Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan einschl. Umweltbericht.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
26.12.14, 12:35
Aktualisiert
28.01.18, 03:30
Stichworte
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ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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Bebauungsplan Nr. 818
– Ruhrpark-Einkaufszentrum –
BEGRÜNDUNG
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung für den Satzungsbeschluss
Stand 28.10.2013
Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
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INHALTSVERZEICHNIS
TEIL A
STÄDTEBAULICHER TEIL
1
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
3.2
Rechtsverbindliche Bebauungspläne
3.3
Historische Entwicklung
3.4
Verkehr und Erschließung
3.5
Ver- und Entsorgung
3.6
Eigentumsverhältnisse
4
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung, regionaler Flächennutzungsplan
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
Ziele der Stadtentwicklung
Regionales Einzelhandelskonzept (REHK)
Räumliches Ordnungskonzept (ROK)
Masterplan Einzelhandel - Bochum
Strategische Umweltplanung (StrUP)
4.3
Fachplanungen
5
Begründung der Planungsziele
5.1
Landesentwicklungsplan (LEP) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –
5.2
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
5.3
Regionales Einzelhandelskonzept (REHK)
5.4
Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012
5.5
Auswirkungsanalyse
5.6
Abstimmungsergebnis
5.7
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der Stadtentwicklung
5.8
Strategische Umweltplanung (StrUP)
6
Städtebauliches Konzept
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7
Planinhalt
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
7.1.7
7.1.8
7.1.9
7.1.10
7.1.11
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Bereiche für Ein- und Ausfahrt
Waldflächen
Verkehrsflächen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Pflanzmaßnahmen
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Immissionsschutz
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
7.2
7.2.1
7.2.2
7.2.3
Kennzeichnungen
Bergbau
Altlasten
Ausgasungen
7.3
Nachrichtliche Übernahmen
7.4
7.4.1
7.4.2
7.4.3
7.4.4
7.4.5
7.4.6
7.4.7
Hinweise
Bodendenkmäler
Baudenkmäler
Kampfmittelfunde
Bestehende Leitungen
Geräuschkontingentierung
Geologische Störung
Versorgungsleitungen
8
Bebauungsplanverfahren
9
Flächenbilanz
10
Umsetzung der Planung
10.1
Erschließung
10.2
Bodenordnung
10.3
Eingriffs-, Ausgleichsmaßnahmen
10.4
Kosten
10.5
Verträge
11
Gutachten
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TEIL B
UMWELTBERICHT
I.
Einleitung
1.
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
2.
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes
3.
Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
II.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
1.
Bestandsaufnahme
1.1
Vorliegende Unterlagen
1.2
Kurzbeschreibung und Abgrenzung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes
1.3
1.3.1
Belange des Umweltschutzes
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschafts- / Stadtbild
Menschen und ihre Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Zusammenfassende Bewertung der Belange des Umweltschutzes unter Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.3.5
1.3.6
1.3.7
1.3.8
1.3.9
2.
Auswirkungsprognose bei Durchführung und Nicht-Durchführung der Planung
2.1
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
2.3
Boden
2.4
Wasser
2.5
Luft / Klima
2.6
Landschaft- / Stadtbild
2.7
Menschen und ihre Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
2.8
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
2.9
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen
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3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
3.1
Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen
3.2
Ausgleichsmaßnahmen
4.
Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten
III.
Zusätzliche Angaben
1.
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
2.
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind
3.
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Aus-wirkungen im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans auf die
Umwelt
4.
Zusammenfassung
Literatur- und Quellenverzeichnis
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TEIL A
STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Das Plangebiet liegt im Osten Bochums im Ortsteil Werne des Stadtteils Harpen.
Es umfasst den Bereich des Einkaufszentrums Ruhrpark und weist eine Fläche
von ca. 27 ha auf. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die A 40 im Norden,
die Werner Straße im Osten, die südlichen Grenzen der Straßen Am Einkaufszentrum und Kohlleppelsweg und im südwestlichen Bereich durch die südliche
Begrenzung des internen Erschließungsrings des Einkaufszentrums. Im Westen
wird das Plangebiet durch die Abbiegespur der A 43 zur A 40 im Autobahnkreuz
Bochum gebildet.
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde das Plangebiet im Südwesten des Ruhrparks
um eine Teilfläche im nördlichen Bereich der Wieschermühlenstraße erweitert.
Zum Schutz des westlich gelegenen Wohngebietes vor Lärm ist eine Beschränkung der Zu- und Abfahrt von 20.30 bis 6.00 Uhr für den motorisierten Individualverkehr an der Wieschermühlenstraße erforderlich. Hierzu sind entsprechende
technische Sperrvorrichtungen geplant. Die hierfür notwendigen Flächen sind in
den derzeit noch für diesen Bereich geltenden Bebauungsplänen Nr. 597 und
177b / 597a als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, sollen zukünftig
aber als private Verkehrsfläche dem Grundstück des Ruhrparks zugeschlagen
werden. Um dies zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich zur öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes entsprechend erweitert.
Die Grenzen des Plangebietes sind im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Derzeit besteht der planungsrechtliche Rahmen für den Ruhrpark aus mehreren
Bebauungsplänen unterschiedlichen Regelungsgehalts, die zu verschiedenen
Zeiten auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher und sonstiger Rahmenbedingen entstanden sind und in der Regel keinerlei Festsetzungen zur Steuerung
des Einzelhandels beinhalten. Um einerseits die baurechtliche Situation für das
gesamte Areal des Ruhrparks sowie die Entwicklungsmöglichkeiten des Einkaufszentrums klar zu definieren und andererseits das Einkaufszentrum sinnvoll
in die künftige Entwicklung der Region sowie der Stadt Bochum einzuordnen, ist
am 09.03.2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 818 beschlossen worden. Die Eckpunkte für das weitere Vorgehen wurden flankierend in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem damaligen Eigentümer des Ruhrparks und der
Stadt Bochum fixiert, der am 08.03.2004 abgeschlossen wurde.
Darüber hinaus plant der heutige Haupt-Eigentümer des Ruhrparks eine Modernisierung und bauliche Fortentwicklung des Ruhrparks durch die Errichtung einer
sogenannten Südmall. Hierfür soll ein Bestandsgebäude (Gebäude 1a im östlichen Bereich des Ruhrparks) abgerissen und künftig als PKW-Stellplatzfläche
genutzt werden. Während ein Teil der Maßnahmen noch im Rahmen des durch
mehrere vorhandene Bebauungspläne definierten räumlichen Rahmens umgesetzt werden kann, ist für die baulichen Maßnahmen, die sich außerhalb dieses
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Rahmens bewegen, die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erforderlich.
Ziel des Bebauungsplanes ist demzufolge die verbindliche Festlegung der baurechtlichen Situation für das gesamte Areal des Einkaufszentrums Ruhrpark und
damit die zeitgemäße Fortentwicklung des Einkaufszentrums. Im Vordergrund
steht dabei die Steuerung des Einzelhandels im Hinblick auf die zulässige Verkaufsfläche und die Zulässigkeit von Sortimenten auf Grundlage der vorliegenden
einzelhandelsgutachterlichen Auswirkungsanalyse zur Umstrukturierung des
Ruhrpark-Einkaufszentrums der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA).
Des Weiteren gilt es, die geplante Verlagerung von Verkaufsflächen aus dem östlichen Bereich in den südlichen Bereich planungsrechtlich zu sichern sowie die
damit einhergehende veränderte Verkehrssituation entsprechend festzusetzen.
Neben dem Erfordernis einer Anpassung des Planungsrechts aufgrund der mit
der geplanten räumlichen Anordnung des Einkaufszentrums erfolgenden deutlichen Überschreitung der bestehenden Baugrenzen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das gesamte Areal des Einkaufszentrums vor allem erforderlich, um den heutigen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies betrifft
insbesondere die Notwendigkeit von Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels.
3.
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Stadträumliche Einbindung
Das Plangebiet liegt im Osten der Stadt Bochum im Stadtteil Harpen. Das Plangebiet wird im Norden durch die A 40 begrenzt. Nördlich der Autobahn schließen
sich die Ortslagen Kirchharpen und Rosenberg mit ihren ausgedehnten Wohnsiedlungsbereichen an. Im Osten reicht das Plangebiet bis zur Autobahnausfahrt
Bochum-Harpen. Die das Plangebiet in diesem Bereich tangierenden Elektrohochspannungsleitungen verlaufen innerhalb des regionalen Grünzuges E, der
sich an das Plangebiet östlich anschließt. Südöstlich liegen Ackerflächen und die
Harpener Teiche. Im Süden schließt eine Waldfläche und das Gelände des Freizeit- und Kongresszentrums an den Ruhrpark an. Im Westen stellt die A 43 siedlungsstrukturell die Grenze dar. Westlich der Autobahn befindet sich der Stadtteil
Harpen mit Wohnbauflächen und nördlich angrenzend gewerblich genutzte Bereiche.
Als Einzelhandelsgründung „auf der grünen Wiese“ entstanden, ist der Ruhrpark
nicht zuletzt durch die gute verkehrliche Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrssystem in den letzten Jahrzehnten zu einem festen Bestandteil der
Bochumer Stadtstruktur geworden. Die weithin sichtbare Werbeanlage an der Autobahnabfahrt ist ein wichtiger Identifikationspunkt in der Siedlungsstruktur dieses
Bereiches des Ruhrgebietes geworden.
Seine Marktbedeutung als Einzelstandort verdankt der Ruhrpark in erster Linie
der sehr guten Erreichbarkeit mit dem Auto, da das Einkaufszentrum unmittelbar
am Autobahnkreuz Bochum liegt. Über die Autobahn A 40 in Ost-West-Richtung
und die Autobahn A 43 in Nord-Süd-Richtung ist der Ruhrpark für ein besonders
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großes Einzugsgebiet schnell erreichbar. Für die Kunden stehen ca. 5.000 PkwStellplätze, verteilt um den Gebäudekomplex, zur Verfügung. Darüber hinaus gibt
es Bushaltestellen im westlichen und im östlichen Bereich des Objektes.
Bau- und Nutzungsstruktur
Das Plangebiet ist nahezu vollständig baulich genutzt und gliedert sich in den
zentralen Gebäudekomplex des Ruhrparks und die umliegenden großflächigen
Stellplatzanlagen. Zum Teil sind in den Randbereichen und im Bereich der Stellplätze Einzelbäume und Vegetationsflächen vorhanden.
Geprägt wird das Gelände von klassischen Einzelhandelsgebäuden unterschiedlicher Entstehungszeit. Es handelt sich zumeist um niedriggeschossige und flächenmäßig ausgedehnte Funktionsgebäude.
Seit seiner Eröffnung 1964 ist der Ruhrpark kontinuierlich gewachsen. Die knapp
125.000 m² Mietfläche auf einem ca. 254.000 m² großen Grundstück teilen sich
heute in die Nutzungen Einzelhandel, Gastronomie und Freizeit auf.
Größte Mieter sind Karstadt, Media Markt, Kaufland, H&M sowie – in einem eigenen Gebäude – C&A. Wichtigste Freizeiteinrichtung ist ein ca. 11.500 m² großes
Multiplex-Kino im westlichen Bereich des Ruhrparks, das von der Firma UCI betrieben wird.
Wesentliches Kennzeichen des Ruhrparks ist seine offene Struktur. Anders als
bei geschlossen Einkaufszentren besteht der Ruhrpark aus Einzelgebäuden, die
über eine nur mit Vordächern ausgestattete Ladenstraße miteinander verbunden
sind. Die Parkplätze sind rund um das Objekt angeordnet, so dass es nicht einen
zentralen Eingangsbereich, sondern eine Vielzahl von Zugängen zur Ladenstraße
gibt.
Die derzeitige bauliche und freiraumplanerische Struktur entspricht in Teilen nicht
den heutigen Ansprüchen an ein modernes Einkaufszentrum. So ist in Teilen eine
veraltete Bausubstanz vorzufinden, die Gestaltqualität der Ladenstraße defizitär
und es fehlt an der Möglichkeit eines Rundlaufes innerhalb des Ruhrparks. Die
Aufenthaltsqualität innerhalb des Ruhrparks, die Zugänglichkeiten von und zu den
Parkplätzen und die Verbindung der einzelnen Gebäude untereinander sind verbesserungswürdig. Dazu zählt auch die Anbindung des Gebäudes von UniPolster und vormals Media Markt am östlichen Rand des Einkaufszentrums („Gebäude 1a“). Das Gebäude liegt durch die zweispurige Haupterschließungsstraße
getrennt und isoliert von den übrigen Einzelhandelsflächen. Es verfügt allein über
eine Verkaufsfläche von ca. 10.000 m² und soll im Zuge der zukünftigen Baumaßnahmen abgerissen werden.
Um diese Schwächen zu beseitigen und das Einkaufszentrum zukunftsfähig weiter zu entwickeln plant der heutige Haupteigentümer des Ruhrparks eine Veränderung der Flächennutzung und der Gebäudestruktur innerhalb des Ruhrparks.
Hierzu wurde ein Repositionierungskonzept aufgestellt, welches zunächst bis
2014 realisiert werden soll. Im Wesentlichen sind Gebäudeabrisse und neuerrichtungen sowie eine neue Wegeführung (Rundlauf) geplant. Zum Teil
wurden erste Umbaumaßnahmen bereits durchgeführt, hierzu zählt die Kernsanierung des „Sinn-Leffers“-Gebäudes und der damit einhergehende Umzug des
„Media Marktes“ in dieses Gebäude. Diese Baumaßnahmen wurden 2011 abgeschlossen. Des Weiteren wurden das ehemalige „Woolworth“-Gebäude und der
Supermarkt „extra“ in 2011 abgerissen, um Flächenpotenziale für den Neubau
und die Neustrukturierung zu schaffen. Das Konzept für den Ruhrpark sieht vor,
dass der Um- und Neubau ausschließlich innerhalb des aktuellen Fläche-
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numgriffs stattfindet und keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden.
3.2
Rechtsverbindliche Bebauungspläne
Für das Plangebiet liegen die rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 177 - Einkaufszentrum -, Nr. 597 - Freizeit und Kongresszentrum -, Nr. 177b / 597a und
Nr. 177c / 597b vor.
Im Umfeld bestehen die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 597, 598, 738, 351,
808, 827 und 843.
Bebauungsplan Nr. 177
Der Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes für
den Bereich südwestlich der Kreuzung Ruhrschnellweg und Werner Straße ein
Sondergebiet „Ladengebiet“, ein Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen
- Tankstelle -, Straßenverkehrsflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft, welche als Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen und in das Verbandsverzeichnis - Grünflächen - aufgenommen worden sind, fest. Darüber hinaus ist ein
Leitungsrecht zu Gunsten eines Versorgungsträgers festgesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 177 wurde am 09.08.1968 rechtskräftig.
Bebauungsplan Nr. 597
Der Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sowie darüber hinaus für den Bereich südlich des Ruhrpark-Einkaufszentrums,
westlich der Werner Straße, beidseitig des Kohlleppelswegs, nördlich Grüner
Weg und östlich der Bundesautobahn A 43 ein Sondergebiet „Freizeit- und Kongresszentrum“ sowie in Ergänzung des Einkaufszentrums ein Sondergebiet „Einkaufszentrum“ fest. Des Weiteren sind öffentliche Verkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung öffentliche Parkflächen, Flächen für
Versorgungsanlagen für Abwasser und Umformerstation, öffentliche Grünflächen
mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie Flächen für die Forstwirtschaft festgesetzt. Darüber hinaus gibt es Festsetzungen zu Flächen für Aufschüttungen,
Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger sowie Flächen mit Bindungen
für Bepflanzungen und die Erhaltung.
Der Bebauungsplan Nr. 597 wurde am 19.03.1987 rechtskräftig.
Bebauungsplan Nr. 177b / 597a
Bei dem Bebauungsplan Nr. 177b handelt es sich um die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 177 und die erste Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 597.
Der Bebauungsplan Nr. 177b / 597a setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes für den an den Bebauungsplan Nr. 177 angrenzenden westlichen Bereich ein Sondergebiet „Kulturelle Einrichtung“ fest. Zudem ist die Zufahrt von der
Wieschermühlenstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche sowie angrenzend
ein kleiner Bereich Waldflächen festgesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 177b / 597a wurde am 04.05.1989 rechtskräftig.
Bebauungsplan Nr. 177c / 597b
Bei dem Bebauungsplan Nr. 177c handelt es sich um die dritte vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 177 und die zweite vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 597.
Der Bebauungsplan Nr. 177c / 597b setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes für den an den Bebauungsplan Nr. 177 angrenzenden westlichen Be-
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reich ein Sondergebiet „Kulturelle Einrichtung“ sowie ein Sondergebiet „Einkaufszentrum“ fest. Des Weiteren werden innerhalb des Sondergebietes „Einkaufszentrum“ eine Fläche für Tiefgaragen, ein Leitungsrecht zu Gunsten der „Gelsenwasser“ sowie ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 177c / 597b wurde am 15.11.1997 rechtskräftig und deckt
bis auf die Zufahrt von der Wieschermühlenstraße den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 177b / 597a ab.
Bebauungsplan Nr. 598
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 598 liegt östlich des Ruhrparks
und beinhaltet die südöstliche Auffahrt auf den Ruhrschnellweg (B1), der heutigen
Autobahn A 40. Hierzu werden im Bebauungsplan öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 598 wurde am 15.12.1986 rechtskräftig.
Bebauungsplan Nr. 738
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 598 liegt südlich der Straße Am
Einkaufszentrum und westlich der Werner Straße und setzt private Grünflächen
fest. Darüber hinaus wird das bestehende Denkmal nachrichtlich übernommen.
Der Bebauungsplan Nr. 738 wurde am 21.02.2001 rechtskräftig.
Bebauungsplan Nr. 808
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 808 liegt nördlich des Ruhrparks
auf der gegenüberliegenden Seite der Bundesautobahn A 40. Der Bebauungsplan Nr. 808 setzt Mischgebiet, Gewerbegebiet, Straßenverkehrsflächen, Flächen
für Ver- und Entsorgung, private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Schutzund Trenngrün sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger fest.
Der Bebauungsplan Nr. 808 wurde am 22.12.2006 rechtskräftig.
Bebauungsplan Nr. 351 Blatt 6
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes deckt die Flächen östlich der
Werner Straße südlich und nördlich der Bundesautobahn A 40 ab. Der Bebauungsplan Nr. 351 Blatt 6 setzt neben Verkehrsflächen (Straßen und Wege sowie
Schiene) auch Gewässer, Flächen für die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft,
öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie die Begrenzung der Verbandsgrünflächen fest.
Der Bebauungsplan Nr. 351 wurde am 19.05.1969 rechtskräftig.
Bebauungsplan Nr. 827
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt westlich des Autobahnkreuzes Bochum (A 40 / A 43) südlich an die A 40 angrenzend. Der Bebauungsplan
Nr. 827 setzt Gewerbegebiete, Verkehrsflächen, Flächen für die Versorgung mit
der Zweckbestimmung Elektrizität sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest.
Der Bebauungsplan Nr. 827 wurde am 03.02.2009 rechtskräftig.
Bebauungsplan Nr. 843
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt östlich des Autobahnkreuzes
Bochum (A 40 / A 43) nördlich zwischen der A 40 und dem Harpener Hellweg.
Der Bebauungsplan Nr. 843 setzt neben einem Gewerbegebiet Verkehrsflächen,
Flächen für die Versorgung mit der Zweckbestimmung Elektrizität sowie Leitungsrechte zugunsten der RWE, der Stadtwerke Bochum sowie der Gelsenwasser AG
fest.
Der Bebauungsplan Nr. 843 wurde am 05.02.2008 rechtskräftig.
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3.3
Historische Entwicklung
Der Ruhrpark Bochum wurde am 14. November 1964 auf einem Areal zwischen
den heutigen Autobahnen A 43 und A 40 in zentraler Lage im Ruhrgebiet errichtet. Durch kontinuierliche Erweiterungen des Einkaufszentrums ist der Ruhrpark
auf eine Größe von ca. 125.000 m² Mietfläche gewachsen und damit bis heute
eines der größten Einkaufszentren in Deutschland.
Seit seiner Eröffnung hat sich der Ruhrpark im gesamten Ruhrgebiet als Einzelhandelsstandort zu einer festen und etablierten Größe entwickelt. Seine auch
heute große Bedeutung im regionalen Einzelhandel bezieht der Ruhrpark vor allem aus seiner Größe und der daraus resultierenden Angebotsvielfalt. Heute besuchen den Ruhrpark etwa 15 Millionen Kunden jährlich.
3.4
Verkehr und Erschließung
Das Gebiet des Ruhrparks ist sowohl örtlich als auch überregional an das bestehende Verkehrssystem angebunden.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt im Wesentlichen über die Werner Straße
bzw. die unmittelbar folgende Anschlussstelle der Bundesautobahn A 40 Bochum-Werne.
Entsprechend
der
Verkehrsuntersuchung
„RuhrparkEinkaufszentrum in Bochum“, von dem Büro Blanke verkehr.concept mit Stand
von Juni 2002, wurde dieser Hauptanschluss u.a. mit einer direkten Ausfahrts/Zufahrtsspur von der BA 40 in Richtung Einkaufszentrum ausgebaut. Darüber
hinaus erfolgte eine Optimierung der internen Verkehrsführung einschließlich eines Parkleitsystems.
Eine weitere, jedoch untergeordnete Anbindung des Einkaufszentrums besteht im
Südwesten des Einkaufszentrums über die Wieschermühlenstraße, die an der
Umfahrung des Areals im Bereich des Kino-Centers angebunden ist. Diese überwiegend vom innerstädtischen Quell- und Zielverkehr genutzte Anbindung ist jedoch ab 20:00 Uhr für den motorisierten Individualverkehr gesperrt.
Neben der Erschließung für den Individualverkehr existiert eine gute ÖPNVAnbindung. Die Buslinien 344, 355, 364 und 366 enden bzw. beginnen an dem
zentral gelegenen Bushof im östlichen Bereich des Ruhrparks. Die Linien verbinden den Ruhrpark mit dem Hauptbahnhof Bochum sowie den Stadtteilen Riemke
(Norden), Langendreer (Osten) und Gerthe (Norden) in Fahrintervallen zwischen
20 und 60 min. Die Nachtexpresslinie NE2 verkehrt zwischen dem Hauptbahnhof
– Grumme – Hiltrop – Gerthe – Kirchharpen – Grumme und Hauptbahnhof einmal
stündlich.
Eine weitere Linie 368 führt über die Wischermühlenstraße bis zur Endhaltestelle
Ruhrpark/UCI.
Darüber hinaus besteht mit einer Fußgängerbrücke über die A 40 eine fußläufige
Anbindung zu dem dort gelegenen Wohngebiet und einer weiteren Buslinie (336)
mit der Haltestelle „Brücke Ruhrpark“.
Neben dieser Verbindung über die Brücke besteht an der Nordseite der Zufahrt
zur Werner Straße eine fußläufige Anbindung.
Eine direkte Radwegeführung zum Einkaufszentrum existiert derzeit nicht.
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3.5
Ver- und Entsorgung
Das Gebiet des Ruhrparks ist vollständig an das bestehende Ver- und Entsorgungssystem angeschlossen. Innerhalb des privaten Geländes sorgt eine entsprechende Infrastruktur für die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung der einzelnen Gebäude.
3.6
Eigentumsverhältnisse
Im Plangebiet haben 2010 Eigentümerwechsel stattgefunden. Derzeit gibt es einen Haupteigentümer sowie den Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das
von C&A genutzte Gebäude befindet. Die beiden vorgenannten Eigentümer
stimmen sich bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ab.
Der Haupteigentümer wird von einem Einzelhandelsbetreiber unterstützt, um die
bauliche Entwicklung und Vermietung des Objektes voranzutreiben. Mit Ausnahme des derzeit von C&A genutzten Grundstücks sind alle bestehenden Miet- bzw.
Pachtverhältnisse mit dem Haupteigentümer des Plangebietes abgeschlossen.
Die einzelnen Einzelhandelsbetriebe sind über unterschiedliche vertragliche Regelungen als Mieter oder Pächter ansässig.
Die öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich im Besitz der Stadt Bochum. Sofern es Anpassungen der eigentumsrechtlichen Situation bedarf, erfolgt dies außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens zwischen dem Haupteigentümer und
der Stadt Bochum.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung, regionaler Flächennutzungsplan
Die Ziele der Raumordnung sind die verbindlichen übergeordneten raumplanerischen Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung. Niedergelegt sind diese Ziele
im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) sowie im Regionalplan. Für die Kernzone des Ruhrgebiets übernimmt der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr die Funktion
des Regionalplanes parallel zu seiner Funktion als Flächennutzungsplan. Der
RFNP beinhaltet somit sowohl Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in seiner Eigenschaft als Flächennutzungsplan als auch Darstellungen
gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung (Ziele / Grundsätze der
Raumordnung und Landesplanung) in seiner Eigenschaft als Regionalplan.
Regional- und Bauleitplanung haben entsprechend Kapitel C. II. 2. Nr. 2.1 LEP
NRW durch die Darstellung und Festsetzung ausreichender Siedlungsbereiche,
Bauflächen und Baugebiete in den Gebiets-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Baulandversorgung für die Wirtschaft für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen. Dabei soll u.a. die Möglichkeit der Arrondierung
vorhandener Gewerbe- und Industriestandorte genutzt werden, bevor andere Flächen in Anspruch genommen werden.
Landesentwicklungsplan (LEP) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Im Juli 2013 trat der LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – in
Kraft. Dieser enthält insgesamt sieben Ziele und drei Grundsätze.
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Die im LEP- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel befindlichen Ziele
sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“, welche nach § 4 Abs. 1 ROG in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. Für die in Aufstellung befindlichen
Grundsätze sieht das ROG dagegen keine Bindungen der Planungsträger vor Inkrafttreten des Raumordnungsplanes vor.
Gemäß dem Ziel 7 (Überplanung von vorhandenen Standorten) sind bei der
Überplanung vorhandener Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
„die Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen“. Ausnahmsweise kommen nach Satz 2
„auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt“.
In den Erläuterungen zu Ziel 7 wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem
Bestand um den genehmigten, d.h. den durch die Baugenehmigung belegten Bestand handelt.
Ausnahmsweise können geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen zugelassen werden, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt.
Regionaler Flächennutzungsplan
Der zeichnerische Teil des regionalen Flächennutzungsplanes stellt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ein Sondergebiet - Großflächiger Einzelhandel - dar.
Die das Plangebiet im Norden begrenzende Bundesautobahn A 40 wird als Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr unter Angabe der Anschlussstellen
dargestellt. Die westlich und östlich angrenzenden Bereiche des Autobahnkreuzes Bochum wurden als Flächen für den überörtlichen Verkehr nachrichtlich
übernommen und die Straße Am Ruhrpark bzw. die Werner Straße werden als
Flächen für die örtlichen Hauptverkehrszüge dargestellt. Von Norden kommend
wird ein Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt,
der bis in die Mitte des Plangebietes führt. Im Süden grenzen ein Sondergebiet Freizeit, Erholung und Sport -, Grünflächen sowie Flächen für Wald an das Plangebiet.
Der Flächennutzungsplan dient der Darstellung der sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung in den Grundzügen für das ganze Gemeindegebiet. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes sind nicht parzellenscharf.
In diesem Bebauungsplan sollen für die überwiegenden Flächen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum festgesetzt werden. Zudem werden ein Sondergebiet Kino, ein Gewerbegebiet sowie öffentliche und private Verkehrsflächen festgesetzt.
Das bestehende Kino ist bislang als Sondergebiet Kulturelle Einrichtung festgesetzt. Um den heutigen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, soll hier
ein Sondergebiet Kino festgesetzt werden und damit der Bestand gesichert werden, der mit dem bestehenden Einkaufszentrum eine Einheit bildet.
Die Fläche des Gewerbegebietes ist im Vergleich zum gesamten Plangebiet so
untergeordnet, dass eine gesonderte Darstellung im Flächennutzungsplan nicht
erforderlich ist. Darüber hinaus sind die im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen
zu Teilen auch bereits heute durch das bestehende Planungsrecht des Sondergebietes zulässig.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind somit entsprechend den Ableitungsregeln des RFNP aus den Darstellungen des regionalen Flächennutzungsplanes entwickelt. Eine Änderung des RFNP ist aufgrund der geringfügigen Änderung der Gebietsausweisung nicht erforderlich, da der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung in den Grundzügen entsprochen wird.
Nach Ziel 13 des textlichen Teils des RFNP ist die Entwicklung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO in der verbindlichen
Bauleitplanung nur innerhalb der durch die Gemeinden als Haupt- und Nebenzentren festgelegten zentralen Versorgungsbereiche zulässig.
Abweichend können Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel i.S.v. § 11
Abs. 3 BauNVO auch außerhalb der Haupt- und Nebenzentren ausgewiesen
werden, sofern es sich um bestandsfestschreibende Planungen i.S. des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 24a Abs. 5 LEPro handelt.
4.2
Ziele der Stadtentwicklung
4.2.1
Regionales Einzelhandelskonzept (REHK)
Im Jahr 2007 wurde von der BBE Unternehmensberatung GmbH die Fortschreibung des regionalen Einzelhandelskonzeptes für das östliche Ruhrgebiet (REHK)
und angrenzende Bereiche erstellt. Das betrachtete östliche Ruhrgebiet und die
angrenzenden Bereiche beinhalten 24 Kommunen unterschiedlicher Größe und
Struktur. Hierzu gehört auch die Stadt Bochum. Die betroffenen Gemeinden haben eine Vereinbarung abgeschlossen, welche die Anerkennung des REHK als
gemeinsame Grundlage für die Behandlung großflächiger Einzelhandelsansiedlungen und die Festschreibung eines 5-Punkte-Kataloges zur Sicherung der
wechselseitigen Information und zur Abstimmung (regionales Konsensverfahren)
einzelhandelsbedeutsamer Vorhaben beinhaltet.
Das REHK soll zur Sicherung und Verbesserung der Versorgungsstrukturen in
der Region beitragen und eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleisten. Darüber hinaus dient das
REHK auch der Einstufung regional bedeutsamer Einzelhandelsbetriebe oder
Einkaufszentren an städtebaulich nicht integrierten Standorten und deren Entwicklungsperspektiven.
In diesem regionalen Konsensverfahren wird unter Beteiligung der betroffenen
Gemeinden der regionale Konsens für großflächige Einzelhandelsvorhaben geprüft. Diese Prüfung erfolgt für Vorhaben mit zentrenrelevantem Sortimentsschwerpunkt nach folgenden Kriterien:
• liegt das Vorhaben in einem zentralen Versorgungsbereich und wird insgesamt
eine Umsatzleistung erreicht, welche der maximalen Kaufkraft der Kommune
bzw. des Stadtbezirkes entspricht, so besteht eine regionale Konsensfähigkeit;
• liegt das Vorhaben in einem Einkaufszentrum außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen und ersetzt einen bereits bestehenden Betrieb oder erfolgt
eine Verkaufsflächenerweiterung eines bereits bestehenden Betriebes, wie sie
im Rahmen des Bestandsschutzes zur Weiterführung erforderlich ist, so besteht eine regionale Konsensfähigkeit;
• liegt das Vorhaben an einem anderen Standort als den oben beschriebenen
im Untersuchungsraum, so ist eine regionale Konsensfähigkeit nicht gegeben.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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In der Fortschreibung des regionalen Einzelhandelskonzeptes ist der Ruhrpark
Bochum als sonstiger (teil)regional bedeutsamer Einzelhandelsstandort mit folgender Standortaussage eingeordnet:
„Ein weiterer Ausbau der Verkaufsflächen soll an diesem Standort grundsätzlich
nicht erfolgen. Dies gilt insbesondere für zentren- und nahversorgungsrelevante
Sortimente.“ In der zugehörigen Tabelle findet sich speziell für den Ruhrpark die
Aussage: „keine Flächenerweiterung geplant‘“.
Darüber hinaus ist der Ruhrpark in den Konsenskriterien (betriebsformenspezifischen Prüfschemata) als bestehendes Einkaufszentrum außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen einzuordnen, für welches eine Verkaufsflächenerweiterung in einer Größenordnung regional konsensfähig ist, wie sie im Rahmen des
Bestandsschutzes zur Weiterführung des Betriebes erforderlich ist.
4.2.2
Masterplan Einzelhandel - Bochum
Der Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 - basiert auf dem
Masterplan Einzelhandel 2006 der Stadt Bochum und entwickelt diesen weiter.
Die Fortschreibung des Masterplans wurde am 14. Februar 2013 durch den Rat
der Stadt Bochum beschlossen. Der Masterplan Einzelhandel dient als Grundlage
für die Entscheidung von einzelhandelsspezifischen Fragestellungen der Stadtentwicklung und gibt die Leitlinien für die Standortsteuerung im Einzelhandel vor.
Er ist Basis für die Standortsteuerung im Rahmen der Bauleitplanung und beinhaltet mit der „Bochumer Sortimentsliste“ sowie dem hierarchisch gegliederten
Zentren- und Standortkonzept zwei wesentliche Bausteine. Inder Fortschreibung
des Masterplans Einzelhandel 2012 werden folgende strategische Bausteine des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes genannt:
• Übergeordnete Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes:
Erhaltung und Stärkung der oberzentralen Versorgungsfunktion
Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität des Hauptgeschäftszentrums
Erhaltung und Stärkung der Einzelhandels- I Funktionsvielfalt des Hauptgeschäftszentrums
Stärkung des Grund- und Nahversorgungsangebotes im gesamten Stadtgebiet durch funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche und ergänzende Nahversorgungsstandorte
gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe
mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten
Schaffung von Investitionssicherheit insgesamt
Entscheidungssicherheit für städtebaulich erwünschte Investitionen
Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe
• Standortstrukturmodell mit einer vierstufigen Gliederung der zentralen Versorgungsbereiche (Hauptgeschäftszentrum, Stadtbezirkszentren, Stadtteilzentren,
Nahversorgungszentren, Nahversorgungsstandorte und Sonderstandorte)
• Sortimentsliste
• räumliche Abgrenzung und Empfehlungen zu den zentralen Versorgungsbereichen
• räumliche Abgrenzung und Empfehlungen zu Sonderstandorten
• Empfehlungen zur Sicherung der Grund- und Nahversorgung
• Grundsätze der Entwicklung des Einzelhandels in Bochum.
In dem Masterplan Einzelhandel Bochum, Fortschreibung 2012, ist der Standort
Ruhrpark als „Sonderstandort ohne räumliche Entwicklungspotenziale“ in Anleh-
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Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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nung an den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 24a Abs. 5 LEPro eingestuft.
4.2.3
Strategische Umweltplanung (StrUP)
Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor.
Die StrUP stellt die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige Entwicklung Bochums dar. Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien wie auch regionale Raumkonzepte und übergeordnete Fachplanungen.
Die Strategische Umweltplanung beinhaltet grundlegende Zielformulierungen für
die fünf Schutzgüter „Boden“, „Gewässer“, „Arten und Biotope“, „Klima“ sowie
„Mensch“ (Gesundheit). Kern der Strategischen Umweltplanung ist das Umweltzielsystem. Das Umweltzielsystem ist die komprimierte Zusammenführung aller
Ziele der Strategischen Umweltplanung. Die Umweltqualitätsziele bestehen aus
den zwei Teilbereichen „Räumliches Zielkonzept“ und „Umweltzielkataloge“. Im
Räumlichen Zielkonzept werden Ziele mit eindeutigen Raumbezügen formuliert.
Der Umweltzielkatalog präzisiert die Zielvorstellungen zu den einzelnen Schutzgütern, so dass diese Vorgaben im vorliegenden Umweltbericht in den jeweiligen
Schutzgutkapiteln aufgeführt werden. Generell geben die Umweltqualitätsziele
bestimmte sachlich, räumlich und ggf. zeitlich definierte Qualitäten von Ressourcen, Potenzialen oder Funktionen an, die in konkreten Situationen erhalten oder
entwickelt werden sollen. Im Rahmen der Auswirkungsprognose ist zu prüfen, inwieweit die Planung einer Verwirklichung der Umweltqualitätsziele der StrUP entgegensteht bzw. die Planung mit den Zielen vereinbar ist.
Der Ruhrpark wird in der Karte des Räumlichen Zielkonzeptes als Stadtökologisches Defizitgebiet dargestellt. Für Defizitgebiete werden folgende Ziele benannt:
„Verbesserung der Umwelt- und Wohnqualität durch Erhöhung des Anteils unversiegelter Böden: Mindestanteil 30 %; Reaktivierung von mindestens 15 % der
Brachflächen für die Freiflächenversorgung; Sicherung einer erholungsrelevanten
Freiraumversorgung mit mind. 6,5 m²/EW; räumliche Anbindung an ökologische
Ausgleichsgebiete“. Die östlich und südlich angrenzenden Freiflächen sind als
„Stadtökologisches Ausgleichsgebiet“ und „Regionaler Grünzug“ gekennzeichnet.
Ziel ist ein „Erhalt des Status quo in Quantität und Qualität der Freiflächenausstattung; Anbindung an schutzwürdige Biotope im kommunalen Verbundsystem“.
4.3
Fachplanungen
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Südlich an den Geltungsbereich angrenzend ist das Landschaftsschutzgebiet
L 11 „Auf dem Sporkel / Werner Teiche / Kohlleppel / Wieschermühlenstraße in
Bochum-Ost, Werne 3 und 4, Harpen / Werne“ ausgewiesen. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen z. T. landwirtschaftlich genutzten Raum mit gliedernden und belebenden Elementen, eine aufgeforstete Halde zwischen der Werner
Straße und der A 40, Waldflächen sowie ehemalige Klärteiche, die zu einer Extensivgrünanlage ausgebaut worden sind.
Regionaler Masterplan A40/B1
Der als interkommunale Initiative der Städte „von Moers bis Unna“ erarbeitete
Regionale Masterplan A40 / B1 hat das Ziel, die zentrale Verkehrsachse identitätsstiftend zu entwickeln und zu gestalten, um die regionale Erfahrbarkeit der
Metropolregion Ruhr zu stärken. Für die Raumsequenz Kornharpener Feld sieht
der Masterplan vor, im Zuge des Ausbaus des Ruhrschnellweges durch die Neu-
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Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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gestaltung der Randbereiche das räumliche Profil dieser Sequenz zu stärken. Für
den Ruhrpark wird im Zuge der Qualifizierung der Einzelhandelslage vorgeschlagen, das Umfeld durch eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Fassaden sowie der Freiraumanlagen aufzuwerten. Darüber hinaus wird zur Qualifizierung von
Standorten des Einzelhandels vorgeschlagen, Parkplatzanlagen zu begrünen und
Werbeanlagen besser in das Stadtbild zu integrieren.
5.
Begründung der Planungsziele
Wie in Kapitel 2 dargelegt, gilt es, zur Steuerung des Einzelhandels und zur Sicherung einer zukunftsfähigen Entwicklung des etablierten Einzelhandelsstandortes, einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen.
Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Planung von Einzelhandelsstandorten stellen das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
dar. Gemäß § 11 BauNVO ist für die Neuansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben die Ausweisung eines Kern- bzw. eines entsprechenden Sondergebietes erforderlich.
5.1
Landesentwicklungsplan (LEP) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Die Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben erfolgte bislang gemäß
§ 24a Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in der Fassung von Juni 2007.
Während des Bauleitplanverfahrens ist das Landesentwicklungsprogramm
(LEPro) zum 31.12.2011 außer Kraft getreten. Nachfolgeregelungen zum LEPro
gibt es seit dem 13.07.2013 in Form des Landesentwicklungsplans (LEP) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel -. Das Ziel 7 des Sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel sieht, wie oben bereits dargelegt, vor, bei der
Überplanung vorhandener Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
die Verkaufsflächen in der Regel auf den vorhandenen Bestand zu begrenzen
und somit keine Ausweitung der Verkaufsflächen zuzulassen. Unklar ist hier jedoch, ob diese Beschränkung sich auch auf die Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bezieht.
Im vorliegenden Fall wird sogar die vorhandene Verkaufsfläche reduziert.
Das Ziel 7 lässt geringfügige Erweiterungen des Bestandes jedoch als Ausnahme
ausdrücklich zu, wenn durch sie keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche erfolgt.
Zur Dimensionierung der Geringfügigkeit einer solchen Erweiterung gibt es keine
Aussagen im Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Den Erläuterungen
zu Ziel 7 ist zu entnehmen, dass die Entscheidung über eine Geringfügigkeit von
der Einzelfallbetrachtung abhängig ist und zudem eine Erweiterung im Verhältnis
angemessen sein muss.
Bei der durch diesen Bebauungsplan vorbereiteten Umwandlung einer Fläche mit
nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel in eine Fläche mit zentrenrelevantem Einzelhandel kann angesichts des Anteils der umzuwandelnden Flächen an der Gesamtverkaufsfläche von ca. 5 % von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden.
Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es bei der Genehmigung der umzuwandelnden Flächen keine ausdrückliche Beschränkung der zentrenrelevanten
Randsortimente gab.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
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Der Ruhrpark verfügt derzeit über eine Verkaufsfläche von 66.223 m² für zentrenrelevanten Einzelhandel und 5.295 m² für nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel
(insbesondere die Fa. Unipolster). In Gänze ca. 71500 m² ohne eine planungsrechtliche Definition zentren- und nichtzentrenrelevanter Sortimente.
Der Bebauungsplan sieht eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche um
ca.1.800 m² auf 69.700 m² vor.
Eine Begrenzung der Verkaufsfläche auf die zentrenrelevante Verkaufsfläche von
66.223 m² hätte zur Folge, dass ca. 3.477 m² Verkaufsfläche ausschließlich für
nicht- zentrenrelevante Sortimente genutzt werden könnten. (dies entspricht ca.
5% der Gesamtverkaufsfläche).
Nach der Bochumer Liste sind nicht-zentrenrelevante Sortimente insbesondere im
Möbel, Bau- und Heimwerker sowie Gartenbedarf konzentriert. Diese Sortimente
werden in der Regel in großen Verkaufsstätten deutlich über 5.000 m² Verkaufsfläche, eher größer 10.000 m², angeboten.
Mit Ausnahme von Elektrogroßgeräten in den großen Elektrowarenhäusern können diese Sortimente in einem klassischen Einkaufszentrum wie dem Ruhrpark
nicht vermarktet werden. Das Beispiel der Fa. Unipolster, die den Standort Ruhrpark verlassen hat, zeigt die nicht marktgängigen Flächenangebote für nichtzentrenrelevante Sortimente an diesem Einzelhandelsstandort. Somit wäre bei
einer Festschreibung von ca. 3.500 m² Verkaufsfläche als nicht-zentrenrelevante
Verkaufsfläche ein struktureller Leerstand im Planungsrecht bereits impliziert.
Eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche auf den ermittelten Bestand zentrenrelevanter Sortimente (66.223 m²) würde einen Gesamtflächenverlust von über
10% bedeuten. Mit diesem Flächenverlust wäre die zwingend notwendige Revitalisierung mit einem Investitionsvolumen von über 80 Millionen € und damit eine
langfristige, ökonomische Tragfähigkeit und somit die Erhaltung der Funktionalität
des Ruhrparks gefährdet, zumal dem Betreiber bzw. Eigentümer des Ruhrparks
im Hinblick auf die geplanten Festsetzungen eine deutliche Einschränkung in den
Nutzungsmöglichkeiten auferlegt wird.
Im Hinblick auf die Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche wird auf die Erläuterung zu Ziel 3 verwiesen. Hier heißt es
in den Erläuterungen:
„Eine wesentliche Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereiches ist in
jedem Fall anzunehmen, wenn durch die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereiches in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit
gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der zentrale Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner
Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann.
In der im Rahmen des Verfahrens erstellten Auswirkungsanalyse (Gesellschaft
für Markt- und Absatzforschung mbH – GMA –, Mai 2012) wurde zunächst sortimentsbezogen individuell geprüft, wann keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von Umsatzumverteilungseffekten vorliegt, als Referenzstandort die Innenstadt Bochum als am stärksten betroffenen Wettbewerbsstandort herangezogen und darauf aufbauend die entsprechenden Erweiterungsflächen sortimentsbezogen ermittelt. Stellt man nun in einem zweiten Schritt die
Umsatzleistung des Ruhrparks bei Ausnutzung aller im Bebauungsplan festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen der sortimentsspezifischen Kaufkraft der
Wohnbevölkerung in Bochum gegenüber, so ist in keinem Sortiment eine Überschreitung der Kaufkraft festzuhalten (vgl. Tabelle).
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
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Warengruppe
Umsatz Ruhrpark
Bestand in Mio. €
Umsatz
Zusatzflächen in
Mio. €
Umsatz gesamt in Kaufkraft Bochum
Mio. €
in Mio. €
Nahrung- und Genussmittel
37,7
0
37,7
666,5
Gesundheit, Körperpflege
13,8
8,3
22,1
237,5
5,2
3,5
8,7
40,1
Schreib- und Spielwaren
13,3
4
17,3
56,3
Bekleidung
99,8
16,3
116,1
173,8
Schuhe, Lederwaren
12,6
2,9
15,5
56,7
9,5
1,1
10,6
22,8
32,2
11,4
43,6
169
Hausrat, GPK, W ohnaccessoires,
Heimtextilien
9,5
5,6
15,1
68,5
sonst. zentrenrel. Einzelh. (z.B.
Blumen, Optik, Uhren/Schmuck)
9,6
7,9
17,5
130
Bücher / Zeitschriften
Sportartikel
Elektrowaren, Medien, Foto
Quelle: GMA-Berechnungen 2013
Damit sind auch unter Berücksichtigung der Regelvermutung des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel keine wesentlichen Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche festzustellen.
Das Ziel 7 ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. D.h. die Gemeinde muss den Grundsatz und das sonstige Erfordernis der Raumordnung in die Abwägung einstellen und entsprechend
dem ihm zukommenden Gewicht bewerten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass
der Ruhrpark neben der Innenstadt Bochums eine durchaus beachtliche Versorgungsfunktion erfüllt. Dies ist auch vor dem Hintergrund der bestehenden Bebauungspläne zu sehen, welche keine entsprechenden Beschränkungen enthalten
und somit bislang die Erweiterung der bestehenden Verkaufsflächen auch für
zentrenrelevante Sortimente zulassen.
Darüber hinaus sollte dem Eigentümer des Ruhrparks ermöglicht werden, das
Einkaufszentrum den aktuellen Marktbedingungen und Kundenerwartungen anzupassen, um hierdurch eine dauerhafte Wirtschaftlichkeit gewährleisten zu können.
Der Nachweis, dass keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt, ist eine weitere Voraussetzung. Um diesem
Umstand Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen des Bebauungsplanes eine
Auswirkungsanalyse (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH – GMA –
, Mai 2012) erstellt (s.u.). Im Ergebnis sind durch die Umstrukturierung des Ruhrparks keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Innenstadt Bochums bzw. andere zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet sowie im Umland abzuleiten und bestehen somit auch keine erheblichen Beeinträchtigungen.
5.2
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Der regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr, zu der auch die Stadt Bochum gehört, legt Grundsätze und Ziele der
Raumordnung zum Thema Einzelhandel und Standortentwicklung fest. Wesentliche Ziele sind u.a., wie oben dargelegt, das Ziel 13, welches die Zulässigkeit von
Vorhaben i.S.v. § 11 BauNVO in Kern- und Sondergebieten festlegt. Demnach ist
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
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großflächiger Einzelhandel i.S.v. § 11 BauNVO nur innerhalb der durch die Gemeinden als Haupt- und Nebenzentren festgelegten zentralen Versorgungsbereiche zulässig. Außerhalb dieser Haupt- und Nebenzentren können Sondergebiete
für großflächigen, zentrenrelevanten Einzelhandel i.S.v. § 11 BauNVO lediglich
dann ausgewiesen werden, wenn es sich um bestandsfestschreibende Planungen i.S. des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 24a Abs. 5 LEPro handelt.
Das Ziel 15 legt fest, dass an Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche keine Ausweitung der vorhandenen und baurechtlich bereits zulässigen Verkaufsflächen für großflächigen, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zulässig ist. Mit baurechtlich zulässig sind damit nicht nur die genehmigten, sondern auch die Verkaufsflächen gemeint, für die nach dem Bebauungsplan
oder nach § 34 BauGB Baurechte vorhanden, aber noch nicht ausgenutzt sind. In
den Erläuterungen zum RFNP wird hierzu folgendes dargelegt:
„In den jeweiligen Gebieten nach Bebauungsplan oder § 34 BauGB vorhandene
aber noch nicht ausgeschöpfte Baurechte für großflächigen, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel werden durch das Ziel nicht berührt. Allerdings
sollten die Kommunen derartige Baurechtsreserven überprüfen und soweit möglich sachgerecht zurückentwickeln.“
Somit ergibt sich aus den Erläuterungen, dass die Zielformulierung des Zieles 15
der Sicherung bestehender Baurechte, auch soweit diese nicht ausgenutzt sind,
nicht entgegensteht.
Dies entspricht im Übrigen der wohl überwiegenden Auffassung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 24a Abs. 5 LEPro. Diese Vorschrift
sah für Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche die Zulässigkeit der
Überplanung als Sondergebiet unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand vor. Überwiegend wurde diese Vorschrift so ausgelegt, dass diese auch die
Möglichkeit enthielt, bestehende aber noch nicht ausgenutzte Baurechte planungsrechtlich abzusichern.
5.3
Regionales Einzelhandelskonzept (REHK)
In der Fortschreibung des regionalen Einzelhandelskonzeptes (REHK) ist der
Ruhrpark Bochum wie oben beschrieben als sonstiger (teil)regional bedeutsamer
Einzelhandelsstandort mit folgender Standortaussage eingeordnet:
„Ein weiterer Ausbau der Verkaufsflächen soll an diesem Standort grundsätzlich
nicht erfolgen. Dies gilt insbesondere für zentren- und nahversorgungsrelevante
Sortimente.“ In der zugehörigen Tabelle findet sich speziell für den Ruhrpark die
Aussage: „keine Flächenerweiterung geplant‘“.
Der Ruhrpark ist in den Konsenskriterien (betriebsformenspezifischen Prüfschemata) als bestehendes Einkaufszentrum außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen einzuordnen, für welches eine Verkaufsflächenerweiterung in einer
Größenordnung regional konsensfähig ist, wie sie im Rahmen des Bestandsschutzes zur Weiterführung des Betriebes erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bestehende Planungsrecht keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsflächen und der Sortimente enthält. Aufgrund dessen wäre
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bereits eine Erweiterung des
Ruhrparks sowohl im Hinblick auf die Gesamtverkaufsfläche also auch hinsichtlich der zentrenrelevanten Sortimente ohne weitere Bauleitplanung zulässig.
Der Antrag auf regionalen Konsens wurde am 25.01.2013 in den Arbeitskreis
REHK mit folgendem Ergebnis eingebracht:
Formal werden die REHK-Regeln (u. a. Erweiterungsverbot für zentrenrelevante
Einzelhandelsbetriebe außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche) nicht erfüllt,
deswegen ist eine Feststellung des regionalen Konsens´ nicht möglich. Da die
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Entwicklung des Ruhrparks insgesamt positiv gesehen wird (jetzt gibt es klare
Regeln zur Steuerung des Vorhabens) wäre nach der Geschäftsordnung ein regionaler Konsens bei einstimmigem Votum des Plenums möglich. Nach der Diskussion konnte allerdings kein einstimmiger Beschluss gefasst werden.
5.4
Masterplan Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012
Der Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 - basiert auf dem
Masterplan Einzelhandel 2006 der Stadt Bochum und entwickelt diesen weiter.
Die Festsetzungen eines Sondergebietes für den Einzelhandel im Ruhrpark orientieren sich an der Maßgabe der Fortschreibung 2012, nach dem der Standort im
Rahmen der räumlich-funktionalen Angebotsstruktur künftig als Sonderstandort
ohne räumliche Erweiterungspotenziale zu definieren ist. Eine Entwicklung dieses
Standortes, der in sehr großem Umfang zentren- und nahversorgungsrelevanten
Einzelhandel aufweist, in Richtung eines Sonderstandortes für nichtzentrenrelevanten Einzelhandel gemäß Masterplan Einzelhandel 2006 erscheint
nicht realistisch.
Erwünscht sind ausschließlich Umstrukturierungen unter Anwendung des Umsatzäquivalenzprinzips1, die nur dann zu einem quantitativen Ausbau der Gesamtverkaufsfläche führen, wenn gleichzeitig die Verkaufsfläche für nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente reduziert wird. Vor dem Hintergrund der
geplanten Umstrukturierung des Ruhrparks, bei der die Gesamtverkaufsfläche
grundsätzlich vollständig durch zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente
genutzt werden soll, ist dies jedoch ebenfalls als unrealistisch einzustufen.
Im Sinne der Ziele und Grundsätze des Masterplans Einzelhandel ist die vorgesehene planungsrechtliche Absicherung des Standortes Ruhrpark mit einer klaren
Begrenzung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Verkaufsflächen grundsätzlich zu begrüßen.
Bei der Umstrukturierung des Ruhrparks handelt es sich nicht um eine Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums, sondern vielmehr um reine Umstrukturierungsmaßnahmen, bei denen Erweiterungen lediglich in einzelnen Sortimenten erfolgen können und dies auch nur in dem Maße, wie die Verkaufsfläche in
anderen Sortimenten reduziert wird.
Mit der Festlegung des Verkaufsflächenpools und der Definition von sortimentsspezifischen Obergrenzen wird zum ersten Mal überhaupt eine bauleitplanerische
Steuerung der Verkaufsflächen für das gesamte Einkaufszentrum Ruhrpark festgelegt. Nach den bisher gültigen Bebauungsplänen wäre eine komplette Ausnutzung der Verkaufsfläche von ca. 71.500 m² mit zentrenrelevanten Sortimenten,
also ein erheblich größerer Anteil, realisierbar. Die Gesamtverkaufsfläche wird
aber nunmehr auf maximal 69.700 m² Verkaufsfläche festgesetzt und somit um
ca. 1.800 m² reduziert. Die Gesamtverkaufsfläche soll grundsätzlich vollständig
durch zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente genutzt werden können,
was gegenüber dem faktischen Status Quo der zentren- und nahversorgungsrelevanten Verkaufsfläche von 66.200 m² eine Erhöhung bedeutet, gegenüber dem
planungsrechtlich möglichen Status Quo jedoch eine Reduzierung. Gleichwohl ist
1
Das Umsatzäquivalenzprinzip gemäß Masterplan gesteht Sonderstandorten ohne räumliche Entwicklungspotenziale bei Standortumbau nur die Ansiedlung nicht-zentrenrelevanter Sortimente zu, wenn zugleich dafür zentrenrelevante Sortimente am selben Standort durch die neu anzusiedelnden nicht-zentrenrelevanten Sortimente ersetzt werden.
Das Verkaufsflächenverhältnis muss jedoch nicht bei 1:1 liegen; als Bewertungskriterium dient vielmehr der Umsatz.
Aufgrund der i. d. R. geringeren Flächenproduktivität von nicht-zentrenrelevanten Sortimenten wird diesen neuen
Flächen entsprechend mehr Verkaufsfläche zugestanden, als die Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Sortimente,
die aufgegeben werden soll. Quelle: Büro Junker und Kruse: Masterplan Einzelhandel Bochum, Fortschreibung 2012.
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eine komplette Ausnutzung der Gesamtverkaufsfläche im Ruhrpark mit zentrenrelevanten Sortimenten sehr un-wahrscheinlich, da ein Teil der Betriebe (Mehrbranchenbetriebe) auch nicht-zentrenrelevante Sortimente führt.
Ein über die abgestimmten, planungsrechtlich zu fixierenden Obergrenzen hinausgehender Ausbau ist entsprechend klar restriktiv zu behandeln. Dabei ist jedoch gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass die Umstrukturierung des Standortes
voraussichtlich mit einer erhöhten Ausstrahlung und Steigerung seiner Produktivität einhergehen wird, die sich auch zu Lasten der Innenstadt sowie der sonstigen
schützenswerten Strukturen auswirken kann.
Darüber hinaus weist der Masterplan ausdrücklich auf folgendes hin:
„Der angesprochene übergeordnete Rahmen entbindet die Stadt Bochum nicht
von der Pflicht, im Einzelfall zu prüfen, welche bauleitplanerischen Festsetzungen
städtebaulich gerechtfertigt werden können und mit dem Abwägungsgebot vereinbar sind.“ Der Masterplan ist rechtlich als ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Ziffer 11
BauGB anzusehen. Dieses enthält keine bindende Abwägungsvorgabe, sondern
ist insbesondere bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dabei
sind Widersprüche zwischen dem Masterplan und der gemeindlichen Bauleitplanung zu vermeiden.
5.5
Auswirkungsanalyse
Um der Verpflichtung der Einzelfallprüfung nachzukommen und damit die möglichen Auswirkungen der geplanten Umstrukturierung bzw. Revitalisierung des
Ruhrparks auf die Innenstadt von Bochum, weitere zentrale Versorgungsbereiche
in Bochum sowie im Umland zu untersuchen, wurde eine Auswirkungsanalyse
(Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH -GMA-, Mai 2012) erstellt.
In der Auswirkungsanalyse wurden neben dem Hauptzentrum Bochum Innenstadt, den Stadtbezirkszentren, den Stadtteilzentren sowie den Nahversorgungszentren von Bochum auch die zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinden
Castrop-Rauxel, Dortmund-Hombruch, Dortmund-Huckarde, DortmundLütgendortmund, Essen-Steele, Gelsenkirchen City, Hattingen Innenstadt, Herne,
Sprockhövel-Haßlinghausen, Sprockhövel-Niedersprockhövel sowie Witten Innenstadt untersucht. Die Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche beziehen sich auf die jeweiligen kommunalen Einzelhandels- und Zentrenkonzepte.
Die Angaben zu Einstufungen und Abgrenzungen der Versorgungsbereiche in
Bochum basieren auf dem vom Rat der Stadt Bochum beschlossenen Masterplan
Einzelhandel 2006.
Absatzwirtschaftliche Effekte nach Szenarien
Auf Grundlage von vier Modell-Szenarien wurden sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen ermittelt. Damit entsteht ein sogenannter „Flächenpool“ für
die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente, der durch die Festlegung
einer Gesamtverkaufsfläche begrenzt wird. Die Modell-Szenarien stellen sich wie
folgt dar:
• Trendprognose
Bei der Trendprognose wurde das Verkaufsflächen- und Sortimentskonzept
eines „typischen“ Einkaufszentrums in Deutschland mit einer Verkaufsfläche
von ca. 70.000 m² bewertet. Die nach Sortimenten ermittelten durchschnittlichen Mietflächenanteile wurden auf die Gesamtverkaufsfläche des Ruhrparks
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mit ca. 71.500 m² Verkaufsfläche (VK) unter der Prämisse der Beibehaltung
der Fläche von UniPolster (ca. 4.600 m²) für nicht-zentrenrelevante Sortimente
umgelegt. Für die Bewertung der potentiellen Auswirkungen wurden nur die
Sortimente betrachtet, in denen es einen Verkaufsflächenzuwachs gegenüber
dem Bestand des Ruhrparks 2009 gäbe. Bei der Ermittlung der zusätzlichen
Umsätze wurde ein 10%iger Attraktivitätszuschlag gegenüber den realen Umsätzen im Ruhrpark angesetzt. Damit liegen die Flächenproduktivitäten in allen
Warengruppen vergleichsweise hoch.
• Szenario 1
Im Szenario 1 wurden die Verkaufsflächen nach Sortimenten der gutachterlichen Erhebung von 2009 mit den Planungen aus dem Masterplan Ruhrpark
2010 – 2013 des Haupteigentümers des Ruhrparks abgeglichen. Unter Beibehaltung der Gesamtverkaufsfläche von ca. 71.500 m² würde die Fläche von
UniPolster jedoch in zentrenrelevante Sortimente umgewandelt.
• Szenario 2
Das Szenario 2 beruht auf dem Masterplan Ruhrpark 2010 – 2013, der die
Prämisse einer Ausdehnung der Gesamtverkaufsfläche auf 75.000 m² sowie
einer Umwandlung der Fläche UniPolster in zentrenrelevante Sortimente vorsieht.
• Szenario 3
Bei diesem Szenario wurde kein konkretes Verkaufsflächen- und Sortimentskonzept zugrunde gelegt, sondern auf Grundlage der aktuellen Bestandswerte
der Bochumer Innenstadt und unter Zugrundelegung von zwei Umsatzumverteilungsszenarien ermittelt, welche Verkaufsflächenzuwächse sich für den
Ruhrpark differenziert nach Sortimenten ergeben. Als Referenzstandort wurde
das Hauptgeschäftszentrum Innenstadt Bochum gewählt und hierfür eine maximale Umverteilungsquote nach Sortimenten festgelegt. Auf Basis der Umverteilungsquoten und der hieraus abgeleiteten zusätzlichen Umsätze nach Sortimenten im Ruhrpark wurden mögliche zusätzliche Verkaufsflächen ermittelt.
Eine entsprechende Ausdehnung in allen Sortimenten ist nicht vorgesehen
und auch nicht möglich, da die Gesamtverkaufsfläche von ca. 71.500 m² beibehalten werden soll.
Im Ergebnis schlägt der Gutachter vor, bei der Umstrukturierung des Ruhrparks die Gesamtverkaufsfläche von ca. 71.500 m² beizubehalten. Innerhalb
der Branchen soll jedoch für den Fall von Mieteränderungen ein gewisses Maß
an Flexibilität gewährleistet werden. Aufgrund dessen wird ein Flächenpool mit
Verkaufsflächenobergrenzen für die einzelnen Branchen festgelegt, die in der
Addition die Gesamtverkaufsfläche zwar übersteigen, dies aber nur als theoretischer Wert.
Szenario 3a
In Szenario 3a wurden die zusätzlich möglichen Verkaufsflächen nach Sortimenten für den Referenzstandort Bochum Innenstadt ermittelt, die einen Referenzwert von 10 % Umsatzumverteilung nicht überschreiten würden.
Szenario 3b
Analog zu Szenario 3a wurden in Szenario 3b die zusätzlich möglichen Verkaufsflächen nach Sortimenten für den Referenzstandort Bochum Innenstadt
ermittelt, die einen Referenzwert von 7 % Umsatzumverteilung nicht überschreiten würden.
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Städtebauliche Auswirkungen in zentralen Versorgungsbereichen nach Branchen
Bei der Bewertung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen (= Umsatzumverteilungen) von Einzelhandelsvorhaben ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
Wettbewerbswirkungen und möglichen städtebaulichen oder versorgungsstrukturellen Beeinträchtigungen.
Wettbewerbliche Wirkungen können zwar zu – ggf. befristeten – Beeinträchtigungen von Betrieben in der Leistungsfähigkeit führen; das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB schützt jedoch nicht den bestehenden
Einzelhandel in den Nachbarkommunen vor Konkurrenz. Es geht hierbei vielmehr
darum, zu bewerten, ob sich die Ansiedlung eines Einzelhandelsvorhabens negativ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbarkommune
auswirkt (vgl. Urteile des OVG Münster vom 06.06.2005, 10 D 145/04.NE und 10
D 148/04.NE).
Zur Ableitung möglicher städtebaulicher und versorgungsstruktureller Auswirkungen wird von der Rechtsprechung bzw. in der Verwaltungspraxis in der Regel ein
Schwellenwert von 10 % Umsatzumverteilung angesetzt. Jedoch reicht diesbezüglich das alleinige Abstellen auf die voraussichtlichen Umsatzumverteilungsquoten zur Bewertung möglicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens
auf einen zentralen Versorgungsbereich nicht aus. Vielmehr sind hier auch andere Kriterien wie beispielsweise die konkrete städtebauliche Situation der möglicherweise betroffenen zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen (vgl.
Urteile OVG Münster vom 11.12.2006, 7 A 964/05 und Bundesverwaltungsgericht
vom 11.10.2007, 4 C 7.07). Bei Umverteilungsquoten von unter 10 % können
städtebauliche Beeinträchtigungen eintreten, wenn z. B. die Schwächung wesentlicher Magnetbetriebe eines zentralen Versorgungsbereiches zu prognostizieren
ist. Gleichzeitig müssen aber bei Umverteilungen von über 10 % nicht zwangsläufig negative städtebauliche Auswirkungen auftreten. Das Umschlagen wettbewerblicher in städtebauliche Effekte ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der
betroffenen Betriebe, deren Funktion innerhalb eines Zentrums (z. B. Magnetbetrieb) sowie der Stabilität der betroffenen Lage. In die Bewertung ist darüber hinaus die Bedeutung der jeweiligen Branche für das Zentrum (z. B. Leitbranche, ergänzendes Sortiment) einzustellen.
Auf Grundlage verschiedener Prognoseszenarien wird je Sortiment geprüft, wann
möglicherweise die wirtschaftlichen in städtebauliche Auswirkungen umschlagen.
Rein wirtschaftliche Auswirkungen sind nicht als Begründung zur Beschränkung
von Verkaufsflächen heranzuziehen; hier ist vielmehr auf potenzielle städtebauliche Auswirkungen abzustellen.
Bei Zugrundelegung von 10 % bzw. 7 % (s. Szenario 3a und 3b) Umverteilung in
der Bochumer Innenstadt lässt sich feststellen, dass bei diesem Referenzstandort
und den genannten Umverteilungsquoten keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Umlandkommunen wie Hattingen,
Dortmund, Essen, Sprockhövel u. a. zu erwarten sind.
Allerdings sind in Abhängigkeit von der Distanz zum Ruhrpark, vom Sortiment
und von der konkreten Angebotssituation zum Teil weitere zentrale Versorgungsbereiche in Bochum noch von höheren Umsatzumverteilungsquoten betroffen als
der zentrale Versorgungsbereich Hauptgeschäftszentrum Innenstadt Bochum,
zum Teil mit Werten zwischen 10 und 14 % (vgl. Auswirkungsanalyse, GMA, Mai
2012 Tab. 19).
Bei der gutachterlichen Betrachtung nach Branchen wurde für jede Branche eine
maximale zusätzliche Verkaufsfläche abgeleitet, welche zusätzlich zu den Ausgangswerten im Ruhrpark im Jahr 2009 etabliert werden könnte, ohne dass we-
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sentliche städtebauliche Auswirkungen in der Innenstadt sowie sonstigen zentralen Versorgungsbereichen in Bochum zu erwarten wären. Hier wurden zunächst
7 % Umverteilung im Hauptgeschäftszentrum Innenstadt entsprechend dem Referenzwert aus Szenario 3b als Ausgangswert für die städtebauliche Bewertung
gewählt. In einigen Branchen können jedoch auch bei diesem Wert negative städtebauliche Auswirkungen in der Bochumer Innenstadt oder auch weiteren zentralen Versorgungsbereichen in Bochum nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Aufgrund dessen wurde gutachterlich eine niedrigere zusätzliche Verkaufsfläche
empfohlen als die in Szenario 3b ermittelte. Die Verkaufsflächenempfehlungen
basieren in diesen Fällen auf einer maximalen Umverteilungsquote von 5 % in der
Bochumer Innenstadt. Bei den so ermittelten wettbewerblichen Auswirkungen
sind bei einer im Einzelfall teilweise möglichen einzelbetrieblichen Betroffenheit
jedoch keine städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten.
Dies ist auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass bei Beibehaltung der Gesamtverkaufsfläche von ca. 71.500 m² die Ausweitung der Verkaufsfläche in einem Sortiment in jedem Fall mit einer Reduzierung der Verkaufsfläche in einem
anderen Sortiment einhergeht. Die gutachterlich empfohlenen Verkaufsflächenobergrenzen für die jeweiligen Sortimente können folglich nicht in Gänze realisiert
werden.
Städtebauliche Auswirkungen in der Bochumer Innenstadt unter Berücksichtigung
eines innerstädtischen Einkaufszentrums
Neben den zugrunde gelegten Berechnungen und Bewertungen unter Beibehaltung der Gesamtverkaufsfläche von ca. 71.500 m² wurde auch die Planung eines
innerstädtischen Einkaufszentrums bzw. eines neuen Einkaufs- und Dienstleistungsquartiers im Bereich des ehemaligen Telekom-Areals sowie des Justizareals
berücksichtigt.
Da zum Zeitpunkt der Erstellung der Auswirkungsanalyse weder ein konkretes
Verkaufsflächen- und Sortimentskonzept noch eine exakte Zeitschiene zur Realisierung des Vorhabens feststand, kann diesbezüglich lediglich eine qualitative
Betrachtung erfolgen.
Hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen durch die Umstrukturierung des
Ruhrparks sind – auch unter Berücksichtigung der Planungen für ein innerstädtisches Einkaufszentrum mit max. 20.000 m² VK – folgende Aspekte zu beachten:
• Der Masterplan Innenstadt 2010 zeigt auf, dass die Bochumer Innenstadt im
mittelfristigen Bedarf im Vergleich zu anderen Innenstädten deutlich schwächer aufgestellt ist. Dies betrifft sowohl die Verkaufsflächenausstattung als
auch den Anteil der Verkaufsfläche an der gesamten Innenstadt.
• Durch den zu erwartenden zeitlichen Abstand der Umstrukturierung des Ruhrparks und der Ansiedlung eines innerstädtischen Einkaufszentrums werden
zunächst die Wettbewerbswirkungen der Ruhrpark-Umstrukturierung wirksam.
Diese gehen v. a. zu Lasten der Innenstadt und hier voraussichtlich stärker
gegen die Hauptlagen, in denen heute die wichtigsten Anbieter in den Leitsortimenten Bekleidung, Schuhe, Sport ansässig sind. Negative Effekte in den
Nebenlagen sind als gering einzustufen, da hier keine wesentlichen Wettbewerber ansässig sind und es durch eine Ruhrpark-Erweiterung nicht zu einer
Frequenzverschiebung in diesen Lagen kommen wird.
• Das geplante innerstädtische Einkaufszentrum wird aber ebenfalls Auswirkungen innerhalb der Innenstadt haben. Diesbezüglich ist von einer höheren Frequenz in den westlichen Bereichen der Innenstadt auszugehen, so dass die
östlichen und nördlichen Innenstadtbereiche weniger frequentiert werden dürf-
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ten. Die Einkaufslagen werden insgesamt kompakter und verschieben sich in
Richtung Westen.
• Durch die Ansiedlung eines innerstädtischen Einkaufszentrums können die
voraussichtlichen Auswirkungen der Ruhrpark-Umstrukturierung gemildert
werden, da Synergieeffekte in den Hauptlagen zu erwarten sind. Dies gilt nur
unter der Bedingung, dass keine Verlagerung von Magnetbetrieben aus den
Hauptlagen in das Innenstadt-Einkaufszentrum erfolgt.
Bei Betrachtung der Umverteilungsquoten in Bochum und im Umland unter der
Prämisse der Einhaltung der gutachterlich empfohlenen Verkaufsflächenobergrenzen (s. Auswirkungsanalyse, GMA, Mai 2012, Tabellen 27 – 29), wird ersichtlich, dass in den zentralen Versorgungsbereichen im Umland von Bochum Umverteilungswirkungen bis maximal 4 – 5 % zu erwarten sind. Bei diesen niedrigen
Werten sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Aufgrund dessen erfolgt diesbezüglich auch keine detaillierte städtebauliche Bewertung.
Gesamtattraktivität des Ruhrparks
Die baulichen Umstrukturierungen und die Änderungen im Sortiments- und Mieterbesatz werden voraussichtlich, auch bei Beibehaltung der bestehenden Gesamtverkaufsflächen, zu einer Steigerung der Gesamtattraktivität des Ruhrparks
und einem Umsatzzuwachs führen. Diese Aspekte wurden in der Auswirkungsanalyse durch einen Attraktivitätsaufschlag auf die zusätzlichen Verkaufsflächen
i. H. v. 10 % berücksichtigt.
In der Auswirkungsanalyse wurden anhand von vier Planungsvarianten mögliche
Verkaufsflächen- und Umsatzveränderungen im Ruhrpark i. S. einer Steigerung
der Gesamtattraktivität dargestellt. Diese Varianten sind nicht unmittelbar mit den
o.g. Szenarien zu vergleichen, da sie im Nachgang zu den vom Gutachter empfohlenen Verkaufsflächenobergrenzen entwickelt wurden.
Insgesamt wird ersichtlich, dass selbst die Umsetzung der ermittelten Verkaufsflächenobergrenzen in den Kernbranchen des Ruhrparks (und den Innenstädten)
nicht automatisch zu Umsatzausweitungen führen wird.
Bei Umwandlung der UniPolster-Fläche bzw. der gesamten Verkaufsfläche nichtzentrenrelevanter Sortimente ergibt sich ein Umsatzzuwachs für den Ruhrpark
von insgesamt ca. 4 – 5 %, so dass eine Verkaufsflächenumwandlung zentrenrelevanter Sortimente in Höhe von 8 % mit einer maximalen Umsatzausweitung
von 5 % einhergeht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass neben Verkaufsflächen
mit geringer Flächenproduktivität (wie z.B. Möbel) auch Branchen mit hoher
Raumleistung (Nahrungs- und Genussmittel, sonstiger zentrenrelevanter Einzelhandel) reduziert werden, was aus gutachterlicher Sicht einem realistischen Konzept für ein Einkaufszentrum in dieser Größe entspricht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich bei der Umstrukturierung des
Ruhrparks, selbst unter Berücksichtigung eines Attraktivitätsaufschlags, die Gesamtattraktivität des Einkaufszentrums um maximal 4 - 5 % erhöhen wird. Für den
Fall der Beibehaltung der Fläche von UniPolster für nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel ist keine wesentliche Erhöhung des Umsatzes für den Ruhrpark insgesamt abzuleiten.
5.6
Abstimmungsergebnis
Im Rahmen des Verfahrens fand auf Basis von gutachterlichen Stellungnahmen
eine Abstimmung zwischen dem Investor und der Stadt Bochum statt, in deren
Ergebnis die in der Auswirkungsanalyse empfohlene Gesamtverkaufsfläche von
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71.518 m² auf 69.700 m² reduziert werden soll (siehe hierzu Punkt 5.7 Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel der
Stadt Bochum). Diese Fläche soll grundsätzlich vollständig durch zentren- und
nahversorgungsrelevante Sortimente genutzt werden können, was gegenüber
dem faktischen Status Quo der zentren- und nahversorgungsrelevanten Verkaufsfläche von 66.200 m² eine Erhöhung bedeuten würde, gegenüber dem planungsrechtlich möglichen Status Quo jedoch eine Reduzierung. Zusätzlich sollen
am Standort erstmals auch für die einzelnen Branchen Verkaufsflächenobergrenzen eingezogen werden. Diese gehen jeweils über den faktischen Status Quo
hinaus (Ausnahme Nahrungs- und Genussmittel - gemäß Bochumer Sortimentsliste 2012 Back- und Fleischwaren, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren), um dem Betreiber im Sinne einer Poolbildung eine gewisse Flexibilität in der Branchenzusammensetzung zu ermöglichen. Die Gesamtverkaufsfläche
darf jedoch nicht überschritten werden.
Für den sonstigen nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel gemäß der Bochumer
Sortimentsliste 2012 sollen innerhalb der festgesetzten Gesamtverkaufsfläche
von 69.700 m² keine Obergrenze festgelegt werden.
5.7
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie
der Stadtentwicklung
Bezüglich des o.g. Abstimmungsergebnisses wird nachfolgend die Vereinbarkeit
des Planvorhabens mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie
der Stadtentwicklung dargelegt.
• Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den landesplanerischen Vorgaben
Bezüglich des LEP -Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel- mit Stand
13.07.2013 sind im betrachteten Fall die Ziele 1, 3 und 7 relevant.
Ziel 1:
Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Der Standort Ruhrpark ist gemäß dem RFNP als „allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Somit wird dem vorliegenden Ziel 1 entsprochen.
Ziel 3:
zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot
Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Empfehlungen und der Festsetzung der Gesamtverkaufsfläche auf 69.700 m² werden zentrale Versorgungsbereiche weder in Bochum noch in den umliegenden Gemeinden wesentlich
beeinträchtigt. Die Umverteilungsquoten liegen in der Bochumer Innenstadt bei
maximal 7 % und in den zentralen Versorgungsbereichen im Umland deutlich
niedriger. Somit wird auch dem vorliegenden Ziel 3 entsprochen.
Ziel 7:
Überplanung von vorhandenen Standorten
Die festgelegte Gesamtverkaufsfläche von 69.700 m² liegt unterhalb der derzeitigen Bestandsverkaufsfläche des Einkaufszentrums Ruhrpark (71.518 m²).
Das Ziel 7 lässt sogar geringfügige Erweiterungen des Bestandes als Ausnahme von der Regel ausdrücklich zu.
Der LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - steht der beabsichtigten Ausweisung der Verkaufsflächen und Sortimente nicht entgegen. Die
Entscheidung obliegt der Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Planungshoheit unter der Prämisse, dass mit der Planung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche verbunden ist.
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• Vereinbarkeit des Planvorhabens mit dem regionalen Flächennutzungsplan
Städteregion Ruhr 2030
Neben dem Ziel 15, wonach an Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche keine Ausweitung der vorhandenen und baurechtlich bereits zulässigen Verkaufsflächen für großflächigen, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zulässig ist, stellt der RFNP jedoch auch fest, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen an dezentralen Standorten, welche mit erheblichen privaten und teils auch öffentlichen Investitionen entstanden sind, in
ihrem Bestand gesichert werden und die Möglichkeit einer Modernisierung und
qualitativen Weiterentwicklung erhalten sollen.
Mit den Festsetzungen zu den sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen aus der Empfehlung des Gutachters sowie der Gesamtverkaufsfläche
von maximal 69.700 m² wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich
hier um einen wesentlichen zentralitätsprägenden Standort für das Oberzentrum Bochum mit langjähriger Tradition handelt und mit dem Verkaufsflächenpool eine zukunftsfähige Sicherung für diesen Standort gewährleistet wird.
Die derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne unterliegen unterschiedlichen
Fassungen der BauNVO und damit sind unterschiedliche Genehmigungskriterien anzuwenden. Darüber hinaus existieren in den bestehenden Bebauungsplänen keine Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung, so dass heute praktisch keine Beschränkung der Gesamtverkaufsflächen sowie der Sortimente
vorliegt. Zwar sind bei der umzuwidmenden Verkaufsfläche keine zentrenrelevanten Sortimente vorhanden; baurechtlich wären sie allerdings bereits heute
zulässig. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Festlegung von
Verkaufsflächenobergrenzen für zentrenrelevante Sortimente, mit Ausnahme
der Branche Nahrungs- und Genussmittel (Bestandsfestschreibung), der Zielsetzung des regionalen Flächennutzungsplanes entspricht, das Ziel 15 somit
ausdrücklich unberührt bleibt und kein Widerspruch zum RFNP gegeben ist.
• Vereinbarkeit des Planvorhabens mit dem regionalen Einzelhandelskonzept
für das östliche Ruhrgebiet (REHK)
Der Antrag auf regionalen Konsens wurde am 25.01.2013 in den Arbeitskreis
REHK mit folgendem Ergebnis eingebracht:
Formal werden die REHK-Regeln (u. a. Erweiterungsverbot für zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche) nicht
erfüllt, deswegen ist eine Feststellung des regionalen Konsens´ nicht möglich.
Da die Entwicklung des Ruhrparks insgesamt positiv gesehen wird (jetzt gibt
es klare Regeln zur Steuerung des Vorhabens) wäre nach der Geschäftsordnung ein regionaler Konsens bei einstimmigem Votum des Plenums möglich.
Nach der Diskussion konnte allerdings kein einstimmiger Beschluss gefasst
werden.
Die im Arbeitskreis REHK geäußerten Bedenken werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Eine Korrektur der im Bebauungsplan
festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen entsprechend den Vorgaben des
REHK wird jedoch nicht vorgenommen, da die Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche und die Festsetzung von sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen für den Betreiber trotz der umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen bereits eine deutliche Einschränkung in den Nutzungsmöglichkeiten
bedeuten. Daher soll die Gesamtverkaufsfläche grundsätzlich vollständig
durch zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente genutzt werden können, was gegenüber dem faktischen Status Quo der zentren- und nahversorgungsrelevanten Verkaufsfläche von 66.200 m² zwar eine Erhöhung bedeutet,
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gegenüber dem planungsrechtlich möglichen Status Quo jedoch eine Reduzierung.
Grundsätzlich kann die Ausweitung der zentrenrelevanten Verkaufsfläche über
ihr heutiges Maß hinaus nur im Rahmen der sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen erfolgen. Diese wurden auf der Grundlage der Auswirkungsanalyse der GMA so gewählt, dass keine negativen städtebaulichen
Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in Bochum und den
Nachbargemeinden zu befürchten sind.
• Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird ein planungsrechtlicher Zustand für den gesamten Ruhrpark geschaffen, welcher überhaupt erst eine
Steuerung der potentiellen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche ermöglicht. Die derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne bieten keine Begrenzung für die Ansiedlung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten oder einer Gesamtverkaufsfläche. Somit besteht für den Ruhrpark ein
Höchstmaß an Flexibilität bei der Zusammensetzung der Einzelhandelsstruktur.
Die sich daraus für die Stadt Bochum ergebenden Gefahren sind abzuwägen
und im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Diesbezüglich sind neben den planungsrechtlichen Vorgaben und denen der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch die Belange der Eigentümer nach einem wirtschaftlichen Betrieb des Einkaufscenters zu berücksichtigen.
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll dem Ruhrpark einerseits eine
gewisse, wenn auch sehr eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeit für die Zukunft zugestanden werden, andererseits eine Beeinträchtigung der Entwicklungschancen der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bochum und der
umliegenden Städte vermieden werden.
Im Zuge der laufenden Erörterungen wurde vom Büro Junker und Kruse im
Juni 2012 in einer Plausibilitätsprüfung die Vorgehensweise und Argumentationslinie der Auswirkungsanalyse der GMA überprüft und darauf aufbauend die
grundsätzliche Kompatibilität des Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen
des in Fortschreibung befindlichen Masterplans Einzelhandel Bochum bewertet. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Festsetzung eines Flächenpools,
bei dem es sich lediglich um eine Verkaufsflächenverschiebung innerhalb eines Pools handelt, grundsätzlich den Zielen des Masterplanes Einzelhandel
entspricht. Demgegenüber würde eine Ausweitung der Verkaufsfläche für
zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im grundlegenden Widerspruch zum Masterplan Einzelhandel Bochum stehen. Das Büro Junker und
Kruse hat auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Masterplan Einzelhandel und der als worst-case-Betrachtung dargestellten Prognose der
Auswirkungsanalyse eine noch weitergehende festsetzungstechnische Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten des Ruhrparks befürwortet.
Die damit aufgezeigten Varianten der Gutachter verdeutlichen die Bandbreite
des im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigenden Korridors für die sortimentsbezogene Steuerung.
Diesbezüglich sind jedoch auch die relativ geringen zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Ruhrpark-Entwicklung, die Bedeutung des Ruhrparks
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für Bochum, welcher als Einzelhandelsstandort neben den im Masterplan dargestellten zentralen Versorgungsbereichen auch langfristig gesichert werden
soll, sowie die Entwicklung des Einzelhandels auch in benachbarten Städten
und unter Inanspruchnahme der sich aus dem Landesentwicklungsplan und
dem Regionalen Flächennutzungsplan ergebenden Handlungsspielräume in
die Betrachtung mit einzubeziehen.
Um den unterschiedlichen Interessen und der derzeitigen Genehmigungslage
Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen des Verfahrens in Abstimmung mit
der Stadt Bochum folgendes Ergebnis (siehe hierzu Punkt 5.6 Abstimmungsergebnis) erwirkt:
In Anlehnung an das im Masterplan Einzelhandel dargelegte Umsatzäquivalenzprinzip (siehe S. 18) wurde eine Umwandlung der Verkaufsflächen des
Fachmarktes Uni Polster auf Umsatzbasis angeregt. Dies bedeutet, dass die
Verkaufsflächen nicht entsprechend ihrer Größe im Verhältnis 1:1 in Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente umgewandelt werden, sondern entsprechend ihrer Flächenproduktivität. Dieser Vorschlag berücksichtigt die wesentlich niedrigere Flächenproduktivität des Möbelmarktes gegenüber zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen. Eine umsatzbezogene Umwandlung würde im Ergebnis zu einer Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche des Ruhrparks auf 68.212 m² führen. Die separate Festsetzung einer Obergrenze für
zentrenrelevante Sortimente könnte damit entfallen.
Die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen im Ruhrpark sind aufgrund von
funktionalen Schwächen, einer zum Teil veraltete Bausubstanz sowie einer
daraus resultierenden geringen Aufenthaltsqualität erforderlich, um den wirtschaftlichen Betrieb des Einkaufszentrums sicherzustellen. Allerdings wäre die
Wirtschaftlichkeit mit dem für die Umstrukturierung notwendigen Investitionsvolumen bei einer Reduzierung auf eine rein rechnerisch ermittelte Gesamtverkaufsfläche von 68.212 m² nicht mehr gegeben und somit keine Investitionssicherheit für die Eigentümer des Ruhrparks gewährleistet.
Im Ergebnis wurde dann ein Vorschlag entwickelt, welcher eine Reduzierung
der Gesamtverkaufsfläche des Ruhrparks um 1.818 m² auf künftig 69.700 m²
vorsieht. Zudem wird bei der Branche Nahrungs- und Genussmittel (gemäß
Bochumer Sortimentsliste 2012 Back- und Fleischwaren, Getränke, Nahrungsund Genussmittel, Reformwaren) auf jegliche Erweiterungsmöglichkeit verzichtet und lediglich die derzeit bestehende Verkaufsfläche festgeschrieben. Ferner werden für die Branchen Bekleidung, Bild- und Tonträger, Computer und
Zubehör, Elektrokleingeräte, Foto, Telekommunikation und Zubehör, Unterhaltungselektronik und Zubehör sowie für sonstige zentrenrelevante Sortimente
(gemäß Bochumer Sortimentsliste 2012 Heimtierfutter, Schnittblumen, Anglerund Jagdartikel -ohne Schuhe und Bekleidung-, Bettwaren, Matratzen, Erotikartikel, Fahrräder und technisches Zubehör, Hörgeräte, Lampen, Leuchten,
Leuchtmittel, Musikinstrumente und Zubehör, Optik, Augenoptik, Uhren /
Schmuck, Waffen) geringere Verkaufsflächenobergrenzen, als in der Auswirkungsanalyse im sogenannten Flächenpool empfohlen, festgesetzt. Für alle
weiteren Branchen werden die Verkaufsflächenobergrenzen für die einzelnen
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente aus den Empfehlungen
der Auswirkungsanalyse zugrundegelegt.
Mit diesem Abstimmungsergebnis wird der bestehenden Rechts- und Genehmigungslage angemessen Rechnung getragen. In Übereinstimmung mit der
Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel 2012 orientiert sich die aktuelle
Abgrenzung des Sonderstandortes am vorhandenen Einzelhandelsbesatz und
stimmt mit der Abgrenzung gemäß Masterplan Einzelhandel 2006 überein. Die
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planungsrechtliche Absicherung des Standortes Ruhrpark mit einer klaren Begrenzung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Verkaufsflächen ist
grundsätzlich im Sinne der Ziele und Grundsätze des Masterplans zu befürworten. Ein über die abgestimmten, planungsrechtlich zu fixierenden Obergrenzen hinausgehender Ausbau wird durch die Festsetzungen der einzelnen
Verkaufsflächenobergrenzen sowie die Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche
verhindert. Eine komplette Ausnutzung der Gesamtverkaufsfläche im Ruhrpark
mit zentrenrelevanten Sortimenten ist zudem sehr unwahrscheinlich, da ein
Teil der Betriebe (Mehrbranchenbetriebe) auch nicht-zentrenrelevante Sortimente führt.
Nach Aussage der Auswirkungsanalyse ist davon auszugehen, dass sich bei
der Umstrukturierung des Ruhrparks, selbst unter Berücksichtigung eines Attraktivitätsaufschlags, die Gesamtattraktivität des Einkaufszentrums um maximal 4 - 5 % erhöhen wird.
Der o.g. Kompromiss wird als solcher im Masterplan Einzelhandel – Fortschreibung 2012 ausführlich dargestellt.
Zudem wird mit diesem Kompromiss die Rechtsposition des Eigentümers anerkannt und mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt.
In diesem Bebauungsplan werden damit im Bereich des Ruhrparks erstmals
sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt, welche den
Betreiber des Ruhrparks in seiner Flexibilität bei der zukünftigen Einzelhandelszusammensetzung deutlich beschränken.
Ferner wird der im Masterplan ausdrücklich formulierten Pflicht der Gemeinde
zur Prüfung des Einzelfalls mit der vorliegenden Auswirkungsanalyse sowie
weiterer gutachterlicher Stellungnahmen nachgekommen.
Darüber hinaus sind selbstverständlich im Rahmen der Abwägung die übergeordneten Rahmenbedingungen von der Stadt Bochum ebenso berücksichtigt,
wie das städtebauliche Interesse an einer langfristigen Bestandssicherung des
Ruhrparks und das Interesse des Grundstückseigentümers an investitionssichernden Rahmenbedingungen.
Somit besteht kein Widerspruch zu den Kriterien des Masterplanes - Fortschreibung 2012 -.
5.8
Strategische Umweltplanung (StrUP)
Der Ruhrpark wird in der Karte des Räumlichen Zielkonzeptes als Stadtökologisches Defizitgebiet dargestellt. Für Defizitgebiete werden folgende Ziele benannt:
„Verbesserung der Umwelt- und Wohnqualität durch Erhöhung des Anteils unversiegelter Böden auf mindestens 30 %.
Die Festsetzungen zu den Grundflächenzahlen für das Sondergebiet SO EKZ,
das Sondergebiet SO Kino und das Gewerbegebiet (s. hierzu Punkt 7.1.2.2) orientieren sich am Bestand in Zusammenhang mit dem dem Bebauungsplan
zugrunde liegenden städtebaulichen und architektonischen Konzept für die Umstrukturierung sowie an den Flächenanforderungen der vorgesehenen Nutzungen.
Der Bebauungsplan ermöglicht eine Überschreitung der zulässigen GRZ durch
Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie bauliche Anlagen, durch die das Grundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0. Durch diese Festsetzung wird si-
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chergestellt, dass bei der Neuplanung von Gebäuden die zulässige Grundfläche
von 0,8 auch bei der bereits vorhandenen Versiegelung durch Stellplätze etc.
ausgenutzt werden kann.
Bei dieser Überschreitung sind lediglich geringfügige Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens zu erwarten, da bereits heute die Flächen im Plangebiet überwiegend versiegelt sind. Darüber hinaus sind im Zuge der Umstrukturierung Maßnahmen wie Dachbegrünungen und Pflanzungen von Bäumen sowie
die Anlage von versickerungsfähigen Oberflächen auf neu zu errichtenden Stellplätzen vorgesehen (s. hierzu Punkt 7.1.8 und 7.1.9), welche eine Verringerung
der Versiegelung bewirken werden und damit eine Verbesserung der Bodenfunktion schaffen.
Mit den o.g. Maßnahmen kann trotz der Nichteinhaltung des geforderten Anteils
an unversiegelten Böden von mindestens 30 % eine Verbesserung für die Umweltqualität erreicht werden.
Darüber hinaus sind im Plangebiet Flächen vorhanden, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Im Bereich dieser Flächen kann
zum Schutz der Umwelt keine Entsiegelung stattfinden.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist Wohnen allgemein unzulässig. Eine Wohnnutzung ist lediglich in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen vorgesehen.
6.
Städtebauliches Konzept
Das der Planung zu Grunde liegende Umstrukturierungskonzept des Betreibers
zielt auf die zukunftsfähige Entwicklung des bestehenden Einzelhandelsstandortes. In besonderer Weise geht es darum, folgende, zumeist der Entstehungszeit
geschuldete Defizite zu beseitigen:
• Die derzeitige Baustruktur entspricht in Teilen nicht den heutigen Ansprüchen
an ein modernes Einkaufszentrum.
• Die Freiraumstruktur und die Gestaltqualität der Ladenstraße sind ebenfalls
defizitär.
• Es mangelt an zeitgemäß gestalteten Bereichen mit ansprechenden Aufenthaltsqualitäten.
• Die Zugänglichkeit des Einkaufszentrums von den Parkplätzen kann ansprechender und kundenfreundlicher gestaltet sein.
• Die Orientierung und Wegeführung im Ruhrpark sowie die Verbindung der
einzelnen Gebäude untereinander sind verbesserungswürdig; insbesondere
fehlt es an der Möglichkeit eines Rundlaufes innerhalb des Ruhrparks.
Der Betreiber hat bereits begonnen, diese Mängel schrittweise im Zuge eines Restrukturierungs- und Modernisierungsprogramms zu beheben. Damit verbunden
ist die mit Abstand größte Investition in den Bestand des Einkaufszentrums, vergleicht man diese Maßnahmen mit den vorherigen Erweiterungsmaßnahmen.
Damit ist der Ruhrpark nicht nur als Einzelhandelsstandort, sondern auch als
wichtiger Arbeitgeber in der Region mit derzeit ca. 2.000 Mitarbeitern nachhaltig
gesichert. Es ist davon auszugehen, dass mit der Umstrukturierung zusätzlich
200 dauerhafte Arbeitsplätze in dem Einkaufszentrum neu geschaffen werden.
Im Rahmen des genannten Restrukturierungs- und Modernisierungsprogramms
werden insgesamt etwa 40.000 m² Mietfläche abgerissen und anschließend neu
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hergestellt. Das entspricht einem Drittel der Gesamtmietfläche des Ruhrparks.
Die Maßnahmen teilen sich in insgesamt drei Abschnitte auf.
Anders als bei den vergangenen Umbauarbeiten im Ruhrpark, die jeweils mit einer Vergrößerung der Einzelhandelsflächen einhergingen, wird der Ruhrpark mit
der 2010 begonnenen Umstrukturierung nicht vergrößert. Das Gebäude von UniPolster und vormals Media Markt („Gebäude 1a“) am östlichen Rand des Einkaufszentrums soll abgerissen werden. Anstelle des Gebäudes werden künftig
Parkplätze errichtet. Das Gebäude ist derzeit mit einem Möbelhaus („UniPolster“)
und anderen Nutzern nicht adäquat besetzt und erfüllt mit einem antiquierten Ladenzuschnitt, einer schlechten Bausubstanz und einem vernachlässigten Äußeren sowie seiner von dem übrigen Gebäudekomplex abgesetzten Lage nicht die
heutigen Anforderungen des Einzelhandels. Die in dem Gebäude vorhandenen
und genehmigten Handelsflächen werden auf die neu zu schaffenden Gebäudeteile im Bereich der neuen Südmall übertragen. Hierdurch werden die Einzelhandelsflächen insgesamt konzentrierter angeordnet und die Eingangs- und Parkplatzsituation im östlichen Bereich des Ruhrparks sinnvoll neu geordnet.
Im 1. Bauabschnitt wurde das bisher von SinnLeffers allein genutzte zweigeschossige Objekt mit einer Mietfläche von ca. 12.000 m² vollständig entkernt, saniert und neu aufgeteilt. Die Mietfläche von SinnLeffers wurde auf ca. 7.200 m²
reduziert. Zusätzlich wurde Media Markt als wichtiger Ankermieter in die Ladenstraße integriert und aus dem östlichen Satellitengebäude („Gebäude 1a“) verlagert. Der Bauabschnitt wurde 2011 abgeschlossen.
Im 2. Bauabschnitt wurden die abgängigen Bestandsgebäude (u.a. ehemaliges
Extra-Gebäude) abgerissen. Diese Gebäude wurden durch Neubauten ersetzt.
Die in den Gebäuden vorhandenen Mieter wurden vorübergehend in den nach
dem Auszug von Media Markt freigewordenen Flächen interimsweise untergebracht. Die Baumaßnahmen in diesem Abschnitt begannen 2011 und wurden im
Sommer 2012 beendet.
Mit diesem Bauabschnitt beginnen auch grundlegende Arbeiten an der inneren
Gestaltung des Ruhrparks, um diesem ein zeitgemäßes Aussehen und Auftreten
zu verschaffen. Die neuen Gebäude verfügen über Zuschnitte und Ladenhöhen,
die dem neuesten Stand des Einzelhandels entsprechen. Die Vordächer erhalten
den offenen Charakter des Einkaufszentrums und werden in Form eines Diskus
ausgestaltet.
Der 3. Bauabschnitt sieht die räumliche Erweiterung der Einzelhandelsflächen in
südlicher Richtung vor, ohne die Gesamtverkaufsfläche zu erhöhen. An den 2.
Bauabschnitt angrenzend wird eine Südachse („Südmall“) angeordnet, die einen
überdachten Rundlauf innerhalb der Ladenstraße ermöglicht. In der neuen Ladenstraße werden zusätzlich kleinere Ladeneinheiten mit Vermietungskonzepten
errichtet, die derzeit im Ruhrpark fehlen.
Während die oben genannten Maßnahmen dem bestehenden Planungsrecht entsprechen, sind für diesen dritten Bauabschnitt die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes zu schaffen, da dieser
Gebäudeteil außerhalb der bestehenden Baugrenzen liegt.
Mit der Umsetzung der umfänglichen Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der
Planung werden wesentliche Aspekte einer gendergerechten Planung realisiert.
Dies gilt sowohl für die Zuordnung der Stellplätze zu den Eingängen des Ein-
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kaufszentrums als auch in der Verbesserung der Barrierefreiheit im Bereich der
Parkplätze und der sonstigen Freianlagen. Die vorhandene, ebene Ladenstraße
zeichnet sich bereits heute durch ihre Barrierefreiheit aus. Auch die neu zu schaffende Südmall unterstreicht den barrierefreien, offenen Charakter des Einkaufszentrums. Durch die Schaffung neu gestalteter Einkaufsbereiche wird sich die
Aufenthaltsqualität im Ruhrpark deutlich verbessern.
Mit dem Abriss, Umbau, Modernisierung und Neubau von Gebäuden werden
Angsträume im Umfeld von Bestandsgebäuden vermieden bzw. beseitigt. Dies
gilt sowohl für den Bereich des sogenannten „Gebäudes 1a“, das abgerissen wird
als auch für das bestehende Parkhaus, das zukünftig durch neue Zu- und Abfahrten und durch die Erhöhung der sozialen Kontrolle in seiner Kundenakzeptanz
deutlich verbessert werden soll.
Verkehrskonzept
Um eine leistungsfähige Abwicklung des zukünftigen Verkehrsaufkommens zu
gewährleisten, sind verschiedene Maßnahmen zur Verkehrsführung und Anordnung des neuen Parkbereiches notwendig. Hierzu wurden verschiedene Varianten betrachtet und hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Übersichtlichkeit etc. bewertet.
Im Ergebnis muss aufgrund der Anordnung des geplanten Parkplatzes im östlichen Bereich des Einkaufszentrums die heutige Umfahrung verlegt werden, da
eine Teilung des Parkbereiches nicht zweckmäßig erscheint. Der geplante Parkplatz erhält dann über die Umfahrung eine Zu- und Abfahrt. Diese ist wiederum direkt über die Straße Am Einkaufszentrum an die Werner Straße angeschlossen.
Zusätzlich kann durch die neue Lage der Umfahrung das geplante Gewerbegebiet angebunden werden.
Eine weitere geplante Maßnahme sieht die Einbindung des bestehenden Parkhauses in das existierende Gesamtparkierungskonzept vor. Einerseits wird durch
die geplante Südmall bereits eine direkte Anbindung an die Verkaufsflächen erreicht. Darüber hinaus wird neben den internen Verbesserungen im Parkhaus
(Wegeführung, intensivere Beleuchtung etc.) auch eine neue Ausfahrt an die Umfahrung angeschlossen.
Für die Ausfahrt Ruhrpark und Werner Straße liegt eine befriedigende Verkehrsqualität vor, die durch Grünzeichenreserven im Signalzeitenplan ggf. für die Werner Straße noch verbessert werden könnte.
Umbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum im Hinblick auf die Anbindung
Werner Straße sind nicht erforderlich.
Das neue Verkehrskonzept erhöht in Gänze die Sicherheit für die Kunden im Einkaufszentrum und führt zu einem optimierten Zu- und Abfluss des Besucherverkehrs. Neben dem ausreichenden Angebot an Stellplätzen, die möglichst nah an
den Zugängen zum Einkaufszentrum liegen, bestehen barrierefreie Zugänge zu
den Einzelhandelsgeschäften.
ÖPNV
Der Ruhrpark ist, wie bereits oben beschrieben, gut an das ÖPNV-Netz angebunden.
Die Verkehrsbetriebe BOGESTRA AG haben eine Untersuchung zur Optimierung
des öffentlichen Verkehrs erarbeitet, in der geprüft wurde, ob eine Verlängerung
der bisher an der Haltestelle Ruhrpark/UCI endenden Buslinie 368 bis zur Haltestelle Ruhrpark, an der die Buslinien 344, 355, 364 und 366 halten, sinnvoll und
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wirtschaftlich möglich wäre. Danach wären die darin vorgeschlagenen Maßnahmen mit hohen Investitionskosten verbunden. Aufgrund des vorhandenen und
prognostizierten Fahrgastaufkommens ist eine Veränderung der ÖV-Linien im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorgesehen.
Behindertenstellplätze
Im Bereich des Ruhrparks sind dezentral in der Nähe der jeweiligen Eingänge
Behindertenstellplätze ausgewiesen. Im Rahmen der Umstrukturierung und Neuanordnung der Stellplätze werden die Belange der mobilitätseingeschränkten
Verkehrsteilnehmer umfassend berücksichtigt, indem ausreichend Behindertenstellplätze an optimalen Standorten ausgewiesen werden.
Radfahrer und Fußgänger
Die Belange der Radfahrer werden ebenso wie die Belange der Fußgänger bei
der Verkehrs- und Freiraumplanung berücksichtigt.
Eine Anbindung des Ruhrparks an den geplanten Parkway EmscherRuhr über einen bestehenden Feldweg ist möglich.
Abstellmöglichkeiten für Radfahrer sollen dezentral vor den jeweiligen Gebäuden
bzw. Eingängen angelegt werden. Zur Komplettierung der Erschließung des
Ruhrparks ist vorgesehen, das Radwegenetz entlang der Straße Am Einkaufszentrum zu ergänzen.
Die geplanten, parallel zum Parkplatz verlaufenden Fußwegeverbindungen werden zudem eine komfortable Anbindung an die bestehende Mall und die geplante
neue Südmall ermöglichen.
Zu den Anpassungen der bestehenden öffentlichen Verkehrsanlagen inklusive
möglicher Ergänzungen der Radwegeführung werden unabhängig von diesem
Bebauungsplanverfahren die erforderlichen Ausbauvereinbarungen etc. zwischen
der Stadt Bochum und dem Haupteigentümer bzw. Betreiber des Ruhrparks geschlossen.
Eine fußläufige Anbindung vom nördlich der A 40 gelegenen Wohngebiet erfolgt
derzeit über eine Fußgängerbrücke. Die Brücke kann aufgrund von Ausbauarbeiten am Autobahnkreuz Bochum nicht am heutigen Standort erhalten bleiben. Eine
entsprechende fußläufige Verbindung zwischen dem Ruhrpark und dem Wohngebiet Lüdgendorpweg wird aber von der zuständigen Straßenbaubehörde unweit
des heutigen Brückenstandortes an anderer Stelle vorgesehen werden.
Elektromobilität
Zur Förderung der Elektromobilität soll an prominenter Stelle im Osten des Plangebietes in Kooperation mit den Stadtwerken eine Elektrotankstelle eingerichtet
werden.
Grünordnerisches Konzept
Im Rahmen der Umstrukturierung des Ruhrparks ist für Flachdächer und flach
geneigte Dächer (bis 15 Grad) von neu zu errichtenden Gebäuden eine Begrünung mit mindestens extensiver Begrünung vorgesehen.
Für neu zu errichtende ebenerdige Stellplätze ist innerhalb des Einkaufszentrums
vorgesehen, je angefangene 8 Stellplätze einen großkronigen, vorrangig heimischen Laubbaum zu pflanzen.
Nachhaltigkeit und Energieeffizienz – „Green Building“-Prinzipien
Die Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen werden unter Berücksichtigung
nachhaltiger und effizienter Techniken zur Energieeinsparung und zur Ressour-
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censchonung umgesetzt. In diesem Zusammenhang sind entsprechende Zertifizierungen vorgesehen (DGNB, LEED o. ä.). Schwerpunkte werden, wie im Weiteren stichwortartig ausgeführt, die Bereiche Licht, Energie, Klima- und Kältetechnik
und Wasser sein.
Die Beleuchtung wird unter Einsatz energieeffizienter Leuchten, intelligenter
Steuerungen und differenzierter Beleuchtungsszenarien gestaltet. Tageslichtabhängige Schaltungen und Sensoren ermöglichen die Steuerung der Beleuchtung
bis hin zur Abschaltung der Allgemeinbeleuchtung.
Energieversorgung und Energieeinsatz werden unter Anwendung von KraftWärme-Kopplung mithilfe intelligenter Verbrauchsmessungen präzise gesteuert.
Modularer Aufbau der Versorgungseinrichtungen ermöglicht passgenauen Energieeinsatz. Aufzüge werden mit hoch energieeffizienter Technik ausgestattet.
Die Klima- und Kältetechnik nutzt neben einem intelligenten System zur natürlichen Be- und Entlüftung hocheffiziente Wärmerückgewinnungsanlagen. Eine Kälteringleitung deckt zusätzliche Anforderungen im Mietbereich passgenau ab.
Der Wasserverbrauch wird durch den Einsatz wassersparender Armaturen reduziert. Im Neubau werden dazu berührungslose Steuerungen im WC-Bereich installiert.
Zur Sicherung und zum Nachweis der Nachhaltigkeit, der Energie- und Ressourceneffizienz ist ein anerkanntes Zertifizierungsverfahren durch einen erfahrenen
Auditor vorgesehen.
7.
Planinhalt
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
7.1.1
Art der baulichen Nutzung
7.1.1.1
Sondergebiete
Sondergebiet – Einkaufszentrum mit zwei Teilbereichen (SO 1 EKZ und SO 2
EKZ)
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept zur Umstrukturierung und Neuordnung des bestehenden Einkaufszentrums ist die planungsrechtliche Sicherung
eines an aktuellen Benutzerbedürfnissen und Marktsituation ausgerichteten Einkaufszentrums vorgesehen. Zulässig ist innerhalb des festgesetzten Sondergebietes ein einziges Einkaufszentrum.
In dem Teilbereich SO 1 EKZ sind Einzelhandelsbetriebe als Bestandteil des Einkaufszentrums und im Teilbereich SO 2 EKZ ein Textilkaufhaus als Bestandteil
des Einkaufszentrums festgesetzt. Die Aufteilung des Sondergebietes in zwei
Teilbereiche erfolgt vor dem Hintergrund, die städtebaulich gewünschte Vertriebsform eines Textilkaufhauses innerhalb des Einkaufszentrums zu sichern.
Die planungsrechtlichen Festsetzungen erfolgen auf Grundlage der bestehenden
Struktur des Einkaufszentrums und der gutachterlich untersuchten verträglichen
Dimensionierung der Umstrukturierung. Die Festsetzungen orientieren sich weitgehend an den gutachterlichen Empfehlungen zum Sortiments- und Flächenkonzept für den Ruhrpark (GMA, 2012).
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Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ist für die Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel die Ausweisung eines Kern- oder Sondergebietes erforderlich. Da sich die
Nutzung eines Einkaufszentrums mit Reglementierung der maximal zulässigen
Verkaufsflächen wesentlich von einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO unterscheidet, ist demzufolge ein Sondergebiet mit zwei Teilbereichen (SO 1 EKZ und SO 2
EKZ) festgesetzt, in dem nur ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 BauNVO zulässig ist. Um eine Steuerung der potentiellen Auswirkungen auf
die zentralen Versorgungsbereiche zu gewährleisten und den Zielsetzungen der
übergeordneten Planungen zu entsprechen, wird für das Einkaufszentrum eine
maximale Verkaufsfläche (VK) von insgesamt 69.700 m² festgesetzt.
Im Teilbereich SO 1 EKZ sind Einzelhandelsbetriebe als Bestandteil des Einkaufszentrums mit einer maximalen Verkaufsfläche von 64.100 m² (VK) mit ergänzenden Nutzungen zulässig. Im Einzelnen werden auf Grundlage der Auswirkungsanalyse für die jeweiligen Branchen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt. Bei der Branche Nahrungs- und Genussmittel (gemäß Bochumer Sortimentsliste 2012 Back- und Fleischwaren, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel,
Reformwaren) wird auf eine Erweiterungsmöglichkeit verzichtet und lediglich die
derzeit bestehende Verkaufsfläche festgesetzt. Für die festgesetzten Branchen /
Sortimente erfolgte ein Abgleich mit der im Rahmen des Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum entwickelten Bochumer Sortimentsliste 2012. Die gutachterlich entwickelte Empfehlung zum Sortiments- und Flächenkonzept (Flächenpool) wird mit Ausnahme der o.g. Branche Nahrungs- und Genussmittel sowie
den reduzierten Verkaufsflächenobergrenzen für die Branchen Bekleidung, Bildund Tonträger, Computer und Zubehör, Elektrokleingeräte, Foto, Telekommunikation und Zubehör, Unterhaltungselektronik und Zubehör sowie für sonstige zentrenrelevante Sortimente (gemäß Bochumer Sortimentsliste 2012 Heimtierfutter,
Schnittblumen, Angler- und Jagdartikel - ohne Schuhe und Bekleidung -, Bettwaren, Matratzen, Erotikartikel, Fahrräder und technisches Zubehör, Hörgeräte,
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel, Musikinstrumente und Zubehör, Optik, Augenoptik, Uhren / Schmuck, Waffen, s. hierzu auch Punkt 5) in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Zum Abgleich der Sortimente wird den Festsetzungen die
aktuelle Bochumer Sortimentsliste 2012 beigefügt. Um die einzelnen Sortimente
zuordnen zu können, wurde darüber hinaus eine Gegenüberstellung der Branchensystematik aus der Auswirkungsanalyse mit der Bochumer Sortimentsliste
erstellt (siehe hierzu S. 37).
Neben diesem gutachterlich definierten Branchenmix für die zentrenrelevanten
Sortimente ist innerhalb der festgesetzten zulässigen maximalen Verkaufsfläche
sonstiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß der Bochumer Sortimentsliste 2012 ohne Obergrenze zulässig.
Die getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung entsprechen den
zukünftigen Nutzungs- und Flächenansprüchen an einen derartigen Einzelhandelsstandort und gewährleisten entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten für
den Ruhrpark.
Dementsprechend werden neben der Hauptnutzung der Einzelhandelsbetriebe
auch Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Dienstleistungen, außer Bordelle und bordellartige Betriebe, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Vergnügungsstätten, nicht störende Handwerksbetriebe, öffentliche Einrichtungen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, die dem
Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen für die Verwaltung, Büros und Praxen,
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Parkhäuser und Stellplätze sowie Nebenanlagen für den durch die Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verursachten Bedarf als
zulässig festgesetzt.
Durch die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften wird dem vorgesehenen Konzept entsprochen, im Einkaufszentrum durch gastronomische Angebote
geeignete Aufenthalts- und Kommunikationsbereiche zu schaffen. Darüber hinaus werden die bereits bestehenden gastronomischen Einrichtungen hierdurch
gesichert. Eine Begrenzung der Nutzflächen für Gastronomie bedarf es nicht. Die
Flächen solcher gastronomischer Nutzungen nehmen innerhalb vergleichbarer
Einkaufszentren eine untergeordnete Rolle ein. Eine spätere Umnutzung gastronomischer Flächen zu weiteren Verkaufsflächen ist durch die im Bebauungsplan
festgesetzte maximale Verkaufsfläche von 69.700 m² ausreichend begrenzt.
Zur Abrundung des Nutzungskonzeptes werden zudem sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe, Dienstleistungen, Freizeit- und Sporteinrichtungen, nicht störende Handwerksbetriebe, öffentliche Einrichtungen sowie Büros und Praxen zugelassen. Dieser multifunktionale Ansatz soll zur Belebung des Einkaufszentrums
beitragen und sichert zudem die bereits bestehenden Einrichtungen.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal und die dem Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen für die Verwaltung sind zulässig, um einen ordnungsgemäßen Betrieb des Einkaufszentrums gewährleisten können.
Bordelle und bordellartige Betriebe werden ausgeschlossen, da sie sich nicht in
die vorhandene und die beabsichtigte Struktur eines Einkaufszentrums einfügen
und statt der funktionalen Aufwertung des Ruhrparks das Image des Gebietes
nachteilig beeinflussen und möglicherweise zu Umstrukturierungen führen können, welche sich städtebaulich nachteilig auswirken könnten. Um diese Fehlentwicklung, den sogenannten „Trading-Down-Effekt“, zu verhindern und das Gebiet
einem typischen Einkaufszentrum vorzubehalten, werden Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen.
Ein Planungsziel ist wie bereits beschrieben die Verbesserung und Aufwertung
der Aufenthaltsqualität innerhalb des Einkaufszentrums. Diesbezüglich stehen
neben der befürchteten Abwertung des Gebietes bordellartige Nutzungen vor allem der eigentlichen Nutzung, dem Einkaufen, Verweilen und Aufhalten mit der
ganzen Familie, im Widerspruch. Die mit der o.g. Nutzung einhergehenden milieubedingten Auswirkungen (entsprechende Werbung, Verunreinigungen, u.a.)
widersprechen den allgemeinen Moralvorstellungen und somit auch der Hauptnutzung dieses Gebietes.
Spielhallen sind im Sondergebiet nur ausnahmsweise und nur bis zu einer Spielflächengröße von 605 m² zulässig. Nach der Spielverordnung von Januar 2006
sind u.a. die Spielgeräteanzahl auf eins je 12 m² Grundfläche begrenzt, höchstens dürfen 12 Geldspielgeräte aufgestellt werden. Somit ist über die festgesetzte
Spielfläche (Automatenaufstellfläche) die Größe und Anzahl der Spielhallen beschränkt und die bestehende Spielhallennutzung planungsrechtlich gesichert. Eine zusätzliche Ansiedlung von Spielhallen wird ausgeschlossen, da durch eine
mögliche räumliche Konzentration dieser Art von Vergnügungsstätten die Hauptnutzung des Sondergebietes beeinträchtigt werden könnte.
Die für das Vorhaben erforderlichen Parkhäuser und Stellplätze sowie Nebenanlagen sind für den durch die Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verursachten Bedarf zulässig. Hierdurch wird die Unterbringung
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des ruhenden Verkehrs überwiegend am Ort des Bedarfes gewährleistet und somit zusätzlicher Parksuchverkehr im Umfeld des Ruhrparks vermieden sowie ferner die Möglichkeit geschaffen, die dem Nutzungszweck dienenden Nebenanlagen zu errichten.
Im Teilbereich SO 2 EKZ ist ein Textilkaufhaus als Bestandteil des Einkaufszentrums mit einer maximalen Verkaufsfläche von 5.600 m² (VK) mit ergänzenden
Nutzungen zulässig. Auch für diesen Teilbereich werden auf Grundlage der Auswirkungsanalyse für die jeweiligen Branchen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt. Diese Festsetzungen sichern das bestehende Textilkaufhaus mit seinem
Angebot an Bekleidung, Schuhen, Lederwaren, Sportartikeln und sonstigem zentrenrelevanten Einzelhandel. Sonstiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß der Bochumer Sortimentsliste ist innerhalb der festgesetzten Verkaufsfläche
zulässig.
Neben der Hauptnutzung des Textilkaufhauses werden auch die dem Textilkaufhaus zugeordneten Anlagen für die Verwaltung, Parkhäuser und Stellplätze sowie
Nebenanlagen für den durch die Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes verursachten Bedarf als zulässig festgesetzt.
Die dem Textilkaufhaus zugeordneten Anlagen für die Verwaltung, Parkhäuser
und Stellplätze sowie Nebenanlagen entsprechen dem Bedarf des Kaufhauses.
Die Zulässigkeit von Anlagen für die Verwaltung ergibt sich aus der Notwendigkeit
zum ordnungsgemäßen Betrieb eines solchen Textilkaufhauses. Durch die räumliche und funktionale enge Verflechtung mit dem Teilbereich SO 1 EKZ sind auch
innerhalb des Teilgebietes SO 2 EKZ Parkhäuser und Stellplätze sowie Nebenanlagen für den durch die Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verursachten Bedarf zulässig.
Während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 818 wurde
der Masterplan Einzelhandel fortgeschrieben (siehe hierzu auch Kapitel 4.2.2). Infolgedessen ergaben sich Änderungen in der Bochumer Sortimentsliste.
Das im SO 2 EKZ bislang unter Heimtierfutter, Schnittblumen etc. (d. h. sonstige
zentrenrelevante Sortimente) geführte Teilsortiment „Babyartikel“ wurde gemäß
der Systematik der Fortschreibung 2012 des Masterplans Einzelhandel nunmehr
dem Sortiment Bekleidung hinzugefügt, so dass die Verkaufsflächenobergrenze
für Bekleidung um 270 m² von 4.850 m² auf 5.120 m² erhöht wurde. Im Gegenzug
wurde die Verkaufsflächenobergrenze für Heimtierfutter, Schnittblumen etc. um
270 m² von 295 m² auf 25 m² reduziert.
Sondergebiet Einkaufszentrum mit den zwei Teilbereichen SO 1 EKZ und
SO 2 EKZ (gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO)
Die Teilbereiche SO 1 EKZ und SO 2 EKZ dienen der Unterbringung eines
Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO mit max.
69.700 m² Verkaufsfläche (VK).
SO 1 EKZ
Im Sondergebiet SO 1 EKZ sind zulässig:
1. Einzelhandelsbetriebe als Bestandteil des Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche (VK) von max. 64.100 m² mit ergänzenden Nutzungen.
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Für nachfolgende Sortimente werden folgende Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt:
Sortimente
max. VK
(Zuordnung gemäß Bochumer Sortimentsliste)
Back- und Fleischwaren, Getränke, Nahrungs- und Ge7.540 m²
nussmittel, Reformwaren
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel, Pharma3.680 m²
zeutika, Sanitätsartikel
Bücher, Zeitungen / Zeitschriften
1.990 m²
Papier, Büroartikel, Schreibwaren, Spielwaren, Künstlerar5.650 m²
tikel, Bastelzubehör
Bekleidung
29.900 m²
Schuhe, Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme
3.705 m²
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel / -geräte, (oh5.120 m²
ne Sportgroßgeräte) Camping- und Outdoorartikel
(ohne Fahrräder, Waffen und Jagdartikel)
Bild- und Tonträger, Computer und Zubehör, Elektrokleingeräte, Foto, Telekommunikation und Zubehör, Unterhaltungselektronik und Zubehör
7.216 m²
(ohne Elektrogroßgeräte)
Bettwäsche, Gardinen, Geschenkartikel, Glas / Porzellan /
Keramik, Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware / Stoffe / Wolle, Haushaltswaren, Heimtextilien, Dekostoffe,
Haus- und Tischwäsche, Kunstgewerbe / Bilder / Bilderrahmen
6.330 m²
(ohne Leuchten, Bettwaren / Matratzen)
Heimtierfutter, Schnittblumen, Angler- und Jagdartikel
(ohne Schuhe und Bekleidung), Bettwaren, Matratzen,
Erotikartikel, Fahrräder und technisches Zubehör, Hörgeräte, Lampen, Leuchten, Leuchtmittel, Musikinstrumente
und Zubehör, Optik, Augenoptik, Uhren / Schmuck, Waffen
3.215 m²
(davon maximal 1.400
m² für Blumen, Optik /
Hörgeräte, Uhren,
Schmuck)
Sonstiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß der Bochumer Sortimentsliste ist innerhalb der festgesetzten Verkaufsfläche von 64.100 m² zulässig.
Als ergänzende Nutzungen sind zulässig:
2. Schank- und Speisewirtschaften,
3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Dienstleistungen, außer Bordelle
und bordellartige Betriebe,
4. Freizeit- und Sporteinrichtungen,
5. Spielhallen sind nur ausnahmsweise mit einer Spielfläche (Automatenaufstellfläche) von bis zu max. 605 m² zulässig,
6. Nicht störende Handwerksbetriebe,
7. öffentliche Einrichtungen,
8. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
9. die dem Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen für die Verwaltung,
10. Büros und Praxen,
11. Parkhäuser und Stellplätze für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf,
12. Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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SO 2 EKZ
Im Sondergebiet SO 2 EKZ sind zulässig:
1. Ein Textilkaufhaus als Bestandteil des Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche (VK) von max. 5.600 m² mit ergänzenden Nutzungen.
Für nachfolgende Sortimente werden folgende Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt:
Sortimente
max. VK
(Zuordnung gemäß Bochumer Sortimentsliste)
Bekleidung
5.120 m²
Schuhe, Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme
305 m²
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel / -geräte (ohne
150 m²
Sportgroßgeräte), Camping- und Outdoorartikel
(ohne Fahrräder, Waffen und Jagdartikel)
Heimtierfutter, Schnittblumen, Angler- und Jagdartikel
(ohne Schuhe und Bekleidung), Bettwaren, Matratzen,
Erotikartikel, Fahrräder und technisches Zubehör, Hörgeräte, Lampen, Leuchten, Leuchtmittel, Musikinstrumente
und Zubehör, Optik, Augenoptik, Uhren / Schmuck, Waffen
25 m²
Sonstiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß der Bochumer Sortimentsliste ist im Rahmen der Zweckbestimmung eines Textilkaufhauses innerhalb der festgesetzten Verkaufsfläche von 5.600 m² zulässig.
Als ergänzende Nutzungen sind zulässig:
2. die dem Textilkaufhaus zugeordneten Anlagen für die Verwaltung,
3.
Parkhäuser und Stellplätze für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf,
4.
Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf.
Gegenüberstellung Branchensystematik der Auswirkungsanalyse
für den Ruhrpark Bochum mit der Bochumer Sortimentsliste 2012
Warengruppe Ruhrpark
Sortimente nach Bochumer Liste 2012
Nahrungs- und Genussmittel
Back- und Fleischwaren, Getränke, Nahrungs- und
Genussmittel, Reformwaren
Gesundheit, Körperpflege
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel,
Pharmazeutika, Sanitätsartikel
Bücher, Zeitschriften
Bücher, Zeitungen / Zeitschriften
Schreib- und Spielwaren
Papier, Büroartikel, Schreibwaren, Spielwaren, Künstlerartikel, Bastelzubehör
Bekleidung
Bekleidung
Schuhe, Lederwaren
Schuhe, Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme
Sportartikel
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel / -geräte
(ohne Sportgroßgeräte), Camping- und Outdoorartikel
Elektrowaren, Medien, Foto
Bild- und Tonträger, Computer und Zubehör, Elektrokleingeräte, Foto, Telekommunikation und Zubehör,
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
Seite 42 von 95
Unterhaltungselektronik und Zubehör
Hausrat,
Glas/Porzellan/Keramik,
Wohnaccessoires
Bettwäsche, Gardinen, Geschenkartikel, Glas / Porzellan / Keramik, Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware / Stoffe / Wolle, Haushaltswaren, Heimtextilien,
Dekostoffe, Haus- und Tischwäsche, Kunstgewerbe /
Bilder / Bilderrahmen
Sonst. zentrenrelevanter
Einzelhandel
Heimtierfutter, zoologische Artikel, lebende Tiere*,
Schnittblumen, Angler- und Jagdartikel (ohne Schuhe
und Bekleidung), Bettwaren, Matratzen, Erotikartikel,
Fahrräder und technisches Zubehör, Hörgeräte, Lampen, Leuchten, Leuchtmittel, Musikinstrumente und
Zubehör, Optik, Augenoptik, Uhren / Schmuck, Waffen
*
Die Bestandserfassung Ruhrpark 2009 und die Zuordnung zu zentrenrelevanten bzw.
nicht-zentrenrelevanten Sortimenten erfolgte auf Basis der Bochumer Liste des Masterplans
Einzelhandel Bochum 2006. Dort wurden „Tiere und Tiernahrung, Zooartikel“ als zentrenrelevant
zusammengefasst. In der Bochumer Liste der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel
2012 ist „Heimtierfutter“ als zentrenrelevant (nahversorgungsrelevant) eingeordnet, „Zoologische Artikel, lebende Tiere“ als nicht-zentrenrelevant.
Quelle:
GMA-Zusammenstellung 2012
Sondergebiet Kino (SO Kino)
Das vorhandene Multiplex-Kino wird entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 1
BauNVO als Sondergebiet festgesetzt. Multiplex-Kinos sind zusammenhängend
geplante und verwaltete Kinokomplexe mit mehreren unterschiedlich dimensionierten Kinosälen und ergänzenden Nutzungen, die planungsrechtlich als eine Art
von Vergnügungsstätte einzuordnen sind.
Neben der Hauptnutzung eines solchen Großkinos sind im SO Kino die dem Kino
zugeordneten Anlagen für die Verwaltung zulässig, um einen ordnungsgemäßen
Betrieb sicher stellen zu können. Des Weiteren sind die für eine solche Einrichtung üblichen ergänzenden Nutzungen wie Schank- und Speisewirtschaften sowie Freizeit- und Sporteinrichtungen zulässig. Diese Nutzungen sind notwendige
flankierende Angebote, die zur Belebung der Einrichtung beitragen.
Das bestehende Billardcafe ist aufgrund seiner gastronomischen bzw. freizeitund sportbezogenen Hauptnutzung unter Schank- und Speisewirtschaften bzw.
unter Freizeit- und Sporteinrichtungen einzuordnen und somit innerhalb des Sondergebietes zulässig.
Die in den Haupteinkaufslagen der Innenstadt Bochums weitgehend nicht zulässigen Vergnügungsstätten sollen im Sondergebiet Kino allgemein zugelassen
werden, um auch nach Ladenschluss zur Belebung des Einkaufszentrums beizutragen.
Ausgenommen hiervon sind Spielhallen und Wettbüros. Die dem Glücksspiel dienenden Vergnügungsstätten widersprechen der eigentlichen Nutzung, dem Einkaufen, Verweilen und Aufhalten mit der ganzen Familie. Darüber hinaus fügen
sich diese Nutzungen nicht in die vorhandene und die beabsichtigte Struktur eines Einkaufszentrums ein. Statt der beabsichtigen funktionalen Aufwertung des
Ruhrparks könnte das Image des Gebietes nachteilig beeinflusst werden und dies
möglicherweise zu Umstrukturierungen führen, welche sich städtebaulich nachteilig auswirken könnten. Zudem wird hiermit der Gesamtkonzeption für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich entsprochen, welche lediglich
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die Sicherung der vorhandenen Spielhallennutzungen in der bestehenden Größenordnung vorsieht.
Die für das Vorhaben erforderlichen Stellplätze sowie Nebenanlagen sind für den
durch die Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf zulässig. Hierdurch wird die Unterbringung des ruhenden Verkehrs überwiegend am Ort des Bedarfes gewährleistet und somit zusätzlicher Parksuchverkehr
im Bereich des Ruhrparks und in seinem Umfeld vermieden.
Sondergebiet Kino (SO Kino) (gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO)
Das Sondergebiet (SO Kino) dient der Unterbringung eines Multiplex-Kinos mit
ergänzenden Nutzungen.
Als ergänzende Nutzungen sind zulässig:
1. die dem Kino zugeordneten Anlagen für die Verwaltung,
2. Schank- und Speisewirtschaften,
3. Freizeit- und Sporteinrichtungen,
4. Vergnügungsstätten, außer Spielhallen und Wettbüros,
5. Stellplätze für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf,
6. Nebenanlagen für den durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verursachten Bedarf.
7.1.1.2
Gewerbegebiet (GE)
Im Gewerbegebiet sind Gewerbebetriebe aller Art, außer Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe werden ausgeschlossen,
da sie sich nicht in die vorhandene und die beabsichtigte Umgebungsstruktur einfügen und den Abwärtstrend der Geschäftslagen („Trading-Down-Effekt“) fördern
würden.
Aufgrund der Zulässigkeit aller Arten von Gewerbebetrieben besteht die Möglichkeit, im Gewerbegebiet auch Fast-Food-Restaurants anzusiedeln.
Ferner sind im Gewerbegebiet Tankstellen zulässig. Das geplante Gewerbegebiet
an der Einmündung des Kohlleppelswegs auf die Straße „Am Einkaufszentrum“
ist ein geeigneter Standort für diese Nutzung, da die betrieblich notwendige Flächeninanspruchnahme sowie das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich zweckentsprechend anzuordnen ist und die Nutzungen im Sondergebiet dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
Nach Umsetzung der gutachterlich empfohlenen Schallschutzmaßnahmen ist
nicht von einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung
(Kohlleppelsweg, Auf dem Sporkel) auszugehen.
Einzelhandelsbetriebe sollen im Gewerbegebiet grundsätzlich ausgeschlossen
werden, da diese Nutzungen ausschließlich im Sondergebiet Einkaufszentrum
vorgesehen sind und eine Konkurrenz zu diesem darstellen würden. Ausgenommen hiervon sind Tankstellenshops mit maximal 60 m² Verkaufsfläche. Diese
entspricht der üblichen Größenordnung für Tankstellenshops. Darüber hinaus
werden alle Arten von Vergnügungsstätten zur Sicherung der Handelsstruktur im
Bereich der Hauptzufahrt ausgeschlossen.
Im Gewerbegebiet werden zudem alle Arten von Vergnügungsstätten und Wettbüros ausgeschlossen, um der differenzierten Gesamtkonzeption zur Steuerung
der Vergnügungsstättenansiedlung im Plangebiet zu entsprechen. Wettbüros
werden gemäß § 1 Abs. 9 BauGB zusätzlich zu den allgemeinen Vergnügungsstätten ausgeschlossen, da Wettbüros nicht immer eindeutig als Vergnügungsstätte einzustufen sind. Es gibt Wettbüros, die z.B. in einer Toto- und Lottoan-
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nahmestelle untergebracht sind, und daher hier nicht in erster Linie die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund steht.
Gerade im Hauptzufahrtsbereich des Einkaufszentrums ist der Ausschluss solcher Nutzungen erforderlich, um den Charakter des ganzen Einkaufszentrums
nicht zu gefährden und das geschäftliche Niveau nicht absinken zu lassen.
Gewerbegebiet (gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO)
Zulässig sind:
1. Gewerbebetriebe aller Art,
2. Tankstellen.
Unzulässig sind:
1. Einzelhandelsbetriebe, außer Tankstellenshops mit max. 60 m² Verkaufsfläche,
2. Vergnügungsstätten und Wettbüros,
3. Bordelle und bordellartige Betriebe.
7.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die
maximalen Gebäudehöhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.
Da bei Handelsnutzungen entsprechend der benötigten Flächeninanspruchnahme die Geschosshöhen nicht einer Regelgeschosshöhe entsprechen, werden zur
Sicherung der Höhenentwicklung keine Vollgeschosse sondern Gebäudehöhen
festgesetzt.
7.1.2.1
Gebäudehöhen
Sondergebiet – Einkaufszentrum (SO EKZ)
Die im Sondergebiet SO 1 und SO 2 festgesetzten Gebäudehöhen von 131,0 m
orientieren sich an den bestehenden Gebäuden im Zusammenhang mit dem dem
Bebauungsplan zugrunde liegenden architektonischen Konzept für die Umstrukturierung und Modernisierung des Ruhrparks. Dies entspricht einer maximalen Gebäudehöhe über dem Gelände von ca. 10 – 24,5 m.
Die damit zulässigen Gebäudehöhen stellen sicher, dass die im Zuge der Qualifizierung des Einzelstandortes neu errichteten oder zu modernisierenden Gebäude
sich in ihrer Höhenentwicklung in das bestehende Stadt- und Landschaftsbild einfügen und keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung davon ausgehen.
Sondergebiet Kino (SO Kino)
Die im Sondergebiet Kino festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 136,5 m sichert das bestehende Gebäude. Dies entspricht einer Höhe von ca. 16 – 20,5 m
über dem Gelände. Die Festsetzung stellt damit im Sinne der bestandsorientierten Qualifizierung des Ruhrparks die vorhandene Gebäudekubatur sicher.
Gewerbegebiet (GE)
Die festgesetzte Gebäudehöhe für das Gewerbegebiet wird entsprechend der
geplanten Nutzung mit 115,0 m festgesetzt. Dies entspricht einer maximalen Gebäudehöhe über dem Gelände von ca. 5 - 10 m. Damit sind entsprechend der zulässigen Bebauung gewerbliche Funktionsbauten in einer niedrigen Bauweise zulässig, die sich in ihrer Randlage zum angrenzenden Landschaftsraum in das
Ortsbild entsprechend einfügen.
7.1.2.2
Grundflächenzahl
Sondergebiet – Einkaufszentrum (SO EKZ)
Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung für das Sonder-
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gebiet Einkaufszentrum SO 1, mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 orientiert
sich am Bestand in Zusammenhang mit dem dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen und architektonischen Konzept für die Umstrukturierung
und den Flächenanforderungen der vorgesehenen Nutzungen. Damit liegt die
festgesetzte Grundflächenzahl innerhalb der festgelegten Obergrenzen gemäß
§ 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete.
Die festgesetzte GRZ von 1,0 für das Sondergebiet Einkaufszentrum SO 2 orientiert sich am Bestand. Mit einer GRZ von 1,0 liegt die festgesetzte Grundflächenzahl um 0,2 höher als die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für
Sonstige Sondergebiete.
Die geforderten Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zur Überschreitung der Obergrenzen der GRZ liegen vor:
Erfordernis durch besondere städtebauliche Gründe:
Das Grundstück des bestehenden Textilkaufhauses ist heute bereits fast vollständig überbaut und dessen nicht überbaute Restfläche vollständig versiegelt.
Um eigentumsrechtlich eine klare Abgrenzung vom restlichen Ruhrpark vornehmen zu können und darüber hinaus die städtebaulich gewünschte Vertriebsform
eines Textilkaufhauses zu sichern, ist eine planungsrechtlich gesonderte Festsetzung für diesen Bereich erforderlich.
Einen Bedarf für Freiflächen gibt es hier nicht, zumal in dem Sondergebiet keine
Wohnungen zugelassen sind. Das Textilkaufhaus als Bestandteil des gesamten
Einkaufszentrums ist ein kompaktes Gebäude, das keine nicht überbaubaren
Grundstücksflächen erfordert. Es beherbergt ausschließlich kerngebietstypische
Nutzungen (das Sondergebiet wird aufgrund der erforderlichen Verkaufsflächenbeschränkungen festgesetzt), so dass die Festsetzung einer GRZ von 1,0, wie sie
nach § 17 Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete zulässig ist, städtebaulich gerechtfertigt ist.
Ausgleichende Umstände und Maßnahmen:
Bei dem Einkaufszentrum handelt es sich um eine seit 1964 bestehende Einrichtung, die durch die Umstrukturierung eine Aufwertung erfahren soll. Diese Aufwertung soll zur Attraktivierung beitragen und das Einkaufszentrum zukunftsfähig
machen. Durch die geplante Attraktivierung wird vermieden, dass stattdessen eine Planung auf der „grünen Wiese“ erfolgt, welche u.a. neue Verkehrswege sowie die Inanspruchnahme bisher nicht für Siedlungszwecke genutzter Flächen erfordern würde.
Als die höhere Verdichtung ausgleichende Umstände sind die sich in südlicher
und westlicher Richtung anschließenden Waldflächen, landwirtschaftlich genutzte
Flächen sowie die „Harpener Teiche“ zu nennen, welche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind.
Als ausgleichende Maßnahmen sind vorgesehen, alle neu zu errichtenden Stellplätze mit einer versickerungsfähigen Oberfläche zu errichten und jeweils alle
acht Stellplätze einen großkronigen Laubbaum zu pflanzen. Zudem wird eine extensive Dachbegrünung für neu zu errichtende Gebäude mit einer Dachneigung
von max. 15 Grad vorgeschrieben, sofern brandschutztechnische Bestimmungen
nicht entgegenstehen.
Anforderungen an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse:
Darüber hinaus werden durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen
und durch die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen die maßgebenden Faktoren zur Berücksichtigung der relevanten Belange, wie z. B. Belichtung, Belüftung und Besonnung, umfassend berücksichtigt und somit die allge-
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meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist Wohnen allgemein unzulässig.
Wohnnutzung ist lediglich in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen vorgesehen.
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt:
Um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt einschätzen zu können, wurden im
Rahmen des Verfahrens die einzelnen Schutzgüter betrachtet und die Ergebnisse
in einem Umweltbericht, der als gesonderter Teil der Begründung beigefügt ist,
zusammengefasst. Durch die gemäß § 1a BauGB vorgeschriebene Verpflichtung
zum Ausgleich der mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen ist davon
auszugehen, dass die Belange der Umwelt in ihrer Gesamtheit eine ausreichende
Berücksichtigung finden. Gemäß § 1a BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren.
Die Flächen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind bereits entsprechend der bislang gültigen Bebauungspläne baulich bzw. verkehrlich genutzt.
Dementsprechend sind die Eingriffe bereits erfolgt und eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich.
Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs:
Durch die Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO werden die Belange des
Verkehrs nicht beeinträchtigt. Innerhalb des Geltungsbereiches stehen ausreichend Flächen zur Verfügung um die Erschließung für alle Verkehrsteilnehmer,
wie es bereits heute gegeben ist, weiterhin zu sichern. Auch kann auf den zur
Verfügungen stehenden Flächen ein ausreichendes Stellplatzangebot nachgewiesen werden.
Nichtentgegenstehen sonstiger öffentlicher Belange:
Sonstige öffentliche Belange stehen einer Überschreitung der Obergrenzen des
§ 17 BauNVO nicht entgegen. Die Ver- und Entsorgung ist bereits gegenwärtig
gesichert und wird auch weiterhin durch die entsprechenden Versorgungsträger
sichergestellt.
Sondergebiet Kino (SO Kino)
Die Festsetzung bezüglich der Grundflächenzahl im Bereich des Sondergebietes
Kino wird mit 0,8 festgesetzt und sichert somit den Bestand. Damit liegt die festgesetzte Grundflächenzahl innerhalb der festgelegten Obergrenzen gemäß § 17
Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete.
Gewerbegebiet (GE)
Für das Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Diese
Festsetzung orientiert sich an der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen und architektonischen Planung und den Flächenanforderungen der
vorgesehenen Nutzungen. Die festgesetzte Grundflächenzahl hält damit die festgelegten Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete ein.
7.1.2.3
Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ)
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes die zulässigen Grundflächen durch Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, durch die
das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden dürfen. Die zulässige Überschreitung stellt sicher, dass bei
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der Neuplanung von Gebäuden die zulässige Grundfläche von 0,8, auch bei der
bereits vorhandenen Versiegelung durch Stellplätze etc., ausgenutzt werden
kann.
Bei dieser Überschreitung sind lediglich geringfügige Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens zu erwarten, da bereits heute die Flächen im Plangebiet überwiegend versiegelt sind. Darüber hinaus sind im Zuge der Umstrukturierung Maßnahmen (s. unter 7.1.6) vorgesehen, welche eine Verringerung der Versiegelung bewirken werden und damit eine Verbesserung der Bodenfunktion
schaffen.
Zudem würde die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der
Grundstücknutzung führen, da ein in den 1960er Jahren entstandenes Einkaufszentrum wie der Ruhrpark, auf einer den Individualverkehr begünstigenden Erschließung ausgerichtet ist.
Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl
Die zulässige Grundfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes darf durch
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und durch bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
7.1.2.4
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Werbeanlagen,
Technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge
An diesem von allen Seiten einsehbaren Standort ist es städtebaulich angestrebt,
die Dachlandschaft grundsätzlich nicht durch zusätzliche Aufbauten auf den Dächern zu beeinträchtigen. Dies ist auch vor dem Hintergrund des südlich an den
Geltungsbereich anschließenden Landschaftsraums (Landschaftsschutzgebiet LSG-) zu sehen. Die Schutzausweisung des LSG dient u.a. der Erhaltung des
Raumes, der für die regionale Erholung von Bedeutung ist sowie der Erhaltung
des Landschaftsbildes. Durch die Begrenzung der Höhen wird sichergestellt, dass
sich die Gebäude inklusive ihrer Aufbauten in das Landschaftsbild einfügen.
Damit Technikaufbauten und alle sonstigen Aufbauten städtebaulich nur in geringem Umfang in Erscheinung treten, dürfen sie eine Höhe von 4,5 m über der
festgesetzten maximalen Gebäudehöhe nicht überschreiten und müssen von den
jeweils darunterliegenden Außenwänden um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückversetzt werden. Ausgenommen von der Regelung der Rücksprünge sind
Treppenhäuser und Aufzüge, da diese teilweise aufgrund der internen Funktionsabläufe der Handelsnutzungen und aufgrund brandschutzrechtlicher Vorschriften
an den Außenwänden angeordnet werden müssen. Ebenso sind Werbeanlagen
nicht zurückzuversetzen, da sie ihrem Zwecke nach für Kunden gut sichtbar sein
sollen. Zum Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes ist die Zulässigkeit von
Werbeanlagen in ihrer Dimension und Lage entsprechend festgesetzt (vgl. Kap.
7.9.1).
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Werbeanlagen,
technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge
Werbeanlagen, technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge können die
zeichnerisch festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um bis zu einer Höhe von
4,5 m überschreiten. Mit Ausnahme von Werbeanlagen, Treppenhäusern und
Aufzügen sind technische Aufbauten von den jeweils darunterliegenden
Außenwänden um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen.
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7.1.2.5
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Zeltkonstruktion
Um die prägende Identität schaffende Zeltkonstruktion des Ruhrparks zu sichern,
wird festgesetzt, dass die Zeltkonstruktion bis zu einer Höhe von 170 m ü.NHN
zulässig ist. Dies entspricht einer Höhe über dem Gelände von ca. 56 m.
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Zeltkonstruktion
Innerhalb des SO 1 EKZ ist in der zeichnerisch festgesetzten und mit Schraffur gekennzeichneten Fläche ist die Zeltkonstruktion des Ruhrparkzentrums
mit einer Gebäudehöhe bis maximal 170,0 m ü. NHN zulässig.
7.1.2.6
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Sendemast
Um den bereits bestehenden Sendemast im westlichen Bereich des Plangebietes
in seinem Bestand zu sichern, wird festgesetzt, dass der Sendemast bis zu einer
Höhe von 160 m ü.NHN zulässig ist. Dies entspricht einer Höhe über dem Gelände von ca. 40 m.
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Sendemast
Innerhalb des SO Kino ist in der zeichnerisch festgesetzten und mit Schraffur
gekennzeichneten Fläche ist ein Sendemast mit einer Gebäudehöhe bis maximal
160,0 m ü. NHN zulässig.
7.1.2.7
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Werbeanlage
Um die bestehende Werbeanlage im Bereich des C&A-Gebäudes in seinem Bestand zu sichern, wird festgesetzt, dass die Werbeanlage bis zu einer Höhe von
136 m ü.NHN zulässig ist. Dies entspricht einer Höhe über dem Gelände von
ca. 22 m.
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Werbeanlage
Innerhalb des SO 2 EKZ ist in der zeichnerisch festgesetzten und mit Schraffur
gekennzeichneten Fläche eine Werbeanlage mit einer Gesamthöhe bis maximal
136,0 m ü. NHN zulässig.
Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird somit insgesamt eine geordnete städtebauliche Entwicklung bei der beabsichtigten Umstrukturierung
gewährleistet.
7.1.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstückflächen werden im Geltungsbereich mittels Baugrenzen bestimmt. Damit kann die städtebauliche Ordnung sowie eine qualitätvolle Weiterentwicklung des Standortes hinreichend sichergestellt werden.
Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen
umfassen die bereits bestehenden Gebäude sowie die geplante Südmall und
bestimmen die Stellung und Grundflächen der baulichen Anlagen derart, dass die
angestrebte städtebauliche Ordnung gesichert ist und die geplanten Gebäude realisiert werden können.
Im Sondergebiet Einkaufszentrum werden die mit der Mall verbundenen Gebäude
insgesamt durch eine kompakte überbaubare Grundstücksfläche gesichert. Das
bestehende Parkhaus sowie das separate Gebäude im Bereich der Hauptzufahrt
werden mit gesondert festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen gesichert.
Im Gewerbegebiet wird eine kompakte überbaubare Grundstückfläche festgesetzt, welche ausreichend Fläche für die geplante Bebauung zur Verfügung stellt.
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Daran angrenzend wird im Nordosten des Gewerbegebietes eine zusätzliche
überbaubare Grundstückfläche festgesetzt, die die Errichtung eines neuen Werbemastes
ermöglicht.
In den Sondergebieten Einkaufszentrum und Kino werden die zwei bestehenden
Werbemasten sowie der vorhandene Sendemast mit einer entsprechenden überbaubaren Grundstücksfläche gesichert.
Zulassung von Fluchttreppenhäusern, Vordächern, Rampen, Terrassen und
Überdachungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Im Zuge der Fortentwicklung der konkreten Bauplanungen für die Errichtung der
Südmall wurde es erforderlich, bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen Anpassungen vorzunehmen. Diesbezüglich wurde eine Festsetzung ergänzt, welche es ausnahmsweise ermöglicht, Fluchttreppenhäuser, Vordächer, Rampen, Terrassen sowie Überdachungen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zu errichten.
Zulassung von Fluchttreppenhäusern, Vordächern, Rampen, Terrassen und
Überdachungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Außerhalb der zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
können Fluchttreppenhäuser, Vordächer, Rampen und Terrassen sowie Überdachungen in den Eingangsbereichen des Einkaufszentrums ausnahmsweise zugelassen werden.
Dies gilt nicht für die Flächen innerhalb der 40 m breiten Anbauverbotszone zur
Bundesautobahn A 40.
7.1.4
Verkehrsflächen
Im Bebauungsplan werden zur Sicherung der Erschließung öffentliche und private
Verkehrsflächen festgesetzt.
Die Straße Am Einkaufszentrum, der Kohlleppelsweg und die Wieschermühlenstraße sind als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Da die Straße Am Einkaufszentrum und die Wieschermühlenstraße bis zu den jeweiligen Wendeanlagen im SO 1 EKZ bzw. SO Kino durch öffentliche Verkehrsmittel befahren werden, sind diese Straßen innerhalb des Einkaufzentrums als private Verkehrsflächen festgesetzt. Zudem wird der Bereich der Wieschermühlenstraße bis zu den
schalltechnisch erforderlichen Sperrvorrichtungen ebenfalls als private Verkehrsfläche festgesetzt, da diese dem Grundstück des Ruhrpark zugeschlagen werden
soll.
Eine Festsetzung der Verkehrsflächen innerhalb der Sondergebiete ist ansonsten
nicht erforderlich, da diese Flächen der internen Erschließung dienen und dort
keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren.
7.1.5
Bereiche für Ein- und Ausfahrt
Die derzeit vorhandenen Ein- und Ausfahrten im Bereich der Straße Am Einkaufszentrum, des Kohlleppelswegs und der Wieschermühlenstraße werden im
Bebauungsplan gesichert. Darüber hinaus sind keine weiteren Ein- und Ausfahrten zulässig, um einen störungsfreien Verkehrsablauf zu gewährleisten.
7.1.6
Waldflächen
Im Bereich der Einmündung der Wieschermühlenstraße in das Einkaufszentrum
wird eine Fläche für Wald in den Geltungsbereich aufgenommen. Diese Fläche
sowie die daran angrenzende öffentliche Verkehrsfläche wurden aus dem Bebauungsplan Nr.177b / 597a übernommen. Die Waldfläche ist im Zusammenhang
mit den südlich festgesetzten Waldflächen im Bebauungsplan Nr. 597 zu sehen.
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7.1.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die im östlichen Bereich des Geltungsbereiches verlaufenden 110 KV- und
220 KV-Hochspannungsleitungen sowie die in diesem Korridor geplante 110 KVLeitung sind samt ihren Freihaltezonen mit einem Leitungsrecht zugunsten des
Versorgungsträgers zu belasten.
Weiterhin wurde in diesem Bereich eine Ferngasleitung mit erforderlicher Freihaltezone mit einem Leitungsrecht belegt.
Telekommunikationsleitungen im südlichen Bereich des Plangebietes wurden inklusive entsprechendem Schutzstreifen mit einem Leitungsrecht zugunsten des
Versorgungsträgers gesichert.
Die sich im westlichen Bereich des Plangebietes befindende Gasfernleitung sowie eine weitere Telekommunikationsleitung wurden ebenfalls inklusive erforderlichem Schutzstreifen mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers
gesichert.
Im östlichen Bereich des Plangebietes verlaufen 110 KV- und 220 KVHochspannungsleitungen sowie eine in diesem Korridor geplante 110 KV-Leitung.
Leitungsträger sind die Amprion GmbH, Dortmund, sowie die Westnetz GmbH,
Dortmund. Die Leitungstrassen samt ihren Freihaltezonen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten.
Weiterhin befindet sich in diesem Bereich eine Ferngasleitung der Open Grid Europe GmbH, Essen, mit erforderlicher Freihaltezone. Diese wird ebenfalls mit einem Leitungsrecht belegt.
Im südlichen Bereich des Plangebietes verlaufen darüber hinaus überörtliche Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom Technik GmbH. Diese wurden inklusive entsprechendem Schutzstreifen mit einem Leitungsrecht zugunsten
des Versorgungsträgers gesichert.
Die sich im westlichen Bereich des Plangebietes befindende Gasfernleitung der
Thyssengas GmbH sowie eine weitere Telekommunikationsleitung der Deutschen
Telekom Technik GmbH wurden ebenfalls inklusive erforderlichem Schutzstreifen
mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers gesichert.
Bauvorhaben im Bereich der mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen sowie
in unmittelbarer Nähe dazu sind dem jeweiligen Leitungsträger zur Prüfung und
abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem
Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Hierzu sind dem Leitungsträger
entsprechende Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über
NN vorzulegen. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Leitungsträger.
7.1.8
Pflanzmaßnahmen
Dachbegrünung
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind für Flachdächer und
flach geneigte Dächer (bis 15 Grad) von neu zu errichtenden Gebäuden eine Begrünung mit mindestens extensiver Begrünung zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Diese Festsetzung gilt, soweit brandschutztechnische Bestimmungen
nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind hiervon verglaste Flächen, technische
Aufbauten sowie Flächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
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Die Flachdachbegrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern, so dass es verzögert der Kanalisation, Regenwasserversickerungsanlagen
oder dem nächsten Vorfluter zufließt. Zudem wird durch die Begrünung die Aufheizung der Luft in einem dicht bebauten Gebiet gemildert und so verhindert,
dass dem Gebiet selbst bzw. der Umgebung kühle Luft zum Austausch entzogen
wird.
Dachbegrünungen
Flachdächer oder flach geneigte Dächer für neu zu errichtende Gebäude bis
max. 15 Grad Dachneigung sind unter Beachtung der brandschutztechnischen
Bestimmungen mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Drän-,
Filter- und Vegetationsschicht beträgt 6 cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und Flächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
Baumpflanzungen
Zur Minimierung des Versiegelungsgrades ist innerhalb der Sondergebiete bei
neu zu errichtenden ebenerdigen Stellplätzen je 8 Stellplätze ein großkroniger,
vorrangig heimischer Laubbaum gemäß der Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Die Bäume dienen zudem der Neugestaltung, Strukturierung und Begrünung der Stellplatzanlagen. Zusätzlich wird durch die Verschattung der Bäume
in den Sommermonaten eine Aufheizung der Verkehrs- und Stellplatzflächen verhindert. Dies trägt, wie auch die Dachbegrünung, zur Verbesserung des Stadtklimas bei.
Anpflanzen von Bäumen
Innerhalb der Sondergebiete ist bei neu zu errichtenden ebenerdigen Stellplätzen je angefangene 8 Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum in der Qualität Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang mind. 20 cm zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit
gleichwertig zu ersetzen. Das Pflanzbeet darf ein lichtes Innenmaß von 2,5 x 2,0
m nicht unterschreiten.
Die den textlichen Festsetzungen beigefügte Gehölzauswahlliste dient der Orientierung, ist aber keinesfalls abschließend. Diese beinhaltet folgende Bäume:
Acer platanoides in Sorten (Spitzahorn)
Acer pseudoplatanus in Sorten (Bergahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Gleditsia triacanthos in Sorten (Lederhülsenbaum)
Quercus palustris (Sumpfeiche)
Tilia cordata (Winterlinde).
Heckenpflanzungen
Um sicherzustellen, dass von der Umfahrung im Ruhrpark keine Blendwirkung
auf die A 40 ausgeht, müssen innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen blickdichte immergrüne Hecken mit einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem vorhandenen Gelände gepflanzt werden.
Anpflanzen von Hecken
Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind blickdichte immergrüne Hecken mit einer
Höhe von mindestens 1,20 m über dem vorhandenen Gelände als Blendschutz
zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetBebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
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ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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zen.
7.1.9
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Angesichts der bereits bestehenden, hohen Versiegelung des Ruhrparkgeländes
sollen, wie oben dargelegt, im Zuge der Umstrukturierung des Gesamtgeländes
soweit wie möglich Maßnahmen ergriffen werden, die den hohen Versiegelungsgrad minimieren. Diesbezüglich wird neben den Festsetzungen von Dachbegrünungen und der Bepflanzung von neu zu errichtenden Stellplätzen mit einer Mindestzahl an Bäumen festgesetzt, dass neu zu errichtende Stellplätze mit einer
versickerungsfähigen Oberfläche auszuführen sind. Versickerungsfähig bedeutet
nicht, dass die Stellplätze in Gänze unversiegelt hergestellt werden müssen, sondern es besteht ausreichend Spielraum im Hinblick auf die Gestaltung sowie die
Auswahl der Materialien.
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gilt diese Festsetzung nicht für
Stellplätze innerhalb der gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Neu zu errichtende Stellplätze sind mit einer versickerungsfähigen Oberfläche
auszuführen. Dies gilt nicht für Stellplätze innerhalb der gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
7.1.10
Immissionsschutz
Aufgrund der bereits vorhandenen sowie der durch die Umstrukturierung des
Ruhrparks verursachten Geräuschsituation im Plangebiet und in der näheren
Umgebung wurde zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 BauGB ein schalltechnisches Gutachten (Prognose von
Schallimmissionen, DEKRA Industial GmbH) erstellt, welches die Ermittlung und
Beurteilung des Anlagenlärms ausgehend vom Plangebiet sowie die Ermittlung
und Beurteilung der nach Umstrukturierung des Einkaufszentrums zu erwartenden Veränderungen der Straßenverkehrsgeräusche im Umfeld des Plangebietes
untersucht.
Darüber hinaus wird im Hinblick auf die in der Umgebung des Ruhrparks befindliche schützenswerte Nutzung östlich des Kohlleppelswegs eine Emissionskontingentierung für das festgesetzte Gewerbegebiet festgelegt.
Den schalltechnischen Untersuchungen liegen die Verkehrsdaten der Verkehrsuntersuchung zugrunde.
Bei der Beurteilung des Straßenverkehrslärms wurde auf Grundlage der verkehrlichen Untersuchungen eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens von maximal
10% zugrunde gelegt. Lärmtechnisch resultieren durch eine solche Steigerung
nur geringfügige Änderungen.
Für die vom Lärm am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Nutzungen wurden
Immissionspunkte nach TA Lärm festgelegt. Dies sind mehrere Punkte im Wohngebiet nördlich der A 40, der Kohlleppelsweg 50 (Hofstelle mit Wohnnutzung) sowie die Wohnhäuser an der Straße „Auf dem Sporkel“.
Im Rahmen des Verfahrens wurde das Hotel im südlich gelegenen Freizeitzentrum als zusätzlicher Immissionspunkt in das schalltechnische Modell aufgenommen. Die Schutzwürdigkeit dieses Immissionsortes wurde analog eines Mischgebietes angenommen. Die an diesem Immissionsort vorhandene gewerbliche Vorbelastung durch die Therme / Diskothek wurde durch einen pauschalen Abschlag
von 6 dB(A) berücksichtigt.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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Für das Gebäude Gaststätte Werner Straße 92 liegt keine Genehmigung für eine
Wohnnutzung, sondern lediglich für einen Gastronomiebetrieb vor, so dass hier
keine Untersuchung erforderlich ist.
Eine Betrachtung weiterer Immissionspunkte ist entbehrlich, da mit der Erfüllung
der Lärm-Immissionsschutzanforderungen an den oben genannten Immissionspunkten auch die Erfüllung der Anforderungen an allen weiteren umliegenden
Wohnnutzungen sichergestellt ist.
Anlagenlärm
Die Beurteilung des Gewerbelärms erfolgt unter Berücksichtigung der Parkplätze
inklusive der Fahrbewegungen, der Anlieferung sowie der technischen Anlagen.
Nach TA Lärm sind vom Fahrverkehr nur die Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände zu berücksichtigen. Der Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen wurde getrennt davon betrachtet (s. u. Verkehrslärm).
Um im Rahmen des Gutachtens den „worst case“ darzustellen, wurden die Verkehre auf den Straßen „Am Einkaufszentrum“ sowie südlich des Parkhauses als
Anlagengeräusche eingestuft und zudem der höhere werktägliche durchschnittliche Tagesverkehr (DTVw) verwendet. Die interne Straßenführung verbleibt aus
schalltechnischer Sicht unverändert zur derzeitigen Situation.
Entgegen der Einteilung des Lieferverkehrs im Verkehrsgutachten in Transporter,
leichte Lkw und schwere Lkw wurde darüber hinaus in der schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf eine „worst case“-Betrachtung alle Lieferfahrzeuge als
schwere Lkw eingestuft.
Um die schalltechnische Situation am Immissionspunkt Kohlleppelsweg 50 zu
verbessern, wird den Berechnungen eine Sperrung der Ausfahrtrichtung der
Straße südlich des Parkhauses zur Nachtzeit (ab 22.00 Uhr) mit einer entsprechenden Vorrichtung sowie eine 2,50 m hohe Schallschutzwand an der geplanten
Straße zwischen dem Gewerbegebiet und dem bestehenden Parkhaus zu Grunde gelegt. Die Sperrung der Ausfahrtrichtung erfolgt durch hydraulische versenkbare Poller, durch die das Ein- und Ausfahren zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00Uhr)
unterbunden wird.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche
des Ruhrparks die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts an allen
Immissionspunkten unterschreiten und somit auch an allen umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten werden. Die zulässigen Spitzenpegel durch
einzelne Geräuschspitzen nach TA Lärm werden an den maßgeblichen Immissionspunkten unterschritten.
Die technischen Außenanlagen, wie z. B. Lüftungs- oder Kühlaggregate, sind entsprechend schalltechnisch auszulegen. Dies ist im Rahmen des nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Sollte die interne Verkehrsführung geändert werden, ist die Schallschutzwand zu
überprüfen und ggf. an die neue Situation anzupassen.
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen wird
im Bebauungsplan nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchungen eine
Schallschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m zeichnerisch festgesetzt.
An der Wieschermühlenstraße besteht derzeit zum Schutz des westlich gelegenen Wohngebietes bereits entsprechend der Baugenehmigung des UCI eine Be-
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Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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schränkung der Zu- und Abfahrt von 20.30 bis 6.00 Uhr für den motorisierten Individualverkehr.
Im Bereich des SO Kino ist zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
durch Schallimmissionen gemäß der schalltechnischen Untersuchungen die
Sperrung der Ausfahrtrichtung der Straße südlich des Parkhauses auf den Kohlleppelsweg zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) erforderlich.
Hinsichtlich dieser Beschränkungen sind im Bebauungsplan zeichnerisch gekennzeichnete Bereichen festgesetzt, in denen bauliche oder sonstige technische
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (z.B. Schranken) getroffen werden müssen.
Die Öffnungszeiten werden im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt.
Verkehrslärm
Die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 werden am Immissionspunkt „Auf dem Sporkel“ bereits im Nullfall und im Planfall überschritten. Am
Immissionspunkt „Kohlleppelweg 50“ werden die Orientierungswerte in beiden
Planfällen eingehalten. Die (hilfsweise zusätzlich betrachteten) Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) werden an den
Immissionspunkten „Auf dem Sporkel“ und „Kohlleppelweg 50“ in beiden Betrachtungsfällen unterschritten.
Die sogenannten Lärmsanierungswerte von 70 dB(A) tags/ 60 dB(A) nachts werden im Nullfall wie auch im Planfall nicht erreicht bzw. überschritten.
Die Zusatz-Verkehrslärmbelastungen durch die Umsetzung der Planung von max.
< 1 dB sind nach den Erkenntnissen der Akustik für den Menschen nicht wahrnehmbar.
Kontingentierung nach DIN 45691
Im Hinblick auf die umgebende schutzwürdige Nutzung und eine gerechte Verteilung der Emissionen auf in dem Gewerbegebiet mögliche Betriebe, werden für
das Gewerbegebiet Geräuschkontingente festgelegt. Bei der Kontingentierung
wurde die gewerbliche Vorbelastung durch den Ruhrpark berücksichtigt. Zur Festlegung der Kontingente werden ein Bezugspunkt, mehrere Richtungssektoren
sowie für jeden Sektor ein Zusatzkontingent im Bebauungsplan festgesetzt.
Im späteren Baugenehmigungsverfahren kann dann für einen konkreten Betrieb
das zulässige Immissionskontingent am betroffenen Immissionspunkt in der Umgebung ermittelt werden. Dies gewährleitet ein Maximum an Flexibilität, da dem
Betreiber die Maßnahmen zur Erreichung des Zieles freigestellt bleiben.
Die Einschränkung durch die Festlegung der Kontingente ist hinnehmbar, da
westlich, nordwestlich und nördlich in räumlicher Nähe zum Plangebiet weitere
Gewerbegebiete vorhanden sind, in denen die Ansiedlung für Betriebe möglich
ist, die die festgelegten Kontingente nicht einhalten können.
Das Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in die Teilgebiete A bis
C gegliedert. Es sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in
der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
weder tags (6:00 - 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschreiten.
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Begründung
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GE
LEK,tag
dB(A)/m²
LEK,nacht
dB(A)/m²
75
58
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche
der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das
nach DIN 45691 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent
oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert
(Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich
(Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht unterschreitet.
Für die zeichnerisch festgesetzten Richtungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK,zus,k:
Richtungssektor k
Abgrenzung Sektor
Zusatzkontingent
Bezugspunkt:
X = 32381025,44;
y = 5706122,27
LEK,zus,k,Tag
dB(A)
LEK,zus,k,Nacht
(nach Koordinatensystem
ETRS89)
0° / 140°
140° / 240°
240° / 0°
8
0
5
12
0
3
A
B
C
7.1.11
dB(A)
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Werbeanlagen
Im weiteren Verfahren werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB und § 86 Abs. 4
BauO NRW Gestaltungsvorschriften als Festsetzungen nach § 86 Abs. 1
BauO NRW in den Plan aufgenommen. Die Vorschriften über die äußere Gestaltung der Werbeanlagen sollen dafür Sorge tragen, Verunstaltungen sowie das
Orts- und Straßenbild störende Formen der Werbung auszuschließen.
Um der städtebaulich prägnanten Situation im Bereich des Autobahnkreuzes Bochum sowie der umliegenden Bereiche gerecht zu werden, sind verträgliche Regelungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen festgesetzt.
Die Größe und Lage der Werbefläche sowie die Gebäudeseite werden begrenzt.
Auf diese Weise kann die notwendige Kundenbeziehung hergestellt werden, ohne eine zu große Störwirkung auf die Umgebung hervorzurufen.
Die zwei heute bereits an der nördlichen Plangebietsgrenze befindlichen Werbemasten werden zeichnerisch festgesetzt um den Bestand zu sichern. Diese Anlagen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Identitätsbildung des Gebietes und
dienen darüber hinaus der Orientierung.
Zusätzlich ist im Gewerbegebiet ein neuer Werbemast zulässig, der im Bereich
der Hauptzufahrt zum Einkaufszentrum zur Orientierung beitragen kann. Dieser
Mast soll sich in seiner Höhe und der Größe der Werbeflächen an den bestehenden Werbemasten angleichen.
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Die Höhe der Masten sowie die Größe der Werbeflächen werden begrenzt um eine störende Wirkung auf die Umgebung sowie auf die Ferne zu verhindern.
Durch die o. g. Festsetzungen wird ein Gestaltungsrahmen allgemein verbindlich
so definiert, dass das Werbebedürfnis angemessen berücksichtigt werden kann
und somit die gestalterische Qualität der Architektur gesichert wird.
Werbeanlagen, die mit unterschiedlich bewegten Lichtquellen arbeiten, wie zum
Beispiel Blink-, Wechsel- und Lauflichtanlagen oder Projektionen mit bewegten
Lichtquellen oder veränderbarer Helligkeit und Motiven (Wendeanlagen) und die
Kombination solcher Anlagen sind ausgeschlossen, da solche Arten von Werbeanlagen zu dominierend wirken und die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn negativ beeinträchtigen würden.
1
Allgemeines
Als Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung gelten die in § 13 Abs. 1 BauO
NRW aufgeführten Werbeanlagen.
Nicht als Werbeanlagen gelten:
a) Hinweisschilder unter 0,25 m² auf Name, Beruf, Öffnungs- und Sprechzeiten
oder ähnliches, die an der Stätte der Leistung angebracht sind, sowie
b) Hinweisschilder an Baustellen auf Projekte, Bauherren und an der Ausführung Beteiligte sowie Betriebsverlagerungen und Wiedereröffnungen.
2
Werbeanlagen an Gebäuden
Die Festsetzungen zu Werbeanlagen an Gebäuden gelten nur für die zu den
Plangebietsgrenzen hin orientierten Seiten der Gebäude. Sie gelten nicht für die
ausschließlich fußläufig erreichbaren Bereiche im Innern des Einkaufszentrums
(Mall-Bereiche).
Werbeanlagen sind allgemein zulässig.
Der Anteil der Werbeflächen darf auf den nach Norden, Osten, Süden und Westen ausgerichteten Seiten aller Gebäuden und Gebäudeteile je Gesamtseite nicht
mehr als 30% der Summe aller Wandflächen betragen.
In der Höhe darf jede einzelne Werbeanlage maximal ein Drittel der zugehörigen
Wandhöhe einnehmen. Bei mehreren übereinander angeordneten Werbeanlagen
darf maximal 50% der zugehörigen Wandhöhe belegt werden.
Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig. Von
dieser Regelung sind Standorte für die ausschließlich fußläufig erreichbaren Bereiche im Innern des Einkaufszentrums (Mall-Bereiche) ausgenommen.
3
Werbemasten
Werbemasten (Pylone u.ä.) sind nur auf den zeichnerisch für sie festgesetzten
Flächen zulässig.
Im SO 1 EKZ ist ein Werbemast bis zu einer Höhe von 135,0 m ü.NHN zulässig.
Im SO Kino ist ein Werbemast bis zu einer Höhe von 150,0 m ü.NHN zulässig.
Im Gewerbegebiet ist ein Werbemast bis zu einer Höhe von 130,0 m ü.NHN zulässig.
Die Größe der Werbefläche darf je Werbemast 95,0 m² je Seite nicht überschreiten. Bei jedem Werbemast sind maximal zwei Ansichtsseiten zulässig.
Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig.
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Da unter den Flächen im räumlichen Geltungsbereich der Bergbau umgegangen
ist und zudem teilweise oberflächennaher Abbau durchgeführt worden sein kann,
enthält der Bebauungsplan eine entsprechende textliche Kennzeichnung. Es ist
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damit zu rechnen, dass bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Das Plangebiet befindet sich über den auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern "Caroline", "Hakelmei", "Harpen", "Rosenbaum", "Selinde" und "Sirius" sowie
über den auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeldern "Kirchharpen II", "Kirchharpen IV" und "Kirchharpen V".
Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld "Lennert" (zu gewerblichen Zwecken), über dem auf Kohlenwasserstoffe
erteilten Bewilligungsfeld "Mansfeld Gas" und über dem auf Kohlenwasserstoffe
erteilten Erlaubnisfeld "CBM - RWTH" (zu wissenschaftlichen Zwecken). Nach
den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung im
tiefen Bereich und teilweise im oberflächennahen Bereich stattgefunden.
Im westlichen Planbereich befindet sich darüber hinaus das "Fundbohrloch der
Muthung Harpen" und im östlichen Planbereich das "Fundbohrloch der Muthung
Rosenbaum".
Bergbau
Unter den Flächen im räumlichen Geltungsbereich ist der Bergbau umgegangen.
Zudem kann teilweise oberflächennaher Abbau durchgeführt worden sein. Es ist
damit zu rechnen, dass bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (§ 9 Abs. 5 BauGB).
7.2.2
Altlasten
Nach Maßgabe des BauGB sind diejenigen Flächen, bei denen ein konkreter Verdacht einer Gefährdung vorliegt, entsprechend in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Der westliche Teil des Plangebietes wird im städtischen Altlastenkataster unter
der Nummer 3/2.13 geführt. Hierbei handelt es sich um Anschüttungen, deren Art
und Zusammensetzung nicht bekannt sind.
Im östlichen Teil des Plangebietes wird eine Teilfläche als ehemalige Tankstelle
geführt. Die Tankstelle wurde unter gutachterlicher Begleitung zurückgebaut und
soweit erforderlich saniert.
Für eine weitere Teilfläche westlich der ehemaligen Tankstelle sind Bodenbewegungen verzeichnet, die in dem Jahr 1989 im Rahmen von Baumaßnahmen erfolgten. Kenntnisse über die auf dem Grundstück lagernden Böden liegen der Unteren Bodenschutzbehörde bislang nicht vor. Aufgrund der Bodenbewegung wird
die Fläche als Nebenfläche geführt und ebenfalls im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Im Plangebiet wurden bei Baumaßnahmen in der Vergangenheit Bodenauffälligkeiten und Anschüttungen von 1,50 - 4,0 m festgestellt, die sich im Wesentlichen
aus Waschbergen, Schluff, Sand und Bauschutt zusammensetzen. Darunter folgt
der natürlich anstehende Boden aus Grobschluff.
In einer ausgewerteten Luftbildauswertung sind im Plangebiet zudem zahlreiche
Bombentrichter eingetragen. Erfahrungsgemäß sind solche Trichter mit unklassifizierten Materialien verfüllt worden, über die keine Angaben vorliegen.
Aufgrund dessen wird im Bebauungsplan folgende textliche Kennzeichnung aufgenommen:
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
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Aufgrund des Versiegelungsgrades und der derzeitigen Nutzung besteht im Bestand kein Untersuchungsbedarf. Sollten allerdings Erdarbeiten durchgeführt
werden, sind diese aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter der Aufsicht
eines entsprechenden Fachgutachters durchzuführen.
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für Rahmengrün, Gärten etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik nachzuweisen.
Im Rahmen von Baumaßnahmen sind anfallende Auffüllungsmaterialien vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung
der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist.
Stellplätze innerhalb der gekennzeichneten Flächen müssen versiegelt ausgeführt werden. Diese Festsetzung dient dem Schutz des Grundwassers.
Die ehemalige Tankstelle wurde unter gutachterlicher Begleitung zurückgebaut
und soweit erforderlich saniert. Der Abschlussbericht vom 26.02.2009 dokumentiert die 14-jährige Bodenluftabsaugung bzw. die anschließende Nachuntersuchung. Die vorliegenden Ergebnisse beziehen sich auf die damaligen nutzungsspezifisch festgestellten Bodenverunreinigungen, d.h. der Analyseumfang deckt
den für Kraftstoffe relevanten Schadstoffbereich ab.
Um im Bereich der ehemaligen Tankstelle die zeichnerische Kennzeichnung im
Bebauungsplan zurückzunehmen, wäre die Fläche gutachterlich für eine multifunktionale Nutzung zu untersuchen.
Aufgrund des Versiegelungsgrades und der derzeitigen Nutzung besteht im Bestand kein Untersuchungsbedarf. Sollten allerdings Erdarbeiten durchgeführt
werden, sind diese aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter der Aufsicht
eines entsprechenden Fachgutachters durchzuführen.
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für Rahmengrün, Gärten etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik nachzuweisen.
Im Rahmen von Baumaßnahmen sind anfallende Auffüllungsmaterialien vom
gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der
Materialien auszuschließen ist.
Stellplätze innerhalb der gekennzeichneten Flächen müssen versiegelt ausgeführt werden.
7.2.3
Ausgasungen
Um die Problematik möglicher Ausgasungen bei Baumaßnahmen frühzeitig berück-sichtigen zu können, wird folgende textliche Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen:
Das Plangebiet liegt in der Zone 3 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbe-reiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005).
Gemäß dem Gutachten „Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind im gesamten Bereich kritische, aus dem
Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen sehr wahrscheinlich. In
Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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Energie, werden aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei
Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten bislang keine technischen Normen
oder einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die Ausführung von
Gasflächendrainagen entwickelte -Handbuch Methangas- der Stadt Dortmund
und das -Handbuch zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten
mittels Geotextilien- der TFH Georg Agricola in Bochum technische Lösungen
an.
Des Weiteren muss bei Baumaßnahmen mit Eingriffen in den Untergrund > 0,5 m
unter Geländeoberfläche (z.B. bei dem Erstellen einer Baugrube, bei Rückbauoder Kanalbaumaßnahmen) mit Gaszuströmungen gerechnet werden. Daher
sollten im Zuge von Erdarbeiten und in der offenen Baugrube kontinuierlich Bodenluftmessungen auf CH4-Gehalte durchgeführt werden. Die Messergebnisse
sollten protokolliert und der unteren Bodenschutzbehörde vorgelegt werden.
7.3
Nachrichtliche Übernahmen
Entsprechend § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gelten zu den angrenzenden Autobahnen A 40 und A 43 Anbauverbotszonen in einer Breite von
40 m, gemessen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn. Hochbauten innerhalb der Bauverbotszonen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der
obersten Straßenbaubehörde (Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Bochum) möglich und im Einzelfall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abzustimmen.
Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 100 m längs der Autobahn, ebenfalls gemessen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn, bedürfen gemäß
§ 9 Abs. 2 FStrG Baugenehmigungen der Zustimmung des Landesbetriebs Straßen NRW, Niederlassung Bochum.
Die Anbauverbotszone ist in die Planzeichnung zeichnerisch nachrichtlich übernommen worden.
Da mit dem Bebauungsplan angrenzend an die Autobahn keine bisherigen Freiflächen einer baulichen Nutzung zugeführt, sondern lediglich der Bestand gesichert werden soll, entsteht durch die Einschränkung der Bebaubarkeit aufgrund
der Anbauverbotszone auch kein Widerspruch zu der Festsetzung als Sondergebiet. Es werden durch die Planung keine neuen Baurechte begründet, die mit den
Anbaubeschränkungen im Konflikt stünden.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Anlagen der Außenwerbung der Zustimmung bzw. Genehmigung des Landesbetriebs Straßen NRW bedürfen.
Folgender Hinweis wird in den Plan aufgenommen:
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone
Innerhalb der nachrichtlich in die Planzeichnung übernommenen Anbauverbotszone zu den Bundesautobahnen A 40 und A 43 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG
Hochbauten nur errichtet werden, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erteilt
wird. Dies betrifft auch Beleuchtungsanlagen.
Im Übrigen bedürfen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG innerhalb einer Entfernung von 100
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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m zur Autobahn Baugenehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Anlagen der Außenwerbung stehen gemäß § 9 Abs. 6 FStrG den v.g. Hochbauten bzw. baulichen Anlagen gleich. Anträge zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, die Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen A 40 und A 43 anzusprechen, sind dem Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ruhr, zur Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 9 FStrG vorzulegen.
Damit wird auf die bestehenden Baubeschränkungen aufgrund der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen hingewiesen.
7.4
Hinweise
7.4.1
Bodendenkmäler
Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmälern innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes ist nicht bekannt. Für den Fall der Entdeckung enthält der
Bebauungsplan als Information folgenden Hinweis:
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfundamente, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber
auch Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt
/ Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und / oder dem LWL-Archäologie für
Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls
diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen,
auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz
zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).
7.4.2
Baudenkmäler
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich keine
Denkmäler. Außerhalb des Plangebietes liegt südöstlich des Plangebietes mit
dem „Alten Pastorat” ein denkmalgeschütztes Gebäude. Das Gebäude ist als
Restaurationsbetrieb auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 738
umgenutzt.
7.4.3
Kampfmittelfunde
Da aufgrund der Kriegshandlungen während des Zweiten Weltkrieges Kampfmittelfunde nicht auszuschließen sind, enthält der Bebauungsplan folgenden Hinweis:
Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Wird ein Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung beim Staatlichen Kampmittelbeseitigungsdienst erforderlich. Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der
Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
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ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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7.4.4
Bestehende Leitungen
Die vorhandenen Versorgungsleitungen der Stadtwerke Bochum werden im Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen.
Bestehende Leitungen wurden bis zum Satzungsbeschluss im Grundbuch gesichert.
Darüber hinaus befindet sich im westlichen Bereich eine Wasserleitung der Gelsenwasser AG, welche inklusive des erforderlichen Schutzstreifens als Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen wurde.
Die vorhandenen Hochspannungsleitungen, die überörtlichen Telekommunikationsleitungen sowie die vorhandenen Gasleitungen werden im Bebauungsplan
entsprechend mit Leitungsrechten gesichert (s. hierzu auch Punkt 7.1.7).
7.4.5
Geräuschkontingentierung
Zur Verdeutlichung der Bedeutung und des Regelungsinhaltes der festgesetzten
Geräuschkontingentierung wird folgender Hinweis in die Planurkunde aufgenommen:
Die in diesem Bebauungsplan festgesetzte Geräuschkontingentierung erfolgt
auf der Grundlage der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ (Dezember 2006.
hrsg. vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin). Die Festsetzung dient
der Sicherstellung von verträglichen Immissionswerten bei den benachbarten
Wohnnutzungen sowie einem Interessenausgleich innerhalb der verschiedenen
Gewerbegrundstücke.
Die festgesetzten Werte geben an, wie viel dB(A) je Quadratmeter Grundstücksflache (ohne Berücksichtigung von anlagenbezogenen und ortsspezifischen
Einflussgrößen) emittiert werden dürfen (Emissionskontingent). Die zulässige
Gesamtschallleistung einer Anlage oder eines Betriebs ergibt sich aus dem
festgesetzten Emissionskontingent einerseits und der Gesamtgröße des jeweiligen Betriebsgrundstücks andererseits. Im Genehmigungsverfahren können
dann nach Maßgabe der DIN 45691 zusätzliche Faktoren wie die Richtcharakteristik der Schallausbreitung, Zu- und Abschläge bei der Bildung des Beurteilungspegels sowie topographische und bauliche Hindernisse auf dem
Schallausbreitungsweg berücksichtigt werden.
Die DIN 45691 vom Dezember 2006 wird zusammen mit diesem Bebauungsplan
zur Einsichtnahme bei der Stadt Bochum bereitgehalten.
7.4.6
Geologische Störung
Im Plangebiet befindet sich eine geologische Störung. Im Hinblick auf neue Bauvorhaben wird eine entsprechende Baugrunduntersuchung empfohlen.
Im Plangebiet befindet sich eine geologische Störung (Wieschermühlenstörung /
Secundus-Sprung).
Für ein neues Bauvorhaben wird empfohlen, eine objektbezogene Untersuchung
der Baugrundverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und
das Setzungsverhalten des Baugrundes, durchführen zu lassen.
7.4.7
Versorgungsleitungen
Die im Plangebiet vorhandenen Versorgungsleitungen der Stadtwerke Bochum
inklusive der Schutzabstände wurden im Bebauungsplan entsprechend als Hinweis übernommen.
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Bestehende Leitungen wurden bis zum Satzungsbeschluss dinglich gesichert.
Die Sicherstellung der künftigen Versorgungsstruktur wird im Zuge des jeweils
notwendigen bauordnungsrechtlichen Verfahrens geregelt.
8.
Bebauungsplanverfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 818 wurde am 09.03.2004 beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte
auf der Grundlage des städtebaulichen und architektonischen Konzeptes für die
Umstrukturierung und bauliche Fortentwicklung des Ruhrparks im Zeitraum vom
04.06. bis 06.07.2012. In dieser Zeit konnten die Planunterlagen im Technischen
Rathaus der Stadt Bochum und dem im Bürgerbüro der Bezirksverwaltungsstelle
Nord in der Verwaltungsstelle Gerthe eingesehen werden. Darüber hinaus wurde
die Öffentlichkeit in einer Bürgerversammlung am 05.06.2012 über die Planung
informiert.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde auf der Grundlage des Bebauungsplan-Vorentwurfs in Form eines
Rechtsplan-Entwurfs mit Schreiben vom 29.01.2013 durchgeführt, mit dem um
Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten wurde.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden im Bebauungsplan die
Hinweise zu Bodendenkmälern und Kampfmitteln ergänzt sowie ein Hinweis zu
einer geologischen Störung aufgenommen, Leitungsrechte festgesetzt bzw. Leitungstrassen als Hinweis aufgenommen, die Anbauverbotszone gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nachrichtlich übernommen, Pflanzungen von Hecken
als Blendschutz festgesetzt und eine Teilfläche im nördlichen Bereich der Wieschermühlenstraße als Verkehrsfläche ergänzt. Um dies zu ermöglichen, wurde
der Geltungsbereich zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes entsprechend erweitert.
In der Begründung wurden die entsprechenden Stellen angepasst.
Die landesplanerische Zustimmung gemäß § 34 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) wurde erteilt.
In der Zeit vom 22.07.2013 bis 13.09.2013 (einschließlich) lag der Entwurf des
Bebauungsplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Während der öffentlichen Auslegung hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Anregungen zum Planentwurf vorzubringen. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu dem Bebauungsplan gebeten.
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
erfolgte im Zeitraum vom 22.07. bis 13.09.2013. Parallel wurden mit Schreiben
vom 15.07.2013 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Die eingegangenen Stellungnahmen, die Arbeiten zur Regelung des zukünftigen Vollzugs der Einzelhandelsfestsetzungen sowie die Fortentwicklung der konkreten
Bauplanungen führten dazu, dass der Bebauungsplan nach der Auslegung wie
folgt geändert wurde:
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
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−
Die sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen wurden im Teilbereich SO 2 EKZ des Sondergebietes an die im Zuge der Fortschreibung 2012
des Masterplans Einzelhandel geänderte Bochumer Sortimentsliste angepasst. (Das bislang unter Heimtierfutter, Schnittblumen etc. (d. h. sonstige
zentrenrelevante Sortimente) aufgeführte Teilsortiment „Babyartikel“ wurde
gemäß der Systematik der Masterplan-Fortschreibung 2012 nunmehr dem
Sortiment Bekleidung zugeschlagen, so dass die Verkaufsflächenobergrenze
für Bekleidung um 270 m² von 4.850 m² auf 5.120 m² erhöht wurde. Im Gegenzug wurde die Verkaufsflächenobergrenze für Heimtierfutter, Schnittblumen etc. um 270 m² von 295 m² auf 25 m² reduziert.)
−
Für die Teilbereiche SO 1 EKZ und SO 2 EKZ wurde eine textliche Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Fluchttreppenhäusern, Vordächern, Rampen, Terrassen sowie Überdachungen außerhalb der Baugrenzen ergänzt.
−
Die westliche der beiden südlich der Autobahn A 40 festgesetzten Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen für
die Anpflanzung von Hecken wurde in westlicher und östlicher Richtung um
jeweils ca. 20 m erweitert.
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen wurden die von den Änderungen Betroffenen mit Schreiben vom 20.09.2013 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt und um Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gebeten. Die im Rahmen
der erneuten Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen führten zu keiner Veränderung der Planung.
Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurde die Regionalplanungsbehörde gemäß § 34
Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) wurde
noch nicht) um Auskunft zu den Zielen der Landesplanung und mit Schreiben
vom 09.07.2013 gemäß § 34 Abs. 5 LPlG um Stellungnahme gebeten. Die landesplanerische Zustimmung wurde von der Regionalplanungsbehörde mit
Schreiben vom 06.08.2013 erteilt.
9.
Flächenbilanz
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von
ca. 27,1 ha mit folgender Unterteilung:
Sondergebiet 1 EKZ:
(davon überbaubare Flächen:)
ca. 21,8 ha
(ca. 10,8 ha)
ca. 80,2 %
Sondergebiet 2 EKZ:
(davon überbaubare Flächen:)
ca. 0,5 ha
(ca. 0,5 ha)
ca. 1,9 %
Sondergebiet Kino:
(davon überbaubare Flächen:)
ca. 2,8 ha
(ca. 1,0 ha)
ca. 10,5 %
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
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Gewerbegebiet:
(davon überbaubare Flächen:)
ca. 0,4 ha
(ca. 0,25 ha)
ca. 1,5 %
öffentliche Verkehrsflächen:
ca. 0,9 ha
ca. 3,4 %
private Verkehrsflächen:
ca. 0,7 ha
ca. 2,5 %
Fläche für Wald
Plangebiet gesamt:
im einstelligen Nachkommabereich;
daher nicht dargestellt
ca. 27,1 ha
ca. 100,0 %
10.
Umsetzung der Planung
10.1
Erschließung
Die im Zuge der Ertüchtigung des Ruhrparks notwendigen Anpassungen der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur erfolgt im Zuge der baulichen Entwicklung im
Rahmen von Plan- und Genehmigungsverfahren außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens.
10.2
Bodenordnung
Zur Umsetzung der Planung sind keine umfänglichen bodenordnerischen Maßnahmen notwendig, da sich der gesamte Ruhrpark in seiner bestehenden Struktur auch in den Bereichen, die für eine bauliche Entwicklung vorgesehen sind, im
Besitz der Einzelhandelsbetreiber befindet. Sofern in Randbereichen im geringfügigen Maße einzelne liegenschaftliche Anpassungen notwendig werden, werden
diese außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens zwischen der Stadt Bochum
und den Flächeneigentümern geregelt.
10.3
Eingriffs-, Ausgleichsmaßnahmen
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bereits baulich genutzt
und durch bestehendes Planungsrecht überplant. Aufgrund dessen ist gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor
der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.
10.4
Kosten
Durch die Umsetzung der Planung werden der Stadt Bochum keine Kosten entstehen.
10.5
Verträge
Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Städtebaulichen Vertrages ist nicht gegeben.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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Zu den Anpassungen der bestehenden öffentlichen Verkehrsanlagen inklusive
der Anpassungen der Lichtsignalsteuerung wird unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren eine Ausbauvereinbarung zwischen der Stadt Bochum und
dem Flächeneigentümer geschlossen.
11.
Gutachten
Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt:
• Auswirkungsanalyse zur Umstrukturierung des Ruhrpark Einkaufszentrums in
Bochum (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Mai 2012)
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Froelich & Sporbeck, Januar 2012)
• Prognose von Schallimmissionen (DEKRA Industrial GmbH, Mai 2012)
• Verkehrsuntersuchung (Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co.KG, Mai 2012)
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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TEIL B
UMWELTBERICHT
I.
Einleitung
1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Für das Einkaufszentrum Ruhrpark befindet sich der Bebauungsplan Nr. 818 in
Aufstellung. Dieser Bebauungsplan setzt überwiegend als Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Einkaufszentrum fest. In diesem Zusammenhang plant der
heutige Haupteigentümer des Ruhrparks eine Veränderung der Flächennutzung
und der Gebäudestruktur innerhalb des Ruhrparks. Hierzu wurde ein Repositionierungskonzept aufgestellt, welches zunächst bis 2013 realisiert werden soll. Ziel
des Bebauungsplanes ist die verbindliche Festlegung der baurechtlichen Situation für das gesamte Areal des Einkaufszentrums Ruhrpark und damit die zeitgemäße Fortentwicklung des „shopping centers“. Im Vordergrund steht dabei die
Steuerung des Einzelhandels im Hinblick auf die zulässige Verkaufsfläche und
die Zulässigkeit von Sortimenten. Des Weiteren gilt es, die geplante südliche Erweiterung des Einkaufszentrums planungsrechtlich zu sichern und die damit einhergehende veränderte Verkehrssituation entsprechend festzusetzen.
Im Wesentlichen sind Gebäudeabrisse und -neuerrichtungen sowie eine neue
Wegeführung (Rundlauf) geplant. Zum Teil wurden erste Umbaumaßnahmen bereits durchgeführt, hierzu zählt die Sanierung des „Sinn-Leffers“-Gebäudes und
der damit einhergehende Umzug des „Media Marktes“ in dieses Gebäude. Des
Weiteren wurden das ehemalige „Woolworth“-Gebäude und der Supermarkt „extra“ in 2011 abgerissen, um Flächenpotenziale für den Neubau und die Neustrukturierung zu schaffen. Das Konzept für den Ruhrpark sieht vor, dass der Um- und
Neubau ausschließlich innerhalb des aktuellen Flächenumgriffs stattfindet und
keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 27,1 ha.
Neben dem vorliegenden Umweltbericht wurde im Rahmen des Vorhabens ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch das Büro Froelich & Sporbeck erstellt
(2012).
Das Baugesetzbuch (BauGB) stellt die Grundlage für die Erstellung des vorliegenden Umweltberichtes dar. Darin enthalten sind die Vorgaben zu den so genannten Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).
Sind gemäß § 18 BNatSchG aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist
über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
BauGB zu entscheiden. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 und 5 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (…) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren. Zu beachten ist, dass der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits baulich genutzt ist und dementsprechend die
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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Eingriffe bereits erfolgt sind. Die Abarbeitung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wird dementsprechend nicht erforderlich.
Der Umweltbericht stellt die umweltrelevanten Aspekte der Planung umfassend
und systematisch dar, so dass die Belange des Umweltschutzes in der Abwägung
berücksichtigt werden können. Gegenüber den sozialen und wirtschaftlichen Belangen haben die Belange des Umweltschutzes keinen grundsätzlichen Vorrang
in der Abwägung.
2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes
In einzelnen Fachgesetzen und Fachplänen werden für die Schutzgüter Ziele
und allgemeine Grundsätze dargestellt, welche die Grundlage für eine Bewertung der Umweltauswirkungen bilden. Dabei sind lediglich die Ziele zu berücksichtigen, die für den betrachteten Bebauungsplan von Bedeutung sind. Die
nachfolgende Zusammenstellung enthält die wesentlichen schutzgutbezogenen Ziele.
Tab. 1: In Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte schutzgutbezogene
Ziele des Umweltschutzes
Menschen / Gesundheit / Bevölkerung:
Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-i BauGB,
TA-Lärm, DIN 18005
Tiere / Pflanzen und biologische
Vielfalt:
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege gem. § 1
BNatSchG, Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7
a-i BauGB
Boden:
Zweck/Grundsätze des Bodenschutzes
gem. § 1 BBodSchG, Darstellungen der
„Bodenschutzklausel“ gem. § 1a BauGB,
Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-i BauGB,
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Wasser:
Grundsätze des § 1a WHG, Belange gem.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a-i BauGB
Luft / Klima:
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege gem. § 1
BNatSchG, Belange gem. § 1 Abs. 5 und
Abs. 6 Nr. 7 a-i BauGB
Landschaft:
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege gem. § 1
BNatSchG, Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7
a-i BauGB
Kultur- und sonstige Sachgüter:
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege gem. § 1
BNatSchG, Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7
a-i BauGB
Die Ziele und Darstellungen der Regionalplanung, der Landschaftsplanung und
der Strategischen Umweltplanung der Stadt Bochum (StrUP) werden im KapiBebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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tel II 1.3.1 dieses Umweltberichtes genannt.
3
Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
Grundlage für die folgende Beschreibung ist der Bebauungsplan Nr. 818 sowie
die zugehörige Begründung. Folgende für den Umweltbericht wesentliche Aussagen werden getroffen:
Art und Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 818 ist eine Nutzung
als Sondergebiet Einkaufszentrum, Sondergebiet Kino und ein Gewerbegebiet
geplant. Das Sondergebiet Einkaufszentrum (EKZ) gliedert sich in zwei Teilbereiche in denen die Unterbringung unterschiedlicher Branchen zulässig ist (SO 1
EKZ, SO 2 EKZ). Das Sondergebiet Kino dient der Bestandssicherung des bestehenden UCI-Kinos.
Als Maß der baulichen Nutzung wird im SO 1 EKZ und im SO Kino eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Für das SO 2 EKZ wird eine GRZ von 1,0
festgesetzt. Neben der maximal überbaubaren Grundfläche werden auch Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen getroffen. In den beiden
Sondergebietsflächen Einkaufszentrum dürfen die Gebäude eine Höhe von
131,0 m über NHN nicht überschreiten. In dem Sondergebiet Kino wird die Gebäudehöhe auf 136,5 m über NHN beschränkt. Eine Überschreitung der Gebäudehöhen durch technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge ist zulässig.
Die Zeltkonstruktion des Ruhrparks sowie der bestehende Sendemast darf ebenfalls die festgesetzte maximale Gebäudehöhe überschreiten.
Im Osten des Plangebietes ist ein Gewerbegebiet (GE) vorgesehen. Hier soll ggf.
ein Fast-Food-Restaurant und eine Tankstelle angesiedelt werden. Einzelhandelsbetriebe werden ausgeschlossen, da diese Nutzungen ausschließlich in den
Sondergebieten untergebracht werden sollen. Als Maß der baulichen Nutzung
wird eine GRZ von 0,8 festgelegt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt
115,0 m über NHN.
Die Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung orientieren sich im
Wesentlichen an der Bestandsbebauung im Ruhrpark.
An dem gut einsehbaren Standort des Ruhrparks ist es städtebaulich angestrebt,
die Dachlandschaft grundsätzlich nicht durch zusätzliche Aufbauten auf den Dächern zu beeinträchtigen. Dies ist auch vor dem Hintergrund des südlich an den
Geltungsbereich anschließenden Landschaftsraums zu sehen. Damit Aufbauten
nur in geringem Umfang in Erscheinung treten, dürfen sie eine Höhe von 4,5 m
über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe nicht überschreiten und müssen
zurückversetzt errichtet werden. Ausgenommen sind Treppenhäuser und Aufzüge
(wg. Brandschutzbestimmungen) und Werbeanlagen. Zum Schutz des Landschaftsbildes ist die Zulässigkeit von Werbeanlagen in ihrer Dimension und Lage
entsprechend festgesetzt.
Erschließung
Die äußere Erschließung des Ruhrparks über die Straße „Am Einkaufszentrum“
sowie die Wieschermühlenstraße wird beibehalten. Die innere Erschließung über
die Stellplatzflächen und die Umfahrung wird sich aufgrund der Neuordnung der
Flächennutzung geringfügig ändern. Zusätzliche Versiegelungen von Grünflächen
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
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Seite 69 von 95
sind jedoch nicht erforderlich, da die Neuordnung im Bestand vorgenommen wird.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Heizenergie und Wasser sowie die Entsorgung sind aufgrund der bereits vorhandenen baulichen Nutzung gewährleistet.
Grünflächen
Öffentliche und/oder private Grünflächen werden im Bebauungsplan Nr. 818 nicht
festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen beinhalten Vorgaben zur Dachbegrünung und zur Anpflanzung von Bäumen. Demnach sind Dächer neu zu errichtender Gebäude (bis max. 15 Grad Dachneigung) unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu
begrünen. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und Flächen für Anlagen für regenerative Energiegewinnung.
Bei der Neuerrichtung von Stellplätzen ist je acht Stellplätze ein großkroniger
Laubbaum zu pflanzen.
Waldflächen
Im Bereich der Einmündung der Wieschermühlenstraße in das Einkaufszentrum
wird eine Fläche für Wald in den Geltungsbereich aufgenommen. Diese Fläche
sowie die daran angrenzende öffentliche Verkehrsfläche wurden aus dem Bebauungsplan Nr.177b / 597a übernommen. Die Waldfläche ist im Zusammenhang
mit den südlich festgesetzten Waldflächen im Bebauungsplan Nr. 597 zu sehen.
II.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
1
Bestandsaufnahme
1.1
Vorliegende Unterlagen
Folgende Unterlagen zum Plangebiet des Bebauungsplans liegen vor und werden im Umweltbericht berücksichtigt:
• Bebauungsplan Nr. 818 (Plandarstellung und Begründung), HJP Planer 2012,
• Faunistische Kartierungen, Froelich & Sporbeck 2011 / 2012,
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Froelich & Sporbeck 2012,
• Regionaler Flächennutzungsplan der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen,
Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, 2010,
• Strategischer Lärmaktionsplan für den Ballungsraum Bochum, 2011,
• Strategische Umweltplanung Bochum, Stadt Bochum 2010,
• Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 – Teilplan Ost, Bezirksregierung Arnsberg
2011,
• Landschaftsplan Bochum Mitte/Ost, Stadt Bochum 1999,
• Digitale Bodenkarte und Karte der schutzwürdigen Böden NRW, 2004
• Verkehrsuntersuchung Ruhrpark Bochum, IVV Aachen 2012
• Prognose von Schallimmissionen, DEKRA Bielefeld / Stuttgart 2012.
Darüber hinaus sind Internetabfragen bei dem LANUV und verschiedenen umweltrelevanten Instituten durchgeführt worden, um Schutzgebietsausweisungen,
Artenlisten und weitere raumrelevante Informationen zu erhalten und auszuwerten.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
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1.2
Kurzbeschreibung und Abgrenzung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Plangebiet) liegt im Osten der Stadt
Bochum im Stadtteil Harpen. Das Plangebiet wird im Norden durch die A 40 und
im Westen durch die A 43 begrenzt. Im Süden schließt eine Waldfläche an den
Ruhrpark an. Im Osten endet der Geltungsbereich an den Straßen „Am Ruhrpark“
und „Kohlleppelsweg“. Südöstlich liegen Ackerflächen und die Harpener Teiche.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nahezu vollständig baulich genutzt
und gliedert sich in den zentralen Ruhrpark-Gebäudekomplex und die umliegenden großflächigen Stellplatzanlagen. Zum Teil sind in den Randbereichen und im
Bereich der Stellplätze Einzelbäume und kleine Gehölzgruppen vorhanden.
Der nachfolgenden Abbildung 1 kann die Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans entnommen werden.
Der umweltbezogene Untersuchungsraum orientiert sich an den zu erwartenden
Auswirkungen des Bebauungsplanes. Er richtet sich nach den zu erwartenden
Wirkreichweiten und der potenziellen Betroffenheit der jeweiligen Schutzgüter
durch die Planung. In den umweltbezogenen Untersuchungsraum werden dementsprechend die südlichen ökologisch hochwertigen Strukturen und die schutzbedürftige Wohnnutzung mit einbezogen.
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes
1.3
Belange des Umweltschutzes
Im Folgenden werden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, gemäß § 1 Abs. 6 Punkt 7ai BauGB im Hinblick auf den derzeitigen Zustand, einschließlich der besonderen
Umweltmerkmale im Hinblick auf eine erhebliche Beeinflussung beschrieben. Zu
den im Rahmen dieses Umweltberichtes zu berücksichtigenden Umweltbelangen
zählen:
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Begründung
ANLAGE 4 zur Vorlage Nr. 20132497
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a)
c)
d)
g)
i)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt,
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt,
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und
die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insb.
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
die Wechselwirkungen der Buchstaben a, c und d.
Die übrigen Belange des Umweltschutzes sind bezüglich der vorliegenden Planung als nicht abwägungsrelevant einzustufen. Diese Einschätzung wird nachfolgend für jeden Belang begründet. Eine vertiefende Betrachtung ist daher nicht erforderlich.
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
BNatSchG
Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) sind innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie dessen Umfeld nicht vorhanden, so
dass Auswirkungen von vornherein auszuschließen sind.
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
Das Gebiet des Ruhrparks ist vollständig an das Ver- und Entsorgungssystem
angeschlossen. Die Vermeidung und Bewältigung von Geräuschimmissionskonflikten besteht darin, eine Verteilungsoptimierung der Emissionskontingente
durchzuführen. Die durch den Zusatzverkehr verursachte Mehrbelastung des
Schalls von weniger als 1 dB(A) ist für den Menschen nicht wahrnehmbar.
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Die Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen werden unter Berücksichtigung
nachhaltiger und effizienter Techniken zur Energieeinsparung und zur Ressourcenschonung umgesetzt. In diesem Zusammenhang sind entsprechende Zertifizierungen vorgesehen (DGNB, LEED o. ä.). Schwerpunkte werden die Bereiche
Licht, Energie, Klima- und Kältetechnik und Wasser sein.
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Durch die Umstrukturierung der Flächennutzung des Ruhrparks ergeben sich voraussichtlich keine bedeutenden zusätzlichen Emissionen.
1.3.1
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegen keine Schutzausweisungen vor. Im Folgenden werden die planerischen Vorgaben des Regionalen
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
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Flächennutzungsplanes, des Landschaftsplanes, des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet und der Strategischen Umweltplanung der Stadt Bochum beschrieben.
Regionaler Flächennutzungsplan
Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und
Oberhausen haben 2005 eine Planungsgemeinschaft gegründet und einen gemeinsamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) aufgestellt, welcher am
03.05.2010 in Kraft getreten ist. Die Besonderheit des RFNP besteht darin, dass
der Plan gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen
Flächennutzungsplanes übernimmt.
Der RFNP weist den Ruhrpark als „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“
aus. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen dieser Ausweisung,
so dass keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich wird. Südlich
des Ruhrparks schließen Waldbereiche, ein weiteres Sondergebiet (Freizeit, Erholung und Sport) sowie Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) an. Nördlich wird der Ruhrpark durch die A 40 begrenzt.
Landschaftsplan Bochum Mitte/Ost
Das Plangebiet liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Jedoch liegen für die südlich angrenzenden Flächen Festsetzungen des Landschaftsplanes vor, die es im Rahmen des Umweltberichtes zu berücksichtigen
gilt.
Der südliche Waldbereich und südöstliche offene Landschaftsraum sind als Landschaftsschutzgebiet L 11 „Auf dem Sporkel / Werner Teiche / Kohlleppel / Wieschermühlenstraße in Bochum-Ost, Werne 3 und 4, Harpen / Werne“ ausgewiesen. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen z. T. landwirtschaftlich genutzten Raum mit gliedernden und belebenden Elementen, eine aufgeforstete Halde
zwischen der Werner Straße und der A 40, Waldflächen sowie ehemalige Klärteiche, die zu einer Extensivgrünanlage ausgebaut worden sind. Als Schutzzweck
wird Folgendes angegeben:
• Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
• Erhalt der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes,
• Sicherung ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Die Schutzausweisung dient:
• der Erhaltung der Werner Teiche für den Arten- und Biotopschutz, insbesondere für Brutvögel, Amphibien und Libellen,
• der Erhaltung der Immissions-, Sicht- und Klimaschutzfunktion der Waldflächen,
• der Erhaltung des Raumes, der für die regionale Erholung von Bedeutung ist,
• der Erhaltung des Landschaftsbildes, das durch die Gehölzstreifen und die
Teiche geprägt wird.
Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 – Teilplan Ost
Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 (Bezirksregierung Arnsberg 2011) gibt
Auskunft über die Luftbelastungssituation. Diese Erkenntnisse werden für Maßnahmen zur Luftreinhaltung, die auf die unterschiedlichen Quellen der Luftbelastung zugeschnitten sind und für die Stadtentwicklung genutzt.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
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Für den Ruhrpark und umliegende Bereiche liegen jedoch keine Messwerte vor.
Dementsprechend werden für diesen konkreten Raum auch keine Maßnahmen
der Luftreinhalteplanung festgelegt. Allgemein liegt das Plangebiet im Bereich der
Umweltzone, mit der ein Verkehrsverbot für schadstoffintensive Fahrzeuge einhergeht. Das Verkehrsverbot dient dem Ziel, die Schadstoffkonzentration an den
Belastungsschwerpunkten zu senken. Des Weiteren werden im Luftreinhalteplan
„regionale Maßnahmen“ festgelegt. Zur Bauleitplanung heißt es hier:
„Im Rahmen der Bauleitplanung werden folgende Zielsetzungen verstärkt verfolgt:
• Wohngebiete verstärkt an Fernheiz- und Sammelheizanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) anzuschließen,
• Nutzung von Energie aus nicht fossilen Brennstoffen,
• Vermeidung baulicher Strukturen mit unzureichenden Durchlüftungsbedingungen (z. B. Straßenschluchten).
Im Rahmen der Bauleitplanung ist dem Belang der Luftreinhaltung besonderes
Gewicht beizumessen. Dies gilt insbesondere bei Variantenuntersuchungen.“
Strategischer Lärmaktionsplan für den Ballungsraum Bochum
Die Lärmaktionsplanung soll in Wechselwirkung mit den vorbereitenden und den
verbindlichen Bauleitplänen sowie mit Entwicklungs- und Rahmenplanungen Anregungen und Impulse zur Lärmvermeidung und Lärmminderung geben. Die
Stadt Bochum verfolgt mit der Lärmminderungsplanung das Ziel, gesunde Wohnund Lebensverhältnisse zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Grundlage bilden
Lärmkartierungen. In der Anlage 6 des Lärmaktionsplanes werden die Lärmquellen der 1. Stufe dargestellt. Im Umfeld des Ruhrparks zählen hierzu die beiden
Autobahnen A 40 und A 43. Der Bereich der nördlichen Wohnbebauung wird als
Lärmschwerpunkt bezeichnet. Darüber hinaus werden im Lärmaktionsplan Maßnahmen zur Lärmminderung aufgeführt, die allerdings nicht flächenscharfe sondern allgemeine Aussagen treffen.
Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP)
Die Strategische Umweltplanung der Stadt Bochum (StrUP) beinhaltet grundlegende Zielformulierungen für die fünf Schutzgüter „Boden“, „Gewässer“, „Arten
und Biotope“, „Klima“ sowie „Mensch“ (Gesundheit). Kern der Strategischen Umweltplanung ist das Umweltzielsystem. Das Umweltzielsystem ist die komprimierte
Zusammenführung aller Ziele der Strategischen Umweltplanung. Die Umweltqualitätsziele bestehen aus den zwei Teilbereichen „Räumliches Zielkonzept“ und
„Umweltzielkataloge“. Im Räumlichen Zielkonzept werden Ziele mit eindeutigen
Raumbezügen formuliert.
Der Ruhrparks wird in der Karte des Räumlichen Zielkonzeptes als Stadtökologisches Defizitgebiet dargestellt. Für Defizitgebiete werden folgende Ziele benannt:
„Verbesserung der Umwelt- und Wohnqualität durch Erhöhung des Anteils unversiegelter Böden: Mindestanteil 30 %; Reaktivierung von mindestens 15 % der
Brachflächen für die Freiflächenversorgung; Sicherung einer erholungsrelevanten
Freiraumversorgung mit mind. 6,5 m²/EW; räumlichen Anbindung an ökologische
Ausgleichsgebiete“. Die östlich und südlich angrenzenden Freiflächen sind als
„Stadtökologisches Ausgleichsgebiet“ und „Regionaler Grünzug“ gekennzeichnet.
Ziel ist ein „Erhalt des Status quo in Quantität und Qualität der Freiflächenausstattung; Anbindung an schutzwürdige Biotope im kommunalen Verbundsystem“.
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
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Der Umweltzielkatalog präzisiert die Zielvorstellungen zu den einzelnen Schutzgütern, so dass diese Vorgaben im vorliegenden Umweltbericht in den jeweiligen
Schutzgutkapiteln aufgeführt werden. Generell geben die Umweltqualitätsziele
bestimmte sachlich, räumlich und ggf. zeitlich definierte Qualitäten von Ressourcen, Potenzialen oder Funktionen an, die in konkreten Situationen erhalten oder
entwickelt werden sollen. Im Rahmen der Auswirkungsprognose ist zu prüfen, inwieweit die Planung einer Verwirklichung der Umweltqualitätsziele der StrUP entgegensteht bzw. die Planung mit den Zielen vereinbar ist.
1.3.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt gehen die Auswirkungen der Planung im Wesentlichen von der Flächeninanspruchnahme aus.
Untergeordnet sind Störungen der Fauna durch den Betrieb des Ruhrparks im
Rahmen der Auswirkungsprognose zu prüfen. Der umweltbezogene Untersuchungsraum umfasst dementsprechend den Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Tiere
Im Jahr 2011 erfolgten im Juni und Juli jeweils zwei bzw. drei Begehungen zur Erfassung von Vorkommen von Fledermäusen und Brutvögeln. Die Kartierungen erfolgten im Bereich der beiden inzwischen bereits abgerissenen Gebäude (ehemaliges „Woolworth“-Gebäude und früherer Supermarkt „extra“), um hier frühzeitig
mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten zu ermitteln und entsprechende
Maßnahmen im Vorfeld der Abrissarbeiten treffen zu können.
Die Begehungen wurden an folgenden Tagen durchgeführt:
•
•
•
•
01.06.2011 Erfassung der Avifauna,
28.06.2011 Erfassung der Avifauna und der Fledermäuse,
07.07.2011 Erfassung der Fledermäuse,
12.07.2011 Erfassung der Fledermäuse.
Im Herbst 2011 wurde des Weiteren mit Kartierungen an dem dritten noch abzureißenden Gebäude („Uni-Polster“) begonnen. Hierzu wurde am 20. September
2011 eine Begehung zur Erfassung von Fledermäusen durchgeführt. Im Frühjahr
2012 werden zwei Begehungen zur Erfassung von potenziellen Brutvorkommen
von Vögeln an den Gebäuden durchgeführt. Eine Begehung hat am 3. Mai 2012
stattgefunden. Der zweite Kontrolldurchgang ist für Anfang Juni 2012 geplant.
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Quelle: TIM-online, eigene Darstellung
Abb. 2: Kartierbereiche 2011 und 2012
Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen zusätzlich aus der Abfrage des amtlichen und des ehrenamtlichen Naturschutzes vor.
Vögel (Avifauna)
Im Untersuchungsraum konnte lediglich das Vorkommen des Haussperlings (Rote Liste Deutschland (RL D) V, Rote Liste Nordrhein-Westfalen (RL NW) V) nachgewiesen werden. Ein Vorkommen der anderen, in Tabelle 2 aufgeführten Arten
(Hinweise der ULB Stadt Bochum zu Vorkommen an den südöstlich gelegenen
Harpener Teichen) kann aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen und der in
den Jahren 2011 / 2012 durchgeführten Erfassungen (mit Ausnahme einzelner
Überflüge) ausgeschlossen werden.
Brutplätze des Haussperlings wurden im Bereich der bereits 2011 abgerissenen
Gebäude nachgewiesen. Im Bereich des in 2012 abzureißenden „Uni-Polster“Gebäudes wurde eine Kartierung durchgeführt. Haussperlinge oder andere Gebäudebewohnende Vogelarten konnten nicht festgestellt werden. Eine weitere
Begehung wurde Anfang Juni 2012 durchgeführt.
Der Haussperling nutzt eine Vielzahl von Strukturen als Neststandort. Dazu gehören Höhlen, Spalten und tiefe Nischen an Bauwerken, in Felsen, Erdwänden und
Bäumen, aber auch Storchen- und große Greifvogelnester, alte Mehlschwalbennester oder Bereiche unter Bedachungen verschiedenster Art (Bauer et al. 2005).
Tab. 2: Liste der im Untersuchungsraum vorkommenden Vogelarten bzw.
deren Vorkommen für das Umfeld angegeben wurde mit Angaben zu
Gefährdung und Schutzstatus
1
Dorngrasmücke
Sylvia communis
unbekannt
RL D
2008
-
2
Feldlerche
Alauda arvensis
unbekannt
3
Nr.
Art
wissenschaftlicher Name
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Status
RL NW
2009
3S
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unbekannt
RL D
2008
-
RL NW
2009
-
Ardea cinerea
unbekannt
-
-S
Grünspecht
Picus viridis
unbekannt
-
-
6
Haussperling
Passer domesticus
B
V
V
7
Kormoran
Phalacrocorax carbo
unbekannt
-
-
8
Mäusebussard
Buteo buteo
unbekannt
-
-
9
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
unbekannt
V
3S
10
Rotmilan
Milvus milvus
unbekannt
-
3
11
Sperber
Accipiter nisus
unbekannt
-
-
12
Teichhuhn
Gallinula chloropus
unbekannt
V
V
13
Turmfalke
Falco tinnunculus
unbekannt
-
VS
Nr.
Art
wissenschaftlicher Name
3
Gartengrasmücke
Sylvia borin
4
Graureiher
5
Status
verwendete Abkürzungen:
Status:
B = Brutvogel, unbekannt = Angabe der ULB Bochum über Vorkommen im Bereich der südöstlich gelegenen
Harpener Teiche
Rote-Liste Status: Einstufung nach Roter Liste NRW (Sudmann et al. 2009) und Roter Liste Deutschland
(Südbeck et al. 2008)
3 gefährdet
NW –
Nordrhein-Westfalen
V Art der Vorwarnliste
D
–
Deutschland
S von Naturschutzmaßnahmen abhängig
fett gesetzt sind in NRW regelmäßig auftretende planungsrelevante Arten, die bei der artenschutzrechtlichen
Prüfung zu beachten sind (Quelle: LANUV 2012).
Fledermäuse
Hinsichtlich der Fledermäuse konnte im Rahmen der Detektorbegehungen kein
Nachweis von Fledermausvorkommen im Bereich des Ruhrparks erbracht werden. Die Zwergfledermaus wird aber aufgrund der Habitateignung vorsorglich als
vorkommend angenommen. Aufgrund der im Ruhrpark vorhandenen Gebäudestruktur ist ein Vorkommen nicht auszuschließen. Die Zwergfledermaus kommt
nach Angaben des LANUV im Bereich des Messtischblattes 4509 vor. Diese Fledermausart ist eine ausgesprochene „Spaltenfledermaus", die besonders häufig
Ritzen und Spalten in und an Häusern als Quartier nutzt. Sie wechselt im Verlauf
des Sommers mit einem Teil bzw. der gesamten Kolonie mehrfach die Quartiere.
Tab. 3: Im Untersuchungsraum potenziell vorkommende Fledermausarten
und ihre Gefährdung nach den Roten Listen NRW und Deutschland
Nr.
1
Art
Zwergfledermaus
wissenschaftlicher Name
Pipistrellus pipistrellus
RL D
2009
RL NW
2010
-
-
Rote Liste NRW: Meinig et al. 2010 / Rote Liste Deutschland: Meinig et al. 2009
Rote-Liste Status:
Abkürzungen Tabellenkopf:
– ungefährdet
RL
=
Rote Liste
NW
=
Nordrhein-Westfalen
D
=
Deutschland
Pflanzen
Der Ruhrpark stellt sich als nahezu vollständig versiegelt dar. Lediglich in den
Randbereichen, entlang der Straßenverkehrswege und im Bereich der Parkplätze
sind Rasenflächen, Sträucher und Einzelbäume vorhanden. Im Bereich der Arkadengänge sind kleinere Pflanzbeete angelegt.
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Südlich des Ruhrparks befindet sich eine Laubwaldmischfläche. Die Flächen östlich des Ruhrparks gehören dem Regionalen Grünzug an. Ihnen kommt eine hohe Bedeutung für die Vernetzung von Lebensräumen zu.
Insgesamt kommt dem Plangebiet keine bzw. eine geringe Bedeutung für die Flora zu. Dem südlich angrenzenden Laubwald kommt eine hohe Bedeutung zu.
Folgende Oberziele für das Schutzgut Pflanzen werden in der StrUP festgelegt:
• Regionale Grünzüge sind in ihrer Lebensraumfunktion für Flora (und Fauna)
gestärkt und vernetzt.
• Kommunale Grünzüge sind planerisch gesichert und werden in ihrer Lebensraumfunktion für Flora (und Fauna) gestärkt und vernetzt.
• Bauflächen bilden im städtischen Biotopverbund keine ökologische Barriere.
• Die Naturnähe der Lebensraumstrukturen im städtischen Biotopverbund ist
gesichert.
Biologische Vielfalt
Die Biologische Vielfalt wird unter anderem durch die Vielfalt der Arten und Lebensräume bestimmt. Insgesamt stellt sich der Bebauungsplanbereich als sehr
monoton dar und ist erheblich durch die anthropogene Nutzung vorbelastet. Dem
Plangebiet kommt eine geringe Bedeutung hinsichtlich der Biologischen Vielfalt
zu.
1.3.3
Boden
Beim Schutzgut Boden sind keine Auswirkungen durch das Vorhaben über den
Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus zu erwarten, so dass sich hier der
umweltbezogene Untersuchungsraum auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränkt.
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden NRW liegen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Parabraunerden und Pseudogley-Parabraunerden vor, die als
sehr schutzwürdig und besonders schutzwürdig eingestuft sind. Die Ausweisung
der Schutzwürdigkeit erfolgt in den drei Stufen schutzwürdig, sehr schutzwürdig,
besonders schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des hier vorkommenden Bodens
ist dabei der mittleren bzw. obersten Kategorie (Stufe 2 und 3) zuzuordnen.
Da der Ruhrpark nahezu vollständig versiegelt ist, ist davon auszugehen, dass
kein natürlicher Boden und damit keine Schutzwürdigkeit mehr gegeben sind.
Gemäß der Angaben der StrUP liegt der Versiegelungsgrad im Ruhrpark zwischen 80 und 100 %. Folgende Oberziele für das Schutzgut Boden werden in der
StrUP festgelegt:
• Mit der Ressource Boden wird sparsam umgegangen, Bodenfunktionen sind
nachhaltig gesichert.
• Von den Umweltmedien Boden, Bodenluft und Grundwasser gehen keine Gefährdungen für die Umwelt aus.
Altlasten
Der westliche Teil des Plangebietes wird im Altlastenkataster der Stadt Bochum
unter der Nummer 3/2.13 geführt. Dabei handelt es sich um Anschüttungen, deren Art und Zusammensetzung nicht bekannt sind. Im östlichen Teil des Plangebietes wird eine Teilfläche als ehemalige Tankstelle (Nr. 19) geführt. Die Tank-
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stelle wurde unter gutachterlicher Begleitung zurückgebaut und soweit erforderlich saniert. Für eine weitere Teilfläche sind Bodenbewegungen verzeichnet, die
1989 im Rahmen von Baumaßnahmen erfolgten. Aufgrund der Bodenbewegungen wird die Fläche als Nebenfläche im Altlastenkataster geführt. Kenntnisse
über die Böden liegen der Unteren Bodenschutzbehörde nicht vor.
Im Plangebiet wurden bei Baumaßnahmen in der Vergangenheit Bodenauffälligkeiten und Anschüttungen von 1,5 – 4,0 m festgestellt, die sich im Wesentlichen
aus Waschbergen, Schluff, Sand und Bauschutt zusammensetzen. Darunter folgt
der natürlich anstehende Boden aus Grobschluff. Aufgrund des Versiegelungsgrades und der derzeitigen Nutzung besteht gem. der Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde kein Untersuchungsbedarf. Sollten allerdings Erdarbeiten
durchgeführt werden, sind diese aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter
der Aufsicht eines entsprechenden Fachgutachters durchzuführen. Weitere Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde für Maßnahmen zur Vermeidung und
Verringerung von Auswirkungen sind dem Kapitel 3.1 dieses Umweltberichtes zu
entnehmen.
Insgesamt kommt dem Plangebiet hinsichtlich der Belange des Bodens aufgrund
der anthropogenen Vorbelastungen keine bzw. eine geringe Bedeutung zu.
1.3.4
Wasser
Beim Schutzgut Wasser sind keine Auswirkungen durch das Vorhaben über
den Geltungsbereich hinaus zu erwarten, so dass sich der umweltbezogene
Untersuchungsraum auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränkt.
Oberflächengewässer
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer
vorhanden. Im südöstlichen Landschaftsschutzgebiet liegen in ca. 250 m Entfernung zum Ruhrpark ehemalige Klärteiche, die sog. „Harpener Teiche“. Südöstlich des Plangebietes verlaufen der Kornharpener Bach und der Harpener
Bach. Weitere fachlich hervorzuhebende Wertigkeiten liegen nicht vor.
Grundwasser
Die überwiegend versiegelten Flächen des Ruhrparks stehen nicht für eine
Versickerung von Niederschlagswasser zur Verfügung und haben somit keine
Bedeutung für die Grundwasserneubildung.
Folgende Oberziele für das Schutzgut Wasser werden in der StrUP festgelegt:
• Der gute mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers ist hergestellt und dauerhaft gesichert.
• Der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial von Oberflächengewässern ist hergestellt und dauerhaft gesichert.
Wasserschutzgebiete sind innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dessen Umfeld nicht vorhanden.
Insgesamt kommt dem Schutzgut Wasser im Bebauungsplangebiet eine geringe
Bedeutung zu.
1.3.5
Luft / Klima
Da sich lufthygienische und klimatische Zusammenhänge nicht auf ein bestimm-
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tes Plangebiet beschränken, sondern in einem größeren räumlichen Zusammenhang zu sehen sind, geht der umweltbezogene Untersuchungsraum über den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus und bezieht insbesondere die
hochwertigen südlichen Waldflächen mit ein.
Luft
Die nächstgelegenen Luftmessstationen des LANUV „Bochum, Herner Straße“,
„Bochum-Stahlhausen“ und „Witten-Annen“ liegen ca. 5,5-7,5 km vom Plangebiet
entfernt. Aufgrund der großen Entfernung können die Messwerte nicht zur Beurteilung der lufthygienischen Situation im Plangebiet herangezogen werden. Im
Rahmen der Planung sind die Vorgaben des „Luftreinhalteplans Ruhrgebiet 2011
– Teilplan Ost“ zur berücksichtigen (s. Kapitel 1.3.1, Umweltbericht).
Aufgrund der Lage im Ballungsraum Ruhrgebiet und der nördlich (A 40) und westlich (A 43) angrenzenden Autobahnen ist von Vorbelastungen der Luftqualität
auszugehen. Die derzeitigen Durchlüftungsverhältnisse sind vom Gewerbeklima
geprägt. Das Plangebiet liegt südlich und südöstlich im Einfluss von Wald- und
Parkklima bzw. Freilandklima mit ausreichendem Luftaustausch.
Klima
Hinsichtlich des Schutzgutes Klima ist in erster Linie das regionale und lokale
Klima zu betrachten. Von meso- und mikroklimatischer Bedeutung sind insbesondere die Gehölzflächen. Ihnen kommt eine Bedeutung für die Frischluftproduktion
und den Wärmeausgleich in einem stark versiegelten Raum zu. Frischluftentstehungsgebiete zeichnen sich durch ihre Fähigkeit aus, Verunreinigungen aus der
Luft herauszufiltern und sind damit für den lufthygienischen Ausgleich von Bedeutung.
Der Ruhrpark ist überwiegend versiegelt, so dass den wenigen an den Randbereichen und den Stellplatzflächen vorhandenen Bäumen eine hohe Bedeutung für
den mikroklimatischen Ausgleich in dem vorbelasteten Bereich zukommt.
Klimatisch wird das Plangebiet als Belastungsraum „Gewerbe- und Industriefläche“ eingestuft und kann dem Klimatop des Gewerbeklimas zugeordnet werden.
Die umliegenden Freiflächen sind in der StrUP als klimaökologische Ausgleichsräume gekennzeichnet (Gewässerklima; Freilandklima; Waldklima; Haldenklima).
Insgesamt kommt dem Plangebiet eine geringe Bedeutung hinsichtlich der lufthygienischen und klimatischen Situation zu.
Der südlich gelegene Waldbereich übernimmt gemäß der Waldfunktionskarte
NRW eine Immissionsschutz- und Klimaschutzfunktion. In dem ansonsten stark
vorbelasteten Raum kommt dieser Waldfläche eine sehr hohe Bedeutung zu.
Folgende Oberziele für das Schutzgut Klima/Luft in Verbindung mit dem Menschen werden im StrUP festgelegt:
• Anthropogene Luftbelastungen sollen zu keiner Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung führen.
• Anthropogene Lärmbelastungen sollen zu keiner Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung führen.
• Klimatische Veränderungen durch städtische Bebauung sollen zu keiner Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung führen.
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1.3.6
Landschafts- / Stadtbild
Der umweltbezogene Untersuchungsraum orientiert sich beim Schutzgut Landschaft / Stadtbild an den potenziellen Wirkreichweiten des Vorhabens und somit
an Bereichen, von denen Sichtbeziehungen zum Ruhrpark bestehen (im Wesentlichen der östliche und südöstliche Landschaftsraum).
Die Landschaft bzw. das Stadtbild werden geprägt durch die Bebauung des Ruhrparks sowie die Nähe zu den Autobahnen A 40 und A 43 und sind als erheblich
vorbelastet anzusehen. Die Vorbelastungen resultieren aus der visuellen Wahrnehmbarkeit der Gebäudekomplexe, der großräumigen Stellplatzflächen und der
Autobahnen.
Neben der Landschaft bzw. dem Stadtbild ist auch die landschaftsgebundene Erholungsfunktion zu betrachten. Erholungsrelevante Wegebeziehungen liegen
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder führen in unmittelbarer Nähe vorbei. Die Fläche liegt isoliert und ist vollständig umgeben von der Ringstraße
„Am Einkaufszentrum“. Insgesamt kommt dem Geltungsbereich des Bebauungsplans eine geringe Bedeutung für das Landschafts- bzw. Stadtbild und die landschaftsgebundene Erholungsnutzung zu.
Der südlich und südöstlich angrenzende Raum ist als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen, so dass diesem eine hohe Bedeutung hinsichtlich der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie der landschaftsgebundenen Erholung
zukommt.
Die StrUP beinhaltet keine Zielaussagen zum Schutzgut Landschaft.
1.3.7
Menschen und ihre Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Beim Schutzgut Menschen wird neben dem Plangebiet selbst auch die Bebauung
des Umfeldes in die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen durch
die Planung einbezogen.
Menschliche Gesundheit
Hinsichtlich des Schutzgutes Menschen stellen insbesondere der Verkehrslärm
der beiden Autobahnen und der vom Ruhrpark generierte Verkehr eine Vorbelastung dar. Schützenswerte Wohnnutzungen befinden sich südlich des „Kohlleppelsweges“ (Einzelhof).
Zur Analyse der verkehrlichen und schallseitigen Auswirkungen des Vorhabens
wurden ein Verkehrs- und ein Schallgutachten erarbeitet (IVV 2012 und DEKRA
2012). Die aktuelle Zählung (Oktober 2011) des Besucheraufkommens (Kfz) im
motorisierten Individualverkehr geht von 18.100 Kfz während der Öffnungszeiten
des Einkaufzentrums und der Betriebszeiten des UCI-Kinos aus. Im öffentlichen
Personennahverkehr wurden im Dezember 2011 insgesamt 2.280 Ein- und Aussteiger gezählt. Hinzu kommen noch Fußgänger und Radfahrer.
Verkehrslärm
Das Plangebiet wird im Norden durch die A 40, im Osten durch die Werner Straße und im Südosten durch den Kohlleppelsweg begrenzt. Im Südwesten führt die
Wieschermühlenstraße bis an das Plangebiet und im Westen grenzt die A 43 an
das Plangebiet.
Anlagenlärm bzw. Gewerbelärm
Beim Anlagenlärm handelt es sich um den Gewerbelärm ausgehend von dem Betriebsgelände des Einkaufszentrums Ruhrpark. Diesbezüglich sind die Geräusch-
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quellen vom Kundenverkehr, vom Lieferverkehr bzw. den Verladevorgängen und
den technischen Anlagen maßgebend. Somit wirken bereits heute auf die Flächen im Plangebiet sowie auf die umliegende Bebauung Verkehrsgeräusche ein.
Im Plangebiet sind keine Lärmprobleme durch kommunalen Schienenverkehr,
Bahn und Industrie vorhanden (Lärmkarten der Stadt Bochum). Lärmprobleme im
Sinne des § 47d Abs. 1 BImSchG liegen dort vor, wo im Bereich von Wohnungen,
Schulen, Krankenhäuser oder an anderen schutzwürdigen Gebäuden die Auslösewerte für Lden von 70 dB(A) oder Lnight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten
werden.
Klima / Luft
Folgende Oberziele für das Schutzgut Schutzgut Klima / Luft in Verbindung mit
dem Menschen werden in der StrUP festgelegt:
• Anthropogene Luftbelastungen sollen zu keiner Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung führen.
• Anthropogene Lärmbelastungen sollen zu keiner Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung führen.
• Klimatische Veränderungen durch städtische Bebauung sollen zu keiner Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung führen.
Wohnfunktion
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist keine wohnbauliche Nutzung vorhanden. Lediglich südlich des „Kohlleppelsweges“ grenzt eine Hofstelle an den
Geltungsbereich an.
Wohnumfeldfunktion
Aktuell nimmt die Fläche keine Wohnumfeldfunktion wahr. Sie ist nicht durch
ausgewiesene Rad- und Fußwege, die für eine Erholungsnutzung geeignet sind,
erschlossen. Südlich des Plangebietes schließt das Landschaftsschutzgebiet
L 11 an, welches sich für die Naherholung eignet.
Das Landschafts- bzw. Stadtbild und deren Erholungseignung sind bereits beim
Schutzgut Landschaft dargestellt. Den südlichen Bereichen kommt eine Bedeutung für das Wohnumfeld zu.
Insgesamt kommt der Wohnfunktion und der Wohnumfeldfunktion im Vorhabensraum eine geringe und in den umliegenden Bereichen eine mittlere bis hohe Bedeutung zu.
1.3.8
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmälern innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans ist nicht bekannt.
1.3.9
Zusammenfassende Bewertung der Belange des Umweltschutzes unter Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen
Für das Einkaufszentrum Ruhrpark befindet sich der Bebauungsplan Nr. 818 in
Aufstellung. Der Bebauungsplan Nr. 818 setzt als Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Einkaufszentrum fest. In diesem Zusammenhang plant der heutige
Haupteigentümer des Ruhrparks eine Veränderung der Flächennutzung und der
Gebäudestruktur innerhalb des Ruhrparks in Bochum. Hierzu wurde ein Repositionierungskonzept aufgestellt, welches zunächst bis 2013 realisiert werden soll. Im
Wesentlichen sind Gebäudeabrisse und -neuerrichtungen sowie eine neue We-
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geführung (Rundlauf) geplant. Zum Teil wurden erste Umbaumaßnahmen bereits
durchgeführt.
Der Ruhrpark stellt sich als nahezu vollständig versiegelt dar. Lediglich in den
Randbereichen, entlang der Straßenverkehrswege und im Bereich der Parkplätze
sind Rasenflächen, Sträucher und Einzelbäume vorhanden. Im Bereich der Arkadengänge sind kleinere Pflanzbeete angelegt. Südlich des Ruhrparks befindet
sich eine Laubwaldmischfläche.
Dementsprechend kommt dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft /
Klima, Landschaft / Stadtbild, Menschen, Kulturgüter und sonstige Sachgüter
überwiegend eine geringe Bedeutung zu.
Hinsichtlich der Fauna konnte im Rahmen der Erfassungen nur der Haussperling
als in NRW planungsrelevante Art festgestellt werden. Brutplätze wurden an den
bereits abgerissenen Gebäuden nachgewiesen. 2012 erfolgten weitere Erfassungen an dem „UniPolster“-Gebäude, welches ebenfalls noch abgerissen werden
soll.
Das Plangebiet ist insgesamt stark vorbelastet durch die großflächigen Versiegelungen, die Lage im Umfeld der beiden Autobahnen A 40 und A 43 und den eigenen generierten Verkehrsfluss.
Über die dargelegten schutzgutbezogenen Inhalte hinaus sind planungsrelevante
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht erkennbar.
2
Auswirkungsprognose bei Durchführung und Nicht-Durchführung der Planung
Im Folgenden werden die Belange des Umweltschutzes, die in Kapitel 1.3 dieses
Umweltberichtes beschrieben und bewertet wurden, hinsichtlich möglicher Umweltauswirkungen bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung beurteilt.
2.1
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Im Folgenden wird kurz dargelegt, inwieweit die Planung Auswirkungen auf Landschaftspläne oder sonstige Pläne hat.
Regionaler Flächennutzungsplan
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen weitestgehend der Ausweisung des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP), so dass keine Änderung des RFNP erforderlich wird.
Landschaftsplan Bochum Mitte/Ost
Das Plangebiet liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Die südlich angrenzenden Flächen werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt. Die Flächennutzung des Ruhrparks wird sich nur
intern verändern. Erhebliche Auswirkungen nach außen gehen von der Planung
nicht aus.
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Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 – Teilplan Ost
Für den Ruhrpark werden keine Maßnahmen der Luftreinhalteplanung festgelegt.
Die Planung steht den im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden
Maßnahmen nicht entgegen, da im Wesentlichen nur eine Umstrukturierung des
Bestandes stattfindet.
Strategischer Lärmaktionsplan für den Ballungsraum Bochum
Durch die Planung werden unter Berücksichtigung der zwischen dem als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich und dem Kohlleppelsweg festgesetzten Lärmschutzwand sowie der vorgesehenen Schallkontingentierung keine wesentlichen
Veränderungen der Lärmsituation gegenüber dem Ist-Zustand eintreten. Die
durch den Zusatzverkehr verursachte Mehrbelastung des Schalls von weniger als
1 dB(A) ist für den Menschen nicht wahrnehmbar. Eine erhebliche Verschlechterung der Lärmsituation, insbesondere für den nördlich der A 40 gekennzeichneten
Lärmschwerpunkt, geht mit der Planung nicht einher.
Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP)
Der Ruhrpark wird in der Karte des Räumlichen Zielkonzeptes als Stadtökologisches Defizitgebiet dargestellt. Für Defizitgebiete werden folgende Ziele benannt:
„Verbesserung der Umwelt- und Wohnqualität durch Erhöhung des Anteils unversiegelter Böden: Mindestanteil 30 %; Reaktivierung von mindestens 15 % der
Brachflächen für die Freiflächenversorgung; Sicherung einer erholungsrelevanten
Freiraumversorgung mit mind. 6,5 m²/EW; räumliche Anbindung an ökologische
Ausgleichsgebiete“. Diesem Ziel wird insofern Rechnung getragen, dass im Bereich neu zu errichtender Stellplätze Baumpflanzungen vorgesehen werden und
eine Ausführung mit teilversickerungsfähigen Oberflächen geplant ist. Zudem sind
Dachbegrünungen bei neu zu errichtenden Gebäuden vorgesehen.
Die östlich und südlich angrenzenden Freiflächen sind als „Stadtökologisches
Ausgleichsgebiet“ und „Regionaler Grünzug“ gekennzeichnet. Ziel ist „Erhalt des
Status quo in Quantität und Qualität der Freiflächenausstattung; Anbindung an
schutzwürdige Biotope im kommunalen Verbundsystem“. Der Zielsetzung steht
die Planung nicht entgegen. Es finden keine Eingriffe in den hochwertigen Freiraum statt.
Auf die jeweiligen Umweltqualitätsziele wird bei der Ermittlung der Auswirkungen
der einzelnen Schutzgüter eingegangen.
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Planung führt zu Nutzungsänderungen innerhalb bereits baulicher genutzter
Bereiche im Ruhrpark. Neuversiegelungen oder ein Verlust von Gehölzen oder
sonstigen naturnahen Bereichen gehen von der Planung nicht aus. Auswirkungen
auf den höherwertigen südlichen Waldbestand liegen nicht vor. Erhebliche Beeinträchtigungen von Flora und Fauna können daher ausgeschlossen werden. Da
sich die Planung auf bereits versiegelte Bereiche des Ruhrparks beschränkt,
steht sie einer Verwirklichung der Ziele der StrUP nicht entgegen (z. B. Schutz
von kommunalen Grünzügen), fördert aber auch nicht deren Umsetzung.
Artenschutz
Innerhalb des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Froelich & Sporbeck 2012)
werden die Auswirkungen der Planung auf planungsrelevante Arten abgeprüft.
Die nachfolgenden Ergebnisse sind dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag entnommen.
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Fledermäuse
Die Zwergfledermaus kommt potenziell im Gebiet vor. Das Risiko baubedingter
Individuenverluste wird durch entsprechende Maßnahmen vermindert (s. Kapitel 3, Umweltbericht). Störungsbedingte Auswirkungen auf den Erhaltungszustand
einer lokalen Population oder ein Verlust der ökologischen Funktion einer Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang sind nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand der Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Entnahme, Beschädigung
ihrer Entwicklungsformen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG wird
vorsorglich als erfüllt angesehen. Eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
wurde von der Stadt Bochum erteilt.
Avifauna
Im Plangebiet kommt als planungsrelevante Art der Haussperling vor. Zur weitgehenden Vermeidung baubedingter Tötungen des Haussperlings während der
Brutzeit sind Bauzeitbeschränkungen bzw. Maßnahmen im Rahmen der Abrissarbeiten (s. Kapitel 3, Umweltbericht) vorgesehen. Störungsbedingte Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population oder ein Verlust der ökologischen Funktion einer Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang sind nicht
zu erwarten. Der Verbotstatbestand der Verletzung oder Tötung von Tieren sowie
Entnahme, Beschädigung ihrer Entwicklungsformen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG wird vorsorglich als erfüllt angesehen. Eine Ausnahme
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG wurde von der Stadt Bochum erteilt.
Um den Quartierverlust auszugleichen, wurden bereits 2011 Fledermauskästen
und Sperlingskästen an Gebäuden des Ruhrparks angebracht.
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen für die beiden planungsrelevante Arten Hausperling und Zwergfledermaus
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
Unter Berücksichtigung von Auflagen wurde von der Stadt Bochum eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt.
Insgesamt sind durch das Vorhaben unter Zugrundelegung der Auflagen und
Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten.
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Veränderungen der faunistischen
Situation zu erwarten.
2.3
Boden
Das gesamte Ruhrpark Gelände ist weitestgehend versiegelt bzw. anthropogen
überformt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffen ausschließlich Flächen, die bereits baulich genutzt sind (z. B. Stellplätze, Gebäude). Zusätzliche
Neuversiegelungen des Freiraums finden nicht statt, so dass keine erheblichen
Auswirkungen von der Planung auf den Bodenhaushalt ausgehen. Der Versiegelungsgrad bleibt gegenüber dem Ausgangszustand nahezu gleich. Zur Verringerung des Versiegelungsgrades werden bei neu zu errichtenden Stellplätzen
Baumpflanzungen vorgenommen und diese mit einer teilversickerungsfähigen
Oberfläche ausgeführt.
Altlasten
Für die im Altlastenkataster geführten Flächen finden entsprechende Kennzeich-
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nungen im Bebauungsplan statt. Folgende Hinweise zur Vermeidung und Verringerung von Auswirkungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen:
Aufgrund des Versiegelungsgrades und der derzeitigen Nutzung besteht im Bestand kein Untersuchungsbedarf. Sollten allerdings Erdarbeiten durchgeführt
werden, sind diese aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter der Aufsicht
eines entsprechenden Fachgutachters durchzuführen.
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z. B. für Rahmengrün, Gärten etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik nachzuweisen.
Im Rahmen von Baumaßnahmen sind anfallende Auffüllungsmaterialien vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung
der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist.
Insgesamt steht die Planung den Oberzielen der StrUP nicht entgegen.
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Veränderungen der Bodenverhältnisse zu erwarten.
2.4
Wasser
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes mit Wasser ist aufgrund der bereits vorhandenen baulichen Nutzung gewährleistet. Änderungen finden gegenüber dem
Ist-Zustand nicht statt.
Die geplanten Dachbegrünungen bei neu zu errichtenden Gebäuden tragen dazu
bei, das Niederschlagswasser zu speichern und nur eine verzögerte und verringerte Einleitung in die Kanalisation zuzulassen. Zusätzlich werden die neu zu errichtenden Stellplatzflächen mit versickerungsfähigen Materialien ausgestattet.
Auswirkungen auf die Oberziele der StrUP gehen von der Planung nicht aus.
Sowohl bei Durchführung als auch bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine
erheblichen Veränderungen des Wasserhaushaltes gegenüber dem aktuellen
Zustand zu erwarten.
2.5
Luft / Klima
Hinsichtlich der klimatischen Funktionen kommt es durch die Planung zu keinen
erheblichen Veränderungen gegenüber der Ausgangssituation. Auch nach einer
Umplanung der Flächennutzung innerhalb des Ruhrparks wird das Plangebiet
weiterhin ein klimatischer Belastungsraum und dem Klimatop Gewerbeklima zuzuordnen sein. Durch den Bebauungsplan Nr. 818 sind keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Teilschutzgut Klima zu erwarten, da die Flächen bereits großflächig versiegelt sind.
Der Erhalt der Bäume in den Randbereichen und im Bereich der Stellplatzflächen
des Plangebietes und deren dauerhafte Sicherung durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes werden angeregt. Zur Verbesserung der klimatischen und lufthygienischen Situation wird empfohlen, weitere kleinräumige Begrünungen vorzunehmen, z. B. durch zusätzliche Bepflanzungen in den Parkplatzrandbereichen.
Die geplanten Dachbegrünungen bei neu zu errichtenden Gebäuden tragen zu
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einer Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse bei. Durch die Begrünung
wird die Aufheizung der Luft in einem dicht bebauten Gebiet verringert. Auch die
geplante Begrünung von neu zu errichtenden Stellplätzen trägt zu einer Verringerung von Aufheizeffekten bei.
Auch hinsichtlich der lufthygienischen Situation sind keine negativen Auswirkungen durch die Planung anzunehmen. Eine Verschlechterung der Belüftungssituation ist aufgrund der Vorbelastung (vorhandene Bebauung / Versiegelung) nicht
zu erwarten.
Die Planung steht den Oberzielen der StrUP nicht entgegen.
Hinsichtlich der klimatischen Situation und der Luftqualität des Plangebietes ist
weder bei Durchführung noch bei Nicht-Durchführung der Planung mit erheblichen Veränderungen zu rechnen.
2.6
Landschafts- / Stadtbild
Das Landschafts- bzw. Stadtbild ist durch die bestehenden Nutzungen stark vorbelastet. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 818 und die geplanten
Umbauten im Ruhrpark wird sich gegenüber dem Ist-Zustand keine erhebliche
Änderung der Situation ergeben. Auch bezüglich der landschaftsgebundenen Erholung sind keine Änderungen zu erwarten.
Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine Entwicklungen / Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten.
2.7
Menschen und ihre Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Menschliche Gesundheit
Aufgrund der bereits bestehenden Verkehrsbelastungen im Bereich des Einkaufszentrums (vgl. Kapitel 1.3.7, Umweltbericht) werden durch die Veränderung
der Flächennutzung im Rahmen der Planung keine erheblichen Zunahmen des
Verkehrsaufkommens erwartet. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu sehen,
dass im Hinblick auf die derzeit vorhandene Gesamtverkaufsfläche eine Reduzierung vorgenommen wird. Für die zukünftigen Verkehrsbelastungen wird mit Zunahmen an Werktagen von ca. 5 % und an Samstagen von etwa 10 % ausgegangen. Im Umfeld des Einkaufszentrums (städtisches Straßennetz) wird keine
Steigerung bzw. ein geringfügiger Rückgang des Verkehrsaufkommens erwartet.
Verkehrslärm
Zur Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation sind grundsätzlich die für die städtebauliche Planung im Beiblatt zur DIN 18005 genannten Orientierungswerte heranzuziehen. Die Orientierungswerte sind keine Grenzwerte. In bereits vorbelasteten Bereichen, sowie im vorliegenden Fall (vorhandene Bebauung, bestehende
Verkehrswege, Gemengelagen), lassen sich diese Werte oft nicht einhalten.
In diesem Fall können zusätzlich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche
den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
gegenübergestellt werden. Insofern können die Immissionsgrenzwerte als weitere
Erkenntnisgröße zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch
Verkehrslärm herangezogen werden.
Die Orientierungswerte nach DIN 18005 Beiblatt 1 werden am Immissionspunkt
„Auf dem Sporkel“ zwar überschritten, die Immissionsgrenzwerte der
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16. BImSchV werden jedoch an den Bebauungen (Kohlleppelsweg 50 und Auf
dem Sporkel 57 – Gemischte Bauflächen) in beiden Planfällen deutlich unterschritten. Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden im Planfall nicht
erreicht bzw. überschritten.
Durch die Verkehrssteigerungen (s. o.) ist von schallbedingten Zusatzbelastungen von maximal 1 dB(A) auszugehen, die nach den Erkenntnissen der Akustik
für den Menschen nicht wahrnehmbar sind.
Anlagenlärm bzw. Gewerbelärm
Bei der Beurteilung von Anlagenlärm ist die Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) anzuwenden. Die an den Immissionspunkten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte ergeben sich nach TA Lärm entsprechend der Gebietsausweisung.
Unter Berücksichtigung der in der schalltechnischen Untersuchung empfohlenen
Maßnahmen unterschreiten die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des
Ruhrparks auch im Planungsfall die Immissionsrichtwerte tags und nachts nach
TA Lärm an allen betrachteten Immissionspunkten und damit in der gesamten
schutzbedürftigen Nachbarschaft des Einkaufszentrums.
Die maximal zulässigen Spitzenpegel werden an den maßgeblichen Immissionspunkten unterschritten.
Zusätzlicher Immissionspunkt:
In dem südlich an diesen Bebauungsplan angrenzenden Bebauungsplan Nr. 597
ist ein Sondergebiet „Freizeit- und Kongresszentrum“ ausgewiesen. In diesem Bereich besteht ein Hotel.
Um die Auswirkungen auf dieses Hotel zu ermitteln, wurde das schalltechnische
Modell für den Ruhrpark um den Immissionsort „Hotel“ erweitert.
Die Schutzwürdigkeit dieses Immissionsortes wurde analog eines Mischgebietes
angenommen. Somit sind als Immissionsrichtwerte 60 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts einzuhalten. Die an diesem Immissionsort vorhandene gewerbliche Vorbelastung durch die Therme / Diskothek wurde durch einen pauschalen Abschlag
von 6 dB(A) berücksichtigt.
Im Ergebnis der schalltechnischen Berechnungen werden die Immissionsrichtwerte um mehr als 6 dB(A) unterschritten.
Die in der schalltechnischen Untersuchung vom Mai 2012 empfohlenen Schallschutzmaßnahmen wurde bei den ergänzenden Berechnungen berücksichtigt.
Darüber hinaus sind keine Maßnahmen erforderlich.
Aufgrund der vorhandenen Entfernung zwischen Schallquelle und Immissionsort
ist keine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel gemäß TA Lärm zu erwarten.
Kontingentierung nach DIN 45691
Für das geplante Gewerbegebiet sind noch keine konkreten Betriebe vorgesehen.
Um diesbezüglich in Zukunft einen Geräuschimmissionskonflikt im Zusammenhang mit den bereits bestehenden und baurechtlich möglichen Nutzungen zu
vermeiden, werden für das Gewerbegebiet Emissionskontingente festgelegt.
Wohn- und Wohnumfeldfunktion
Von der Planung gehen nach Umsetzung der schalltechnischen Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktion aus. Bei
Nicht-Durchführung sind keine Entwicklungen und negativen Auswirkungen hinsichtlich der Wohn- und Wohnumfeldfunktion zu erwarten.
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2.8
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bei Durchführung sowie bei Nicht-Durchführung der Planung sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezüglich der denkmalpflegerischen Situation keine
Veränderungen zu erwarten. Sofern im Rahmen von Baumaßnahmen Bodendenkmäler entdeckt werden, ist dies der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bochum und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich anzuzeigen und die Stelle in einem unveränderten Zustand zu erhalten.
2.9
Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen
Im Rahmen der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen
Schutzgüter ist berücksichtigt worden, dass durch die aktuelle Nutzung des Geländes als Einkaufszentrum bereits großflächige Versiegelungen und anthropogene Beeinträchtigungen vorliegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
durch die Planung unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Belange des
Umweltschutzes verursacht werden.
Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange kann durch Vermeidungsmaßnahmen eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG
ausgeschlossen werden (s. Kapitel 3, Umweltbericht).
Bei den übrigen Schutzgütern ergeben sich aufgrund des annähernd gleich bleibenden Versiegelungsgrades keine erheblichen Auswirkungen. Schutzwürdige
Böden gehen durch die Planung nicht verloren. Das Niederschlagswasser wird,
wie im Bestand, entsorgt. Auch hinsichtlich der klimatischen und lufthygienischen
Situation sind im Zuge der Planung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Das Siedlungsklima wird sich nicht verändern. Zusätzliche Emissionen sind nicht
zu erwarten. Das Landschafts- bzw. das Stadtbild wird sich nicht erheblich verändern.
Auf der Grundlage der in der Schalltechnischen Untersuchung ( DEKRA Industrial
GmbH, Mai 2012) getroffenen Aussagen ist davon auszugehen, dass die Verkehrssteigerung zu keinen schallbedingten Zusatzbelastungen führen wird, die
von dem Menschen wahrnehmbar sind.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind durch die Planung nicht betroffen.
3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
3.1
Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen
Zur Vermeidung und Verringerung möglicher zukünftiger umweltrelevanter Auswirkungen werden bei der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Umsetzung
der Planung insbesondere nachfolgende Aspekte berücksichtigt:
• Standortwahl einer bereits nahezu vollständig versiegelten, anthropogen überprägten und erschlossenen Fläche.
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• Erdarbeiten sind aus umwelttechnischen Gesichtspunkten unter der Aufsicht
eines entsprechenden Fachgutachters durchzuführen.
• Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z. B. für Rahmengrün,
sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
einzuhalten (Nachweis durch chemische Analytik).
• Im Rahmen von Baumaßnahmen sind anfallende Auffüllungsmaterialien vom
gewachsenen Boden zu trennen, um eine Vermischung und Verschlechterung
der Materialien auszuschließen.
• Da das Plangebiet in der Zone 3 der Karte der potenziellen Grubenaustrittsbereiche liegt und diffus auftretende Gaszuströmungen bei Baumaßnahmen
nicht auszuschließen sind, werden Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die
durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Im Zuge von Erdarbeiten
und in offenen Baugruben sollten kontinuierlich Bodenluftmessungen auf CH4Gehalte durchgeführt werden.
Maßnahmen, die aus dem Artenschutz resultieren:
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und
von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt
unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen den Maßnahmen, die bereits 2011 im Rahmen der Abrissarbeiten von zwei
Gebäuden durchgeführt und im Folgenden dokumentiert werden und denen, die
im Rahmen der geplanten Abrissarbeiten des „UniPolster“-Gebäudes noch umzusetzen sind.
Bereits in 2011 durchgeführte Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im
Rahmen der Abrissarbeiten des „Woolworth“-Gebäudes und des Supermarktes
„extra“
• Die Abrissarbeiten wurden fachgutachterlich begleitet und in ihrem räumlichen
Ablauf je nach Erfordernis modifiziert. Beim Abriss wurde mit den Gebäudeteilen begonnen, die aufgrund fehlender Nahrungsquellen für den Haussperling
als unattraktiver bewertet wurden (rückwärtige, zum Parkplatz gelegene Gebäudeteile). Die der Ladenstraße zugewandte Vorderfront (Bäcker, Cafes,
Fußgänger etc.) wurde zuletzt abgerissen.
• Die für den Abriss anstehenden Gebäudeteile wurden kurz vor dem Abriss zur
Vermeidung von baubedingten Tötungen noch einmal auf das aktuelle Vorhandensein von Nestern des Haussperlings hin untersucht. Sofern ein Nest
ausfindig gemacht werden konnte, wurden die Abrissarbeiten zunächst an anderer Stelle durchgeführt.
• Unbenutzte Nester wurden vorsorglich entfernt, um eine erneute Nutzung zu
verhindern.
• Die kurz vor Ende der Abrissarbeiten noch besetzten Nester wurden durch einen Fachmann (Wildvogelpflegestation Paasmühle) geborgen und die Sperlingsküken von Hand aufgezogen. Im August und September 2011 wurden die
Tiere wieder ausgewildert.
• Die Abrissarbeiten haben im Inneren der beiden Gebäudekomplexe begonnen, und der Abriss erfolgte sukzessiv, so dass durch die entstehenden Erschütterungen und den Lärm die sich evtl. an den Gebäudefassaden befindenden Zwergfledermäuse schon vor dem eigentlichen Abriss zum Verlassen
ihrer Quartiere veranlasst wurden. Vor dem Beginn größerer Abrissarbeiten
wurde an dem betroffenen Gebäudeteil eine Inspektion - auch unter Verwendung eines Fledermausdetektors - durchgeführt, um die aktuelle Bestandssituation festzustellen. Wäre ein Quartier (insb. eine Wochenstube) eindeutig
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ausfindig gemacht worden, so wären die Abrissarbeiten an diesem begrenzten
Gebäudeteil erst fortgesetzt worden, wenn das Quartier verlassen gewesen
wäre.
Umzusetzende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Rahmen der
Abrissarbeiten des „UniPolster“-Gebäudes:
• Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste von Brutvögeln (insb. des
Haussperlings) werden die Abrissarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von europäischen Vogelarten (hier vornehmlich Haussperling) durchgeführt (in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar).
• Die Abrissarbeiten werden fachgutachterlich begleitet und vor dem Abriss auf
Nistplätze des Haussperlings oder anderer Vogelarten überprüft. Sollten Nistplätze vorhanden sein, werden diese Bereiche zunächst nicht abgerissen, und
es wird gewartet, bis sich die flüggen Jungtiere von selbst entfernen.
• Das abzureißende Gebäude wird kurz vor dem Abriss auf Hinweise bezüglich
einer Funktion als Fledermausquartier überprüft. Sollten im Rahmen der Kontrollen Tiere festgestellt werden, so muss abgewartet werden, bis sich die Tiere von selbst entfernen. Die Gebäude werden bei Temperaturen über 10 C
sukzessive abgetragen (nicht mit Abrissbirne), um den Fledermäusen zu ermöglichen, den Gefahrenbereich rechtzeitig zu verlassen. Dabei sollte ein Fledermausfachmann (fachkundiger Biologe) anwesend sein, so dass trotz der
Vorsichtsmaßnahmen betroffene, verletzte Tiere fachgerecht versorgt werden
können.
•
Um den Quartiersverlust auszugleichen, wird zur Vermeidung der Erfüllung von
Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahme erforderlich:
• Der Verlust von Quartieren der Zwergfledermaus und Nistplätzen des Haussperlings wird durch eine Erhöhung des Quartierangebotes im räumlich funktionalen Zusammenhang ausgeglichen (Anbringung von Fledermauskästen und
Sperlingskästen an Gebäuden des Ruhrparks).
Die o.g. Maßnahmen erfolgen vor Rechtskraft des Bebauungsplanes bzw. vor Abriss des „UniPolster“-Gebäudes.
3.2
Maßnahmen, die aus dem Schallschutz resultieren:
Folgende Maßnahmen sind auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung
zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse beizubehalten bzw. umzusetzen:
• Die Beibehaltung der bereits bestehenden Zu- und Abfahrtbeschränkung von
22.00 bis 6.00 Uhr an der Wieschermühlenstraße für den motorisierten Individualverkehr.
• Die Sperrung der Ausfahrtrichtung der Straße südlich des Parkhauses auf den
Kohlleppelsweg zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr).
• Eine 2,50 m hohe Schallschutzwand an der geplanten Straße zwischen dem
Gewerbegebiet und dem bestehenden Parkhaus.
Ausgleichsmaßnahmen
Eingriffe in Natur und Landschaft finden nicht statt. Daher ist es nicht erforderlich
Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.
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4
Alternativen und anderweitige Planungsmöglichkeiten
Da es sich bei der vorliegenden Planung um den Bebauungsplan für die Fortentwicklung und Modernisierung eines bestehenden Einkaufszentrums handelt, bestehen keine Standortalternativen. Sonstige anderweitige Planungsmöglichkeiten
liegen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ebenfalls nicht vor.
III.
Zusätzliche Angaben
1.
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
Bei der Erstellung des Umweltberichtes wurde die Gliederung anhand der Vorgaben des § 2a BauGB und der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB vorgenommen. Die Beschreibung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes ist gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Punkt 7 BauGB in den Umweltbericht eingearbeitet worden.
2.
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben gab es nicht.
3.
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans auf die
Umwelt
Es entstehen keine erheblichen negativen Auswirkungen durch die Planung auf
die Umwelt. Maßnahmen zur Überwachung werden nicht erforderlich.
4.
Zusammenfassung
Für das Einkaufszentrum Ruhrpark befindet sich der Bebauungsplan Nr. 818 in
Aufstellung. Der Bebauungsplan Nr. 818 setzt als Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Einkaufszentrum fest. In diesem Zusammenhang plant der heutige
Haupteigentümer des Ruhrparks eine Veränderung der Flächennutzung und der
Gebäudestruktur innerhalb des Ruhrparks in Bochum. Hierzu wurde ein Repositionierungskonzept aufgestellt, welches zunächst bis 2013 realisiert werden soll. Im
Wesentlichen sind Gebäudeabrisse und -neuerrichtungen sowie eine neue Wegeführung (Rundlauf) geplant. Zum Teil wurden erste Umbaumaßnahmen bereits
durchgeführt.
Der Ruhrpark stellt sich als nahezu vollständig versiegelt dar. Lediglich in den
Randbereichen, entlang der Straßenverkehrswege und im Bereich der Parkplätze
sind Rasenflächen, Sträucher und Einzelbäume vorhanden. Im Bereich der Arkadengänge sind kleinere Pflanzbeete angelegt. Südlich des Ruhrparks befindet
sich eine Laubmischwaldfläche.
Dementsprechend kommt dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft /
Klima, Landschaft / Stadtbild, Menschen, Kulturgüter und sonstige Sachgüter
überwiegend eine geringe Bedeutung zu.
Hinsichtlich der Fauna konnte im Rahmen der Erfassungen nur der Haussperling
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als in NRW planungsrelevante Art festgestellt werden. Brutplätze wurden an den
bereits abgerissenen Gebäuden nachgewiesen. Weitere Erfassungen erfolgten
an dem „Uni-Polster“-Gebäude, welches ebenfalls noch abgerissen werden soll.
Das Plangebiet ist insgesamt stark vorbelastet durch die großflächigen Versiegelungen, die Lage im Umfeld der beiden Autobahnen A 40 und A 43 und den eigenen generierten Verkehrsfluss.
Im Rahmen der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen
Schutzgüter ist berücksichtigt worden, dass durch die aktuelle Nutzung des Geländes als Einkaufszentrum bereits großflächige Versiegelungen und anthropogene Beeinträchtigungen vorliegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
durch die Planung unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Belange des
Umweltschutzes verursacht werden.
Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange kann durch Vermeidungsmaßnahmen eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG
ausgeschlossen werden (s. Kapitel 3, Umweltbericht).
Bei den übrigen Schutzgütern ergeben sich aufgrund des annähernd gleich bleibenden Versiegelungsgrades keine erheblichen Auswirkungen. Schutzwürdige
Böden gehen durch die Planung nicht verloren. Das Niederschlagswasser wird,
wie im Bestand, entsorgt. Auch hinsichtlich der klimatischen und lufthygienischen
Situation sind im Zuge der Planung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Das Siedlungsklima wird sich nicht verändern. Zusätzliche Emissionen sind nicht
zu erwarten. Das Landschafts- bzw. das Stadtbild werden sich nicht erheblich
verändern.
Nach Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen im Ruhrpark ist aufgrund
von Verkehrssteigerungen mit schallbedingten Zusatzbelastungen von maximal
1 dB(A) zu rechnen, die nach den Erkenntnissen der Akustik für den Menschen
jedoch nicht wahrnehmbar sind.
Nach Umsetzung der in der schalltechnischen Untersuchung (DEKRA Industrial
GmbH, Mai 2012) empfohlenen Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die umgebende Nutzung zu erwarten.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind durch die Planung nicht betroffen.
Eingriffe in Natur und Landschaft finden nicht statt. Daher ist es nicht erforderlich,
Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.
Der vorliegende Umweltbericht stellt die umweltrelevanten Aspekte der Planung
umfassend und systematisch dar, so dass die Belange des Umweltschutzes in
der Abwägung berücksichtigt werden können. Gegenüber den sozialen und wirtschaftlichen Belangen haben die Belange des Umweltschutzes keinen grundsätzlichen Vorrang in der Abwägung.
Insgesamt ist das Vorhaben mit den Belangen des Umweltschutzes vereinbar.
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Literatur- und Quellenverzeichnis
Gesetze, Normen und Richtlinien:
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in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBI. I Nr. 51)
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2007 (GV. NW. S. 226, 316), zuletzt
geändert am 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998, BGBI. I S. 502, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3214)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002, BGBI. I S. 3830, zuletzt geändert am 31. Juli 2010 (BGBI. I S. 1059)
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie)
vom 25. Juni 2002
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert am
26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503)
16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
vom 19. September 2006 (BGBI. I S. 1036).
Literatur:
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Geologischer Dienst (GD) NRW, 2004:
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Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
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Internetrecherchen unter:
www.lanuv.nrw.de
Internetseite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Angaben zu planungsrelevanten Arten.
www.uvo.nrw.de
NRW Umweltdaten vor Ort, Internetseite des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW.
www.staedteregion-ruhr-2030.de
Regionaler Flächennutzungsplan der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim
an der Ruhr und Oberhausen, in Kraft getreten am 03.05.2010.
www.tim-online.nrw.de
Topographisches Informationsmanagement Nordrhein-Westfalen.
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