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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
57 kB
Erstellt
26.12.14, 13:35
Aktualisiert
27.01.18, 22:01

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 111 (8227) Vorlage Nr. 20122702 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage in der Sitzung am 12.09.12, Vorlage Nr. 20121341 Bezeichnung der Vorlage Tempo 30 an der Maischützenstraße (Harpener Hellweg) Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Bezirksvertretung Bochum-Nord Anlagen Wortlaut Anfrage: Die SPD-Fraktion fragt an: Kann das Tempo-30-Schild, das über der Lichtzeichenanlage angebracht ist, ca. 15 m verlegt werden? In dem Bereich verschwenkt der Harpener Hellweg und dort steht ein Laternenmast. Ggf. könnte das linksseitige Schild dann entfallen. Die CDU-Fraktion fragt an: Ist es nach der StVO überhaupt zulässig, Verkehrsschilder in einer Höhe von ca. 5 m über einer LZA zu montieren? Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: zu 1.: “Versetzen der Beschilderung” Die Tempo 30-Beschilderung war ursprünglich am Beginn des Parkstreifens angebracht. Da es an dieser Stelle für den Verkehr, der den Harpener Hellweg in Richtung BochumInnenstadt befährt, durch einen nahestehenden Baum schlecht zu erkennen war, wurden die Verkehrszeichen an den jetzigen Standort (LSA) versetzt. Durch die linksseitig zusätzlich angebrachte Beschilderung ist die Regelung auch gut für den aus der Maischützenstraße abbiegenden Verkehr zu erkennen. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 111 (8227) Vorlage Nr. 20122702 Der aktuelle Standort der Beschilderung wurde aufgrund der Anregung noch einmal überprüft. Da gegen den angeregten neuen Standort am Laternenmast keine Bedenken bestehen und für alle Verkehrsteilnehmer gut zu erkennen ist, werden die Verkehrszeichen entsprechend versetzt. zu 2.: “Standort der Beschilderung” Verkehrszeichen werden grundsätzlich unter Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgestellt. So entspricht auch der Standort über der Lichtzeichenanlage diesen Vorschriften.