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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
26.12.14, 12:45
Aktualisiert
27.01.18, 22:30

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (28 55) Vorlage Nr.: 20130935 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße hier: Satzungsbeschluss Beschlussvorschriften §§ 2 ff BauGB, § 13 (1) BauGB Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid Haupt- und Finanzausschuss Rat 22.05.2013 28.05.2013 29.05.2013 06.06.2013 Anlagen Anlage 2: Planzeichnung Anlage 3: Übersichtsplan Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (28 55) Vorlage Nr.: 20130935 1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst. In der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses wurde als Ziel des Bebauungsplanes die Sicherung der Flächen für gewerbliche Produktion und Dienstleistung genannt, der durch den Ausschluss der Ansiedlung von Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Bordellen, gewerblichen Sportstätten u. ä. erzielt werden sollte. Anlass war ein Antrag, einen Teilbereich eines Baumarktes / Heimtextil-Fachmarktes in einen Getränkemarkt mit 799 m² Verkaufsfläche zu ändern, der zurzeit auf geringerer Verkaufsfläche an anderer Stelle im Gebäude vorhanden ist. Diese Änderung einer Verkaufsfläche mit nicht-zentrenrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten in eine Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten steht stadtplanerischen Zielen, die u. a. im Masterplan Einzelhandel in Bochum formuliert sind, entgegen. Um diesen Antrag rechtssicher begegnen zu können, wurde im Jahr 2010 eine Ergänzung der Planungsziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - vorgenommen. Dieser Antrag wurde auf der Basis einer Veränderungssperre abgelehnt, und die Klage gegen die Ablehnung zwischenzeitlich zurückgezogen. Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 816 wurde der Regionale Flächennutzungsplan beschlossen. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche / Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“ dar. Die Überarbeitung des Masterplans Einzelhandel ist am 14.2.2013 im Rat beschlossen worden. Da lediglich im Bereich Einzelhandel Anträge vorlagen, die gem. den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt zu steuern sind, wurde der Bebauungsplan nur mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2 a des Baugesetzbuchs weitergeführt, d.h. es wird zunächst nur die Zielsetzung des Schutzes und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche im Planverfahren berücksichtigt. Die Weitverfolgung der anderen Zielsetzungen kann einem weiteren Verfahren überlassen bleiben. Für diese Zielsetzung war die Einbeziehung des westlichen Plangebietsteils nicht erforderlich, da hier überwiegend bereits zentrenrelevanter Einzelhandel vorhanden ist, dessen Erweiterungsmöglichkeiten begrenzt sind und für den derzeit keine Anträge vorliegen, so dass die Steuerung auch hier einem separaten Verfahren überlassen werden kann. Daher wurde das Plangebiet zur Auslegung reduziert. 2. Plangebiet Der Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - erfasst Flächen südlich der BAB A 40, westlich der Berliner Straße, nördlich der Bahnstrecke Essen Hbf. / Bochum Hbf. und östlich der Stadtgrenze Essen / Bochum. Der östliche Bereich ist überwiegend gewerblich genutzt, es befindet sich aber auch Wohnbebauung im Plangebiet. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (28 55) Vorlage Nr.: 20130935 Das Plangebiet wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss um den Bereich des großflächigen Verbrauchermarktes reduziert, da die in diesem Verfahren genutzten Instrumente zur Steuerung des Einzelhandels im Bereich des Verbrauchermarktes nicht hinreichend sind. Zukünftig ist ggf. für den Verbrauchermarkt ein separater Bebauungsplan zu erstellen. Durch die Autobahn BAB 40 ist das Plangebiet perfekt an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden, unterliegt aber auch einem hohen Immissionseintrag durch Autobahn, Zubringerstraßen und der südlich verlaufenden Eisenbahnstrecke. 3. Inhalte des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan Nr. 816 enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB zum Ausschluss von zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Einzelhandel. Daher wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB erstellt. Für die planerische Zielsetzung sind die Festsetzungen in Form eines qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs.1 BauGB nicht erforderlich (vgl. Pkt. 1). 4. Auswirkungen des Bebauungsplanes Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzung, der zu einer Zunahme von zentreneinschließlich nahversorgungsrelevanten Sortimenten führt, bedingt Einschränkungen der möglichen Nutzungsvielfalt. Diese sind vertretbar, da sie im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, u. a. dem Zentrenschutz in Sinne des Masterplans Einzelhandel in Bochum und dem Immissionsschutz, erforderlich sind. 5. Planverfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst. Im Jahr 2010 wurde eine Ergänzung der Planungsziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - vorgenommen. Am 22.06.2011 hat der Rat der Stadt Bochum die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre beschlossen, die am 13. Juli 2011 ortüblich bekannt gemacht wurde. Am 30.01.2013 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung die Reduzierung des Plangebietes, die Durchführung im vereinfachten Verfahren und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Dementsprechend lag der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 816 - Ottostraße - in der Zeit vom 25.02.2013 bis 25.03.2013 öffentlich aus. Die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung erfolgte mit Schreiben vom 21.02.2013. Relevante Stellungnahmen wurden nicht abgegeben. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (28 55) Vorlage Nr.: 20130935 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße hier: Satzungsbeschluss Der Entwurf des Bebauungsplanes 816 - Ottostraße - in der Fassung vom 22.04.2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch). Es wird die Begründung zum Bebauungsplan 816 gemäß Anlage 1 beschlossen (§ 9 Abs. 8 Baugesetzbuch).