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Anlage 2 - Synopse.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 2 - Synopse.pdf
Größe
60 kB
Erstellt
26.12.14, 13:44
Aktualisiert
28.01.18, 01:13

Inhalt der Datei

Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung § 1 wird wie folgt geändert: Nr. 6 wird neu eingefügt: Das Betreuungsgeldgesetz ist am 15. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 254) verkündet worden. Die Stadt Dortmund übernimmt sämtliche den Städten Bochum und Hagen übertragenen Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz. § 3 wird wie folgt geändert: Die Überschrift lautet nun: § 3 bisherige Fassung: Die Überschrift lautet: -Kostenerstattung Personal-, Sach- und Gemeinkosten- Kostenerstattung § 3 wird wie folgt geändert: § 3 erhält folgende Fassung: § 3 bisherige Fassung: (1) (1) Für die finanztechnische Abbildung der vom Land übertragenen Aufgaben werden im Haushalt der Stadt Dortmund separate Produkte gebildet. Mit Hilfe dieser Produkte werden alle durch die Aufgabenübertragung entstehenden Aufwendungen einschließlich anteiliger Gemeinkosten und alle im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung eingehenden Erträge abgebildet. (2) Die vom Land NRW zum Kostenausgleich nach dem Konnexitätsausführungsgesetz avisierten Erstattungen für Sachaufwendungen werden für die Städte Bochum, Dortmund und Hagen in Gänze von der Stadt Dortmund vereinnahmt. Die Erstattungen des Landes für Personalaufwendungen der Der Belastungsausgleich nach § 23 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (EinglG) für Personal- und Sachaufwand wird für die Städte Bochum, Dortmund und Hagen in Gänze von der Stadt Dortmund vereinnahmt. Die Personal-, Sach- und Gemeinkosten werden von den Beteiligten anteilig entsprechend dem nachfolgend unter a), b) und c) aufgeführten Verteilschlüssel getragen. Zu den Personalkosten gehören auch die Personalnebenkosten (mit Ausnahme der Rückstellungen für Altersteilzeit). 1 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 a) Bereich Schwerbehindertenrecht: Anzahl der Vollzeitäquivalente nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Eingliederungsgesetz). Dortmund Bochum Hagen 33,50 Stellenanteile 22,50 Stellenanteile 12,50 Stellenanteile Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung übergeleiteten Beamten werden insgesamt von der Stadt Dortmund vereinnahmt und an die abordnenden Städte weitergeleitet. Etwaige ungedeckte Personalkosten der auf die kommunalen Körperschaften übergeleiteten Beamten trägt jede Kommune selbst und sie sind nicht Gegenstand der Kostenverrechnung, (3) b) Bereich Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (einschließlich Betreuungsgeld): Anzahl der Vollzeitäquivalente nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Eingliederungsgesetz). Dortmund Bochum Hagen 6,50 Stellenanteile 4,00 Stellenanteile 2,00 Stellenanteile c) Städtisches Personal, dass keinem Bereich zugeordnet werden kann: Als Verteilungsschlüssel für Kostenerstattungen wird die Einwohnerzahl auf Basis der amtlichen LDS-Statistik zugrunde gelegt. Dieser Verteilungsschlüssel wird jährlich zum 01.01. auf Basis der LDS-Statistik zum 30.06. des Vorjahres angepasst. Erstmalig erfolgt eine Anpassung aufgrund des Einwohnerstandes zum 30.06.2010 für das Jahr 2011. Bis zum 31.12.2010 bleibt folgender Verteilungsschlüssel bestehen: Dortmund Bochum Hagen (4) 50,5 % 32,8 % 16,7 % Sofern die Aufwendungen nach Absatz 1 nicht in voller Höhe durch Erträge nach Absatz 2 gedeckt sind, werden die nicht gedeckten Aufwendungen einschließlich anteiliger Gemeinkosten, jedoch ohne Overheadkosten (Kosten für die Verwaltungsführung sowie sämtliche Kosten der politischen Führung), gemäß Absatz 3 von den Städten Bochum und Hagen erstattet bzw. von der Stadt Dortmund getragen. Verhältnis der Vollzeitäquivalente unter a) und b) zueinander. Dortmund 49,38 % Bochum 32,72 % Hagen 17,90 % 2 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 Die gesetzlich übergeleiteten Beamten und die im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellten Tarifbeschäftigten werden dem Bereich zugeordnet, den das Land vorgegeben hat. Das städtische Personal im Aufgabengebiet Schwerbehindertenrecht bzw. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird dem jeweiligen Bereich zugeordnet. Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung Sollten sich die unter Buchstabe a) und b) aufgeführten Stellenanteile ändern, wird die Stadt Dortmund dieses im Abrechnungsverfahren berücksichtigen. Eine Änderung der Stellenanteile führt zu einer Neuberechnung der Prozentsätze unter Buchstabe c). Die Änderungen tragen die Städte Bochum und Hagen mit. (2) Für die Kostenabrechnung sind die nachfolgenden Parameter zugrunde zu legen: 1. Übergeleitetes und zur Verfügung gestelltes Personal für den Verbund 1.1. Personalkosten Die Personalkosten für die jeweils gesetzlich übergeleiteten Beamten tragen die beteiligten Städte. Im Gegenzug leitet die Stadt Dortmund die korrespondierenden Kostenerstattungen des Landes für Personalaufwand an die Städte Bochum und Hagen weiter. Für das vom Land übergeleitete (Beamte) und zur Verfügung gestellte Personal (Tarifbeschäftigte) wird 3 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 ein Gemeinkostenzuschlag i. H. v. 20% entsprechend des KGST-Berichts „Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung, auf Basis der entsprechenden Besoldungs-/Entgeltgruppen gem. den jährlich von der Stadt Dortmund ermittelten Durchschnittsgehältern/-vergütungen für Dortmunder Dienstkräfte pro Vollzeitstelle in Rechnung gestellt. Bei einer Änderung des Gemeinkostenzuschlags tritt dieser dann zum nächsten 01.01. in Kraft. 1.2. Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung Sachkosten Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden, entsprechend des KGST-Berichts „Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung, pauschaliert (IT-Arbeitsplatz zzt. 9.700 Euro p.a. auf Basis der Vollzeitstellen). Bei einer Änderung der Sachkostenpauschale tritt diese dann zum nächsten 01.01. in Kraft. 2. Städtisches Personal (Bochum, Dortmund, Hagen) 2.1. Personalkosten Personalkostenpauschale der jeweiligen Besoldungs/Entgeltgruppen gem. den jährlich von der Stadt Dortmund ermittelten Durchschnittsgehältern/vergütungen für Dortmunder Dienstkräfte. Analog der Regelung zu Nr. 1.1 wird ein Gemeinkostenzuschlag i. H. v. 20% entsprechend des KGSTBerichts „Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung, pro Vollzeitstelle in Rechnung gestellt. Bei einer Änderung des Gemeinkosten- 4 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 zuschlags tritt dieser dann zum nächsten 01.01. in Kraft. 2.2. (3) Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung Sachkosten Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden, entsprechend des KGST-Berichts „Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung, pauschaliert (IT-Arbeitsplatz zzt. 9.700 Euro p.a. auf Basis der Vollzeitstellen). Bei einer Änderung der Sachkostenpauschale tritt diese dann zum nächsten 01.01. in Kraft. Sonstige Regelungen: a) Der Belastungsausgleich für einen Beamten, der mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die jeweilige kommunale Körperschaft übergegangen ist, steht dieser Kommune nicht mehr zu, wenn er vor Eintritt in den Ruhestand außerhalb des „Gemeinsamen Versorgungsamtes“ eingesetzt wird. Der Belastungsausgleich (Personal- und Sachaufwand) wird in diesem Fall nach dem Verteilungsschlüssel des Bereiches, dem er vom Land zugeordnet wurde, auf die Kooperationspartner aufgeteilt. b) Grundsätzlich ist jeder Kooperationspartner selbständig für die Besetzung seiner Stellen zuständig. In einem begründeten Ausnahmefall kann in Absprache eine kooperationsübergreifende Besetzung erfolgen. In diesem Fall verpflichtet sich die Kommune, die die Stelle nicht besetzen kann, die Personalkostenpauschale nach Abs. 2 Nr. 2.1. (ohne Gemeinkostenzuschlag) der Kommune zu erstatten, die das Personal gestellt hat. 5 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 Die Nachersatzpauschale (Personal- und Sachaufwand) steht der Kommune zu, die sie vom Land erhalten hat. Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung c) Die Ergebnisse der internen und externen Nebenkostenabrechnungen für den Abrechnungszeitraum bis 31.12.2013 sind in der Kostenabrechnung gesondert darzustellen. Erträge bzw. Aufwendungen hieraus sind nach dem Schlüssel des § 3 Nr. 1 c in der Kostenabrechnung in Ansatz zu bringen. d) In der Personalkostenpauschale der jeweiligen Besoldungs/Entgeltgruppen gem. den jährlich von der Stadt Dortmund ermittelten Durchschnittsgehältern/-vergütungen für Dortmunder Dienstkräfte sind Rückstellungen für Altersteilzeit nicht enthalten. Personalkosten von Beamten und Beschäftigten, die das sog. Blockmodell gewählt haben und sich in der aktiven Alterteilzeitphase befinden, sind für die Dauer dieser Phase in Höhe ihres Stellenanteils anzusetzen. Bei Eintritt in die passive Altersteilzeitphase sind dann keine Personalkosten mehr anzusetzen. Personalkosten von Beamten und Beschäftigten, die während der gesamten Altersteilzeit ihren Dienst verrichten, sind in Höhe des Prozentsatzes ihrer Teilzeitbeschäftigung anzusetzen. Die Gemein- und Sachkosten von Beamten und Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, werden analog den vorgenannten Regelungen zu den Personalkosten angesetzt. e) Grundlage für die anteilige Berechnung von Personal-, Sach- 6 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 und Gemeinkosten sind die Kalendertage des jeweiligen Monats. f) Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung Identifizierte Kostenrisiken sind separat darzustellen und vor endgültiger Aufnahme in die Kostenabrechnung unter partnerschaftlicher Einbeziehung der beteiligten Städte, abzustimmen. (4) Von den ermittelten Kosten werden die einbehaltenen Erstattungen des Landes sowie die geleisteten Abschlagszahlungen in Abzug gebracht. (5) Die Städte Bochum und Hagen leisten eine erforderliche Kostenerstattung durch vierteljährliche Abschlagszahlungen zur Mitte des Quartals. Für das erste Quartal im Jahr 2014 erfolgt die Abschlagszahlung auf Basis einer von der Stadt Dortmund erstellten vorläufigen Endabrechnung für das Jahr 2013 bis zum 31.03.2014. Für die drei folgenden Quartale des Jahres 2014 sowie für das erste Quartal 2015 erfolgen die Abschlagszahlungen auf Basis der Endabrechnung des Jahres 2013. Ab dem zweiten Quartal 2015 erfolgen die notwendigen Kostenerstattungen durch Abschlagszahlungen zum 15.05., 15.08., 15.11. und 15.02. des Folgejahres auf Grundlage der aktuellen Endabrechnung. (5) Die Städte Bochum und Hagen leisten eine gegebenenfalls erforderliche Kostenerstattung gemäß Absatz 4 durch vierteljährliche Abschlagszahlungen bis zum letzten Werktag des auf die Abrechnung folgenden Quartals. Die Ermittlung der Abschlagszahlungen erfolgt auf Basis der Ist-Zahlen der abgelaufenen Quartale eines Jahres nach Mitteilung durch die Stadt Dortmund. Die gleiche Regelung gilt für die folgenden Jahre mit der Ausnahme, dass für das jeweils erste Quartal die vorläufigen Ist-Zahlen des vorherigen Jahres als Basis für die Erstattung herangezogen werden. Die Stadt Dortmund erstellt bis zum 31.03. des Folgejahres die Endabrechnungen für die einzelnen Aufgabenbereiche. Nachzahlungen bzw. Erstattungen werden innerhalb eines Monats ausgeglichen. Die Stadt Dortmund erstellt möglichst bis zum 31.03. des Folgejahres die Endabrechnung. Nachzahlungen bzw. Erstattungen werden innerhalb eines Monats ausgeglichen. 7 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung (6) (6) Sind notwendige Kapazitätsausweitungen, die ihre Ursache in einer Fallzahlsteigerung und/oder Aufwandssteigerung haben bzw. auf bei der Personalzuordnung des Landes nicht berücksichtigte Aufgaben zurückzuführen sind, erforderlich, kann im Einvernehmen der Städte Bochum, Dortmund und Hagen zusätzliches kommunales Personal eingesetzt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden analog der Regelungen der Absätze 3 und 4 abgerechnet. (7) Von den ermittelten Kosten werden die vom Land erstatteten Beträge in Abzug gebracht. Der verbleibende Forderungsbetrag wird dann nach dem festgelegten Einwohnerschlüssel auf die kooperierenden Kommunen verteilt und sind der Stadt Dortmund zu erstatten. (8) Grundlage für eine Personalkostenberechnung nach Absatz 6 sind die für die jeweiligen Besoldungs-Entgeltgruppen berechneten jährlichen Ist-Personalkosten für die kommunalen Dienstkräfte (Bochum, Dortmund, Hagen). Den Personalkosten sind Zuschläge für beamtete Bedienstete als Pensionsrücklage (Ruhegehaltssicherungsbeitrag), Zuschläge für Rückstellungen zur Altersteilzeit, Zuschläge für Beiträge zur Landesunfallkasse NR W und Zuschläge für beihilferechtliche Leistungen in Höhe der jeweils gültigen Prozentsätze hinzuzurechnen. Darüber hinaus können den Personalkosten Verwaltungsgemeinkostenzuschläge in Höhe des jeweils gültigen Prozentsatzes hinzugerechnet werden. Die Sachkosten werden auf der Basis der Ist - Kosten zugrunde gelegt. Sind notwendige Kapazitätsausweitungen, die ihre Ursache in einer Fallzahlsteigerung und/oder Aufwandssteigerung haben bzw. auf bei der Personalzuordnung des Landes nicht berücksichtigte Aufgaben zurückzuführen sind, erforderlich, kann im Einvernehmen der Städte Bochum, Dortmund und Hagen zusätzliches kommunales Personal eingesetzt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden analog der Regelungen zu Absatz 2 Nr. 2 abgerechnet. 8 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung (9) Den Rechnungsprüfungsämtern der Städte Bochum und Hagen wird das Recht eingeräumt, die Rechnungsunterlagen nachträglich zu prüfen. (Anmerkung: Siehe § 3a Abs. 5) §3a wird neu eingefügt: Kostenerstattung Beweiserhebungskosten (1) Der fachbezogene Sachaufwand nach § 26 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (EinglG) wird für die Städte Bochum, Dortmund und Hagen in Gänze von der Stadt Dortmund vereinnahmt. (2) Für die finanztechnische Abbildung der vom Land übertragenen Aufgaben enthält der Haushalt der Stadt Dortmund separate Produkte. Mit Hilfe dieser Produkte werden die Kosten und Erträge für die Beweiserhebung und für die Prozess- und Gerichtskosten in Schwerbehindertenangelegenheiten sowie für die Prozess- und Gerichtskosten im Bereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abgebildet. (3) Die Aufwände und Erträge werden verursachungsgerecht der jeweiligen Kommune zugeordnet. Wenn dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die Beträge bei einem separaten Kostenträger gebucht. Die Beträge dieses Kostenträgers werden im Rahmen der Endabrechnung entsprechend den Fallzahlen (Erstanträge, 9 von 10 Gegenüberstellung 3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche) des Abrechnungsjahres auf die Kooperationspartner aufgeteilt. (4) Die Stadt Dortmund erstellt möglichst bis zum 31.03. des Folgejahres die Endabrechnung. Nachzahlungen bzw. Erstattungen werden innerhalb eines Monats ausgeglichen. (5) Den Rechnungsprüfungsämtern der Städte Bochum und Hagen wird das Recht eingeräumt, die Abrechnung nachträglich zu prüfen. Das gleiche Prüfungsrecht wird für die Abrechnung nach § 3 gewährt. Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 4 bisherige Fassung: (4) (4) Für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage suchen die Parteien nach einvernehmlichen Regelungen zur Weiterführung bzw. Abwicklung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Eventuelle Schäden, die ohne Verschulden einer der Parteien entstehen, sind gemeinsam analog des Verteilungsschlüssels nach § 3 Nr. 1 c zu tragen, soweit kein Ersatz vom Verursacher zu erlangen ist. Für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage suchen die Parteien nach einvernehmlichen Regelungen zur Weiterführung bzw. Abwicklung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Eventuelle Schäden, die ohne Verschulden einer der Parteien entstehen, sind gemeinsam analog der Regelung des § 3 Nr. 3 zu tragen, soweit kein Ersatz vom Verursacher zu erlangen ist. 10 von 10