Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
260 kB
Erstellt
26.12.14, 12:33
Aktualisiert
28.01.18, 03:18

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 818 - Ruhrpark-Einkaufszentrum hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Nord Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Haupt- und Finanzausschuss Rat 03.12.2013 04.12.2013 11.12.2013 19.12.2013 Anlagen Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen Anlage 2 (1): Stellungnahmen der TöB Anlage 2 (2): Stellungnahmen der TöB Anlage 2 (3): Stellungnahmen der TöB Anlage 2 (4): Stellungnahmen der TöB Anlage 2 (5): Stellungnahmen der TöB Anlage 3: Protokoll Bürgerversammlung Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan einschl. Umweltbericht Anlage 5: Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Anlage 6: Planzeichnung des Bebauungsplanes Anlage 7: Übersichtskarte akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes Derzeit besteht der planungsrechtliche Rahmen für den Ruhrpark aus mehreren Bebauungsplänen unterschiedlichen Regelungsgehalts, die zu verschiedenen Zeiten auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher und sonstiger Rahmenbedingen entstanden sind und in der Regel keinerlei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels beinhalten. Um einerseits die baurechtliche Situation für das gesamte Areal des Ruhrparks sowie die Entwicklungsmöglichkeiten des Einkaufszentrums klar zu definieren und andererseits das Einkaufszentrum sinnvoll in die künftige Entwicklung der Region sowie der Stadt Bochum einzuordnen, ist am 09.03.2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 818 beschlossen worden. Neben dem Erfordernis einer Anpassung des Planungsrechts aufgrund der geplanten Umstrukturierung des Ruhrparks ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das gesamte Areal des Einkaufszentrums vor allem auch erforderlich, um den heutigen rechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit von Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels. Ziel des Bebauungsplanes ist demzufolge die verbindliche Festlegung der baurechtlichen Situation für das gesamte Areal des Einkaufszentrums Ruhrpark und damit die zeitgemäße Fortentwicklung des Einkaufszentrums. Im Vordergrund steht dabei die Steuerung des Einzelhandels im Hinblick auf die zulässige Verkaufsfläche und die Zulässigkeit von Sortimenten auf Grundlage der vorliegenden einzelhandelsgutachterlichen Auswirkungsanalyse zur Umstrukturierung des Ruhrpark-Einkaufszentrums der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA). Des Weiteren ist die geplante Verlagerung von Verkaufsflächen aus dem östlichen Bereich in den südlichen Bereich planungsrechtlich zu sichern und die damit einhergehende veränderte Verkehrssituation entsprechend festzusetzen. 2. Plangebiet Das Plangebiet liegt im Osten Bochums im Ortsteil Werne des Stadtteils Harpen. Es umfasst den Bereich des Einkaufszentrums Ruhrpark und weist eine Fläche von ca. 27 ha auf. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die A 40 im Norden, die Werner Straße im Osten, die südlichen Grenzen der Straßen Am Einkaufszentrum und Kohlleppelsweg und im südwestlichen Bereich durch die südliche Begrenzung des internen Erschließungsrings des Einkaufszentrums. Im Westen wird das Plangebiet durch die Abbiegespur der A 43 zur A 40 im Autobahnkreuz Bochum gebildet. Die Abgrenzung des Bebauungsplanes umfasst die gesamten Einkaufszentrums sowie die zugehörigen Erschließungsstraßen. Flächen des Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 Nördlich des Plangebietes schließen sich die Ortslagen Kirchharpen und Rosenberg mit ihren ausgedehnten Wohnsiedlungsbereichen an. Östlich grenzt der regionale Grünzug E an das Plangebiet an. Südöstlich liegen Ackerflächen und die Harpener Teiche. Im Süden schließt eine Waldfläche und das Gelände des Freizeit- und Kongresszentrums an den Ruhrpark an. Westlich der Autobahn A 43 befindet sich der Stadtteil Harpen mit Wohnbauflächen und nördlich angrenzend gewerblich genutzte Bereiche. Der Ruhrpark ist nicht zuletzt durch die gute verkehrliche Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrssystem in den letzten Jahrzehnten zu einem festen Bestandteil der Bochumer Stadtstruktur geworden. Über die Autobahnen A 40 und A 43 ist der Ruhrpark für ein besonders großes Einzugsgebiet schnell erreichbar. Darüber hinaus ist das Einkaufszentrum über verschiedene Buslinien angebunden. Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan wurde zudem geprüft, inwieweit durch verkehrslenkende Maßnahmen (z. B. versenkbare Poller) das Umfeld des Ruhrparks entlastet werden kann. Das Plangebiet ist nahezu vollständig baulich genutzt und gliedert sich in den zentralen Gebäudekomplex des Ruhrparks und die umliegenden großflächigen Stellplatzanlagen. Die knapp 125.000 m² Mietfläche (ca. 71.500 m² Verkaufsfläche) auf einem ca. 254.000 m² großen Grundstück teilen sich heute in die Nutzungen Einzelhandel, Gastronomie und Freizeit auf. Wesentliches Kennzeichen des Ruhrparks ist seine offene Struktur. Anders als bei geschlossen Einkaufszentren besteht der Ruhrpark aus Einzelgebäuden, die über eine weitestgehend nur mit Vordächern ausgestattete Ladenstraße miteinander verbunden sind. Die Parkplätze sind rund um das Objekt angeordnet, so dass es nicht einen zentralen Eingangsbereich, sondern eine Vielzahl von Zugängen zur Ladenstraße gibt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde das Plangebiet im Südwesten des Ruhrparks um eine Teilfläche im nördlichen Bereich der Wieschermühlenstraße erweitert. Zum Schutz des westlich gelegenen Wohngebietes vor Lärm ist eine Beschränkung der Zu- und Abfahrt von 20.30 Uhr bis 6.00 Uhr für den motorisierten Individualverkehr an der Wieschermühlenstraße erforderlich. Hierzu sind entsprechende technische Sperrvorrichtungen geplant. Die hierfür notwendigen Flächen sind in den derzeit noch für diesen Bereich geltenden Bebauungsplänen Nr. 597 und 177b / 597a als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, sollen zukünftig aber als private Verkehrsfläche dem Grundstück des Ruhrparks zugeschlagen werden. Um dies zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes entsprechend erweitert. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 3. Inhalte des Bebauungsplanes Der vorliegende Bebauungsplan wird gemäß § 30 Abs. 1 BauGB als sogenannter qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt. In diesem werden das Einkaufszentrum und das bestehende Multiplex-Kino als Sondergebiete sowie ein kleiner Bereich im Osten des Plangebietes entsprechend der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet festgesetzt. Die für die äußere Erschließung des Ruhrparks erforderlichen Flächen werden als Verkehrsflächen festgesetzt. Entsprechend den Zielen der Raumordnung sowie der Stadtentwicklung wird im Bebauungsplan die Gesamtverkaufsfläche des Einkaufszentrums beschränkt. Um negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in Bochum und den Nachbargemeinden auszuschließen, werden darüber hinaus in Anlehnung an die in der einzelhandelsgutachterlichen Auswirkungsanalyse empfohlenen Verkaufsflächenobergrenzen (Flächenpool) auch die Verkaufsflächen der einzelnen Sortimente begrenzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend dem städtebaulichen und architektonischen Konzept für die Umstrukturierung und bauliche Fortentwicklung des Ruhrparks durch Baugrenzen definiert. Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch Bauhöhenbeschränkungen begrenzt. Als weiteres Maß der baulichen Nutzung wird die Grundflächenzahl festgesetzt. Zum Schutz der in der näheren Umgebung befindlichen Wohnnutzung werden Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt. Ferner werden zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sowie zur Regenwasserspeicherung eine Dachbegrünung sowie zur Minimierung des Versiegelungsgrades die Begrünung von Stellplätzen festgesetzt. Um eine Blendwirkung von Fahrzeugen auf dem Erschließungsring des Ruhrparks gegenüber Fahrzeugen auf der Autobahn A 40 zu vermeiden, werden darüber hinaus entsprechende Heckenpflanzungen festgesetzt. Die das Plangebiet tangierenden Leitungstrassen werden über die Festsetzung von Leitungsrechten gesichert. 4. Auswirkungen des Bebauungsplanes Einzelhandelsbezogene Auswirkungen Das derzeit gültige Planungsrecht sieht nahezu keine Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels vor. Mit den Festsetzungen zur Gesamtverkaufsfläche und den Verkaufsflächenobergrenzen für die einzelnen Branchen erfolgt im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung erstmals eine konkrete Steuerung für den Standort Ruhrpark. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 Die sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen wurden auf Grundlage der Auswirkungsanalyse so gewählt, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in Bochum und den Nachbargemeinden zu befürchten sind. Die Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche von den heute vorhandenen 71.518 m² auf 69.700 m² und die Festsetzung von sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen bedeuten jedoch für den Betreiber bzw. Eigentümer des Ruhrparks trotz der umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen eine deutliche Einschränkung in den Nutzungsmöglichkeiten. Darüber hinaus sollen mit der gesamten Umstrukturierung nicht nur die zukunftsfähige Fortentwicklung des bestehenden Einzelhandelsstandortes, sondern zudem nachhaltig Arbeitsplätze gesichert werden. Bauliche Auswirkungen Das vom Betreiber des Ruhrparks geplante Umstrukturierungskonzept soll die bestehenden Defizite wie beispielsweise die veraltete Baustruktur, die mangelhafte Freiraum- und Gestaltqualität der Ladenstraße, die fehlenden Aufenthaltsqualitäten, die nicht ansprechende Zugänglichkeit des Einkaufszentrums von den Parkplätzen aus sowie den fehlenden Rundlauf innerhalb des Ruhrparks beheben. Mit Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die verbindliche Festlegung der baurechtlichen Situation für das gesamte Areal des Einkaufszentrums Ruhrpark sichergestellt. Verkehrliche Auswirkungen Um eine leistungsfähige Abwicklung des zukünftigen Verkehrsaufkommens zu gewährleisten, sind verschiedene Maßnahmen zur Verkehrsführung und Anordnung des neuen Parkbereiches notwendig. Hierzu zählen u. a. die Verlegung der Umfahrung zur besseren Anbindung der neuen Parkplätze sowie des geplanten Gewerbegebietes, die Einbindung des bestehenden Parkhauses in das existierende Gesamtparkierungskonzept sowie eine Verbesserung des Radwegenetzes zum Ruhrpark. Das neue Verkehrskonzept erhöht in Gänze die Sicherheit für die Kunden im Einkaufszentrum und führt zu einem optimierten Zu- und Abfluss des Besucherverkehrs. Darüber hinaus werden durch die Verbesserung des Geh- und Radwegenetzes die Belange der Radfahrer und Fußgänger bei den Planungen berücksichtigt. Zur Förderung der Elektromobilität soll im Osten des Plangebietes in Kooperation mit den Stadtwerken eine Elektrotankstelle eingerichtet werden. Nach eingehenden Untersuchungen kann eine Optimierung der öffentlichen Verkehrsanbindung aufgrund von hohen Investitionskosten im Zusammenhang mit dem vorhandenen und prognostizierten Fahrgastaufkommen derzeit nicht erfolgen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 Die Verbesserung der Erreichbarkeit des Ruhrparks über das Autobahnkreuz wird angestrebt. Zuständig ist hier allerdings der Landesbetrieb Straßen NRW. Durch eine zusätzliche Autobahnausfahrt von der A 43 könnte das städtische Verkehrsnetz entlastet werden. Weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms z. B. im Bereich des Harpener Hellwegs sind Gegenstand der Lärmaktionsplanung der Stadt Bochum. Umweltrelevante Auswirkungen Der Ruhrpark stellt sich als nahezu vollständig versiegelt dar. Lediglich in den Randbereichen, entlang der Straßenverkehrswege und im Bereich der Parkplätze sind Rasenflächen, Sträucher und Einzelbäume vorhanden. Dementsprechend kommt dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft / Klima, Landschaft / Stadtbild, Menschen, Kulturgüter und sonstige Sachgüter überwiegend eine geringe Bedeutung zu. Hinsichtlich des Schutzgutes Fauna konnte im Rahmen der Erfassungen nur der Haussperling als in NRW planungsrelevante Art festgestellt werden. Der Abriss von Gebäuden wurde bzw. wird daher entsprechend fachgutachterlich begleitet. Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse und zur Minimierung der Versiegelung wurden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Dachbegrünung, Baumpflanzungen sowie zur Ausführung von neu zu errichtenden Stellplätzen mit versickerungsfähiger Oberfläche aufgenommen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Planung unter Berücksichtigung der Vermeidungsund Verringerungsmaßnahmen sowie nach Umsetzung der schalltechnischen Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes verursacht werden. Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange kann durch Vermeidungsmaßnahmen eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die oben beschriebenen Maßnahmen werden im Bebauungsplan bzw. in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren gesichert. 5. Bisheriges Planverfahren Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte auf der Grundlage des städtebaulichen und architektonischen Konzeptes für die Umstrukturierung und bauliche Fortentwicklung des Ruhrparks im Zeitraum vom 04.06. bis 06.07.2012. In dieser Zeit konnten die Planunterlagen im Technischen Rathaus der Stadt Bochum und im Bürgerbüro der Bezirksverwaltungsstelle Nord in der Verwaltungsstelle Gerthe eingesehen werden. Darüber hinaus wurde die Öffentlichkeit in einer Bürgerversammlung am 05.06.2012 über die Planung informiert. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde auf der Grundlage des Bebauungsplan-Vorentwurfs in Form eines Rechtsplan-Entwurfs mit Schreiben vom 29.01.2013 durchgeführt, mit dem um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten wurde. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden im Bebauungsplan Hinweise ergänzt, Leitungsrechte festgesetzt bzw. Leitungstrassen als Hinweis aufgenommen, die Anbauverbotszone gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nachrichtlich übernommen, Pflanzungen von Hecken als Blendschutz festgesetzt und eine Teilfläche im nördlichen Bereich der Wieschermühlenstraße als Verkehrsfläche ergänzt. In der Begründung wurden die entsprechenden Stellen angepasst. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 22.07. bis 13.09.2013. Parallel wurden mit Schreiben vom 15.07.2013 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Die eingegangenen Stellungnahmen, die Arbeiten zur Regelung des zukünftigen Vollzugs der Einzelhandelsfestsetzungen sowie die Fortentwicklung der konkreten Bauplanungen führten dazu, dass der Bebauungsplan nach der Auslegung wie folgt geändert wurde:  Die sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen wurden im Teilbereich SO 2 EKZ des Sondergebietes an die im Zuge der Fortschreibung 2012 des Masterplans Einzelhandel geänderte Bochumer Sortimentsliste angepasst. (Das bislang unter Heimtierfutter, Schnittblumen etc. (d. h. sonstige zentrenrelevante Sortimente) aufgeführte Teilsortiment „Babyartikel“ wurde gemäß der Systematik der MasterplanFortschreibung 2012 nunmehr dem Sortiment Bekleidung zugeschlagen, so dass die Verkaufsflächenobergrenze für Bekleidung um 270 m² von 4.850 m² auf 5.120 m² erhöht wurde. Im Gegenzug wurde die Verkaufsflächenobergrenze für Heimtierfutter, Schnittblumen etc. um 270 m² von 295 m² auf 25 m² reduziert.)  Für die Teilbereiche SO 1 EKZ und SO 2 EKZ wurde eine textliche Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Fluchttreppenhäusern, Vordächern, Rampen, Terrassen sowie Überdachungen außerhalb der Baugrenzen ergänzt.  Die westliche der beiden südlich der Autobahn A 40 festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für die Anpflanzung von Hecken wurde in westlicher und östlicher Richtung um jeweils ca. 20 m erweitert. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen wurden die von den Änderungen Betroffenen mit Schreiben vom 20.09.2013 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt und um Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gebeten. Die im Rahmen der erneuten Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen führten zu keiner Veränderung der Planung. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurde die Regionalplanungsbehörde gemäß § des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG) um Auskunft zu den Landesplanung und mit Schreiben vom 09.07.2013 gemäß § 34 Abs. 5 Stellungnahme gebeten. Die landesplanerische Zustimmung wurde Regionalplanungsbehörde mit Schreiben vom 06.08.2013 erteilt. 6. 34 Abs. 1 Zielen der LPlG um von der Gutachten Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt: 7.  Auswirkungsanalyse zur Umstrukturierung des Ruhrpark Einkaufszentrums in Bochum (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Mai 2012)  Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Froelich & Sporbeck, Januar 2012)  Prognose von Schallimmissionen (DEKRA Industrial GmbH, Mai 2012)  Ergänzung Erweiterung des Berechnungsmodells (DEKRA Industrial GmbH, Mai 2013)  Verkehrsuntersuchung (Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co.KG, Mai 2012) Verträge Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Städtebaulichen Vertrages ist nicht gegeben. Zur Regelung des zukünftigen Vollzugs der Einzelhandelsfestsetzungen wird jedoch von Seiten des Haupteigentümers des Ruhrparks eine Eigenerklärung abgegeben, in der die mit der Stadt Bochum vereinbarte Vorgehensweise zur Sicherstellung der Einhaltung der Verkaufsflächenobergrenzen des Bebauungsplanes im Rahmen von Bauantragsverfahren festgelegt ist. Zu den Anpassungen der bestehenden öffentlichen Verkehrsanlagen inklusive der Anpassungen der Lichtsignalsteuerung wird unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren eine Ausbauvereinbarung zwischen der Stadt Bochum und dem Flächeneigentümer geschlossen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20132497 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 818 - Ruhrpark-Einkaufszentrum hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss zu a) Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wird entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Abwägungsvorschlag entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch). zu b) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 818 - Ruhrpark-Einkaufszentrum - in der Fassung vom 28.10.2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch). Es wird die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 818 gemäß Anlage 4 sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß Anlage 5 beschlossen (§§ 9 Abs. 8 und 10 Abs. 4 Baugesetzbuch).