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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
127 kB
Erstellt
26.12.14, 12:26
Aktualisiert
27.01.18, 22:38

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße hier: a) Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss Beschlussvorschriften § 10 BauGB Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Südwest Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Haupt- und Finanzausschuss Rat 26.06.2013 03.07.2013 10.07.2013 18.07.2013 Anlagen Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen Anlage 2: Stellungnahmen der TöB Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Anlage 4: Planzeichnung des Bebauungsplanes Anlage 5: Übersichtskarte Zusatzinformationen akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes Für das Plangebiet besteht derzeit der am 25.08.2005 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 206 N. Ziel dieses Bebauungsplanes war die Sicherung der im Plangebiet gelegenen gewerblichen Flächen der ehemaligen Fa. Delphi für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen. Dementsprechend ist der Großteil der Flächen im Plangebiet in diesem Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt. Darüber hinaus sind die im Plangebiet liegenden Teile der Lindener Straße und der Welperstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche sowie der Bereich westlich des ehemaligen DelphiGeländes als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirmesplatz“ festgesetzt. Nach Westen und Süden sowie zwischen der Gemeinbedarfs- und der Gewerbefläche ist ferner ein Grünstreifen festgesetzt. Mit Blick auf die Zielsetzung des Bebauungsplanes, die bestehende Gewerbefläche bauplanungsrechtlich für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern, wurden Einzelhandelsbetriebe und weitere nicht mit den Zielen der Planung vereinbare Nutzungen generell ausgeschlossen. Im nordöstlichen Teil des Plangebietes wurde inzwischen jedoch auf Grundlage eines Vergleichs im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ein Lebensmittelmarkt errichtet. Damit entspricht die in diesem Bereich des Plangebietes realisierte Nutzung nicht der mit dem Bebauungsplan Nr. 206 N verfolgten Zielsetzung der Flächensicherung für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen, zu deren Zweck u. a. Einzelhandel gerade nicht zugelassen werden sollte. Darüber hinaus wird der Kirmesplatz nicht mehr als solcher genutzt und kann daher einer neuen Nutzung zugeführt werden. Mit einer Festsetzung dieser Fläche als Gewerbefläche könnte der Verlust der durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes für anderweitige gewerbliche Nutzungen verloren gegangenen Fläche zumindest teilweise kompensiert werden. In Anbetracht der Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten, soll des Weiteren eine Anpassung der Festsetzungen zum Schallschutz an die aktuellen rechtlichen und technischen Normen erfolgen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die vorhandene Gewerbefläche planerisch für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern, die Fläche des nicht mehr benötigten Kirmesplatzes für gewerbliche Nutzungen der v. g. Art bereitzustellen sowie eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs Linden durch den Ausschluss der Ansiedlung weiterer - insbesondere zentrenrelevanter - Einzelhandelsbetriebe in den noch nicht durch Einzelhandel genutzten Bereichen des Plangebietes zu erreichen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 2. Plangebiet Das Plangebiet liegt ca. 100 m südöstlich des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtbezirkszentrums Linden im Stadtteil Bochum-Linden. Es umfasst zum einen diejenigen Flächen, die von der Lindener Straße im Nordwesten, der Welperstraße im Nordosten, der Wuppertaler Straße (B 51) im Südosten sowie der südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 135 im Südwesten umgrenzt werden, und zum anderen die an diesen Bereich angrenzenden Teile der Verkehrsflächen der Lindener Straße sowie der Welperstraße. Nach der Aufgabe des Kabelwerks der Firma Delphi (vormals Reinshagen) auf dem Gelände südöstlich der Lindener Straße und dem inzwischen erfolgten Abriss der Produktions- und Verwaltungsgebäude bzw. -einrichtungen besteht das Areal heute aus einem überwiegend als Park- sowie als Lagerplatz genutzten Kirmesplatz im Südwesten, einer angeschütteten Brachfläche im mittleren Bereich und einem mit einem Lebensmittelmarkt bebauten Grundstück mit den zugehörigen Stellplätzen im Nordosten. Entlang der Wuppertaler Straße, zwischen der Fläche des Kirmesplatzes und der Brachfläche sowie entlang des Südwestrandes des Plangebietes erstreckt sich darüber hinaus ein zum Teil mehrere Meter breiter Grünstreifen. Die an das Plangebiet angrenzende Bebauung entlang des nordwestlichen Randes der Lindener Straße besteht nahezu vollständig aus Wohngebäuden. Die einzigen anderweitigen Nutzungen in diesem Bereich stellen zwei Gastronomiebetriebe sowie eine Ingenieurfirma dar. Der an die Welperstraße angrenzende Teil des Baublocks zwischen der Deimkestraße im Süden und der Lindener Straße im Norden besteht ebenfalls nahezu vollständig aus Wohngebäuden. In dem an die Welperstraße anschließenden Teil des Baublocks zwischen der Deimkestraße im Norden und der Wuppertaler Straße im Süden sind neben dem Wohnen auch andere Nutzungen wie eine Gaststätte, ein kleiner Handel für Autoteile sowie ein ebenfalls kleiner Handel für Designermöbel vorhanden. Ähnlich stellt sich die Situation in dem südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich nordöstlich der Straße „Ettersheide“ dar. Auch hier befinden sich neben der Wohnnutzung gleichermaßen Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen (u. a. eine Boutique, ein Tierfachhandel, eine Paketannahmestelle, ein Bestattungsinstitut) sowie an der Südseite der Straße „Ettersheide“ das Büro eines Steuerberaters. Der südöstlich des Plangebietes jenseits der Wuppertaler Straße liegende Bereich besteht aus einer Waldfläche, an die sich nach Nordosten zunächst Wiesen und dann Wohnbebauung sowie nach Südwesten das Gelände einer Gärtnerei anschließen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 3. Inhalte des Bebauungsplanes Der ehemalige Kirmesplatz im südwestlichen und die Brachfläche im mittleren Bereich sowie das Grundstück des Lebensmittelmarktes im Nordosten des Plangebietes werden als Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4, einer maximalen Geschossigkeit von vier Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 130 m ü. NHN festgesetzt. Dabei werden Einzelhandelsbetriebe und weitere nicht mit den Zielen der Planung vereinbare Nutzungen wie Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Vergnügungsstätten, Bordelle u. ä. im westlichen und mittleren Bereich ausgeschlossen. Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes werden davon abweichend Einzelhandelsbetriebe im Hinblick darauf, dass dort bereits ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels vorhanden ist, zugelassen. Zum Schutz der Wohnbebauung nördlich der Lindener Straße und östlich der Welperstraße werden auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens Emissionskontingente einschließlich richtungsbezogener Zusatzkontingente festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass die schutzwürdige Bebauung keinen nicht hinnehmbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt ist. Hinsichtlich der Bauweise wird festgesetzt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Gebäude beliebiger Länge mit seitlichem Grenzabstand zulässig sind. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in dem Gewerbegebiet erfolgt durch großzügig gefasste Baugrenzen. Die Flächen der Lindener Straße sowie der Welperstraße werden – wie bereits in dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 206 N – als öffentliche Straßenverkehrsflächen und die vorhandenen Grünstreifen als Grünflächen festgesetzt werden. Zur Sicherung eines Standortes für eine Netzstation, die ggf. für die Versorgung der künftigen Unternehmen mit Elektrizität erforderlich ist, wird eine kleine Teilfläche südlich der Lindener Straße als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. Entlang der gesamten südöstlichen Plangebietsgrenze wird aus Verkehrssicherheitsbelangen ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt, so dass die Wuppertaler Straße (L 651) weiterhin anbaufrei verläuft. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Trasse einer Gashochdruckleitung entlang der Lindener Straße sowie der Trasse von Mittel- und Niederspannungskabeln entlang der Wuppertaler Straße werden Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger ausgewiesen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 Vor dem Hintergrund der Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sowie der Minimierung des Versiegelungsgrads im Gewerbegebiet werden Pflanzmaßnahmen festgesetzt. Diese umfassen einerseits die Begrünung von Flachdächern und andererseits die Anpflanzung von Bäumen auf neu zu errichtenden Stellplatzanlagen. Ebenfalls aufgrund der v. g. Zielsetzungen sowie zur Eingrünung des Gewerbegebietes wird darüber hinaus in einem Streifen entlang der Lindener Straße und Welperstraße eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Zur Aufwertung des Standortes werden gestalterische Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, die insbesondere die Art und das Maß von Werbeanlagen regeln. Zu den Themen Bergbau, Bodenschutz und Altlasten werden Kennzeichnungen und zu den Themen Grubengasaustritt, Kampfmittelbeseitigung, Bodendenkmäler, Telekommunikationsanlagen, Entwässerung, Luftfahrthindernisse und Werbeanlagen entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. 4. Auswirkungen des Bebauungsplanes Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits in der Vergangenheit zum Großteil gewerblich genutztes Areal, das nach der Aufgabe der Nutzung durch ein Kabelwerk und der Belegung einer Teilfläche durch einen Lebensmittelmarkt neuen gewerblichen Nutzungen zugeführt werden soll. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Gewerbestandort sowie als Kirmesplatz und der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 206 N ist mit der Planung kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, so dass auch kein Ausgleich erforderlich sein wird. Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Danach ist davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung des Bebauungsplanes keine Konflikte mit den Bestimmungen des § 44 BNatSchG entstehen. Beim Plangebiet und dessen Umgebung handelt es sich um eine sog. Gemengelage: Bedingt durch die historisch gewachsene Situation treffen gewerblich genutzte Bereiche und Wohngebäude ohne große Pufferflächen aufeinander. Durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes im nordöstlichen Teil des Plangebietes hat sich die Erschließungssituation zu den übrigen Teilflächen zudem dahingehend geändert, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr ausschließlich über die Lindener Straße abgewickelt werden kann und nicht wie zuvor über die Welperstraße. Da es das Ziel der Planung ist, die vorhandene Gewerbefläche planungsrechtlich in ihrer Funktion zu sichern sowie den ehem. Kirmesplatz ebenfalls einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, kann die bestehende Gemengelage dementsprechend auch nicht räumlich entflochten werden. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 Zum Schutz der Wohnbebauung nordwestlich der Lindener Straße und nordöstlich der Welperstraße werden im Bebauungsplan auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens Emissionskontingente einschließlich richtungsbezogener Zusatzkontingente festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass die schutzwürdige Bebauung keinen nicht hinnehmbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt ist. Bei der gewählten Kontingentierung werden die zu beachtenden Immissionsrichtwerte an allen betroffenen Aufpunkten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten. Gleichzeitig wird durch die gewählten Kontingente sichergestellt, dass sich für den bestehenden Lebensmittelmarkt keine Einschränkungen gegenüber den Vorgaben aus seinem Genehmigungsbescheid ergeben. Neben dem von dem festgesetzten Gewerbegebiet ausgehenden Gewerbelärm wurde auch untersucht, wie sich die Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs, insbesondere vor dem Hintergrund der geänderten Zufahrtmöglichkeiten zum Gewerbegebiet, durch den mit dem Gewerbegebiet verbundenen Fahrverkehr verändern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es durch den zusätzlichen Verkehr von den geplanten Gewerbeflächen an keinem der Immissionsorte an der bestehenden Bebauung zu einer Pegelerhöhung von 3 dB(A) oder mehr kommt. Allerdings werden bereits derzeit und damit auch zukünftig die Orientierungswerte der DIN 18005 an der bestehenden Bebauung nordwestlich der Lindener Straße durch den Verkehr auf den öffentlichen Straßen zur Tages- und Nachtzeit überschritten. Auch die um 4 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden insbesondere zur Nachtzeit nicht eingehalten. Überschreitungen in der vorliegenden Höhe sind für innerstädtische Straßen mit einer dichten Randbebauung jedoch nicht unüblich. Auch nordöstlich der Welperstraße werden trotz des geringeren Schutzbedürfnisses eines Mischgebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden hingegen eingehalten bzw. nur geringfügig überschritten. An einer möglichen schutzbedürftigen Bebauung an den straßennahen Baugrenzen der geplanten Gewerbeflächen werden sowohl die Orientierungswerte als auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Die Grenzen für eine Gesundheitsgefährdung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angesetzt hat, werden deutlich unterschritten. Ein Anspruch auf zusätzliche Maßnahmen an der bestehenden Bebauung besteht hier nicht, da die Orientierungswerte bereits durch den derzeitigen Verkehr überschritten werden und durch den zusätzlichen Verkehr von den geplanten Gewerbeflächen die Vorgaben der TA Lärm (Abschnitt 7.4) nicht überschritten werden. In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 06.05.2011 wurde im Zuge des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 921 Lindener Straße / Welperstraße - ein Ergänzungsantrag gestellt. Danach ist der Ausschuss bei Bebauungsplanverfahren über vorhandene Kunstwerke im öffentlichen Raum zu informieren und sind Vorschläge zu deren Erhalt zu unterbreiten. Innerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 921 sind weder im öffentlichen Raum noch an bestehenden Gebäuden Kunstwerke vorhanden, die durch die Realisierung der Planung beeinträchtigt werden könnten. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 5. Bebauungsplanverfahren 5.1 Bisheriges Planverfahren Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur – und Stadtentwicklung der Stadt Bochum hat am 13.04.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße - beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.07.2012 ortsüblich bekannt gemacht und die Öffentlichkeit darüber informiert, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern kann. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 05.07.2012. Der Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 921 erfolgte am 28.11.2012 durch den Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung, die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.01.2013 bis 04.02.2013, ebenso wie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, statt. Im Anschluss an die öffentliche Auslegung wurden folgende Änderungen an dem Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung zum Bebauungsplan vorgenommen: - 5.1 Die Hinweise in Planzeichnung und Begründung wurden um einen Hinweis bezüglich der Überpflanzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ausgewiesenen Flächen ergänzt. Die Formulierung des Hinweises Nr. 5 „Entwässerung“ wurde in Planzeichnung und Begründung geringfügig geändert. In Planzeichnung und Begründung wurde in der Kennzeichnung Nr. 2 „Bodenschutz und Altlasten“ der Ausschluss der Grundwassernutzung zurück genommen. Die Legende der Planzeichnung wurde redaktionell angepasst. Punkt 4.3.2 der Begründung wurde an den zwischenzeitlich beschlossenen „Masterplan Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012“ angepasst. Punkt 6.1.12 der Begründung wurde bezüglich des Umgangs mit den Zielvorgaben der StrUP und der Lärmaktionsplanung ergänzt. Durchführung im beschleunigten Verfahren Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung („Bebauungspläne der Innenentwicklung“) können u. a. dann im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² festgesetzt wird und auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 Das Kriterium der Wiedernutzbarmachung trifft auf die geplante Gewerbefläche zu, da es sich hier um das Gelände des ehemaligen Kabelwerks der Firma Delphi und den nicht mehr genutzten Kirmesplatz handelt. Das Gelände ist in weiten Teilen durch Gebäude und Stellplätze sowie ehemals bebaute und asphaltierte Flächen versiegelt. Lediglich am südwestlichen und südöstlichen Rand des Plangebietes sowie zwischen dem Kirmesplatz und der östlich anschließenden Brachfläche befinden sich mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Flächen, die jedoch – wie bereits in dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 206 N – planerisch gesichert werden sollen. Die Größe der Fläche, die künftig als Gewerbegebiet festgesetzt werden soll, beträgt ca. 21.785 m². Bei Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 ergibt sich eine zulässige Grundfläche von ca. 17.428 m². Somit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor („Bebauungspläne der Innenentwicklung“). Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung kann daher verzichtet werden. 6. Gutachten Um sicherzustellen, dass Lärmimmissionen zukünftiger Gewerbebetriebe die an der Lindener Straße und Welperstraße gelegene Bebauung nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen, wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. In diese Untersuchung wurden ebenfalls die durch die Gewerbebetriebe entstehenden zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehre einbezogen. Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Grünstrukturen wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Im Zuge des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 206 N erfolgte bereits eine Untersuchung der Böden im Rahmen einer orientierenden Gefährdungsabschätzung. Darüber hinaus wurden in Zusammenhang mit dem Abriss der Gewerbebauten der Firma Delphi weitere Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die vorliegenden Untersuchungen sind somit bei den geplanten Festsetzungen im aktuellen Bebauungsplan Nr. 921 aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde ausreichend. 7. Verträge Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes wurden keine vertraglichen Regelungen getroffen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20131243 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße hier: a) Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss a) Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wird entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Abwägungsvorschlag entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) b) Satzungsbeschluss Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße - in der Fassung vom 30.04.2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch). Es wird die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 921 gemäß Anlage 3 beschlossen (§ 9 Abs. 8 Baugesetzbuch).