Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
260 kB
Erstellt
26.12.14, 12:33
Aktualisiert
28.01.18, 03:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 818 - Ruhrpark-Einkaufszentrum hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
03.12.2013
04.12.2013
11.12.2013
19.12.2013
Anlagen
Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
Anlage 2 (1): Stellungnahmen der TöB
Anlage 2 (2): Stellungnahmen der TöB
Anlage 2 (3): Stellungnahmen der TöB
Anlage 2 (4): Stellungnahmen der TöB
Anlage 2 (5): Stellungnahmen der TöB
Anlage 3: Protokoll Bürgerversammlung
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan einschl. Umweltbericht
Anlage 5: Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan
Anlage 6: Planzeichnung des Bebauungsplanes
Anlage 7: Übersichtskarte
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Derzeit besteht der planungsrechtliche Rahmen für den Ruhrpark aus mehreren
Bebauungsplänen unterschiedlichen Regelungsgehalts, die zu verschiedenen Zeiten auf
der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher und sonstiger Rahmenbedingen entstanden
sind und in der Regel keinerlei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels beinhalten.
Um einerseits die baurechtliche Situation für das gesamte Areal des Ruhrparks sowie die
Entwicklungsmöglichkeiten des Einkaufszentrums klar zu definieren und andererseits das
Einkaufszentrum sinnvoll in die künftige Entwicklung der Region sowie der Stadt Bochum
einzuordnen, ist am 09.03.2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 818 beschlossen
worden.
Neben dem Erfordernis einer Anpassung des Planungsrechts aufgrund der geplanten
Umstrukturierung des Ruhrparks ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das
gesamte Areal des Einkaufszentrums vor allem auch erforderlich, um den heutigen
rechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Dies betrifft insbesondere die
Notwendigkeit von Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels.
Ziel des Bebauungsplanes ist demzufolge die verbindliche Festlegung der baurechtlichen
Situation für das gesamte Areal des Einkaufszentrums Ruhrpark und damit die zeitgemäße
Fortentwicklung des Einkaufszentrums. Im Vordergrund steht dabei die Steuerung des
Einzelhandels im Hinblick auf die zulässige Verkaufsfläche und die Zulässigkeit von
Sortimenten
auf
Grundlage
der
vorliegenden
einzelhandelsgutachterlichen
Auswirkungsanalyse zur Umstrukturierung des Ruhrpark-Einkaufszentrums der
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA). Des Weiteren ist die geplante
Verlagerung von Verkaufsflächen aus dem östlichen Bereich in den südlichen Bereich
planungsrechtlich zu sichern und die damit einhergehende veränderte Verkehrssituation
entsprechend festzusetzen.
2.
Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Osten Bochums im Ortsteil Werne des Stadtteils Harpen. Es
umfasst den Bereich des Einkaufszentrums Ruhrpark und weist eine Fläche von ca. 27 ha
auf. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die A 40 im Norden, die Werner Straße im
Osten, die südlichen Grenzen der Straßen Am Einkaufszentrum und Kohlleppelsweg und
im südwestlichen Bereich durch die südliche Begrenzung des internen Erschließungsrings
des Einkaufszentrums. Im Westen wird das Plangebiet durch die Abbiegespur der A 43 zur
A 40 im Autobahnkreuz Bochum gebildet.
Die Abgrenzung des Bebauungsplanes umfasst die gesamten
Einkaufszentrums sowie die zugehörigen Erschließungsstraßen.
Flächen
des
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
Nördlich des Plangebietes schließen sich die Ortslagen Kirchharpen und Rosenberg mit
ihren ausgedehnten Wohnsiedlungsbereichen an. Östlich grenzt der regionale Grünzug E
an das Plangebiet an. Südöstlich liegen Ackerflächen und die Harpener Teiche. Im Süden
schließt eine Waldfläche und das Gelände des Freizeit- und Kongresszentrums an den
Ruhrpark an. Westlich der Autobahn A 43 befindet sich der Stadtteil Harpen mit
Wohnbauflächen und nördlich angrenzend gewerblich genutzte Bereiche.
Der Ruhrpark ist nicht zuletzt durch die gute verkehrliche Anbindung an das örtliche und
überörtliche Verkehrssystem in den letzten Jahrzehnten zu einem festen Bestandteil der
Bochumer Stadtstruktur geworden. Über die Autobahnen A 40 und A 43 ist der Ruhrpark
für ein besonders großes Einzugsgebiet schnell erreichbar. Darüber hinaus ist das
Einkaufszentrum über verschiedene Buslinien angebunden. Im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan wurde zudem geprüft, inwieweit durch verkehrslenkende Maßnahmen (z.
B. versenkbare Poller) das Umfeld des Ruhrparks entlastet werden kann.
Das Plangebiet ist nahezu vollständig baulich genutzt und gliedert sich in den zentralen
Gebäudekomplex des Ruhrparks und die umliegenden großflächigen Stellplatzanlagen. Die
knapp 125.000 m² Mietfläche (ca. 71.500 m² Verkaufsfläche) auf einem ca. 254.000 m²
großen Grundstück teilen sich heute in die Nutzungen Einzelhandel, Gastronomie und
Freizeit auf.
Wesentliches Kennzeichen des Ruhrparks ist seine offene Struktur. Anders als bei
geschlossen Einkaufszentren besteht der Ruhrpark aus Einzelgebäuden, die über eine
weitestgehend nur mit Vordächern ausgestattete Ladenstraße miteinander verbunden sind.
Die Parkplätze sind rund um das Objekt angeordnet, so dass es nicht einen zentralen
Eingangsbereich, sondern eine Vielzahl von Zugängen zur Ladenstraße gibt.
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB wurde das Plangebiet im Südwesten des Ruhrparks um eine Teilfläche im
nördlichen Bereich der Wieschermühlenstraße erweitert. Zum Schutz des westlich
gelegenen Wohngebietes vor Lärm ist eine Beschränkung der Zu- und Abfahrt von 20.30
Uhr bis 6.00 Uhr für den motorisierten Individualverkehr an der Wieschermühlenstraße
erforderlich. Hierzu sind entsprechende technische Sperrvorrichtungen geplant. Die hierfür
notwendigen Flächen sind in den derzeit noch für diesen Bereich geltenden
Bebauungsplänen Nr. 597 und 177b / 597a als öffentliche Straßenverkehrsfläche
festgesetzt, sollen zukünftig aber als private Verkehrsfläche dem Grundstück des
Ruhrparks zugeschlagen werden. Um dies zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich zur
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes entsprechend erweitert.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 3
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
3.
Inhalte des Bebauungsplanes
Der vorliegende Bebauungsplan wird gemäß § 30 Abs. 1 BauGB als sogenannter
qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt. In diesem werden das Einkaufszentrum und das
bestehende Multiplex-Kino als Sondergebiete sowie ein kleiner Bereich im Osten des
Plangebietes entsprechend der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet festgesetzt.
Die für die äußere Erschließung des Ruhrparks erforderlichen Flächen werden als
Verkehrsflächen festgesetzt.
Entsprechend den Zielen der Raumordnung sowie der Stadtentwicklung wird im
Bebauungsplan die Gesamtverkaufsfläche des Einkaufszentrums beschränkt. Um negative
Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in Bochum und den
Nachbargemeinden auszuschließen, werden darüber hinaus in Anlehnung an die in der
einzelhandelsgutachterlichen Auswirkungsanalyse empfohlenen Verkaufsflächenobergrenzen (Flächenpool) auch die Verkaufsflächen der einzelnen Sortimente begrenzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend dem städtebaulichen und
architektonischen Konzept für die Umstrukturierung und bauliche Fortentwicklung des
Ruhrparks durch Baugrenzen definiert. Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch
Bauhöhenbeschränkungen begrenzt. Als weiteres Maß der baulichen Nutzung wird die
Grundflächenzahl festgesetzt.
Zum Schutz der in der näheren Umgebung befindlichen Wohnnutzung werden Maßnahmen
zum Schallschutz festgesetzt.
Ferner werden zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sowie zur
Regenwasserspeicherung eine Dachbegrünung sowie zur
Minimierung des
Versiegelungsgrades die Begrünung von Stellplätzen festgesetzt. Um eine Blendwirkung
von Fahrzeugen auf dem Erschließungsring des Ruhrparks gegenüber Fahrzeugen auf der
Autobahn A 40 zu vermeiden, werden darüber hinaus entsprechende Heckenpflanzungen
festgesetzt.
Die das Plangebiet tangierenden Leitungstrassen werden über die Festsetzung von
Leitungsrechten gesichert.
4.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Einzelhandelsbezogene Auswirkungen
Das derzeit gültige Planungsrecht sieht nahezu keine Festsetzungen zur Steuerung des
Einzelhandels vor. Mit den Festsetzungen zur Gesamtverkaufsfläche und den
Verkaufsflächenobergrenzen für die einzelnen Branchen erfolgt im Rahmen der
vorliegenden Bauleitplanung erstmals eine konkrete Steuerung für den Standort Ruhrpark.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 4
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
Die sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen wurden auf Grundlage der
Auswirkungsanalyse so gewählt, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf
die zentralen Versorgungsbereiche in Bochum und den Nachbargemeinden zu befürchten
sind.
Die Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche von den heute vorhandenen 71.518 m² auf
69.700 m² und die Festsetzung von sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen
bedeuten jedoch für den Betreiber bzw. Eigentümer des Ruhrparks trotz der umfassenden
Umstrukturierungsmaßnahmen
eine
deutliche
Einschränkung
in
den
Nutzungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus sollen mit der gesamten Umstrukturierung nicht nur die zukunftsfähige
Fortentwicklung des bestehenden Einzelhandelsstandortes, sondern zudem nachhaltig
Arbeitsplätze gesichert werden.
Bauliche Auswirkungen
Das vom Betreiber des Ruhrparks geplante Umstrukturierungskonzept soll die
bestehenden Defizite wie beispielsweise die veraltete Baustruktur, die mangelhafte
Freiraum- und Gestaltqualität der Ladenstraße, die fehlenden Aufenthaltsqualitäten, die
nicht ansprechende Zugänglichkeit des Einkaufszentrums von den Parkplätzen aus sowie
den fehlenden Rundlauf innerhalb des Ruhrparks beheben.
Mit Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die verbindliche Festlegung der
baurechtlichen Situation für das gesamte Areal des Einkaufszentrums Ruhrpark
sichergestellt.
Verkehrliche Auswirkungen
Um eine leistungsfähige Abwicklung des zukünftigen Verkehrsaufkommens zu
gewährleisten, sind verschiedene Maßnahmen zur Verkehrsführung und Anordnung des
neuen Parkbereiches notwendig. Hierzu zählen u. a. die Verlegung der Umfahrung zur
besseren Anbindung der neuen Parkplätze sowie des geplanten Gewerbegebietes, die
Einbindung des bestehenden Parkhauses in das existierende Gesamtparkierungskonzept
sowie eine Verbesserung des Radwegenetzes zum Ruhrpark.
Das neue Verkehrskonzept erhöht in Gänze die Sicherheit für die Kunden im
Einkaufszentrum und führt zu einem optimierten Zu- und Abfluss des Besucherverkehrs.
Darüber hinaus werden durch die Verbesserung des Geh- und Radwegenetzes die
Belange der Radfahrer und Fußgänger bei den Planungen berücksichtigt. Zur Förderung
der Elektromobilität soll im Osten des Plangebietes in Kooperation mit den Stadtwerken
eine Elektrotankstelle eingerichtet werden.
Nach eingehenden Untersuchungen kann eine Optimierung der öffentlichen
Verkehrsanbindung aufgrund von hohen Investitionskosten im Zusammenhang mit dem
vorhandenen und prognostizierten Fahrgastaufkommen derzeit nicht erfolgen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 5
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
Die Verbesserung der Erreichbarkeit des Ruhrparks über das Autobahnkreuz wird
angestrebt. Zuständig ist hier allerdings der Landesbetrieb Straßen NRW. Durch eine
zusätzliche Autobahnausfahrt von der A 43 könnte das städtische Verkehrsnetz entlastet
werden. Weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms z. B. im Bereich
des Harpener Hellwegs sind Gegenstand der Lärmaktionsplanung der Stadt Bochum.
Umweltrelevante Auswirkungen
Der Ruhrpark stellt sich als nahezu vollständig versiegelt dar. Lediglich in den
Randbereichen, entlang der Straßenverkehrswege und im Bereich der Parkplätze sind
Rasenflächen, Sträucher und Einzelbäume vorhanden. Dementsprechend kommt dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und
biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft / Klima, Landschaft / Stadtbild, Menschen,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter überwiegend eine geringe Bedeutung zu.
Hinsichtlich des Schutzgutes Fauna konnte im Rahmen der Erfassungen nur der
Haussperling als in NRW planungsrelevante Art festgestellt werden. Der Abriss von
Gebäuden wurde bzw. wird daher entsprechend fachgutachterlich begleitet.
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse und zur Minimierung der Versiegelung
wurden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Dachbegrünung, Baumpflanzungen sowie zur
Ausführung von neu zu errichtenden Stellplätzen mit versickerungsfähiger Oberfläche
aufgenommen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Planung unter Berücksichtigung der
Vermeidungsund
Verringerungsmaßnahmen
sowie
nach
Umsetzung
der
schalltechnischen Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Belange
des Umweltschutzes verursacht werden. Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen
Belange kann durch Vermeidungsmaßnahmen eine Erfüllung von Verbotstatbeständen
gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Die oben beschriebenen Maßnahmen werden im Bebauungsplan bzw. in den
nachfolgenden Genehmigungsverfahren gesichert.
5.
Bisheriges Planverfahren
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte auf der
Grundlage des städtebaulichen und architektonischen Konzeptes für die Umstrukturierung
und bauliche Fortentwicklung des Ruhrparks im Zeitraum vom 04.06. bis 06.07.2012. In
dieser Zeit konnten die Planunterlagen im Technischen Rathaus der Stadt Bochum und im
Bürgerbüro der Bezirksverwaltungsstelle Nord in der Verwaltungsstelle Gerthe eingesehen
werden. Darüber hinaus wurde die Öffentlichkeit in einer Bürgerversammlung am
05.06.2012 über die Planung informiert.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 6
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde
auf der Grundlage des Bebauungsplan-Vorentwurfs in Form eines Rechtsplan-Entwurfs mit
Schreiben vom 29.01.2013 durchgeführt, mit dem um Stellungnahme innerhalb eines
Monats gebeten wurde.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden im Bebauungsplan Hinweise
ergänzt, Leitungsrechte festgesetzt bzw. Leitungstrassen als Hinweis aufgenommen, die
Anbauverbotszone gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nachrichtlich übernommen,
Pflanzungen von Hecken als Blendschutz festgesetzt und eine Teilfläche im nördlichen
Bereich der Wieschermühlenstraße als Verkehrsfläche ergänzt.
In der Begründung wurden die entsprechenden Stellen angepasst.
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte
im Zeitraum vom 22.07. bis 13.09.2013. Parallel wurden mit Schreiben vom 15.07.2013 die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um
Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Die eingegangenen Stellungnahmen, die
Arbeiten zur Regelung des zukünftigen Vollzugs der Einzelhandelsfestsetzungen sowie die
Fortentwicklung der konkreten Bauplanungen führten dazu, dass der Bebauungsplan nach
der Auslegung wie folgt geändert wurde:
Die sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen wurden im Teilbereich SO 2
EKZ des Sondergebietes an die im Zuge der Fortschreibung 2012 des Masterplans
Einzelhandel geänderte Bochumer Sortimentsliste angepasst. (Das bislang unter
Heimtierfutter, Schnittblumen etc. (d. h. sonstige zentrenrelevante Sortimente)
aufgeführte Teilsortiment „Babyartikel“ wurde gemäß der Systematik der MasterplanFortschreibung 2012 nunmehr dem Sortiment Bekleidung zugeschlagen, so dass die
Verkaufsflächenobergrenze für Bekleidung um 270 m² von 4.850 m² auf 5.120 m²
erhöht wurde. Im Gegenzug wurde die Verkaufsflächenobergrenze für Heimtierfutter,
Schnittblumen etc. um 270 m² von 295 m² auf 25 m² reduziert.)
Für die Teilbereiche SO 1 EKZ und SO 2 EKZ wurde eine textliche Festsetzung zur
ausnahmsweisen Zulässigkeit von Fluchttreppenhäusern, Vordächern, Rampen,
Terrassen sowie Überdachungen außerhalb der Baugrenzen ergänzt.
Die westliche der beiden südlich der Autobahn A 40 festgesetzten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für die
Anpflanzung von Hecken wurde in westlicher und östlicher Richtung um jeweils ca. 20
m erweitert.
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen wurden die von den Änderungen Betroffenen
mit Schreiben vom 20.09.2013 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt und um
Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gebeten. Die im Rahmen der erneuten
Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen führten zu keiner Veränderung der Planung.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 7
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurde die Regionalplanungsbehörde gemäß §
des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG) um Auskunft zu den
Landesplanung und mit Schreiben vom 09.07.2013 gemäß § 34 Abs. 5
Stellungnahme gebeten. Die landesplanerische Zustimmung wurde
Regionalplanungsbehörde mit Schreiben vom 06.08.2013 erteilt.
6.
34 Abs. 1
Zielen der
LPlG um
von der
Gutachten
Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt:
7.
Auswirkungsanalyse zur Umstrukturierung des Ruhrpark Einkaufszentrums in Bochum
(Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Mai 2012)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Froelich & Sporbeck, Januar 2012)
Prognose von Schallimmissionen (DEKRA Industrial GmbH, Mai 2012)
Ergänzung Erweiterung des Berechnungsmodells (DEKRA Industrial GmbH, Mai 2013)
Verkehrsuntersuchung (Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co.KG, Mai 2012)
Verträge
Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Städtebaulichen Vertrages ist nicht gegeben. Zur
Regelung des zukünftigen Vollzugs der Einzelhandelsfestsetzungen wird jedoch von Seiten
des Haupteigentümers des Ruhrparks eine Eigenerklärung abgegeben, in der die mit der
Stadt Bochum vereinbarte Vorgehensweise zur Sicherstellung der Einhaltung der
Verkaufsflächenobergrenzen des Bebauungsplanes im Rahmen von Bauantragsverfahren
festgelegt ist.
Zu den Anpassungen der bestehenden öffentlichen Verkehrsanlagen inklusive der
Anpassungen
der
Lichtsignalsteuerung
wird
unabhängig
von
diesem
Bebauungsplanverfahren eine Ausbauvereinbarung zwischen der Stadt Bochum und dem
Flächeneigentümer geschlossen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20132497
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 818 - Ruhrpark-Einkaufszentrum hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
zu a)
Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wird entsprechend dem in Anlage 1
dargestellten Abwägungsvorschlag entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch).
zu b)
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 818 - Ruhrpark-Einkaufszentrum - in der Fassung vom
28.10.2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch).
Es wird die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 818 gemäß Anlage 4 sowie
die zusammenfassende Erklärung gemäß Anlage 5 beschlossen (§§ 9 Abs. 8 und 10 Abs. 4
Baugesetzbuch).