Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 2 - Synopse.pdf
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Erstellt
26.12.14, 13:44
Aktualisiert
28.01.18, 01:13
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Gegenüberstellung
3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
§ 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 6 wird neu eingefügt:
Das Betreuungsgeldgesetz ist am 15. Februar 2013 im
Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 254) verkündet worden. Die Stadt
Dortmund übernimmt sämtliche den Städten Bochum und Hagen
übertragenen Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift lautet nun:
§ 3 bisherige Fassung:
Die Überschrift lautet:
-Kostenerstattung Personal-, Sach- und Gemeinkosten-
Kostenerstattung
§ 3 wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 bisherige Fassung:
(1)
(1)
Für die finanztechnische Abbildung der vom Land
übertragenen Aufgaben werden im Haushalt der Stadt
Dortmund separate Produkte gebildet. Mit Hilfe dieser Produkte
werden alle durch die Aufgabenübertragung entstehenden
Aufwendungen einschließlich anteiliger Gemeinkosten und alle
im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung eingehenden
Erträge abgebildet.
(2)
Die vom Land NRW zum Kostenausgleich nach dem
Konnexitätsausführungsgesetz avisierten Erstattungen für
Sachaufwendungen werden für die Städte Bochum, Dortmund
und Hagen in Gänze von der Stadt Dortmund vereinnahmt.
Die Erstattungen des Landes für Personalaufwendungen der
Der Belastungsausgleich nach § 23 des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (EinglG) für
Personal- und Sachaufwand wird für die Städte Bochum,
Dortmund und Hagen in Gänze von der Stadt Dortmund
vereinnahmt.
Die Personal-, Sach- und Gemeinkosten werden von den
Beteiligten anteilig entsprechend dem nachfolgend unter a), b)
und c) aufgeführten Verteilschlüssel getragen. Zu den
Personalkosten gehören auch die Personalnebenkosten (mit
Ausnahme der Rückstellungen für Altersteilzeit).
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Gegenüberstellung
3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
a) Bereich Schwerbehindertenrecht:
Anzahl der Vollzeitäquivalente nach dem Gesetz zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Eingliederungsgesetz).
Dortmund
Bochum
Hagen
33,50 Stellenanteile
22,50 Stellenanteile
12,50 Stellenanteile
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
übergeleiteten Beamten werden insgesamt von der Stadt
Dortmund vereinnahmt und an die abordnenden Städte
weitergeleitet.
Etwaige ungedeckte Personalkosten der auf die kommunalen
Körperschaften übergeleiteten Beamten trägt jede Kommune
selbst und sie sind nicht Gegenstand der Kostenverrechnung,
(3)
b) Bereich Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(einschließlich Betreuungsgeld):
Anzahl der Vollzeitäquivalente nach dem Gesetz zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Eingliederungsgesetz).
Dortmund
Bochum
Hagen
6,50 Stellenanteile
4,00 Stellenanteile
2,00 Stellenanteile
c) Städtisches Personal, dass keinem Bereich zugeordnet
werden kann:
Als Verteilungsschlüssel für Kostenerstattungen wird die
Einwohnerzahl auf Basis der amtlichen LDS-Statistik zugrunde
gelegt. Dieser Verteilungsschlüssel wird jährlich zum 01.01. auf
Basis der LDS-Statistik zum 30.06. des Vorjahres angepasst.
Erstmalig erfolgt eine Anpassung aufgrund des
Einwohnerstandes zum 30.06.2010 für das Jahr 2011. Bis zum
31.12.2010 bleibt folgender Verteilungsschlüssel bestehen:
Dortmund
Bochum
Hagen
(4)
50,5 %
32,8 %
16,7 %
Sofern die Aufwendungen nach Absatz 1 nicht in voller Höhe
durch Erträge nach Absatz 2 gedeckt sind, werden die nicht
gedeckten Aufwendungen einschließlich anteiliger
Gemeinkosten, jedoch ohne Overheadkosten (Kosten für die
Verwaltungsführung sowie sämtliche Kosten der politischen
Führung), gemäß Absatz 3 von den Städten Bochum und
Hagen erstattet bzw. von der Stadt Dortmund getragen.
Verhältnis der Vollzeitäquivalente unter a) und b) zueinander.
Dortmund
49,38 %
Bochum
32,72 %
Hagen
17,90 %
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Gegenüberstellung
3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
Die gesetzlich übergeleiteten Beamten und die im Wege der
Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung
gestellten Tarifbeschäftigten werden dem Bereich zugeordnet,
den das Land vorgegeben hat. Das städtische Personal im
Aufgabengebiet Schwerbehindertenrecht bzw.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird dem jeweiligen
Bereich zugeordnet.
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
Sollten sich die unter Buchstabe a) und b) aufgeführten
Stellenanteile ändern, wird die Stadt Dortmund dieses im
Abrechnungsverfahren berücksichtigen. Eine Änderung der
Stellenanteile führt zu einer Neuberechnung der Prozentsätze
unter Buchstabe c). Die Änderungen tragen die Städte
Bochum und Hagen mit.
(2)
Für die Kostenabrechnung sind die nachfolgenden Parameter
zugrunde zu legen:
1. Übergeleitetes und zur Verfügung gestelltes Personal für den
Verbund
1.1.
Personalkosten
Die Personalkosten für die jeweils gesetzlich
übergeleiteten Beamten tragen die
beteiligten Städte. Im Gegenzug leitet die Stadt
Dortmund die korrespondierenden
Kostenerstattungen des Landes für Personalaufwand
an die Städte Bochum und Hagen weiter.
Für das vom Land übergeleitete (Beamte) und zur
Verfügung gestellte Personal (Tarifbeschäftigte) wird
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3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
ein Gemeinkostenzuschlag i. H. v. 20% entsprechend
des KGST-Berichts „Kosten eines Arbeitsplatzes“, in
der jeweils gültigen Fassung, auf Basis der
entsprechenden Besoldungs-/Entgeltgruppen
gem. den jährlich von der Stadt Dortmund ermittelten
Durchschnittsgehältern/-vergütungen für Dortmunder
Dienstkräfte pro Vollzeitstelle in Rechnung gestellt. Bei
einer Änderung des Gemeinkostenzuschlags tritt dieser
dann zum nächsten 01.01. in Kraft.
1.2.
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
Sachkosten
Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden,
entsprechend des KGST-Berichts „Kosten eines
Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen Fassung,
pauschaliert (IT-Arbeitsplatz zzt. 9.700 Euro p.a. auf
Basis der Vollzeitstellen). Bei einer Änderung
der Sachkostenpauschale tritt diese dann zum
nächsten 01.01. in Kraft.
2. Städtisches Personal (Bochum, Dortmund, Hagen)
2.1.
Personalkosten
Personalkostenpauschale der jeweiligen Besoldungs/Entgeltgruppen gem. den jährlich von der Stadt
Dortmund ermittelten Durchschnittsgehältern/vergütungen für Dortmunder Dienstkräfte. Analog der
Regelung zu Nr. 1.1 wird ein Gemeinkostenzuschlag i. H. v. 20% entsprechend des KGSTBerichts „Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils
gültigen Fassung, pro Vollzeitstelle in Rechnung
gestellt. Bei einer Änderung des Gemeinkosten-
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3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
zuschlags tritt dieser dann zum nächsten 01.01.
in Kraft.
2.2.
(3)
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
Sachkosten
Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden,
entsprechend des KGST-Berichts
„Kosten eines Arbeitsplatzes“, in der jeweils gültigen
Fassung, pauschaliert (IT-Arbeitsplatz zzt. 9.700 Euro
p.a. auf Basis der Vollzeitstellen). Bei einer
Änderung der Sachkostenpauschale tritt diese dann
zum nächsten 01.01. in Kraft.
Sonstige Regelungen:
a) Der Belastungsausgleich für einen Beamten, der mit Wirkung
vom 01.01.2008 auf die jeweilige kommunale Körperschaft
übergegangen ist, steht dieser Kommune nicht mehr zu, wenn
er vor Eintritt in den Ruhestand außerhalb des „Gemeinsamen
Versorgungsamtes“ eingesetzt wird. Der Belastungsausgleich
(Personal- und Sachaufwand) wird in diesem Fall nach dem
Verteilungsschlüssel des Bereiches, dem er vom Land
zugeordnet wurde, auf die Kooperationspartner aufgeteilt.
b) Grundsätzlich ist jeder Kooperationspartner selbständig für die
Besetzung seiner Stellen zuständig. In einem begründeten
Ausnahmefall kann in Absprache eine kooperationsübergreifende Besetzung erfolgen. In diesem Fall verpflichtet
sich die Kommune, die die Stelle nicht besetzen kann, die
Personalkostenpauschale nach Abs. 2 Nr. 2.1. (ohne
Gemeinkostenzuschlag) der Kommune zu erstatten, die das
Personal gestellt hat.
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3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
Die Nachersatzpauschale (Personal- und Sachaufwand) steht
der Kommune zu, die sie vom Land erhalten hat.
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
c) Die Ergebnisse der internen und externen Nebenkostenabrechnungen für den Abrechnungszeitraum bis 31.12.2013
sind in der Kostenabrechnung gesondert darzustellen.
Erträge bzw. Aufwendungen hieraus sind nach dem Schlüssel
des § 3 Nr. 1 c in der Kostenabrechnung in Ansatz zu bringen.
d) In der Personalkostenpauschale der jeweiligen Besoldungs/Entgeltgruppen gem. den jährlich von der Stadt Dortmund
ermittelten Durchschnittsgehältern/-vergütungen für
Dortmunder Dienstkräfte sind Rückstellungen für Altersteilzeit
nicht enthalten.
Personalkosten von Beamten und Beschäftigten, die das sog.
Blockmodell gewählt haben und sich in der aktiven
Alterteilzeitphase befinden, sind für die Dauer dieser
Phase in Höhe ihres Stellenanteils anzusetzen. Bei Eintritt in
die passive Altersteilzeitphase sind dann keine Personalkosten
mehr anzusetzen. Personalkosten von Beamten und
Beschäftigten, die während der gesamten Altersteilzeit ihren
Dienst verrichten, sind in Höhe des Prozentsatzes ihrer
Teilzeitbeschäftigung anzusetzen.
Die Gemein- und Sachkosten von Beamten und Beschäftigten,
die sich in Altersteilzeit befinden, werden analog den
vorgenannten Regelungen zu den Personalkosten
angesetzt.
e)
Grundlage für die anteilige Berechnung von Personal-, Sach-
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Gegenüberstellung
3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
und Gemeinkosten sind die Kalendertage des jeweiligen
Monats.
f)
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
Identifizierte Kostenrisiken sind separat darzustellen und vor
endgültiger Aufnahme in die Kostenabrechnung unter
partnerschaftlicher Einbeziehung der beteiligten Städte,
abzustimmen.
(4)
Von den ermittelten Kosten werden die einbehaltenen
Erstattungen des Landes sowie die geleisteten
Abschlagszahlungen in Abzug gebracht.
(5)
Die Städte Bochum und Hagen leisten eine erforderliche
Kostenerstattung durch vierteljährliche Abschlagszahlungen
zur Mitte des Quartals. Für das erste Quartal im Jahr
2014 erfolgt die Abschlagszahlung auf Basis einer von der
Stadt Dortmund erstellten vorläufigen Endabrechnung für das
Jahr 2013 bis zum 31.03.2014. Für die drei folgenden
Quartale des Jahres 2014 sowie für das erste Quartal 2015
erfolgen die Abschlagszahlungen auf Basis der
Endabrechnung des Jahres 2013.
Ab dem zweiten Quartal 2015 erfolgen die notwendigen
Kostenerstattungen durch Abschlagszahlungen zum 15.05.,
15.08., 15.11. und 15.02. des Folgejahres auf Grundlage
der aktuellen Endabrechnung.
(5)
Die Städte Bochum und Hagen leisten eine gegebenenfalls
erforderliche Kostenerstattung gemäß Absatz 4 durch
vierteljährliche Abschlagszahlungen bis zum letzten Werktag
des auf die Abrechnung folgenden Quartals. Die Ermittlung der
Abschlagszahlungen erfolgt auf Basis der Ist-Zahlen der
abgelaufenen Quartale eines Jahres nach Mitteilung durch die
Stadt Dortmund.
Die gleiche Regelung gilt für die folgenden Jahre mit der
Ausnahme, dass für das jeweils erste Quartal die vorläufigen
Ist-Zahlen des vorherigen Jahres als Basis für die Erstattung
herangezogen werden.
Die Stadt Dortmund erstellt bis zum 31.03. des Folgejahres die
Endabrechnungen für die einzelnen Aufgabenbereiche.
Nachzahlungen bzw. Erstattungen werden innerhalb eines
Monats ausgeglichen.
Die Stadt Dortmund erstellt möglichst bis zum 31.03. des
Folgejahres die Endabrechnung. Nachzahlungen bzw.
Erstattungen werden innerhalb eines Monats ausgeglichen.
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Gegenüberstellung
3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
(6)
(6)
Sind notwendige Kapazitätsausweitungen, die ihre Ursache in
einer Fallzahlsteigerung und/oder Aufwandssteigerung haben
bzw. auf bei der Personalzuordnung des Landes nicht
berücksichtigte Aufgaben zurückzuführen sind, erforderlich,
kann im Einvernehmen der Städte Bochum, Dortmund und
Hagen zusätzliches kommunales Personal eingesetzt werden.
Die hierdurch entstehenden Kosten werden analog der
Regelungen der Absätze 3 und 4 abgerechnet.
(7)
Von den ermittelten Kosten werden die vom Land erstatteten
Beträge in Abzug gebracht. Der verbleibende
Forderungsbetrag wird dann nach dem festgelegten
Einwohnerschlüssel auf die kooperierenden Kommunen verteilt
und sind der Stadt Dortmund zu erstatten.
(8)
Grundlage für eine Personalkostenberechnung nach Absatz 6
sind die für die jeweiligen Besoldungs-Entgeltgruppen
berechneten jährlichen Ist-Personalkosten für die kommunalen
Dienstkräfte (Bochum, Dortmund, Hagen).
Den Personalkosten sind Zuschläge für beamtete Bedienstete
als Pensionsrücklage (Ruhegehaltssicherungsbeitrag),
Zuschläge für Rückstellungen zur Altersteilzeit, Zuschläge
für Beiträge zur Landesunfallkasse NR W und Zuschläge für
beihilferechtliche Leistungen in Höhe der jeweils gültigen
Prozentsätze hinzuzurechnen. Darüber hinaus können den
Personalkosten Verwaltungsgemeinkostenzuschläge in Höhe
des jeweils gültigen Prozentsatzes hinzugerechnet werden.
Die Sachkosten werden auf der Basis der Ist - Kosten
zugrunde gelegt.
Sind notwendige Kapazitätsausweitungen, die ihre Ursache in
einer Fallzahlsteigerung und/oder Aufwandssteigerung haben
bzw. auf bei der Personalzuordnung des Landes nicht
berücksichtigte Aufgaben zurückzuführen sind, erforderlich,
kann im Einvernehmen der Städte Bochum, Dortmund und
Hagen zusätzliches kommunales Personal eingesetzt
werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden analog
der Regelungen zu Absatz 2 Nr. 2 abgerechnet.
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Gegenüberstellung
3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
(9)
Den Rechnungsprüfungsämtern der Städte Bochum und
Hagen wird das Recht eingeräumt, die Rechnungsunterlagen
nachträglich zu prüfen.
(Anmerkung: Siehe § 3a Abs. 5)
§3a wird neu eingefügt:
Kostenerstattung Beweiserhebungskosten
(1)
Der fachbezogene Sachaufwand nach § 26 des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (EinglG) wird für
die Städte Bochum, Dortmund und Hagen in Gänze von der
Stadt Dortmund vereinnahmt.
(2)
Für die finanztechnische Abbildung der vom Land
übertragenen Aufgaben enthält der Haushalt der Stadt
Dortmund separate Produkte. Mit Hilfe dieser Produkte werden
die Kosten und Erträge für die Beweiserhebung und für die
Prozess- und Gerichtskosten in Schwerbehindertenangelegenheiten sowie für die Prozess- und Gerichtskosten im
Bereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
abgebildet.
(3)
Die Aufwände und Erträge werden verursachungsgerecht der
jeweiligen Kommune zugeordnet. Wenn dies aus
nachvollziehbaren Gründen nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, werden die
Beträge bei einem separaten Kostenträger gebucht. Die
Beträge dieses Kostenträgers werden im Rahmen der
Endabrechnung entsprechend den Fallzahlen (Erstanträge,
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Gegenüberstellung
3. Änderung/Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 19.12.2007
Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche) des
Abrechnungsjahres auf die Kooperationspartner aufgeteilt.
(4)
Die Stadt Dortmund erstellt möglichst bis zum 31.03. des
Folgejahres die Endabrechnung.
Nachzahlungen bzw. Erstattungen werden innerhalb eines
Monats ausgeglichen.
(5)
Den Rechnungsprüfungsämtern der Städte Bochum und
Hagen wird das Recht eingeräumt, die Abrechnung
nachträglich zu prüfen. Das gleiche Prüfungsrecht wird für
die Abrechnung nach § 3 gewährt.
Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom
19.12.2007 / inkl. 1. und 2. Änderung/Ergänzung
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 4 bisherige Fassung:
(4)
(4)
Für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage suchen
die Parteien nach einvernehmlichen Regelungen zur
Weiterführung bzw. Abwicklung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung. Eventuelle Schäden, die ohne Verschulden
einer der Parteien entstehen, sind gemeinsam analog des
Verteilungsschlüssels nach § 3 Nr. 1 c zu tragen, soweit kein
Ersatz vom Verursacher zu erlangen ist.
Für den Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage suchen
die Parteien nach einvernehmlichen Regelungen zur
Weiterführung bzw. Abwicklung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung. Eventuelle Schäden, die ohne Verschulden
einer der Parteien entstehen, sind gemeinsam analog der
Regelung des § 3 Nr. 3 zu tragen, soweit kein Ersatz vom
Verursacher zu erlangen ist.
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