Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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93 kB
Erstellt
26.12.14, 12:45
Aktualisiert
27.01.18, 22:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20130935
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschriften
§§ 2 ff BauGB, § 13 (1) BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
22.05.2013
28.05.2013
29.05.2013
06.06.2013
Anlagen
Anlage 2: Planzeichnung
Anlage 3: Übersichtsplan
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20130935
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst. In der Veröffentlichung des
Aufstellungsbeschlusses wurde als Ziel des Bebauungsplanes die Sicherung der Flächen
für gewerbliche Produktion und Dienstleistung genannt, der durch den Ausschluss der
Ansiedlung von Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Bordellen, gewerblichen Sportstätten u.
ä. erzielt werden sollte.
Anlass war ein Antrag, einen Teilbereich eines Baumarktes / Heimtextil-Fachmarktes in
einen Getränkemarkt mit 799 m² Verkaufsfläche zu ändern, der zurzeit auf geringerer
Verkaufsfläche an anderer Stelle im Gebäude vorhanden ist. Diese Änderung einer
Verkaufsfläche mit nicht-zentrenrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten in eine
Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten steht stadtplanerischen Zielen,
die u. a. im Masterplan Einzelhandel in Bochum formuliert sind, entgegen. Um diesen
Antrag rechtssicher begegnen zu können, wurde im Jahr 2010 eine Ergänzung der
Planungsziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - vorgenommen. Dieser Antrag
wurde auf der Basis einer Veränderungssperre abgelehnt, und die Klage gegen die
Ablehnung zwischenzeitlich zurückgezogen.
Nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 816 wurde der Regionale
Flächennutzungsplan beschlossen. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt für das
Plangebiet „Gewerbliche Baufläche“ und „Sonderbaufläche / Sondergebiet Großflächiger
Einzelhandel“ dar. Die Überarbeitung des Masterplans Einzelhandel ist am 14.2.2013 im
Rat beschlossen worden.
Da lediglich im Bereich Einzelhandel Anträge vorlagen, die gem. den städtebaulichen
Zielsetzungen der Stadt zu steuern sind, wurde der Bebauungsplan nur mit Festsetzungen
gem. § 9 Abs. 2 a des Baugesetzbuchs weitergeführt, d.h. es wird zunächst nur die
Zielsetzung des Schutzes und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche im
Planverfahren berücksichtigt.
Die Weitverfolgung der anderen Zielsetzungen kann einem weiteren Verfahren überlassen
bleiben. Für diese Zielsetzung war die Einbeziehung des westlichen Plangebietsteils nicht
erforderlich, da hier überwiegend bereits zentrenrelevanter Einzelhandel vorhanden ist,
dessen Erweiterungsmöglichkeiten begrenzt sind und für den derzeit keine Anträge
vorliegen, so dass die Steuerung auch hier einem separaten Verfahren überlassen werden
kann. Daher wurde das Plangebiet zur Auslegung reduziert.
2.
Plangebiet
Der Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - erfasst Flächen südlich der BAB A 40, westlich
der Berliner Straße, nördlich der Bahnstrecke Essen Hbf. / Bochum Hbf. und östlich der
Stadtgrenze Essen / Bochum. Der östliche Bereich ist überwiegend gewerblich genutzt, es
befindet sich aber auch Wohnbebauung im Plangebiet.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20130935
Das Plangebiet wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss um den Bereich des
großflächigen Verbrauchermarktes reduziert, da die in diesem Verfahren genutzten
Instrumente zur Steuerung des Einzelhandels im Bereich des Verbrauchermarktes nicht
hinreichend sind. Zukünftig ist ggf. für den Verbrauchermarkt ein separater Bebauungsplan
zu erstellen. Durch die Autobahn BAB 40 ist das Plangebiet perfekt an das überörtliche
Verkehrsnetz angebunden, unterliegt aber auch einem hohen Immissionseintrag durch
Autobahn, Zubringerstraßen und der südlich verlaufenden Eisenbahnstrecke.
3.
Inhalte des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 816 enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB zum
Ausschluss von zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Einzelhandel. Daher wird der
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB erstellt. Für die
planerische Zielsetzung sind die Festsetzungen in Form eines qualifizierten
Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs.1 BauGB nicht erforderlich (vgl. Pkt. 1).
4.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzung, der zu einer Zunahme von zentreneinschließlich nahversorgungsrelevanten Sortimenten führt, bedingt Einschränkungen der
möglichen Nutzungsvielfalt. Diese sind vertretbar, da sie im Hinblick auf die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung, u. a. dem Zentrenschutz in Sinne des Masterplans Einzelhandel
in Bochum und dem Immissionsschutz, erforderlich sind.
5.
Planverfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 816 - Ottostraße - wurde vom Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 10.02.2004 gefasst. Im Jahr 2010 wurde eine Ergänzung
der Planungsziele zum Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße - vorgenommen.
Am 22.06.2011 hat der Rat der Stadt Bochum die Satzung zur Anordnung einer
Veränderungssperre beschlossen, die am 13. Juli 2011 ortüblich bekannt gemacht wurde.
Am 30.01.2013 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung die
Reduzierung des Plangebietes, die Durchführung im vereinfachten Verfahren und die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Dementsprechend lag
der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 816 - Ottostraße - in der Zeit vom 25.02.2013 bis
25.03.2013 öffentlich aus. Die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung erfolgte mit Schreiben vom 21.02.2013.
Relevante Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20130935
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 816 - Ottostraße hier: Satzungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplanes 816 - Ottostraße - in der Fassung vom 22.04.2013 wird als
Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch).
Es wird die Begründung zum Bebauungsplan 816 gemäß Anlage 1 beschlossen (§ 9 Abs. 8
Baugesetzbuch).