Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
14 kB
Erstellt
26.12.14, 13:59
Aktualisiert
28.01.18, 07:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (3190)
Vorlage Nr. 20100268
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Kriterien zur Übernahme von Verpflegungskosten für Kinder in Tageseinrichtungen
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Sitzungstermin
akt. Beratung
03.03.2010
Anlagen
Anlage 1 Kriterienkatalog
Anlage 2 Übernahmeantrag
Wortlaut
In den Bochumer Kindertageseinrichtungen treten regelmäßig Situationen auf, die die
Anwendung des Kriterienkataloges zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung (siehe
Anlage 1) bei Kindern, die die Einrichtungen besuchen, erforderlich macht. Insbesondere
werden bei den Kindern Mangelerscheinungen bezüglich Ernährung festgestellt werden. Für
die Fachkräfte in den Tageseinrichtungen besteht hierdurch Handlungsbedarf.
Aktuell stellt sich das Verfahren wie folgt dar:
Die Verpflegungskosten wurden bis 2004 von der Kindergartenabteilung für bedürftige
Familien übernommen. Es stand ein Betrag von 11.500,-- Euro dafür zur Verfügung.
Ab 2005 wurden die Verpflegungskosten als niederschwellige, sozialpädagogische
Unterstützung von Familien dem Sozialen Dienst zugeordnet. Durch den erhöhten Bedarf
wurde die Summe auf 35.500,-- Euro in 2005 bis zu 47.500,-- Euro in 2007 aufgestockt.
In 2008 stieg die Summe auf 62.000,-- Euro und reichte für das Jahr nicht aus, so dass
20.000,-- Euro überplanmäßig beantragt werden mussten. Die Voraussetzungen zur
Bewilligung wurden erschwert. Die Verpflegungskosten wurden nur Familien gewährt, die
durch eine ambulante Hilfe unterstützt wurden.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
51 0 (3190)
Vorlage Nr. 20100268
Durch den nichtgenehmigten Haushalt sind per Verfügung
vom Juni 2009 die
Verpflegungskosten gänzlich ausgesetzt worden, weil bereits zu diesem Zeitpunkt der
Haushaltsansatz weitgehend ausgeschöpft war.
Zurzeit werden die Verpflegungskosten nur dann gewährt, wenn in der Familie eine
ambulante Hilfe mit einem Schutzkonzept, d.h. eindeutige Einschätzung von
Kindeswohlgefährdung, besteht.
Darüber hinaus liegen aber Fälle im Grenzbereich von Kindeswohlgefährdung (KWG) vor,
die im Rahmen eines gezielten Präventionsangebotes zur Vermeidung von KWG die
Gewährung eines Verpflegungskostenzuschusses erforderlich machen.
Hierzu hat die Verwaltung eine Verfahrensregelung erarbeitet:
Zukünftig findet auf Antrag im Rahmen einer Einzelfallentscheidung für die Gewährung
eines Verpflegungskostenzuschusses eine Überprüfung der Situation des betroffenen
Kindes durch die Leitung der Kindertageseinrichtung, unter Hinzuziehung der zuständigen
`Insoweit erfahrenen Fachkraft gemäß ' 8a SGB VIIIA und der Eltern, bzw.
Personensorgeberechtigten des Kindes, statt.
Durch die Gewährung des Verpflegungskostenzuschusses soll einer drohenden
Kindeswohlgefährdung abgeholfen werden. Für die positive Entscheidung des Antrages sind
ausschließlich pädagogischen Gründe maßgeblich.
Der Kriterienkatalog zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung (siehe Anlage 1) soll
dabei eine negative Ausschließung finden, da sonst die Einleitung eines Schutzkonzeptes
Anwendung finden muss, bzw. der Soziale Dienst im Rahmen von KWG grundsätzlich
einbezogen wird.
Eine abschließende Entscheidung wird durch den Beauftragten der Stadt Bochum gem. ' 8a
SGB VIII getroffen.
Den Verfahrensablauf stellt das beigefügte Antragsformular für die Gewährung eines
Verpflegungskostenzuschusses (Anlage 2) dar.
Der Jugendhilfeausschuss nimmt das Verfahren zur Übernahme von Verpflegungskosten für
Kinder in Tageseinrichtungen zur Kenntnis.