Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Finanzsatzung CVUA Südwestfalen 2013-01-25.pdf
Größe
109 kB
Erstellt
26.12.14, 13:37
Aktualisiert
27.01.18, 22:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stand: 21.01.2013
Finanzsatzung
des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes für den Regierungsbezirk
Arnsberg
(CVUA-….)
Anstalt des öffentlichen Rechts
(Beschluss Verwaltungsrat vom xx.xx.2014)
Präambel
Auf Grundlage der §§ 8 und 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007
(GV NRW S. 662) hat der Verwaltungsrat auf seiner Sitzung am xx. xx. 2014 folgende
Finanzsatzung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes …… (CVUA –…) im Folgenden Anstalt genannt - beschlossen.
§1
Wirtschaftsplan
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem
Erfolgsplan und einem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan mit
Stellenübersicht sowie eine Finanz- und Investitionsplanung für die kommenden fünf
Geschäftsjahre nach dem Jahr der Gründung beizufügen. Für das erste
Geschäftsjahr wird der Wirtschaftsplan gemäß § 14 Abs. 2 IUAG auf der Basis der
Haushaltspläne des Vorjahres der zusammengeführten Untersuchungsämter
aufgestellt. Für die nachfolgenden Geschäftsjahre ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan
durch den Verwaltungsrat festzustellen.
(2) Sollte bei Beginn des Geschäftsjahres noch kein Beschluss über den Wirtschaftsplan
vorliegen, kann die Anstalt über Mittel i.H.v. 80 % der Vorjahresansätze verfügen. In
diesem Fall werden die quartalsweisen Entgeltanteile werden in gleicher Höhe wie
im Vorjahr erhoben.
§2
Stammkapital
Das Stammkapital der Anstalt gemäß § 34 der Verordnung zur Errichtung integrierten
Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 22. 12. 2007 (GV
NRW S. 740, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.11.2010 GV NRW S. 599),wird
von den Trägern der Anstalt in geldwerter Form eingebracht. Die Höhe des Anteils am
Stammkapital eines jeden Trägers richtet sich nach dem Verhältnis der Stimmenanteile
im Verwaltungsrat.
§3
Rücklagen
(1) Die erwirtschafteten Überschüsse fließen bis zur Höhe der nicht reinvestierten Abschreibungsbeträge von Vermögensgegenständen in eine zweckgebundene Investitionsrücklage.
(2) Darüber hinaus sollen erwirtschaftete Überschüsse einer allgemeinen Rücklage zugeführt werden, bis der dreifache Wert des Stammkapitals erreicht ist. Darüber entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses.
(3) Über die Verwendung der Rücklagen entscheidet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 IUAG der
Verwaltungsrat.
§4
Vermögensübergang
Das bewegliche Betriebsvermögen der bisherigen Untersuchungsämter geht auf die
Anstalt über. Im Fall der Auflösung der Anstalt wird das eingebrachte Anlagevermögen
auf Basis der Werte der Eröffnungsbilanz aus dem vorhandenen Vermögen vorab in
geldwerter Form an die einbringenden Träger zurückerstattet. Dann noch verbleibende
Vermögenswerte werden gleichmäßig auf alle Träger, entsprechend ihres Entgeltanteils
im Vorjahr, aufgeteilt. Sofern das Vermögen zur Befriedigung der Träger nicht ausreicht,
findet eine quotale Ausschüttung entsprechend dem eingebrachten Vermögen statt.
§5
Privatrechtliche Entgelte
Für ihre privatrechtlichen (fiskalischen) Tätigkeiten erhebt die Anstalt Entgelte auf Basis
der Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§6
Gebühren
Für ihre amtlichen Tätigkeiten erhebt die Anstalt, soweit gesetzlich vorgesehen, Gebühren. Grundlage der Gebührenerhebung ist das Gebührengesetz NRW und die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW.
§7
Erstattungen
(1) Soweit die amtlichen Tätigkeiten nicht durch Gebühren nach § 6 und sonstige
Erträge gedeckt sind, erhebt die Anstalt zur Finanzierung ihrer laufenden Betriebskosten von dem Land und den kommunalen Nutzern Erstattungen.
(2) Über die Höhe der Erstattungen hat der Verwaltungsrat der Anstalt eine jährliche
Erstattungsordnung zu erlassen. Die Bestimmung der Erstattungen der kommunalen
Nutzer erfolgt dabei einwohnerbezogen auf Basis der Einwohnerzahlen zum 31.12.
des jeweiligen Vorjahres.
(3) Zur Schaffung einer einvernehmlichen und transparenten Regelung sind bei der Kalkulation und Berechnung der Erstattungen das Land und die kommunalen Nutzer zu
beteiligen, hierzu wird ein Beirat eingerichtet, der aus Vertreterinnen und Vertretern
der Anstalt und der Träger besteht.
(4) Bei der Festsetzung der Erstattungen für die Folgejahre sind wesentliche
Änderungen des Aufgabenspektrums oder sonstiger Rahmenbedingungen
angemessen zu berücksichtigen. Die Zuordnung der laufenden Betriebskosten zum
Bereich der kommunalen Träger oder zum Bereich des Landes richtet sich danach,
welcher originäre Aufgabenbereich betroffen ist.
(5) Im ersten Geschäftsjahr sind die Erstattungen in vier gleichen Teilen jeweils zum
Monatsersten eines jeden Quartals, beginnend mit dem 01.01.2014, der Anstalt
kostenfrei zu überweisen.
§8
Kreditaufnahme
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Anstalt Kredite aufnehmen:
(1) Kredite zur Liquiditätssicherung dürfen 10% der im Wirtschaftsplan veranschlagten
Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein.
(2) Die Höhe der Kredite zur Finanzierung von Investitionen wird vom Verwaltungsrat im
Rahmen der Genehmigung des Wirtschaftsplans festgelegt (Kreditermächtigung).
§9
Übergangsregelung
(1) Die Standorte können für die Dauer von 5 Jahren nach Gründung nicht gegen
den Willen der bisherigen Träger der Untersuchungsämter aufgelöst werden.
(2) Die Erstattungen werden für die Dauer der Standortfestschreibungen auf
derzeitiger Basis festgeschrieben.
(3) Ab dem 01.01.2019 erfolgt eine Erstattungsanpassung auf Grundlage des
Wirtschaftsplans.