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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
21 kB
Erstellt
26.12.14, 14:02
Aktualisiert
28.01.18, 07:14

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung II (1940) Vorlage Nr. 20100835 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Bezeichnung der Vorlage Insolvenzverfahren der Karstadt Warenhaus GmbH Beratungsfolge Rat Sitzungstermin akt. Beratung 15.04.2010 Anlagen Wortlaut Die Karstadt Warenhaus GmbH (Karstadt) hat sich an die Stadt Bochum gewandt mit der Bitte, einen Verzicht auf Steuerforderungen auf den erwarteten Sanierungsgewinn im Insolvenzplanverfahren auszusprechen. Die Höhe dieser Steuerforderungen hängt an einer im Sanierungsfalle durchzuführenden Zerlegung der Gewerbesteuer auf die Standortgemeinden. Wie in anderen vergleichbaren Fällen hat die Stadt Bochum geantwortet, dass zwar eine Stundung solcher Steuerforderungen bewilligt würde, aufgrund der Rechtslage aber ein Steuererlass nicht möglich ist. Diese Vorgehensweise entspricht auch einer Empfehlung des Städtetags vom 05.02.2010. Hierbei sind zwei Problemkomplexe zu beachten: • Beim Bundesfinanzhof (BFH) läuft ein Revisionsverfahren, in dem entschieden werden soll, ob Erlasse von Steuern auf Sanierungsgewinne auf der Grundlage der §§ 163 und 227 AO und des Schreibens des BMF v. 27.03.2003 steuerrechtlich zulässig wären. Solange dieses Verfahren nicht zum Abschluss gebracht ist, hat die Stadt Bochum in vergleichbaren Fällen eine Stundung solcher Steuerforderungen bewilligt, aber angesichts des offenen Verfahrens beim BFH keinen Erlass aus sachlichen Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung II (1940) Vorlage Nr. 20100835 Billigkeitsgründen ausgesprochen. Es fehlt eine steuerrechtliche Grundlage für einen Verzicht. Materiell stehen dahinter grundlegende Fragen zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (in allen vergleichbaren Fällen wie Karstadt wurde bislang nur gestundet) und zur Steuergerechtigkeit. • Kommunalrechtlich befindet sich Bochum im Zustand des Nothaushaltsrechts. Es gilt der § 77 II GO, der grundsätzlich zur vollständigen Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten zwingt, in einer verschärften Form; dies hat der Beschluss des OVG v. 24.05.2007 (15 B 778/07) im Falle Oberhausen deutlich gemacht. Ein freiwilliger Verzicht auf Einnahmen ist demnach an äußerst enge Voraussetzungen geknüpft. Die Erfolgsaussichten des vorgelegten Sanierungsplans und die tatsächliche Notwendigkeit eines Steuerverzichts können von hier aus nicht beurteilt werden. Es ist nicht sicherzustellen, dass mit einem Bochumer Steuerverzicht genau der Bochumer Standort gesichert oder eine mögliche spätere Zerschlagung abgewendet werden kann. Hierdurch scheidet auch eine Wirtschaftlichkeits-Argumentation aus (Verzicht auf Gewerbesteuer auf den Sanierungsgewinn, dafür – ggf. erhöhte – Gewerbesteuern bei erfolgreicher Sanierung). Da insgesamt fast 100 Kommunen im gesamten Bundesgebiet betroffen sind, bedarf es einer Entscheidung auf Landesebene. Zwischen Insolvenzverwaltung einerseits und Finanzund Wirtschaftsministerium NRW andererseits haben bereits Gespräche stattgefunden; ein Gespräch im Innenministerium soll demnächst stattfinden. Die Lösung kann nur in einer abgestimmten Vorgehensweise aller betroffenen Städte in Abstimmung mit den Kommunalaufsichten des Landes liegen. Sobald hier Erkenntnisse vorliegen, wird die Verwaltung den Rat informieren.