Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Befreiung.pdf
Größe
56 kB
Erstellt
26.12.14, 12:46
Aktualisiert
27.01.18, 22:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Stadtamt
Befreiung
- Seite 1 -
TOP/akt. Beratung
67 21 Gro
(1444)
Vorlage Nr. 20131077
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Reitturnier Hof Balte vom 02.- 04.08.2013
Beratungsfolge
Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbehörde
Sitzungstermin
akt.
Beratung
28.05.2013
Anlagen
Karte_Hof_Balte
Wortlaut
Der an der Brockhauser Str. 274 in Bochum-Stiepel ansässige Reiterhof “Hof Balte” richtet
vom 03. - 04.08.2013 ein Reittunier aus. Zur Durchführung dieser Veranstaltung benötigt der
Reitverein zusätzliche Parkmöglichkeiten für PKW mit Pferdeanhängern. Es handelt sich um
eine Ackerfläche angrenzend an den Turnierplatz des Reiterhofes (P 1). Die Fläche soll mit
maximal 30 Pferdeanhängern beparkt werden.
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Bochum Mitte/Ost.
Dementsprechend wurde ein Befreiungsantrag von den Verboten des Landschaftsplanes
gestellt.
Es wurde der Nachweis erbracht, dass im Umfeld des Reiterhofes alle bestehenden
Parkmöglichkeiten auf versiegelten oder teilversiegelten Flächen ausgeschöpft werden. Es
handelt sich bei der beantragten Fläche um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von
mittlerer ökologischer Wertigkeit.
Der Eingriff ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
verbunden. Dennoch wird im Hinblick auch auf zukünftige Veranstaltungen als
Ausgleichsmaßnahme das Anpflanzen von zwei Bäumen Gegenstand der
Nebenbestimmungen.
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 21 Gro
(1444)
Vorlage Nr. 20131077
Aus Sicht der ULB bestehen keine Bedenken. Es ist beabsichtigt eine Befreiung nach § 67
Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des Landschaftsplanes Mitte/Ost für die
Nutzung der Ackerfläche zu erteilen. Entsprechende Nebenbestimmungen werden
festgelegt.
Da die zu beparkende Fläche zudem im Wasserschutzgebiet Zone II liegt,
(Trinkwasserschutz) wird eine eigenständige Genehmigung der Unteren Wasserbehörde
erteilt. Laut Aussage der Unteren Wasserbehörde bestehen ebenfalls grundsätzlich keine
Bedenken.