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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
25 kB
Erstellt
26.12.14, 13:58
Aktualisiert
28.01.18, 07:52

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 2 (3480) Vorlage Nr. 20101443 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Vorlagen Nrn. 20100587 und 20101014 Bezeichnung der Vorlage Baumfällarbeiten auf dem Grundstück Spelbergs Feld 19 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid Sitzungstermin akt. Beratung 06.07.2010 Anlagen Wortlaut 1.) Wer hat den Baum begutachtet? Mit Datum vom 16.02.2010 wurde ein Antrag auf Fällgenehmigung von der Haus Vogelsang GmbH im Auftrage der Deutschen Annington für eine Blutbuche am Spelbergs Feld 19 gestellt. Als Grund für die Fällung wurden folgende Schadensbeschreibungen genannt: -Totholz -Druckzwiesel -Stockfäule -Pilzbefall Riesenporling Der zertifizierte Baumkontrolleur der Firma Haus Vogelsang GmbH kam zu dem Schluss, dass zur Abwehr von Personen- bzw. Sachschäden eine Fällung erforderlich ist. Der Baumfällantrag und die darin gemachten Angaben wurden in geübter Praxis von einem für Baumkontrollen qualifizierten städtischen Mitarbeiter überprüft. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 2 (3480) Vorlage Nr. 20101443 2) Erläuterung des festgestellten Befalls unter Berücksichtigung der Schadwirkung und Beurteilung des Riesenporlingsbefalls nach Reinartz und Schlag Bei einer ersten visuellen Sichtkontrolle des Baumes am 04.03.2010, welcher auf ca. 60-80 Jahre geschätzt wird, wurde ein Befall des Baumes mit dem Riesenporling im Stammfußbereich festgestellt. Bei dem besagten Baum waren noch abgestorbene Pilzfruchtkörper an den Wurzelanläufen vorhanden. Der Riesenporling gehört zu den 11 gefährlichsten Pilz-Gattungen / -arten an Stadtbäumen, die Baumkontrolleure mit Sorge betrachten. Das Auftreten des Riesenporlings ist stets ein Zeichen für zerstörte Wurzeln. Pilzfruchtkörper als erstes und wesentliches Schadsymptom treten erst nach vielen Jahren auf, wenn die Holzzersetzung bereits weiter fortgeschritten ist. In der Regel werden zunächst die tieferen Wurzeln befallen. Von dort dringt der Pilz in weiter oben liegende Wurzeln sowie in den Wurzelstock und den Stammfußbereich vor, wo er eine Weißfäule verursacht. Wachsen die Pilzfruchtkörper zudem am Stamm durch die intakt erscheinende Borke hindurch, muss von einer umfangreichen Fäule ausgegangen werden. Durch den Riesenporling wird die Bruch- und Standsicherheit immer wieder beeinträchtigt. Diese Einschätzung wird in der einschlägigen Fachliteratur von Fachleuten und Sachverständigen vertreten. Allerdings wurde in jüngeren Untersuchungen festgestellt, dass die Bruchsicherheit oft nicht in dem befürchteten Ausmaß eingeschränkt wird. Laut einem Aufsatz der Fachzeitschrift Stadt und Grün aus dem Jahr 2000 waren rund 87 % der gemessenen Rotbuchen standsicher. D. h. die Ausprägung des Riesenporlingbefalls bei Buche kann sehr unterschiedlich sein. Die Bandbreite reicht vom Umstürzen des Baumes im grünen Zustand bis Absterben des Baumes bei noch ausreichender Verkehrssicherheit. Entscheiden für die visuelle Beurteilung des Gefährdungspotentials ist nach herrschender Meinung die Wuchsform und die darüber hinaus noch zu beobachtenden Schadenssymptome. Bei einem zweiten Ortstermin nach dem Austrieb wurde eine sehr lichte Krone festgestellt. Dies ist auf den Abbau der Versorgungswurzeln zurückzuführen. Witterungs- oder Standortbedingungen können für diese schüttere Krone nicht verantwortlich sein, da die Buche in unmittelbarer Nachbarschaft voll belaubt ist. Diese großen Lücken im Blattwerk des Baumes deuten auf ein fortgeschrittenes Stadium der Schädigung hin (vgl. Reinart & Schlag) Immer wieder ist zu beobachten, dass nach dem allmählichen Auslichten der Krone an verschiedenen Stellen Spitzendürre bzw. Totholzbildung im Feinastbereich einsetzt. Bei derart deutlichen Kronenreaktionen ist die Lebenserwartung der befallenen Bäume erfahrungsgemäß nur noch gering. Buchen mit kräftigen Wurzelanläufen, die regelrechte Wurzelplatten bildeten, waren auch bei weit fortgeschrittenem Befall stets standsicher. Ein deutlich verbreiteter Stammfuß und Adventivwurzeln konnte bei dem begutachteten Baum jedoch nicht festgestellt werden. Da der Baum nur bedingt mit einer Stammfußverbreiterung reagiert hat, ist davon auszugehen, dass die Standsicherheit hier beeinträchtigt ist. Nach Rücksprache mit dem Baumsachverständigen Herrn Reinartz ist die Stammfußausbildung bezüglich der visuellen 2 Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 2 (3480) Vorlage Nr. 20101443 Beurteilung des Gefährdungspotentials ausgesprochen grenzwertig und ein Versagen des Baumes nicht auszuschließen. So besteht nach Auffassung des Sachverständigen die Notwendigkeit eine Stand- und Bruchsicherheitsmessung in Form einer Zugprobe durchzuführen. Die in der Anfrage vermittelte Hoffnung, der Baum habe durch die Neubildung von Adventivwurzeln die Einschränkung der Wasser- und Nährstoffversorgung möglicherweise ausgeglichen und damit gleichzeitig die Standsicherheit gefestigt, kann folglich nicht bestätigt werden. 3) Wie hoch wäre der Aufwand für die Erhaltung und über welchen Zeitraum könnte der Baum erhalten bleiben? Aufgrund des vorgefundenen Befundes und Auswertung von Fachliteratur und Internet kommt das Umwelt- und Grünflächenamt zu der abschließenden Beurteilung, dass in diesem Fall eine Genehmigung gemäß § 6.1 d und c Baumschutzsatzung zu erteilen ist. Da der Baum so deutliche Schad- und Krankheitssymptome aufweist, ist er nicht dauerhaft zu erhalten. Weitere erfolgversprechende kurative Maßnahmen sind nicht bekannt. Eine Überprüfung der Standsicherheit durch Zugprobe würde mit Kosten von rd. 1.000 EUR verbunden sein. Diese Prüfung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Die Stadt ist gem. Satzung zum Schutz des Baumbestandes und der Rechtssprechung nicht ermächtigt, dem Eigentümer diesen Aufwand aufzuerlegen. In vorliegenden Fall besteht nach § 6 (1) c der Baumschutzsatzung viel mehr ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Satzung zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage zu verstehen, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an geschützten Rechtsgütern, d. h. sowohl Sachgüter wie auch Leib oder Leben von Personen führt. So stellt das OVG Münster in einem Urteil vom 08-10-1993 klar: „Eine Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die “hinreichende” Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts … jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises (vgl. hierzu BVerwG, NJW 1982, 1893) den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. 3 Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 2 (3480) Vorlage Nr. 20101443 Weitergehende Anforderungen an den „Nachweis“ einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisteten.“ Zur Erläuterung führt das Urteil hinsichtlich der Belastung des Baumeigentümers aus: „Würde dem betreffenden Baumeigentümer auferlegt, den exakten, jeden Zweifel ausschließenden Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu führen, um die Genehmigung zum Fällen oder zur sonstigen Behandlung des Baumes zu erhalten, würde das zu einer unvertretbaren, von ihm auch unter dem Aspekt der Sozialbindung seines Eigentums nicht mehr hinnehmbaren Belastung führen. Zum einen würde er mit einem unvertretbaren Risiko belastet, wenn er einen möglicherweise gefährlichen Baum nicht bereits beseitigen oder jedenfalls behandeln lassen könnte, sobald äußere Anzeichen auf eine mögliche Gefahrenlage hinweisen. Zum anderen wären bei einem über den Anschein hinausgehenden Wahrscheinlichkeitsnachweis in aller Regel Untersuchungen des Baumes durchzuführen, die erheblich kostenträchtig sind und damit den Eigentümer des Baumes über die gewöhnlichen Erhaltungs- und Pflegekosten des Baumes hinaus zusätzlich finanziell belasten.“ Auch das OVG Saarlouis bestätigt in seinem Urteil vom 29.9.1998 diese Rechtsauffassung: „Für die Annahme einer von dem Baum ausgehenden Gefahr reicht es aus, dass ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist.“ 4) Wer wäre für die Kosten der Erhaltung zuständig? Dem Umwelt- und Grünflächenamt obliegt bei der Bearbeitung eines vorliegenden Fällantrages die sach- und fachgerechte Prüfung der Antragsbegründung sowie die Begutachtung des Baumes. Neben der Dokumentation mit aussagekräftigen Fotos gehört auch die Beschreibung vorgefundener Erkrankungen und festgestellter Schadbilder dazu. Bescheidet die Behörde einen Fällantrag negativ, geht die Verkehrssicherungspflicht für den betroffenen Baum nicht auf die Behörde über. Der Eigentümer muss den Baum weiter pflegen, kontrollieren und den zumutbaren Aufwand erbringen. Für den erhöhten Untersuchungsaufwand (ca. 1500.-€), der der Erhaltung eines kranken Baumes dient, muss jedoch die Stadt aufkommen. Zudem haftet die Behörde für die Folgen eines eventuell eintretenden Baumversagens von dem Zeitpunkt an, der für die Fällung notwendig und begründet war, wenn die Verletzung der Amtspflicht nach § 839 BGB und Art. 34 GG nachweisbar ist (vgl. AFZ 8/2010, S.18). Bei Sachschäden wird der Geschädigte im Zivilprozess Schadensersatzansprüche geltend machen. Im zivilrechtlichen Verfahren haftet die Behörde gegenüber dem Geschädigten, der Mitarbeiter kann wegen (grober) Fahrlässigkeit regresspflichtig gemacht werden. 4 Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 5 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 2 (3480) Vorlage Nr. 20101443 Kommt es beispielsweise zu Personenschäden, so handelt es sich zudem um einen strafrechtlichen Tatbestand. Strafrechtlich muss sich der für die Verweigerung der Fällgenehmigung zuständige, Behördenbedienstete verantworten (vgl. Ass. Jur. Helge Breloer; Sept. 2004), sofern er nicht zu dem zur Schädigung führenden Verhalten ausdrücklich angewiesen wurde. Im vorliegenden Fall der geschädigten Buche muss die Verwaltung deshalb in eigener Zuständigkeit und ggf. ohne Zustimmung der politischen Gremien gem. Baumschutzsatzung die Fällgenehmigung aussprechen. Der Rat kann jedoch von seinem Rückholrecht Gebrauch machen und der Verwaltung die Verantwortlichkeit entziehen. 5) Fazit Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass vor dem Hintergrund der fachlichen Begutachtung in Verbindung mit der oben dargelegten haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Behörde und des Mitarbeiters, die positive Bescheidung der Fällung durch die Verwaltung dringend geboten ist. Es wird teilweise empfohlen, im Anschluss an die Fällung die Stubben und Starkwurzeln zu entfernen, da der Riesenporling mit Hilfe von dickwandigen Chlamydosporen im zersetzten Holz überdauern kann. Die Gefahr für die im Umkreis von ca. 18-26 m stehenden Bäume (3 Kastanien, 1 Buche und 1 Esche) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, da die Sporen sich unabhängig davon auch in der Luft befinden können. Die Befürchtung, der Eigentümer der Wohnanlage schaffe sich mit der Fällung ein Baufeld für eine städtebauliche Nachverdichtung, trifft nicht zu. In Gesprächen mit der Verwaltung hat der Eigentümer die Bereitschaft ausgesprochen, eine freiwillige Ersatzpflanzung zu leisten, da ihm der grüne Charakter und die damit einhergehende Wohnqualität wichtig sind. 5