ausschüttungsbeschlusses der RWE AG. Soweit sich aus dem Bestehen unterschiedlicher Aktiengattungen Unterschiede bei der Höhe der Ausschüttungen ergeben, ist dies bei der Gewinnverwendung entsprechend zu berücksichtigen. Die Komplementärin ist von der Verteilung des Ergebnisses ausgeschlossen. (2) Soweit es durch Handlungen oder Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten, die einem Gesellschafter außerhalb des Gesamthandbereiches zuzuordnen sind, zu einer höheren oder niedrigeren Gewerbesteuerbelastung kommt, wird diese Belastung durch den Gesellschafter geschuldet und ausgeglichen bzw. die Entlastung an den Gesellschafter vergütet (Gewerbesteuerausgleich). Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens oder der Verringerung der Kommanditeinlage für Gewerbesteuer, die durch die Rückgewähr von Aktien der RWE AG an ausscheidende oder ihre Kommanditeinlage verringernde Kommanditisten anfällt. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. (3) Die Gewinnanteile sind dem gemeinsamen Rücklagenkonto der Gesellschafter zuzuschreiben, soweit diese nicht zur Beseitigung eines Verlustvortrages auf den Verlustvortragskonten benötigt werden. - 15 - (4) Vorabentnahmen auf den voraussichtlich anfallenden Jahresgewinn sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Das voraussichtlich zur Entnahme zur Verfügung stehende Jahresergebnis erreicht den Betrag der Vorabentnahme und die einzelnen Gesellschafter entnehmen höchstens einen Betrag in Höhe des auf sie entfallenden voraussichtlichen Gewinnanteils. b) Die Vorabentnahme kann ohne Fremdfinanzierung vollzogen werden. c) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Vorabentnahme mit einer Mehrheit von 80% der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. d) Sämtliche Gesellschafter verpflichten sich im Beschluss über die Vorabentnahme zur Rückzahlung des an sie ausgezahlten Betrages, sofern die Entnahme den auf Grund des Jahresabschlusses zur Entnahme zur Verfügung stehenden Betrag übersteigt. § 11 Verfügung über Gesellschaftsanteile (1) Die Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile davon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter. (2) Die Genehmigung steht im freien Ermessen der Gesellschafter. (3) Die Genehmigung ist im Grundsatz zu erteilen, wenn ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile oder Teile davon auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG übertragen möchte. Die Zustimmung kann dann nur aus wichtigem Grund versagt werden. (4) Die Kommanditisten sind berechtigt, ihre Kommanditbeteiligungen an der Gesellschaft in Pool-Gesellschaften zusammenzufassen, soweit dies im Rahmen der Beteiligungsverwaltung erforderlich oder sinnvoll erscheint und die berechtigten Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter hierdurch nicht berührt werden. § 12 Kündigung der Gesellschaft - 16 - (1) Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres kündigen. Die Komplementärin hat kein ordentliches Kündigungsrecht. (2) Die Gesellschaft wird durch Kündigung nicht aufgelöst. (3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. (4) Der bzw. die kündigenden Kommanditisten scheiden mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden Gründen in Liquidation oder die übrigen Kommanditisten beschließen, oder der allein verbleibende Kommanditist erklärt vor diesem Zeitpunkt, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigung aufgelöst sein soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Kommanditist an der Liquidation teil. (5) Kündigt ein Kommanditist die Gesellschaft nach vorstehendem Absatz (1), so ist jeder der übrigen Kommanditisten berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die Gesellschaft auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft erklärt werden. Für die Anschlusskündigung gelten die vorstehenden Absätze (3) und (4) sinngemäß. § 13 Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (1) Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet, oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt, so scheidet er mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses bzw. Ablehnungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses oder der gerichtlichen Klage bedarf. Dasselbe gilt, wenn an einem Gesellschaftsanteil länger als 30 Tage ein Pfändungspfandrecht besteht. Dies gilt auch uneingeschränkt nach Auflösung der Gesellschaft während der Abwicklung. - 17 - (2) Verstößt die Komplementärin gegen die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und werden die Verstöße innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nicht geheilt, so scheidet die Komplementärin zum Ende der Nachfrist aus dieser Gesellschaft aus. Die Nachfristsetzung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft, der der Geschäftsführung der Komplementärin mittels Protokollabschrift bekannt zu machen ist. (3) Die Kommanditisten dieser Gesellschaft haben der RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. der RWEB neu GmbH (auf welche die RW EnergieBeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verschmolzen werden soll) durchgängig Aktien der RWE AG, Essen, entweder im Wege der Einlage und/oder im Wege des unentgeltlichen Wertpapierdarlehens zu überlassen. Ein Gesellschafter dieser Gesellschaft, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann durch einen gemäß Absatz (2) zu fassenden Gesellschafterbeschluss der übrigen Gesellschafter aus dieser Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann jederzeit erfolgen. (4) Im Übrigen ist ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters dann gegeben, wenn den übrigen Gesellschafter die Fortsetzung mit diesem Gesellschafter nicht mehr zuzumuten ist. In diesen Fällen erfolgt die Ausschließung durch Beschluss der übrigen Gesellschafter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegenüber dem Gesellschafter, in dessen Person die Kündigungsgründe liegen. Der gekündigte Gesellschafter scheidet mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, übernimmt der verbleibende Gesellschafter die Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch uneingeschränkt nach Auflösung der Gesellschaft während der Abwicklung. § 14 Ausscheiden, Abfindung (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern die Gesell- 18 - schafter nicht mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person, rechtzeitig vor Ausscheiden der bisherigen Komplementärin - die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an dieser Gesellschaft vereinbaren. (2) Ausscheidende Gesellschafter werden wie folgt abgefunden: a) Handelt es sich bei dem ausscheidenden Gesellschafter um die RW Holding AG oder die KEB Holding AG bzw. um deren Rechtsnachfolger oder um Gesellschafter, die in die RWEB neu GmbH bzw. in Gesellschaften, deren Gesamtrechtsnachfolger die RWEB neu GmbH ist, Aktien der RWE AG eingebracht haben, so setzt sich die Abfindung aus nachfolgenden Bestandteilen zusammen: aa) einer Sachabfindung in Form der von ihnen (oder ihren Rechtsvorgängern) eingebrachten RWE-Aktien, bb) einer Barabfindung in Höhe des Nominalbetrages des Gesellschaftsanteils, cc) eines positiven oder negativen Ausgleichsbetrages in Höhe des nach Abzug des anteiligen Buchwertes der Beteiligung der Gesellschaft an der RW EnergieBeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. der der RWEB neu GmbH (auf welche die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verschmolzen werden soll) auf sie entfallenden anteiligen Aktivvermögens abzüglich des auf sie entfallenden Nominalwertes des Gesellschaftsanteils sowie der auf sie entfallenden sonstigen Passiva sowie zzgl. oder abzgl. anteiliger offener Rücklagen oder aufgelaufener Verluste in der RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. an der RWEB neu GmbH (auf welche die RW EnergieBeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verschmolzen werden soll). Ein positiver Ausgleichsbetrag ist als weitere Barabfindung auszuzahlen. Ein negativer Ausgleichsbetrag ist eine Zahlungsverpflichtung des ausscheidenden Gesellschafters, der Zug um Zug gegen die Sachabfindung an die Gesellschaft zu zahlen ist. b) Sonstige Gesellschafter erhalten eine Abfindung in Höhe des Nominalbetrages ihres Gesellschaftsanteils sowie ihres Anteils an etwaig bestehenden Rücklagen. Soweit der Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus von diesem im - 19 - Wege des unentgeltlichen Wertpapierdarlehens der RW Energie- Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. der RWEB neu GmbH (auf welche die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verschmolzen werden soll) überlassenen RWE-Aktien Ausschüttungen zufließen, erstreckt sich die zu zahlende Abfindung auch auf den anteiligen Gewinn des jeweiligen Geschäftsjahres. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit ein Kommanditist seine Kommanditeinlage im Einvernehmen mit den übrigen Gesellschaftern verringert. (3) Soweit die Gesellschaft Aktien an der RWE AG, die von der RW Holding oder der KEB Holding AG in die Gesellschaft eingebracht worden sind, an einen Dritten veräußert hat, tritt bei der Bestimmung der Abfindung gem. vorstehendem Absatz (2) an die Stelle der veräußerten Aktien der Veräußerungserlös zuzüglich der auf den Veräußerungserlös bis zum Tage des Ausscheidens angefallenen Zinsen. Ist ein Veräußerungserlös nicht bestimmbar, so gilt als Veräußerungserlös der Frankfurter Börsenschlusskurs der RWEAktien am Tag des Ausscheidens. (4) Soweit die Aktien an der RWE AG aufgrund von vorgenommenen Einbringungsvorgängen von der RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. der RWEB neu GmbH gehalten werden, hat die Gesellschafterversammlung im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten oder der Verringerung der Kommanditeinlage eines Kommanditisten alles Erforderliche (wie etwa die Herbeiführung einer Sachausschüttung) zu unternehmen, um über die im Rahmen der Sachabfindung an den ausscheidenden Kommanditisten herauszugebenden Aktien der RWE AG verfügen zu können. Sämtliche Kosten und Steuerbelastungen hieraus auf Ebene der Tochtergesellschaft und dieser Gesellschaft trägt der ausscheidende und die Sachabfindung erhaltende Kommanditist. (5) Soweit die RW Holding AG oder die KEB Holding AG ihre Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußern, geht der Anspruch auf Abfindung gem. vorstehenden Absätzen (2) und (3) anteilig auf diesen Dritten über. (6) Das Darlehenskonto bleibt bei der Abfindung außer Betracht. Ein Guthaben darauf ist dem Gesellschafter nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Ein Schlusssaldo ist unverzüglich nach seinem Ausscheiden von ihm auszugleichen. - 20 - (7) Jedem ausscheidenden Gesellschafter, der im Rahmen seines Ausscheidens einen Anspruch auf Abfindung in Form von Aktien der RWE AG erhält, stehen gemäß Absatz (2) lit. a) cc) die bis zum Tage des Ausscheidens der Gesellschaft bzw. der RW EnergieBeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. der RWEB neu GmbH zugeflossenen und noch nicht entnommenen Dividenden aus diesen Aktien (nach Steuern) zu. Im Übrigen nimmt der ausscheidende Gesellschafter am Gewinn und Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nicht teil. (8) Die Abfindung gemäß vorstehender Absätze (2,) (3), (4) und (7) ist sofort fällig und ab dem Tag des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung in Höhe des jeweils gültigen 3-Monats-EURIBOR zu verzinsen. Soweit die Abfindung in Form von Aktien an der RWE AG zu erfolgen hat, ist Berechnungsgrundlage für den vorstehenden Zinsanspruch der Frankfurter Börsenschlusskurs der RWE-Aktien am Tag des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft. (9) Der ausscheidende Gesellschafter kann keine Sicherheitsleistung für seinen Abfindungsanspruch verlangen. § 15 Abwicklung der Gesellschaft (1) Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft erhalten die RW Holding AG und die KEB Holding AG nach Regulierung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, zu denen gegebenenfalls auch die Verbindlichkeiten aus Wertpapierdarlehen der Gesellschafter zählen, vorab die von ihnen jeweils in die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. der RWEB neu GmbH (auf welche die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verschmolzen werden soll) eingebrachten Aktien an der RWE AG. § 14 Absatz (4) dieses Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend. Soweit die vorstehenden Aktien durch die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. der RWEB neu GmbH (auf welche die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verschmolzen werden soll) bereits an Dritte veräußert worden sind, gilt § 14 Absatz (3) dieses Vertrages entsprechend. - 21 - (2) Soweit die RW Holding AG oder die KEB Holding AG ihre Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert, geht der Anspruch auf Abfindung gem. vorstehendem Absatz (1) anteilig auf diesen Dritten über. (3) Alle Kosten und Steuern, die mit einer Auseinandersetzung unmittelbar zusammenhängen, trägt der Gesellschafter, der sie verursacht. (4) Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften. § 16 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- und Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. (2) Soweit einzelne vertragliche Vereinbarungen, wie z.B. die Gewinnverteilung, steuerlich nicht anerkannt werden, gilt diejenige Vereinbarung als getroffen, die steuerlich nicht zu beanstanden ist und der getroffenen am nächsten kommt. § 17 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft. - 22 - 24. Juni 2013 ________________________________________ RWEB neu GmbH ________________________________________ GESELLSCHAFTSVERTRAG ________________________________________ Inhaltsverzeichnis: §1 Firma, Sitz §2 Gegenstand des Unternehmens §3 Stammkapital, Stammeinlagen §4 Geschäftsführung, Vertretung §5 Gesellschafterbeschlüsse §6 Geschäftsjahr §7 Jahresabschluss und Lagebericht §8 Rechtsgeschäfte, Verfügungen über Geschäftsanteile §9 Sachausschüttung § 10 Bekanntmachungen § 11 Salvatorische Klausel -2- Gesellschaftsvertrag der RWEB neu GmbH §1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma RWEB neu GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist Dortmund. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen auf dem Energiesektor, insbesondere durch Erwerb und Verwaltung von direkten oder indirekten Beteiligungen an der RWE AG, Essen, sowie die Beratung und Unterstützung von unmittelbaren und mittelbaren kommunalen Gesellschaftern in Fragen der Energiewirtschaft und -politik. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig sind oder nützlich erscheinen bzw. die den Gegenstand des Unternehmens zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen, die ihrem Gesellschaftszweck förderlich erscheinen, beteiligen, solche Unternehmen erwerben oder pachten, veräußern oder verpachten und Interessengemeinschaftsverträge abschließen, soweit dies auch für die einzelnen direkt oder indirekt beteiligten kommunalen Gesellschafter zulässig ist. Die Gesellschaft kann insbesondere Wertpapierleihverträge über Beteiligungen im Energiesektor abschließen. (2) Die Gesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte i. S. d. § 1 KWG. Die Gesellschaft hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Vorgaben des jeweils geltenden Sparkassenrechts zu beachten. -3- (3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GO NRW zu verfahren. (4) Die Gesellschaft trägt bei ihrer Tätigkeit der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung. §3 Stammkapital, Stammeinlagen Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro). Die Stammeinlagen sind in voller Höhe erbracht. Das Stimmkapital ist eingeteilt in 6 Geschäftsanteile im Nennbetrag von 2.600 € und 40 Geschäftsanteile im Nennbetrag von 260 €. §4 Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (2) Die Geschäftsführer bedürfen für folgende Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter: a) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Teilen von Unternehmen, b) Erwerb und Veräußerung sowie sonstige Übertragung oder Belastung von Wertpapieren und Beteiligungen mit Ausnahme von Wertpapierdarlehen (auch -4- mit Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Dritten), die im Einvernehmen mit den jeweiligen Gesellschaftern der RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vorgenommenen wurden bzw. der in Gründung befindlichen RWEB neu GmbH & Co. KG vorgenommen werden, und deren vertragsgemäßer Rückabwicklung; c) Teilnahme an Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen; d) Rechtsgeschäfte, die in den Wirtschaftsplänen noch nicht berücksichtigt sind und aus denen sich finanzielle Verpflichtungen von mehr als 100.000 € ergeben oder deren Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt; e) Rechtsgeschäfte, die zwar in den Wirtschaftsplänen berücksichtigt sind, deren finanzielles Volumen aber 250.000 € übersteigt; f) Aufnahme von Krediten von mehr als 100.000 € im Einzelfall, soweit diese nicht in den Wirtschaftsplänen vorgesehen sind; Anlage von Geldmitteln, insbesondere der RWE-Dividenden, von mehr als 100.000 € im Einzelfall, soweit dies nicht in den Wirtschaftsplänen vorgesehen ist; g) Bürgschaften über einen Betrag von mehr als 100.000 € im Einzelfall, mit Ausnahme von Bankbürgschaften, die einer Sicherheitsleistung dienen; h) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder Einlassen auf solche mit einem Streitwert von über 100.000 € im Einzelfall, mit Ausnahme von Steuerstreitigkeiten; i) Eingehen von Pensionsverpflichtungen und Zusage von Abfindungen außerhalb von Rechtsstreitigkeiten sowie j) Verträge mit Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Dritten sowie mit Gesellschaftern der in Gründung befindlichen RWEB neu GmbH & Co. KG oder dieser Gesellschaft nahestehenden Dritten. -5- §5 Gesellschafterbeschlüsse (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen und Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. Daneben können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht und das Gesetz ein solches Verfahren nicht ausschließt. (2) In jedem Geschäftsjahr findet innerhalb der ersten sechs Monate eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Die indirekt an der Gesellschaft beteiligten öffentlichen Körperschaften (Kreise, Städte, Gemeinden, Landschaftsverbände o. ä.) können verlangen, dass der Wirtschaftsplan und die Planung der Gesellschaft ihnen über ihre jeweiligen Beteiligungsgesellschaften zur Kenntnis gebracht werden. (3) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, Gesetz oder Gesellschaftsvertrag schreiben zwingend eine größere Mehrheit vor. Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 80 % der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen über: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) Auflösung, Fusion, Spaltung oder Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft, c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Bestellung und Abberufung von Prokuristen, d) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Deckung eines Jahresverlustes, e) Feststellung des Wirtschaftsplanes und der fünfjährigen Finanzplanung gemäß § 7 Absatz (1) dieses Gesellschaftsvertrages, f) Wahl des Abschlussprüfers, -6- g) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie h) Erwerb oder Veräußerung sowie sonstige Übertragung und Belastung von Wertpapieren und Beteiligungen mit Ausnahme von Wertpapierdarlehen, die im Einvernehmen mit den jeweiligen Gesellschaftern der RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vorgenommen wurde bzw. im Einvernehmen mit den jeweiligen Gesellschaftern der in Gründung befindlichen RWEB neu GmbH & Co. KG vorgenommen werden und deren vertragsgemäßer Rückabwicklung, i) Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Aufgabe von Tätigkeitsgebieten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sowie j) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, k) Einziehung von Geschäftsanteilen. (4) Die vorherige Zustimmung der Gesellschafter ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn a) die Maßnahme bereits in einem beschlossenen Wirtschaftsplan vorgesehen ist und sich aus § 4 Absatz (3) dieses Gesellschaftsvertrages nichts anderes ergibt, sowie b) in dringenden Fällen, um schwere Schäden von der Gesellschaft abzuwenden. In diesem Fall muss die Gesellschafterversammlung aber unverzüglich informiert und eine nachträgliche Billigung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden. (5) Je 50 € Nominalbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (6) Soweit für Grundlagengeschäfte oder Geschäftsführungsmaßnahmen nach diesem Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, ist den kommunal geprägten Gesellschaftern im Regelfall die Gelegenheit zu geben, vorab die Entscheidung ihrer eigenen Gesellschafterversammlungen zur Wahrung der kommunalrechtlichen Zustimmungsvorbehalte einzuholen, soweit nach den Gesellschaftsverträgen der kommunal geprägten Gesellschafter im Rahmen der Beteiligungsführung und verwaltung eine Entscheidung der dortigen Gesellschafterversammlungen erforderlich ist. -7- §6 Geschäftsjahr Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr beginnt am 15. April eines jeden Jahres und endet am 14. April des folgenden Jahres. §7 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Personalplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung aufzustellen. Dieser Wirtschaftsplan ist der Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres vorzulegen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht nach Maßgabe der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. In dem Lagebericht muss zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zu Zweckerreichung Stellung genommen werden. Der Jahresabschluss nebst Anhang und der Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu prüfen, wenn die Kommunalaufsicht von diesem Erfordernis keine Befreiung erteilt hat. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte berichten zu lassen. Im Übrigen gelten die §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz -8- (3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht - gegebenenfalls gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers - unverzüglich mit ihren Vorschlägen zur Ergebnisverwendung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. (4) Den Gesellschaftern obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses und/oder des Bilanzgewinns. Die Beschlussfassung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erfolgen. In der Gesellschafterversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, ist auch über eine Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen. (5) Die Feststellung des Jahresabschlusses, der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten (§ 108 Absatz 3 Ziffer 1 lit. c) GO NRW). (6) Die Gesellschafter sowie die an den Gesellschaftern mittelbar beteiligten öffentlichen Körperschaften (Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände o. ä.) können alle Aufklärungen, Nachweise und Unterlagen verlangen, die nach ihrer Einschätzung zur Erstellung ihres eigenen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (7) Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gemäß § 108 Absatz 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW aus. §8 Rechtsgeschäfte, Verfügungen über Geschäftsanteile Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Geschäftsanteil oder Teile davon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter. Die Genehmigung steht im freien Ermessen der Gesellschafter. -9- §9 Sachausschüttung Soweit die (Allein-)Gesellschafterin nach ihrem Gesellschaftsvertrag an einen ausscheidenden oder seine Kommanditeinlage verringernden Kommanditisten eine Abfindung in Form von Aktien der RWE AG, Essen, zu gewähren hat, kann die Gesellschafterversammlung eine entsprechende Sachausschüttung in Form der Gewährung von Aktien der RWE AG, Essen, beschließen, soweit hierdurch nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Sämtliche durch die Sachausschüttung ausgelösten Steuerbelastungen trägt die (Allein-)Gesellschafterin bzw. der ausscheidende oder seine Kommanditeinlage verringernde Kommanditist. Die Leistung der Aktien der RWE AG auf den Sachausschüttungsanspruch kann von der vorherigen Sicherstellung des Steuerausgleichsanspruchs abhängig gemacht werden. Auf den ausscheidenden Kommanditisten anteilig entfallende offene Rücklagen oder aufgelaufene Verluste sind gegebenenfalls gesondert auszugleichen. § 10 Bekanntmachungen Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger, die ortsüblichen im Amtsblatt der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Bezirksregierung. § 11 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich nur möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. - 10 -