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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
41 kB
Erstellt
26.12.14, 14:07
Aktualisiert
28.01.18, 07:35

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage der Fraktion „Die Grünen“ in der 2. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 18.02.2010 (Vorlage Nr. 20100433) Bezeichnung der Vorlage Schuldnerberatung Beratungsfolge Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Sitzungstermin akt. Beratung 20.05.2010 Anlagen Wortlaut Da die Zuschüsse von Land und Kommunen bezüglich der Basis-Schuldenberatung seit 12 Jahren eingefroren sind, ergeben sich für die Schuldenberatungsstellen – je nach Beratungsstandard – teilweise erhebliche finanzielle Engpässe. Wir bitten die Verwaltung, die folgenden Fragen möglichst bis zur nächsten Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses im Mai zu beantworten. 1. Welche Organisationen in Bochum arbeiten zu Fragen der Schuldner- und privaten Insolvenzberatung? 2. Wie viele KlientInnen werden pro Organisation mit welchem Stellenschlüssel und durchschnittlichen Zeitaufwand beraten? 3. Welchen prozentualen Anteil nimmt dabei die Beratung der SGB II-Empfänger ein? 4. Welcher Stundensatz wird für eine Beratung zum Schuldnerschutz beim SGB II zu Grunde gelegt? 5. Wie viel Stunden beinhaltet eine Fallpauschale, die mit dem Sozialamt abgerechnet werden kann? 6. Wie steht Bochum bezüglich der Vergütung der Fallpauschalen im Vergleich zu den Nachbarstädten Essen, Dortmund und Gelsenkirchen da? 7. Wie viele Stunden können in diesen Städten pro Fall abgerechnet werden? Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 8. Welche Wartezeiten müssen AntragstellerInnen in der Regel in Bochum in Kauf nehmen? Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt: I. Grundsätzliche Information zum obigen Fragenzusammenhang 1. Ursprung und Entwicklung der mit städtischen Mitteln geförderten Schuldnerberatung in Bochum Die Schuldnerberatung war ursprünglich im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als zusätzliches Beratungs- und Unterstützungsangebot für Sozialhilfebeziehende verankert. Durch die Aufhebung des BSHG zum 31.12.2004 wurde die Schuldnerberatung in den Sozialgesetzbüchern Zweites Buch und Zwölftes Buch (SGB II und SGB XII) geregelt, die am 01.01.2005 in Kraft getreten sind. Das SGB II sieht seitdem die Schuldnerberatung als Leistung für die Eingliederung von hoch verschuldeten bzw. überschuldeten erwerbsfähigen Hilfebeziehenden in das Erwerbsleben vor (§ 16 a Nr. 2 SGB II) vor. Die Kommune ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II Träger dieser Leistung. 1.1 Regelung bis 31.12.2004 Das Sozialamt der Stadt Bochum hat bereits langjährig die professionelle Beratung von verschuldeten/überschuldeten Bochumer Haushalten finanziell unterstützt. Hierbei wurde schwerpunktmäßig auf die einschlägigen anerkannten und bewährten gemeinnützigen Bochumer Schuldnerberatungsstellen zurückgegriffen. Es wurden “Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen gemäß §§ 93 ff BSHG für den Leistungsbereich Beratung und Unterstützung von in Schulden geratener Personen gem. § 17 BSHG” mit den Beratungsstellen “Bochumer Schuldner-Schutz e.V.“, Madonna e.V.“ (ausschließlich für Prostituierte) und dem „Sozialdienst katholischer Frauen und Männer Wattenscheid e.V.” abgeschlossen. In einer (Neu-)Regelung der Finanzierung wurde (vor der Novelle der Sozialgesetze) im Mai 2003 neben einer Sockelförderung für die allgemeine Schuldenberatung an den Bochumer Schuldner-Schutz e.V. und den Sozialdienst katholischer Frauen und Männer Wattenscheid e.V. die Einführung von Fall bezogenen Kostenübernahmeerklärungen (“Beratungsgutscheinen”) für die Klientel des BSHG festgelegt. 1.2 Regelungen ab 01.01.2005 Mit dem außer Kraft treten des BSHG, der Einführung von SGB II und SGB XII sowie der Gründung der ARGE in Bochum waren neue Regelungen mit den Beteiligten (Beratungsstellen und ARGE Bochum) zu treffen. Die Stadt Bochum hatte sich dafür entschieden, die kommunalen Eingliederungsleistungen gemäß § 16 a Nr. 1 bis 4 SGB II –so auch die Schuldnerberatung- außerhalb der ARGE zu erbringen und nicht der ARGE zu übertragen, da sich die entsprechenden Hilfeangebote nicht ausschließlich an Leistungsberechtigte nach dem SGB II richten und somit Schnittstellen zu Angeboten der grundsätzlichen Daseinsfürsorge der Kommune bestehen. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 1.2.1 Regelung mit der ARGE Bochum Mit der ARGE Bochum wurden neben der inhaltlichen Aufbereitung für die Arbeitsvermittler/innen und die Fallmanager/innen die Verfahrenswege zur Inanspruchnahme der Eingliederungsleistung festgelegt. Die Vermittler/innen und Fallmanager/innen in der ARGE entscheiden über die Leistungserbringung Schuldnerberatung und sichern den Schuldnerberatungsstellen schriftlich eine entsprechende Finanzierung durch das Ausstellen einer Kostenübernahmeerklärung zu. Entscheidungen in Ausnahme- und Sonderfällen trifft das Sozialamt. Die Auswahl der jeweiligen Schuldnerberatungsstelle treffen die Ratsuchenden. Die grundsätzliche Koordination sowie die finanzielle Abwicklung liegen in der Zuständigkeit des Sozialamtes. 1.2.2 Regelung mit den Beratungsstellen Mit den oben genannten Schuldnerberatungsstellen und weiteren (dem Caritasverband für Bochum e.V. und der Verbraucherzentrale NRW -Beratungsstelle Bochum) wurden die inhaltliche und finanzielle Abwicklung gemäß den Veränderungen durch die Novelle der Sozialgesetzgebung (schrittweise zunächst in Übergangsvereinbarungen) ab 01.01.2005 vertraglich neu gefasst. 1.2.2.1 Vertragliche Vereinbarung ab 01.07./01.09.2005 Seit dem 01.07.2005 wurden nunmehr mit den nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) und dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) anerkannten gemeinnützigen Bochumer Schuldnerberatungsstellen “Bochumer Schuldner-Schutz e.V.”., “Caritasverband für Bochum e.V.”, “Madonna e.V.”, “Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer e.V.” und der “Verbraucherzentrale NRW -Beratungsstelle Bochum” (hier aus organisatorischen Gründen des Trägers seit dem 01.09.2005) für die Zielgruppe des SGB II neue Vereinbarungen über die Schuldnerberatung abgeschlossen (Absprache gemäß findet die Vereinbarung auch für den Personenkreis des SGB XII Anwendung). 1.2.2.2 Anpassungen/aktuelle vertragliche Vereinbarung zum 01.01.2008 Die oben genannte vertragliche Vereinbarung hat Modifizierungen erfahren. Die Anpassungen wurden im Hinblick auf eine für alle Beteiligten spürbare Verwaltungsvereinfachung und eine verbesserte finanzielle Ausstattung vorgenommen. 2. Beratungsstandard/Beratungsqualität Die Einrichtungen haben sich mit Abschluss der Vereinbarung zur Gewährleistung einer qualifizierten Beratung und der Qualitätssicherung verpflichtet. Die Beratungsqualität richtet sich u. a. nach den durch die Richtlinien des Landesprogramms für die Insolvenzberatung bzw. nach den für eine Anerkennung nach § 305 InsO vorgegebenen Voraussetzungen. Darüber hinaus wurde im Rahmen eines ganzheitlichen Beratungsansatzes -hier besonders bei den SGB II-Leistungsbeziehenden- der Grundsatz einer engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Arbeitsvermittler/innen und Fallmanager/innen der ARGE vereinbart, da hier die Fallverantwortung liegt und eine enge Verzahnung der Fachlichkeit Schuldnerberatung mit der Beratung und Vermittlung der ARGE in dem gesamten Integrationsprozess vorzunehmen ist. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 3. Berechtigter Personenkreis Das Sozialamt hat sich hinsichtlich der Festlegung der grundsätzlich förderfähigen Zielgruppe für die Schuldnerberatung im SGB II von einer erweiterten Auslegung leiten lassen. So werden nicht lediglich Beziehende von Grundsicherung nach dem SGB II, sondern auch Beziehende von Arbeitslosengeld I (zur Förderung der Integrationschancen) und Erwerbstätige, die für die Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigkeit Hilfen zur Bewältigung ihrer Schuldenprobleme benötigen, als Maßnahme zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II in den Personenkreis mit einbezogen. Die Schuldnerberatung gemäß SGB II ist -wie die anderen kommunalen Eingliederungsleistungen auch- nicht isoliert zu betrachten, sondern sie bezieht sich auf die Eingliederung in Arbeit bzw. auf deren Erhalt. Darüber hinaus sind Hilfebeziehende aus dem Rechtskreis SGB XII grundsätzlich auch in die Förderung einbezogen. 4. Beratungszuständigkeit des Sozialamtes Die Beratung von Bochumer Bürgerinnen und Bürgern, die hinsichtlich ihrer Wohnung Finanzierungsprobleme haben, von Wohnungslosigkeit bedroht oder bereits von Obdachlosigkeit betroffen sind -einschließlich der Schuldnerberatung im Rahmen von bestehenden Mietschulden- wird durch das Sozialamt vorgenommen (beispielsweise bei Mietzins- und/oder Energierückständen, Räumungsklagen, Zwangsräumungen). Fall abhängig werden die Schuldnerberatungsstellen darüber hinaus einbezogen. 5. Finanzierung der Beratungsstellen Neben der Fall bezogenen Finanzierung für eine Beratung und Unterstützung von in Schulden geratener Personen im Rahmen des SGB II und des SGB XII durch die Stadt Bochum werden die Beratungsstellen teilweise mit finanziellen Mitteln des Landes NRW, z.B. für die Förderung der Insolvenzberatung, oder anderer zielgruppenorientierten Landesbzw. auch kommunaler Förderung, unterstützt. Darüber hinaus stehen allen Beratungsstellen Mittel aus dem Sparkassenfonds zu Verfügung, über deren Verteilung auf die einzelnen Beratungsstellen örtlich entschieden wird. 6. Finanzaufwand der Stadt Bochum für die Schuldnerberatung Die für die Förderung der Schuldnerberatung aufgewandten Mittel wurden im Zuge des Inkrafttretens von SGB II und SGB XII ab dem Haushaltsjahr 2005 aufgestockt (120.000 EUR). Mit zunehmender Bedarfsfeststellung und zunehmender Inanspruchnahme der Schuldnerberatung wurden seitens der Stadt Bochum insbesondere seit 2008 deutlich steigende Haushaltsmittel aus dem Sozialetat aufgebracht (2007 = 119.900 EUR / 2008 = 257.500 EUR / 2009 = 275.500 EUR). II. Beantwortung der einzelnen Fragen Zu Frage 1: Schuldner- und Insolvenzberatung wird in Bochum von unterschiedlichen Stellen angeboten (z.B. Anwaltskanzleien, gewerblichen sowie sonstigen Stellen). Schuldnerberatung im Zusammenhang mit Mietzins- und Energierückständen wird beim Sozialamt der Stadt Bochum durchgeführt (siehe I.4.) Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 5 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 Seitens der Stadt Bochum bestehen zurzeit Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen gemäß § 17 SGB II für den Leistungsbereich Schuldnerberatung gemäß § 16 a Nr. 2 (vormals § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) mit den fünf nachfolgenden Einrichtungen: 1. Bochumer Schuldner-Schutz e.V. 2. Caritasverband für Bochum e.V. 3. Madonna e.V. (Beratungsstelle ausschließlich für Prostituierte) -in 2009 keine Beratungsfälle im Rahmen der oben genannten Vereinbarung4. Sozialdienst katholischer Frauen und Männer (SKFM) Wattenscheid e.V. 5. Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Bochum Vergleich mit anderen Städten Wie dargestellt, hat Bochum für die Aufgabenerledigung der Schuldnerberatung (SGB II und SGB XII) mit gemeinnützigen Dritten Verträge abgeschlossen. Das trifft auf die in der vorliegenden Anfrage benannten Nachbarstädte Essen und Gelsenkirchen ebenfalls (ausschließlich) zu. Essen hat dabei die Sondersituation, dass städtische Mitarbeiter/innen in die Beratungsstellen entsandt wurden. In Dortmund hingegen wurde kombiniert. Hier wurden seitens der Stadt Dortmund die gesamten kommunalen Eingliederungsleistungen des § 16 a SGB II -so auch die Schuldnerberatung- mit dem Gründungsvertrag der ARGE ab dem 01.01.2005 auf die ARGE übertragen. Für diese Aufgabenerledigung wurde städtisches Personal zur Verfügung gestellt. Von dort werden nunmehr u. a. die Schuldnerberatungen selbst vorgenommen. Allerdings sind darüber hinaus auch Weiterleitungen an drei einschlägige Schuldnerberatungsstellen möglich (nur diese werden in den folgenden Vergleich einbezogen). Es wurden dazu entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit den Beratungsstellen geschlossen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Einbeziehung von Dritten -in der Regel gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen- auch über die oben benannten Städte hinaus verbreitet ist. Es gibt aber auch Beispiele wie die Stadt Hagen, die neben der Einbeziehung von Dritten auch eine eigene städtische Schuldnerberatungsstelle unterhält. Zu Frage 2 und Frage 3: Die nachfolgenden Angaben der Beratungseinrichtungen beziehen sich auf das Berichtsjahr 2009. Es wird hier bei der Darstellung nicht unterschieden zwischen Alt- und Neufällen in der Beratung. Bochumer Schuldner-Schutz e.V. Beratene Klient/innen: 508 davon: 336 (66%) Rechtskreis SGB II Stellenschlüssel: davon: 3,7 Stellen 2,1 Stellen (einschließlich Büro/Verwaltung) Rechtskreis SGB II/SGB XII Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich): 7 Stunden Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 6 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 Caritasverband für Bochum e.V. Beratene Klient/innen: 52 davon: 48 (92%) Rechtskreis SGB II Stellenschlüssel: davon: (max.) Rechtskreis SGB II/SGB XII 1,0 Stelle 1,0 Stelle Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich): Madonna e.V. Beratene Klient/innen: davon: Stellenschlüssel: davon: 48 -- 2,0 Stellen -- 20 Stunden (außer Informationen und Kurzberatungen) Rechtskreis SGB II wurde nicht erfasst Rechtskreis SGB II wurde nicht erfasst Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich): -- Stunden (wurde nicht erfasst) Hinweis: Die Einrichtung hat für das Jahr 2009 keine Beratungen auf der Grundlage des Vertrages mit dem Sozialamt vorgenommen. Die Beratungen und die Finanzierung wurden ausschließlich über ein Zielgruppen spezifisches Landesprogramm und aus dem Sparkassenfonds vorgenommen. SKFM Wattenscheid e.V. Beratene Klient/innen: davon: Stellenschlüssel: davon: 321 240 2,5 Stellen 2,0 Stellen (75%) Rechtskreis SGB II (einschließlich Büro/Verwaltung) Rechtskreis SGB II/SGB XII Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich): 10 Stunden Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Bochum Beratene Klient/innen: 267 (außer Informationen und Kurzberatungen) davon: 69 (26%) Rechtskreise SGB II und SGB XII zusammen (größter Anteil davon aus dem Rechtskreis SGB II) Stellenschlüssel: davon: 1,95 Stellen 0,4 Stelle Rechtskreis SGB II/SGB XII Zeitaufwand je Beratungsfall (durchschnittlich): 10 Stunden (SGB II/SGB XII) Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 7 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 Zu Frage 4 und Frage 5: In Bochum basiert die Förderung der Schuldnerberatung (aus Mitteln des Sozialetats) für den Rechtskreis des SGB II und SGB XII auf der Einzelfallabrechnung und besteht aus zwei Beratungseinheiten mit entsprechend definiertem Finanzvolumen. Die Finanzierung erfolgt jeweils als pauschaler Festbetrag für eine Erstberatung und für eine (aus Sicht der Betreffenden und nach Einschätzung der Beratungsstellen) erforderliche Folgeberatung. Die Vergütungssätze werden jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex des Vorjahres angehoben. Die aktuellen Vergütungssätze in 2010 betragen für eine: Erstberatung (1,5 Std. als Richtgröße) = 81,91 EUR Folgeberatung (Richtgröße etwa 7,5/8,0 Std.) = 412,04 EUR Anmerkungen Mit den Festbeträgen werden keine realen Stunden finanziert. Einzelbegründungen für eine bestimmte Anzahl von Folgeberatungsstunden sind nicht (mehr) erforderlich. Mit dem Vergütungssatz sind sämtliche im Zusammenhang mit der Schuldnerberatung entstehenden Kosten (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) abgedeckt. Das an die Beratungsstellen ausgezahlte Finanzvolumen auf der Grundlage der oben genannten Vereinbarung betrug im Jahr 2009 rd. 275.500,00 EUR. Diese Summe bezieht sich jedoch nicht direkt auf die in den Berichten der Beratungsstellen angegebene Zahl an Beratungsfällen in 2009 (insgesamt 719), da beratungs- und abrechnungstechnisch bedingt auch Beratungsfälle aus dem Vorjahr abgerechnet wurden. Zu Frage 8: Aus inhaltlichen Gründen wird zunächst auf die Frage 8 eingegangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellen die Fallmanager/innen und Vermittler/innen der ARGE bzw. die für das SGB XII zuständigen Mitarbeiter/innen im Sozialamt die Kostenübernahmeerklärung für eine qualifizierte Schuldnerberatung aus. Hinsichtlich der Wartezeit bis zu einem Erstkontakt/Erstgespräch bei den Schuldnerberatungsstellen ist grundsätzlich zu bemerken, dass sich die Beratungsstellen gemäß der getroffenen Vereinbarung zur Sicherstellung einer zeitnahen und zügigen Aufnahme der Beratung verpflichtet haben. Dies ist ein Bestandteil der Qualitätsstandards. Darüber hinaus sind im Falle einer erforderlichen Folgeberatung/Begleitung die jeweiligen Termine und die weitere Bearbeitung ohne Zeitverzug so zu gewährleisten, dass eine Vermittlung in Arbeit bzw. eine vorhandene Arbeitsstelle nicht gefährdet werden. Im Sinne der Ratsuchenden werden Engpässe in der Regel unter den Beratungsstellen durch Weiterleitung geregelt. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 8 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 Die Rückmeldungen der Beratungsstellen ergeben folgendes Bild: Bochumer Schuldner-Schutz e.V. Erstkontakt und Erstgespräch finden innerhalb von einer Woche statt. Beratungen (nach Vereinbarung) finden an allen Wochentagen statt, sowie einmal in der Woche zuzüglich (ganztägig) eine offene Sprechstunde. Caritasverband für Bochum e.V. Die Wartezeit zur Aufnahme einer Beratung für Kundinnen und Kunden aus dem Rechtskreis SGB II/SGB XII beträgt durchschnittlich zwei bis vier Wochen. Andere Kund/innen werden nur bei freier Kapazität angenommen. Die Beratungen erfolgen an jedem Wochentag. Madonna e.V. Es bestehen kaum Wartezeiten. An drei Tagen in der Woche werden offene Sprechzeiten (zu unterschiedlichen Zeiten) angeboten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an allen Wochentagen feste Beratungstermine zu vereinbaren. SKFM Wattenscheid e.V. Für Ratsuchende gemäß SGB II besteht eine Wartezeit von durchschnittlich zwei Wochen. Bei Klientinnen und Klienten, deren Beratung über Landesmittel gefördert wird, beträgt die Wartezeit zwischen vier und zehn Wochen. Die Beratung ist an fünf Tagen in der Woche möglich. Darüber hinaus finden öffentliche Sprechstunden nach Terminvereinbarung zweimal monatlich (ganztägig) statt. Verbraucherzentrale NRW -Beratungsstelle Bochum Die Wartezeit für die SGB II-/SGB XII-Kundinnen und Kunden beträgt bis zu einem Monat. Die Wartezeit bei den anderen Zielgruppen beträgt zwischen sechs Monaten und einem Jahr (allgemeine Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung) und bis zu einem Monat für die IG-Metall Mitglieder. Die Kontaktaufnahme der Kund/innen für die Schuldnerberatung ist hier über die allgemeine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale an vier Tagen (Öffnungszeit) geregelt. Vergleich mit anderen Städten Die oben aufgeführten Wartezeiten bis zur Aufnahme der Beratung in den Beratungsstellen finden sich in anderen Städten ebenfalls wieder. Deutlich ist auch da, dass alle durch die ARGE zugewiesenen Beratungsfälle vorrangig beraten werden. Dies ist auf die vertraglichen Vereinbarungen zurück zu führen, welche das entsprechende Erfordernis aus dem SGB II beinhalten (das Erreichen des Integrationszieles soll hinreichend unterstützt werden). Zu Frage 6 und Frage 7: Stadt Dortmund Das Dortmunder System sieht wie Bochum Einzelfallabrechungen vor und besteht auch aus zwei Beratungseinheiten, mit allerdings anderen Stundenvolumen: Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 9 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 Grundberatung (4 Beratungsstunden) = rd. 210,00 EUR Vergütung Intensivberatung (weitere 10 Beratungsstunden) = rd. 520,00 EUR Vergütung. Anmerkungen Diese Vergütungsregelung betrifft die bei den „Dritten“ (siehe Ausführungen unter Antwort zu Frage 1) durchgeführten Beratungen. Auch innerhalb der ARGE werden Grund- und Intensivberatungen durchgeführt; darüber hinaus werden innerhalb der ARGE aber auch Informations- und Klärungsgespräche vorgenommen. Diese Handhabung kommt der in Bochum praktizierten Regelung nahe, da auch in Bochum die Erstinformation und -klärung sowie die grundsätzliche Sichtung und Unterstützung in der Schuldensituation durch die ARGE-Mitarbeiter/innen erfolgen soll. Beraten werden können in Dortmund (nur) Ratsuchende im Rechtskreis SGB II, und zwar auch der erweiterte Personenkreis wie in Bochum praktiziert (siehe unter I.3). Die Bedarfsfeststellung und die Festlegung des Beratungsumfanges erfolgt innerhalb der ARGE. Bis 2009 wurde in Dortmund dort die Stundenvergütung jährlich um 1,5% (Festzinssatz) angepasst. Ab 2010 unterbleibt die Anpassung. Das von der Stadt Dortmund eingesetzte Finanzvolumen für die Schuldnerberatung in den dortigen drei Beratungsstellen beträgt jährlich etwa 189.000,00 EUR. In den Beratungsstellen wurden 569 Beratungen für die Zielgruppe im SGB II durchgeführt. Stadt Gelsenkirchen Im Gelsenkirchener System wird ebenfalls mit Einzelfallabrechnung gearbeitet; es besteht aus drei Beratungseinheiten: Kurzberatung (1 Beratungsstunde) Basisberatung (5 Stunden) Langzeitberatung (25 Stunden) = rd. 62,00 EUR = rd. 310,00 EUR = rd. 1.560,00 EUR Anmerkungen Zum berechtigten Personenkreis gehören alle Bürgerinnen und Bürger in Gelsenkirchen. Die individuelle Einschätzung des Beratungsbedarfes und Einordnung in die festgelegten Fallkategorien erfolgt hier ausschließlich über die Beratungsstellen. Die Stadt Gelsenkirchen hat im Jahr 2009 rd. 1,89 Mio. EUR für die Finanzierung der Schuldnerberatung aufgewandt. Von den Beratungsstellen wurden für 2009 insgesamt 1.593 Beratungsfälle benannt. Aus Gelsenkirchen wurde deutlich gemacht, dass die Spannbreite der förderwürdigen Zielgruppe und die Umsetzungsregelungen für 2011 aus unterschiedlichen Gründen auf dem Prüfstand stehen. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 10 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 Stadt Essen Auch das Essener System sieht Einzelfallabrechnungen vor, besteht aber aus vier Beratungseinheiten (die von der Stadt Essen eingesetzten Personalkosten werden hierbei verrechnet -siehe Antwort zu Frage 1-): Kurzberatung (1 Beratungsstunde) Basisberatung I (6 Beratungsstunden) Basisberatung II (12 Beratungsstunden) Langzeitberatung (18 Beratungsstunden) = 48,00 EUR = 288,00 EUR = 576,00 EUR = 864,00 EUR Anmerkungen Zum berechtigten Personenkreis gehören hier ausschließlich Beziehende von SGB IILeistungen (kein erweiterter Personenkreis). Wie in Bochum wird die Notwendigkeit der Beratung von den Mitarbeiter/innen der ARGE (in Essen „JobCenter“) festgestellt. Die Mitarbeiter/innen des JobCenters ordnen die Ratsuchenden in die entsprechend festgelegten Fallkategorien ein. Die Stadt Essen kalkuliert für die Förderung der Schuldnerberatung im SGB II ein Finanzvolumen von 441.600,00 EUR jährlich (für durchschnittlich 1.000 Beratungsfälle). Abschließende Bewertung Aus der obigen Darstellung wird deutlich, dass ein direkter Vergleich der Bochumer Fördermodalitäten mit denen der in der Anfrage aufgeführten Städte nicht möglich ist, da die Systeme hinsichtlich der Förderung der Schuldnerberatung nach dem SGB II differieren. Es ist zu erkennen, dass jedes System für sich einer offensichtlich eigenen „Logik“ nachgeht, die sicherlich die jeweils vor Ort vorliegenden Bedingungen berücksichtigt. Dies zeigt sich weiter auch im Vergleich mit nicht angefragten Städten/Kreisen, in denen ebenfalls untereinander differierende Festlegungen von einzelnen Fördersätzen oder Umsetzungsmodalitäten vorliegen. Auch punktuell günstigere Fördersätze können daher nicht direkt mit der Umsetzungspraxis in Bochum verglichen werden. Das „Bochumer System“ weist aus Sicht der Verwaltung nach wie vor eindeutige Vorteile auf. Die für eine qualifizierte Schuldnerberatung vorgesehenen Klient/innen werden nicht in festgelegte Kategorien (mit jeweils fixierter Förderung) unterteilt, sondern der Beratungsbedarf wird für die Erstberatung und die Folgeberatung grundsätzlich festgestellt (mit den damit einhergehenden Festbeträgen). Hierdurch wird eine „Fallmischung“ ermöglicht, die durch den damit gegebenen Spielraum auch umfangreichere Beratungen zulässt. Die Praxisnähe dieses Förderansatzes wird durch die Erfahrungen in Bochum überwiegend bestätigt. Aus fast allen Rückmeldungen der (angefragten) Städte ist in dem Zusammenhang deutlich geworden, dass die dortigen bisherigen Regelungen hinsichtlich ihrer Bestandsfähigkeit für Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 11 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2748) Vorlage Nr. 20100557 die Zukunft hin überprüft werden. Gründe dafür sind vor allem eine möglicherweise erforderlich werdende Modifizierung durch die anstehende Änderung des SGB II sowie die prekären Haushaltslagen. Es wird daher allgemein ein kombinierter Mitteleinsatz aller für die Schuldner- und Insolvenzberatung zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel vor Ort für erforderlich gehalten. Dies betrifft neben den kommunalen Mitteln insbesondere das Landesprogramm zur Förderung der Insolvenzberatung und den Sparkassenfonds, aber auch die in einigen Städten zusätzlich bereit gestellte finanzielle Unterstützung der örtlichen Sparkassen.