Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
26.12.14, 12:41
Aktualisiert
27.01.18, 22:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 311 Ki
(3666)
Vorlage Nr. 20130538
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Grubengasbohrung Brelohstraße im baulichen Außenbereich
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Bezirksvertretung Bochum-Ost
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Anlagen
Luftbild
Übersichtsplan
Wortlaut
Für das nachfolgend näher dargestellte Vorhaben ist nach Mitteilung des Stadtplanungsund Bauordnungsamtes eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
erforderlich, zudem liegt die Maßnahme im baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB.
Im Rahmen eines Antrags der Mingas-Power GmbH, Essen, auf Zulassung eines
bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes gem. §§ 55, 56 Bundesberggesetz für die
Grubengasbohrung „Lennert Methan 1“ wurde die Stadt Bochum als Träger öffentlicher
Belange von der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, am
Zulassungsverfahren beteiligt. Bei dem beantragten Vorhaben ist beabsichtigt im Bereich
Brelohstraße, unweit des Eingangs zur Zentraldeponie, zur Aufsuchung methanhaltiger
Grubengase eine bis zu 138 m tiefe Bohrung in das Grubengebäude des ehem.
Steinkohlenbergwerkes Prinz von Preußen / Zeche Caroline nieder zu bringen. Auf dem ca.
890 m² großen Bohrplatz sollen auf einer zu errichtenden Tragschicht die
Bohrgerätschaften, Lagerflächen sowie Personal-, Technik-, Werkstatt- und Lagercontainer
errichtet werden. Das Vorhaben ist zeitlich begrenzt, für die Durchführung der Bohrarbeiten
wird ein Zeitraum von 8 - 12 Wochen kalkuliert. Nach Abschluss der Bohrarbeiten wird die
Fläche entsprechend den naturschutz- und landschaftsrechtlichen Vorgaben wieder
renaturiert.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 311 Ki
(3666)
Vorlage Nr. 20130538
Hinweis:
Bei den o.g. Grubengasen handelt es sich nicht um sog. “unkonventionelles Erdgas”, für
dessen Gewinnung vielfach Fracking eingesetzt wird, sondern um Gase, die über die vom
ehem. Steinkohlenbergbau geschaffenen Hohlräume aus dem Steinkohlengebirge austreten
und sich in diesen Hohlräumen sammeln können. Die Nutzung von Grubengas ist eine
umweltfreundliche Form der Energienutzung und ein Beitrag zum Klimaschutz. Die
Umwandlung des methanhaltigen Grubengases in Strom und Wärme verhindert, dass
Methan, das um ein Vielfaches klimaschädlicher als Kohlendioxid ist, in die Atmosphäre
gelangt.
Die planungsrechtliche Prüfung des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes hat
Folgendes ergeben:
Einer Befreiung gemäß § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) wird zugestimmt.
Das Antragsgrundstück liegt im Bereich des seit dem 20.04.1968 rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 324, der hier „öffentliche Grünfläche-Friedhof“ festsetzt. Weitere
Festsetzungen bestehen nicht.
Darüber hinaus befindet sich das Grundstück in der Verbandsgrünfläche Nr. 7 sowie im
Landschaftsplan Mitte-Ost.
Im Regionalen-Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche „Grünfläche-FriedhofRegionaler Grünzug“ dargestellt.
Die Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht
und im Übrigen die Zulässigkeitskriterien des § 35 BauGB (Außenbereich) einhält.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35
Abs.1, Nr. 3 BauGB, da es der öffentlichen Versorgung mit Gas dienen soll.
Begründung:
Das Vorhaben ist zeitlich begrenzt. Sollte Grubengas gefunden werden, so verbleibt später
an der Bohrstelle nur eine Ausgasungsstation von baulich untergeordneter Bedeutung.
Sollte kein Grubengas gewonnen werden, wird die Bohrung wieder verpresst. Das Baufeld
wird in beiden Fällen nach Abschluss der Bohrung wieder renaturiert. Die
Ausgleichsmaßnahmen sind mit dem Umwelt- und Grünflächenamt abzustimmen.
Nach vorangegangener Untersuchung hat sich die Bohrstelle als prädestiniert
herausgestellt, da hier mit einer Bohrung zwei übereinander liegende Hohlräume erreicht
werden können. Die Grubengasgewinnung liegt im öffentlichen Interesse, öffentliche
Belange werden daher nicht beeinträchtigt.
Nachbarliche Belange werden nicht berührt, da sich die Bohrstelle in ausreichender
Entfernung zur Wohnbebauung befindet.
Die öffentliche Erschließung ist gesichert.