Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen Änderungen Juli 2007 18.07.07. Neu 2013.pdf
Größe
21 kB
Erstellt
26.12.14, 13:39
Aktualisiert
27.01.18, 22:33
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Inhalt der Datei
Richtlinien für die Gewährung
von Zuschüssen an Vereine und Verbände
des Stadtbezirks Bochum-Wattenscheid
Die Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid hat auf Grund des § 37 Abs. 1 Buchstabe d) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NW 2023) in Verbindung mit Anlage 2 Ziff. 2.1.9 zur
Hauptsatzung der Stadt Bochum in Verbindung mit den “Allgemeinen Richtlinien” der Stadt
Bochum in der Sitzung am 24.08.2006 folgende Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Vereine und Verbände im Stadtbezirk Bochum-Wattenscheid beschlossen, die mit
Beschluss vom 30.08.2007 auf die nachstehende Fassung geändert wurden:
Präambel
Nach § 37 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange
der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen
Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit
sich aus § 41 Abs. 1 GO NRW nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Rates ergibt.
Unter Buchstabe d) a. a. O. ist explizit als bezirkliche Kompetenz die Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk
erwähnt.
Der Rat der Stadt Bochum hat für die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der
Stadt Bochum “Allgemeine Richtlinien” beschlossen. Danach sind diese zwingend auf alle
Zuwendungen in einer Höhe über 1.000,00 Euro anzuwenden.
Die nachstehenden bezirklichen Zuwendungsrichtlinien regeln daher nur Zuwendungsanträge
bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro im Einzelfall.
§1
Zielgruppe
Die Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid unterstützt u. a. gemeinnützige Vereine,
Verbände, Schulen, Kirchen, Kindertageseinrichtungen und Initiativen im Stadtbezirk
Bochum-Wattenscheid.
§2
Art der Förderung
Die Unterstützung erfolgt im Rahmen dieser Richtlinien durch die Gewährung von
Zuwendungen in Geld.
...
-2-
§3
§4
Allgemeine Vorschriften
1.
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der
Stadt Bochum, Bezirksverwaltungsstelle Wattenscheid, Friedrich-Ebert-Str. 7,
44777 Bochum einzureichen und von einer berechtigten Person zu unterzeichnen.
2.
Die Bezirksverwaltungsstelle erarbeitet aufgrund der eingegangenen Zuwendungsanträge eine Beschlussvorlage, über die die Bezirksvertretung in öffentlicher Sitzung entscheidet.
3.
Über die Höhe der Zuwendungen entscheidet die Bezirksvertretung im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Höhe der für bezirkliche
Förderungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel legt die Bezirksvertretung im Rahmen der Etatberatungen fest.
4.
Über die Entscheidung der Bezirksvertretung erhalten die Antragsteller durch
die Bezirksverwaltungsstelle einen schriftlichen Bescheid.
Dieser kann, z. B. im Interesse des Nachweises einer zweckentsprechenden
Verwendung der Zuwendung, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies
gilt insbesondere für die Anforderung von Verwendungsnachweisen.
5.
Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit sie
zweckwidrig verwandt worden sind oder ein verlangter Verwendungsnachweis
nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird.
Zuwendungsarten
1.
Allgemeine Zuwendungen
Sie können denjenigen Zielgruppen aus § 1 dieser Richtlinien gewährt werden,
die fristgerecht bis zum 15. September des jeweiligen Jahres einen schriftlichen, begründeten Antrag auf Zuwendungsgewährung vorlegen.
Da eine rein institutionelle Förderung nicht vorgesehen ist, müssen besondere
Aufwendungen (atypische Bedarfslagen) auf den Antragsteller zukommen.
Diese sind bei Antragstellung nachzuweisen.
Je Antragsteller kann nur eine Allgemeine Zuwendung im Kalenderjahr gewährt
werden.
...
-32.
Sonderzuwendungen
Sie können aufgrund eines schriftlichen Antrages im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Anlässe oder für Veranstaltungen gewährt, die
2.1
von den unter § 1 bezeichneten Organisationen einzeln oder gemeinsam organisiert und weitgehend selbstständig durchgeführt werden,
2.2
allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Stadtbezirkes zugänglich
sind und für die entweder kein Eintrittsentgelt erhoben wird, oder deren
Erlös den durchführenden Vereinen und Organisationen selbst oder
anderen gemeinnützigen Zwecken im Stadtbezirk zu Gute kommt,
2.3
den allgemeinen Zielen des Stadtbezirks nicht entgegenstehen.
Die Anträge auf Sonderzuwendungen sind 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn
über die Bezirksverwaltungsstelle an die Bezirksvertretung zu richten (vgl. § 3
Abs. 1 dieser Richtlinien). Dem schriftlichen Antrag sind ein Programmentwurf
und ein Finanzierungsplan beizufügen.
Je Antragsteller kann nur eine Veranstaltung im Kalenderjahr durch eine Zuwendung gefördert werden, wobei Veranstaltungsreihen als eine Veranstaltung
gelten.
Über Anträge auf Sonderzuwendungen soll in der Regel in dem Monat, der der
Antragstellung folgt, entschieden werden.
§5
Abweichungen von diesen Zuwendungsrichtlinien
Von diesen Zuwendungsrichtlinien abweichende Entscheidungen kann die Bezirksvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitgliederzahl treffen (bei 19 Mitgliedern = 13 Stimmen).
§6
Inkrafttreten
Die Zuwendungsrichtlinien in Gestalt der Änderungen vom 30.08.2007 treten mit
Beschlussfassung in Kraft. Sie sind auf alle Zuwendungsanträge anzuwenden, über die
bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Änderung der Richtlinien noch
nicht abschließend entschieden wurde.
Aktuelle Fassung 05/2013
Auskünfte zum Thema erhalten Sie in der Bezirksverwaltungsstelle Wattenscheid bei
Herrn Kayhs
Herrn van Remmen
F 0234 9106229 und
F 0234 9106314.