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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
26.12.14, 13:45
Aktualisiert
28.01.18, 01:16

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 0 HA (2752) Vorlage Nr. 20132264 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage in der Sitzung des Rates vom 26.09.2013, TOP 4.4 Bezeichnung der Vorlage Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) bei der Stadt Bochum Beratungsfolge Rat Sitzungstermin akt. Beratung 19.12.2013 Anlagen Wortlaut In der Sitzung des Rates vom 26.09.2013 wurde von der Sozialen Liste folgende Anfrage gestellt: „Aufgrund der Umstände und Gründe der Verlegung der Bewohner_innen des Antonius Stifts stellen wir in Bezug auf die Städtischen Alten- und Pflegeheime (SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum GmbH) folgende Anfrage: 1. 2. 3. 4. 5. Erfüllen die Städtischen Alten- und Pflegeheime die Anforderungen, die das Wohnund Teilhabegesetz (WTG) vorschreibt? Gegebenenfalls bitten wir um eine differenzierte Darstellung der einzelnen Heime einschließlich der Darstellung, bis wann die o. g. Anforderungen erfüllt werden. Wie sieht die Einzelzimmerquote in den einzelnen Heimen derzeit aus? Ggf. bis wann wird die Einzelzimmerquote erfüllt? Werden die Brandschutzauflagen in den städtischen Altenheimen erfüllt? Wenn die Anforderungen des WTG nicht erfüllt sind, wann und wohin sollen die Bewohner_innen der Städtischen Altenheime verlegt werden, siehe analog das Antoniusstift. Welche Kosten ergeben sich aus den Anforderungen des WTG? Wie bzw. wer bringt diese Kosten auf?“ Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 0 HA (2752) Vorlage Nr. 20132264 Die Anfrage wird von der Heimaufsicht des Amtes für Soziales und Wohnen wie folgt beantwortet: 1. Alle vier Einrichtungen der SBO GmbH erfüllen zum jetzigen Zeitpunkt die baulichen Anforderungen aus dem WTG und der dazugehörigen WTG-DVO. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 22 WTG in zwei Einrichtungen Bestandsschutz besteht, d.h. soweit im WTG oder der WTG-DVO Anforderungen an die Wohnqualität gestellt werden, die über das hinausgehen, was im HeimG oder der HeimMindBauV bestimmt war, gelten die Anforderungen aus HeimG und HeimMindBauV in den Einrichtungen fort, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (10.12.2008) bestanden. Darüber hinaus lässt sich ableiten, dass die Anforderungen aus § 3 WTG-DVO bzw. der AllgFörderPflegeVO bis zum 31.07.2018 zu erfüllen sind. Für Neubauten, wesentliche Umbauten und Modernisierungen richten sich die Anforderungen nach dem jetzigen WTG und der WTG-DVO. Konkret bedeutet dies: a) Haus am Glockengarten: Bestandsschutz, Anpassung bis zum 31.07.18 bei der Anzahl der Einzelzimmer, Mindestflächen von Gemeinschaftsräumen und Teilen der Bewohnerzimmer, sowie den individuellen Sanitäranlagen erforderlich. b) Haus an der Grabelohstraße: Bestandsschutz, Anpassung bis zum 31.07.18 bei der Anzahl der Einzelzimmer, Mindestflächen von Gemeinschaftsräumen und Teilen der Bewohnerzimmer, sowie der Gesamtfläche erforderlich. c) Haus an der Bayernstraße: Anforderungen sind ohne Bestandsschutz erfüllt. d) Haus an der Graf-Adolf-Straße: Anforderungen sind ohne Bestandsschutz erfüllt. Es ist hier nicht bekannt, ob und bis wann der Betreiber die Anpassungen in den beiden Einrichtungen vornimmt. 2. Haus am Glockengarten z.Zt. 71,0 %, Haus an der Grabelohstraße z.Zt. 54,8 %, Haus an der Bayernstraße z.Zt. 90,9 %, z.Zt. Haus an der Graf-Adolf-Straße 83,3 %. 3. Hierzu kann von hier keine Aussage getätigt werden. 4. Entfällt. 5. Hierzu kann von hier keine Aussage getätigt werden. Die Angaben zu 1. und 2. sind den hier angezeigten Angaben entnommen, evtl. Änderungen durch laufende Umbaumaßnahmen sind nicht berücksichtigt. Das WTG samt DVO wird derzeit evaluiert, sodass mit Inkrafttreten des GEPA NRW Änderungen bei den baulichen Anforderungen nicht auszuschließen sind.