Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 01.pdf
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26.12.14, 13:57
Aktualisiert
28.01.18, 07:50
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ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287
Seite 1
Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 896 – Ovelackerstraße –
in der Fassung vom 31.05.2010
Die
relevanten
Stellungnahmen
aus
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsund
Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
1. Stellungnahme 1
Der Anreger hat die Befürchtung, dass bei einer Bebauung des ehem.
Kirmesplatzes sein südl. angrenzendes Grundstück, zu einem sogenannten
“Inselgrundstück“ wird.
Darüber hinaus weist er auf einen Kanal hin, der im Jahre 1991 “illegal“ durch die
Stadt Bochum über sein o. g. Flurstück verlegt wurde. Entsprechende Unterlagen
zu diesem Vorgang wurden der Stellungnahme beigefügt.
Er sieht sich gezwungen, gegen die Bebauung gerichtliche Schritte einzuleiten.
Antwort:
Planungsrechtliche Einschätzung
Die Flurstücke 1352, 1353 und 1354, Grundstücke des Anregers, wurden 2005
zum Flurstück 1548 zusammengeführt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 896 ändert sich hinsichtlich der
planungsrechtlichen Einschätzung für das Flurstück Nr. 1548 hierdurch zunächst
nichts. Erst wenn der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt und die Grundstücke
des Kirmesplatzes bebaut werden, dürften die südlich angrenzenden Grundstücke
dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zufallen. Eine Wohnbebauung
wäre demnach wohl auch hier zulässig, unter der Voraussetzung, dass die
Erschließung der Grundstücke gesichert ist. Dieses ist speziell im Bereich des
Flurstücks Nr. 1548 aber nur über Nachbargrundstücke Dritter (u. a. Stadt
Bochum) möglich.
Der Anreger hat im Zusammenhang mit dem o. g. Bebauungsplan die
unzureichende Erschließung seines Flurstücks bereits thematisiert. Allerdings ist
derzeit nicht geplant, sein Flurstück in das Bebauungsplangebiet einzubeziehen.
Eine Regelung der Erschließung könnte über eine vertragliche Vereinbarung
zwischen dem Anreger und der Stadt Bochum erfolgen.
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Kanalbaumaßnahme
Die angeführte sogenannte “illegale“ Kanalbaumaßnahme ist nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes und wird im Verfahren nicht weiter berücksichtigt.
Zur Regelung der Angelegenheit der Kanalverlegung auf dem Grundstück des
Anregers wurde nach langen und erfolglosen Verhandlungen zwischen der Stadt
Bochum und ihm ein Antrag auf Einleitung eines Zwangsverfahrens mit Datum
vom 01.08.2007 durch das Tiefbauamt bei der Unteren Wasserbehörde zur
rechtlichen Sicherung der Kanaltrasse gestellt.
Dem Anreger wurde der Zwangsrechtsbescheid vom 09.12.2009 durch die Untere
Wasserbehörde zugestellt, mit dem Ergebnis, dass der Kanal auf dem
Grundstück verbleibt. Gegen den Zwangsrechtsbescheid wurde von ihm am
07.01.2010 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage eingereicht und
zwischenzeitlich begründet.
Die bisher verlaufenden Gespräche und Schriftwechsel zwischen der Stadt
Bochum und dem Anreger führten zu keinem Ergebnis. Die Verhandlungsbereitschaft, die von ihm angeboten wurde, um die gerichtliche
Auseinandersetzung zu vermeiden, basierte auf den gleichen unerfüllbaren
Vorstellungen hinsichtlich einer Entschädigung für das Leitungsrecht auf seinem
Grundstück, wie in sämtlichen vorherigen Fällen und bot daher keine neuen
Verhandlungsgrundlagen für eine außergerichtliche Einigung. Daher wurden
weitere Verhandlungsgespräche durch das Tiefbauamtes abgelehnt, um dem
Gerichtsverfahren hinsichtlich einer Entschädigungszahlung nicht vorzugreifen.
2. Stellungnahme 2
Der Anreger stellt die Anordnung der mehrgeschossigen Baukörper in Frage. Die
Baukörper stehen nicht in einer Flucht zu der bestehenden Bebauung und
verwandeln die Ovelackerstraße in diesem Bereich in eine Straßenflucht. Zudem
müssen Teile der Baumbepflanzung weichen.
Durch das enge Heranrücken der geplanten Bebauung an die Ovelackerstraße
entstehen zudem Nachteile der gegenüber liegenden Anwohner wie fehlender
Weitblick, fehlende Begrünung durch die Bäume sowie ungünstiger Lichteinfall.
Antwort:
Der Stellungnahme des Bürgers wurde gefolgt. Die Planung wurde überarbeitet.
Die mehrgeschossige Wohnbebauung wurde von der Straße abgerückt, um so
eine Bauflucht zu der angrenzenden bestehenden Bebauung zu erhalten. Dies
erforderte gleichzeitig eine Neuordnung der Stellplatzsituaition. Die Stellplätze
wurden daher unmittelbar zur Ovelackerstraße und nicht wie bisher beabsichtigt,
im rückwärtigen Grunstücksbereich angeordnet. Entsprechende Festsetzungen
zur Erreichung einer geordneteten Stellplatzsituation wurden getroffen.
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3. Stellungnahme 3
a) Derzeit stellt sich die Grundstücksgrenze des städtischen Grundstücks
(Abgrenzung des Plangebiets) zum südlich angrenzenden Grundstück der
Anreger als unzufriedend dar. Eine dort befindliche Hecke im Eigentum
der Stadt Bochum wird seit Jahren von den Anregern gepflegt. Zur
Vermeidung des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes fordern die
Eigentümer die Herstellung einer geeigneten Einfriedung seitens der Stadt
Bochum.
b) Der in der Planzeichnung dargestellte Bachverlauf führt zum Teil über das
Grundstück der Anreger. Dies wird abgelehnt. Der Verlegung eines
Baches wird oberirdisch wie unterirdisch nicht zugestimmt.
c) Einer Zuwegung zum Plangebiet über das Grundstück der Anreger wird
nicht zugestimmt.
Antwort:
Zu a)
Der Großteil der angrenzenden Böschungsflächen sind Bestandteil von künftigen
Hausgärten. Die Pflege obliegt dann den Privateigentümern im Rahmen des
Nachbarrechts.
Die Gestaltung des übrigen kleinen westlichen Teilbereichs, der als öffentliche
Grünfläche festgesetzt wird, obliegt den weiteren Fachplanungen hinsichtlich der
Ausgestaltung der Bach- und Wegeführung. Eine Regelung dazu wird im
Bebauungsplan nicht getroffen.
Zu b)
Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Der
vom Tiefbauamt geplante Bachverlauf wurde in das Bebauungskonzept
nachrichtlich dargestellt und sorgte offenbar für Verwirrung. Eine Regelung dazu
wird nicht im Bebauungsplan getroffen. Die Nichtzustimmung des Eigentümers
wird zur Kenntnis genommen und wurde an die betroffenen Fachämter
weitergeleitet.
Zu c)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Grundstück liegt außerhalb
des Geltungsbereichs. Die Zuwegung obliegt den weiteren Fachplanungen.
4. Stellungnahme 4
Der Realisierung des Vorhabens wird nur zugestimmt, wenn folgender Hinweis im
B-Plan aufgenommen wird:
Die WA-Fläche liegt im 700 m Einwirkungsbereich des Gewerbebetriebes des
Anregers. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die in der TA-Lärm für WAGebiete festgelegten Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 db(A) und nachts 40
db(A) eingehalten werden. Diese Überschreitungen sind bis zu den
Maximalwerten für MI-Gebiet von tagsüber 60 db(A) und nachts 45 db(A)
hinzunehmen.
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Antwort:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die Entfernung und Lage des Werkes zum Plangebiet (ca. 800 m) stellt sich für
das Gebiet als lärmschutztechnisch unbedeutend dar.
Die auf dem Gelände stattfindende Produktion, die Be- und Entladetätigkeiten der
Autotransporter (Lkw/Zug) sowie deren An- und Abfahrt werden bereits durch
schützenswerte Immissionsorte, die bedeutend näher an den Emissionsquellen
liegen, beschränkt. Dazu gehören z. B. die Mischgebietsnutzung an der Straße
„Auf dem Glück“ und die Wohngebietsnutzung an der Teimannstraße und „Am
Heerbusch“.
Auf die geplante Bebauung im Plangebiet wirken darüber hinaus GeräuschEmissionen einerseits von der östlich angrenzenden Verkehrsstraße
Ovelackerstraße und andererseits durch den Schienenverkehrslärm der nördlich
gelegenen Bahnlinie ein, so dass in Teilbereichen des Plangebiets ohnehin keine
WA-Werte eingehalten werden können.
Über diese Lärmquellen erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan. Für die Fassaden
werden im übrigen keine Festsetzungen getroffen, da ein Fassadenaufbau zur
Erreichung der nötigen Lärmminderung im Lärmpegelbereich III heute bereits aus
Gründen des Wärmeschutzes Standard ist.
1.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.
Landesbetrieb Wald und Holz, Gelsenkirchen, 05.11.2009
Die Belange des Waldes werden nicht unmittelbar von dem Verfahren
betroffen. Allerdings stockt nordostwärts angrenzend an das Plangebiet Wald
i.S. des Bundeswald- resp. Landesforstgesetzes. Sollte diese Fläche nach §
35 BauGB beurteilt werden, so erfordert dies einen Sicherheitsabstand zum
Wald von mind. 20 m.
Sollte für den Bereich planungsrechtlich eine 34er Situation entstehen, so ist
der Belang Wald vernachlässigbar.
Antwort:
Die nördlich angrenzende Fläche wird planungsrechtlich weiterhin nach § 35
BauGB beurteilt, daher ist lt. Landesbetrieb ein Sicherheitsabstand von 20,0
m zur Bebauung einzuhalten. Unter dieser Voraussetzung wäre das
Bebauungskonzept in dieser Form nicht umsetzbar. Daher fand ein
Gesprächstermin mit dem Landesbetrieb Wald und Holz statt, um eine Lösung
herbeizuführen. Waldfläche im Sinne des Gesetzes liegt bereits vor, wenn die
Fläche 400 m² groß ist (von einer Seite mind. 10 m) und mit Forstpflanzen
bestockt ist. Dabei muss es sich nicht um ausgewachsene Bäume handeln,
wie es hier der Fall ist.
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Da im Grenzbereich zum Geltungsbereich des Bebauungsplans keine
ausgewachsenen Bäume vorzufinden sind, kann der Einhalt des
Sicherheitsabstandes über einen stufigen Waldrand erfolgen. Dies muss
durch eine rechtsverbindliche Regelung mit dem Grundstückseigentümer des
Waldgrundstücks zur Gestaltung und dauerhaften Pflege des Waldrandes
erfolgen (siehe Stellungnahme Nr. 7).
2.
Stadtwerke Bochum GmbH, 10.11.2009
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen
Bedenken.
Nach den Unterlagen der Stadtwerke befindet sich im Planbereich eine DN
100 Wasserleitung mit einem Hydranten, die der Notversorgung des
Kirmesplatzes dient. Wenn diese Leitung weiterhin benötigt wird, dann wird
gebeten, einen drei Meter breiten Grundstücksstreifen, der sich 1,5 m rechts
und links der Leitungsachse erstreckt, als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht entsprechend den Festsetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
zu unseren Gunsten auszuweisen.
Ein entsprechender Lageplan wurde der Stellungnahme beigefügt.
Antwort:
Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass sich die Lage des Hydranten
außerhalb des Geltungsbereichs befindet. Eine Festsetzung kommt daher
nicht in Betracht.
3.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie, 11.11.2009
Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Sophia Friederica“ sowie über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen
erloschenen Bergwerksfeld „Osemund“. Eigentümer des bestehenden
Bergwerkfeldes ist die E.ON AG, Bruchstraße 5 c in 45883 Gelsenkirchen.
Im Bereich der Planfläche ist oberflächennaher Bergbau um das Jahr 1900
umgegangen, der auch heute noch einwirkungsrelevant sein kann.
Gewinnung im tagesnahen Bereich ist urkundlich (z. B. durch Grubenbilder)
nicht belegt. Verlassenen Tagesöffnungen befinden sich nicht im Bereich der
Planfläche.
Einer vorgenommenen Projektion aus den vorhandenen Grubenbildern hat
ergeben, dass mehrere bauwürdige Flöze im Bereich der Fläche tagesnah
ausstreichen. Die Flöze fallen mit ca. 80gon nach Nordwesten ein. Projektion
können die Flöze somit im tagesnahen Bereich unter dem Grundstück
anstehen.
Aufgrund der o. g. Lagerstättenverhältnisse kann daher nicht mit letzter
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass im Planbereich widerrechtlicher
Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen
Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) im tagesnahen Bereich umgegangen ist. Die
Frage, ob derartiger Bergbau geführt wurde, kann allerdings erst nach der
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Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen)
abschließend beantwortet werden.
Sollten im tagesnahen Bereich (bis ca. 25 m unterhalb der Tagesoberfläche)
der Flöze Hohlräume oder Verbruchzonen in Folge widerrechtlichen Bergbaus
durch Dritte oder „Uraltbergbau“ vorhanden sein, so kann eine Absenkung der
Tagesoberfläche oder die Entstehung von Tagesbrüchen nicht
ausgeschlossen werden. Ein hier verzeichneter Tagesbruch ca. 80 m östlich
könnte auf diesen Bergbau hinweisen.
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der bergbaulichen
Verhältnisse wird empfohlen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf
der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung gemäß
§ 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen.
Über mögliche zukünftige, betriebsmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten, liegen keine Informationen vor. Diesbezüglich und
zu den altbergbaulichen Verhältnissen wird empfohlen, auch die o. g.
Eigentümerin an der Planungsmaßnahme zu beteiligen.
Aus bergbehördlicher Sicht wird abschließend darauf hingewiesen, dass im
unmittelbaren Umfeld des angegebenen Plangebietes Ausgasungen an der
Tagesoberfläche
aufgetreten
sind.
Zwischen
den
beobachteten
Methangaskonzentrationen und dem jeweils anstehenden Luftdruck bestand
einen unmittelbare Wechselbeziehung.
Hier ist nicht bekannt, ob und inwieweit auch das angegebene Plangebiet von
derartigen Ausgasungen unmittelbar betroffen ist. Es sollten daher unter
Einschaltung eines Sachverständigen oder einer Sachverständigenstelle bei
der Vorhabensausführung geeignete technische Schutzvorkehrungen (z. B.
passive Gasdrainage) vorgesehen werden.
Antwort:
Der Eigentümer E.ON AG wurde über das Verfahren informiert und zur
Abgabe einer Stellungnahme gebeten (siehe dazu Stellungnahme vom
11.12.2009 unter Pkt. 6).
Zur bergschadentechnischen Gefahrenanalyse wurde eine Stellungnahme zur
Standsicherheit der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem
ehemaligen Bergbau von der ibg –Ing.-Gesellschaft für Bodenmanagement
und Geotechnik mbH durchgeführt (siehe Gutachten vom 15.04.2010).
Einer vorgenommenen Projektion aus den vorhandenen Grubenbildern hat
ergeben, dass mehrere bauwürdige Flöze im Bereich der Fläche tagesnah
ausstreichen. Die Flöze fallen mit ca. 80gon nach Nordwesten ein.
Nach Bewertung der bergmännischen Kartenwerke der Bezirksregierung
Arnsberg sind nachwirkungsrelevante Abbautätigkeiten in den Flözen Blücher,
Ida, Ernestine, Röttgerbank und Wilhelm, die noch Bodenbewegungen bis hin
zu Tagesbrüchen im Bereich des Plangebiets auslösen können, eher
unwahrscheinlich. Allerdings weist ein ehemaliger, unweit des Plangebiets,
gefallener Tagesbruch im Flöz Röttgersbank auf geomechanische Anomalien
und/oder Abweichungen der Lagerstätte zu den Darstellungen der
grubenbildlichen Unterlagen hin.
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Zum Nachweis der Dauerstandsicherheit bzw. zur Ermittlung eines
möglicherweise vorhandenen Gefährdungsumfangs sind entsprechende
Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) notwendig.
Im Bebauungsplan wird eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB
vorgenommen.
4.
BOGESTRA, Bochum, 12.11.2009
Gegen die vorgestellte Planung bestehen keine Bedenken. Es wird aber
darum gebeten, folgenden Hinweis aufzunehmen:
Das Plangebiet wird durch die Haltestelle Langendreer Markt der Linien 345,
355, 369, 372, 377, 378, 379, NE3 und NE18 an den öffentliche
Personennahverkehr angebunden.
Antwort:
Der Hinweis wird in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
5.
LWL Archäologie für Westfalen, Olpe, 16.11.2009
Bodendenkmalpflegerische Belange werden im Geltungsbereich der o.g.
Planung nicht berührt.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen der hier gegebenen
Situation bei Erdarbeiten jeglicher Art bisher nicht bekannte Bodendenkmäler
neu entdeckt werden können. Deshalb wird aus bodendenkmalpflegerischer
Sicht folgender Hinweis gegeben, der zur Unterrichtung möglicherweise
Betroffener in den Bescheid bzw. in den Bebauungsplan aufgenommen
werden sollte:
Bei
Bodeneingriffen
können
Bodendenkmäler
(kulturund/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber
auch
Veränderungen
und
Verfärbungen
in
der
natürlichen
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Unterer
Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 2466) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu
erhalten (§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von
den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband WestfalenLippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16
Abs. 4 DSchG NW).
Antwort:
Der Hinweis wird in der Begründung sowie in der Planzeichnung zum
Bebauungsplan aufgenommen.
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6.
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E.ON AG, Gelsenkirchen, 11.12.2009
Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON
AG. Es liegen keine Hinweise auf Schächte, Tagesöffnungen oder
oberflächennahen Abbau vor. Abbau durch Dritte, den die E.ON AG nicht zu
vertreten hat, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Nördlich des Geltungsbereiches liegt ein Hinweis für einen alten Tagesbruch
vor. Im Bereich des Bebauungsplanes streichen mehrere Flöze aus. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Standsicherheit der Tagesoberfläche
nicht gegeben ist.
Der Bereich des Bebauungsplanes soll gekennzeichnet werden als „Fläche
bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des
früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Absatz 5 BauGB).
Es wird ferner empfohlen eine Grubenbildeinsichtnahme zu veranlassen.
Antwort:
Der Stellungnahme wurde gefolgt. Die Grubenbildeinsichtnahme wurde
veranlasst (Ergebnis siehe Antwort zur Stellungnahme Nr. 3).
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gem. § 9 Absatz 5
BauGB gekennzeichnet.
7.
Landesbetrieb Wald und Holz, Gelsenkirchen, 18.03.2010
Die Bedenken der Stellungnahme vom 05.11.2009 können zurückgestellt
werden, wenn ein Sicherheitsabstand von 17 m zwischen der Bebauung und
hochstämmigen Bäumen sichergestellt ist.
Dies kann entweder durch das Versetzen der Gebäude im Plangebiet erreicht
werden oder durch eine rechtsverbindliche Regelung mit dem
Grundstückseigentümer des Waldgrundstücks zur Gestaltung und
dauerhaften Pflege eines stufigen Waldrandes mit waldtypischen Sträuchern
und Bäumen 2. Ordnung in einer Tiefe, jedoch nicht mehr als 6 m, die zur
Erreichung des geforderten Sicherheitsabstandes notwendig ist.
Antwort:
Die Stadt Bochum ist Eigentümer des Plangebiets sowie der nördlich
angrenzenden Grün-/Waldfläche. Die Regelung zur Gestaltung und
dauerhaften Pflege des Waldrandes zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes
soll über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Amt für
Geoinformation, Liegenschaften und
Kataster und dem Umwelt- und
Grünflächenamt der Stadt Bochum erfolgen.