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Kommune
Bochum
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Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
50 01 (2748)
Vorlage Nr. 20100557
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage der Fraktion „Die Grünen“ in der 2. Sitzung des Ausschusses für Arbeit,
Gesundheit und Soziales am 18.02.2010 (Vorlage Nr. 20100433)
Bezeichnung der Vorlage
Schuldnerberatung
Beratungsfolge
Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Sitzungstermin
akt.
Beratung
20.05.2010
Anlagen
Wortlaut
Da die Zuschüsse von Land und Kommunen bezüglich der Basis-Schuldenberatung seit 12
Jahren eingefroren sind, ergeben sich für die Schuldenberatungsstellen – je nach
Beratungsstandard – teilweise erhebliche finanzielle Engpässe. Wir bitten die Verwaltung,
die folgenden Fragen möglichst bis zur nächsten Sitzung des Sozial- und
Gesundheitsausschusses im Mai zu beantworten.
1. Welche Organisationen in Bochum arbeiten zu Fragen der Schuldner- und privaten
Insolvenzberatung?
2. Wie viele KlientInnen werden pro Organisation mit welchem Stellenschlüssel und
durchschnittlichen Zeitaufwand beraten?
3. Welchen prozentualen Anteil nimmt dabei die Beratung der SGB II-Empfänger ein?
4. Welcher Stundensatz wird für eine Beratung zum Schuldnerschutz beim SGB II zu
Grunde gelegt?
5. Wie viel Stunden beinhaltet eine Fallpauschale, die mit dem Sozialamt abgerechnet
werden kann?
6. Wie steht Bochum bezüglich der Vergütung der Fallpauschalen im Vergleich zu den
Nachbarstädten Essen, Dortmund und Gelsenkirchen da?
7. Wie viele Stunden können in diesen Städten pro Fall abgerechnet werden?
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Vorlage Nr. 20100557
8. Welche Wartezeiten müssen AntragstellerInnen in der Regel in Bochum in Kauf
nehmen?
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
I. Grundsätzliche Information zum obigen Fragenzusammenhang
1. Ursprung und Entwicklung der mit städtischen Mitteln geförderten Schuldnerberatung in
Bochum
Die Schuldnerberatung war ursprünglich im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als
zusätzliches Beratungs- und Unterstützungsangebot für Sozialhilfebeziehende verankert.
Durch die Aufhebung des BSHG zum 31.12.2004 wurde die Schuldnerberatung in den
Sozialgesetzbüchern Zweites Buch und Zwölftes Buch (SGB II und SGB XII) geregelt, die
am 01.01.2005 in Kraft getreten sind. Das SGB II sieht seitdem die Schuldnerberatung als
Leistung für die Eingliederung von hoch verschuldeten bzw. überschuldeten erwerbsfähigen
Hilfebeziehenden in das Erwerbsleben vor (§ 16 a Nr. 2 SGB II) vor. Die Kommune ist nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II Träger dieser Leistung.
1.1 Regelung bis 31.12.2004
Das Sozialamt der Stadt Bochum hat bereits langjährig die professionelle Beratung von
verschuldeten/überschuldeten Bochumer Haushalten finanziell unterstützt. Hierbei wurde
schwerpunktmäßig auf die einschlägigen anerkannten und bewährten gemeinnützigen
Bochumer Schuldnerberatungsstellen zurückgegriffen.
Es wurden “Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen gemäß §§ 93 ff BSHG für den
Leistungsbereich Beratung und Unterstützung von in Schulden geratener Personen gem. §
17 BSHG” mit den Beratungsstellen “Bochumer Schuldner-Schutz e.V.“, Madonna e.V.“
(ausschließlich für Prostituierte) und dem „Sozialdienst katholischer Frauen und Männer
Wattenscheid e.V.” abgeschlossen. In einer (Neu-)Regelung der Finanzierung wurde (vor
der Novelle der Sozialgesetze) im Mai 2003 neben einer Sockelförderung für die allgemeine
Schuldenberatung an den Bochumer Schuldner-Schutz e.V. und den Sozialdienst
katholischer Frauen und Männer Wattenscheid e.V. die Einführung von Fall bezogenen
Kostenübernahmeerklärungen (“Beratungsgutscheinen”) für die Klientel des BSHG
festgelegt.
1.2 Regelungen ab 01.01.2005
Mit dem außer Kraft treten des BSHG, der Einführung von SGB II und SGB XII sowie der
Gründung der ARGE in Bochum waren neue Regelungen mit den Beteiligten
(Beratungsstellen und ARGE Bochum) zu treffen.
Die Stadt Bochum hatte sich dafür entschieden, die kommunalen Eingliederungsleistungen
gemäß § 16 a Nr. 1 bis 4 SGB II –so auch die Schuldnerberatung- außerhalb der ARGE zu
erbringen und nicht der ARGE zu übertragen, da sich die entsprechenden Hilfeangebote
nicht ausschließlich an Leistungsberechtigte nach dem SGB II richten und somit
Schnittstellen zu Angeboten der grundsätzlichen Daseinsfürsorge der Kommune bestehen.
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1.2.1 Regelung mit der ARGE Bochum
Mit der ARGE Bochum wurden neben der inhaltlichen Aufbereitung für die
Arbeitsvermittler/innen
und
die
Fallmanager/innen
die
Verfahrenswege
zur
Inanspruchnahme der Eingliederungsleistung festgelegt.
Die Vermittler/innen und Fallmanager/innen in der ARGE entscheiden über die
Leistungserbringung Schuldnerberatung und sichern den Schuldnerberatungsstellen
schriftlich
eine
entsprechende
Finanzierung
durch
das
Ausstellen
einer
Kostenübernahmeerklärung zu. Entscheidungen in Ausnahme- und Sonderfällen trifft das
Sozialamt. Die Auswahl der jeweiligen Schuldnerberatungsstelle treffen die Ratsuchenden.
Die grundsätzliche Koordination sowie die finanzielle Abwicklung liegen in der Zuständigkeit
des Sozialamtes.
1.2.2 Regelung mit den Beratungsstellen
Mit den oben genannten Schuldnerberatungsstellen und weiteren (dem Caritasverband für
Bochum e.V. und der Verbraucherzentrale NRW -Beratungsstelle Bochum) wurden die
inhaltliche und finanzielle Abwicklung gemäß den Veränderungen durch die Novelle der
Sozialgesetzgebung (schrittweise zunächst in Übergangsvereinbarungen) ab 01.01.2005
vertraglich neu gefasst.
1.2.2.1 Vertragliche Vereinbarung ab 01.07./01.09.2005
Seit dem 01.07.2005 wurden nunmehr mit den nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) und
dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) anerkannten gemeinnützigen
Bochumer Schuldnerberatungsstellen “Bochumer Schuldner-Schutz e.V.”., “Caritasverband
für Bochum e.V.”, “Madonna e.V.”, “Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer e.V.” und
der “Verbraucherzentrale NRW -Beratungsstelle Bochum” (hier aus organisatorischen
Gründen des Trägers seit dem 01.09.2005) für die Zielgruppe des SGB II neue
Vereinbarungen über die Schuldnerberatung abgeschlossen (Absprache gemäß findet die
Vereinbarung auch für den Personenkreis des SGB XII Anwendung).
1.2.2.2 Anpassungen/aktuelle vertragliche Vereinbarung zum 01.01.2008
Die oben genannte vertragliche Vereinbarung hat Modifizierungen erfahren. Die
Anpassungen wurden im Hinblick auf eine für alle Beteiligten spürbare
Verwaltungsvereinfachung und eine verbesserte finanzielle Ausstattung vorgenommen.
2. Beratungsstandard/Beratungsqualität
Die Einrichtungen haben sich mit Abschluss der Vereinbarung zur Gewährleistung einer
qualifizierten Beratung und der Qualitätssicherung verpflichtet. Die Beratungsqualität richtet
sich u. a. nach den durch die Richtlinien des Landesprogramms für die Insolvenzberatung
bzw. nach den für eine Anerkennung nach § 305 InsO vorgegebenen Voraussetzungen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen eines ganzheitlichen Beratungsansatzes -hier besonders
bei den SGB II-Leistungsbeziehenden- der Grundsatz einer engen Zusammenarbeit mit den
zuständigen Arbeitsvermittler/innen und Fallmanager/innen der ARGE vereinbart, da hier die
Fallverantwortung liegt und eine enge Verzahnung der Fachlichkeit Schuldnerberatung mit
der Beratung und Vermittlung der ARGE in dem gesamten Integrationsprozess
vorzunehmen ist.
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3. Berechtigter Personenkreis
Das Sozialamt hat sich hinsichtlich der Festlegung der grundsätzlich förderfähigen
Zielgruppe für die Schuldnerberatung im SGB II von einer erweiterten Auslegung leiten
lassen. So werden nicht lediglich Beziehende von Grundsicherung nach dem SGB II,
sondern auch Beziehende von Arbeitslosengeld I (zur Förderung der Integrationschancen)
und Erwerbstätige, die für die Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigkeit Hilfen zur
Bewältigung ihrer Schuldenprobleme benötigen, als Maßnahme zur Vermeidung der
Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II in den Personenkreis mit einbezogen. Die
Schuldnerberatung
gemäß
SGB
II
ist
-wie
die
anderen
kommunalen
Eingliederungsleistungen auch- nicht isoliert zu betrachten, sondern sie bezieht sich auf die
Eingliederung in Arbeit bzw. auf deren Erhalt.
Darüber hinaus sind Hilfebeziehende aus dem Rechtskreis SGB XII grundsätzlich auch in
die Förderung einbezogen.
4. Beratungszuständigkeit des Sozialamtes
Die Beratung von Bochumer Bürgerinnen und Bürgern, die hinsichtlich ihrer Wohnung
Finanzierungsprobleme haben, von Wohnungslosigkeit bedroht oder bereits von
Obdachlosigkeit betroffen sind -einschließlich der Schuldnerberatung im Rahmen von
bestehenden Mietschulden- wird durch das Sozialamt vorgenommen (beispielsweise bei
Mietzins- und/oder Energierückständen, Räumungsklagen, Zwangsräumungen). Fall
abhängig werden die Schuldnerberatungsstellen darüber hinaus einbezogen.
5. Finanzierung der Beratungsstellen
Neben der Fall bezogenen Finanzierung für eine Beratung und Unterstützung von in
Schulden geratener Personen im Rahmen des SGB II und des SGB XII durch die Stadt
Bochum werden die Beratungsstellen teilweise mit finanziellen Mitteln des Landes NRW,
z.B. für die Förderung der Insolvenzberatung, oder anderer zielgruppenorientierten Landesbzw. auch kommunaler Förderung, unterstützt. Darüber hinaus stehen allen
Beratungsstellen Mittel aus dem Sparkassenfonds zu Verfügung, über deren Verteilung auf
die einzelnen Beratungsstellen örtlich entschieden wird.
6. Finanzaufwand der Stadt Bochum für die Schuldnerberatung
Die für die Förderung der Schuldnerberatung aufgewandten Mittel wurden im Zuge des
Inkrafttretens von SGB II und SGB XII ab dem Haushaltsjahr 2005 aufgestockt (120.000
EUR). Mit zunehmender Bedarfsfeststellung und zunehmender Inanspruchnahme der
Schuldnerberatung wurden seitens der Stadt Bochum insbesondere seit 2008 deutlich
steigende Haushaltsmittel aus dem Sozialetat aufgebracht (2007 = 119.900 EUR / 2008 =
257.500 EUR / 2009 = 275.500 EUR).
II. Beantwortung der einzelnen Fragen
Zu Frage 1:
Schuldner- und Insolvenzberatung wird in Bochum von unterschiedlichen Stellen angeboten
(z.B. Anwaltskanzleien, gewerblichen sowie sonstigen Stellen). Schuldnerberatung im
Zusammenhang mit Mietzins- und Energierückständen wird beim Sozialamt der Stadt
Bochum durchgeführt (siehe I.4.)
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Seitens der Stadt Bochum bestehen zurzeit Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfvereinbarungen gemäß § 17 SGB II für den Leistungsbereich Schuldnerberatung gemäß
§ 16 a Nr. 2 (vormals § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) mit den fünf nachfolgenden
Einrichtungen:
1. Bochumer Schuldner-Schutz e.V.
2. Caritasverband für Bochum e.V.
3. Madonna e.V. (Beratungsstelle ausschließlich für Prostituierte)
-in 2009 keine Beratungsfälle im Rahmen der oben genannten Vereinbarung4. Sozialdienst katholischer Frauen und Männer (SKFM) Wattenscheid e.V.
5. Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Bochum
Vergleich mit anderen Städten
Wie dargestellt, hat Bochum für die Aufgabenerledigung der Schuldnerberatung (SGB II und
SGB XII) mit gemeinnützigen Dritten Verträge abgeschlossen. Das trifft auf die in der
vorliegenden Anfrage benannten Nachbarstädte Essen und Gelsenkirchen ebenfalls
(ausschließlich) zu. Essen hat dabei die Sondersituation, dass städtische Mitarbeiter/innen
in die Beratungsstellen entsandt wurden.
In Dortmund hingegen wurde kombiniert. Hier wurden seitens der Stadt Dortmund die
gesamten kommunalen Eingliederungsleistungen des § 16 a SGB II -so auch die
Schuldnerberatung- mit dem Gründungsvertrag der ARGE ab dem 01.01.2005 auf die
ARGE übertragen. Für diese Aufgabenerledigung wurde städtisches Personal zur Verfügung
gestellt. Von dort werden nunmehr u. a. die Schuldnerberatungen selbst vorgenommen.
Allerdings sind darüber hinaus auch Weiterleitungen an drei einschlägige
Schuldnerberatungsstellen möglich (nur diese werden in den folgenden Vergleich
einbezogen). Es wurden dazu entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit den
Beratungsstellen geschlossen.
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Einbeziehung von Dritten -in der Regel
gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen- auch über die oben benannten Städte hinaus
verbreitet ist. Es gibt aber auch Beispiele wie die Stadt Hagen, die neben der Einbeziehung
von Dritten auch eine eigene städtische Schuldnerberatungsstelle unterhält.
Zu Frage 2 und Frage 3:
Die nachfolgenden Angaben der Beratungseinrichtungen beziehen sich auf das Berichtsjahr
2009. Es wird hier bei der Darstellung nicht unterschieden zwischen Alt- und Neufällen in der
Beratung.
Bochumer Schuldner-Schutz e.V.
Beratene Klient/innen:
508
davon:
336
(66%) Rechtskreis SGB II
Stellenschlüssel:
davon:
3,7 Stellen
2,1 Stellen
(einschließlich Büro/Verwaltung)
Rechtskreis SGB II/SGB XII
Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich):
7 Stunden
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Caritasverband für Bochum e.V.
Beratene Klient/innen:
52
davon:
48
(92%) Rechtskreis SGB II
Stellenschlüssel:
davon:
(max.) Rechtskreis SGB II/SGB XII
1,0 Stelle
1,0 Stelle
Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich):
Madonna e.V.
Beratene Klient/innen:
davon:
Stellenschlüssel:
davon:
48
--
2,0 Stellen
--
20 Stunden
(außer Informationen und Kurzberatungen)
Rechtskreis SGB II wurde nicht erfasst
Rechtskreis SGB II wurde nicht erfasst
Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich):
-- Stunden (wurde nicht erfasst)
Hinweis:
Die Einrichtung hat für das Jahr 2009 keine Beratungen auf der Grundlage des Vertrages
mit dem Sozialamt vorgenommen. Die Beratungen und die Finanzierung wurden
ausschließlich über ein Zielgruppen spezifisches Landesprogramm und aus dem
Sparkassenfonds vorgenommen.
SKFM Wattenscheid e.V.
Beratene Klient/innen:
davon:
Stellenschlüssel:
davon:
321
240
2,5 Stellen
2,0 Stellen
(75%) Rechtskreis SGB II
(einschließlich Büro/Verwaltung)
Rechtskreis SGB II/SGB XII
Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich):
10 Stunden
Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Bochum
Beratene Klient/innen:
267
(außer Informationen und Kurzberatungen)
davon:
69
(26%) Rechtskreise SGB II und SGB XII zusammen
(größter Anteil davon aus dem Rechtskreis SGB II)
Stellenschlüssel:
davon:
1,95 Stellen
0,4 Stelle
Rechtskreis SGB II/SGB XII
Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich):
10 Stunden (SGB II/SGB XII)
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Zu Frage 4 und Frage 5:
In Bochum basiert die Förderung der Schuldnerberatung (aus Mitteln des Sozialetats) für
den Rechtskreis des SGB II und SGB XII auf der Einzelfallabrechnung und besteht aus
zwei Beratungseinheiten mit entsprechend definiertem Finanzvolumen.
Die Finanzierung erfolgt jeweils als pauschaler Festbetrag für eine Erstberatung und für
eine (aus Sicht der Betreffenden und nach Einschätzung der Beratungsstellen) erforderliche
Folgeberatung.
Die
Vergütungssätze
werden
jährlich
entsprechend
dem
Verbraucherpreisindex des Vorjahres angehoben. Die aktuellen Vergütungssätze in 2010
betragen für eine:
Erstberatung (1,5 Std. als Richtgröße)
= 81,91 EUR
Folgeberatung (Richtgröße etwa 7,5/8,0 Std.) = 412,04 EUR
Anmerkungen
Mit den Festbeträgen werden keine realen Stunden finanziert. Einzelbegründungen für eine
bestimmte Anzahl von Folgeberatungsstunden sind nicht (mehr) erforderlich. Mit dem
Vergütungssatz sind sämtliche im Zusammenhang mit der Schuldnerberatung entstehenden
Kosten (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) abgedeckt.
Das an die Beratungsstellen ausgezahlte Finanzvolumen auf der Grundlage der oben
genannten Vereinbarung betrug im Jahr 2009 rd. 275.500,00 EUR. Diese Summe bezieht
sich jedoch nicht direkt auf die in den Berichten der Beratungsstellen angegebene Zahl an
Beratungsfällen in 2009 (insgesamt 719), da beratungs- und abrechnungstechnisch bedingt
auch Beratungsfälle aus dem Vorjahr abgerechnet wurden.
Zu Frage 8:
Aus inhaltlichen Gründen wird zunächst auf die Frage 8 eingegangen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellen die Fallmanager/innen und Vermittler/innen der
ARGE bzw. die für das SGB XII zuständigen Mitarbeiter/innen im Sozialamt die
Kostenübernahmeerklärung für eine qualifizierte Schuldnerberatung aus.
Hinsichtlich der Wartezeit bis zu einem Erstkontakt/Erstgespräch bei den
Schuldnerberatungsstellen ist grundsätzlich zu bemerken, dass sich die Beratungsstellen
gemäß der getroffenen Vereinbarung zur Sicherstellung einer zeitnahen und zügigen
Aufnahme der Beratung verpflichtet haben. Dies ist ein Bestandteil der Qualitätsstandards.
Darüber hinaus sind im Falle einer erforderlichen Folgeberatung/Begleitung die jeweiligen
Termine und die weitere Bearbeitung ohne Zeitverzug so zu gewährleisten, dass eine
Vermittlung in Arbeit bzw. eine vorhandene Arbeitsstelle nicht gefährdet werden.
Im Sinne der Ratsuchenden werden Engpässe in der Regel unter den Beratungsstellen
durch Weiterleitung geregelt.
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Die Rückmeldungen der Beratungsstellen ergeben folgendes Bild:
Bochumer Schuldner-Schutz e.V.
Erstkontakt und Erstgespräch finden innerhalb von einer Woche statt. Beratungen (nach
Vereinbarung) finden an allen Wochentagen statt, sowie einmal in der Woche zuzüglich
(ganztägig) eine offene Sprechstunde.
Caritasverband für Bochum e.V.
Die Wartezeit zur Aufnahme einer Beratung für Kundinnen und Kunden aus dem
Rechtskreis SGB II/SGB XII beträgt durchschnittlich zwei bis vier Wochen. Andere
Kund/innen werden nur bei freier Kapazität angenommen. Die Beratungen erfolgen an
jedem Wochentag.
Madonna e.V.
Es bestehen kaum Wartezeiten. An drei Tagen in der Woche werden offene Sprechzeiten
(zu unterschiedlichen Zeiten) angeboten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an allen
Wochentagen feste Beratungstermine zu vereinbaren.
SKFM Wattenscheid e.V.
Für Ratsuchende gemäß SGB II besteht eine Wartezeit von durchschnittlich zwei
Wochen. Bei Klientinnen und Klienten, deren Beratung über Landesmittel gefördert wird,
beträgt die Wartezeit zwischen vier und zehn Wochen.
Die Beratung ist an fünf Tagen in der Woche möglich. Darüber hinaus finden öffentliche
Sprechstunden nach Terminvereinbarung zweimal monatlich (ganztägig) statt.
Verbraucherzentrale NRW -Beratungsstelle Bochum
Die Wartezeit für die SGB II-/SGB XII-Kundinnen und Kunden beträgt bis zu einem Monat.
Die Wartezeit bei den anderen Zielgruppen beträgt zwischen sechs Monaten und einem
Jahr (allgemeine Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung) und bis zu einem Monat
für die IG-Metall Mitglieder.
Die Kontaktaufnahme der Kund/innen für die Schuldnerberatung ist hier über die allgemeine
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale an vier Tagen (Öffnungszeit) geregelt.
Vergleich mit anderen Städten
Die oben aufgeführten Wartezeiten bis zur Aufnahme der Beratung in den Beratungsstellen
finden sich in anderen Städten ebenfalls wieder. Deutlich ist auch da, dass alle durch die
ARGE zugewiesenen Beratungsfälle vorrangig beraten werden. Dies ist auf die vertraglichen
Vereinbarungen zurück zu führen, welche das entsprechende Erfordernis aus dem SGB II
beinhalten (das Erreichen des Integrationszieles soll hinreichend unterstützt werden).
Zu Frage 6 und Frage 7:
Stadt Dortmund
Das Dortmunder System sieht wie Bochum Einzelfallabrechungen vor und besteht auch
aus zwei Beratungseinheiten, mit allerdings anderen Stundenvolumen:
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Grundberatung (4 Beratungsstunden)
= rd. 210,00 EUR Vergütung
Intensivberatung (weitere 10 Beratungsstunden) = rd. 520,00 EUR Vergütung.
Anmerkungen
Diese Vergütungsregelung betrifft die bei den „Dritten“ (siehe Ausführungen unter Antwort
zu Frage 1) durchgeführten Beratungen. Auch innerhalb der ARGE werden Grund- und
Intensivberatungen durchgeführt; darüber hinaus werden innerhalb der ARGE aber auch
Informations- und Klärungsgespräche vorgenommen. Diese Handhabung kommt der in
Bochum praktizierten Regelung nahe, da auch in Bochum die Erstinformation und -klärung
sowie die grundsätzliche Sichtung und Unterstützung in der Schuldensituation durch die
ARGE-Mitarbeiter/innen erfolgen soll.
Beraten werden können in Dortmund (nur) Ratsuchende im Rechtskreis SGB II, und zwar
auch der erweiterte Personenkreis wie in Bochum praktiziert (siehe unter I.3).
Die Bedarfsfeststellung und die Festlegung des Beratungsumfanges erfolgt innerhalb der
ARGE.
Bis 2009 wurde in Dortmund dort die Stundenvergütung jährlich um 1,5% (Festzinssatz)
angepasst. Ab 2010 unterbleibt die Anpassung.
Das von der Stadt Dortmund eingesetzte Finanzvolumen für die Schuldnerberatung in den
dortigen drei Beratungsstellen beträgt jährlich etwa 189.000,00 EUR. In den
Beratungsstellen wurden 569 Beratungen für die Zielgruppe im SGB II durchgeführt.
Stadt Gelsenkirchen
Im Gelsenkirchener System wird ebenfalls mit Einzelfallabrechnung gearbeitet; es besteht
aus drei Beratungseinheiten:
Kurzberatung (1 Beratungsstunde)
Basisberatung (5 Stunden)
Langzeitberatung (25 Stunden)
= rd.
62,00 EUR
= rd. 310,00 EUR
= rd. 1.560,00 EUR
Anmerkungen
Zum berechtigten Personenkreis gehören alle Bürgerinnen und Bürger in Gelsenkirchen.
Die individuelle Einschätzung des Beratungsbedarfes und Einordnung in die festgelegten
Fallkategorien erfolgt hier ausschließlich über die Beratungsstellen.
Die Stadt Gelsenkirchen hat im Jahr 2009 rd. 1,89 Mio. EUR für die Finanzierung der
Schuldnerberatung aufgewandt. Von den Beratungsstellen wurden für 2009 insgesamt
1.593 Beratungsfälle benannt.
Aus Gelsenkirchen wurde deutlich gemacht, dass die Spannbreite der förderwürdigen
Zielgruppe und die Umsetzungsregelungen für 2011 aus unterschiedlichen Gründen auf
dem Prüfstand stehen.
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Stadt Essen
Auch das Essener System sieht Einzelfallabrechnungen vor, besteht aber aus vier
Beratungseinheiten (die von der Stadt Essen eingesetzten Personalkosten werden hierbei
verrechnet -siehe Antwort zu Frage 1-):
Kurzberatung (1 Beratungsstunde)
Basisberatung I (6 Beratungsstunden)
Basisberatung II (12 Beratungsstunden)
Langzeitberatung (18 Beratungsstunden)
= 48,00 EUR
= 288,00 EUR
= 576,00 EUR
= 864,00 EUR
Anmerkungen
Zum berechtigten Personenkreis gehören hier ausschließlich Beziehende von SGB IILeistungen (kein erweiterter Personenkreis). Wie in Bochum wird die Notwendigkeit der
Beratung von den Mitarbeiter/innen der ARGE (in Essen „JobCenter“) festgestellt. Die
Mitarbeiter/innen des JobCenters ordnen die Ratsuchenden in die entsprechend
festgelegten Fallkategorien ein.
Die Stadt Essen kalkuliert für die Förderung der Schuldnerberatung im SGB II ein
Finanzvolumen von 441.600,00 EUR jährlich (für durchschnittlich 1.000 Beratungsfälle).
Abschließende Bewertung
Aus der obigen Darstellung wird deutlich, dass ein direkter Vergleich der Bochumer
Fördermodalitäten mit denen der in der Anfrage aufgeführten Städte nicht möglich ist, da die
Systeme hinsichtlich der Förderung der Schuldnerberatung nach dem SGB II differieren.
Es ist zu erkennen, dass jedes System für sich einer offensichtlich eigenen „Logik“
nachgeht, die sicherlich die jeweils vor Ort vorliegenden Bedingungen berücksichtigt. Dies
zeigt sich weiter auch im Vergleich mit nicht angefragten Städten/Kreisen, in denen
ebenfalls untereinander differierende Festlegungen von einzelnen Fördersätzen oder
Umsetzungsmodalitäten vorliegen.
Auch punktuell günstigere Fördersätze können daher nicht direkt mit der Umsetzungspraxis
in Bochum verglichen werden.
Das „Bochumer System“ weist aus Sicht der Verwaltung nach wie vor eindeutige Vorteile
auf. Die für eine qualifizierte Schuldnerberatung vorgesehenen Klient/innen werden nicht in
festgelegte Kategorien (mit jeweils fixierter Förderung) unterteilt, sondern der
Beratungsbedarf wird für die Erstberatung und die Folgeberatung grundsätzlich festgestellt
(mit den damit einhergehenden Festbeträgen). Hierdurch wird eine „Fallmischung“
ermöglicht, die durch den damit gegebenen Spielraum auch umfangreichere Beratungen
zulässt. Die Praxisnähe dieses Förderansatzes wird durch die Erfahrungen in Bochum
überwiegend bestätigt.
Aus fast allen Rückmeldungen der (angefragten) Städte ist in dem Zusammenhang deutlich
geworden, dass die dortigen bisherigen Regelungen hinsichtlich ihrer Bestandsfähigkeit für
Stadt Bochum
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die Zukunft hin überprüft werden. Gründe dafür sind vor allem eine möglicherweise
erforderlich werdende Modifizierung durch die anstehende Änderung des SGB II sowie die
prekären Haushaltslagen. Es wird daher allgemein ein kombinierter Mitteleinsatz aller für die
Schuldner- und Insolvenzberatung zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel vor Ort für
erforderlich gehalten. Dies betrifft neben den kommunalen Mitteln insbesondere das
Landesprogramm zur Förderung der Insolvenzberatung und den Sparkassenfonds, aber
auch die in einigen Städten zusätzlich bereit gestellte finanzielle Unterstützung der örtlichen
Sparkassen.