Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 2 (3): Stellungnahmen der TöB.pdf
Größe
9,5 MB
Erstellt
26.12.14, 12:34
Aktualisiert
28.01.18, 03:27
Stichworte
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u-e
Anlage 2 (3) zur Vorlage Nr. 20132497
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herne
l'
Der Oberbürgermeister
, b.
MflZ. 2013 /61
Stadt Bochum
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
Städtebau
Hans-Böckler-Straße 19
44777 Bochum
ßTtWT--'~..o..Qlj!J..M
14. März 2013
Fachbereich
Stadtplanung
und Bauordnung
Rathaus Wanne
Rat hausstraße 6
44649 Herne
Zimmer: 38
Auskunft erteilt: Herr Rogge
Telefon : 0 23 23 16·3015
Telefax: 0232316·2704
E-Mail: joerg-peter.rogge@herne.de
Internet: www.herne.de
Ihr Schreiben vom: 29.01 .20 13
Ihr Zeichen: 61 3 KI
Mein Zeichen : 51 /1 pr
2013·03·08
Bebauungsplan Nr. 818 - Ruhrpark Einkaufszentrum - Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des O.g. Bebauungsplans wie auch für die
Transparenz, mit der die Stadt Bochum das Vorhaben auch im Rahmen des Regionalen Einzelhandelskonzepts östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche thematisiert hat, bedanken wir uns. Die folgende Stellungnahme erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Herne.
Mit der Erarbeitung des Bebauungsplans kommt die Stadt Bochum einem wichtigen Anliegen
der Region nach einer planungsrechtlichen Begrenzullg der dortigen Einzelhandelsentwicklung nach. Bereits in der ersten Fassung des REHK Ostliches Ruhrgebiet wird im Interesse
der benachbarten Innenstädte sowohl die Notwendigkeit einer Fixierung der Gesamtverkaufsfläche als auch eine schrittweise Reduzierung zentrentypischer Funktionen im Ruhrpark betont. In der Fortschreibung aus dem Jahr 2007 wird bekräftigt, dass ein Ausbau der Verkaufsflächen an den regional bedeutsamen nicht integrierten Einzelhandelsstandorten , zu denen
insbesondere der Ruhrpark gehört, grundsätzlich nicht erfolgen soll, insbesondere im Berei ch
der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Mit dem B-Plan soll nunmehr eine Verkaufsflächenobergrenze von 69.700 m2 festgeschrieben
werden, die damit um ca. 1.800 m2 unterhalb des aktuellen Verkaufsflächenbestand es von
71.518 liegt. Die gesamte Verkaufsfläche soll künftig du rch zentrenrelevante Sortimente in
Anspruch genommen werden können , dabei werden Obergrenzen für einzelne Sortimentsgruppen festgelegt, die dem Betreiber Spielräume ermöglichen . Die durch Abriss des peripher
gelegenen UniPolster-/Mediamarkt-Gebäudes freiwerdenden Verkaufsflächen sollen auf die
neu zu bauende Süd mall verlagert und damit ein Rundlauf im Ruhrpark ermöglicht werden .
Der Wille der Stadt Bochum, die Entwicklung des Ruhrparks über Verkaufsflächen- und SortiBankverbindungen:
Herner Sparkasse
BLZ 432 500 30
Konto·Nr. t 000 223
Postbank Dortmund
BLZ 440 tOD 46
Konto-Nr. 7965 463
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herne
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mentsbeschränkungen ZU steuern, wird ausdrücklich begrüßt. Bisher gab es keinerlei Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkungen, die Entwicklung des EKZ wurde im Wesentlichen durch die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen gesteuert. Die planungsrechtliche Situation an einem Altstandort "in den Griff zu bekommen" und dabei einen gerechten Ausgleich privater und öffentlicher Belange herbeizuführen ist zweifellos eine hoch komplexe planerische Aufgabe.
Ziel 7 des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - (das als sonstiges Erfordernis der Raumordnung bereits in die Abwägung einzustellen ist) definiert die Entwicklungsspielräume für bestehende Standorte des zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandels. Danach sind die Verkaufsflächen in der Regel auf
das bestehende Maß zu begrenzen , geringfügige Erweiterungen kommen ausnahmsweise in
Betracht, wenn sie für eine funktionsgerechte Weiterentwicklung des Bestandes notwendig
sind und keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt.
Im Ruhrpark wird die Gesamt-Verkaufsfl~che moderat verkleinert, die zentrenrelevanten Sortimente können jedoch um ca. 4.500 m ausgeweitet werden . Bei der Festlegung von Verkaufsflächenobergrenzen für die einzelnen Sortimentsgruppen werden zudem z.T. nicht unerhebliche Entwicklungsspielräume eröffnet, gerade auch in den innerstädtischen Kernsortimenten Bekleidung und Schuhe/Lederwaren . Zu fragen ist mithin, ob sich hieraus eine (wesentliche) Beeinträchtigung von zentralen Versorgungsbereichen , insbesondere der Herner Innenstadt als Hauptzentrum der Stadt Herne ergeben kann.
Die den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs im Wesentlichen zugrunde liegenden
absatzwirtschaftlichen Bewertungen der GMA berücksichtigen nicht die aus der baulichen
Umstrukturierung und den zu erwartenden Änderungen im Mieterbesatz voraussichtlich resultierende Attraktivitätssteigerung auch im Bestand , wie dies auch der Zweitgutachter Junker/Kruse kritisiert. Die Auswirkungen - auch auf das Hauptzentrum Herne-Mitte - werden
dadurch unterschätzt. Darüber hinaus wird die konkrete städtebauliche Situation des Hauptzentrums in Herne-Mitte nicht berücksichtigt. Dieses hatte in Folge der Karstadt-Hertie-Krise
im Jahr 2008/09 nahezu 20 % seiner Verkaufsflächen verloren (Hertie 6.000 m2 , Wehmeyer
2.200 m2 , SinnLeffers 2.600 m2 , Verkleinerung C&A 900 m2 ) . Diese Rückgänge konnten bis
heute nicht annähernd "ausgeglichen" werden (H&M 1.100 m', neue Woolworth 2.200 m' ).
Insgesamt lag der Schwerpunkt der Verkaufsflächenverluste im Kernsortiment Bekleidung .
Aktuell beträgt die Gesamtverkaufsfläche hier ca . 35.000 m2 , die für Bekleidung ca. 13.000 m2 .
Es ist zu beobachten , dass zunehmend auch wieder kleine Flächen leer stehen .
Im Ruhrpark nimmt alleine das Sortiment Bekleidung bereits aktuell eine Verkaufsfläche von
gut 30.000 m2 ein, die auf künftig nahezu 35 .000 m2 erhöht werden kann. Aufgrund der hervorragenden Erreichbarkeit des Ruhrparks über die A 43 aus Herne werden in der Folge die Möglichkeiten zu einer Verbesserung des Verkaufsflächenangebots in Herne im wichtigen Bekleidungssortiment noch weiter beeinträchtigt.
Insofern wird angeregt, insbesondere die Verkaufsflächen für die Sortimentsgruppen Bekleidung und Schuhe/Lederwaren auf die Größenordnung des ermittelten Bestandes zu begrenzen oder wenigstens die vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten zu reduzieren.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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Wehrbereichsverwaltung West
Wehrverwaltung
IUW 4 - Az 45 - 03 - 03
Bearbeiter: Herr von den Driesch
Te lefo n: 0211 -959-2386
Te lefax: 021 1-959-2281
E-Ma il :
wbvwestiuw4toe b@b undeswehr.org
. März 2013
Wehrbere ichsverwaltung West· Wi lhelm-Raabe-5tr. 46 • 40470 Oüsse ldo rf
Stadt Bochum
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
ST~QT
6....QQHUM
25. März 2013
Bei Schriftwechsel unbedingt
angeben:
Ord -Nr.:West1 M 007 13 a
44777 Bochum
26. MRl. 2013 /61 ') ~
Bauleitplanung / Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange;
hier: Sondergebiet Einkaufszentrum in Bochum,
Gemarkung unb., Flur unb., Flurstück unb.,
Koordinaten: WGS 84, 7° 16'59" E; 51 °29'39" N
Bauherr: unb .
Baugrunphöhe über NN: 114,00Gesamtbauhöhe über Grund: 0 Gesamtbauwerkshöhe über NN: max. 170,00
Ihr Schreiben vom 29.01.2013 - Az
Sehr geehrte Damen und Herren,
grundsätzlich bestehen gegen die Errichtung der o.a. Anlage (Zeltkonstruktion, Sende- und
Werbernast) - unter Berücksichtigung der von mir zu vertretenden Belange - keine Bedenken.
Eine Tages- und/oder Nachtkermzeichnung ist - unter Berücksichtigung ausschließlich der
Belange der militärischen Flugsicherung - nicht erforderlich.
Im Falle der Errichtung des Zeltkonstruktion, des Sende- und Werbern astes sind mir rechtzeitig
vor Baubeginn (ca. 4 Wochen) und Fertigstellung der Anlage, unter Angabe des Az. : 45-0303/Westl _M_ 007_ 13 _ a, nachstehende endgültige Daten zu übermitteln:
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•
•
Art des Hindernisses
Standort des Hindernisses
unter Angabe der geographischen Koordinaten in WGS 84
Höhe des Hindernisses über Grund
Gesamthöhe des Hindernisses über NN
Art der Kennzeiclmung
Tag des Baubeginns
Tag der geplanten Fertigstellung
HaupUitz Pilu,ldodWilnelm-Raabe-5tr 46
40470 Düsseldorf
wwwwbv-west de
Bankye rbiod yog'
Vermitt lungTelefa)(
021119 59 - 0
0211195 9 ·2187
AJlgFspWNBw: 3221
Deutsche Bundesbank
Filiale - Saarbrucken-
BLl- 59000000
Konto Nummer 59001020
AußensteIle Wiesbaden Moltkering 9
65189 Wiesb<lden
Vermittlung:
Tele fa. :
06 11n99 - 0
0611n99 - 1699
AlIgFspWNBw ' 4224
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2
Ich bitte, die Baugenelunigung mit einer entsprechenden Auflage zu versehen.
Für eine zeitgerechte Übersendung einer Mehrfertigung der Baugenehmigung an mich - unter
Angabe des o. g. Aktenzeichens - wäre ich dankbar.
Sollte der Bauantrag zurückgezogen oder negativ beschieden werden, bitte ich ebenfall s um eine
diesbezügliche Mitteilung.
Bei Änderungen hinsichtlich der Bauhöhe, der Gesamthöhe über Grund, des Standortes
oder des Anlagetyps ist eine erneute Beteiligung erforderlich.
Anlage 2 (3) zur Vorlage Nr. 20132497
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03. APR. 2013
/61 ~
STA.Ur 80th;;;...
Datum
27.03.2013
Name
E-Mai l
@)etropoleruhr
Regionalpla nungsbehörde
Regi on alverband Ruhr, Pos tfach 1032 64 - 45032 Essen
Stadt Bochum
Stadtplanungs- und
Bauordnungsamt
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Straße 19
44777 Bochum
Vt Q
I D2, Aprl( 2013
L
Claudia Schablowski
schablowski@rvr-online.de
I
Regiona lverband Ruhr
Referat 15
Die Regionald irektorin
Kronprinzenstraße 35
0 -45128 Essen
Fon +49 (0)201 2069 - 0
Fax +49 (0)2012069 - 500
www.metropo leruh r.de
Ihr le ichen
Unser leichen
Fon
15 BO GEH
Fax
2069 - 6356
2069 - 6368
Bebauungsplan Nr. 818 - Ruhrpark EinkaufszentrumBeteiligung der Regionalplanungsbehörde gern. §34 Abs, 1 LPIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 29.01.2013 bitten Sie um unsere Stellungnahme gem.
§ 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 818 - Ruhrpark Einkaufszentrum - .
Die Absicht der Stadt Bochum , im Bereich des Ruhrparks durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die planerische Steuerung des großflächigen Einzelhandels zu ermöglichen, findet unsere ausdrückliche Zustimmung und Anerkennung . Die vorgesehene Methodik des Flächenpools mit
festgesetzten Obergrenzen sowohl für die Gesamtverkaufsfläche als auch
für einzelne Sortimente bzw. Sortimentsgruppen, ist grundsätzlich zu befürworten und steht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung.
Unsere landesplanerische Beurteilung gem. § 34 Abs. 1 LPIG richtet sich
insbesondere nach den in Aufstellung befindlichen Zielen des Landesentwicklungsplans NRW, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
Hier ist insbesondere Ziel 7 - Überplanung von vorhandenen Standorten
entscheidend. Daneben ist Ziel 15 des Regionalen Flächennutzungsplans
(RFNP) der Planungsgemeinschaft Planungsgemeinschaft "Städteregion
Ruhr" zugrunde zu legen .
Spa rkasse Essen
BLl 360 501 05
Die Ziele des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans NRW,
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel sind gem. § 3 Abs . 1 Zift.
4 iVm. § 4 Abs . 1 als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Wir weisen
darauf hin, dass sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens die landesplanerischen Ziele zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels noch
ändern bzw. konkretisieren können . Ggf. kann gem. § 1 Abs. 4 BauGB
Kont o 200 063
Post bank Essen
BLZ 360 100 43
Konto 123 40 -434
Steu ernummer:
RVR 112/ 5797/0116
U5t.- ldNr., OE 173867500
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nach Inkrafttreten des sachlichen Teilplans eine Anpassung des aufzustellenden Bebauungsplans an die dann bestehenden Ziele der Raumordnung erforderlich werden. Dies gilt auch, wenn der Satzungsbeschluss
für den Bebauungsplan vor Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans gefasst
werden sollte.
Gemäß Ziel 7 des LEP-Entwurfs sind bei der Überplanung vorhandener
Standorte von Vorhaben i.S.v. § 11 Abs . 3 BauNVO die Verkaufsflächen
i. d.R. auf den genehmigten Bestand zu begrenzen. Der genehmigte Bestand entspricht It. Erläuterung zu Ziel 7 dem durch Baugenehmigungen
belegten Bestand. In Anlehnung an § 35 Abs. 4 BauGB ist nach unserer
Einschätzung die Errichtung eines neuen Gebäudes außerhalb der Baugrenzen des zu ersetzenden Uni Polster-Gebäudes nicht mehr durch den
Bestandsschutz und damit ebenfalls nicht durch den Regeltatbestand des
Ziels 7, Abs. 1 gedeckt.
Ziel 7, Abs. 2 eröffnet jedoch über die Festschreibung des genehmigten
Bestands hinaus ausnahmsweise auch geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten, wenn diese für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und von der gesamten durch die Ausweisung
dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Dabei richtet sich die Geringfügigkeit It. Erläuterung nach dem, was für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes i.S. der Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung unbedingt notwendig ist.
Die Gutachter der GMA mbH gehen in ihrer Auswirkungsanalyse zur Umstrukturierung des Ruhrpark Einkaufszentrums in Bochum vom 15. Mai
2012 davon aus, dass es bei den in der Auswirkungsanalyse empfohlenen Verkaufsflächenobergrenzen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche kommen wird. Die Auswirkungsanalyse der GMA wurde jedoch in der gutachterlichen Stellungnahme des
Büros Junker und Kruse vom Juni 2012 in etlichen Punkten kritisiert. Die
Gutachter von Junker und Kruse monieren insbesondere die fehlende
ganzheitliche Betrachtung des Umstrukturierungsvorhabens (d.h. die mit
der Attraktivitätssteigerung einhergehende Umsatzsteigerung), zu niedrige Flächenproduktivitäten in den Branchen "Sportartikel", "Elektrowaren/Medien/Foto", "Bücher/Zeitschriften" sowie "Schreib- und Spielwaren".
Zudem sei die Herleitung der Umsatzumverteilungen teilweise unklar bzw.
im Ergebnis nicht plausibel und die Interpretation der Umsatzumverteilungen teilweise nicht nachvollziehbar.
Insofern ist aus unserer Sicht in Frage zu stellen , ob die Auswirkungsanalyse der GMA als Grundlage zur Beurteilung herangezogen werden kann,
ob eine wesentliche Beei nträchtigu ng zentraler Versorgungsbereiche zu
erwarten ist. Dennoch folgt die Stadt Bochum mit den geplanten Festsetzungen der Verkaufsflächen-Obergrenzen für die Branchen "Gesundheit/Körperpflege", "Bücher/Zeitschriften", "Schreib- und Spielwaren",
"Schuhe/Lederwaren", "Sportartikel" sowie "Hausrat/GPK" den Empfehlungen der GMA. Hier ist eine Korrektur der Verträglichkeitsanalyse erfor-
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derlich bzw. es ist dezidiert dazulegen, dass das GMA-Gutachten trotz der
unserer Einschätzung nach plausiblen Kritik von Junker und Kruse als
belastbarer Nachweis geeignet ist, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche anzunehmen ist. Auf Grundlage
der derzeit vorliegenden gutachterlichen Einschätzungen können wir nicht
gesichert davon ausgehen, dass die Bauleitplanung an das in Aufstellung
befindliche Ziel 7 des LEP-Entwurfs angepasst ist.
Die Erweiterung vorhandener Standorte i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO muss
darüber hinaus gem . Ziel 7 des LEP-Entwurfs geringfügig sein. In Anlehnung an die Kommentierung zu § 35 Abs . 4 BauGB ist bei einer Erweiterung von bis zu ca. 10% der Verkaufsfläche von einer Geringfügigkeit
auszugehen.
Der LEP-Entwurf lässt offen, ob sich die Geringfügigkeit der Erweiterung
auf die Gesamtverkaufsflächengröße bezieht oder auf einzelne Sortimente bzw. Sortimentsgruppen. Bezieht sich die Geringfügigkeit auf die Gesamtverkaufsflächengröße (ohne das zu ersetzende Gebäude 1a/UniPolster), liegt die Erweiterung bei ca. 4-5% der Verkaufsfläche. Bezogen
auf die Gesamtheit der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente gäbe es eine Erweiterung um ca . 5,3%. Bezogen auf einzelne Sortimentsgruppen soll jedoch , mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittel, im Rahmen des Flächenpools durchweg eine Erweiterung um deutlich
mehr als 10% ermöglicht werden . In den Sortimentsgruppen "Gesundheit,
Körperpflege", "Bücher/Zeitschriften", "Hausrat, GPK" und "sonstiger
zentrenrelevanter Einzelhandel" kann der Zuwachs bis zu ca . 50-60% der
jeweiligen derzeitigen Verkaufsflächengröße betragen .
Da der LEP-Entwurf bislang keine genaueren Hinweise vorgibt, der Flächenpool insgesamt gedeckelt ist und daher höchstens in einzelnen Sortimentsgruppen theoretisch die volle Ausnutzung der eingeräumten Erweiterungsmöglichkeiten umsetzbar ist, gehen wir zugunsten der Stadt Bochum davon aus, dass die Erhöhung der Gesamtverkaufsflächengröße
zugrunde zu legen ist. Somit kann der Ausnahmetatbestand der Geringfügigkeit in diesem Punkt als erfüllt angesehen werden.
Gemäß Ziel 15 des RFNPs ist innerhalb der Sondergebietsstandorte der
Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel mit Auswirkungen i.S.v. §
11 Abs. 3 BauNVO, die außerhalb zentraler Versorgungsbereiche liegen,
eine Auswirkung der vorhandenen und baurechtlich bereits zulässigen
Verkaufsflächen für zentren- und nahersorgungsrelevanten großflächigen
Einzelhandel im Wege der Bebauungsplanung nicht zulässig. Die Erläuterung zu Ziel 15 führt weiterhin aus, die mit erheblichen privaten und häufig
auch öffentlichen Investitionen entstandenen Gebiete sollen aber - soweit
sie im RFNP entsprechend dargestellt sind - in ihrem Bestand abges ichert werden und die Möglichkeit einer Modernisierung und qualitativen
Weiterentwicklung erhalten. Das Ziel 15 steht der Erläuterung zufolge
einer Ausweitung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente
in der Summe, nicht jedoch einer Verschiebung innerhalb der zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimente entgegen. Nicht ausgeschöpfte Baurechtsreserven , wie im Falle des Ruhrparks gegeben, werden It.
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Erläuterung durch das Ziel nicht berührt. Allerdings sollen die Kommunen
derartige Baurechtsreserven überprüfen und soweit möglich und sachgerecht zurückentwickeln.
Da im Fall des Ruhrparks aufgrund der derzeit gültigen Bebauungspläne
älteren Datums erhebliche Baurechtsreserven bestehen, ist kein direkter
Verstoß gegen das Ziel 15 erkennbar. Die Stadt Bochum ist durch die
vorgelegte Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 818 - Ruhrpark Einkaufszentrum - auch der Aufforderung in der Erläuterung nachgekommen, die Baurechtsreserven zu überprüfen und zurückzuentwickeln. Insofern entspricht die Planung dem Ziel 15 des RFNPs.
Allerd ings steht die Planung im Widerspruch zum vom Stadtrat beschlossenen neuen Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum . Auch im Rahmen der Sitzung des Arbeitskreises des REHK Östliches Ruhrgebiet und
angrenzende Bereiche am 25.01.2013 konnte kein regionaler Konsens
festgestellt werden . Wir empfehlen, diese Belange in der Begründung
abzuwägen und schließen uns insofern der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 26.02.2013 an.
In der Zusammenfassung können wir die Anpassung an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung erst bestätigen, wenn die offensichtlichen Mängel des GMA-Verträglichkeitsanalyse ausgeräumt sind oder
alternativ die Verkaufsflächenobergrenzen für einzelne Sortimente bzw.
Sortimentsgruppen an die Empfehlungen der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Junker und Kruse angepasst werden. Im Sinne einer
kommunal- und regionalverträglichen Einzelhandelsentwicklung empfehlen wir, die Verkaufsflächenobergrenzen für einzelne Sortimentsgruppen
im Sinne der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Junker und Kruse
zu reduzieren . Dies würde auch der Innenstadt der Stadt Bochum den
erforderlichen Entwicklungsspielraum einräumen, der für die Ansiedlung
des geplanten Einkaufszentrums im Bereich Gerichtsgelände /
Telekomblock erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
..
V
~~-:::~
Michael Bong z
- Leiter Referat Regionalplanung -
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>>> <Sven.Schlickewei@Stadtwerke-Bochum.de> 21.05.2013 10:03 >>>
Hallo Herr Kleine,
im beiliegenden Plan sind sämtliche Leitungstrassen rot unterlegt, die der über das
Versorgungsgebiet des Ruhr-Park hinausgehenden Versorgung dienen.
Ferner müssen wir darauf bestehen den für den Ruhr-Park wichtigen "Gasring" als Fläche
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auszuweisen.
Dieser umkreist den gesamten Ruhr-Park. Im Bereich des UCI verläuft er zwischen Karstadt
und Kino.
Eine weitere Reduzierung der Schutzstreifen wäre nur im Bereich der privaten
Verkehrsfläche möglich.
Wir hoffen, dass dieser Vorschlag in den Bebauungsplan aufgenommen wird.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Stadtwerke Bochum Holding GmbH
Service-Center Recht
Sven Schlickewei
Postfach 10 22 50
D-44722 Bochum
Tel. +49 234 960-1422
Fax +49 234 960-1409
mailto:Sven.Schlickewei@stadtwerke-bochum.de
http://www.stadtwerke-bochum.de
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Vorsitzende des Aufsichtsrates
Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie Scholz
Geschäftsführer
Dipl.-Ök. Bernhard Wilmert
Dipl.-Ing. Dietmar Spohn
Amtsgericht Bochum HRB 722
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