Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 5: Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan.pdf
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Erstellt
26.12.14, 12:35
Aktualisiert
28.01.18, 03:30
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ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132497
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Bebauungsplan Nr. 818
– Ruhrpark-Einkaufszentrum –
ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG
gem. § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
Stand: 28.10.2013
Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132497
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INHALTSVERZEICHNIS
1.
Anlass und Ziele des Bebauungsplans ..................................................................... 3
2.
Verfahrensablauf und Berücksichtigung der eingegangenen
abwägungsrelevanten Stellungnahmen.................................................................... 3
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange ...................................................................... 4
4.
Prüfung von Planungsalternativen ............................................................................ 5
Bebauungsplan Nr. 818 – Ruhrpark-Einkaufszentrum –
Zusammenfassende Erklärung
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132497
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1.
Anlass und Ziele des Bebauungsplans
Derzeit besteht der planungsrechtliche Rahmen für den Ruhrpark aus mehreren Bebauungsplänen unterschiedlichen Regelungsgehalts, die zu verschiedenen Zeiten auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher und sonstiger Rahmenbedingen entstanden sind und in der Regel keinerlei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels beinhalten. Um einerseits die baurechtliche
Situation für das gesamte Areal des Ruhrparks sowie die Entwicklungsmöglichkeiten des Einkaufszentrums klar zu definieren und andererseits das Einkaufszentrum sinnvoll in die künftige
Entwicklung der Region sowie der Stadt Bochum einzuordnen, wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 818 beschlossen.
Darüber hinaus plant der heutige Haupt-Eigentümer des Ruhrparks eine Modernisierung und
bauliche Fortentwicklung des Ruhrparks durch die Errichtung einer sogenannten Südmall. Während ein Teil der Maßnahmen noch im Rahmen des durch mehrere vorhandene Bebauungspläne definierten räumlichen Rahmens umgesetzt werden kann, ist für die baulichen Maßnahmen,
die sich außerhalb dieses Rahmens bewegen, die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erforderlich.
Ziel des Bebauungsplanes ist demzufolge die verbindliche Festlegung der baurechtlichen Situation für das gesamte Areal des Einkaufszentrums Ruhrpark und damit die zeitgemäße Fortentwicklung des Einkaufszentrums.
Neben dem Erfordernis einer Anpassung des Planungsrechts aufgrund der mit der geplanten
räumlichen Anordnung des Einkaufszentrums erfolgenden deutlichen Überschreitung der bestehenden Baugrenzen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das gesamte Areal des Einkaufszentrums vor allem erforderlich, um den heutigen rechtlichen Anforderungen gerecht zu
werden. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit von Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels.
2.
Verfahrensablauf und Berücksichtigung der eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 818 wurde am 09.03.2004 beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom
04.06. bis 06.07.2012 (einschließlich). Darüber hinaus wurde die Öffentlichkeit in einer Bürgerversammlung am 05.06.2012 über die Planung informiert.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden im Bebauungsplan die Hinweise zu Bodendenkmälern und Kampfmitteln ergänzt sowie ein Hinweis zu einer geologischen Störung aufgenommen, Leitungsrechte festgesetzt bzw. Leitungstrassen als Hinweis aufgenommen, die
Anbauverbotszone gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nachrichtlich übernommen, Pflanzungen von Hecken als Blendschutz festgesetzt und eine Teilfläche im nördlichen Bereich der
Wieschermühlenstraße als Verkehrsfläche ergänzt.
In der Begründung wurden die entsprechenden Stellen angepasst.
In der Zeit vom 22.07.2013 bis 13.09.2013 (einschließlich) lag der Entwurf des Bebauungsplanes
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu dem Bebauungsplan gebeten.
Infolge der eingegangenen Stellungnahmen wurden eine Leitungstrasse als Hinweis aufgenommen und die Pflanzungen von Hecken als Blendschutz erweitert.
Die Begründung wurde entsprechend angepasst.
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Zusammenfassende Erklärung
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Während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 818 wurde der Masterplan
Einzelhandel der Stadt Bochum fortgeschrieben, wodurch sich Veränderungen der Bochumer
Sortimentsliste ergaben.
Zudem zeigte sich im Zusammenhang mit den parallel zum Bebauungsplanverfahren laufenden
Arbeiten zur Regelung des zukünftigen Vollzugs der Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung
sowie der Fortentwicklung der konkreten Bauplanungen für die Errichtung der Südmall das Erfordernis, bei einigen Festsetzungen Anpassungen vorzunehmen. Dies bezog sich zum einen
auf die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels im Teilbereich SO 2 EKZ sowie zum
anderen auf die Zulassung von bestimmten baulichen Anlagen außerhalb der Baugrenzen.
Da die Grundzüge der Planung durch die Änderungen nicht berührt wurden, wurde gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB anstelle einer erneuten Auslegung den Betroffenen mit Schreiben vom
20.09.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.
Nach Eingang der Stellungnahmen wurden keine Änderungen im Bebauungsplan vorgenommen.
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Der Ruhrpark stellt sich als nahezu vollständig versiegelt dar. Lediglich in den Randbereichen,
entlang der Straßenverkehrswege und im Bereich der Parkplätze sind Rasenflächen, Sträucher
und Einzelbäume vorhanden.
Dementsprechend kommt den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinsichtlich
der Schutzgüter Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft / Klima, Landschaft /
Stadtbild, Menschen, Kulturgüter und sonstige Sachgüter überwiegend eine geringe Bedeutung
zu.
Es ergeben sich aufgrund des annähernd gleich bleibenden Versiegelungsgrades keine erheblichen Auswirkungen. Schutzwürdige Böden gehen durch die Planung nicht verloren. Das Niederschlagswasser wird, wie im Bestand, entsorgt. Auch hinsichtlich der klimatischen und lufthygienischen Situation sind im Zuge der Planung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Das
Siedlungsklima wird sich nicht verändern. Zusätzliche Emissionen sind nicht zu erwarten. Das
Landschafts- bzw. das Stadtbild werden sich nicht erheblich verändern. Kulturgüter und sonstige
Sachgüter sind durch die Planung nicht betroffen. Eingriffe in Natur und Landschaft finden nicht
statt. Daher ist es nicht erforderlich, Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.
Hinsichtlich der Fauna wurden im Rahmen der bereits durchgeführten Abrissarbeiten entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Hinblick auf Brutvögel und Fledermäuse durchgeführt. Der Verlust von Quartieren der Zwergfledermaus und Nistplätzen des
Haussperlings wurde durch eine Erhöhung des Quartierangebotes im räumlich funktionalen Zusammenhang ausgeglichen (Anbringung von Fledermauskästen und Sperlingskästen an Gebäuden des Ruhrparks). Die o.g. Maßnahmen erfolgten bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplanes. Somit konnte eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Beurteilungspegel
der Betriebsgeräusche des Ruhrparks die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts an
allen Immissionspunkten unterschreiten und somit auch an allen umliegenden schutzbedürftigen
Nutzungen eingehalten werden. Die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne Geräuschspitzen
nach TA Lärm werden an den maßgeblichen Immissionspunkten unterschritten.
Aufgrund der durch die Umstrukturierung prognostizierten Verkehrssteigerungen ist mit schallbedingten Zusatzbelastungen von maximal 1 dB(A) zu rechnen, die nach den Erkenntnissen der
Akustik für den Menschen jedoch nicht wahrnehmbar sind.
Nach Umsetzung der in der schalltechnischen Untersuchung empfohlenen Maßnahmen sind
keine erheblichen Auswirkungen auf die umgebende Nutzung zu erwarten.
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Insgesamt ist das Vorhaben somit mit den Belangen des Umweltschutzes vereinbar.
4.
Prüfung von Planungsalternativen
Da es sich bei der vorliegenden Planung um eine Umstrukturierung des bestehenden Einkaufszentrums Ruhrpark handelt, bestehen keine Standortalternativen. Anderweitige architektonische
und verkehrliche Planungsalternativen wurden im Rahmen des Verfahrens geprüft, jedoch aus
Gründen des internen betrieblichen Ablaufes nicht weiter verfolgt.
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