Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
127 kB
Erstellt
26.12.14, 12:26
Aktualisiert
27.01.18, 22:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße hier: a) Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschriften
§ 10 BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Südwest
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
26.06.2013
03.07.2013
10.07.2013
18.07.2013
Anlagen
Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
Anlage 2: Stellungnahmen der TöB
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan
Anlage 4: Planzeichnung des Bebauungsplanes
Anlage 5: Übersichtskarte
Zusatzinformationen
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Für das Plangebiet besteht derzeit der am 25.08.2005 in Kraft getretene Bebauungsplan
Nr. 206 N. Ziel dieses Bebauungsplanes war die Sicherung der im Plangebiet gelegenen
gewerblichen Flächen der ehemaligen Fa. Delphi für produktionsorientierte Betriebe sowie
unternehmensbezogene Dienstleistungen. Dementsprechend ist der Großteil der Flächen
im Plangebiet in diesem Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt. Darüber hinaus
sind die im Plangebiet liegenden Teile der Lindener Straße und der Welperstraße als
öffentliche Straßenverkehrsfläche sowie der Bereich westlich des ehemaligen DelphiGeländes als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirmesplatz“ festgesetzt.
Nach Westen und Süden sowie zwischen der Gemeinbedarfs- und der Gewerbefläche ist
ferner ein Grünstreifen festgesetzt. Mit Blick auf die Zielsetzung des Bebauungsplanes, die
bestehende Gewerbefläche bauplanungsrechtlich für produktionsorientierte Betriebe sowie
unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern, wurden Einzelhandelsbetriebe und
weitere nicht mit den Zielen der Planung vereinbare Nutzungen generell ausgeschlossen.
Im nordöstlichen Teil des Plangebietes wurde inzwischen jedoch auf Grundlage eines
Vergleichs
im
Rahmen
eines
verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahrens
ein
Lebensmittelmarkt errichtet. Damit entspricht die in diesem Bereich des Plangebietes
realisierte Nutzung nicht der mit dem Bebauungsplan Nr. 206 N verfolgten Zielsetzung der
Flächensicherung für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene
Dienstleistungen, zu deren Zweck u. a. Einzelhandel gerade nicht zugelassen werden
sollte.
Darüber hinaus wird der Kirmesplatz nicht mehr als solcher genutzt und kann daher einer
neuen Nutzung zugeführt werden. Mit einer Festsetzung dieser Fläche als Gewerbefläche
könnte der Verlust der durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes für anderweitige
gewerbliche Nutzungen verloren gegangenen Fläche zumindest teilweise kompensiert
werden. In Anbetracht der Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten, soll des
Weiteren eine Anpassung der Festsetzungen zum Schallschutz an die aktuellen rechtlichen
und technischen Normen erfolgen.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die vorhandene Gewerbefläche planerisch für
produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene
Dienstleistungen zu sichern, die Fläche des nicht mehr benötigten Kirmesplatzes für
gewerbliche Nutzungen der v. g. Art bereitzustellen sowie eine Stärkung des zentralen
Versorgungsbereichs Linden durch den Ausschluss der Ansiedlung weiterer - insbesondere
zentrenrelevanter - Einzelhandelsbetriebe in den noch nicht durch Einzelhandel genutzten
Bereichen des Plangebietes zu erreichen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
2.
Plangebiet
Das Plangebiet liegt ca. 100 m südöstlich des zentralen Versorgungsbereichs des
Stadtbezirkszentrums Linden im Stadtteil Bochum-Linden. Es umfasst zum einen
diejenigen Flächen, die von der Lindener Straße im Nordwesten, der Welperstraße im
Nordosten, der Wuppertaler Straße (B 51) im Südosten sowie der südwestlichen Grenze
des Flurstücks Nr. 135 im Südwesten umgrenzt werden, und zum anderen die an diesen
Bereich angrenzenden Teile der Verkehrsflächen der Lindener Straße sowie der
Welperstraße.
Nach der Aufgabe des Kabelwerks der Firma Delphi (vormals Reinshagen) auf dem
Gelände südöstlich der Lindener Straße und dem inzwischen erfolgten Abriss der
Produktions- und Verwaltungsgebäude bzw. -einrichtungen besteht das Areal heute aus
einem überwiegend als Park- sowie als Lagerplatz genutzten Kirmesplatz im Südwesten,
einer angeschütteten Brachfläche im mittleren Bereich und einem mit einem
Lebensmittelmarkt bebauten Grundstück mit den zugehörigen Stellplätzen im Nordosten.
Entlang der Wuppertaler Straße, zwischen der Fläche des Kirmesplatzes und der
Brachfläche sowie entlang des Südwestrandes des Plangebietes erstreckt sich darüber
hinaus ein zum Teil mehrere Meter breiter Grünstreifen.
Die an das Plangebiet angrenzende Bebauung entlang des nordwestlichen Randes der
Lindener Straße besteht nahezu vollständig aus Wohngebäuden. Die einzigen
anderweitigen Nutzungen in diesem Bereich stellen zwei Gastronomiebetriebe sowie eine
Ingenieurfirma dar.
Der an die Welperstraße angrenzende Teil des Baublocks zwischen der Deimkestraße im
Süden und der Lindener Straße im Norden besteht ebenfalls nahezu vollständig aus
Wohngebäuden. In dem an die Welperstraße anschließenden Teil des Baublocks zwischen
der Deimkestraße im Norden und der Wuppertaler Straße im Süden sind neben dem
Wohnen auch andere Nutzungen wie eine Gaststätte, ein kleiner Handel für Autoteile sowie
ein ebenfalls kleiner Handel für Designermöbel vorhanden. Ähnlich stellt sich die Situation
in dem südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich nordöstlich der Straße
„Ettersheide“ dar. Auch hier befinden sich neben der Wohnnutzung gleichermaßen
Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen (u. a. eine Boutique, ein Tierfachhandel, eine
Paketannahmestelle, ein Bestattungsinstitut) sowie an der Südseite der Straße
„Ettersheide“ das Büro eines Steuerberaters.
Der südöstlich des Plangebietes jenseits der Wuppertaler Straße liegende Bereich besteht
aus einer Waldfläche, an die sich nach Nordosten zunächst Wiesen und dann
Wohnbebauung sowie nach Südwesten das Gelände einer Gärtnerei anschließen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 3
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
3.
Inhalte des Bebauungsplanes
Der ehemalige Kirmesplatz im südwestlichen und die Brachfläche im mittleren Bereich
sowie das Grundstück des Lebensmittelmarktes im Nordosten des Plangebietes werden als
Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, einer Geschossflächenzahl
(GFZ) von 2,4, einer maximalen Geschossigkeit von vier Vollgeschossen und einer
maximalen Gebäudehöhe von 130 m ü. NHN festgesetzt. Dabei werden
Einzelhandelsbetriebe und weitere nicht mit den Zielen der Planung vereinbare Nutzungen
wie Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Vergnügungsstätten, Bordelle u. ä. im westlichen und
mittleren Bereich ausgeschlossen. Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes werden
davon abweichend Einzelhandelsbetriebe im Hinblick darauf, dass dort bereits ein Betrieb
des Lebensmitteleinzelhandels vorhanden ist, zugelassen.
Zum Schutz der Wohnbebauung nördlich der Lindener Straße und östlich der Welperstraße
werden auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens Emissionskontingente
einschließlich richtungsbezogener Zusatzkontingente festgesetzt, durch die sichergestellt
wird, dass die schutzwürdige Bebauung keinen nicht hinnehmbaren Lärmeinwirkungen
ausgesetzt ist.
Hinsichtlich der Bauweise wird festgesetzt, dass innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen Gebäude beliebiger Länge mit seitlichem Grenzabstand zulässig sind.
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in dem Gewerbegebiet erfolgt durch
großzügig gefasste Baugrenzen.
Die Flächen der Lindener Straße sowie der Welperstraße werden – wie bereits in dem
bisherigen Bebauungsplan Nr. 206 N – als öffentliche Straßenverkehrsflächen und die
vorhandenen Grünstreifen als Grünflächen festgesetzt werden.
Zur Sicherung eines Standortes für eine Netzstation, die ggf. für die Versorgung der
künftigen Unternehmen mit Elektrizität erforderlich ist, wird eine kleine Teilfläche südlich der
Lindener Straße als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität
festgesetzt.
Entlang der gesamten südöstlichen Plangebietsgrenze wird aus Verkehrssicherheitsbelangen ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt, so dass die Wuppertaler Straße
(L 651) weiterhin anbaufrei verläuft.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Trasse einer Gashochdruckleitung entlang der
Lindener Straße sowie der Trasse von Mittel- und Niederspannungskabeln entlang der
Wuppertaler Straße werden Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der
Ver- und Entsorgungsträger ausgewiesen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 4
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
Vor dem Hintergrund der Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sowie der
Minimierung des Versiegelungsgrads im Gewerbegebiet werden Pflanzmaßnahmen
festgesetzt. Diese umfassen einerseits die Begrünung von Flachdächern und andererseits
die Anpflanzung von Bäumen auf neu zu errichtenden Stellplatzanlagen. Ebenfalls
aufgrund der v. g. Zielsetzungen sowie zur Eingrünung des Gewerbegebietes wird darüber
hinaus in einem Streifen entlang der Lindener Straße und Welperstraße eine Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Zur Aufwertung des Standortes werden gestalterische Festsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen, die insbesondere die Art und das Maß von Werbeanlagen
regeln.
Zu den Themen Bergbau, Bodenschutz und Altlasten werden Kennzeichnungen und zu
den
Themen
Grubengasaustritt,
Kampfmittelbeseitigung,
Bodendenkmäler,
Telekommunikationsanlagen, Entwässerung, Luftfahrthindernisse und Werbeanlagen
entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
4.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits in der Vergangenheit zum Großteil
gewerblich genutztes Areal, das nach der Aufgabe der Nutzung durch ein Kabelwerk und
der Belegung einer Teilfläche durch einen Lebensmittelmarkt neuen gewerblichen
Nutzungen zugeführt werden soll. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Gewerbestandort
sowie als Kirmesplatz und der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 206
N ist mit der Planung kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, so dass auch kein
Ausgleich erforderlich sein wird.
Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Danach ist
davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung des Bebauungsplanes keine Konflikte mit
den Bestimmungen des § 44 BNatSchG entstehen.
Beim Plangebiet und dessen Umgebung handelt es sich um eine sog. Gemengelage:
Bedingt durch die historisch gewachsene Situation treffen gewerblich genutzte Bereiche
und Wohngebäude ohne große Pufferflächen aufeinander. Durch die Ansiedlung des
Lebensmittelmarktes im nordöstlichen Teil des Plangebietes hat sich die
Erschließungssituation zu den übrigen Teilflächen zudem dahingehend geändert, dass der
Zu- und Abfahrtsverkehr ausschließlich über die Lindener Straße abgewickelt werden kann
und nicht wie zuvor über die Welperstraße. Da es das Ziel der Planung ist, die vorhandene
Gewerbefläche planungsrechtlich in ihrer Funktion zu sichern sowie den ehem. Kirmesplatz
ebenfalls einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, kann die bestehende Gemengelage
dementsprechend auch nicht räumlich entflochten werden. Vor diesem Hintergrund wurde
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 5
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
Zum Schutz der Wohnbebauung nordwestlich der Lindener Straße und nordöstlich der
Welperstraße werden im Bebauungsplan auf der Grundlage des schalltechnischen
Gutachtens Emissionskontingente einschließlich richtungsbezogener Zusatzkontingente
festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass die schutzwürdige Bebauung keinen nicht
hinnehmbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt ist. Bei der gewählten Kontingentierung
werden die zu beachtenden Immissionsrichtwerte an allen betroffenen Aufpunkten zur
Tages- und Nachtzeit eingehalten. Gleichzeitig wird durch die gewählten Kontingente
sichergestellt, dass sich für den bestehenden Lebensmittelmarkt keine Einschränkungen
gegenüber den Vorgaben aus seinem Genehmigungsbescheid ergeben.
Neben dem von dem festgesetzten Gewerbegebiet ausgehenden Gewerbelärm wurde
auch untersucht, wie sich die Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs, insbesondere
vor dem Hintergrund der geänderten Zufahrtmöglichkeiten zum Gewerbegebiet, durch den
mit dem Gewerbegebiet verbundenen Fahrverkehr verändern. Im Ergebnis ist festzustellen,
dass es durch den zusätzlichen Verkehr von den geplanten Gewerbeflächen an keinem der
Immissionsorte an der bestehenden Bebauung zu einer Pegelerhöhung von 3 dB(A) oder
mehr kommt. Allerdings werden bereits derzeit und damit auch zukünftig die
Orientierungswerte der DIN 18005 an der bestehenden Bebauung nordwestlich der
Lindener Straße durch den Verkehr auf den öffentlichen Straßen zur Tages- und Nachtzeit
überschritten. Auch die um 4 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
werden insbesondere zur Nachtzeit nicht eingehalten. Überschreitungen in der
vorliegenden Höhe sind für innerstädtische Straßen mit einer dichten Randbebauung
jedoch nicht unüblich. Auch nordöstlich der Welperstraße werden trotz des geringeren
Schutzbedürfnisses eines Mischgebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und
nachts überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden hingegen
eingehalten bzw. nur geringfügig überschritten. An einer möglichen schutzbedürftigen
Bebauung an den straßennahen Baugrenzen der geplanten Gewerbeflächen werden
sowohl die Orientierungswerte als auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Die
Grenzen für eine Gesundheitsgefährdung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in
einzelnen Fällen bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angesetzt hat, werden deutlich
unterschritten.
Ein Anspruch auf zusätzliche Maßnahmen an der bestehenden Bebauung besteht hier
nicht, da die Orientierungswerte bereits durch den derzeitigen Verkehr überschritten
werden und durch den zusätzlichen Verkehr von den geplanten Gewerbeflächen die
Vorgaben der TA Lärm (Abschnitt 7.4) nicht überschritten werden.
In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am
06.05.2011 wurde im Zuge des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 921 Lindener Straße / Welperstraße - ein Ergänzungsantrag gestellt. Danach ist der Ausschuss
bei Bebauungsplanverfahren über vorhandene Kunstwerke im öffentlichen Raum zu
informieren und sind Vorschläge zu deren Erhalt zu unterbreiten. Innerhalb des Gebietes
des Bebauungsplanes Nr. 921 sind weder im öffentlichen Raum noch an bestehenden
Gebäuden Kunstwerke vorhanden, die durch die Realisierung der Planung beeinträchtigt
werden könnten.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 6
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
5.
Bebauungsplanverfahren
5.1
Bisheriges Planverfahren
Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur – und Stadtentwicklung der Stadt Bochum hat
am 13.04.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 921 - Lindener Straße /
Welperstraße - beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.07.2012 ortsüblich
bekannt gemacht und die Öffentlichkeit darüber informiert, wo sie sich über die allgemeinen
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur
Planung äußern kann.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 05.07.2012.
Der Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 921 erfolgte am 28.11.2012 durch den
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung, die öffentliche Auslegung
fand in der Zeit vom 02.01.2013 bis 04.02.2013, ebenso wie die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, statt.
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung wurden folgende Änderungen an dem Entwurf
des Bebauungsplanes sowie der Begründung zum Bebauungsplan vorgenommen:
-
5.1
Die Hinweise in Planzeichnung und Begründung wurden um einen Hinweis bezüglich
der Überpflanzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ausgewiesenen Flächen
ergänzt.
Die Formulierung des Hinweises Nr. 5 „Entwässerung“ wurde in Planzeichnung und
Begründung geringfügig geändert.
In Planzeichnung und Begründung wurde in der Kennzeichnung Nr. 2 „Bodenschutz
und Altlasten“ der Ausschluss der Grundwassernutzung zurück genommen.
Die Legende der Planzeichnung wurde redaktionell angepasst.
Punkt 4.3.2 der Begründung wurde an den zwischenzeitlich beschlossenen
„Masterplan Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012“ angepasst.
Punkt 6.1.12 der Begründung wurde bezüglich des Umgangs mit den Zielvorgaben der
StrUP und der Lärmaktionsplanung ergänzt.
Durchführung im beschleunigten Verfahren
Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder
andere Maßnahmen der Innenentwicklung („Bebauungspläne der Innenentwicklung“)
können u. a. dann im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden,
wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m²
festgesetzt wird und auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt wird,
dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 7
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
Das Kriterium der Wiedernutzbarmachung trifft auf die geplante Gewerbefläche zu, da es
sich hier um das Gelände des ehemaligen Kabelwerks der Firma Delphi und den nicht
mehr genutzten Kirmesplatz handelt. Das Gelände ist in weiten Teilen durch Gebäude und
Stellplätze sowie ehemals bebaute und asphaltierte Flächen versiegelt. Lediglich am
südwestlichen und südöstlichen Rand des Plangebietes sowie zwischen dem Kirmesplatz
und der östlich anschließenden Brachfläche befinden sich mit Bäumen und Sträuchern
bewachsene Flächen, die jedoch – wie bereits in dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 206 N
– planerisch gesichert werden sollen.
Die Größe der Fläche, die künftig als Gewerbegebiet festgesetzt werden soll, beträgt ca.
21.785 m². Bei Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend der Obergrenzen
des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 ergibt sich eine zulässige Grundfläche von ca. 17.428 m².
Somit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor („Bebauungspläne der
Innenentwicklung“). Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und einer frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung kann daher verzichtet werden.
6.
Gutachten
Um sicherzustellen, dass Lärmimmissionen zukünftiger Gewerbebetriebe die an der
Lindener Straße und Welperstraße gelegene Bebauung nicht in unzulässiger Weise
beeinträchtigen, wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. In diese
Untersuchung wurden ebenfalls die durch die Gewerbebetriebe entstehenden zusätzlichen
Zu- und Abfahrtsverkehre einbezogen.
Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Grünstrukturen wurde eine artenschutzrechtliche
Vorprüfung durchgeführt.
Im Zuge des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 206 N erfolgte bereits eine
Untersuchung der Böden im Rahmen einer orientierenden Gefährdungsabschätzung.
Darüber hinaus wurden in Zusammenhang mit dem Abriss der Gewerbebauten der Firma
Delphi weitere Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die vorliegenden Untersuchungen sind
somit bei den geplanten Festsetzungen im aktuellen Bebauungsplan Nr. 921 aus Sicht der
Unteren Bodenschutzbehörde ausreichend.
7.
Verträge
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes wurden keine
vertraglichen Regelungen getroffen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20131243
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße hier: a) Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
a)
Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen
Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wird entsprechend dem in Anlage 1
dargestellten Abwägungsvorschlag entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch)
b) Satzungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße - in der Fassung
vom 30.04.2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch).
Es wird die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 921 gemäß Anlage 3 beschlossen (§ 9 Abs.
8 Baugesetzbuch).