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Anlage 01.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 01.pdf
Größe
33 kB
Erstellt
26.12.14, 13:57
Aktualisiert
28.01.18, 07:50

Inhalt der Datei

ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287 Seite 1 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 896 – Ovelackerstraße – in der Fassung vom 31.05.2010 Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit 1. Stellungnahme 1 Der Anreger hat die Befürchtung, dass bei einer Bebauung des ehem. Kirmesplatzes sein südl. angrenzendes Grundstück, zu einem sogenannten “Inselgrundstück“ wird. Darüber hinaus weist er auf einen Kanal hin, der im Jahre 1991 “illegal“ durch die Stadt Bochum über sein o. g. Flurstück verlegt wurde. Entsprechende Unterlagen zu diesem Vorgang wurden der Stellungnahme beigefügt. Er sieht sich gezwungen, gegen die Bebauung gerichtliche Schritte einzuleiten. Antwort: Planungsrechtliche Einschätzung Die Flurstücke 1352, 1353 und 1354, Grundstücke des Anregers, wurden 2005 zum Flurstück 1548 zusammengeführt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 896 ändert sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Einschätzung für das Flurstück Nr. 1548 hierdurch zunächst nichts. Erst wenn der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt und die Grundstücke des Kirmesplatzes bebaut werden, dürften die südlich angrenzenden Grundstücke dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zufallen. Eine Wohnbebauung wäre demnach wohl auch hier zulässig, unter der Voraussetzung, dass die Erschließung der Grundstücke gesichert ist. Dieses ist speziell im Bereich des Flurstücks Nr. 1548 aber nur über Nachbargrundstücke Dritter (u. a. Stadt Bochum) möglich. Der Anreger hat im Zusammenhang mit dem o. g. Bebauungsplan die unzureichende Erschließung seines Flurstücks bereits thematisiert. Allerdings ist derzeit nicht geplant, sein Flurstück in das Bebauungsplangebiet einzubeziehen. Eine Regelung der Erschließung könnte über eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anreger und der Stadt Bochum erfolgen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287 Seite 2 Stadt Bochum Kanalbaumaßnahme Die angeführte sogenannte “illegale“ Kanalbaumaßnahme ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und wird im Verfahren nicht weiter berücksichtigt. Zur Regelung der Angelegenheit der Kanalverlegung auf dem Grundstück des Anregers wurde nach langen und erfolglosen Verhandlungen zwischen der Stadt Bochum und ihm ein Antrag auf Einleitung eines Zwangsverfahrens mit Datum vom 01.08.2007 durch das Tiefbauamt bei der Unteren Wasserbehörde zur rechtlichen Sicherung der Kanaltrasse gestellt. Dem Anreger wurde der Zwangsrechtsbescheid vom 09.12.2009 durch die Untere Wasserbehörde zugestellt, mit dem Ergebnis, dass der Kanal auf dem Grundstück verbleibt. Gegen den Zwangsrechtsbescheid wurde von ihm am 07.01.2010 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage eingereicht und zwischenzeitlich begründet. Die bisher verlaufenden Gespräche und Schriftwechsel zwischen der Stadt Bochum und dem Anreger führten zu keinem Ergebnis. Die Verhandlungsbereitschaft, die von ihm angeboten wurde, um die gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, basierte auf den gleichen unerfüllbaren Vorstellungen hinsichtlich einer Entschädigung für das Leitungsrecht auf seinem Grundstück, wie in sämtlichen vorherigen Fällen und bot daher keine neuen Verhandlungsgrundlagen für eine außergerichtliche Einigung. Daher wurden weitere Verhandlungsgespräche durch das Tiefbauamtes abgelehnt, um dem Gerichtsverfahren hinsichtlich einer Entschädigungszahlung nicht vorzugreifen. 2. Stellungnahme 2 Der Anreger stellt die Anordnung der mehrgeschossigen Baukörper in Frage. Die Baukörper stehen nicht in einer Flucht zu der bestehenden Bebauung und verwandeln die Ovelackerstraße in diesem Bereich in eine Straßenflucht. Zudem müssen Teile der Baumbepflanzung weichen. Durch das enge Heranrücken der geplanten Bebauung an die Ovelackerstraße entstehen zudem Nachteile der gegenüber liegenden Anwohner wie fehlender Weitblick, fehlende Begrünung durch die Bäume sowie ungünstiger Lichteinfall. Antwort: Der Stellungnahme des Bürgers wurde gefolgt. Die Planung wurde überarbeitet. Die mehrgeschossige Wohnbebauung wurde von der Straße abgerückt, um so eine Bauflucht zu der angrenzenden bestehenden Bebauung zu erhalten. Dies erforderte gleichzeitig eine Neuordnung der Stellplatzsituaition. Die Stellplätze wurden daher unmittelbar zur Ovelackerstraße und nicht wie bisher beabsichtigt, im rückwärtigen Grunstücksbereich angeordnet. Entsprechende Festsetzungen zur Erreichung einer geordneteten Stellplatzsituation wurden getroffen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287 Seite 3 Stadt Bochum 3. Stellungnahme 3 a) Derzeit stellt sich die Grundstücksgrenze des städtischen Grundstücks (Abgrenzung des Plangebiets) zum südlich angrenzenden Grundstück der Anreger als unzufriedend dar. Eine dort befindliche Hecke im Eigentum der Stadt Bochum wird seit Jahren von den Anregern gepflegt. Zur Vermeidung des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes fordern die Eigentümer die Herstellung einer geeigneten Einfriedung seitens der Stadt Bochum. b) Der in der Planzeichnung dargestellte Bachverlauf führt zum Teil über das Grundstück der Anreger. Dies wird abgelehnt. Der Verlegung eines Baches wird oberirdisch wie unterirdisch nicht zugestimmt. c) Einer Zuwegung zum Plangebiet über das Grundstück der Anreger wird nicht zugestimmt. Antwort: Zu a) Der Großteil der angrenzenden Böschungsflächen sind Bestandteil von künftigen Hausgärten. Die Pflege obliegt dann den Privateigentümern im Rahmen des Nachbarrechts. Die Gestaltung des übrigen kleinen westlichen Teilbereichs, der als öffentliche Grünfläche festgesetzt wird, obliegt den weiteren Fachplanungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Bach- und Wegeführung. Eine Regelung dazu wird im Bebauungsplan nicht getroffen. Zu b) Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Der vom Tiefbauamt geplante Bachverlauf wurde in das Bebauungskonzept nachrichtlich dargestellt und sorgte offenbar für Verwirrung. Eine Regelung dazu wird nicht im Bebauungsplan getroffen. Die Nichtzustimmung des Eigentümers wird zur Kenntnis genommen und wurde an die betroffenen Fachämter weitergeleitet. Zu c) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs. Die Zuwegung obliegt den weiteren Fachplanungen. 4. Stellungnahme 4 Der Realisierung des Vorhabens wird nur zugestimmt, wenn folgender Hinweis im B-Plan aufgenommen wird: Die WA-Fläche liegt im 700 m Einwirkungsbereich des Gewerbebetriebes des Anregers. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die in der TA-Lärm für WAGebiete festgelegten Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 db(A) und nachts 40 db(A) eingehalten werden. Diese Überschreitungen sind bis zu den Maximalwerten für MI-Gebiet von tagsüber 60 db(A) und nachts 45 db(A) hinzunehmen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287 Seite 4 Stadt Bochum Antwort: Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Entfernung und Lage des Werkes zum Plangebiet (ca. 800 m) stellt sich für das Gebiet als lärmschutztechnisch unbedeutend dar. Die auf dem Gelände stattfindende Produktion, die Be- und Entladetätigkeiten der Autotransporter (Lkw/Zug) sowie deren An- und Abfahrt werden bereits durch schützenswerte Immissionsorte, die bedeutend näher an den Emissionsquellen liegen, beschränkt. Dazu gehören z. B. die Mischgebietsnutzung an der Straße „Auf dem Glück“ und die Wohngebietsnutzung an der Teimannstraße und „Am Heerbusch“. Auf die geplante Bebauung im Plangebiet wirken darüber hinaus GeräuschEmissionen einerseits von der östlich angrenzenden Verkehrsstraße Ovelackerstraße und andererseits durch den Schienenverkehrslärm der nördlich gelegenen Bahnlinie ein, so dass in Teilbereichen des Plangebiets ohnehin keine WA-Werte eingehalten werden können. Über diese Lärmquellen erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan. Für die Fassaden werden im übrigen keine Festsetzungen getroffen, da ein Fassadenaufbau zur Erreichung der nötigen Lärmminderung im Lärmpegelbereich III heute bereits aus Gründen des Wärmeschutzes Standard ist. 1.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Landesbetrieb Wald und Holz, Gelsenkirchen, 05.11.2009 Die Belange des Waldes werden nicht unmittelbar von dem Verfahren betroffen. Allerdings stockt nordostwärts angrenzend an das Plangebiet Wald i.S. des Bundeswald- resp. Landesforstgesetzes. Sollte diese Fläche nach § 35 BauGB beurteilt werden, so erfordert dies einen Sicherheitsabstand zum Wald von mind. 20 m. Sollte für den Bereich planungsrechtlich eine 34er Situation entstehen, so ist der Belang Wald vernachlässigbar. Antwort: Die nördlich angrenzende Fläche wird planungsrechtlich weiterhin nach § 35 BauGB beurteilt, daher ist lt. Landesbetrieb ein Sicherheitsabstand von 20,0 m zur Bebauung einzuhalten. Unter dieser Voraussetzung wäre das Bebauungskonzept in dieser Form nicht umsetzbar. Daher fand ein Gesprächstermin mit dem Landesbetrieb Wald und Holz statt, um eine Lösung herbeizuführen. Waldfläche im Sinne des Gesetzes liegt bereits vor, wenn die Fläche 400 m² groß ist (von einer Seite mind. 10 m) und mit Forstpflanzen bestockt ist. Dabei muss es sich nicht um ausgewachsene Bäume handeln, wie es hier der Fall ist. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287 Seite 5 Stadt Bochum Da im Grenzbereich zum Geltungsbereich des Bebauungsplans keine ausgewachsenen Bäume vorzufinden sind, kann der Einhalt des Sicherheitsabstandes über einen stufigen Waldrand erfolgen. Dies muss durch eine rechtsverbindliche Regelung mit dem Grundstückseigentümer des Waldgrundstücks zur Gestaltung und dauerhaften Pflege des Waldrandes erfolgen (siehe Stellungnahme Nr. 7). 2. Stadtwerke Bochum GmbH, 10.11.2009 Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Nach den Unterlagen der Stadtwerke befindet sich im Planbereich eine DN 100 Wasserleitung mit einem Hydranten, die der Notversorgung des Kirmesplatzes dient. Wenn diese Leitung weiterhin benötigt wird, dann wird gebeten, einen drei Meter breiten Grundstücksstreifen, der sich 1,5 m rechts und links der Leitungsachse erstreckt, als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht entsprechend den Festsetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu unseren Gunsten auszuweisen. Ein entsprechender Lageplan wurde der Stellungnahme beigefügt. Antwort: Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass sich die Lage des Hydranten außerhalb des Geltungsbereichs befindet. Eine Festsetzung kommt daher nicht in Betracht. 3. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie, 11.11.2009 Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia Friederica“ sowie über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Osemund“. Eigentümer des bestehenden Bergwerkfeldes ist die E.ON AG, Bruchstraße 5 c in 45883 Gelsenkirchen. Im Bereich der Planfläche ist oberflächennaher Bergbau um das Jahr 1900 umgegangen, der auch heute noch einwirkungsrelevant sein kann. Gewinnung im tagesnahen Bereich ist urkundlich (z. B. durch Grubenbilder) nicht belegt. Verlassenen Tagesöffnungen befinden sich nicht im Bereich der Planfläche. Einer vorgenommenen Projektion aus den vorhandenen Grubenbildern hat ergeben, dass mehrere bauwürdige Flöze im Bereich der Fläche tagesnah ausstreichen. Die Flöze fallen mit ca. 80gon nach Nordwesten ein. Projektion können die Flöze somit im tagesnahen Bereich unter dem Grundstück anstehen. Aufgrund der o. g. Lagerstättenverhältnisse kann daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass im Planbereich widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) im tagesnahen Bereich umgegangen ist. Die Frage, ob derartiger Bergbau geführt wurde, kann allerdings erst nach der ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287 Seite 6 Stadt Bochum Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschließend beantwortet werden. Sollten im tagesnahen Bereich (bis ca. 25 m unterhalb der Tagesoberfläche) der Flöze Hohlräume oder Verbruchzonen in Folge widerrechtlichen Bergbaus durch Dritte oder „Uraltbergbau“ vorhanden sein, so kann eine Absenkung der Tagesoberfläche oder die Entstehung von Tagesbrüchen nicht ausgeschlossen werden. Ein hier verzeichneter Tagesbruch ca. 80 m östlich könnte auf diesen Bergbau hinweisen. Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der bergbaulichen Verhältnisse wird empfohlen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen. Über mögliche zukünftige, betriebsmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten, liegen keine Informationen vor. Diesbezüglich und zu den altbergbaulichen Verhältnissen wird empfohlen, auch die o. g. Eigentümerin an der Planungsmaßnahme zu beteiligen. Aus bergbehördlicher Sicht wird abschließend darauf hingewiesen, dass im unmittelbaren Umfeld des angegebenen Plangebietes Ausgasungen an der Tagesoberfläche aufgetreten sind. Zwischen den beobachteten Methangaskonzentrationen und dem jeweils anstehenden Luftdruck bestand einen unmittelbare Wechselbeziehung. Hier ist nicht bekannt, ob und inwieweit auch das angegebene Plangebiet von derartigen Ausgasungen unmittelbar betroffen ist. Es sollten daher unter Einschaltung eines Sachverständigen oder einer Sachverständigenstelle bei der Vorhabensausführung geeignete technische Schutzvorkehrungen (z. B. passive Gasdrainage) vorgesehen werden. Antwort: Der Eigentümer E.ON AG wurde über das Verfahren informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme gebeten (siehe dazu Stellungnahme vom 11.12.2009 unter Pkt. 6). Zur bergschadentechnischen Gefahrenanalyse wurde eine Stellungnahme zur Standsicherheit der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau von der ibg –Ing.-Gesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbH durchgeführt (siehe Gutachten vom 15.04.2010). Einer vorgenommenen Projektion aus den vorhandenen Grubenbildern hat ergeben, dass mehrere bauwürdige Flöze im Bereich der Fläche tagesnah ausstreichen. Die Flöze fallen mit ca. 80gon nach Nordwesten ein. Nach Bewertung der bergmännischen Kartenwerke der Bezirksregierung Arnsberg sind nachwirkungsrelevante Abbautätigkeiten in den Flözen Blücher, Ida, Ernestine, Röttgerbank und Wilhelm, die noch Bodenbewegungen bis hin zu Tagesbrüchen im Bereich des Plangebiets auslösen können, eher unwahrscheinlich. Allerdings weist ein ehemaliger, unweit des Plangebiets, gefallener Tagesbruch im Flöz Röttgersbank auf geomechanische Anomalien und/oder Abweichungen der Lagerstätte zu den Darstellungen der grubenbildlichen Unterlagen hin. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287 Seite 7 Stadt Bochum Zum Nachweis der Dauerstandsicherheit bzw. zur Ermittlung eines möglicherweise vorhandenen Gefährdungsumfangs sind entsprechende Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) notwendig. Im Bebauungsplan wird eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB vorgenommen. 4. BOGESTRA, Bochum, 12.11.2009 Gegen die vorgestellte Planung bestehen keine Bedenken. Es wird aber darum gebeten, folgenden Hinweis aufzunehmen: Das Plangebiet wird durch die Haltestelle Langendreer Markt der Linien 345, 355, 369, 372, 377, 378, 379, NE3 und NE18 an den öffentliche Personennahverkehr angebunden. Antwort: Der Hinweis wird in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. 5. LWL Archäologie für Westfalen, Olpe, 16.11.2009 Bodendenkmalpflegerische Belange werden im Geltungsbereich der o.g. Planung nicht berührt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen der hier gegebenen Situation bei Erdarbeiten jeglicher Art bisher nicht bekannte Bodendenkmäler neu entdeckt werden können. Deshalb wird aus bodendenkmalpflegerischer Sicht folgender Hinweis gegeben, der zur Unterrichtung möglicherweise Betroffener in den Bescheid bzw. in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollte: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturund/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband WestfalenLippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW). Antwort: Der Hinweis wird in der Begründung sowie in der Planzeichnung zum Bebauungsplan aufgenommen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20101287 Seite 8 6. Stadt Bochum E.ON AG, Gelsenkirchen, 11.12.2009 Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON AG. Es liegen keine Hinweise auf Schächte, Tagesöffnungen oder oberflächennahen Abbau vor. Abbau durch Dritte, den die E.ON AG nicht zu vertreten hat, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Nördlich des Geltungsbereiches liegt ein Hinweis für einen alten Tagesbruch vor. Im Bereich des Bebauungsplanes streichen mehrere Flöze aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Standsicherheit der Tagesoberfläche nicht gegeben ist. Der Bereich des Bebauungsplanes soll gekennzeichnet werden als „Fläche bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Absatz 5 BauGB). Es wird ferner empfohlen eine Grubenbildeinsichtnahme zu veranlassen. Antwort: Der Stellungnahme wurde gefolgt. Die Grubenbildeinsichtnahme wurde veranlasst (Ergebnis siehe Antwort zur Stellungnahme Nr. 3). Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gem. § 9 Absatz 5 BauGB gekennzeichnet. 7. Landesbetrieb Wald und Holz, Gelsenkirchen, 18.03.2010 Die Bedenken der Stellungnahme vom 05.11.2009 können zurückgestellt werden, wenn ein Sicherheitsabstand von 17 m zwischen der Bebauung und hochstämmigen Bäumen sichergestellt ist. Dies kann entweder durch das Versetzen der Gebäude im Plangebiet erreicht werden oder durch eine rechtsverbindliche Regelung mit dem Grundstückseigentümer des Waldgrundstücks zur Gestaltung und dauerhaften Pflege eines stufigen Waldrandes mit waldtypischen Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung in einer Tiefe, jedoch nicht mehr als 6 m, die zur Erreichung des geforderten Sicherheitsabstandes notwendig ist. Antwort: Die Stadt Bochum ist Eigentümer des Plangebiets sowie der nördlich angrenzenden Grün-/Waldfläche. Die Regelung zur Gestaltung und dauerhaften Pflege des Waldrandes zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes soll über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster und dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum erfolgen.