Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
26.12.14, 13:45
Aktualisiert
28.01.18, 01:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
50 0 HA (2752)
Vorlage Nr. 20132264
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage in der Sitzung des Rates vom 26.09.2013, TOP 4.4
Bezeichnung der Vorlage
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) bei der Stadt Bochum
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
19.12.2013
Anlagen
Wortlaut
In der Sitzung des Rates vom 26.09.2013 wurde von der Sozialen Liste folgende Anfrage
gestellt:
„Aufgrund der Umstände und Gründe der Verlegung der Bewohner_innen des Antonius
Stifts stellen wir in Bezug auf die Städtischen Alten- und Pflegeheime (SBO
Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum GmbH) folgende Anfrage:
1.
2.
3.
4.
5.
Erfüllen die Städtischen Alten- und Pflegeheime die Anforderungen, die das Wohnund Teilhabegesetz (WTG) vorschreibt?
Gegebenenfalls bitten wir um eine differenzierte Darstellung der einzelnen Heime
einschließlich der Darstellung, bis wann die o. g. Anforderungen erfüllt werden.
Wie sieht die Einzelzimmerquote in den einzelnen Heimen derzeit aus? Ggf. bis
wann wird die Einzelzimmerquote erfüllt?
Werden die Brandschutzauflagen in den städtischen Altenheimen erfüllt?
Wenn die Anforderungen des WTG nicht erfüllt sind, wann und wohin sollen die
Bewohner_innen der Städtischen Altenheime verlegt werden, siehe analog das
Antoniusstift.
Welche Kosten ergeben sich aus den Anforderungen des WTG? Wie bzw. wer bringt
diese Kosten auf?“
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
50 0 HA (2752)
Vorlage Nr. 20132264
Die Anfrage wird von der Heimaufsicht des Amtes für Soziales und Wohnen wie folgt
beantwortet:
1. Alle vier Einrichtungen der SBO GmbH erfüllen zum jetzigen Zeitpunkt die baulichen
Anforderungen aus dem WTG und der dazugehörigen WTG-DVO. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass gemäß § 22 WTG in zwei Einrichtungen Bestandsschutz besteht,
d.h. soweit im WTG oder der WTG-DVO Anforderungen an die Wohnqualität gestellt
werden, die über das hinausgehen, was im HeimG oder der HeimMindBauV bestimmt
war, gelten die Anforderungen aus HeimG und HeimMindBauV in den Einrichtungen fort,
die bei Inkrafttreten des Gesetzes (10.12.2008) bestanden. Darüber hinaus lässt sich
ableiten, dass die Anforderungen aus § 3 WTG-DVO bzw. der AllgFörderPflegeVO bis
zum 31.07.2018 zu erfüllen sind. Für Neubauten, wesentliche Umbauten und
Modernisierungen richten sich die Anforderungen nach dem jetzigen WTG und der
WTG-DVO. Konkret bedeutet dies:
a) Haus am Glockengarten: Bestandsschutz, Anpassung bis zum 31.07.18 bei
der Anzahl der Einzelzimmer, Mindestflächen von Gemeinschaftsräumen und
Teilen der Bewohnerzimmer, sowie den individuellen Sanitäranlagen
erforderlich.
b) Haus an der Grabelohstraße: Bestandsschutz, Anpassung bis zum 31.07.18
bei der Anzahl der Einzelzimmer, Mindestflächen von Gemeinschaftsräumen
und Teilen der Bewohnerzimmer, sowie der Gesamtfläche erforderlich.
c) Haus an der Bayernstraße: Anforderungen sind ohne Bestandsschutz erfüllt.
d) Haus an der Graf-Adolf-Straße: Anforderungen sind ohne Bestandsschutz
erfüllt.
Es ist hier nicht bekannt, ob und bis wann der Betreiber die Anpassungen in den beiden
Einrichtungen vornimmt.
2. Haus am Glockengarten z.Zt. 71,0 %, Haus an der Grabelohstraße z.Zt. 54,8 %, Haus
an der Bayernstraße z.Zt. 90,9 %, z.Zt. Haus an der Graf-Adolf-Straße 83,3 %.
3. Hierzu kann von hier keine Aussage getätigt werden.
4. Entfällt.
5. Hierzu kann von hier keine Aussage getätigt werden.
Die Angaben zu 1. und 2. sind den hier angezeigten Angaben entnommen, evtl. Änderungen
durch laufende Umbaumaßnahmen sind nicht berücksichtigt. Das WTG samt DVO wird
derzeit evaluiert, sodass mit Inkrafttreten des GEPA NRW Änderungen bei den baulichen
Anforderungen nicht auszuschließen sind.