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Finanzsatzung CVUA Südwestfalen 2013-01-25.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Finanzsatzung CVUA Südwestfalen 2013-01-25.pdf
Größe
109 kB
Erstellt
26.12.14, 13:37
Aktualisiert
27.01.18, 22:06

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Inhalt der Datei

Stand: 21.01.2013 Finanzsatzung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes für den Regierungsbezirk Arnsberg (CVUA-….) Anstalt des öffentlichen Rechts (Beschluss Verwaltungsrat vom xx.xx.2014) Präambel Auf Grundlage der §§ 8 und 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 662) hat der Verwaltungsrat auf seiner Sitzung am xx. xx. 2014 folgende Finanzsatzung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes …… (CVUA –…) im Folgenden Anstalt genannt - beschlossen. §1 Wirtschaftsplan (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgsplan und einem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan mit Stellenübersicht sowie eine Finanz- und Investitionsplanung für die kommenden fünf Geschäftsjahre nach dem Jahr der Gründung beizufügen. Für das erste Geschäftsjahr wird der Wirtschaftsplan gemäß § 14 Abs. 2 IUAG auf der Basis der Haushaltspläne des Vorjahres der zusammengeführten Untersuchungsämter aufgestellt. Für die nachfolgenden Geschäftsjahre ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan durch den Verwaltungsrat festzustellen. (2) Sollte bei Beginn des Geschäftsjahres noch kein Beschluss über den Wirtschaftsplan vorliegen, kann die Anstalt über Mittel i.H.v. 80 % der Vorjahresansätze verfügen. In diesem Fall werden die quartalsweisen Entgeltanteile werden in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhoben. §2 Stammkapital Das Stammkapital der Anstalt gemäß § 34 der Verordnung zur Errichtung integrierten Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 22. 12. 2007 (GV NRW S. 740, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.11.2010 GV NRW S. 599),wird von den Trägern der Anstalt in geldwerter Form eingebracht. Die Höhe des Anteils am Stammkapital eines jeden Trägers richtet sich nach dem Verhältnis der Stimmenanteile im Verwaltungsrat. §3 Rücklagen (1) Die erwirtschafteten Überschüsse fließen bis zur Höhe der nicht reinvestierten Abschreibungsbeträge von Vermögensgegenständen in eine zweckgebundene Investitionsrücklage. (2) Darüber hinaus sollen erwirtschaftete Überschüsse einer allgemeinen Rücklage zugeführt werden, bis der dreifache Wert des Stammkapitals erreicht ist. Darüber entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses. (3) Über die Verwendung der Rücklagen entscheidet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 IUAG der Verwaltungsrat. §4 Vermögensübergang Das bewegliche Betriebsvermögen der bisherigen Untersuchungsämter geht auf die Anstalt über. Im Fall der Auflösung der Anstalt wird das eingebrachte Anlagevermögen auf Basis der Werte der Eröffnungsbilanz aus dem vorhandenen Vermögen vorab in geldwerter Form an die einbringenden Träger zurückerstattet. Dann noch verbleibende Vermögenswerte werden gleichmäßig auf alle Träger, entsprechend ihres Entgeltanteils im Vorjahr, aufgeteilt. Sofern das Vermögen zur Befriedigung der Träger nicht ausreicht, findet eine quotale Ausschüttung entsprechend dem eingebrachten Vermögen statt. §5 Privatrechtliche Entgelte Für ihre privatrechtlichen (fiskalischen) Tätigkeiten erhebt die Anstalt Entgelte auf Basis der Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung. §6 Gebühren Für ihre amtlichen Tätigkeiten erhebt die Anstalt, soweit gesetzlich vorgesehen, Gebühren. Grundlage der Gebührenerhebung ist das Gebührengesetz NRW und die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW. §7 Erstattungen (1) Soweit die amtlichen Tätigkeiten nicht durch Gebühren nach § 6 und sonstige Erträge gedeckt sind, erhebt die Anstalt zur Finanzierung ihrer laufenden Betriebskosten von dem Land und den kommunalen Nutzern Erstattungen. (2) Über die Höhe der Erstattungen hat der Verwaltungsrat der Anstalt eine jährliche Erstattungsordnung zu erlassen. Die Bestimmung der Erstattungen der kommunalen Nutzer erfolgt dabei einwohnerbezogen auf Basis der Einwohnerzahlen zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres. (3) Zur Schaffung einer einvernehmlichen und transparenten Regelung sind bei der Kalkulation und Berechnung der Erstattungen das Land und die kommunalen Nutzer zu beteiligen, hierzu wird ein Beirat eingerichtet, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Anstalt und der Träger besteht. (4) Bei der Festsetzung der Erstattungen für die Folgejahre sind wesentliche Änderungen des Aufgabenspektrums oder sonstiger Rahmenbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Die Zuordnung der laufenden Betriebskosten zum Bereich der kommunalen Träger oder zum Bereich des Landes richtet sich danach, welcher originäre Aufgabenbereich betroffen ist. (5) Im ersten Geschäftsjahr sind die Erstattungen in vier gleichen Teilen jeweils zum Monatsersten eines jeden Quartals, beginnend mit dem 01.01.2014, der Anstalt kostenfrei zu überweisen. §8 Kreditaufnahme Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Anstalt Kredite aufnehmen: (1) Kredite zur Liquiditätssicherung dürfen 10% der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein. (2) Die Höhe der Kredite zur Finanzierung von Investitionen wird vom Verwaltungsrat im Rahmen der Genehmigung des Wirtschaftsplans festgelegt (Kreditermächtigung). §9 Übergangsregelung (1) Die Standorte können für die Dauer von 5 Jahren nach Gründung nicht gegen den Willen der bisherigen Träger der Untersuchungsämter aufgelöst werden. (2) Die Erstattungen werden für die Dauer der Standortfestschreibungen auf derzeitiger Basis festgeschrieben. (3) Ab dem 01.01.2019 erfolgt eine Erstattungsanpassung auf Grundlage des Wirtschaftsplans.