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Befreiung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Befreiung.pdf
Größe
56 kB
Erstellt
26.12.14, 12:46
Aktualisiert
27.01.18, 22:33

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Stadtamt Befreiung - Seite 1 - TOP/akt. Beratung 67 21 Gro (1444) Vorlage Nr. 20131077 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Bezeichnung der Vorlage Reitturnier Hof Balte vom 02.- 04.08.2013 Beratungsfolge Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbehörde Sitzungstermin akt. Beratung 28.05.2013 Anlagen Karte_Hof_Balte Wortlaut Der an der Brockhauser Str. 274 in Bochum-Stiepel ansässige Reiterhof “Hof Balte” richtet vom 03. - 04.08.2013 ein Reittunier aus. Zur Durchführung dieser Veranstaltung benötigt der Reitverein zusätzliche Parkmöglichkeiten für PKW mit Pferdeanhängern. Es handelt sich um eine Ackerfläche angrenzend an den Turnierplatz des Reiterhofes (P 1). Die Fläche soll mit maximal 30 Pferdeanhängern beparkt werden. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Bochum Mitte/Ost. Dementsprechend wurde ein Befreiungsantrag von den Verboten des Landschaftsplanes gestellt. Es wurde der Nachweis erbracht, dass im Umfeld des Reiterhofes alle bestehenden Parkmöglichkeiten auf versiegelten oder teilversiegelten Flächen ausgeschöpft werden. Es handelt sich bei der beantragten Fläche um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von mittlerer ökologischer Wertigkeit. Der Eingriff ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Dennoch wird im Hinblick auch auf zukünftige Veranstaltungen als Ausgleichsmaßnahme das Anpflanzen von zwei Bäumen Gegenstand der Nebenbestimmungen. Stadt Bochum Befreiung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Gro (1444) Vorlage Nr. 20131077 Aus Sicht der ULB bestehen keine Bedenken. Es ist beabsichtigt eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des Landschaftsplanes Mitte/Ost für die Nutzung der Ackerfläche zu erteilen. Entsprechende Nebenbestimmungen werden festgelegt. Da die zu beparkende Fläche zudem im Wasserschutzgebiet Zone II liegt, (Trinkwasserschutz) wird eine eigenständige Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erteilt. Laut Aussage der Unteren Wasserbehörde bestehen ebenfalls grundsätzlich keine Bedenken.