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Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan.pdf
Größe
307 kB
Erstellt
26.12.14, 12:26
Aktualisiert
27.01.18, 22:38

Inhalt der Datei

ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 1 von 34 Bebauungsplan Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße - BEGRÜNDUNG gem. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) Fassung für die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Stand 30.04.2013 ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 2 von 34 INHALTSVERZEICHNIS 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans 2 Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Bestandsanalyse Derzeitige Situation Angrenzende Bebauungspläne Verkehr und Erschließung Ver- und Entsorgung Eigentumsverhältnisse 4 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.4 Übergeordnete Planungsvorgaben Ziele der Raumordnung und Landesplanung Regionaler Flächennutzungsplan Ziele der Stadtentwicklung Sicherung von Gewerbeflächen Masterplan Einzelhandel Strategische Umweltplanung Fachplanungen 5 Begründung der Planungsziele 6 Planinhalt 6.1 Planungsrechtliche Festsetzungen 6.1.1 Art der baulichen Nutzung 6.1.1.1 Gewerbegebiet 6.1.1.2 Gliederung nach den Eigenschaften der Betriebe und Anlagen – Geräuschkontingente 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung 6.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 6.1.4 Verkehrsflächen 6.1.5 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt 6.1.6 Flächen für Versorgungsanlagen 6.1.7 Grünflächen 6.1.8 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 6.1.9 Pflanzmaßnahmen 6.1.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 6.1.11 Örtliche Bauvorschriften 6.1.12 Immissionsschutz 6.2 Kennzeichnungen 6.2.1 Bergbau 6.2.2 Bodenschutz und Altlasten 6.3 Hinweise 6.3.1 Grubengasaustritt 6.3.2 Kampfmittelbeseitigung 6.3.3 Bodendenkmäler 6.3.4 Telekommunikationsanlagen ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 3 von 34 6.3.5 6.3.6 6.3.7 Entwässerung Luftfahrthindernisse Werbeanlagen 7 7.1 7.2 Bebauungsplanverfahren Bisheriges Verfahren Durchführung im beschleunigten Verfahren 8 Flächenbilanz 9 9.1 9.2 9.3 9.4 Umsetzung der Planung Erschließung Bodenordnung Eingriffs-, Ausgleichsmaßnahmen Kosten 10 Gutachten ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 4 von 34 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Das Plangebiet liegt ca. 100 m südöstlich des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtbezirkszentrums Linden im Stadtteil Bochum-Linden und hat eine Größe von ca. 3,4 ha. Es umfasst diejenigen Flächen, die von der Lindener Straße im Nordwesten, der Welperstraße im Nordosten, der Wuppertaler Straße (B 51) im Südosten sowie der südwestlichen Grenze des Grundstücks Lindener Straße Nr. 109 im Südwesten umgrenzt werden. Die an diesen Bereich angrenzenden Teile der Verkehrsflächen der Lindener Straße sowie der Welperstraße sind ebenfalls Teil des Plangebietes. 2 Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung Für das Plangebiet besteht derzeit der am 25.08.2005 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 206 N. Ziel dieses Bebauungsplanes war die Sicherung der im Plangebiet gelegenen gewerblichen Flächen der ehemaligen Fa. Delphi für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen. Dementsprechend ist der Großteil der Flächen im Plangebiet in diesem Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt. Darüber hinaus sind die im Plangebiet liegenden Teile der Lindener Straße und der Welperstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche sowie der Bereich westlich des ehemaligen Delphi-Geländes als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirmesplatz“ festgesetzt. Nach Westen und Süden sowie zwischen der Gemeinbedarfs- und der Gewerbefläche ist ferner ein Grünstreifen festgesetzt. Mit Blick auf die Zielsetzung des Bebauungsplanes, die bestehende Gewerbefläche bauplanungsrechtlich für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern, wurden Einzelhandelsbetriebe und weitere nicht mit den Zielen der Planung vereinbare Nutzungen generell ausgeschlossen. Im nordöstlichen Teil des Plangebietes wurde inzwischen jedoch auf Grundlage eines Vergleichs im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ein Lebensmittelmarkt errichtet. Damit entspricht die in diesem Bereich des Plangebietes realisierte Nutzung nicht der mit dem Bebauungsplan Nr. 206 N verfolgten Zielsetzung der Flächensicherung für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen, zu deren Zweck u. a. Einzelhandel gerade nicht zugelassen werden sollte. Darüber hinaus wird der Kirmesplatz nicht mehr als solcher genutzt und kann daher einer neuen Nutzung zugeführt werden. Mit einer Festsetzung dieser Fläche als Gewerbefläche könnte der Verlust der durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes für anderweitige gewerbliche Nutzungen verloren gegangenen Fläche zumindest teilweise kompensiert werden. In Anbetracht der Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten, soll des Weiteren eine Anpassung der Festsetzungen zum Schallschutz an die aktuellen rechtlichen und technischen Normen erfolgen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die vorhandene Gewerbefläche planerisch für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern, die Fläche des nicht mehr benötigten Kirmesplatzes für gewerbliche Nutzungen der v. g. Art bereitzustellen sowie eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs Linden durch den Ausschluss der Ansiedlung weiterer - insbesondere zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe in den noch nicht durch Einzelhandel genutzten Bereichen des Plangebietes zu erreichen. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 5 von 34 3 Bestandsanalyse 3.1 Derzeitige Situation Nach der Aufgabe des Kabelwerks der Firma Delphi (vormals Reinshagen) auf dem Gelände südöstlich der Lindener Straße und dem inzwischen erfolgten Abriss der Produktionsund Verwaltungsgebäude bzw. -einrichtungen besteht das Areal heute aus einem überwiegend als Park- sowie als Lagerplatz genutzten Kirmesplatz im Südwesten, einer angeschütteten Brachfläche im mittleren Bereich und einem mit einem Lebensmittelmarkt bebauten Grundstück mit den zugehörigen Stellplätzen im Nordosten. Entlang der Wuppertaler Straße, zwischen der Fläche des Kirmesplatzes und der Brachfläche sowie entlang des Südwestrandes des Plangebietes erstreckt sich darüber hinaus ein zum Teil mehrere Meter breiter Grünstreifen. Die an das Plangebiet angrenzende Bebauung entlang des nordwestlichen Randes der Lindener Straße besteht nahezu vollständig aus Wohngebäuden. Die einzigen anderweitigen Nutzungen in diesem Bereich stellen zwei Gastronomiebetriebe sowie eine Ingenieurfirma dar. Der an die Welperstraße angrenzende Teil des Baublocks zwischen der Deimkestraße im Süden und der Lindener Straße im Norden besteht ebenfalls nahezu vollständig aus Wohngebäuden. In dem an die Welperstraße anschließenden Teil des Baublocks zwischen der Deimkestraße im Norden und der Wuppertaler Straße im Süden existieren neben dem Wohnen auch andere Nutzungen wie eine Gaststätte, ein kleiner Handel für Autoteile sowie ein ebenfalls kleiner Handel für Designermöbel. Ähnlich stellt sich die Situation in dem südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich nordöstlich der Straße „Ettersheide“ dar. Auch hier befinden sich neben der Wohnnutzung gleichermaßen Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen (u. a. eine Boutique, ein Tierfachhandel, eine Paketannahmestelle, ein Bestattungsinstitut) sowie an der Südseite der Straße „Ettersheide“ das Büro eines Steuerberaters. Der südöstlich des Plangebietes jenseits der Wuppertaler Straße liegende Bereich besteht aus einer Waldfläche, an die sich nach Nordosten zunächst Wiesen und dann Wohnbebauung sowie nach Südwesten das Gelände einer Gärtnerei anschließen. 3.2 Angrenzende Bebauungspläne Für die Flächen in der Umgebung des Bebauungsplanes Nr. 921 bestehen zwei Bebauungspläne: Nordöstlich des Plangebietes schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 385I an. Die innerhalb des Plangebietes dieses Bebauungsplanes gelegenen Flächen sind im Wesentlichen als Mischgebiet, Gewerbegebiet und Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Für die an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 921 angrenzenden Flächen bestehen folgende Festsetzungen: Die Bereiche nordöstlich der Welperstraße zwischen Lindener Straße und Deimkestraße sowie zwischen Deimkestraße und Wuppertaler Straße sind als Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl von 0,8 und einer maximalen Geschossigkeit von zwei (ausnahmsweise drei) Vollgeschossen festgesetzt. Darüber hinaus ist die Deimkestraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 6 von 34 Südöstlich des Plangebietes und der Wuppertaler Straße schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 311 - „Donnerbecke“ - Verbandsgrünfläche Bochum Nr. 31 - an, der vorrangig öffentliche Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für die Forstwirtschaft festsetzt. Für den an die Wuppertaler Straße angrenzenden Bereich wurde die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage getroffen. 3.3 Verkehr und Erschließung Das Plangebiet ist über die Lindener Straße und Welperstraße und im weiteren Verlauf über die Wuppertaler Straße gut an das überregionale Straßenverkehrsnetz angebunden. Über die Linien 352 und 357 mit der Haltestelle „Am Holzwege“ ist das Plangebiet zudem an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die südöstlich an das Plangebiet grenzende Wuppertaler Straße (L 651) verläuft hier als anbaufreie Strecke, woraus verschiedene straßenbaurechtliche Anforderungen resultieren. Aus Verkehrssicherheitsbelangen ist die Errichtung von Ein- und Ausfahrten an der Wuppertaler Straße nicht zulässig. Beleuchtungsanlagen sind so abzuschirmen, dass eine Blendwirkung der Verkehrsteilnehmer auf der L 651 zu jeder Zeit ausgeschlossen ist. Darüber hinaus bedürfen sämtliche Werbeanlagen innerhalb eines 40 m breiten Anbaugenehmigungsstreifens entlang der L 651 der Zustimmung von Straßen NRW, Regionalniederlassung Ruhr. Entsprechende Festsetzungen bzw. Hinweise sind im Bebauungsplan Nr. 921 aufgenommen. 3.4 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist vollständig an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur angeschlossen. Zum Schutz der vorhandenen Leitungen enthält der Bebauungsplan entsprechende Leitungsrechte. 3.5 Eigentumsverhältnisse Bei den Straßenverkehrsflächen sowie der Fläche des ehemaligen Kirmesplatzes handelt es sich um Eigentum der Stadt Bochum. Die übrigen Flächen des Plangebietes befinden sich im Besitz von drei Privateigentümern. 4 Übergeordnete Planungsvorgaben 4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die verbindlichen übergeordneten raumplanerischen Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung. Niedergelegt sind diese Ziele im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) sowie im Regionalplan. Für die Kernzone des Ruhrgebiets übernimmt der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr die Funktion des Regionalplanes parallel zu seiner Funktion als Flächennutzungsplan. Der RFNP beinhaltet somit sowohl Darstellungen gem. § 5 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Eigenschaft als Flächennutzungsplan als auch Darstellungen gem. der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung (Ziele / Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) in seiner Eigenschaft als Regionalplan. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 7 von 34 Regional- und Bauleitplanung haben entsprechend Kap. C. II. 2. Nr. 2.1 LEP NRW durch die Darstellung und Festsetzung ausreichender Siedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebiets-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Baulandversorgung für die Wirtschaft für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen. Dabei soll u. a. die Möglichkeit der Arrondierung vorhandener Gewerbe- und Industriestandorte genutzt werden, bevor andere Flächen in Anspruch genommen werden. 4.2 Regionaler Flächennutzungsplan Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Städteregion Ruhr sind die Flächen des Bebauungsplangebietes als „Wohnbauflächen“ gemäß § 5 Abs. 2 BauGB sowie als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ gemäß Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung (Ziele / Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) dargestellt. Das Bebauungsplangebiet hat eine Größe von 3,4 ha und liegt damit unter der RegelDarstellungsschwelle des RFNP von 5,0 ha. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit aus den Bauflächen des RFNP neben den ihnen nach BauNVO zugeordneten Baugebieten auch andere Flächen unterhalb der Darstellungsschwelle zu entwickeln. Das Bebauungsplangebiet wurde in der Vergangenheit bereits gewerblich genutzt und ist im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 206 N als Gewerbefläche festgesetzt. Aufgrund dieser Voraussetzungen und der Tatsache, dass das Bebebauungsplangebiet der im RFNP dargestellten Wohnbaufläche flächenmäßig deutlich untergeordnet ist, wird der Charakter der Wohnbaufläche insgesamt auch bei Festsetzung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan Nr. 921 gewahrt. Auch die Anforderungen des Immissionsschutzes bzw. das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme stehen der Entwicklung eines Gewerbegebietes aus der Wohnbaufläche nicht entgegen. Die Entwicklung des Plangebietes als Gewerbegebiet trägt zudem Ziel 6 des textlichen Teils des RFNP Rechnung, wonach ein bedarfsgerechtes, differenziertes Angebot an Wirtschaftsflächen vorzuhalten und bei Neuplanungen darauf zu achten ist, dass keine neuen Nutzungskonflikte entstehen. Mit den vorgesehenen Inhalten ist der Bebauungsplan damit im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB als abweichende Konkretisierung als aus dem RFNP entwickelt anzusehen. 4.3 Ziele der Stadtentwicklung 4.3.1 Sicherung von Gewerbeflächen Neben unterschiedlichen anderen Standortfaktoren stellt ein ausreichendes Angebot an nachfragegerechten Gewerbeflächen einen wesentlichen Baustein für die Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Bochum dar. Um im regionalen und landesweiten, aber auch (inter-) nationalen Standortwettbewerb mithalten zu können, ist es deshalb vordringliches Ziel der Stadt Bochum, geeignete Gewerbeflächen im Stadtgebiet in ausreichender Anzahl und Auswahl vorzuhalten. Insbesondere ist es erforderlich, dass die bereits verfügbaren Flächenpotenziale planungsrechtlich gesichert werden und Verdrängungsprozessen durch höher rentierliche Nutzungen entgegengewirkt wird. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 8 von 34 4.3.2 Masterplan Einzelhandel Vor dem Hintergrund der Entwicklungen und strukturellen Veränderungen im Einzelhandel hat der Rat der Stadt Bochum im Jahr 2006 den Masterplan Einzelhandel beschlossen. Damit stellt der Masterplan ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar, das im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Zwischenzeitlich erfolgte die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel, um seine Inhalte an die aktuellen Entwicklungen anzupassen und neue Ziele zu formulieren. Der „Masterplan Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012“ wurde am 14.02.2013 vom Rat der Stadt Bochum beschlossen. Der Masterplan Einzelhandel definiert die Grundzüge der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung in Bochum, indem er zentrale Versorgungsbereiche und deren städtebauliche Rahmenbedingungen darstellt und mögliche Entwicklungsperspektiven und planungsrechtliche Handlungsnotwendigkeiten aufzeigt. Er dient als Steuerungs- und Entscheidungsgrundlage für die Stadtverwaltung sowie die Politik in der Stadt Bochum, die mit diesem Instrument in die Lage versetzt werden, stadtentwicklungspolitische Grundsatzentscheidungen zu treffen und frühzeitig mögliche Auswirkungen einzelner Standortentscheidungen auf die städtischen Versorgungsstrukturen einschätzen zu können. Als übergeordnetes Handlungsziel für die Einzelhandelsentwicklung der Stadt Bochum wird die Sicherung der landesplanerischen Versorgungsfunktion als Oberzentrum bei gleichzeitiger Stärkung der funktional gegliederten Versorgungsstruktur formuliert. Die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels im Bochumer Stadtgebiet soll demnach durch ein - hierarchisch gestuftes Netz von funktionsfähigen zentralen Versorgungsbereichen, integrierten Nahversorgungsstandorten und ergänzenden Sonderstandorten für nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel gewährleistet werden. Neben dieser übergeordneten Zielsetzung formuliert der Masterplan als Rahmen der Einzelhandelsentwicklung u. a. folgende weitere Entwicklungsziele: - - Stärkung des Grund- und Nahversorgungsangebotes im gesamten Stadtgebiet durch funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche und ergänzende Nahversorgungsstandorte Gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevanten Hauptsortimenten Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept des Masterplans Einzelhandel 2012 beinhaltet 28 zentrale Versorgungsbereiche, die in einem 4-stufigen System verschiedenen Zentrentypen zugeordnet sind. Der Masterplan definiert verschiedene Ziele, die der zukünftigen Zentrenentwicklung in der Stadt Bochum zugrunde zu legen sind. Zur Ausgestaltung seiner Ziele definiert der Masterplan Einzelhandel Grundsätze zur zukünftigen räumlichen Steuerung und Entwicklung des Bochumer Einzelhandels sowie der zentralen Versorgungsbereiche, die die Grundlage für die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung durch die Bauleitplanung sind. Die Planungsgrundsätze dienen der Einordnung und Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben. In Abweichung vom Masterplan Einzelhandel 2006 erfolgt analog zu den Sortimentskategorien eine Neugliederung in die drei folgenden Hauptgrundsätze mit entsprechenden Untergliederungen und Ausnahmeregelungen: ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 9 von 34 - Steuerung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten Steuerung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten Steuerung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten Das Plangebiet liegt außerhalb der im Masterplan Einzelhandel 2012 festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Den nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereich stellt das Stadtbezirkszentrum Linden dar, das sich in ca. 250 Meter Luftlinie nordwestlich und westlich des Plangebietes entlang der Hattinger Straße erstreckt. Gemäß Grundsatz 1 sollen Standorte für Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch kleinflächige) mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den zentralen Versorgungsbereichen liegen. Im Sinne einer flächendeckenden Nahversorgung können entsprechend der Ausnahme 1 zu diesem Grundsatz in städtebaulich integrierten Lagen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche klein- und großflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment sinnvoll und möglich sein, wenn dadurch eine Versorgungslücke im Nahbereich geschlossen werden kann. Neben der Voraussetzung einer vorrangigen Nahversorgungsfunktion ist hierbei sicherzustellen, dass vom Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche oder die Standortstruktur im Sinne des Masterplans Einzelhandel ausgehen. In diesem Zusammenhang fungieren die fußläufigen 600-Meter- Einzugsbereiche der zentralen Versorgungsbereiche als Schutzzonen. In Bezug auf das Bebauungsplan Nr. 921 greift diese Ausnahmeregelung nicht, da sich das Plangebiet einerseits innerhalb der 600-Meter-Schutzzone des Stadtbezirkszentrums Linden befindet und Ausnahme 1 anderseits ausdrücklich nicht für Standorte innerhalb von Gewerbegebieten gilt, auch um den Charakter dieser Gebiete zu erhalten und sie für gewerbliche Nutzungen vorzuhalten. Die Ansiedlung von Betrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten soll entsprechend Grundsatz 2 nur innerhalb zentraler Versorgungsbereiche erfolgen. Großflächige Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sollen darüber hinaus nur in zentralen Versorgungsbreichen der Kategorien I-III (Hauptgeschäftszentrum, Stadtbezirks- und Stadtteilzentren) liegen. In Gewerbegebieten ist die Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unabhängig von der Größenordnung generell auszuschließen. Gemäß Grundsatz 3 können Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment in zentralen Versorgungsbereichen liegen. Außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sollen die v. g. Betriebe in den Sonderstandorten (Castroper Hellweg, Dückerweg, Ottostraße, Hannibal, Hofsteder Straße und Ruhrpark) liegen. Kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten können auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte zulässig sein, nicht jedoch in Industriegebieten und Gewerbegebieten, in denen keine Einzelhandelsprägung besteht. Für die noch unbebauten Bereiche im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 921 (GE 1 – GE 4) besteht eine solche Einzelhandelsprägung nicht, so dass auch die Ansiedlung von nicht-zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben unzulässig ist. Als Ausnahme von den Grundsätzen 1 bis 3 bestehen in Gewerbegebieten Ansiedlungsperspektiven für kleinflächige Verkaufsstätten in Verbindung mit produzierenden Gewerbebetrieben oder Handwerksbetrieben, wenn Verkaufsfläche wie Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind („Handwerkerprivileg“). ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 10 von 34 Darüber hinaus können als Ausnahme von Grundsatz 1 in Gewerbegebieten Tankstellenshops und Kioske bis zu einer Größenordnung von 60 qm Verkaufsfläche zur Versorgung der dort arbeitenden Menschen ausnahmsweise zulässig sein. Nach den bisherigen Erfahrungen wird von dem Handwerkerprivileg in Bochum nur selten Gebrauch gemacht, so dass diese Ausnahmeregelung auch dem Hintergrund der Zielsetzungen des Bebauungsplanes nicht aufgenommen wird. Sofern dennoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Gewerbe- oder Handwerksbetrieb eine kleinflächige Verkaufsstätte in direkter funktionaler und räumlicher Verbindung zu diesem Betrieb errichten möchte und sämtliche Vorgaben des Masterplans Einzelhandel eingehalten werden, könnte dieser im Einzelfall durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Tankstellenshops und Kiosken wird in den Bebauungsplan ebenfalls nicht aufgenommen, da zum Einen Tankstellen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes unzulässig sind und zum Anderen mit dem vorhandenen Lebensmittelmarkt im nordöstlichen Teil des Plangebietes die Versorgung der in dem angrenzenden Gewerbegebiet arbeitenden Menschen gewährleistet ist. 4.3.3 Strategische Umweltplanung (StrUP) Der Rat der Stadt Bochum hat am 23.09.2010 die Strategische Umweltplanung (StrUP) als fachübergreifenden und selbstbindenden Rahmenplan zur langfristigen Verbesserung der städtischen Umweltqualität beschlossen. Die StrUP berücksichtigt umweltrelevante Zielvorgaben des RFNP und formuliert als übergeordneten Handlungsbedarf den sparsamen Umgang mit natürlichen Ressourcen, die nachhaltige Sicherung von Umweltfunktionen und die Minimierung von Umweltgefährdungen. Die StrUP für die Stadt Bochum hat eine stadtökologische Aufwertung zum Ziel und formuliert vor diesem Hintergrund einen Rahmen für die städtebauliche Entwicklung. Dabei wird das Stadtgebiet gemäß einem räumlichen Zielkonzept differenziert und mit einem System aus Umweltqualitätszielen verknüpft, die für die jeweiligen Schutzgüter in Umweltzielkatalogen zusammengefasst sind. Das räumliche Zielkonzept weist einzelne Stadträume, Stadtpulse (Leitbahnen für hohe Umweltqualität) und Stadtpunkte (Umweltbausteine im Siedlungsraum) aus, denen jeweils verschiedene Umweltqualitätsziele zugeordnet sind. Diese Umweltqualitätsziele sollen bei der städtebaulichen Entwicklung als Abwägungsbelange berücksichtigt werden. Die analytische Grundlage des Umweltzielsystems stellt der „Umweltatlas Bochum“ dar, der ebenfalls Bestandteil der StrUP ist. Im räumlichen Zielkonzept der StrUP wird das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 921 als stadtökologisches Defizitgebiet Typ 1 (Gewerbe-, Industrie-, Einzelhandelsflächen) dargestellt. Für diese Bereiche sind entsprechend der Umweltqualitätsziele eine Verbesserung der Umwelt- und Wohnqualität durch Erhöhung des Anteils unversiegelter Böden anzustreben und ein Mindestanteil unversiegelter Böden von 30 % sowie mindestens 15% der Brachflächen für die Freiraumversorgung bereitzustellen. Ferner sollen die Flächen räumlich an ökologische Ausgleichsgebiete angebunden werden. In Bezug auf das Schutzgut Boden ist der Großteil des Plangebietes im Umweltatlas als befestigte Fläche mit einem Versiegelungsgrad von > 80 – 100 % dargestellt. Schutzwürdige Böden befinden sich lediglich im Bereich des schmalen Grünstreifens östlich des ehemaligen Kirmesplatzes. Zudem finden sich in Teilen des Plangebietes Bodenverfüllungen von den bei derzeitiger oder planungsrechtlich zulässiger Nutzung keine Gefahr ausgeht. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 11 von 34 Für das Schutzgut Klima / Mensch besteht u. a. die Zielsetzung, dass von der Stadt Bochum alle gesetzlichen und technischen Möglichkeiten der Lärmminderung für die Bestandsbebauung ausgeschöpft und bei städtebaulichen Planungen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte und schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für die Lärmbelastung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts eingehalten werden. Ferner sollen im gesamten Stadtgebiet die Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung mindestens eingehalten werden. Das Plangebiet kann dem Klimatop des Gewerbeklimas zugeordnet werden. Im Hinblick auf die Schutzgüter Gewässer sowie Arten und Biotope werden im Umweltatlas keine gesonderten Aussagen getroffen. 4.4 Fachplanungen Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Bochum West noch in einem sensiblen Landschaftsraum. 5 Begründung der Planungsziele Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen. Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes ist es, die vorhandenen Gewerbeflächen planerisch für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern und die Fläche des nicht mehr benötigten Kirmesplatzes für gewerbliche Nutzungen der v. g. Art bereitzustellen. Die Sicherung der Fläche für diese Nutzungen erfolgt im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Anders als im Norden und Osten des Stadtgebietes sind im Süden nur wenige Gewerbeflächen vorhanden bzw. gemäß den Darstellungen des regionalen Flächennutzungsplanes als Flächenreserve verfügbar. Untersuchungen der Stadtverwaltung haben ergeben, dass in Bochum als Ganzes und im südlichen Stadtgebiet im Besonderen ein Flächendefizit für die Ansiedlung von produktionsorientierten Betrieben und unternehmensbezogenen Dienstleistungen besteht. Im Stadtteil Linden sind neben dem Plangebiet derzeit keine weiteren nennenswerten, marktzugänglichen Gewerbeflächen vorhanden. Zudem gestaltet sich die weitere Ausweisung ausreichend bemessener Gewerbegebiete in dem im hohen Maße verdichteten Stadtraum Bochums zunehmend schwieriger. Dies gilt insbesondere für die südlichen Stadtteile Bochums, deren naturräumliche und siedlungsstrukturelle Gegebenheiten die Erschließung zusätzlicher Gewerbeflächen kaum zulassen. Auf der anderen Seite ist es zur Vermeidung einseitiger Siedlungsstrukturen unerlässlich, auch in diesen Stadtteilen Gewerbeflächenangebote vorzuhalten. Daher soll das Plangebiet weiterhin für die Ansiedlung von produktionsorientierten Betrieben, Handwerksbetrieben sowie unternehmensbezogenen Dienstleistungen gesichert werden. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 12 von 34 Ein weiteres Ziel des Bebauungsplanes besteht in der Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Linden durch den Ausschluss der Ansiedlung weiterer – insbesondere zentrenrelevanter – Einzelhandelsbetriebe in den noch nicht durch Einzelhandel genutzten Bereichen des Plangebietes. Das Stadtbezirkszentrum Linden, welches sich bandartig entlang der Hattinger Straße erstreckt, ist als weitgehend gut funktionierender und entsprechend ausgestatteter zentraler Versorgungsbereich wichtig für die wohnungsnahe Grundversorgung im Stadtteil. Im Wesentlichen sind nahversorgungsrelevante Einzelhandels- und ergänzende Dienstleistungsangebote vorhanden. Durch diese Nutzungsmischung und integrierte Lage von Einzelhandels- und weiteren Infrastruktureinrichtungen wird eine gute Erreichbarkeit in Sinne einer chancengleichen Nutzbarkeit gewährleistet. Um die Bandstruktur des Zentrums in der bestehenden Form auch zukünftig aufrecht erhalten zu können, sind gemäß Masterplan Einzelhandel stärkende Maßnahmen innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches sinnvoll. Eine Ausweitung des zentralen Versorgungsbereiches (z.B. durch Verlagerung von Lebensmittelmärkten an andere Standorte außerhalb des derzeitigen Zentrums) sollte in Anbetracht der bereits sehr großen Längsausdehnung zum Erhalt der notwendigen Nutzungsdichte nicht stattfinden. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die auch die Belange der Wirtschaft i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB berücksichtigt, ist es somit das planerische Ziel der Stadt Bochum, die im Stadtteil Linden vorhandenen Gewerbeflächen außerhalb des im Masterplan Einzelhandel definierten Stadtbezirkszentrums den Betrieben der Produktion, Handwerksbetrieben und unternehmensbezogenen Dienstleistungen vorzuhalten, während kundenorientierte Dienstleistungen und Einzelhandelsbetriebe innerhalb des gewachsenen Stadtteilzentrums Linden konzentriert werden sollen. Demnach wird entsprechend den Maßgaben des Masterplans Einzelhandel die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des Bebauungsplangebietes ausgeschlossen. Bedingt durch die historisch gewachsene Situation treffen die bereits seit langem gewerblich genutzten Flächen des Plangebietes ohne große Pufferfläche auf die Wohnbebauung entlang der Lindener Straße und Welperstraße. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten einschl. richtungsbezogener Zusatzkontingente wird sichergestellt, dass die schutzwürdige Wohnbebauung keinen nicht hinnehmbaren Einwirkungen durch Gewerbelärm ausgesetzt ist und zugleich Planungssicherheit für die künftig anzusiedelnden Betriebe besteht. Durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes im nordöstlichen Teil des Plangebietes hat sich die Zufahrtsmöglichkeit zu den übrigen Flächen dahingehend geändert, dass der Zuund Abfahrtsverkehr ausschließlich über die Lindener Straße und nicht wie zuvor über die Welperstraße abgewickelt werden kann. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass es durch den prognostizierten zusätzlichen Verkehr von den Gewerbegebietsflächen an keinem der relevanten Immissionsorte an der bestehenden Bebauung zu einer Pegelerhöhung von 3 dB(A) oder mehr kommt. Allerdings werden bereits derzeit und damit auch zukünftig die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten. Überschreitungen in der vorliegenden Höhe sind jedoch für innerstädtische Straßen mit einer dichten Randbebauung – wie sie auch entlang der Lindener Straße existiert – nicht unüblich. Ein Anspruch auf zusätzliche Maßnahmen an der bestehenden Bebauung besteht gemäß der TA Lärm im vorliegenden Fall nicht. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 13 von 34 Gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation bedeuten die vorgesehen Planinhalte keine wesentliche bzw. unvertretbare Einschränkung für die Grundstücksausnutzung. Denn auch im bestehenden Bebauungsplan Nr. 206 N ist ein Gewerbegebiet für die genannten Nutzungen unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben festgesetzt. Des Weiteren wird durch die Planung nicht in bereits ausgeübte Nutzungen eingegriffen. Für den durch den bestehenden Lebensmittelmarkt genutzten Teil des Plangebietes werden Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan im Gegensatz zum übrigen Plangebiet zugelassen und somit dessen Bestand gesichert. Die Umwandlung des nicht mehr benötigten Kirmesplatzes in eine Gewerbegebietsfläche kann zudem den durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes verursachten Verlust an Flächen für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen ausgleichen. Einer Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzungen durch die zusätzliche Gewerbefläche (ehem. Kirmesplatz) wird durch die Festsetzung von Immissionskontingenten entgegengewirkt. 6 Planinhalt 6.1 Planungsrechtliche Festsetzungen 6.1.1 Art der baulichen Nutzung 6.1.1.1 Gewerbegebiet Der ehemalige Kirmesplatz einschließlich des bebauten Teils des Grundstücks Lindener Straße Nr. 109 im südwestlichen und die Brachfläche im mittleren Bereich sowie das Grundstück des Lebensmittelmarktes im Nordosten des Plangebietes werden entsprechend der Zielsetzung, die genannten Flächen planerisch für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern, als Gewerbegebiet gem. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Grundsätzlich sind in Gewerbegebieten gem. § 8 BauNVO alle nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe zulässig. Im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung an der Lindener Straße und Welperstraße wird das Gewerbegebiet jedoch insoweit eingeschränkt, dass Emissionskontingente festgesetzt werden. Durch diese wird sichergestellt, dass die Wohnbebauung keinen nicht hinnehmbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt wird. Darüber hinaus werden zum Zweck der Flächensicherung für die v. g. Betriebe weitere Einschränkungen der Art der baulichen Nutzung vorgenommen. In dem in hohem Maße verdichteten Stadtraum Bochums gestaltet sich die Ausweisung zusammenhängender Gewerbegebiete zunehmend schwieriger. Gleichwohl ist auch in Zukunft mit einem Bedarf an geeigneten Gewerbestandorten zu rechnen. Eine besondere Bedeutung kommt den Gewerbegebieten für diejenigen Betriebe zu, die sich mit der Produktion und Verarbeitung von Gütern bzw. damit verbundenen Dienstleistungen beschäftigen. Produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen sind in der Regel auf zumeist große, flexibel parzellierbare Baugrundstücke mit relativ niedrigen Bodenpreisen und einer guten Verkehrsanbindung angewiesen. Solche Standortbedingungen werden diesen Betrieben in der Regel aber nur innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten geboten. Vor dem Hintergrund, dass gerade dem produzierenden Gewerbe, dem Handwerk und unternehmensbezogenen Dienstleistungen eine Schlüsselposition bei der Bereitstellung eines ausreichenden Arbeitsplatzangebotes zukommt, ist es daher städtebaulich geboten, entsprechende Flächensicherungsmaßnahmen zur Sicherstellung einer leistungsfähigen und ausgewogenen Siedlungsstruktur zu ergreifen. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 14 von 34 Dies gilt - wie bereits dargestellt - insbesondere für die südlichen Stadtteile Bochums, deren naturräumliche und siedlungsstrukturelle Gegebenheiten die Erschließung zusätzlicher Gewerbeflächen kaum zulassen. Aus diesen Gründen soll das Plangebiet weiterhin für die Ansiedlung von produktionsorientierten Betrieben, Handwerksbetrieben sowie unternehmensbezogenen Dienstleistungen gesichert werden. Daher werden die gem. § 8 Abs. 2 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen – und zwar auch wenn letztere gewerblich betrieben werden. Auch Einzelhandelsbetriebe werden mit Ausnahme des bereits durch den Lebensmittelmarkt genutzten Teils des Gewerbegebietes (GE 5 und GE 6) ausgeschlossen. Gleiches gilt für Gartenbaubetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen dienen, sowie Versammlungsstätten, die allesamt spezielle Nutzungsarten der gem. § 8 Abs. 2 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art darstellen. Auch durch ihre Ansiedlung würden Flächen für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen verloren gehen, so dass sie daher nicht zugelassen werden. Darüber hinaus sollen diese, durch ein hohes Besucheraufkommen gekennzeichneten Nutzungen mit Ausnahme der Tankstellen und Gartenbaubetriebe, aus städtebaulichen Gründen im Sinne der Nutzungsmischung und Belebung möglichst an integrierten zentralen Standorten realisiert werden. Gartenbaubetriebe wiederum sind sehr flächenintensiv und bedürfen darüber hinaus unbelasteter Böden, deren Vorhandensein im Plangebiet nicht gänzlich gewährleistet werden kann. Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen oder Darbietungen dienen werden ferner auch deshalb ausgeschlossen, weil bei deren Ansiedlung in gewerblichen Lagen neben den durch die (nächtliche) Verkehrserzeugung zu erwartenden Konflikten auch ein „Trading-Down-Effekt“ mit einem Imageverlust nicht nur des Gewerbegebietes selbst, sondern auch der benachbarten Wohngebiete sowie eine entsprechende Wertminderung zu befürchten wäre. Der Ausschluss von Lagerplätzen in den direkt an der Lindener Straße und Welperstraße gelegenen Teilen des Gewerbegebietes (GE 1, GE 3 und GE 5) resultiert aus ihrer zumeist optisch ungünstigen Wirkung durch verschiedenstes Lagermaterial. Im Interesse eines städtebaulich und architektonisch ansprechenden Gesamtbildes des Gewerbegebietes sollen Lagerplätze daher nur in den straßenabgewandten Gewerbegebietsteilen (GE 2, GE 4 und GE 6) entstehen. Ebenfalls zum Zweck der Flächensicherung für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen werden die gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten als nicht zulässig festgesetzt. Durch die planungsrechtliche Zulassung anderer gewerblicher Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungsbetriebe oder Vergnügungsstätten würden neben dem unmittelbaren Verlust von Flächen für die v. g. Nutzungen zudem auch die Erwartungen der Grundstückseigentümer bezüglich der erzielbaren Kaufpreise in die Höhe getrieben. Durch den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den noch nicht durch diese genutzten Teilen des Gewerbegebietes wird über das bloße Freihalten der Gewerbefläche für Produktion, Handwerk und unternehmensbezogene Dienstleistungen hinaus auch dämpfend auf die Grundstückspreise hingewirkt. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 15 von 34 Somit bleiben die Baugrundstücke für Nutzungen mit einer geringeren Flächenrentabilität, als es z. B. beim Einzelhandel der Fall ist, erschwinglich. Der Ausschluss von Einzelhandel in den noch nicht durch diesen genutzten Teilen des Gewerbegebietes erfolgt jedoch nicht nur zum Zweck der Flächensicherung für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen sowie zur Dämpfung der Grundstückspreise sondern auch im Hinblick auf die Stärkung des Stadtbezirkszentrums Linden. Dieses erstreckt sich in einer Entfernung von ca. 250 m Luftlinie entlang der Hattinger Straße. Nach dem Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum ist die Stadt Bochum u. a. bestrebt, die oberzentrale Versorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken, die Nahversorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken sowie die Gewerbegebiete für Handwerk und produzierendes Gewerbe zu sichern. Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen Versorgungsbereichen, die dort eine prägende Funktion einnehmen sollen, von herausragender Bedeutung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich aktuell ein erheblicher – und im Vergleich zu anderen Oberzentren deutlich überdurchschnittlicher – Anteil mit typischerweise zentrenprägenden Sortimenten an nicht integrierten Standorten befindet. Angesichts dieser städtebaulichen Zielsetzung einerseits und der festgestellten Schieflage andererseits ist zukünftig eine konsequente Lenkung der zentrenrelevanten Sortimente auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt zwingend geboten. Lediglich in untergeordnetem Maße und in engem Zusammenhang mit der Hauptnutzung sollen im Einzelfall auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter möglich sein. Sie werden daher als Ausnahme zugelassen. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese Nutzung in dem Gewerbegebiet unterzubringen, ohne dass die Zielsetzung der Flächensicherung für die v. g. Betriebe unterlaufen würde. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes – die Unterbringung von nicht erheblich belästigende Gewerbebetrieben – bleibt auch bei dem vorgenommenen Ausschluss einiger gewerblicher Nutzungen gewahrt, da die als nicht zulässig festgesetzten Nutzungen nur einen kleinen Teil der möglichen Nutzungen ausmachen und das Gewerbegebiet somit auch weiterhin einem breiten Spektrum von Nutzungsarten offen steht. So ist allein mit den Gewerbebetrieben aller Art eine Vielzahl gewerblicher Nutzungen neben den ebenfalls zulässigen Lagerhäusern, öffentlichen Betrieben sowie Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäuden im Plangebiet realisierbar. Im Bereich des bestehenden Lebensmitteldiscounters wird auf einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben verzichtet, da dieser Betrieb erst vor kurzem dort angesiedelt wurde und er daher einen erhöhten Vertrauensschutz hinsichtlich der getätigten Investition genießt. Eine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO scheidet hier aus, weil die Fläche im Verhältnis zum gesamten Gewerbegebiet zu groß ist. Eine deutliche Erweiterung der Verkaufsflächen des Betriebs ist aufgrund der Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu befürchten. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 16 von 34 Zur Art der baulichen Nutzung werden folgende textlichen Festsetzungen getroffen: Die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 6 dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Im GE 2, GE 4 und GE 6 sind folgende Nutzungen allgemein zulässig: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - Geschäft-, Büro und Verwaltungsgebäude ausnahmsweise zulässig: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. nicht zulässig: - Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Schank- und Speiswirtschaften, Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen oder Darbietungen dienen, Anlagen für sportliche Zwecke, gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten und Versammlungsstätten. Im GE 2 und GE 4 sind darüber hinaus Einzelhandelsbetriebe aller Art nicht zulässig. Im GE 1, GE 3 und GE 5 sind folgende Nutzungen allgemein zulässig: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe - Geschäft-, Büro und Verwaltungsgebäude ausnahmsweise zulässig: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. nicht zulässig: - Lagerplätze, Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Schank- und Speiswirtschaften, Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen oder Darbietungen dienen, ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 17 von 34 - Anlagen für sportliche Zwecke, - gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, - Vergnügungsstätten und - Versammlungsstätten. Im GE 1 und GE 3 sind darüber hinaus Einzelhandelsbetriebe aller Art nicht zulässig. 6.1.1.2 Gliederung nach den Eigenschaften der Betriebe und Anlagen - Geräuschkontingente Beim Plangebiet und dessen Umgebung handelt es sich um eine sog. Gemengelage: Bedingt durch die historisch gewachsene Situation treffen gewerblich genutzte Bereiche und Wohngebäude ohne große Pufferflächen aufeinander. Durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes im nordöstlichen Teil des Plangebietes hat sich die Erschließungssituation zu den übrigen Teilflächen zudem dahingehend geändert, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr ausschließlich über die Lindener Straße abgewickelt werden kann und nicht wie zuvor über die Welperstraße. Da es das Ziel der Planung ist, die vorhandene Gewerbefläche planungsrechtlich in ihrer Funktion zu sichern sowie den ehem. Kirmesplatz ebenfalls einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, kann die bestehende Gemengelage dementsprechend auch nicht räumlich entflochten werden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Immissionsschutz durch eine Beschränkung der Lärmemissionen der gewerblichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 921 wurde daher ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet, in dem die bestehende Situation hinsichtlich der vorhandenen Lärmbelastung untersucht, die zukünftige Lärmbelastung prognostiziert und Vorschläge zur Bewältigung der Lärmproblematik unterbreitet wurden. Zum Schutz der Wohnbebauung nordwestlich der Lindener Straße und nordöstlich der Welperstraße werden auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens Emissionskontingente einschließlich richtungsbezogener Zusatzkontingente festgesetzt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die schutzwürdige Bebauung keinen nicht hinnehmbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt ist. Gleichzeitig wird durch die gewählten Kontingente sichergestellt, dass sich für den bestehenden Lebensmittelmarkt keine Einschränkungen gegenüber den Vorgaben aus seinem Genehmigungsbescheid ergeben. Im Einzelnen werden folgende Festsetzungen getroffen: Zum Schutz der maßgeblichen Immissionsorte werden für die Gewerbeflächen des Bebauungsplangebietes Emissionskontingente L EK gemäß DIN 45691 festgesetzt. Zulässig sind Vorhaben (Anlagen und Betriebe), wenn deren Geräusche die folgenden Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 18 von 34 Teilflächen GE 1 GE 2 GE 3 GE 4 GE 5 GE 6 Emissionskontingent L EK nach DIN 45691 tags nachts (6.00 – 22.00 Uhr) (22.00 – 6.00 Uhr) 60 39 62 47 58 38 60 47 59 39 60 47 Für den im Bebauungsplan dargestellten Richtungssektor, der durch die UTMKoordinaten 372806 und 5699038 sowie die Angangs- und Endwinkel 22° und 90° (im Uhrzeigersinn bezogen auf die Nordrichtung als 0°) beschrieben wird, erhöhen sich die Emissionskontingente um ein Zusatzkontingent von 6 dB(A): Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt nach DIN 45691: 2006-12. Vorhaben sind auch zulässig, wenn die Beurteilungspegel ihrer Geräusche – ermittelt nach TA Lärm – Immissionskontingente L IK weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten, die sich nach folgender Beziehung aus den Emissionskontingenten L EK nach DIN 45691 errechnen: L IK mit = L EK L IK L EK S s + 10 * lg [S / (4 π s²)] Immissionskontingent einer Teilfläche Emissionskontingent der Teilfläche Größe der Teilfläche Abstand des Teilflächenmittelpunktes zum Aufpunkt Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, B.8 Vorhaben sind auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel ihrer Geräusche – ermittelt nach TA Lärm – den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um mindestens 15 dB(A) unterschreiten. Bei der gewählten Kontingentierung werden die zu beachtenden Immissionsrichtwerte an allen betroffenen Aufpunkten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten. Die Gesamtimmissionspegel werden jedoch nur erreicht, wenn alle Betriebe gleichzeitig die ihnen zugebilligten Kontingente vollständig ausschöpfen. Dieser Fall ist nicht sehr wahrscheinlich, so dass die Pegel als Maximalwertbetrachtung für die Anlagengeräusche in der Umgebung anzusehen sind. 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprechen im Wesentlichen denen des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 206N. Demnach wird für das Gewerbegebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4, eine maximale Anzahl der Vollgeschosse von vier sowie eine maximale Gebäudehöhe von 130 m ü. NHN festgesetzt. Damit werden einerseits den zukünftigen Gewerbebetrieben ausreichend große Spielräume für die Ausnutzung der Flächen eingeräumt und andererseits die Obergrenzen des § 17 BauNVO für die Festsetzung der GRZ und GFZ in Gewerbegebieten eingehalten. Mit der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 130 m ü. NHN ist eine Gebäudehöhe von ca. 15 m entlang der Lindener Straße realisierbar. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 19 von 34 In den von der Lindener Straße abgewandten Bereichen des Gewerbegebietes kann die Gebäudehöhe aufgrund des leicht zur Wuppertaler Straße abfallenden Geländes geringfügig größer sein. In Kombination mit der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse wird eine gegenüber der umgebenden drei- bis viergeschossigen Wohnbebauung verträgliche Höhenentwicklung der Gewerbebauten sichergestellt. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine seit Jahrzehnten gewerblich genutzte und weitgehend versiegelte Fläche. Darüber hinaus ist das geplante Gewerbegebiet vergleichsweise klein, so dass eine in der StrUP vorgesehene Erhöhung des Anteils unversiegelter Böden auf 30 %, z.B. durch die Verringerung der GRZ gegenüber der Obergrenze des § 17 BauNVO von 0,8 auf 0,7, unverhältnismäßig wäre. Eine Erhöhung des Freiflächenanteils hätte zudem einen Verlust an in den südlichen Stadtteilen ohnehin nur in geringem Umfang zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen zur Folge. Demgegenüber ermöglicht die Erhöhung der maximal zulässigen GFZ von 1,2 im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 206N auf 2,4 eine vertikale Konzentration der Nutzungen. Hierdurch kann die Flächenversiegelung innerhalb des Plangebietes trotz der maximal zulässigen GFZ von 0,8 unter Umständen verringert und die zusätzliche Inanspruchnahme von Freiflächen für gewerbliche Nutzungen reduziert werden. 6.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Hinsichtlich der Bauweise wird festgesetzt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Gebäude beliebiger Länge mit seitlichem Grenzabstand zulässig sind. Auf diese Weise ist es möglich, auch Gebäude von mehr als 50 m Länge zu errichten. Damit ist sichergestellt, dass innerhalb des durch die Baugrenzen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung definierten Rahmens eine große Flexibilität für die konkrete architektonische Ausgestaltung der Baukörper gegeben ist. Die Festsetzung zur Bauweise lautet wie folgt: In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 6 sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Gebäude sind in beliebiger Länge zulässig. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in dem Gewerbegebiet erfolgt durch großzügig gefasste Baugrenzen, die mit Ausnahme der für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzten Flächen die gesamte Gewerbegebietsfläche umfassen. Auf diese Weise kann zukünftigen Bauherren ein hohes Maß an Flexibilität eingeräumt werden. 6.1.4 Verkehrsflächen Die innerhalb des Plangebietes liegenden Teile der Lindener Straße sowie der Welperstraße werden entsprechend Ihrer Nutzung als öffentliche Straßenverkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Gegenüber der Festsetzung im bislang rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 206 N hat sich die Straßenverkehrsfläche der Lindener Straße um einen schmalen Streifen am südlichen Rand verkleinert. Hiermit erfolgt eine Anpassung an die tatsächliche Nutzung sowie die Eigentumsverhältnisse der betroffenen Grundstücksflächen. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 20 von 34 6.1.5 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Bei der südlich des Plangebietes verlaufenden Wuppertaler Straße handelt es sich um die Landesstraße L 651, die in diesem Abschnitt anbaufrei verläuft. Aus Verkehrssicherheitsbelangen wird daher entlang der gesamten südöstlichen Plangebietsgrenze ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB festgesetzt. 6.1.6 Flächen für Versorgungsanlagen In Abhängigkeit vom Leistungsbedarf der Unternehmen, die sich im geplanten Gewerbegebiet ansiedeln, ist die Errichtung einer Netzstation durch den örtlichen Versorgungsträger erforderlich. Zur Sicherung eines Standortes für die v. g. Netzstation wird eine kleine Teilfläche südlich der Lindener Straße als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. 6.1.7 Grünflächen Entlang des nördlichen Randes der Wuppertaler Straße, in einem Streifen zwischen dem ehem. Kirmesplatz und der Brachfläche im mittleren Bereich des Plangebietes sowie am südwestlichen Rand des Plangebietes befinden sich mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Grünflächen. Zur langfristigen Sicherung der Gehölzstreifen, die zugleich der Gliederung des Gewerbegebietes dienen, werden diese Flächen als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Abstandsgrün festgesetzt. Da sich gemäß dem Umweltatlas der StrUP im Bereich des Grünstreifens östlich des ehemaligen Kirmesplatzes schutzwürdige Böden befinden, wird durch diese Festsetzung auch dem auf das Schutzgut Boden bezogenen Unterziel der StrUP Genüge getan, schutzwürdige Böden zu sichern. Durch die südlich der Wuppertaler Straße gelegenen, im Grünflächenkataster verzeichneten Flächen sowie Flächen der Stufe 2 des Biotopverbundes ist das Gebiet an ökologische Ausgleichsgebiete angebunden. 6.1.8 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Zur Eingrünung der Gewerbeflächen und zur Schaffung einer gewissen ökologischen Qualität entlang der öffentlichen Verkehrsflächen werden die nicht überbaubaren Flächen der Gewerbegebiete entlang der Lindener Straße und Welperstraße als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt. Je 20 m² angefangener Anpflanzfläche ist mindestens ein Strauch gemäß der Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass diese Festsetzung nicht für erforderliche Zugänge und Zufahrten gilt, soweit hierdurch nicht mehr als 25 Prozent der Fläche zum Anpflanzen in Anspruch genommen wird. So wird gewährleistet, dass die Erschließung der Grundstücke gesichert ist. Stellplätze sind damit in den Anpflanzflächen ausdrücklich nicht zulässig und können nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen des Gewerbegebietes errichtet werden. Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen überlagert in Teilen eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Verund Entsorgungsträger ausgewiesene Fläche. Um eine Beschädigung der in diesem Bereich verlaufenden Gashochdruckleitung zu verhindern, sind ausschließlich Sträucher und keine Bäume oder sonstigen tief wurzelnden Pflanzen anzupflanzen. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 21 von 34 Neben den Festsetzungen von Dachbegrünungen und der Bepflanzung von neu zu errichtenden Stellplätzen mit einer Mindestzahl an Bäumen dient die Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ebenfalls der Minimierung des bereits vorhandenen hohen Versiegelungsgrads im Plangebiet. Dies entspricht dem Umweltqualitätsziel der StrUP, den Anteil unversiegelter Flächen zu erhöhen. Die im Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind mit Sträuchern vorrangig heimischer Arten in der Qualität verpflanzte Sträucher, 3 Triebe, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm zu bepflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Je 20 m² Anpflanzfläche ist mindestens ein Strauch aus folgender Artenliste zu pflanzen. (Die Artenliste soll der Orientierung dienen und ist nicht abschließend.) Kornelkirsche (Cornus mas) Haselnuss (Coryllus avellana) Pfaffenhütchen (Euonymus europae) Stechpalme (Ilex aquifolium) Liguster (Ligustrum vulgare) Gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Hundsrose (Rosa canina) Hechtrose (Rosa glauca) Weinrose (Rosa rubiginosa) Gemeine Eibe (Taxus baccata) Die übrigen Anpflanzflächen sind gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen. Die Verpflichtung gilt nicht für Zugänge und Zufahrten, soweit hierdurch nicht mehr als 25 Prozent der Fläche zum Anpflanzen in Anspruch genommen wird. Bei der Anordnung der zu pflanzenden Sträucher ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Ein-/ Ausfahrten ausreichende Sichtverhältnisse gewährleistet werden. 6.1.9 Pflanzmaßnahmen Dachbegrünung Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind Flachdächer und flach geneigte Dächer (bis 15 Grad) von neu zu errichtenden Gebäuden mit einer mindestens extensiven Begrünung zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Diese Festsetzung gilt, soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind verglaste Flächen, technische Aufbauten sowie Flächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, da sie ihren Nutzungszweck sonst nicht erfüllen können. Die Beschränkung der Begrünung auf Dächer mit einer maximalen Neigung von 15 Grad dient dazu, die Anzahl potenziell betroffener Dachflächen zu erhöhen, aber gleichzeitig auch einfach zu realisierende Techniken, in der Regel ohne Schubsicherung, anwenden zu können. Die Flachdachbegrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern, so dass es verzögert der Kanalisation, Regenwasserversickerungsanlagen oder dem nächsten Vorfluter zufließt. Zudem wird durch die Begrünung die Aufheizung der Luft in einem dicht bebauten Gebiet gemildert und so verhindert, dass dem Gebiet selbst bzw. der Umgebung kühle Luft zum Austausch entzogen wird. Darüber hinaus bindet die Dachbegrünung Staub und bietet einen Lebensraum für Kleintiere. Die Strategische Umweltplanung (StrUP) der Stadt Bochum sieht vor, in dem stadtökologischen Defizitgebiet der Stufe 1, in dem das Plangebiet liegt, einen Mindestanteil unversiegelter Böden von 30 % zu erreichen. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 22 von 34 Da eine entsprechende Festsetzung der GRZ, wie bereits in Kapitel 6.1.2 dargestellt, unverhältnismäßig wäre, kann mit der Festsetzung von begrünten Dachflächen eine Kompensation des für das gesamte Plangebiet nicht erreichbaren Ziels der StrUP erfolgen. Dachbegrünungen Flachdächer oder flach geneigte Dächer für neu zu errichtende Gebäude bis max. 15 Grad Dachneigung sind unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Drän-, Filter- und Vegetationsschicht beträgt 6 cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und Flächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Anpflanzen von Bäumen Zur Minimierung des Versiegelungsgrades ist innerhalb der Gewerbegebiete bei neu zu errichtenden ebenerdigen Stellplätzen je 8 Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum gemäß der Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume dienen zudem der Gestaltung, Strukturierung und Begrünung der Stellplatzanlagen. Zusätzlich wird durch die Verschattung der Bäume in den Sommermonaten eine Aufheizung der Verkehrsund Stellplatzflächen verhindert. Dies trägt, wie auch die Dachbegrünung, zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Anpflanzen von Bäumen Innerhalb der Gewerbegebiete ist bei neu zu errichtenden ebenerdigen Stellplätzen je angefangene 8 Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum in der Qualität Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang mind. 20 cm zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Das Pflanzbeet darf ein lichtes Innenmaß von 2,5 x 2,0 m nicht unterschreiten. Die den textlichen Festsetzungen beigefügte Gehölzauswahlliste dient der Orientierung, ist aber keinesfalls abschließend. Diese beinhaltet folgende Bäume: Spitzahorn (Acer platanoides in Sorten) Bergahorn (Acer pseudoplatanus in Sorten) Hainbuche (Carpinus betulus) Lederhülsenbaum (Gleditsia triacanthos in Sorten) Sumpfeiche (Quercus palustris) Winterlinde (Tilia cordata). 6.1.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Plangebiet verlaufen Hauptversorgungsleitungen, die der übergeordneten Versorgung der Bochumer Bevölkerung dienen. Parallel zur Lindener Straße verläuft die Trasse einer Gashochdruckleitung der Stadtwerke Bochum Holding GmbH. Da diese Gashochdruckleitung ständig zugänglich bleiben muss und teilweise nicht innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche verläuft, wird im Bebauungsplan 4 m links und rechts der Leitungsachse ein Schutzstreifen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte dienen der Durchführung von notwendigen Unterhaltungsarbeiten an den Leitungen. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 23 von 34 Parallel zur Wuppertaler Straße (L 651) verlaufen innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche Mittel- und Niederspannungsstromkabel der Stadtwerke Bochum Netz GmbH. Zum Schutz der Kabel wird beidseits der Trasse ein ca. 3 m breiter Schutzstreifen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Folgende Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Die mit GFL gekennzeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 6.1.11 Örtliche Bauvorschriften Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen Festsetzungen hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über die Gestaltung der privaten Grundstücke und baulichen Anlagen. Im Interesse eines städtebaulich und architektonisch ansprechenden Gesamtbildes des geplanten Gewerbegebietes sind gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten, ohne die individuelle Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken. Aus diesem Grund werden für den Bereich des Bebauungsplans örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen festgesetzt. Für Werbeanlagen sind differenzierte Festsetzungen unter folgenden Gesichtspunkten erforderlich: - - Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Firmenwerbung muss sich der Gestaltung der Gebäude anpassen. Sie darf sich dem Besucher nicht aufdrängen, sondern muss zurückhaltend in das architektonische Gesamtkonzept integriert werden. Werbeanlagen dürfen die Fassadengliederung und architektonische Elemente nicht beeinträchtigen. Freistehende Werbeträger können die Gestaltung empfindlich stören. Dementsprechend sind solche Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig. Eine gestalterische Einbindung in die Bebauung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme. Durch die Festsetzungen zu Werbeanlagen werden zwar die Gestaltungsfreiheiten der privaten Bauherren eingeschränkt, es ist jedoch für die Schaffung und den Erhalt einer hochwertigen Bebauung in den Gewerbegebieten notwendig. Zudem stützt es auch die Werthaltigkeit der Immobilien im Verhältnis untereinander. In den Bebauungsplan werden daher folgende textliche Festsetzungen aufgenommen: 1. Allgemeines 1.1 Als Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung gelten die in § 13 Abs. 1 BauO NW aufgeführten Werbeanlagen. 1.2 Nicht als Werbeanlagen gelten: a) Hinweisschilder unter 0,25 m² auf Name, Beruf, Öffnungs- und Sprechzeiten oder ähnliches, die an der Stätte der Leistung angebracht sind. b) Hinweisschilder an Baustellen auf Projekte, Bauherren und an der Ausführung Beteiligte sowie Betriebsverlagerungen und Wiedereröffnungen 2. Lage von Werbeanlagen ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 24 von 34 2.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Folgende Ausnahmen können gestattet werden: - für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasst Hinweisschilder - für Fahnen, Werbemasten und vergleichbare Anlagen bis zu einer Höhe von 8,0 m - für Plakatwände, Säulen und vergleichbare Anlagen bis zu einer Höhe von 3,50 m 2.2 Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe bzw. Attika. 3. Gestaltung von Werbeanlagen 3.1 Werbeanlagen sind nur auf einer Länge von max. 50 % der zugehörigen Gebäudebreite des zugehörigen Gebäudeabschnittes zulässig. 3.2 In der Höhe dürfen Werbeanlagen höchstens ein Drittel der zugehörigen Wandhöhe einnehmen, die Höhe der Werbeanlage selbst darf 4,0 m nicht überschreiten. Zu den seitlichen Gebäudegrenzen ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. 3.3 Das Übermalen von Fenstern und Schaufenstern oder das Verkleben von Schaufenstern und Fassaden für dauerhafte Werbezwecke ist unzulässig. Ausnahmsweise sind Klebefolien im Eingangsbereich in untergeordneter Größe und Farbe zulässig. 3.4 Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig. 6.1.12 Immissionsschutz Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet, in dem die bestehende Situation hinsichtlich der vorhandenen Lärmbelastung untersucht, die zukünftige Lärmbelastung prognostiziert und Vorschläge zur Bewältigung der Lärmproblematik unterbreitet wurden. Im Rahmen der Untersuchung galt es zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang emissionsseitige Einschränkungen für das Plangebiet festzusetzen sind, die sicher stellen, dass im Bereich der benachbarten Wohnnutzungen die zu beachtenden Schutzansprüche eingehalten werden. Neben dem von dem festgesetzten Gewerbegebiet ausgehenden Gewerbelärm wurde auch untersucht, wie sich die Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs, insbesondere vor dem Hintergrund der geänderten Zufahrtmöglichkeiten zum Gewerbegebiet, durch den mit dem Gewerbegebiet verbundenen Fahrverkehr verändern. Das bestehende Gewerbegebiet wurde ursprünglich über die Welperstraße erschlossen. Mit der Ansiedlung des Lebensmittelmarktes im nordöstlichen Teil des Plangebietes ist eine Zufahrt zu den verbleibenden Gewerbegebietsflächen sowie zum künftig als Gewerbegebiet festzusetzenden ehemaligen Kirmesplatz ausschließlich über die Lindener Straße möglich. Schutzwürdige Bebauung befindet sich außerhalb des Plangebietes nordwestlich der Lindener Straße sowie nordöstlich der Welperstraße. Für den Bereich entlang der Lindener Straße liegt kein Bebauungsplan vor. Aufgrund der vorwiegend wohnbaulich genutzten Grundstücke ist hier im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung vom Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) gem. § 4 BauNVO auszugehen. Die für die schalltechnische Untersuchung relevante schutzbedürftige Bebauung entlang der Welperstraße zwischen Deimkestraße und Wuppertaler Straße ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 385 I als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO festgesetzt. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 25 von 34 Durch Festsetzung von Emissionskontingenten werden die Lärmemissionen der gewerblichen Nutzungen im Plangebiet begrenzt und wird sichergestellt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 und somit die betreffenden Zielvorgaben der Strategischen Umweltplanung (StrUP) eingehalten werden. Demgegenüber wird der Zielvorgabe der StrUP, die Zunahme der Lärmbelastung gänzlich zu verhindern, aufgrund des prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens nicht entsprochen, so dass die bereits bestehenden Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Grenzwerte der 16. BImSchV weiterhin Bestand haben. Durch den Zusatzverkehr kommt es jedoch an keinem der Immissionsorte zu einer Pegelerhöhung von 3 db(A) oder mehr. Die Entwicklung der bereits in der Vergangenheit gewerblichen genutzten Fläche als Gewerbegebiet ist zudem aus bereits dargestellten Gründen (u. a. Knappheit an Gewerbeflächen im Süden des Stadtgebietes) städtebaulich sinnvoll, so dass diesen Aspekten der Vorrang gegenüber der Reduzierung der Verkehrslärmemissionen eingeräumt wird. Zur Erreichung des Ziels, die Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung (L DEN = 70 dB(A) und L Night = 60) im Bereich des in der Nähe gelegenen Lärmschwerpunktes entlang der Hattinger Straße einzuhalten, sind weitergehende Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung erforderlich. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan ist dies nicht möglich. Das Plangebiet selbst befindet sich nicht innerhalb eines als Lärmschwerpunkt identifizierten Bereichs. Gewerbelärm Bislang gibt es keine konkreten Ansiedlungspläne für die freien Flächen im Plangebiet, so dass Angaben zu Betriebsarten, Betriebszeiten und den wesentlichen Geräuschquellen noch nicht vorliegen. Eine detaillierte Prognose der zu erwartenden Geräusche und ein darauf basierender Vorschlag von Lärmminderungsmaßnahmen sind damit im derzeitigen Planungsstadium nicht möglich. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es dennoch erforderlich, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich des Gewerbegebietes in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten. Um die Festsetzungen im Bebauungsplan von konkreten Nutzungsmöglichkeiten weitgehend unabhängig zu formulieren wurde im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens eine Kontingentierung der Geräuschemissionen und –immissionen der Gewerbeflächen gem. DIN 41691 durchgeführt. Dabei wurde das Plangebiet entsprechend der im Bebauungsplan vorgesehen Teilgewerbegebiete GE 1 bis GE 6 in sechs Teilflächen untergliedert. Bei der gewählten Kontingentierung können die Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit an allen zwölf festgelegten Immissionsorten eingehalten werden. Dabei werden die Immissionsrichtwerte an der Bebauung nordöstlich der Lindener Straße nahezu vollständig ausgeschöpft. An der Bebauung nordöstlich der Welperstraße werden die Immissionsrichtwerte bei der gewählten Kontingentierung um bis zu 6 dB(A) unterschritten, so dass in Richtung dieser Bebauung die Zulassung von Zusatzkontingenten gem. DIN 45691 möglich ist. Um sicherzustellen, dass sich durch die Kontingentierung für den bestehenden Lebensmittelmarkt keine Einschränkungen ergeben, wurde für die Immissionspunkte IO 8 bis IO 12 (Lindener Straße 86, 82 und 73b, Deimkestraße 1 und 2) eine ergänzende Berechnung durchgeführt, bei der nur die Immissionsanteile der bereits gewerblich genutzten Teilflächen GE 5 und GE 6 Berücksichtigung finden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die aus den gewählten Emissionskontingenten resultierenden Immissionskontingente an der Bebauung nordwestlich der Lindener Straße den der Genehmigung des Lebensmittelmarktes ermittelten Beurteilungspegeln entsprechen. Für die Bebauung nordöstlich der Welperstraße wurden im Genehmigungsverfahren dagegen Beurteilungspegel genannt, die höher sind als die aus den Emissionskontingenten resultierenden Immissionspegel. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 26 von 34 Um hier eine Einschränkung des Betriebes hinsichtlich seiner Geräuschimmissionen zu vermeiden, ist die Festlegung eines Zusatzkontingentes in Richtung dieser Bebauung erforderlich. Entsprechend der DIN 45691 kann für bestimmte Ausbreitungsrichtungen durch die Definition von Richtungssektoren ein Zusatzkontingent festgelegt werden. Die mögliche Höhe des Zusatzkontingentes ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Differenz zwischen dem zugrunde zu legenden Immissionsrichtwert und dem sich aus den festgesetzten Emissionskontingenten errechneten Mittelungspegel der Immissionen am kritischsten Immissionsort. Diese Differenz liegt hier bei 6 dB(A). Bei einem Zusatzkontingent von 6 dB(A) in Richtung der Bebauung nordöstlich der Welperstraße ergeben sich auch für den bestehenden Lebensmittelmarkt keine Einschränkungen gegenüber den Vorgaben aus dem Genehmigungsbescheid. Straßenverkehrslärm Die Berechnung der derzeitigen Straßenverkehrslärmimmissionen für die vom Erschließungsverkehr des Gewerbegebietes am stärksten betroffenen Wohnnutzungen basiert auf einer im Frühjahr 2012 auf der Lindener Straße und Welperstraße durchgeführten Verkehrszählung. Für die Wuppertaler Straße wurden die Ergebnisse einer Hochrechnung für das Jahr 2010 zu Grunde gelegt. Die Prognose des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch die Gewerbeflächen im Plangebiet erfolgte nach Bosserhoff. Danach ergibt sich eine zusätzliche Anzahl von Fahrzeugfahrten (An- und Abfahrt jeweils eine Fahrbewegung) von 550 Pkw/Tag und 123 Lkw/Tag. Hinsichtlich der Verteilung des Verkehrsaufkommen wird angenommen, dass 40 % der Pkw und 20 % der Lkw das Gewerbegebiet über die Lindener Straße in Richtung Südwest (Ettersheide) und 60 % der Pkw sowie 80 % der Lkw das Gewerbegebiet über die Lindener Straße in Richtung Nordost (Welperstraße) verlassen. Die Berechung der Geräuschemissionen und –immissionen erfolgte für zwölf Immissionsorte an der bestehenden schutzbedürftigen Bebauung sowie für zwei zusätzliche Immissionsorte innerhalb des Plangebietes. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es durch den zusätzlichen Verkehr von den geplanten Gewerbeflächen an keinem der Immissionsorte an der bestehenden Bebauung zu einer Pegelerhöhung von 3 dB(A) oder mehr kommt. Allerdings werden bereits derzeit und damit auch zukünftig die Orientierungswerte der DIN 18005 an der bestehenden Bebauung nordwestlich der Lindener Straße durch den Verkehr auf den öffentlichen Straßen zur Tages- und Nachtzeit überschritten. Auch die um 4 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden insbesondere zur Nachtzeit nicht eingehalten. Überschreitungen in der vorliegenden Höhe sind für innerstädtische Straßen mit einer dichten Randbebauung jedoch nicht unüblich. Auch nordöstlich der Welperstraße werden trotz des geringeren Schutzbedürfnisses eines Mischgebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden hingegen eingehalten bzw. nur geringfügig überschritten. An einer möglichen schutzbedürftigen Bebauung an den straßennahen Baugrenzen der geplanten Gewerbeflächen werden sowohl die Orientierungswerte als auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Die Grenzen für eine Gesundheitsgefährdung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angesetzt hat, werden deutlich unterschritten. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 27 von 34 Ein Anspruch auf zusätzliche Maßnahmen an der bestehenden Bebauung besteht hier nicht, da die Orientierungswerte bereits durch den derzeitigen Verkehr überschritten werden und durch den zusätzlichen Verkehr von den geplanten Gewerbeflächen die Vorgaben der TA Lärm (Abschnitt 7.4) nicht überschritten werden. An einer möglichen schutzbedürftigen Bebauung an den straßennahen Baugrenzen der Gewerbeflächen im Plangebiet werden sowohl die Orientierungs- als auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Zusätzliche Schallschutzmaßnahmen sind hier demnach nicht festzusetzen. 6.2 Kennzeichnungen 6.2.1 Bergbau Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Bergwerksfeldern „Ver. Dahlhauser Tiefbau“ (Eigentümerin: RAG AG, Shamrockring1, 44623 Herne) und „Prinzregent“ (Eigentümerin: E.ON AG, Bruchstraße 5, 45883 Gelsenkirchen) sowie über dem auf Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld „Dahlhausen“ (Eigentümerin: E.ON AG, Bruchstraße 5, 45883 Gelsenkirchen). Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist bei der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt. Der Abbau hat sich teilweise bis auf wenige Meter der Tagesoberfläche genähert. Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch widerrechtlicher Bergbau oder “Uraltbergbau” betrieben worden ist, über den keine Erkenntnisse vorliegen. Im Plangebiet und in dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich zwei verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus. Aussagen zur Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der Tagesöffnungen (Schachtschutzbereiche) sind auf Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes nicht möglich. Es ist aufgrund von nicht vorhandenen Angaben über eine Verfüllung oder Sicherung der Tagesöffnungen davon auszugehen, dass die Standsicherheit nicht gegeben ist. Daher muss bei einem Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der Tagesöffnungen in der näheren Umgebung der Tagesöffnungen (senkungs- und einsturzgefährdeter Bereich) mit einer Absenkung oder einem Einbruch der Tagesoberfläche gerechnete werden. Bei den gekennzeichneten Gefährdungsbereichen handelt es sich um vorläufige Gefährdungsbereiche. Eine exakte Gefährdungsabschätzung ist erst nach Erkundung der tatsächlichen Lockermassenüberdeckung im Gelände und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen möglich. Daher wird das gesamte Plangebiet gem. § 9 Abs. 5 BauGB in der Planzeichnung als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können sowie folgende textliche Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen: Unter dem Bebauungsplangebiet ist der Bergbau umgegangen. Das Bebauungsplangebiet liegt über den auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Bergwerksfeldern “Ver. Dahlhauser Tiefbau” und “Prinzregent” sowie über dem auf Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld “Dahlhausen”. Der Abbau hat sich teilweise bis auf wenige Meter der Tagesoberfläche genähert. Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch widerrechtlicher Bergbau oder “Uraltbergbau” betrieben worden ist, über den keine Erkenntnisse vorliegen. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 28 von 34 Aussagen zur Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten verlassenen Tagesöffnungen (Schachtschutzbereiche) sind auf Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass auf den gekennzeichneten Tagesöffnungen des Bergbaus eine Standsicherheit nicht gegeben ist. Daher muss innerhalb der senkungs- und einsturzgefährdeten Bereiche (Gefährdungsbereiche) mit einer Absenkung oder einem Einbruch der Tagesöffnung gerechnet werden. Bei den gekennzeichneten Gefährdungsbereichen handelt es sich um vorläufige Gefährdungsbereiche. Eine exakte Gefährdungsabschätzung ist erst nach Erkundung der tatsächlichen Lockermassenüberdeckung im Gelände und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen möglich. Es muss damit gerechnet werden, dass bei der Erstellung von IngenieurKonstruktionen bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Hinsichtlich eventueller Standsicherheitsprobleme, Grubengasaustritte und der Absprache von Sicherungsmaßnahmen sollte in jedem Fall mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund, Telefon: 02931-82-0, Kontakt aufgenommen werden. 6.2.2 Bodenschutz und Altlasten Für den Umgang mit Altlastenflächen und Bodenaushub werden folgende Hinweise und Kennzeichnungen in den Plan aufgenommen: Die in der Planzeichnung gekennzeichnete Fläche ist nach einer orientierenden Gefährdungsabschätzung aus dem Jahre 1996 flächendeckend mit anthropogenen Anschüttungen überkippt worden. Vor allem die Gehalte mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Feststoff sind erhöht. Der Bereich der ehem. Kabelwerke Rheinshagen und die dem ehem. Kirmesplatz benachbarten Grundstücke wurden im Rahmen einer orientierenden Gefährdungsabschätzung 2004 untersucht (Chemisches Untersuchungsamt Stadt Bochum, 22.07.2004). Danach zeigten sowohl die Untersuchung der Auffüllungsmaterialien als auch die der Oberböden im Vergleich zu den herangezogenen Bemessungswerten (BBodSchV) in keinem Fall erhöhte Schadstoffgehalte. Es sind allerdings sämtliche Erdarbeiten sowie Abbrucharbeiten in diesem Bereich durch einen Fachgutachter zu überwachen. Sollten im Rahmen von z.B. Baumaßnahmen extern angelieferte Bodenmassen eingebaut werden, so müssen die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung eingehalten werden. Dies ist durch eine entsprechende Analytik zu belegen. Die Maßnahmen sind mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Ausgehobene Materialien sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Arbeiten sind durch den Fachgutachter in einem Abschlussbericht zu dokumentieren. Mit diesen Angaben werden u. a. die Ergebnisse der für den ehem. Kirmesplatz durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschätzung aus dem Jahre 1996 sowie der für den Bereich der ehem. Kabelwerke Rheinshagen und die dem ehem. Kirmesplatz benachbarten Grundstücke durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschätzung zu vorhandenen Bodenverunreinigungen berücksichtigt. Den gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Bodenaushub wird somit Genüge getan. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 29 von 34 6.3 Hinweise 6.3.1 Grubengasaustritt Aus bergbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass an mehreren Stellen im Gebiet der Stadt Bochum Gasaustritte (u. a. Methan) an der Tagesoberfläche aufgetreten sind. Auf Veranlassung der Bergbaubehörde wurden in diesen Gebieten Untersuchungen der Tagesoberfläche auf das Vorhandensein bergbaubedingter Gasaustritte durchgeführt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Methanaustritte an der Tagesoberfläche im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplangebietes bisher nicht festgestellt worden. Gasaustritte sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nicht zu erwarten. Gemäß dem Gutachten „Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum“ sind für das Plangebiet ebenfalls keine kritischen, aus dem Steinkohlengebirge stammenden Methanzuströmungen (Ausgasungen) zu erwarten (Zone 0). Dementsprechend wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Das Grundstück liegt in der Zone 0 der Karte der potenziellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten. 6.3.2 Kampfmittelbeseitigung Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Plangebiet Kampfmittel gefunden werden können. Daher wird zur Information möglicher Bauherren folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Das Plangebiet liegt im Bombenabwurfgebiet. Wird nachfolgend für ein Bauvorhaben ein Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung beim Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die Luftbildauswertung einholen. Sollte das Ergebnis ggf. Entmunitionierungsmaßnahmen vorsehen, sind diese vor Beginn der Baumaßnahme durchführen zu lassen. 6.3.3 Bodendenkmäler Zwar sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit keine Bodendenkmäler bekannt. Es können jedoch bei Erdarbeiten jeglicher Art bisher nicht bekannte Bodendenkmäler neu entdeckt werden. Deshalb wird folgender Hinweis gegeben, der zur Unterrichtung möglicherweise Betroffener in den Bebauungsplan aufgenommen wird: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (Kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 30 von 34 Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.:02761-9375-0; Fax:02761-9375-20) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW). 6.3.4 Telekommunikationsanlagen Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Um Beschädigungen hieran durch künftige Bau- oder Pflanzmaßnahmen zu vermeiden wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Bei der Ausführung von Baumaßnahmen einschließlich Anpflanzungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher von dem Ressort Bezirksbüro Netze (BBN) 21 der Deutschen Telekom in 44782 Bochum, Tel. 0234 / 505-6452, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen, bzw. Einsicht in die Bestandspläne nehmen. 6.3.5 Entwässerung Im Plangebiet befinden sich öffentliche Mischwasserkanäle der Stadt Bochum. Aufgrund der sich hieraus ergebenen Rechte und Pflichten wird daher folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Im Plangebiet befinden sich öffentliche Mischwasserkanäle der Stadt Bochum. Die Stadt Bochum ist berechtigt, die Kanäle zum Zwecke der Stadtentwässerung zu nutzen und das Grundstück zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneuerung jederzeit zu betreten. Der jeweilige Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen vornehmen, die den Bestand, die Betriebsfähigkeit oder die Zugänglichkeit des Kanals gefährden. Die Leitungstrasse ist von jeder Bebauung und hohem Baumbestand freizuhalten. Die Ausübung des Rechts kann Dritten überlassen werden. Wasser jeglicher Art aus dem Bebauungsplangebiet darf nicht in die Entwässerungsanlagen der B 51 (Wuppertaler Straße) geleitet werden. 6.3.6 Luftfahrthindernisse Der Hinweis zu Luftfahrthindernissen wird mit folgendem Inhalt aus dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 206N übernommen: Gebäudeteile, die alleine oder zusammen eine Höhe von 20 m über Grund übersteigen, sind mit der Wehrbereichsverwaltung West, Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf abzustimmen. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 31 von 34 6.3.7 Werbeanlagen In Anbetracht der Lage des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Wuppertaler Straße (L 651) ist dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrssicherheit nicht durch Blendwirkung von Beleuchtungsanlagen sowie durch die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch Werbeanlagen im Plangebiet beeinträchtigt wird. Daher bedürfen alle Werbeanlagen im 40 m breiten Anbaugenehmigungsstreifen der Zustimmung der Straßenbauverwaltung (Straßen NRW, Regionalniederlassung Ruhr) im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Innerhalb des 40 m breiten Anbaugenehmigungsstreifens der L 651 bedürfen sämtliche Werbeanlagen der Zustimmung von Straßen NRW, Regionalniederlassung Ruhr. 6.3.8 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Damit die parallel zur Lindener Straße verlaufende Gashochdruckleitung der Stadtwerke Bochum Netz GmbH nicht beschädigt wird, dürfen in deren Bereich keine Bäume oder tief wurzelnden Pflanzen angepflanzt werden. Folgender Hinweis wird daher in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Überpflanzen der parallel zur Lindener Straße verlaufenden Gashochdruckleitung der Stadtwerke Bochum Netz GmbH mit Bäumen sowie tief wurzelnden Pflanzen ist nicht gestattet. 7 7.1 Bebauungsplanverfahren Bisheriges Verfahren Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur – und Stadtentwicklung der Stadt Bochum hat am 13.04.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 921 – Lindener Straße / Welperstraße – beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.07.2012 ortsüblich bekannt gemacht und die Öffentlichkeit darüber informiert, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern kann. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 05.07.2012. Der Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 921 erfolgte am 28.11.2012 durch den Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung, die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.01.2013 bis 04.02.2013, ebenso wie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, statt. Im Anschluss an die öffentliche Auslegung wurden folgende Änderungen an dem Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung zum Bebauungsplan vorgenommen: - - Die Hinweise in Planzeichnung und Begründung wurden um einen Hinweis bezüglich der Überpflanzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ausgewiesenen Flächen ergänzt. Die Formulierung des Hinweises Nr. 5 „Entwässerung“ wurde in Planzeichnung und Begründung geringfügig geändert. ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 32 von 34 - 7.2 In Planzeichnung und Begründung wurde in der Kennzeichnung Nr. 2 „Bodenschutz und Altlasten“ der Ausschluss der Grundwassernutzung zurück genommen. Die Legende der Planzeichnung wurde redaktionell angepasst. Punkt 4.3.2 der Begründung wurde an den zwischenzeitlich beschlossenen „Masterplan Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012“ angepasst. Punkt 6.1.12 der Begründung wurde bezüglich des Umgangs mit den Zielvorgaben der StrUP und der Lärmaktionsplanung ergänzt. Durchführung im beschleunigten Verfahren Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung („Bebauungspläne der Innenentwicklung“) können u. a. dann im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² festgesetzt wird und auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Das Kriterium der Wiedernutzbarmachung trifft auf die geplante Gewerbefläche zu, da es sich hier um das Gelände des ehemaligen Kabelwerks der Firma Delphi und den nicht mehr genutzten Kirmesplatz handelt. Das Gelände ist in weiten Teilen durch Gebäude und Stellplätze sowie ehemals bebaute und asphaltierte Flächen versiegelt. Lediglich am südwestlichen und südöstlichen Rand des Plangebietes sowie zwischen dem Kirmesplatz und der östlich anschließenden Brachfläche befinden sich mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Flächen, die jedoch – wie bereits in dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 206 N – planerisch gesichert werden sollen. Die Größe der Fläche, die künftig als Gewerbegebiet festgesetzt werden soll, beträgt ca. 21.320 m². Bei Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 ergibt sich eine zulässige Grundfläche von ca. 17.060 m². Somit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor („Bebauungspläne der Innenentwicklung“). Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung kann daher verzichtet werden. 8 Flächenbilanz Gewerbegebiet Straßenverkehrsflächen (öffentlich) Grünflächen (privat) Fläche für Versorgungsanlagen Insgesamt 21.785 m² 5.260 m² 6.625 m² 155 m² 33.825 m² ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 33 von 34 9 Umsetzung der Planung 9.1 Erschließung Das Plangebiet ist durch seine Lage unmittelbar an der Lindener Straße und Welperstraße an das bestehende öffentliche Straßen- sowie Ver- und Entsorgungsnetz angebunden. Auf Grundlage der Prognose des durch das Gewerbegebiet entstehenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens (TÜV NORD Systems GmbH & Co.KG, 23.08.2012) sowie der am 06.09.2012 durchgeführten Verkehrszählungen an den Knotenpunkten Wuppertaler Straße/ Welperstraße und Wuppertaler Straße/ Deimkestraße wurde die Leistungsfähigkeit der genannten Knotenpunkte überprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Ansiedlung neuer Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen im Plangebiet zu keiner zusätzlichen Belastung des umliegenden Straßennetzes führen wird. Die Kapazitätsgrenzen werden bei weitem nicht erreicht und die Leistungsfähigkeit der betrachteten Knotenpunkte ist weiterhin als befriedigend einzustufen. 9.2 Bodenordnung Für die Umsetzung der Planung sind keine bodenordnerischen Maßnahmen erforderlich. 9.3 Eingriffs-, Ausgleichsmaßnahmen Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine bestehende Gewerbefläche für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen planerisch gesichert sowie die Fläche des nicht mehr benötigten Kirmesplatz für die genannten gewerblichen Nutzungen bereitgestellt. Ein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt nicht, da es sich um die Überplanung einer bereits gewerblich genutzten bzw. brach liegenden und nahezu vollständig versiegelten Fläche handelt. 9.4 Kosten Der Stadt Bochum entstehen im Zuge der Realisierung der Planung keine investiven Kosten, da das Plangebiet bereits erschlossen ist. Auch durch neue Hochbauten entstehen der Stadt keine Kosten, da diese durch die jeweiligen privaten Bauherren errichtet werden. 10 Gutachten Kuhlmann & Stucht GbR 2012: Artenschutzrechtliche Vorprüfung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 921 – Lindener Straße / Welperstraße –, Gutachten vom 20.04.2012, Bochum TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG 2012: Geräuschemissionen und –immissionen durch geplante und bestehende Gewerbenutzungen im Bebauungsplangebiet 921 – Lindener Straße / Welperstraße – der Stadt Bochum, Gutachten vom 23.08.2012, Essen Im Zuge des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 206 N erfolgte bereits eine Untersuchung der Böden im Rahmen einer orientierenden Gefährdungsabschätzung (Stadt Bochum, Chemisches Untersuchungsamt: Gefährundungsabschätzung B-Plan 206N, Lindener Str. „Kirmesplatz Linden“, 22.07.2004). ANLAGE 3 zur Vorlage Nr. 20131243 Seite 34 von 34 Darüber hinaus wurden in Zusammenhang mit dem Abriss der Gewerbebauten der Firma Delphi weitere Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die vorliegenden Untersuchungen sind somit bei den geplanten Festsetzungen aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde ausreichend.