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Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen Änderungen Juli 2007 18.07.07. Neu 2013.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen Änderungen Juli 2007 18.07.07. Neu 2013.pdf
Größe
21 kB
Erstellt
26.12.14, 13:39
Aktualisiert
27.01.18, 22:33

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Inhalt der Datei

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände des Stadtbezirks Bochum-Wattenscheid Die Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid hat auf Grund des § 37 Abs. 1 Buchstabe d) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NW 2023) in Verbindung mit Anlage 2 Ziff. 2.1.9 zur Hauptsatzung der Stadt Bochum in Verbindung mit den “Allgemeinen Richtlinien” der Stadt Bochum in der Sitzung am 24.08.2006 folgende Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Vereine und Verbände im Stadtbezirk Bochum-Wattenscheid beschlossen, die mit Beschluss vom 30.08.2007 auf die nachstehende Fassung geändert wurden: Präambel Nach § 37 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit sich aus § 41 Abs. 1 GO NRW nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Rates ergibt. Unter Buchstabe d) a. a. O. ist explizit als bezirkliche Kompetenz die Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk erwähnt. Der Rat der Stadt Bochum hat für die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Bochum “Allgemeine Richtlinien” beschlossen. Danach sind diese zwingend auf alle Zuwendungen in einer Höhe über 1.000,00 Euro anzuwenden. Die nachstehenden bezirklichen Zuwendungsrichtlinien regeln daher nur Zuwendungsanträge bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro im Einzelfall. §1 Zielgruppe Die Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid unterstützt u. a. gemeinnützige Vereine, Verbände, Schulen, Kirchen, Kindertageseinrichtungen und Initiativen im Stadtbezirk Bochum-Wattenscheid. §2 Art der Förderung Die Unterstützung erfolgt im Rahmen dieser Richtlinien durch die Gewährung von Zuwendungen in Geld. ... -2- §3 §4 Allgemeine Vorschriften 1. Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Bochum, Bezirksverwaltungsstelle Wattenscheid, Friedrich-Ebert-Str. 7, 44777 Bochum einzureichen und von einer berechtigten Person zu unterzeichnen. 2. Die Bezirksverwaltungsstelle erarbeitet aufgrund der eingegangenen Zuwendungsanträge eine Beschlussvorlage, über die die Bezirksvertretung in öffentlicher Sitzung entscheidet. 3. Über die Höhe der Zuwendungen entscheidet die Bezirksvertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Höhe der für bezirkliche Förderungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel legt die Bezirksvertretung im Rahmen der Etatberatungen fest. 4. Über die Entscheidung der Bezirksvertretung erhalten die Antragsteller durch die Bezirksverwaltungsstelle einen schriftlichen Bescheid. Dieser kann, z. B. im Interesse des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies gilt insbesondere für die Anforderung von Verwendungsnachweisen. 5. Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit sie zweckwidrig verwandt worden sind oder ein verlangter Verwendungsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird. Zuwendungsarten 1. Allgemeine Zuwendungen Sie können denjenigen Zielgruppen aus § 1 dieser Richtlinien gewährt werden, die fristgerecht bis zum 15. September des jeweiligen Jahres einen schriftlichen, begründeten Antrag auf Zuwendungsgewährung vorlegen. Da eine rein institutionelle Förderung nicht vorgesehen ist, müssen besondere Aufwendungen (atypische Bedarfslagen) auf den Antragsteller zukommen. Diese sind bei Antragstellung nachzuweisen. Je Antragsteller kann nur eine Allgemeine Zuwendung im Kalenderjahr gewährt werden. ... -32. Sonderzuwendungen Sie können aufgrund eines schriftlichen Antrages im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Anlässe oder für Veranstaltungen gewährt, die 2.1 von den unter § 1 bezeichneten Organisationen einzeln oder gemeinsam organisiert und weitgehend selbstständig durchgeführt werden, 2.2 allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirkes zugänglich sind und für die entweder kein Eintrittsentgelt erhoben wird, oder deren Erlös den durchführenden Vereinen und Organisationen selbst oder anderen gemeinnützigen Zwecken im Stadtbezirk zu Gute kommt, 2.3 den allgemeinen Zielen des Stadtbezirks nicht entgegenstehen. Die Anträge auf Sonderzuwendungen sind 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn über die Bezirksverwaltungsstelle an die Bezirksvertretung zu richten (vgl. § 3 Abs. 1 dieser Richtlinien). Dem schriftlichen Antrag sind ein Programmentwurf und ein Finanzierungsplan beizufügen. Je Antragsteller kann nur eine Veranstaltung im Kalenderjahr durch eine Zuwendung gefördert werden, wobei Veranstaltungsreihen als eine Veranstaltung gelten. Über Anträge auf Sonderzuwendungen soll in der Regel in dem Monat, der der Antragstellung folgt, entschieden werden. §5 Abweichungen von diesen Zuwendungsrichtlinien Von diesen Zuwendungsrichtlinien abweichende Entscheidungen kann die Bezirksvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitgliederzahl treffen (bei 19 Mitgliedern = 13 Stimmen). §6 Inkrafttreten Die Zuwendungsrichtlinien in Gestalt der Änderungen vom 30.08.2007 treten mit Beschlussfassung in Kraft. Sie sind auf alle Zuwendungsanträge anzuwenden, über die bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Änderung der Richtlinien noch nicht abschließend entschieden wurde. Aktuelle Fassung 05/2013 Auskünfte zum Thema erhalten Sie in der Bezirksverwaltungsstelle Wattenscheid bei Herrn Kayhs Herrn van Remmen F 0234 9106229 und F 0234 9106314.