Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
21 kB
Erstellt
26.12.14, 14:00
Aktualisiert
28.01.18, 07:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20100361
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 899 - Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße hier: Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes
Nr. 899
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Sitzungstermin
akt. Beratung
17.03.2010
14.04.2010
28.04.2010
06.05.2010
Anlagen
Übersichtsplan
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20100361
Am 03.06.2009 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr den Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 899 - Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße - für ein Gebiet westlich
des Castroper Hellwegs, südlich der Dietrich-Benking-Straße, östlich der Straße Harpener Feld
und nördlich der Bundesautobahn A 43 im Stadtteil Hiltrop gefasst.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war der Bauantrag eines Investors auf
Nutzungsänderung von Lagerflächen in Sportflächen (namentlich für die Errichtung von PaintballSpielfeldern mit angeschlossenem Ladengeschäft) in dem bisher von der jüngst insolvent
gegangenen Firma Astroh genutzten Gebäude an der Straße „Harpener Feld“. Bei Paintball
handelt es sich um ein simuliertes Kampfspiel, bei dem der Gegner in einem Parcours mit
Farbpatronen beschossen wird. Dieses umstrittene, aber legale Spiel, darf nur von Volljährigen
durchgeführt werden.
Bis zur Insolvenz des bisherigen Nutzers, eines Küchenherstellers, wurde das bestehende
Gebäude weit überwiegend für die Logistik des Unternehmens genutzt.
Das Plangebiet weist durch seine Lage unmittelbar an der Anschlusstelle Bochum-Gerthe der
Bundesautobahn A 43 und unweit des Autobahnkreuzes Bochum der Bundesautobahnen A 40
und A 43 eine außerordnetlich gute verkehrliche Anbindung an das Straßennetz – insbesondere
das Autobahnnetz – auf. Angesichts dieser Voraussetzungen soll die bestehende Gewerbefläche
langfristig für produzierendes Gewerbe, Handwerk, Büro- und Verwaltungseinrichtungen sowie
Flächen für die Lagerung und Distribution (Großhandel, Speditionen) von Gütern gesichtert
werden. Dabei soll die Sicherung der Gewerbeflächen vorzugsweise für solche Nutzungen
erfolgen, die auf einen besonders gut an das Straßennetz – insbesondere Fernstraßennetz –
angebundenen Standort angewiesen sind.
Für das Plangebiet besteht derzeit kein Bebauungsplan, so dass es bauplanungsrechtlich als
Innenbereich gem. § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) anzusehen ist. Damit sind Vorhaben dann
zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung
gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Das beantragte Vorhaben müsste auf der Grundlage des
bestehenden Planungsrechts genehmigt werden, wodurch diejenigen Flächen, für die die v. g.
Nutzungsänderung beantragt wurde, auf absehbare Zeit nicht mehr für die mit dem
Bebauungsplan Nr. 899 geplanten Nutzungen zur Verfügung stünden.
Für die Erreichung der Zielsetzung, die bestehende Gewerbefläche für die Nutzung durch
produzierendes Gewerbe, Handwerk, Büro- und Verwaltungseinrichtungen sowie Flächen für die
Lagerung und Distribution von Gütern zu sichern, bedarf es daher der Aufstellung eines
Bebauungsplanes.
Zur Sicherung der Planung ist die Anordnung einer Veränderungssperre erforderlich.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20100361
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 899 - Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße hier: Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes
Nr. 899
Aufgrund der §§ 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), zuletzt bekannt gemacht am 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in
Verbindung mit dem § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW.),
zuletzt bekannt gemacht am 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. I
Partizipation-FörderungsG vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380) wird folgende Veränderungsperre
als Satzung beschlossen:
Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 899 Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße -
§1
Anordnung der Veränderungssperre
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am
03.06.2009 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 899 - Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 899 eine
Veränderungssperre als Satzung erlassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf ein Gebiet westlich des
Castroper Hellwegs, südlich der Dietrich-Benking-Straße, östlich der Straße Harpener Feld und
nördlich der Bundesautobahn A 43 im Stadtteil Hiltrop und ergibt sich aus einer Karte, die als
Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1.
2.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20100361
§4
Geltungsdauer
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und
soweit der in § 1 genannte Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach
Ablauf von zwei Jahren.