Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
21 kB
Erstellt
26.12.14, 14:02
Aktualisiert
28.01.18, 07:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
II (1940)
Vorlage Nr. 20100835
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Insolvenzverfahren der Karstadt Warenhaus GmbH
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
15.04.2010
Anlagen
Wortlaut
Die Karstadt Warenhaus GmbH (Karstadt) hat sich an die Stadt Bochum gewandt mit der
Bitte, einen Verzicht auf Steuerforderungen auf den erwarteten Sanierungsgewinn im
Insolvenzplanverfahren auszusprechen. Die Höhe dieser Steuerforderungen hängt an
einer im Sanierungsfalle durchzuführenden Zerlegung der Gewerbesteuer auf die Standortgemeinden.
Wie in anderen vergleichbaren Fällen hat die Stadt Bochum geantwortet, dass zwar eine
Stundung solcher Steuerforderungen bewilligt würde, aufgrund der Rechtslage aber ein
Steuererlass nicht möglich ist. Diese Vorgehensweise entspricht auch einer Empfehlung
des Städtetags vom 05.02.2010.
Hierbei sind zwei Problemkomplexe zu beachten:
•
Beim Bundesfinanzhof (BFH) läuft ein Revisionsverfahren, in dem entschieden
werden soll, ob Erlasse von Steuern auf Sanierungsgewinne auf der Grundlage der
§§ 163 und 227 AO und des Schreibens des BMF v. 27.03.2003 steuerrechtlich
zulässig wären. Solange dieses Verfahren nicht zum Abschluss gebracht ist, hat die
Stadt
Bochum in vergleichbaren Fällen eine Stundung solcher Steuerforderungen bewilligt,
aber angesichts des offenen Verfahrens beim BFH keinen Erlass aus sachlichen
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
II (1940)
Vorlage Nr. 20100835
Billigkeitsgründen ausgesprochen.
Es fehlt eine steuerrechtliche Grundlage für einen Verzicht. Materiell stehen dahinter
grundlegende Fragen zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (in allen
vergleichbaren Fällen wie Karstadt wurde bislang nur gestundet) und zur
Steuergerechtigkeit.
•
Kommunalrechtlich befindet sich Bochum im Zustand des Nothaushaltsrechts. Es gilt
der § 77 II GO, der grundsätzlich zur vollständigen Ausschöpfung aller
Einnahmemöglichkeiten zwingt, in einer verschärften Form; dies hat der Beschluss
des OVG v. 24.05.2007 (15 B 778/07) im Falle Oberhausen deutlich gemacht. Ein
freiwilliger Verzicht auf Einnahmen ist demnach an äußerst enge Voraussetzungen
geknüpft.
Die Erfolgsaussichten des vorgelegten Sanierungsplans und die tatsächliche
Notwendigkeit eines Steuerverzichts können von hier aus nicht beurteilt werden.
Es ist nicht sicherzustellen, dass mit einem Bochumer Steuerverzicht genau der
Bochumer Standort gesichert oder eine mögliche spätere Zerschlagung abgewendet
werden kann. Hierdurch scheidet auch eine Wirtschaftlichkeits-Argumentation aus
(Verzicht auf Gewerbesteuer auf den Sanierungsgewinn, dafür – ggf. erhöhte –
Gewerbesteuern bei erfolgreicher Sanierung).
Da insgesamt fast 100 Kommunen im gesamten Bundesgebiet betroffen sind, bedarf es
einer Entscheidung auf Landesebene. Zwischen Insolvenzverwaltung einerseits und Finanzund Wirtschaftsministerium NRW andererseits haben bereits Gespräche stattgefunden; ein
Gespräch im Innenministerium soll demnächst stattfinden. Die Lösung kann nur in einer
abgestimmten Vorgehensweise aller betroffenen Städte in Abstimmung mit den
Kommunalaufsichten des Landes liegen.
Sobald hier Erkenntnisse vorliegen, wird die Verwaltung den Rat informieren.