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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
21 kB
Erstellt
26.12.14, 14:00
Aktualisiert
28.01.18, 07:25

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20100361 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 899 - Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße hier: Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 899 Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Bezirksvertretung Bochum-Nord Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Haupt- und Finanzausschuss Rat Sitzungstermin akt. Beratung 17.03.2010 14.04.2010 28.04.2010 06.05.2010 Anlagen Übersichtsplan Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20100361 Am 03.06.2009 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 899 - Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße - für ein Gebiet westlich des Castroper Hellwegs, südlich der Dietrich-Benking-Straße, östlich der Straße Harpener Feld und nördlich der Bundesautobahn A 43 im Stadtteil Hiltrop gefasst. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war der Bauantrag eines Investors auf Nutzungsänderung von Lagerflächen in Sportflächen (namentlich für die Errichtung von PaintballSpielfeldern mit angeschlossenem Ladengeschäft) in dem bisher von der jüngst insolvent gegangenen Firma Astroh genutzten Gebäude an der Straße „Harpener Feld“. Bei Paintball handelt es sich um ein simuliertes Kampfspiel, bei dem der Gegner in einem Parcours mit Farbpatronen beschossen wird. Dieses umstrittene, aber legale Spiel, darf nur von Volljährigen durchgeführt werden. Bis zur Insolvenz des bisherigen Nutzers, eines Küchenherstellers, wurde das bestehende Gebäude weit überwiegend für die Logistik des Unternehmens genutzt. Das Plangebiet weist durch seine Lage unmittelbar an der Anschlusstelle Bochum-Gerthe der Bundesautobahn A 43 und unweit des Autobahnkreuzes Bochum der Bundesautobahnen A 40 und A 43 eine außerordnetlich gute verkehrliche Anbindung an das Straßennetz – insbesondere das Autobahnnetz – auf. Angesichts dieser Voraussetzungen soll die bestehende Gewerbefläche langfristig für produzierendes Gewerbe, Handwerk, Büro- und Verwaltungseinrichtungen sowie Flächen für die Lagerung und Distribution (Großhandel, Speditionen) von Gütern gesichtert werden. Dabei soll die Sicherung der Gewerbeflächen vorzugsweise für solche Nutzungen erfolgen, die auf einen besonders gut an das Straßennetz – insbesondere Fernstraßennetz – angebundenen Standort angewiesen sind. Für das Plangebiet besteht derzeit kein Bebauungsplan, so dass es bauplanungsrechtlich als Innenbereich gem. § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) anzusehen ist. Damit sind Vorhaben dann zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Das beantragte Vorhaben müsste auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts genehmigt werden, wodurch diejenigen Flächen, für die die v. g. Nutzungsänderung beantragt wurde, auf absehbare Zeit nicht mehr für die mit dem Bebauungsplan Nr. 899 geplanten Nutzungen zur Verfügung stünden. Für die Erreichung der Zielsetzung, die bestehende Gewerbefläche für die Nutzung durch produzierendes Gewerbe, Handwerk, Büro- und Verwaltungseinrichtungen sowie Flächen für die Lagerung und Distribution von Gütern zu sichern, bedarf es daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Zur Sicherung der Planung ist die Anordnung einer Veränderungssperre erforderlich. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20100361 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 899 - Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße hier: Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 899 Aufgrund der §§ 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), zuletzt bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit dem § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW.), zuletzt bekannt gemacht am 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. I Partizipation-FörderungsG vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380) wird folgende Veränderungsperre als Satzung beschlossen: Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 899 Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße - §1 Anordnung der Veränderungssperre Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 03.06.2009 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 899 - Harpener Feld / Dietrich-Benking-Straße aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 899 eine Veränderungssperre als Satzung erlassen. §2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf ein Gebiet westlich des Castroper Hellwegs, südlich der Dietrich-Benking-Straße, östlich der Straße Harpener Feld und nördlich der Bundesautobahn A 43 im Stadtteil Hiltrop und ergibt sich aus einer Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. §3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. 2. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20100361 §4 Geltungsdauer Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der in § 1 genannte Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.