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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Synopse "alt / neu".pdf
Größe
8,6 kB
Erstellt
26.12.14, 13:16
Aktualisiert
28.01.18, 01:22

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Inhalt der Datei

Ratsbeschluss „Grundstücksverkehr der Stadt Bochum (Grundstücksrichtlinien)“ vom 02.02.2012 hier: Änderung/Anpassung der Ziffer 8. Grundstücksrichtlinien Bezug: Auftrag des „Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur und Stadtentwicklung (WIS) in der 43. Sitzung am 03.07.2013 – TOP 7.1 Bisherige Fassung (alt) AENDERUNGSVORSCHLAG (neu) 8. 8. Wirtschaftsförderungs-Angelegenheiten Um Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung handelt es sich bei Grundstücken, die der Ansiedlung, Verlagerung, Erweiterung oder Strukturverbesserung von Firmen im Bereich der gesamten gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels und des Dienstleistungsbereichs dienen. Dazu gehören auch Wohngrundstücke für Mitarbeiter oder Firmeninhaber sowie Grundstücke für öffentliche Einrichtungen, Dienststellen und Behörden. Wirtschaftsförderungs-Angelegenheiten Um Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung handelt es sich bei Grundstücken, die der Ansiedlung, Verlagerung, Erweiterung oder Strukturverbesserung von Unternehmen im Bereich der gesamten gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels und des Dienstleistungsbereichs dienen. Grundstücke für öffentliche Einrichtungen, Dienststellen und Behörden sind ebenfalls Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung. Außerdem gehören zu den Angelegenheiten Wirtschaftsförderung Wohngrundstücke für der - leitende Mitarbeiter in Unternehmen oder Firmeninhaber; - Beschäftigte aus dem Bereich der Hochschulen, deren nachhaltige Tätigkeit in Forschung und Lehre aufgrund ihres Fachgebietes und ihrer Kontakte zu Wirtschaftsunternehmen nachgewiesen von Bedeutung für die Wirtschaftsstruktur Bochums und der Region in den für die Wirtschaftsförderung relevanten Themenfeldern ist. Flächen, die die Stadt als Gewerbeflächen zu entsprechenden Preisen verkauft hat, sollen nicht zu anderen als gewerblichen Zwecken genutzt werden. Für den Fall, dass eine Fläche oder ein Teil einer Fläche zu einem späteren Zeitpunkt doch zu anderen Zwecken (zum Beispiel Wohnungsbau) genutzt werden soll und dadurch der Wert des Grundstückes steigt, ist bereits im Kaufvertrag durch eine Klausel sicherzustellen, dass die Stadt an dieser Wertsteigerung angemessen beteiligt wird. Absatz 2 (alt) bleibt unverändert 1