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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 14:05
Aktualisiert
28.01.18, 07:27
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (25 59)
Vorlage Nr.: 20100309
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Wattenscheid; ergänzendes Verfahren
hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
b) Beitrittsbeschluss
c) Beschluss über die rückwirkende Inkraftsetzung
Beschlussvorschriften
§ 4 a Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Sitzungstermin
akt. Beratung
27.04.2010
05.05.2010
24.06.2010
08.07.2010
Anlagen
Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen, Übersichtsplan,
Bebauungsplan Nr. 15 (Fassung vom 18.08.1968, nachgezeichnet in 2009), Genehmigung der
Landesbaubehörde Ruhr vom 07.08.1968, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 15
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
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Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 2
Vorlage Nr.: 20100309
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1.
Anlass des Beitrittsbeschlusses
Die Stadt Bochum führt derzeit ein ergänzendes Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 15
der Stadt Wattenscheid durch, mit dem ein offensichtlicher Fehler beim ursprünglichen
Aufstellungsverfahren (1965 bis 1968) behoben werden soll:
Seinerzeit hatte es die „Landesbaubehörde Ruhr“ bei der Genehmigung des
Bebauungsplans zur Auflage gemacht, die textliche Festsetzung Nr. 3 zu streichen. Dies
wurde durch die Stadt Wattenscheid befolgt und der Bebauungsplan wurde entsprechend
geändert und bekannt gemacht, aber offenbar ohne dass der Rat den hierzu eigentlich
vorgeschriebenen Beitrittsbeschluss gefasst hat. Jedenfalls ist ein Beitrittsbeschluss nicht
dokumentiert worden. Ein Beitrittsbeschluss dient dazu, dass sich der Rat die Auflagen aus
der Genehmigung zu Eigen macht. Auch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem
entsprechend geänderten Bebauungsplan fand offensichtlich nicht statt. Das Fehlen der
o. a. Verfahrensschritte hat sich im Rahmen eines Rechtsstreits heraus gestellt.
Gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch ist es möglich, in einem ergänzenden Verfahren
früher gemachte Fehler zu beheben; außerdem kann der Bebauungsplan sodann
rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Das heißt, die in der Vergangenheit ergangenen
Verwaltungsakte behalten eine gesicherte rechtliche Grundlage und auch zwischenzeitliche
Planänderungen bleiben in Kraft.
Von dieser Möglichkeit soll beim Bebauungsplan Nr. 15 nun Gebrauch gemacht werden:
•
Zunächst wurde die seinerzeit unterlassene erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 4 a Abs. 3 BauGB (heutige Fassung) in der Zeit vom 22.12.2009 bis zum
15.02.2010 durchgeführt. Dabei wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB nur die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen,
und keine komplette erneute Planauslegung zu machen. Es wurden die von der
Änderung betroffenen Grundstückseigentümer entlang der A 40 unterrichtet. Vier
der Grundstückseigentümer haben Stellungnahmen vorgebracht.
•
Als nächster Schritt wird nun dem Rat der Beitrittsbeschluss (zu der Auflage der
Genehmigungsbehörde) vorgelegt. Der Rat der Stadt Bochum ist als
Rechtsnachfolger des Rates der Stadt Wattenscheid dazu befugt, den
Beitrittsbeschluss nachzuholen.
•
Ebenso ist auch die rückwirkende Inkraftsetzung durch den Rat zu beschließen. Mit
der dann folgenden (erneuten) Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung
wird auch die rückwirkende Inkraftsetzung bekannt gemacht.
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2.
Streichung der textlichen Festsetzung Ziffer 3 (Auflage der Landesbaubehörde Ruhr)
Die o. a. Auflage der Landesbaubehörde Ruhr bestand darin, „die Ziffer 3. der
Festsetzungen in Textform“ zu streichen.
Diese (inzwischen gestrichene) Festsetzung Nr. 3 hatte folgenden Wortlaut:
„In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der B 1 können in
beschränktem Umfang eingegrünte Stellplätze mit wirksamem Blendschutz
zur B 1 zugelassen werden.“
Die Vorschrift bezog sich auf die Bereiche, die direkt nördlich an die heutige
Bundesautobahn 40 angrenzen, aber noch südlich der im Bebauungsplan festgesetzten
Baugrenzen liegen. Bezogen auf die einzelnen Grundstücke handelt es sich also jeweils
um die südlichen Grundstücksteile, die von der Auflage betroffen sind.
Durch den Wegfall der o. g. Festsetzung Nr. 3 gilt die Festsetzung Nr. 2 uneingeschränkt,
wonach diese Grundstücksteile zu begrünen sind.
Der Bebauungsplan, der jetzt zum Beitrittsbeschluss vorliegt, gibt den Stand nach
Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3 wieder. Aus technischen Gründen wurde dafür
eine neue Planzeichnung erstellt, die auch die aktuelle Katastergrundlage (und nicht die
von 1968) enthält. Im gleichen Zuge wurden auch einige rein redaktionelle zeichnerische
Anpassungen vorgenommen; der Planinhalt blieb jedoch unverändert.
3.
Plangebiet
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
•
•
•
•
im Westen durch die Walzwerkstraße,
im Norden durch die Bochumer Straße,
im Osten durch das östliche Ende des Gewerbegebietes an der Gollheide,
im Süden durch die Bundesautobahn 40.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung, die dieser Vorlage beigefügt
ist.
4.
Erfordernis des ergänzenden Verfahrens
Das ergänzende Verfahren (bestehend aus erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung und dem
Beitrittsbeschluss) und die rückwirkende Inkraftsetzung sind grundsätzlich erforderlich, um
den Bebauungsplan Nr. 15 einschließlich der beiden inzwischen erfolgten Planänderungen
weiterhin anwenden zu können. Würde man diese Schritte nicht vornehmen, könnte man
den Bebauungsplan nicht gerichtsfest anwenden.
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Im Falle einer Aufhebung des Bebauungsplanes würde wieder der rechtliche Zustand von
vor 1968 gültig werden:
Im westlichen Plangebiet wäre der Wattenscheider Baustufenplan maßgeblich, mit der
nicht sachdienlichen Ausweisung eines „gemischten Wohngebietes“ entlang der A 40. Im
übrigen Plangebiet würde die Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt, ohne planerische
Steuerungsmöglichkeit.
Die Sicherung der u. a. Planungsziele wäre dann erheblich erschwert. Außerdem wäre für
sämtliche Entscheidungen und Verwaltungsakte, die in der Vergangenheit auf Basis des
Bebauungsplanes die Rechtsgrundlage getroffen wurden, die Rechtsgrundlage im
Nachhinein entzogen, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde.
Speziell die rückwirkende Inkraftsetzung ist außerdem dazu erforderlich, damit auch die
beiden inzwischen vorgenommenen Planänderungen (aus 1970 und 1997) gültig bleiben.
Mit der zweiten Planänderung wurde die Zulässigkeit von Einzelhandel in den
Gewerbegebieten grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn sie nicht mehr gültig wäre, würden
die Ziele des Masterplans Einzelhandel beeinträchtigt.
5.
Ziele des Bebauungsplans
Das Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans war in erster Linie die Schaffung von
Planungsrecht für den Ausbau der Anliegerstraßen in dem Quartier (Heidestraße,
Walzwerkstraße, Kiebitzhöhe, Gollheide). Die alten Straßenquerschnitte entsprachen nicht
mehr den Anforderungen an die erhöhte Verkehrsbelastung in dem allmählich verdichteten
Quartier. In dem Bebauungsplan 15 werden daher neue Straßenbreiten und –verbindungen
festgesetzt. Diesbezüglich ist der Bebauungsplan weitgehend realisiert worden (mit
Ausnahme des Ausbaus der Walzwerkstraße und der Anbindungen an die B 1, die wegen
der Hochstufung der B 1 zur Autobahn gekappt werden mussten). Allerdings sind noch
nicht sämtliche Verkehrsflächen im städtischen Eigentum, sondern werden schrittweise –
auf Basis des Bebauungsplanes – zum Straßenlandpreis erworben.
Ein weiteres Ziel war die Ansiedlung von Gewerbebetrieben entlang der damaligen B 1
(heutige A 40). Auch dieses Ziel ist weitgehend realisiert worden. In diesem
Zusammenhang erfolgte eine Neuordnung der bis dahin im westlichen Teil gültigen
planungsrechtlichen Ausweisungen („gemischtes Wohngebiet“ nach dem Wattenscheider
Baustufenplan): Auf Basis der Baunutzungsverordnung 1962 wurde das Planungsrecht
aktualisiert; dabei wurde zum Einen die vorhandene Bebauung berücksichtigt und zum
Anderen für neue Vorhaben eine sinnvolle räumliche Abfolge vom Gewerbegebiet zum
Mischgebiet entwickelt.
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6.
Inhalte des Bebauungsplans
In dem Bebauungsplan werden vorwiegend Misch- und Gewerbegebiete festgesetzt, für
eine kleinere Fläche auch ein reines Wohngebiet: Im Süden entlang der B 1 / A 4 liegen die
Gewerbegebiete, und nördlich in Richtung Bochumer Straße schließen sich Mischgebiete
an.
Die Geschossigkeit wird überwiegend auf drei Vollgeschosse begrenzt, östlich der
Gollheide auf zwei. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl wird (in dem
ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 15) noch mit relativ niedrigen Werten begrenzt. (Mit der
1. Änderung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1970 wurden diese Werte erhöht).
Außerdem wird ein öffentliches Straßennetz als Basis für den Ausbau (s. o.) sowie der
Kabeisemannsbach als Fläche für die Abwasserbeseitigung. Zwischen Bochumer Straße
und Heidestraße wird eine Grünfläche festgesetzt (diese wurde mit der 1. Planänderung in
Verkehrsfläche umgewandelt).
7.
Rechtmäßigkeit des ergänzenden Verfahrens
Wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren heilt, muss
sie sich darüber klar werden, ob sie noch an den ursprünglichen Planungszielen festhält.
Bevor ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden darf, ist aus rechtlichen Gründen zu
prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage im Gebiet seit dem ursprünglichen
Satzungsbeschluss wesentlich verändert hat. Falls sich die Gegebenheiten deutlich
verändert haben sollten, muss die Gemeinde eine erneute Abwägung durchführen.
Im vorliegenden Fall wurde nach eingehender Prüfung festgestellt, dass sich keine
wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben haben, jedenfalls keine, die
eine erneute Abwägung und Sachentscheidung nötig machen würden:
•
•
Die Verhältnisse vor Ort haben sich seit dem ursprünglichen Satzungsbeschluss aus
1968 nicht so wesentlich verändert, dass die seinerzeitige Entscheidung heute so
nicht mehr haltbar wäre.
Vielmehr bestehen noch die wesentlichsten Veränderungen gerade aus der
Umsetzung des Bebauungsplans (Ausbau der Straßen, Ansiedlung von
Gewerbebetrieben).
Die Hauptziele des Plans sind auch heute noch für das Gebiet zu verfolgen, so dass
insofern an der ursprünglichen Planung immer noch festgehalten wird.
Daran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass in der Zwischenzeit bereits zwei
Planänderungen
aufgestellt
wurden
und
außerdem
am
08.04.2008
ein
Aufstellungsbeschluss für eine 3. Änderung (Bebauungsplan 15 c) gefasst wurde.
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•
•
•
Mit der ersten Änderung wurde v. a. die bauliche Ausnutzbarkeit etwas erhöht und die
Baugrenze nördlich entlang der Straße Gollheide nach Süden verschoben.
Mit der zweiten Änderung wurden Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten
grundsätzlich ausgeschlossen, unter Berücksichtigung einer Reihe von Ausnahmen.
Mit der dritten Planänderung ist beabsichtigt, die Regelungen zum Einzelhandel neu
zu fassen nach Maßgabe des Masterplans Einzelhandel sowie eine Bewältigung von
Immissionskonflikten zwischen Wohnen und Gewerbe. (In diesem Zusammenhang
wurde auch eine Veränderungssperre erlassen, die bis zum 26.05.2010 läuft.)
Das planerische Grundgerüst und die konkreten Ziele des Ursprungs-Bebauungsplans
(siehe unter 5.) sind trotz der beiden wirksamen Plan-Änderungen und trotz des
Aufstellungsbeschlusses zur 3. Änderung auch heute noch gültig:
•
•
•
Die Neuregelung des Planungsrechtes auf Basis der BauNVO von 1968,
die geordnete Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Süden mit einer Abstufung der
Nutzungen von Gewerbe zu Mischgebiet,
die Sicherung ausreichender Verkehrsflächen in dem Quartier.
Insofern ist es insgesamt zulässig und geboten, für den Bebauungsplan das ergänzende
Verfahren durchzuführen und den Plan rückwirkend in Kraft zu setzen.
8.
Auswirkungen des ergänzenden Verfahrens
Mit dem Nachholen der Öffentlichkeitsbeteiligung und des Beitrittsbeschlusses werden
zunächst die Verfahrensfehler geheilt; auf dieser Grundlage kann der Bebauungsplan Nr.
15 künftig wieder rechtssicher angewandt werden.
Darüber hinaus wird durch die rückwirkende Inkraftsetzung erreicht, dass auch die beiden
inzwischen aufgestellten Planänderungen aus den Jahren 1970 und 1997
(Bebauungspläne Nr. 15 Ä und 15 b) wirksam bleiben bzw. wieder angewendet werden
können. Das bedeutet, dass nach der Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses der
Bebauungsplan Nr. 15 in der Fassung seiner zweiten Änderung (B-Plan Nr. 15 b) in dem
Gebiet Gültigkeit hat. Dies gilt so lange, bis die geplante 3. Änderung oder ein neuer
Bebauungsplan wirksam wird. Zu den Inhalten der beiden bisherigen Änderungen wird
verwiesen auf Abschnitt 7.
Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung wird auch die rechtliche Grundlage für die inzwischen
auf Basis des Bebauungsplanes ergangenen Verwaltungsakte gesichert.
Es ist außerdem zu beachten, dass sich durch den Beitrittsbeschluss keine unmittelbaren
Änderungen für die Außenwirkung des Plans ergeben: Es wird lediglich das Planungsrecht
in der Fassung in Kraft gesetzt, die sowieso schon durch die Verwaltung angewendet
worden ist.
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9.
Planverfahren
Vom
23.02.1965
bis
zum
28.03.1968
(Satzungsbeschluss)
wurde
das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Wattenscheid durchgeführt.
Nach der Genehmigung der Landesbaubehörde Ruhr vom 07.08.1968 (mit einer Auflage)
sind die Genehmigung und der geänderte Plan am 19.08.1969 bekannt gemacht worden.
Ein Beitrittsbeschluss zu der Änderung wurde offensichtlich nicht gefasst (siehe hierzu im
Abschnitte 1. und 2.).
Das ergänzende Verfahren gemäß § 214 BauGB zur Heilung von Verfahrensfehlern wurde
eingeleitet mit der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. m. § 13
BauGB. Da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden, durfte in
diesem Falle analog zum vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB verfahren werden:
Statt einer erneuten Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfes war es
ausreichend, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen.
Hiervon wurde Gebrauch gemacht, indem die Grundstückseigentümer und
Erbbauberechtigten der Grundstücke, für die die ursprünglich vorgesehene textliche
Festsetzung Nr. 3 gegolten hätte, mit Schreiben vom 22.12.2009 von der Änderung
unterrichtet wurden. Es bestand die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines
Monats nach Zustellung.
Vier der angeschriebenen Grundstückseigentümer haben hiervon Gebrauch gemacht. Die
Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen sind in Anlage 1 enthalten. Die
Anregungen führten zu keiner Änderung des Bebauungsplanentwurfes.
Von einer erneuten Behördenbeteiligung konnte abgesehen werden, da durch die
Änderung des Planentwurfes keine Belange von Behörden oder sonstigen Trägern
öffentlicher Belange berührt werden: Zwar liegt der Bereich, auf den sich die Änderung
bezieht, innerhalb der Anbauverbotszone der A 40. Aber durch den Wegfall der textlichen
Festsetzung Nr. 3 (Ausnahme für Stellplätze entlang der A 40) wird die Nutzbarkeit in der
Anbauverbotszone ja sogar eingeschränkt. Insofern bestand keine Notwendigkeit, den
Straßenbaulastträger zu beteiligen.
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Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Wattenscheid; ergänzendes Verfahren
hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
b) Beitrittsbeschluss
c) Beschluss über die rückwirkende Inkraftsetzung
a)
Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan Nr. 15 im
Rahmen der erneuten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 4 a Abs. 3 i. V. m. § 13
Abs. 2 BauGB) wird gemäß Anlage 1 entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch):
b)
Beitrittsbeschluss
Es wird der Auflage der Landesbaubehörde Ruhr aus ihrer Genehmigung vom 07.08.1968
des Bebauungsplans Nr. 15 beigetreten. Der damit verbundenen Änderung des
Bebauungsplans wird zugestimmt und er wird in der dergestalt geänderten Fassung vom
18.08.1968 als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Dem Bebauungsplan wird die in der Anlage enthaltene Begründung beigefügt (§ 9 Abs. 8
Baugesetzbuch).
c)
Beschluss über die rückwirkende Inkraftsetzung
Der Bebauungsplan Nr. 15 wird rückwirkend zum 20.08.1968 in Kraft gesetzt (§ 214 Abs. 4
Baugesetzbuch).