Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Synopse "alt / neu".pdf
Größe
8,6 kB
Erstellt
26.12.14, 13:16
Aktualisiert
28.01.18, 01:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsbeschluss „Grundstücksverkehr der Stadt Bochum (Grundstücksrichtlinien)“ vom 02.02.2012
hier:
Änderung/Anpassung der Ziffer 8. Grundstücksrichtlinien
Bezug:
Auftrag des „Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur und Stadtentwicklung (WIS) in der 43. Sitzung am 03.07.2013 – TOP 7.1
Bisherige Fassung (alt)
AENDERUNGSVORSCHLAG (neu)
8.
8.
Wirtschaftsförderungs-Angelegenheiten
Um Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung handelt es sich bei Grundstücken, die
der Ansiedlung, Verlagerung, Erweiterung oder Strukturverbesserung von Firmen im
Bereich der gesamten gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels und
des Dienstleistungsbereichs dienen. Dazu gehören auch Wohngrundstücke für
Mitarbeiter oder Firmeninhaber sowie Grundstücke für öffentliche Einrichtungen,
Dienststellen und Behörden.
Wirtschaftsförderungs-Angelegenheiten
Um Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung handelt es
sich bei Grundstücken, die der Ansiedlung, Verlagerung,
Erweiterung oder Strukturverbesserung von Unternehmen
im Bereich der gesamten gewerblichen Wirtschaft, des
Handwerks, des Handels und des Dienstleistungsbereichs
dienen.
Grundstücke für öffentliche Einrichtungen, Dienststellen
und Behörden sind ebenfalls Angelegenheiten der
Wirtschaftsförderung.
Außerdem gehören zu den Angelegenheiten
Wirtschaftsförderung Wohngrundstücke für
der
- leitende Mitarbeiter in Unternehmen oder Firmeninhaber;
- Beschäftigte aus dem Bereich der Hochschulen, deren
nachhaltige Tätigkeit in Forschung und Lehre aufgrund
ihres Fachgebietes und ihrer Kontakte zu Wirtschaftsunternehmen nachgewiesen von Bedeutung für die
Wirtschaftsstruktur Bochums und der Region in den für
die Wirtschaftsförderung relevanten Themenfeldern ist.
Flächen, die die Stadt als Gewerbeflächen zu entsprechenden Preisen verkauft hat,
sollen nicht zu anderen als gewerblichen Zwecken genutzt werden. Für den Fall,
dass eine Fläche oder ein Teil einer Fläche zu einem späteren Zeitpunkt doch zu
anderen Zwecken (zum Beispiel Wohnungsbau) genutzt werden soll und dadurch
der Wert des Grundstückes steigt, ist bereits im Kaufvertrag durch eine Klausel
sicherzustellen, dass die Stadt an dieser Wertsteigerung angemessen beteiligt wird.
Absatz 2 (alt) bleibt unverändert
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