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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
44 kB
Erstellt
26.12.14, 14:05
Aktualisiert
28.01.18, 07:27

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20100309 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Wattenscheid; ergänzendes Verfahren hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen b) Beitrittsbeschluss c) Beschluss über die rückwirkende Inkraftsetzung Beschlussvorschriften § 4 a Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Haupt- und Finanzausschuss Rat Sitzungstermin akt. Beratung 27.04.2010 05.05.2010 24.06.2010 08.07.2010 Anlagen Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen, Übersichtsplan, Bebauungsplan Nr. 15 (Fassung vom 18.08.1968, nachgezeichnet in 2009), Genehmigung der Landesbaubehörde Ruhr vom 07.08.1968, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 15 Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Vorlage Nr.: 20100309 Stadtamt 61 32 (25 59) TOP/akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20100309 1. Anlass des Beitrittsbeschlusses Die Stadt Bochum führt derzeit ein ergänzendes Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Wattenscheid durch, mit dem ein offensichtlicher Fehler beim ursprünglichen Aufstellungsverfahren (1965 bis 1968) behoben werden soll: Seinerzeit hatte es die „Landesbaubehörde Ruhr“ bei der Genehmigung des Bebauungsplans zur Auflage gemacht, die textliche Festsetzung Nr. 3 zu streichen. Dies wurde durch die Stadt Wattenscheid befolgt und der Bebauungsplan wurde entsprechend geändert und bekannt gemacht, aber offenbar ohne dass der Rat den hierzu eigentlich vorgeschriebenen Beitrittsbeschluss gefasst hat. Jedenfalls ist ein Beitrittsbeschluss nicht dokumentiert worden. Ein Beitrittsbeschluss dient dazu, dass sich der Rat die Auflagen aus der Genehmigung zu Eigen macht. Auch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem entsprechend geänderten Bebauungsplan fand offensichtlich nicht statt. Das Fehlen der o. a. Verfahrensschritte hat sich im Rahmen eines Rechtsstreits heraus gestellt. Gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch ist es möglich, in einem ergänzenden Verfahren früher gemachte Fehler zu beheben; außerdem kann der Bebauungsplan sodann rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Das heißt, die in der Vergangenheit ergangenen Verwaltungsakte behalten eine gesicherte rechtliche Grundlage und auch zwischenzeitliche Planänderungen bleiben in Kraft. Von dieser Möglichkeit soll beim Bebauungsplan Nr. 15 nun Gebrauch gemacht werden: • Zunächst wurde die seinerzeit unterlassene erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 a Abs. 3 BauGB (heutige Fassung) in der Zeit vom 22.12.2009 bis zum 15.02.2010 durchgeführt. Dabei wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB nur die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen, und keine komplette erneute Planauslegung zu machen. Es wurden die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer entlang der A 40 unterrichtet. Vier der Grundstückseigentümer haben Stellungnahmen vorgebracht. • Als nächster Schritt wird nun dem Rat der Beitrittsbeschluss (zu der Auflage der Genehmigungsbehörde) vorgelegt. Der Rat der Stadt Bochum ist als Rechtsnachfolger des Rates der Stadt Wattenscheid dazu befugt, den Beitrittsbeschluss nachzuholen. • Ebenso ist auch die rückwirkende Inkraftsetzung durch den Rat zu beschließen. Mit der dann folgenden (erneuten) Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung wird auch die rückwirkende Inkraftsetzung bekannt gemacht. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20100309 2. Streichung der textlichen Festsetzung Ziffer 3 (Auflage der Landesbaubehörde Ruhr) Die o. a. Auflage der Landesbaubehörde Ruhr bestand darin, „die Ziffer 3. der Festsetzungen in Textform“ zu streichen. Diese (inzwischen gestrichene) Festsetzung Nr. 3 hatte folgenden Wortlaut: „In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der B 1 können in beschränktem Umfang eingegrünte Stellplätze mit wirksamem Blendschutz zur B 1 zugelassen werden.“ Die Vorschrift bezog sich auf die Bereiche, die direkt nördlich an die heutige Bundesautobahn 40 angrenzen, aber noch südlich der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen. Bezogen auf die einzelnen Grundstücke handelt es sich also jeweils um die südlichen Grundstücksteile, die von der Auflage betroffen sind. Durch den Wegfall der o. g. Festsetzung Nr. 3 gilt die Festsetzung Nr. 2 uneingeschränkt, wonach diese Grundstücksteile zu begrünen sind. Der Bebauungsplan, der jetzt zum Beitrittsbeschluss vorliegt, gibt den Stand nach Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3 wieder. Aus technischen Gründen wurde dafür eine neue Planzeichnung erstellt, die auch die aktuelle Katastergrundlage (und nicht die von 1968) enthält. Im gleichen Zuge wurden auch einige rein redaktionelle zeichnerische Anpassungen vorgenommen; der Planinhalt blieb jedoch unverändert. 3. Plangebiet Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: • • • • im Westen durch die Walzwerkstraße, im Norden durch die Bochumer Straße, im Osten durch das östliche Ende des Gewerbegebietes an der Gollheide, im Süden durch die Bundesautobahn 40. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung, die dieser Vorlage beigefügt ist. 4. Erfordernis des ergänzenden Verfahrens Das ergänzende Verfahren (bestehend aus erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Beitrittsbeschluss) und die rückwirkende Inkraftsetzung sind grundsätzlich erforderlich, um den Bebauungsplan Nr. 15 einschließlich der beiden inzwischen erfolgten Planänderungen weiterhin anwenden zu können. Würde man diese Schritte nicht vornehmen, könnte man den Bebauungsplan nicht gerichtsfest anwenden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20100309 Im Falle einer Aufhebung des Bebauungsplanes würde wieder der rechtliche Zustand von vor 1968 gültig werden: Im westlichen Plangebiet wäre der Wattenscheider Baustufenplan maßgeblich, mit der nicht sachdienlichen Ausweisung eines „gemischten Wohngebietes“ entlang der A 40. Im übrigen Plangebiet würde die Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt, ohne planerische Steuerungsmöglichkeit. Die Sicherung der u. a. Planungsziele wäre dann erheblich erschwert. Außerdem wäre für sämtliche Entscheidungen und Verwaltungsakte, die in der Vergangenheit auf Basis des Bebauungsplanes die Rechtsgrundlage getroffen wurden, die Rechtsgrundlage im Nachhinein entzogen, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Speziell die rückwirkende Inkraftsetzung ist außerdem dazu erforderlich, damit auch die beiden inzwischen vorgenommenen Planänderungen (aus 1970 und 1997) gültig bleiben. Mit der zweiten Planänderung wurde die Zulässigkeit von Einzelhandel in den Gewerbegebieten grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn sie nicht mehr gültig wäre, würden die Ziele des Masterplans Einzelhandel beeinträchtigt. 5. Ziele des Bebauungsplans Das Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans war in erster Linie die Schaffung von Planungsrecht für den Ausbau der Anliegerstraßen in dem Quartier (Heidestraße, Walzwerkstraße, Kiebitzhöhe, Gollheide). Die alten Straßenquerschnitte entsprachen nicht mehr den Anforderungen an die erhöhte Verkehrsbelastung in dem allmählich verdichteten Quartier. In dem Bebauungsplan 15 werden daher neue Straßenbreiten und –verbindungen festgesetzt. Diesbezüglich ist der Bebauungsplan weitgehend realisiert worden (mit Ausnahme des Ausbaus der Walzwerkstraße und der Anbindungen an die B 1, die wegen der Hochstufung der B 1 zur Autobahn gekappt werden mussten). Allerdings sind noch nicht sämtliche Verkehrsflächen im städtischen Eigentum, sondern werden schrittweise – auf Basis des Bebauungsplanes – zum Straßenlandpreis erworben. Ein weiteres Ziel war die Ansiedlung von Gewerbebetrieben entlang der damaligen B 1 (heutige A 40). Auch dieses Ziel ist weitgehend realisiert worden. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Neuordnung der bis dahin im westlichen Teil gültigen planungsrechtlichen Ausweisungen („gemischtes Wohngebiet“ nach dem Wattenscheider Baustufenplan): Auf Basis der Baunutzungsverordnung 1962 wurde das Planungsrecht aktualisiert; dabei wurde zum Einen die vorhandene Bebauung berücksichtigt und zum Anderen für neue Vorhaben eine sinnvolle räumliche Abfolge vom Gewerbegebiet zum Mischgebiet entwickelt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20100309 6. Inhalte des Bebauungsplans In dem Bebauungsplan werden vorwiegend Misch- und Gewerbegebiete festgesetzt, für eine kleinere Fläche auch ein reines Wohngebiet: Im Süden entlang der B 1 / A 4 liegen die Gewerbegebiete, und nördlich in Richtung Bochumer Straße schließen sich Mischgebiete an. Die Geschossigkeit wird überwiegend auf drei Vollgeschosse begrenzt, östlich der Gollheide auf zwei. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl wird (in dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 15) noch mit relativ niedrigen Werten begrenzt. (Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1970 wurden diese Werte erhöht). Außerdem wird ein öffentliches Straßennetz als Basis für den Ausbau (s. o.) sowie der Kabeisemannsbach als Fläche für die Abwasserbeseitigung. Zwischen Bochumer Straße und Heidestraße wird eine Grünfläche festgesetzt (diese wurde mit der 1. Planänderung in Verkehrsfläche umgewandelt). 7. Rechtmäßigkeit des ergänzenden Verfahrens Wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren heilt, muss sie sich darüber klar werden, ob sie noch an den ursprünglichen Planungszielen festhält. Bevor ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden darf, ist aus rechtlichen Gründen zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage im Gebiet seit dem ursprünglichen Satzungsbeschluss wesentlich verändert hat. Falls sich die Gegebenheiten deutlich verändert haben sollten, muss die Gemeinde eine erneute Abwägung durchführen. Im vorliegenden Fall wurde nach eingehender Prüfung festgestellt, dass sich keine wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben haben, jedenfalls keine, die eine erneute Abwägung und Sachentscheidung nötig machen würden: • • Die Verhältnisse vor Ort haben sich seit dem ursprünglichen Satzungsbeschluss aus 1968 nicht so wesentlich verändert, dass die seinerzeitige Entscheidung heute so nicht mehr haltbar wäre. Vielmehr bestehen noch die wesentlichsten Veränderungen gerade aus der Umsetzung des Bebauungsplans (Ausbau der Straßen, Ansiedlung von Gewerbebetrieben). Die Hauptziele des Plans sind auch heute noch für das Gebiet zu verfolgen, so dass insofern an der ursprünglichen Planung immer noch festgehalten wird. Daran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass in der Zwischenzeit bereits zwei Planänderungen aufgestellt wurden und außerdem am 08.04.2008 ein Aufstellungsbeschluss für eine 3. Änderung (Bebauungsplan 15 c) gefasst wurde. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20100309 • • • Mit der ersten Änderung wurde v. a. die bauliche Ausnutzbarkeit etwas erhöht und die Baugrenze nördlich entlang der Straße Gollheide nach Süden verschoben. Mit der zweiten Änderung wurden Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten grundsätzlich ausgeschlossen, unter Berücksichtigung einer Reihe von Ausnahmen. Mit der dritten Planänderung ist beabsichtigt, die Regelungen zum Einzelhandel neu zu fassen nach Maßgabe des Masterplans Einzelhandel sowie eine Bewältigung von Immissionskonflikten zwischen Wohnen und Gewerbe. (In diesem Zusammenhang wurde auch eine Veränderungssperre erlassen, die bis zum 26.05.2010 läuft.) Das planerische Grundgerüst und die konkreten Ziele des Ursprungs-Bebauungsplans (siehe unter 5.) sind trotz der beiden wirksamen Plan-Änderungen und trotz des Aufstellungsbeschlusses zur 3. Änderung auch heute noch gültig: • • • Die Neuregelung des Planungsrechtes auf Basis der BauNVO von 1968, die geordnete Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Süden mit einer Abstufung der Nutzungen von Gewerbe zu Mischgebiet, die Sicherung ausreichender Verkehrsflächen in dem Quartier. Insofern ist es insgesamt zulässig und geboten, für den Bebauungsplan das ergänzende Verfahren durchzuführen und den Plan rückwirkend in Kraft zu setzen. 8. Auswirkungen des ergänzenden Verfahrens Mit dem Nachholen der Öffentlichkeitsbeteiligung und des Beitrittsbeschlusses werden zunächst die Verfahrensfehler geheilt; auf dieser Grundlage kann der Bebauungsplan Nr. 15 künftig wieder rechtssicher angewandt werden. Darüber hinaus wird durch die rückwirkende Inkraftsetzung erreicht, dass auch die beiden inzwischen aufgestellten Planänderungen aus den Jahren 1970 und 1997 (Bebauungspläne Nr. 15 Ä und 15 b) wirksam bleiben bzw. wieder angewendet werden können. Das bedeutet, dass nach der Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses der Bebauungsplan Nr. 15 in der Fassung seiner zweiten Änderung (B-Plan Nr. 15 b) in dem Gebiet Gültigkeit hat. Dies gilt so lange, bis die geplante 3. Änderung oder ein neuer Bebauungsplan wirksam wird. Zu den Inhalten der beiden bisherigen Änderungen wird verwiesen auf Abschnitt 7. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung wird auch die rechtliche Grundlage für die inzwischen auf Basis des Bebauungsplanes ergangenen Verwaltungsakte gesichert. Es ist außerdem zu beachten, dass sich durch den Beitrittsbeschluss keine unmittelbaren Änderungen für die Außenwirkung des Plans ergeben: Es wird lediglich das Planungsrecht in der Fassung in Kraft gesetzt, die sowieso schon durch die Verwaltung angewendet worden ist. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20100309 9. Planverfahren Vom 23.02.1965 bis zum 28.03.1968 (Satzungsbeschluss) wurde das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Wattenscheid durchgeführt. Nach der Genehmigung der Landesbaubehörde Ruhr vom 07.08.1968 (mit einer Auflage) sind die Genehmigung und der geänderte Plan am 19.08.1969 bekannt gemacht worden. Ein Beitrittsbeschluss zu der Änderung wurde offensichtlich nicht gefasst (siehe hierzu im Abschnitte 1. und 2.). Das ergänzende Verfahren gemäß § 214 BauGB zur Heilung von Verfahrensfehlern wurde eingeleitet mit der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. m. § 13 BauGB. Da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden, durfte in diesem Falle analog zum vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB verfahren werden: Statt einer erneuten Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfes war es ausreichend, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen. Hiervon wurde Gebrauch gemacht, indem die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke, für die die ursprünglich vorgesehene textliche Festsetzung Nr. 3 gegolten hätte, mit Schreiben vom 22.12.2009 von der Änderung unterrichtet wurden. Es bestand die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zustellung. Vier der angeschriebenen Grundstückseigentümer haben hiervon Gebrauch gemacht. Die Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen sind in Anlage 1 enthalten. Die Anregungen führten zu keiner Änderung des Bebauungsplanentwurfes. Von einer erneuten Behördenbeteiligung konnte abgesehen werden, da durch die Änderung des Planentwurfes keine Belange von Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange berührt werden: Zwar liegt der Bereich, auf den sich die Änderung bezieht, innerhalb der Anbauverbotszone der A 40. Aber durch den Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3 (Ausnahme für Stellplätze entlang der A 40) wird die Nutzbarkeit in der Anbauverbotszone ja sogar eingeschränkt. Insofern bestand keine Notwendigkeit, den Straßenbaulastträger zu beteiligen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20100309 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Wattenscheid; ergänzendes Verfahren hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen b) Beitrittsbeschluss c) Beschluss über die rückwirkende Inkraftsetzung a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan Nr. 15 im Rahmen der erneuten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 4 a Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB) wird gemäß Anlage 1 entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch): b) Beitrittsbeschluss Es wird der Auflage der Landesbaubehörde Ruhr aus ihrer Genehmigung vom 07.08.1968 des Bebauungsplans Nr. 15 beigetreten. Der damit verbundenen Änderung des Bebauungsplans wird zugestimmt und er wird in der dergestalt geänderten Fassung vom 18.08.1968 als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch). Dem Bebauungsplan wird die in der Anlage enthaltene Begründung beigefügt (§ 9 Abs. 8 Baugesetzbuch). c) Beschluss über die rückwirkende Inkraftsetzung Der Bebauungsplan Nr. 15 wird rückwirkend zum 20.08.1968 in Kraft gesetzt (§ 214 Abs. 4 Baugesetzbuch).