Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 13:44
Aktualisiert
28.01.18, 01:12
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
50 11 (1735)
Vorlage Nr.: 20132743
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Gemeinsames Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum, Hagen
hier: 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
11.12.2013
19.12.2013
Anlagen
Anlage 1 - 3. Änderung bzw. Ergänzung zur öff.-rechtl. Vereinbarung vom 19.12.2007
Anlage 2 - Synopse
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
50 11 (1735)
Vorlage Nr.: 20132743
1.
Ausgangssituation
Das Land NRW hat im Oktober 2007 mit dem 2. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur
in NRW mit Wirkung vom 01.01.2008 die Versorgungsämter aufgelöst und den Kommunen
die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts und des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes (BEEG) übertragen.
Zur Wahrnehmung der Aufgabenbereiche haben die Städte Bochum, Dortmund und Hagen
im Rahmen einer interkommunalen Kooperation vereinbart, dass die Stadt Dortmund die
Federführung für die kommunalisierten Aufgaben der Versorgungsverwaltung übernimmt.
Der Rat der Stadt Bochum hat am 13.12.2007 die entsprechende, bis zum 31.07.2010
befristete öffentlich-rechtliche Vereinbarung beschlossen (Vorlage 20072954).
Am 08.07.2010 hat der Rat der Stadt Bochum schließlich entschieden, die Kooperation
über den 31.07.2010 mit der bereits in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
festgeschriebenen Kündigungsmöglichkeit für die Aufgabenbereiche nach dem SGB IX
(Schwerbehindertenrecht) und dem BEEG unbefristet weiterzuführen (Vorlage 20100910).
Dafür wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Datum vom 20.07.2010 zum ersten
Mal geändert bzw. ergänzt.
Eine weitere Änderung/Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (2. Änderung)
erfolgte am 06.07.2011. Hier ging es um die Streichung eines Passus bzgl. der Abordnung
von verbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2.
Abrechnungsverfahren
Das Abrechnungsverfahren ist in § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt.
Bei einer Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) der Stadt Dortmund wurde im Jahr
2012 u.a. festgestellt, dass aus Sicht des RPA die Einwohnerzahl der jeweiligen Städte
keinen geeigneten Kostenverteilungsschlüssel darstellt. Darüber hinaus wurde seitens des
RPA aus arbeitsökonomischen Gründen angeregt, die Abrechnung mit den
Verbundpartnern erheblich zu vereinfachen – insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass andere Versorgungsämter im Land NRW, die sich ebenfalls zu einer Kooperation
entschlossen haben, erheblich einfachere Modalitäten zur Abrechnung der
Kostenerstattungen für ihre Verbundpartner festgelegt haben.
Auf Grund der o.g. Prüfungsfeststellungen haben die Städte Dortmund, Bochum und
Hagen in diesem Jahr hinsichtlich einer Änderung der Abrechnungsmodalitäten Gespräche
aufgenommen.
3.
3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007
Bezugnehmend auf Punkt 2 wurde seitens des Versorgungsamtes die 3.
Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erarbeitet. Diese ist als
Anlage 1 beigefügt. Die Änderung/Ergänzung soll zum 01.01.2014 in Kraft treten.
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TOP/akt. Beratung
50 11 (1735)
Vorlage Nr.: 20132743
Nach einer „Probeberechnung“ des Versorgungsamtes (auf der Grundlage des
Personalstands
im
Monat
September
2013)
würden
nach
den
neuen
Abrechnungsregelungen der Stadt Bochum Aufwendungen in Höhe von rd. 294.000 EUR
(hochgerechnet auf das gesamte Jahr) entstehen. Insbesondere durch mögliche
Änderungen bei der Personalausstattung (z.B. durch die Bearbeitung des
Betreuungsgeldes) können sich die Kosten in 2014ff. noch verändern. Hinsichtlich der
Beweiserhebungskosten wurde zum Stichtag 30.09.2013 ebenfalls eine Abrechnung
erstellt. Danach hat die Stadt Bochum augenblicklich ein Guthaben in Höhe von rd. 20.100
EUR. Unter Berücksichtigung dieses Guthabens würden sich die Gesamtkosten für die
Stadt Bochum auf rd. 274.000 EUR belaufen.
Zum Vergleich:
Während im Jahr 2011 sich die Kostenerstattung an die Stadt Dortmund auf rd. 325.000
EUR belief, musste im Jahr 2012 die Stadt Bochum insgesamt 566.611,96 EUR an die
Stadt Dortmund überweisen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in 2012 auch
die Kosten des Rechtstreits um die Aufgabe des ehemaligen Standortes an der
„Rheinischen Str. 173“ in Höhe von rund 150.000 EUR geltend gemacht wurden. Bei
Berücksichtigung der Restkosten für den Umzug zum neuen Standort und einer Korrektur
bzgl. der Nebenkosten des Standortes „Rheinische Str. 173“ zugunsten der Stadt Bochum
verbleiben in diesem Zusammenhang immer noch Kosten in Höhe von 133.000 EUR. Da
diese Kosten ausschließlich im Jahr 2012 angefallen sind, musste die Stadt Bochum für die
laufenden Aufwendungen rd. 433.000 EUR an die Stadt Dortmund erstatten.
Im Jahr 2013 kann noch keine gesicherte Prognose über die für die Stadt Bochum
entstehenden Kosten abgegeben werden. Auf der Grundlage der bisher geleisteten
Zahlungen an die Stadt Dortmund kann mit Kosten in Höhe von rd. 180.000-200.000 EUR
gerechnet werden. Erfahrungsgemäß fallen aber am Jahresende proportional noch höhere
Kosten an (Jahresabschlussbuchungen etc.). In der Haushaltsplanung 2014 wurde ein
Betrag in Höhe von 450.000 EUR eingeplant.
Aus Sicht der Verwaltung können die Änderungen der Abrechnungsmodalitäten im Hinblick
auf die Prüfungsfeststellungen des RPA der Stadt Dortmund mitgetragen werden. Die
Abrechnung wird transparenter und nachvollziehbarer (insbesondere durch die für die
Abrechnung zugrunde gelegten Parameter wie Personalkostenpauschalen, KGSt-Werte,
Verteilschlüssel anhand der Vollzeitäquivalenten nach dem Eingliederungsgesetz). Da es
sich im Vergleich zum bisherigen Abrechnungsverfahren um eine komplett neue
Abrechnungsform handelt, kann nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, ob die Stadt
Bochum im Vergleich künftig mehr oder weniger zahlen muss – zumal die
Kostenerstattungsbeträge in den vergangenen Jahren stark variierten. Werden die
Kostenerstattungsbeträge 2011 und 2012 mit dem Wert der „Probeberechnung“ verglichen,
müsste die Stadt Bochum weniger leisten. Auch bleibt der errechnete Wert deutlich unter
dem geplanten Haushaltsansatz für 2014.
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4.
Weitere Hinweise
4.1
Betreuungsgeld
Der Verwaltungsvorstand der Stadt Bochum hat im Juni 2013 der Aufgabenwahrnehmung
bzgl. der Einführung des Betreuungsgeldes durch das Gemeinsame Versorgungsamt der
Städte Dortmund, Bochum und Hagen ab dem 01.08.2013 zugestimmt. Der Rat der Stadt
Bochum wurde in seiner Sitzung am 18.07.2013 durch eine entsprechende Mitteilung
(Vorlage 20131512) in Kenntnis gesetzt.
Da die Regelungen zum Betreuungsgeld als Abschnitt in das BEEG eingefügt wurden und
das BEEG bereits durch die Kooperationsvereinbarung abgedeckt ist, war es nicht
erforderlich, die Kooperationsvereinbarung zu ändern bzw. zu ergänzen, um die neue
Aufgabe des Betreuungsgeldes rechtmäßig in der Kooperation umzusetzen.
Um
die
Aufgabenwahrnehmung
des
Betreuungsgeldes
Kooperationsvereinbarung deutlich zu machen, wurden in
Änderungsfassung entsprechende Ergänzungen aufgenommen.
jedoch
in
der
der vorliegenden
4.2
Veröffentlichung der 3. Änderung/ Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007
Nach Unterzeichnung durch die Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum und der
Oberbürgermeister der Städte Dortmund und Hagen ist die 3. Änderung/ Ergänzung der
Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg
zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung für die Stadt Bochum ist im städtischen Amtsblatt
vorzunehmen.
4.3
Örtliche Anlaufstelle
Die örtliche Anlaufstelle im Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bochum, die ergänzend
Beratung
für
die
Bochumer
Bürgerinnen
und
Bürger
hinsichtlich
des
Schwerbehindertenfeststellungsverfahrens und des Eltern-/ Betreuungsgeldes anbietet, soll
mit dem hierfür zur Zeit vorhandenen Personal (zwei Mitarbeiter) aufrecht erhalten werden.
Die hier entstehenden Kosten werden in der bisherigen Abrechnung nicht berücksichtigt.
Das RPA der Stadt Bochum hat allerdings angeregt, die Personalkosten der zwei in
Bochum eingesetzten Servicekräfte in die Berechnung mit einzubeziehen. Das Amt für
Soziales und Wohnen wird diesen Aspekt im Nachgang der 3. Änderung/Ergänzung zur
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nochmals in Gesprächen mit den Städten Dortmund
und Hagen thematisieren.
4.4
Synopse
In der Anlage 2 befindet sich eine Synopse, in der die Änderungen den Regelungen der
aktuellen Vereinbarung gegenüber gestellt wurden.
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Vorlage Nr.: 20132743
Bezeichnung der Vorlage
Gemeinsames Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum, Hagen
hier: 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007
Der als Anlage 1 beigefügten 3. Änderung/ Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007 hinsichtlich des Gemeinsamen Versorgungsamtes der Städte Dortmund, Bochum
und Hagen wird zugestimmt.