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Anlage-Bestattungskosten.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage-Bestattungskosten.pdf
Größe
34 kB
Erstellt
26.12.14, 13:26
Aktualisiert
28.01.18, 01:41

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Inhalt der Datei

50 122 (3570) 22.07.2013 Anfrage zur Sitzung des Rates am 06.06.2013 Vorlagennummer: 20131284 Übernahme von Bestattungskosten durch die Stadt Bochum. Bei einer Bestattung von mittellosen Menschen (insbesondere Bezieher/-innen von SGB XIIund SGB II-Leistungen) werden die Bestattungskosten von der Stadt Bochum (Amt für Soziales und Wohnen) getragen, falls diese auch von Erben oder Familienangehörigen nicht getragen werden können. 1.) In welcher finanziellen Höhe werden derzeit in diesen Fällen die Bestattungskosten von der Stadt Bochum getragen? Antwort: Die Art und die Höhe der zu übernehmenden Kosten sind in den nachstehend abgedruckten Anlagen 1 bis 3 geregelt. Die Höhe der Hilfemöglichkeit beschränkt sich nach § 74 SGB XII nur auf die erforderlichen Bestattungskosten. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit, der sich nach der Rechtsprechung sowohl auf die Art als auch auf die Höhe der Kosten der Bestattung bezieht, wurde (mit Ausnahme der fest stehenden Friedhofsgebühren) im Juni 2013 neu bestimmt. Nach Durchf ühr ung einer ör t lichen Pr eiser m it t lung er g aben sich f olgende Erforderlichkeitsgrenzen bei den nachstehenden Leistungen bei einer Bestattung: Anlage 1 zu §74 SGB XII: Erforderliche Kosten einer Bestattung [ohne Friedhofsgebühren (Anlage 2) und Zusatzkosten (Anlage 3)] 1. Erdbestattung 1.1 Sarg für erwachsene Person inkl. Innenausstattung des Sarges, Decke, Kissen, Sterbegewand und Strümpfe für die verstorbene Person, Sargkreuz, -palme oder -kelch 1.2 alternativ zu 1.1 Sarg für ein Kind 40 cm 60 cm 80 cm 100 cm 120 cm 685,-- EUR 302,-- EUR 338,-- EUR 386,-- EUR 436,-- EUR 486,-- EUR -1- inkl. Innenausstattung des Sarges, Decke, Kissen, Sterbegewand und Strümpfe für das verstorbene Kind, Sargkreuz, -palme oder-kelch 1.3 Einsargung, Aufbahrung und Überführung innerhalb des Stadtgebietes und zum Friedhof 120,-- EUR 1.4 Gestellung von 6 Trägern auf dem Friedhof inkl. Handschuhe 90,-- EUR 1.5 Erkennungsgrabkreuz 30,-- EUR 1.6 Erledigung der Formalitäten 75,-- EUR Alternativ zu den Einzelpositionen können auch folgende Pauschalpreise für alle vorgenannten Leistungen ohne Einzelaufschlüsselung als erforderlich anerkannt werden (Umverteilung zwischen den Einzelleistungen): 1.1 Erwachsene Person 1.2 Kinder: Sarggröße: 1000,-- EUR 40 cm 60 cm 80 cm 100 cm 120 cm 617,-- EUR 653,-- EUR 701,-- EUR 751,-- EUR 801,-- EUR 2. Feuerbestattung 2.1 Sarg für erwachsene Person inkl. Innenausstattung des Sarges, Decke, Kissen, Sterbegewand und Strümpfe für die verstorbene Person, Sargkreuz, -palme oder -kelch 2.2. Alternativ zu 2.1 Sarg für ein Kind 40 cm 60 cm 80 cm 100 cm 120 cm 536,-- EUR 302,-- EUR 338,-- EUR 386,-- EUR 436,-- EUR 486,-- EUR inkl. Innenausstattung des Sarges, Decke, Kissen, Sterbegewand und Strümpfe für das verstorbene Kind, Sargkreuz, -palme oder -kelch 2.3 Einsargung, Aufbahrung und Überführung innerhalb des Stadtgebietes, zum Krematorium und der Urne zum Friedhof 2.4 Überurne 45,-- EUR 2.5 Erkennungsgrabkreuz 30,-- EUR 2.6 Erledigung der Formalitäten 75,-- EUR -2- 120,-- EUR Alternativ zu den Einzelpositionen können auch folgende Pauschalpreise für alle vorgenannten Leistungen ohne Einzelaufschlüsselung als erforderlich anerkannt werden (Umverteilung zwischen den Einzelleistungen): 1.1 Erwachsene Person 1.2 Kinder: 806 -- EUR Sarggröße: 40 cm 60 cm 80 cm 100 cm 120 cm 572,-- EUR 608,-- EUR 656,-- EUR 706,-- EUR 756,-- EUR Stand: 06/13 Anlage 2 zu § 74 SGB XII: Bestattungsgebühren nach gültiger Gebührenordnung der Friedhofsverwaltung Gebührenverzeichnis ab 01.01.2013 Die Sargbestattung/Urnenbeisetzung umfasst neben der Bestattung bzw. Beisetzung (Ausheben, Ausgrünen, Zufüllen des Grabes) in der jeweiligen Grabstätte auch die Dekoration in Trauerhalle und Totenkammer, den Kranztransport und die Kranzentsorgung, die Herrichtung des Grabes und die Wassergeldablösung. Die Leistungen: Ausgrünen des Grabes und Kranztransport entfallen bei der Beisetzung in anonymen Grabstätten. Darüber hinaus sind in dieser Leistung bei den Reihengrabstätten die Überlassung des Grabes sowie die Unterhaltung des Gräberfeldes und bei den Familiengräbern das Abräumen der Pflanzen enthalten. Bestattungsgebühren A. B. Erdbestattung Reihengrabstätten 1. Erdbestattung in einer Reihengrabstätte ohne Inanspruchnahme der Totenkammer und Trauerhalle 2.660,-- Euro 2. wie 1. einschl. Inanspruchnahme der Totenkammer 2.880,-- Euro 3. wie 1. einschl. Inanspruchnahme der Trauerhalle 2.925,-- Euro 4. wie 2. einschl. Inanspruchnahme der Trauerhalle 3.145,-- Euro 5. bei einem Sterbealter unter 6 Jahren ohne Inanspruchnahme der Totenkammer und Trauerhalle 532,-- Euro 6. wie 5. einschl. Inanspruchnahme der Totenkammer 752,-- Euro 7. wie 5. einschl. Inanspruchnahme der Trauerhalle 797,-- Euro 8. wie 6. einschl. Inanspruchnahme der Trauerhalle 1.017,-- Euro Erdbestattung Familiengrabstätten 1. Erdbestattung in einer vorhanden Familiengrabstätte ohne Inanspruchnahme der Aufbahrungszelle und Trauerhalle -3- 1.640,-- Euro C. D. E. 2. wie 1. einschl. Inanspruchnahme der Totenkammer 1.860,-- Euro 3. wie 1. einschl. Inanspruchnahme der Trauerhalle 1.905,-- Euro 4. wie 2. einschl. Inanspruchnahme der Trauerhalle 2.125,-- Euro 5. bei einem Sterbealter unter 6 Jahren ohne Inanspruchnahme einer Totenkammer und der Trauerhalle 328,-- Euro 6. wie 5. einschl. Inanspruchnahme der Totenkammer 548,-- Euro 7. wie 5. einschl. Inanspruchnahme der Trauerhalle 593,-- Euro 8. wie 6. einschl. Inanspruchnahme Trauerhalle 813,-- Euro Urnenbeisetzung 1. Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte 1.500,-- Euro 2. wie 1. bei einem Sterbealter unter 6 Jahren 3. Beisetzung einer Urne auf einem anonymen Gräberfeld 4. wie 3. bei einem Sterbealter unter 6 Jahren 306,-- Euro 5. Beisetzung einer Urne in der Familiengrabstätte 605,-- Euro 6. wie 5. bei einem Sterbealter unter 6 Jahren 121,-- Euro 7. Beisetzung einer Urne in einem Kolumbarium 525,-- Euro 8. wie 7. bei einem Sterbealter unter 6 Jahren 105,-- Euro 300,-- Euro 1.530,-- Euro Einäscherung 1. Einäscherung ohne Nutzung einer Totenkammer u. d. Trauerhalle 245,14 Euro 2. wie 1. mit Inanspruchnahme einer Totenkammer 465,14 Euro 3. wie 1. mit Inanspruchnahme der Trauerhalle 510,14 Euro 4. wie 1. mit Inanspruchnahme einer Totenkammer u. d. Trauerhalle 730,14 Euro 5. Sofort-Einäscherung ohne Nutzung von Totenkammer u. Trauerhalle 306,43 Euro 6. wie 5. mit Inanspruchnahme einer Totenkammer 526,43 Euro 7. wie 5. mit Inanspruchnahme der Trauerhalle 571,43 Euro 8. wie 5. mit Inanspruchnahme einer Totenkammer u. d. Trauerhalle 791,43 Euro 9. Pos. 1 - 8 bei amtsärztlicher Untersuchung plus 42,90 Euro Sonstige Gebühren Weitere Gebührenstellen des Grünflächenamtes werden für Leistungen erhoben, die in der Regel nicht zu den “erforderlichen Kosten einer Bestattung” gehören (ausgenommen Anlage 3 zu T 74). Stand: 01/13 -4- Anlage 3 zu § 74 SGB XII: Erforderliche Bestattungskosten bei Bedarf Nachstehend sind die in Zusammenhang mit einer Bestattung stehenden Kosten verzeichnet, die sich nicht aus den Anlagen 1 und 2 zu § 74 SGB XII ergeben; gleichwohl im Bedarfsfall als notwendige Kosten berücksichtigt werden müssen: 1. Gebühren für das Orgelspiel auf den Friedhöfen (mit Organistenstellung) 2. bei Bestattung Verstorbener katholischer Religionszugehörigkeit Kosten für ein Seelenamt bis zu 3. 30,50 EUR 20,00 EUR bei Bestattung Verstorbener jüdischer Religionszugehörigkeit a) Kosten der Nutzung eines Sezierraumes auf einem Bochumer Friedhof für eine rituelle Waschung (zu zahlen an Amt 67) 250,00 EUR b) Aufwandsentschädigung für 3 Personen zur Durchführung der rituellen Waschung (je Person 50,– €) (zu zahlen an die jüdische Gemeinde) 150,00 EUR c) Sachleistungen (Sanitärkleidung, koscherer Wein, Schwämme, Tücher) (zu zahlen an die jüdische Gemeinde) 20,00 EUR d) rituelle Totenkleidung (Tachrichim) (zu zahlen an die jüdische Gemeinde) 80,00 EUR bei Bestattung Verstorbener islamischer Religionszugehörigkeit Kosten der Nutzung des Sezierraumes auf einem Bochumer Friedhof für eine rituelle Waschung (zu zahlen an Amt 67) 4. 250,00 EUR Alternativ zu 3. a) und 4. sind für die Nutzung eines anderen Raumes zur Durchführung einer rituellen Waschung Kosten i. H. v. maximal 250,00 EUR anzuerkennen und an das Bestattungsunternehmen zu zahlen. 5. bei notwendiger Überführung über die Bochumer Stadtgrenzen hinaus (neben Friedhofsgebühren des Bestattungsortes) je km 1,35 EUR 6. Gebühren für die Erstellung einer Todesbescheinigung Gebühr GOÄ Nr. 100 (bis 2,3fach) - Untersuchung eines Toten einschl. Todesfeststellung und Leichenschauscheinausstellung Gebühr GOÄ Nr. 50 (bis 2,3fach) Besuch einschl. Untersuchung Zuschläge*: E (dringende u. unverzügliche Ausführung) - nicht neben F, G oder H berechnungsfähig F (Leistung erbracht zw. 20.00-22.00Uhr oder 6-8Uhr) G (Leistung erbracht zw. 22.00 und 6.00 Uhr) H (Leistung n. F o. G erbracht an Sa., So. od. Feiertag) K2(Leistung b. Kindern bis z. vollend. 4. Lebensjahr) bis 33,51 EUR 42,90 EUR 9,33 EUR 15,15 EUR 26,23 EUR 19,82 EUR 6,99 EUR * = nicht berechnungsfähig b. i. Notdienst tätigen Ärzten und Krankenhausärzten; nur bei niedergelassenen Ärzten außerhalb von Notdiensten -5- Wegegeld GOÄ § 8 innerhalb eines Radius um die Arztpraxis/Wohnung des Arztes von bis zu zwei km bei Nacht bis zu fünf km bei Nacht bis zu zehn km bei Nacht bis zu 25 km bei Nacht 3,58 EUR 7,16 EUR 6,65 EUR 10,23 EUR 10,23 EUR 15,34 EUR 15,34 EUR 25,56 EUR Stand:06/13 2.) Werden bei der Bestattung auch die aufgrund besonderer religiöser Vorschriften (z.B. bei Verstorbenen jüdischen oder muslimischen Glaubens) entstehenden zusätzlichen Kosten übernommen werden? Antwort: Ja. Die typischen Bräuche der Religionszugehörigkeit werden im angemessenen Rahmen berücksichtigt. 3.) Falls ja, bis zu welcher Höhe? Antwort: Die Höhe der übernahmefähigen Kosten sind der o. a. Anlage 3 zu § 74 SGB XII, Nrn. 2 bis 4, zu entnehmen -6-