Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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93 kB
Erstellt
26.12.14, 12:40
Aktualisiert
27.01.18, 22:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20130640
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße
hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschriften
§§ 2 ff BauGB, § 13 (1) BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
16.04.2013
17.04.2013
29.05.2013
06.06.2013
Anlagen
Anlage 1: Begründung
Anlage 2: Planzeichnung
Anlage 3: Übersichtsplan
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20130640
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst. In der Veröffentlichung des
Aufstellungsbeschlusses wurde als Ziel des Bebauungsplanes die Sicherung der Flächen
für gewerbliche Produktion und Dienstleistung genannt, der durch den Ausschluss der
Ansiedlung von Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Bordellen, gewerblichen Sportstätten u.
ä. erzielt werden sollte.
Es liegt aktuell ein Antrag vor, einen Teilbereich eines Baumarktes/Heimtextil-Fachmarktes
in einen Getränkemarkt mit 799 m² Verkaufsfläche zu ändern, der zurzeit auf minimaler
Verkaufsfläche an anderer Stelle im Gebäude vorhanden ist. Diese Änderung einer
Verkaufsfläche mit nicht-zentrenrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten in eine
Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten steht stadtplanerischen Zielen,
die u. a. im Masterplan Einzelhandel in Bochum formuliert sind, entgegen. Um diesen
Antrag rechtssicher begegnen zu können, wurde im Jahr 2010 eine Ergänzung der
Planungsziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - vorgenommen.
Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 816 wurde der Regionale
Flächennutzungsplan beschlossen. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das
Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche/Sondergebiet Großflächiger
Einzelhandel“ dar. Die Überarbeitung des Masterplans Einzelhandel soll am 14.2.2013 im
Rat beschlossen werden.
Da derzeit lediglich im Bereich Einzelhandel Anträge vorliegen, die den städtebaulichen
Zielsetzungen der Stadt widersprechen, wurde der Bebauungsplan nur mit Festsetzungen
gem. § 9 Abs. 2 a des Baugesetzbuchs weitergeführt, d.h. es wird zunächst nur die
Zielsetzung des Schutzes und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche im
Planverfahren berücksichtigt.
Die Weiterverfolgung der anderen Zielsetzungen kann einem weiteren Verfahren
überlassen bleiben. Für diese Zielsetzung war die Einbeziehung des westlichen
Plangebietsteils nicht erforderlich, da hier überwiegend bereits zentrenrelevanter
Einzelhandel vorhanden ist, dessen Erweiterungsmöglichkeiten begrenzt sind. Daher
wurde das Plangebiet zur Auslegung reduziert.
2.
Plangebiet
Der Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - erfasst Flächen südlich der BAB A 40, westlich
der Berliner Straße, nördlich der Bahnstrecke Essen Hbf./ Bochum Hbf. und östlich der
Stadtgrenze Essen/Bochum. Der östliche Bereich ist überwiegend gewerblich genutzt, es
befindet sich aber auch Wohnbebauung im Plangebiet. Das Plangebiet wurde gegenüber
dem Aufstellungsbeschluss um den Bereich des großflächigen Verbrauchermarktes
reduziert, da die in diesem Verfahren genutzten Instrumente zur Steuerung des
Einzelhandels im Bereich des Verbrauchermarktes nicht hinreichend sind. Zukünftig ist ggf.
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für den Verbrauchermarkt ein separater Bebauungsplan zu erstellen. Durch die Autobahn
BAB 40 ist das Plangebiet perfekt an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden, unterliegt
aber auch einem hohen Immissionseintrag durch Autobahn, Zubringerstraßen und der
südlich verlaufenden Eisenbahnstrecke.
3.
Inhalte des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 816 enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB zum
Ausschluss von zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Einzelhandel. Daher wird der
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB erstellt. Für die
planerische Zielsetzung sind die Festsetzungen in Form eines qualifizierten
Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs.1 BauGB nicht erforderlich (vgl. Pkt. 1).
4.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzung, der zu einer Zunahme von zentreneinschließlich nahversorgungsrelevanten Sortimenten führt, bedingt Einschränkungen der
möglichen Nutzungsvielfalt. Diese sind vertretbar, da sie im Hinblick auf die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung, u. a. dem Zentrenschutz in Sinne des Masterplans Einzelhandel
in Bochum und dem Immissionsschutz, erforderlich sind.
5.
Planverfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst. Im Jahr 2010 wurde eine Ergänzung
der Planungsziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - vorgenommen.
Am 22.06.2011 hat der Rat der Stadt Bochum die Satzung zur Anordnung einer
Veränderungssperre beschlossen, die am 13. Juli 2011 ortüblich bekannt gemacht wurde.
Am 30.01.2013 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung die
Reduzierung des Plangebietes, die Durchführung im vereinfachten Verfahren und die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Dementsprechend lag
der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 816 – Ottostraße – in der Zeit vom 25.02.2013 bis
25.03.2013 öffentlich aus. Die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung erfolgte mit Schreiben vom 21.02.2013.
Relevante Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.
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- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20130640
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße
hier: Satzungsbeschluss
Satzungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplanes 816 – Ottostraße – in der Fassung vom 12.12.2012 wird als
Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch).
Es wird die Begründung zum Bebauungsplan 816 gemäß Anlage 1 beschlossen (§ 9 Abs. 8
Baugesetzbuch).