Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1.pdf
Größe
18 kB
Erstellt
26.12.14, 14:05
Aktualisiert
28.01.18, 07:27
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 1
Zur Vorlage Nr. 20100309
Bebauungsplan Nr. 15
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der erneuten
Beteiligung der Öffentlichkeit
Zu lfd. Nr. 1 der Liste der privaten Stellungnahmen:
Anregungen:
Es werden Bedenken erhoben gegen die Festsetzung des Betriebsgrundstücks als
Gewerbegebiet. Stattdessen wird die Ausweisung als Mischgebiet gewünscht, da diese für
spätere Umnutzungen flexibler sei.
Entscheidung:
Die Anregung bezieht sich nicht auf den Gegenstand der erneuten Beteiligung (Wegfall der
textlichen Festsetzung Nr. 3) und ist daher nicht zulässig.
Im Übrigen ist zu beachten, dass wegen der enormen Geräuschbelastung von der A 40
innerhalb der Bereiche der Gewerbegebiete ohnehin keine Wohnnutzungen zulässig wären.
Daher wäre auch die Ausweisung eines Mischgebietes dort voraussichtlich nicht zulässig.
Zu lfd. Nr. 2 der Liste der privaten Stellungnahmen
Anregungen:
1.
Es werden Bedenken erhoben gegen die Durchführung der erneuten
Öffentlichkeitsbeteiligung im „vereinfachten Verfahren“ gem. § 13 BauGB, weil durch
die rückwirkende Inkraftsetzung (und das damit verbundene Wirksamwerden auch der
beiden zwischenzeitlichen Planänderungen) die „Grundzüge der Planung“ berührt
würden.
2.
Die rückwirkende Inkraftsetzung der Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3 führe
dazu, dass die inzwischen erteilten Genehmigungen rechtswidrig würden. Es seien in
den fraglichen Bereichen Stellplätze vorhanden, die bei einem nachträglichen
Wirksamwerden des Bebauungsplanes unzulässig würden.
3.
Außerdem bestehen offensichtlich Bedenken gegen die aktuelle Neuzeichnung der
ursprünglichen Bebauungsplanfassung. Auf dieser Basis sei eine rückwirkende
Inkraftsetzung unmöglich.
Entscheidung:
Die Anregungen werden mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Zu 1.: Gegenstand der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit war alleine die Auflage
der Genehmigungsbehörde: Es ging um die Streichung der textlichen
Festsetzung Nr. 3, nach der „in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
entlang der B 1 … in beschränktem Umfang eingegrünte Stellplätze mit
wirksamem Blendschutz zur B 1 zugelassen werden“ können.
Die Vorschrift bezog sich auf die Bereiche, die direkt nördlich an die heutige
Bundesautobahn 40 angrenzen, aber noch südlich der im Bebauungsplan
festgesetzten Baugrenzen liegen. Durch den Wegfall der o. g. Festsetzung Nr. 3
gilt die Festsetzung Nr. 2 uneingeschränkt, wonach diese Grundstücksteile zu
begrünen sind. Diese Planänderung berührt ganz offenkundig nicht die
Grundzüge des Bebauungsplanes: Es handelt sich nur um den Wegfall einer Art
Ausnahmemöglichkeit von der textlichen Festsetzung Nr. 2, die selbst nicht
einmal zur planerischen Grundkonzeption des Bebauungsplanes gehört: Sofern
die Planungskonzeption, der planerische Grundgedanke eines Bebauungsplans
nicht angetastet wird, werden die Grundzüge nicht berührt und es darf das
vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden.
Außerdem entscheidet sich die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt
werden, alleine anhand des Umfangs der o. a. Planänderung nach der ersten
Auslegung. Es spielt hierfür keine Rolle, dass durch die anschließend geplante
rückwirkende Inkraftsetzung auch die beiden anderen zwischenzeitlich
aufgestellten Planänderungen wirksam werden. Es ist nicht sachgemäß, einen
Zusammenhang herzustellen zwischen der rückwirkenden Inkraftsetzung (mit
ihren Rechtsfolgen) und der Frage, ob zuvor das ergänzende Verfahren im
vereinfachten Modus durchgeführt werden darf.
Zu 2.: Diese Kritikpunkte ergeben keinen Sinn: Denn in der Vergangenheit ging man
doch gerade von der Gültigkeit des (geänderten) Bebauungsplanes aus: Der
Bebauungsplan wurde in der Fassung angewendet, wie sie jetzt erneut
beschlossen werden soll, nämlich ohne die textliche Festsetzung Nr. 3. Die
bisher ausgeübte Genehmigungspraxis wird also durch die rückwirkende
Inkraftsetzung geradezu legalisiert und keinesfalls rechtswidrig.
Die vorhandenen Stellplätze in den fraglichen Bereichen bestanden entweder
schon vor dem Inkrafttreten des Ursprungs-Bebauungsplanes oder es wurden
Befreiungen
von
dem
Bebauungsplan
zugelassen.
Sie
genießen
Bestandsschutz, sofern sie genehmigt sind. Somit ändert sich durch den
Beitrittsbeschluss inhaltlich nichts für die planungsrechtliche Beurteilung von
Vorhaben.
Zu 3.: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschlussfassung des Rates nicht über eine
„Planurkunde“ erfolgt, sondern der Rat beschließt materiell einen von der
Oberbürgermeisterin vorgelegten Bebauungsplanentwurf. Nach dem Beschluss
bestätigt die Oberbürgermeisterin auf einer Planurkunde, dass diese den Inhalt
des Ratsbeschlusses wiedergibt.
In dem vorliegenden Fall wurde für das ergänzende Verfahren eine neue
Planzeichnung erstellt, die aber den Stand des Bebauungsplanes vom
18.08.1968 wiedergibt (nach Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3, aber
vor der 1. Planänderung). Grund dafür ist, dass in der ursprünglichen
Originalurkunde auch bereits die 1. Planänderung eingetragen worden war.
Damit eignete sich die Originalurkunde nicht mehr für das ergänzende Verfahren,
das sich auf die Ursprungsfassung bezieht. Stattdessen wurde eine neue
Planzeichnung
mit
aktueller
Katastergrundlage
erstellt.
Dies
ist
verfahrensrechtlich unbedenklich, da – wie eingangs beschrieben – der
materielle Inhalt des Plans entscheidend ist. Auf Basis der neuen Planzeichnung
wird dann die Planurkunde ausgefertigt.
Zu lfd. Nr. 3 der Liste der privaten Stellungnahmen
Anregungen:
Es werden Bedenken erhoben gegen die rückwirkende Inkraftsetzung und das damit
verbundene Wirksamwerden der beiden zwischenzeitlichen Planänderungen. Man sei bei
der Aufstellung dieser beiden Änderungen nicht beteiligt worden.
Die vorgeschriebene Begrünung des Streifens entlang der A 40 sei nicht umsetzbar, weil
diese bereits teilweise bebaut seien.
Die Grundstücke des Einwenders würden bereits durch die zukünftige „Verkehrsstromleitung
Westkreuz“ benachteiligt (gemeint ist offenbar erhöhte Lärmbelastung). Von weiteren
Restriktionen sei Abstand zu nehmen.
Der Ausschluss von Einzelhandel sei nicht vertretbar, weil bereits ein Lebensmittelgeschäft
im Gebiet genehmigt worden sei. Dem Thema „Entschädigung“ werde offenbar keine
Aufmerksamkeit geschenkt.
Entscheidung:
Die Anregungen beziehen sich überwiegend nicht auf den Gegenstand der jetzigen erneuten
Beteiligung (Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3) und sind daher nicht zulässig.
Die Bedenken wegen der bestehenden baulichen Nutzungen in den fraglichen Streifen
entlang der A 40 werden mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die vorhandenen baulichen Anlagen in den fraglichen Bereichen bestanden
entweder schon vor dem Inkrafttreten des Ursprungs-Bebauungsplanes oder es
wurden Befreiungen von dem Bebauungsplan zugelassen. Sie genießen
Bestandsschutz, sofern sie genehmigt sind.
Der Bebauungsplan wurde bereits in der Vergangenheit stets in der Fassung
angewendet, wie sie jetzt erneut beschlossen werden soll, nämlich ohne die
textliche Festsetzung Nr. 3. Somit ändert sich durch den Beitrittsbeschluss
inhaltlich nichts für die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben.
Die Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen für das Grundstück ist trotz der künftigen
Verkehrsführung zum Westkreuz aus folgenden Gründen gegeben:
Der Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3 mit der Ausnahme für Stellplätze
stellt eine vergleichsweise geringfügige und damit vertretbare Einschränkung für
die Grundstücksausnutzung dar. Dies gilt auch in der Gesamtbetrachtung der
sonstigen Einschränkungen für die Grundstücke, insbesondere des künftig
erhöhten Verkehrslärmeinflusses. Es bleibt genügend Raum für die Anordnung
von Stellplätzen auf den sonstigen Grundstücksflächen.
Zu lfd. Nr. 4 der Liste der privaten Stellungnahmen
Anregungen:
Es werden Bedenken erhoben gegen die Planänderung, die rückwirkende Inkraftsetzung und
das damit verbundene Wirksamwerden der beiden zwischenzeitlichen Planänderungen. Man
sei bei der Aufstellung dieser beiden Änderungen nicht beteiligt worden.
Die Planänderung betreffe einen Großteil des Grundstücks und schränke dieses enorm ein.
Die „Umwandlung in Grünfläche“ führe zu fehlendem Platz für Parkplätze und Lagerfläche.
Die Grundstücke des Einwenders würden bereits durch die zukünftige „Verkehrsstromleitung
Westkreuz“ benachteiligt.
Entscheidung:
Die Anregungen beziehen sich zum Teil nicht auf den Gegenstand der jetzigen erneuten
Beteiligung (Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3); diese Anregungen sind nicht zulässig.
Die Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen für das Grundstück ist trotz der künftigen
Verkehrsführung zum Westkreuz aus folgenden Gründen gegeben:
Der Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3 mit der Ausnahme für Stellplätze
stellt eine vergleichsweise geringfügige und damit vertretbare Einschränkung für
die Grundstücksausnutzung dar. Dies gilt auch in der Gesamtbetrachtung der
sonstigen Einschränkungen für die Grundstücke, insbesondere des künftig
erhöhten Verkehrslärmeinflusses. Es bleibt genügend Raum für die Anordnung
von Stellplätzen auf den sonstigen Grundstücksflächen.
Es ist zu beachten, dass durch die Planänderung nicht unmittelbar eine
„Begrünungspflicht“ eintritt, sondern nur die Ausnahme für Stellplätze wegfällt.
Bestehende genehmigte bauliche Anlagen genießen außerdem Bestandsschutz.