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Anlage 1.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1.pdf
Größe
18 kB
Erstellt
26.12.14, 14:05
Aktualisiert
28.01.18, 07:27

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Inhalt der Datei

ANLAGE 1 Zur Vorlage Nr. 20100309 Bebauungsplan Nr. 15 Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit Zu lfd. Nr. 1 der Liste der privaten Stellungnahmen: Anregungen: Es werden Bedenken erhoben gegen die Festsetzung des Betriebsgrundstücks als Gewerbegebiet. Stattdessen wird die Ausweisung als Mischgebiet gewünscht, da diese für spätere Umnutzungen flexibler sei. Entscheidung: Die Anregung bezieht sich nicht auf den Gegenstand der erneuten Beteiligung (Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3) und ist daher nicht zulässig. Im Übrigen ist zu beachten, dass wegen der enormen Geräuschbelastung von der A 40 innerhalb der Bereiche der Gewerbegebiete ohnehin keine Wohnnutzungen zulässig wären. Daher wäre auch die Ausweisung eines Mischgebietes dort voraussichtlich nicht zulässig. Zu lfd. Nr. 2 der Liste der privaten Stellungnahmen Anregungen: 1. Es werden Bedenken erhoben gegen die Durchführung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im „vereinfachten Verfahren“ gem. § 13 BauGB, weil durch die rückwirkende Inkraftsetzung (und das damit verbundene Wirksamwerden auch der beiden zwischenzeitlichen Planänderungen) die „Grundzüge der Planung“ berührt würden. 2. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3 führe dazu, dass die inzwischen erteilten Genehmigungen rechtswidrig würden. Es seien in den fraglichen Bereichen Stellplätze vorhanden, die bei einem nachträglichen Wirksamwerden des Bebauungsplanes unzulässig würden. 3. Außerdem bestehen offensichtlich Bedenken gegen die aktuelle Neuzeichnung der ursprünglichen Bebauungsplanfassung. Auf dieser Basis sei eine rückwirkende Inkraftsetzung unmöglich. Entscheidung: Die Anregungen werden mit folgender Begründung zurückgewiesen: Zu 1.: Gegenstand der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit war alleine die Auflage der Genehmigungsbehörde: Es ging um die Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3, nach der „in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der B 1 … in beschränktem Umfang eingegrünte Stellplätze mit wirksamem Blendschutz zur B 1 zugelassen werden“ können. Die Vorschrift bezog sich auf die Bereiche, die direkt nördlich an die heutige Bundesautobahn 40 angrenzen, aber noch südlich der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen. Durch den Wegfall der o. g. Festsetzung Nr. 3 gilt die Festsetzung Nr. 2 uneingeschränkt, wonach diese Grundstücksteile zu begrünen sind. Diese Planänderung berührt ganz offenkundig nicht die Grundzüge des Bebauungsplanes: Es handelt sich nur um den Wegfall einer Art Ausnahmemöglichkeit von der textlichen Festsetzung Nr. 2, die selbst nicht einmal zur planerischen Grundkonzeption des Bebauungsplanes gehört: Sofern die Planungskonzeption, der planerische Grundgedanke eines Bebauungsplans nicht angetastet wird, werden die Grundzüge nicht berührt und es darf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Außerdem entscheidet sich die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, alleine anhand des Umfangs der o. a. Planänderung nach der ersten Auslegung. Es spielt hierfür keine Rolle, dass durch die anschließend geplante rückwirkende Inkraftsetzung auch die beiden anderen zwischenzeitlich aufgestellten Planänderungen wirksam werden. Es ist nicht sachgemäß, einen Zusammenhang herzustellen zwischen der rückwirkenden Inkraftsetzung (mit ihren Rechtsfolgen) und der Frage, ob zuvor das ergänzende Verfahren im vereinfachten Modus durchgeführt werden darf. Zu 2.: Diese Kritikpunkte ergeben keinen Sinn: Denn in der Vergangenheit ging man doch gerade von der Gültigkeit des (geänderten) Bebauungsplanes aus: Der Bebauungsplan wurde in der Fassung angewendet, wie sie jetzt erneut beschlossen werden soll, nämlich ohne die textliche Festsetzung Nr. 3. Die bisher ausgeübte Genehmigungspraxis wird also durch die rückwirkende Inkraftsetzung geradezu legalisiert und keinesfalls rechtswidrig. Die vorhandenen Stellplätze in den fraglichen Bereichen bestanden entweder schon vor dem Inkrafttreten des Ursprungs-Bebauungsplanes oder es wurden Befreiungen von dem Bebauungsplan zugelassen. Sie genießen Bestandsschutz, sofern sie genehmigt sind. Somit ändert sich durch den Beitrittsbeschluss inhaltlich nichts für die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben. Zu 3.: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschlussfassung des Rates nicht über eine „Planurkunde“ erfolgt, sondern der Rat beschließt materiell einen von der Oberbürgermeisterin vorgelegten Bebauungsplanentwurf. Nach dem Beschluss bestätigt die Oberbürgermeisterin auf einer Planurkunde, dass diese den Inhalt des Ratsbeschlusses wiedergibt. In dem vorliegenden Fall wurde für das ergänzende Verfahren eine neue Planzeichnung erstellt, die aber den Stand des Bebauungsplanes vom 18.08.1968 wiedergibt (nach Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3, aber vor der 1. Planänderung). Grund dafür ist, dass in der ursprünglichen Originalurkunde auch bereits die 1. Planänderung eingetragen worden war. Damit eignete sich die Originalurkunde nicht mehr für das ergänzende Verfahren, das sich auf die Ursprungsfassung bezieht. Stattdessen wurde eine neue Planzeichnung mit aktueller Katastergrundlage erstellt. Dies ist verfahrensrechtlich unbedenklich, da – wie eingangs beschrieben – der materielle Inhalt des Plans entscheidend ist. Auf Basis der neuen Planzeichnung wird dann die Planurkunde ausgefertigt. Zu lfd. Nr. 3 der Liste der privaten Stellungnahmen Anregungen: Es werden Bedenken erhoben gegen die rückwirkende Inkraftsetzung und das damit verbundene Wirksamwerden der beiden zwischenzeitlichen Planänderungen. Man sei bei der Aufstellung dieser beiden Änderungen nicht beteiligt worden. Die vorgeschriebene Begrünung des Streifens entlang der A 40 sei nicht umsetzbar, weil diese bereits teilweise bebaut seien. Die Grundstücke des Einwenders würden bereits durch die zukünftige „Verkehrsstromleitung Westkreuz“ benachteiligt (gemeint ist offenbar erhöhte Lärmbelastung). Von weiteren Restriktionen sei Abstand zu nehmen. Der Ausschluss von Einzelhandel sei nicht vertretbar, weil bereits ein Lebensmittelgeschäft im Gebiet genehmigt worden sei. Dem Thema „Entschädigung“ werde offenbar keine Aufmerksamkeit geschenkt. Entscheidung: Die Anregungen beziehen sich überwiegend nicht auf den Gegenstand der jetzigen erneuten Beteiligung (Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3) und sind daher nicht zulässig. Die Bedenken wegen der bestehenden baulichen Nutzungen in den fraglichen Streifen entlang der A 40 werden mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die vorhandenen baulichen Anlagen in den fraglichen Bereichen bestanden entweder schon vor dem Inkrafttreten des Ursprungs-Bebauungsplanes oder es wurden Befreiungen von dem Bebauungsplan zugelassen. Sie genießen Bestandsschutz, sofern sie genehmigt sind. Der Bebauungsplan wurde bereits in der Vergangenheit stets in der Fassung angewendet, wie sie jetzt erneut beschlossen werden soll, nämlich ohne die textliche Festsetzung Nr. 3. Somit ändert sich durch den Beitrittsbeschluss inhaltlich nichts für die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben. Die Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen für das Grundstück ist trotz der künftigen Verkehrsführung zum Westkreuz aus folgenden Gründen gegeben: Der Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3 mit der Ausnahme für Stellplätze stellt eine vergleichsweise geringfügige und damit vertretbare Einschränkung für die Grundstücksausnutzung dar. Dies gilt auch in der Gesamtbetrachtung der sonstigen Einschränkungen für die Grundstücke, insbesondere des künftig erhöhten Verkehrslärmeinflusses. Es bleibt genügend Raum für die Anordnung von Stellplätzen auf den sonstigen Grundstücksflächen. Zu lfd. Nr. 4 der Liste der privaten Stellungnahmen Anregungen: Es werden Bedenken erhoben gegen die Planänderung, die rückwirkende Inkraftsetzung und das damit verbundene Wirksamwerden der beiden zwischenzeitlichen Planänderungen. Man sei bei der Aufstellung dieser beiden Änderungen nicht beteiligt worden. Die Planänderung betreffe einen Großteil des Grundstücks und schränke dieses enorm ein. Die „Umwandlung in Grünfläche“ führe zu fehlendem Platz für Parkplätze und Lagerfläche. Die Grundstücke des Einwenders würden bereits durch die zukünftige „Verkehrsstromleitung Westkreuz“ benachteiligt. Entscheidung: Die Anregungen beziehen sich zum Teil nicht auf den Gegenstand der jetzigen erneuten Beteiligung (Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3); diese Anregungen sind nicht zulässig. Die Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen für das Grundstück ist trotz der künftigen Verkehrsführung zum Westkreuz aus folgenden Gründen gegeben: Der Wegfall der textlichen Festsetzung Nr. 3 mit der Ausnahme für Stellplätze stellt eine vergleichsweise geringfügige und damit vertretbare Einschränkung für die Grundstücksausnutzung dar. Dies gilt auch in der Gesamtbetrachtung der sonstigen Einschränkungen für die Grundstücke, insbesondere des künftig erhöhten Verkehrslärmeinflusses. Es bleibt genügend Raum für die Anordnung von Stellplätzen auf den sonstigen Grundstücksflächen. Es ist zu beachten, dass durch die Planänderung nicht unmittelbar eine „Begrünungspflicht“ eintritt, sondern nur die Ausnahme für Stellplätze wegfällt. Bestehende genehmigte bauliche Anlagen genießen außerdem Bestandsschutz.