Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1 - 3. Änderung bzw. Ergänzung zur öff.-rechtl. Vereinbarung vom 19.12.2007.pdf
Größe
41 kB
Erstellt
26.12.14, 13:44
Aktualisiert
28.01.18, 01:13
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Änderung/Ergänzung zur
Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007
zwischen
der Stadt Bochum, vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
Willy-Brandt-Platz 2-6, 44777 Bochum
und
der Stadt Dortmund, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Friedensplatz 1, 44135 Dortmund
und
der Stadt Hagen, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Rathausstr. 11, 58085 Hagen
Präambel
Durch die Auflösung der Versorgungsämter zum 31.12.2007 und die damit verbundene
Übertragung des „Schwerbehindertenrechts“ und des „Elterngeldes“ auf die Kreise und
kreisfreien Städte zum 01.01.2008 haben sich die Städte Dortmund, Bochum und Hagen
darauf verständigt, dies in einer gemeinsamen Kooperation durchzuführen. Mit der hierzu
geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entstand das „Gemeinsame
Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen“.
Am 15. Februar 2013 ist das Betreuungsgeldgesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 254)
verkündet worden. Das Gesetz sieht ein Inkrafttreten für den 01.08.2013 vor. Die Regelungen
zum Betreuungsgeld werden als Abschnitt 2 in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) eingefügt. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als
Auftragsangelegenheit kraft Bundesrecht wahr.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Dortmund hat die Kostenverrechnungen mit den
Kooperationspartnern Bochum und Hagen geprüft und kam zu der Feststellung, dass kein
geeigneter Kostenverteilungsschlüssel verwendet wurde, da die Einwohnerzahl der jeweiligen
Kommune nicht unbedingt dem Anteil der tatsächlich angefallenen Personal- und Sachkosten
entsprechen muss, der auf die jeweilige Kommune entfällt. Außerdem wurde angeregt, aus
arbeitsökonomischen Gründen die Abrechnung mit den Verbundpartnern erheblich zu
vereinfachen.
§1
Bei Paragraph 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 in der Fassung der
2. Änderung/Ergänzung vom 06.07.2011 zwischen den Städten Bochum, Dortmund und
Hagen wird die Nr. 6 neu eingefügt:
Das Betreuungsgeldgesetz ist am 15. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 254)
verkündet worden. Die Stadt Dortmund übernimmt sämtliche den Städten Bochum und Hagen
übertragenen Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz.
§2
Der Paragraph 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 in der Fassung der
2. Änderung/Ergänzung vom 06.07.2011 zwischen den Städten Bochum, Dortmund und
Hagen erhält die Überschrift -Kostenerstattung Personal-, Sach- und Gemeinkosten-
§3
Der Paragraph 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 in der Fassung der
2. Änderung/Ergänzung vom 06.07.2011 zwischen den Städten Bochum, Dortmund und
Hagen erhält folgende Fassung:
(1) Der Belastungsausgleich nach § 23 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter
in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (EinglG) für Personalund Sachaufwand wird für die Städte Bochum, Dortmund und Hagen in Gänze von der
Stadt Dortmund vereinnahmt.
Die Personal-, Sach- und Gemeinkosten werden von den Beteiligten anteilig entsprechend
dem nachfolgend unter a), b) und c) aufgeführten Verteilschlüssel getragen. Zu den
Personalkosten gehören auch die Personalnebenkosten (mit Ausnahme der Rückstellungen
für Altersteilzeit).
a) Bereich Schwerbehindertenrecht:
Anzahl der Vollzeitäquivalente nach dem Gesetz zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Eingliederungsgesetz).
Dortmund
33,50 Stellenanteile
Bochum
22,50 Stellenanteile
Hagen
12,50 Stellenanteile
b) Bereich Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (einschließlich Betreuungsgeld):
Anzahl der Vollzeitäquivalente nach dem Gesetz zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Eingliederungsgesetz).
Dortmund
6,50 Stellenanteile
Bochum
4,00 Stellenanteile
Hagen
2,00 Stellenanteile
c) Städtisches Personal, dass keinem Bereich zugeordnet werden kann:
Verhältnis der Vollzeitäquivalente unter a) und b) zueinander.
Dortmund
49,38 %
Bochum
32,72 %
Hagen
17,90 %
Die gesetzlich übergeleiteten Beamten und die im Wege der Personalgestellung zur
Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellten Tarifbeschäftigten werden dem Bereich
zugeordnet, den das Land vorgegeben hat. Das städtische Personal im Aufgabengebiet
Schwerbehindertenrecht bzw. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird dem
jeweiligen Bereich zugeordnet.
Sollten sich die unter Buchstabe a) und b) aufgeführten Stellenanteile ändern, wird die
Stadt Dortmund dieses im Abrechnungsverfahren berücksichtigen. Eine Änderung der
Stellenanteile führt zu einer Neuberechnung der Prozentsätze unter Buchstabe c). Die
Änderungen tragen die Städte Bochum und Hagen mit.
(2) Für die Kostenabrechnung sind die nachfolgenden Parameter zugrunde zu legen:
1. Übergeleitetes und zur Verfügung gestelltes Personal für den Verbund
1.1. Personalkosten
Die Personalkosten für die jeweils gesetzlich übergeleiteten Beamten tragen die
beteiligten Städte. Im Gegenzug leitet die Stadt Dortmund die korrespondierenden
Kostenerstattungen des Landes für Personalaufwand an die Städte Bochum und
Hagen weiter.
Für das vom Land übergeleitete (Beamte) und zur Verfügung gestellte Personal
(Tarifbeschäftigte) wird ein Gemeinkostenzuschlag i. H. v. 20% entsprechend des
KGST-Berichts „Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung, auf
Basis der entsprechenden Besoldungs-/Entgeltgruppen gem. den jährlich von der
Stadt Dortmund ermittelten Durchschnittsgehältern/-vergütungen für Dortmunder
Dienstkräfte pro Vollzeitstelle in Rechnung gestellt. Bei einer Änderung des
Gemeinkostenzuschlags tritt dieser dann zum nächsten 01.01. in Kraft.
1.2. Sachkosten
Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden, entsprechend des KGST-Berichts
„Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung, pauschaliert (ITArbeitsplatz zzt. 9.700 Euro p.a. auf Basis der Vollzeitstellen). Bei einer Änderung
der Sachkostenpauschale tritt diese dann zum nächsten 01.01. in Kraft.
2. Städtisches Personal (Bochum, Dortmund, Hagen)
2.1. Personalkosten
Personalkostenpauschale der jeweiligen Besoldungs-/Entgeltgruppen gem. den
jährlich von der Stadt Dortmund ermittelten Durchschnittsgehältern/-vergütungen
für Dortmunder Dienstkräfte. Analog der Regelung zu Nr. 1.1 wird ein Gemeinkostenzuschlag i. H. v. 20% entsprechend des KGST-Berichts „Kosten eines
Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung, pro Vollzeitstelle in Rechnung
gestellt. Bei einer Änderung des Gemeinkostenzuschlags tritt dieser dann zum
nächsten 01.01. in Kraft.
2.2. Sachkosten
Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden, entsprechend des KGST-Berichts
„Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung, pauschaliert (ITArbeitsplatz zzt. 9.700 Euro p.a. auf Basis der Vollzeitstellen). Bei einer
Änderung der Sachkostenpauschale tritt diese dann zum nächsten 01.01. in Kraft.
(3) Sonstige Regelungen:
a) Der Belastungsausgleich für einen Beamten, der mit Wirkung vom 01.01.2008
auf die jeweilige kommunale Körperschaft übergegangen ist, steht dieser
Kommune nicht mehr zu, wenn er vor Eintritt in den Ruhestand außerhalb des
„Gemeinsamen Versorgungsamtes“ eingesetzt wird. Der Belastungsausgleich
(Personal- und Sachaufwand) wird in diesem Fall nach dem Verteilungsschlüssel des Bereiches, dem er vom Land zugeordnet wurde, auf die Kooperationspartner aufgeteilt.
b) Grundsätzlich ist jeder Kooperationspartner selbständig für die Besetzung seiner
Stellen zuständig. In einem begründeten Ausnahmefall kann in Absprache eine
kooperationsübergreifende Besetzung erfolgen.
In diesem Fall verpflichtet sich die Kommune, die die Stelle nicht besetzen kann, die
Personalkostenpauschale nach Abs. 2 Nr. 2.1. (ohne Gemeinkostenzuschlag) der
Kommune zu erstatten, die das Personal gestellt hat.
Die Nachersatzpauschale (Personal- und Sachaufwand) steht der Kommune zu, die sie
vom Land erhalten hat.
c) Die Ergebnisse der internen und externen Nebenkostenabrechnungen für den Abrechnungszeitraum bis 31.12.2013 sind in der Kostenabrechnung gesondert darzustellen.
Erträge bzw. Aufwendungen hieraus sind nach dem Schlüssel des § 3 Nr. 1 c in der
Kostenabrechnung in Ansatz zu bringen.
d) In der Personalkostenpauschale der jeweiligen Besoldungs-/Entgeltgruppen gem. den
jährlich von der Stadt Dortmund ermittelten Durchschnittsgehältern/-vergütungen für
Dortmunder Dienstkräfte sind Rückstellungen für Altersteilzeit nicht enthalten.
Personalkosten von Beamten und Beschäftigten, die das sog. Blockmodell gewählt
haben und sich in der aktiven Alterteilzeitphase befinden, sind für die Dauer dieser
Phase in Höhe ihres Stellenanteils anzusetzen. Bei Eintritt in die passive Altersteilzeitphase sind dann keine Personalkosten mehr anzusetzen. Personalkosten von Beamten
und Beschäftigten, die während der gesamten Altersteilzeit ihren Dienst verrichten,
sind in Höhe des Prozentsatzes ihrer Teilzeitbeschäftigung anzusetzen.
Die Gemein- und Sachkosten von Beamten und Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit
befinden, werden analog den vorgenannten Regelungen zu den Personalkosten
angesetzt.
e) Grundlage für die anteilige Berechnung von Personal-, Sach- und Gemeinkosten sind
die Kalendertage des jeweiligen Monats.
f) Identifizierte Kostenrisiken sind separat darzustellen und vor endgültiger Aufnahme in
die Kostenabrechnung unter partnerschaftlicher Einbeziehung der beteiligten Städte,
abzustimmen.
(4) Von den ermittelten Kosten werden die einbehaltenen Erstattungen des Landes sowie die
geleisteten Abschlagszahlungen in Abzug gebracht.
(5) Die Städte Bochum und Hagen leisten eine erforderliche Kostenerstattung durch
vierteljährliche Abschlagszahlungen zur Mitte des Quartals. Für das erste Quartal im Jahr
2014 erfolgt die Abschlagszahlung auf Basis einer von der Stadt Dortmund erstellten
vorläufigen Endabrechnung für das Jahr 2013 bis zum 31.03.2014. Für die drei folgenden
Quartale des Jahres 2014 sowie für das erste Quartal 2015 erfolgen die
Abschlagszahlungen auf Basis der Endabrechnung des Jahres 2013.
Ab dem zweiten Quartal 2015 erfolgen die notwendigen Kostenerstattungen durch
Abschlagszahlungen zum 15.05., 15.08., 15.11. und 15.02. des Folgejahres auf Grundlage
der aktuellen Endabrechnung.
Die Stadt Dortmund erstellt möglichst bis zum 31.03. des Folgejahres die Endabrechnung.
Nachzahlungen bzw. Erstattungen werden innerhalb eines Monats ausgeglichen.
(6) Sind notwendige Kapazitätsausweitungen, die ihre Ursache in einer Fallzahlsteigerung
und/oder Aufwandssteigerung haben bzw. auf bei der Personalzuordnung des Landes nicht
berücksichtigte Aufgaben zurückzuführen sind, erforderlich, kann im Einvernehmen der
Städte Bochum, Dortmund und Hagen zusätzliches kommunales Personal eingesetzt
werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden analog der Regelungen zu Absatz 2
Nr. 2 abgerechnet.
§4
In die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 19.12.2007 in der Fassung der 2.
Änderung/Ergänzung vom 06.07.2011 zwischen den Städten Bochum, Dortmund und Hagen
wird der § 3a -Kostenerstattung Beweiserhebungskosten- mit folgender Fassung eingefügt:
(1) Der fachbezogene Sachaufwand nach § 26 des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(EinglG) wird für die Städte Bochum, Dortmund und Hagen in Gänze von der Stadt
Dortmund vereinnahmt.
(2) Für die finanztechnische Abbildung der vom Land übertragenen Aufgaben enthält der
Haushalt der Stadt Dortmund separate Produkte. Mit Hilfe dieser Produkte werden die
Kosten und Erträge für die Beweiserhebung und für die Prozess- und Gerichtskosten in
Schwerbehindertenangelegenheiten sowie für die Prozess- und Gerichtskosten im Bereich
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abgebildet.
(3) Die Aufwände und Erträge werden verursachungsgerecht der jeweiligen Kommune
zugeordnet. Wenn dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die Beträge bei einem separaten
Kostenträger gebucht. Die Beträge dieses Kostenträgers werden im Rahmen der
Endabrechnung entsprechend den Fallzahlen (Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche) des Abrechnungsjahres auf die Kooperationspartner aufgeteilt.
(4) Die Stadt Dortmund erstellt möglichst bis zum 31.03. des Folgejahres die Endabrechnung.
Nachzahlungen bzw. Erstattungen werden innerhalb eines Monats ausgeglichen.
(5) Den Rechnungsprüfungsämtern der Städte Bochum und Hagen wird das Recht
eingeräumt, die Abrechnung nachträglich zu prüfen. Das gleiche Prüfungsrecht wird für
die Abrechnung nach § 3 gewährt.
§5
Der Paragraph 4 Nr. 4 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 in der
Fassung der 2. Änderung/Ergänzung vom 06.07.2011 zwischen den Städten Bochum,
Dortmund und Hagen erhält folgende Fassung:
Für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage suchen die Parteien nach
einvernehmlichen Regelungen zur Weiterführung bzw. Abwicklung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung. Eventuelle Schäden, die ohne Verschulden einer der Parteien entstehen, sind
gemeinsam analog des Verteilungsschlüssels nach § 3 Nr. 1 c zu tragen, soweit kein Ersatz
vom Verursacher zu erlangen ist.
§6
Die Änderung und Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung tritt am 01.01.2014 in
Kraft.
Datum: __________________
___________________
Dr. Ottilie Scholz
Oberbürgermeisterin
Stadt Bochum
____________________
Ullrich Sierau
Oberbürgermeister
Stadt Dortmund
___________________
Jörg Dehm
Oberbürgermeister
Stadt Hagen